{"id":"bgbl1-2019-6-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":6,"date":"2019-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und prüfungsordnung","law_date":"2019-02-26T00:00:00Z","page":171,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019              171\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung\nVom 26. Februar 2019\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs-                Anlage 8             Beurteilung der Leistungen\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes                (zu § 18 Absatz 10   im Grundstudium (gehobe-\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden                Satz 1 und Absatz 11 ner Dienst)\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                 Nummer 1)\nArtikel 1                                 Anlage 9             Beurteilung der Leistungen\nÄnderung der                                 (zu § 18 Absatz 10   im Hauptstudium (gehobe-\nSteuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung                    Satz 1 und Absatz 11 ner Dienst)\nNummer 2)\nDie Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Ok-\ntober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5          Anlage 10            Studienfächer, Unterrichts-\n(zu § 19)            stunden, Mindeststunden\nder Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I\n(gehobener Dienst)\nS. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Anlage 11            Mitteilung über das Ergeb-\na) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:               (zu § 42 Absatz 1)   nis der Zwischenprüfung\n„Teil 3                                                   (gehobener Dienst)\nAufstieg“.\nAnlage 12            Prüfungszeugnis (mittle-\nb) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden durch               (zu § 42 Absatz 2    rer/gehobener Dienst)\nfolgende Angabe ersetzt:                                   und § 46 Absatz 2)\n„§ 53   Übergangsregelung“.\nc) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt                Anlage 13            Beurteilungsblatt für die\ngefasst:                                                   (zu § 43 Absatz 1    Laufbahnprüfung (mittlerer\nund § 45 Absatz 1)   Dienst)\n„Anlage 1              Plan für die praktische\n(zu § 5 Absatz 1       Ausbildung (mittlerer/ge-           Anlage 14            Beurteilungsblatt für die\nSatz 1)                hobener Dienst)                     (zu § 43 Absatz 1    Laufbahnprüfung (gehobe-\nAnlage 2               Beurteilung in der berufs-          und § 45 Absatz 1)   ner Dienst)\n(zu § 5 Absatz 2       praktischen      Ausbildung\nSatz 1)                (mittlerer Dienst)                  Anlage 15            Mitteilung über die Nicht-\n(zu § 43 Absatz 4)   zulassung zur mündlichen\nAnlage 3               Beurteilung in den berufs-\nLaufbahnprüfung (mittlerer\n(zu § 5 Absatz 2       praktischen Studienzeiten\nDienst)\nSatz 1)                (gehobener Dienst)\nAnlage 4               Fächer/Mindeststunden in            Anlage 16            Mitteilung über die Nicht-\n(zu § 15 Absatz 1      der fachtheoretischen Aus-          (zu § 43 Absatz 4)   zulassung zur mündlichen\nSatz 2)                bildung (mittlerer Dienst)                               Laufbahnprüfung (gehobe-\nAnlage 5               Teilbeurteilung der Leis-                                ner Dienst)\n(zu § 15 Absatz 3)     tungen im ersten Teilab-\nschnitt der fachtheoreti-           Anlage 17            Mitteilung über das Nicht-\nschen Ausbildung (mittle-           (zu § 46 Absatz 3)   bestehen der Laufbahn-\nrer Dienst)                                              prüfung (mittlerer Dienst)\nAnlage 6               Teilbeurteilung der Leis-\n(zu § 15 Absatz 3)     tungen im zweiten Teilab-           Anlage 18            Mitteilung über das Nicht-\nschnitt der fachtheoreti-           (zu § 46 Absatz 3)   bestehen der Laufbahnprü-\nschen       Ausbildung/Ab-                               fung (gehobener Dienst)\nschließende Beurteilung\nder Leistungen in der               Anlage 19            Niederschrift über die\nfachtheoretischen Ausbil-           (zu § 48)            Laufbahnprüfung (mittle-\ndung (mittlerer Dienst)                                  rer Dienst)\nAnlage 7               Teilbeurteilung der Leis-\n(zu § 18 Absatz 10)    tungen im Grundstudium              Anlage 20            Niederschrift über die\nbis zur Zwischenprüfung             (zu § 48)            Laufbahnprüfung (geho-\n(gehobener Dienst)                                       bener Dienst)“.","172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\n2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 16                 ausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem\nAbs. 2, § 24 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 16 Ab-             Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten an-\nsatz 3, § 24 Absatz 2)“ ersetzt.                              zurechnen sind. Für die Anrechnung sind insbeson-\n3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach                dere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungs-\ndem Komma“ gestrichen.                                        arbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der\nSäumnis zu berücksichtigen. Anstelle des Prü-\n4. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 38                fungsausschusses kann auch die oberste Landes-\nAbs. 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1               behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Ent-\nSatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.                                    scheidungen treffen.\n5. § 18 wird wie folgt geändert:                                    (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Be-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        amte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses\nvon der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt\n„Für das Schwerpunktthema sind 30 Stun-              die schriftliche oder die mündliche Prüfung als\nden im Hauptstudium anzusetzen (Num-                 nicht begonnen. Durch Landesrecht kann bestimmt\nmer 10 der Anlage 10).“                              werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               die oberste Landesbehörde oder eine von ihr be-\nstimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet.“\nb) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin-          9. In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „muß“ durch\ndung mit Umsatzsteuer“ gestrichen.                   