{"id":"bgbl1-2019-6-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":6,"date":"2019-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/6#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_6.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen (Notifizierungsverordnung DBA Türkei)","law_date":"2019-02-27T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nVerordnung\nzur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode\nbei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen\n(Notifizierungsverordnung DBA Türkei)\nVom 27. Februar 2019\nAuf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch\nArtikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)\nangefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nAbkommen\nAbkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern\nvom Einkommen (Abkommen) vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527)\nin der jeweils geltenden Fassung.\n§2\nVermeidung der Doppelbesteuerung\nAufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß\nArtikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird\nbei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland\nansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbstän-\ndiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte,\ndie nach dem Abkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind\nnicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 22\nAbsatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines\nanderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens die Republik Türkei diese\nEinkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik\nDeutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22\nAbsatz 2 Buchstabe b des Abkommens.\n§3\nAnwendung\nDiese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem\n1. Januar 2019 erhoben werden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Februar 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}