das Wort „soll“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Bewer-            10. § 41 wird wie folgt gefasst:\ntungsrecht und Vermögensbesteuerung“                                          „§ 41\ndurch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.\nErgebnis der Zwischenprüfung\nc) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\namten“ die Wörter „(Anlagen 7 bis 9)“ eingefügt.             (1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungs-\narbeiten setzt der Prüfungsausschuss die End-\nd) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                          punktzahl der Zwischenprüfung fest. Über die\n„(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist           Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Nieder-\nschrift zu fertigen.\n1. für das Grundstudium die Summe zu bilden\naus der vierfachen Durchschnittspunktzahl                 (2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus\nder Studienleistungen und der dreifachen               1. der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leis-\nDurchschnittspunktzahl der Abschlussklau-                  tungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10\nsuren und diese Summe durch sieben zu                      Satz 1 und Anlage 7) und\nteilen (Anlagen 7 und 8) und\n2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prü-\n2. für das Hauptstudium die Summe zu bilden                   fungsarbeiten (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).\naus der fünffachen Durchschnittspunktzahl\nder Studienleistungen, der zweifachen Punkt-              (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn\nzahl der schriftlichen Arbeit sowie der Punkte         1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils\ndes Schwerpunktthemas und diese Summe                      mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,\ndurch acht zu teilen (Anlage 9).“\n2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnitts-\n6. Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:                punktzahl von mindestens fünf erreicht worden\n„Teil 3                                 ist und\nAufstieg“.                             3. die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.\n7. § 33 wird wie folgt geändert:                                    (4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1            Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 38 Absatz 1 Satz 1             Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.“\nNummer 2“ ersetzt.                                   11. In § 42 Absatz 3 werden nach dem Wort „schrift-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 38 Abs. 1           lichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.\nNr. 1 und 3)“ durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1       12. § 44 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nummer 1 und 3)“ ersetzt.\na) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n8. § 37 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Be-\n„(2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den                   amtin und jeden zu prüfenden Beamten in der\ndie zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende                      Regel\nBeamte nicht zu vertreten hat, soll die Prüfung nach\nWegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nach-                  1. für den mittleren Dienst 30 Minuten und\ngeholt werden. Der Hinderungsgrund ist unverzüg-                  2. für den gehobenen Dienst 45 bis 60 Minuten.“\nlich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkran-\nkung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder              b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\npersonalärztlichen Attestes nachzuweisen. Über                       „(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden,\ndie Anerkennung eines privatärztlichen Attestes                   wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindes-\nentscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungs-                  tens fünf erreicht worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019               173\n13. § 45 wird wie folgt gefasst:                             14. § 47 wird wie folgt geändert:\n„§ 45                                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nErgebnis der Laufbahnprüfung                         „Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung be-                  prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht\nrechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl                    bestanden oder gilt diese als nicht bestanden\nund ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung                    und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Ab-\nfür den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für                   satz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungs-\nden gehobenen Dienst nach Anlage 14.                              gesetzes), kann die Zwischenprüfung nur inner-\n(2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für                   halb von drei Monaten wiederholt werden.“\nden mittleren Dienst ist die Summe aus                        b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 3\n1. der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der                     Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Aus-\nLeistungen in der fachtheoretischen Ausbildung,               bildungsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3 Ab-\n2. der sechsfachen Punktzahl der Leistungen in der                satz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des\npraktischen Ausbildung,                                       Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes)“ ersetzt.\n3. der 20-fachen Durchschnittspunktzahl           der    15. Die Anlagen 8 bis 11 und 16 bis 18 erhalten die aus\nschriftlichen Prüfung und                                 den Anhängen 1 bis 7 ersichtliche Fassung.\n4. der achtfachen Durchschnittspunktzahl          der    16. § 53 wird wie folgt gefasst:\nmündlichen Prüfung.                                                               „§ 53\nDie Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den ge-\nÜbergangsregelung\nhobenen Dienst ist die Summe aus\n1. der siebenfachen Studiennote für das Grund-                   Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem\nstudium,                                                  Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbe-\nreitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbe-\n2. der achtfachen Studiennote für das Haupt-                  amtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung in der\nstudium,                                                  Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober\n3. der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2,                1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5\n4. der 14-fachen Durchschnittspunktzahl           der         der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I\nschriftlichen Prüfungsarbeiten sowie                      S. 2392) geändert worden ist, weiter anzuwenden\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 44 Ab-\n5. der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der\nsatz 5 Satz 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und\nmündlichen Prüfungsleistungen.\n‑prüfungsordnung § 44 Absatz 5 Satz 2 dieser Ver-\n(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die            ordnung tritt.“\nBeamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung\nbestanden hat und eine Endpunktzahl von mindes-                                   Artikel 2\ntens 200 erreicht hat.\nInkrafttreten\n(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der\nPrüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nPrüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.“                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Februar 2019\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","174                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nAnhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 15)\nAnlage 8\n(zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1)\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung der Leistungen im Grundstudium\n........................................................\nBildungsstätte\nBeurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                         Vor- und Familienname\n........................................................\nFinanzamt\nim Grundstudium\nFach1                                                                                                Punktzahl der Leistungen\nI. Durchschnittspunktzahl der Leistungen                                                                                                                                         (1)\nbis zur Zwischenprüfung (Anlage 7)\nII. Studienleistungen im Grundstudium\nnach der Zwischenprüfung bis zu den\nAbschlussklausuren\nAbgabenrecht\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nPrivatrecht\nÖffentliches Recht\nWirtschaftswissenschaften\nInformations- und Wissensmanagement\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement2\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns2\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)                                                                                                                                  (2)\nSumme der Durchschnittspunktzahlen x 4\n(1 + 2) x 4                   (A)\n2\n2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019                                 175\nFach1                                                   Punktzahl der Leistungen\nIII. Abschlussklausuren\nAbgabenrecht\nUmsatzsteuer\nSteuern von Einkommen und Ertrag\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nPrivatrecht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)                                                            (3)\nDurchschnittspunktzahl x 3                                                                                                      (B)\n(3) x 3\nSumme\nA+B\nSumme : 7\n(A + B) : 7\nStudiennote Grundstudium\n(§ 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n........................................................                    ........................................................\nOrt, Datum                                                              Ort, Datum\n........................................................                    ........................................................\nLeiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs                         Vor- und Familienname der beurteilten Person\n1\nSofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\nEs werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.\n2\nDie Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).","176                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nAnhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 15)\nAnlage 9\n(zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2)\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung der Leistungen im Hauptstudium\n........................................................\nBildungsstätte\nBeurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                         Vor- und Familienname\n........................................................\nFinanzamt\nim Hauptstudium\nFach1                                                                                                Punktzahl der Leistungen\nI.  Studienleistungen im Hauptstudium\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement2\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns2\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)                                                                                                                                 (1)\nDurchschnittspunktzahl x 5                                                                                                                                                                                               (A)\n(1) x 5\nII. Schriftliche Arbeit\nLeistung der schriftlichen Arbeit                                                                                                                                            (2)\nPunktzahl x 2                                                                                                                                                                                                            (B)\n(2) x 2\nIII. Schwerpunktthema\n(3)\nPunktzahl                                                                                                                                                                                                                (C)\n(3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019                                177\nSumme\nA+B+C\nSumme : 8\n(A + B + C) : 8\nStudiennote Hauptstudium\n(§ 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n........................................................                   ........................................................\nOrt, Datum                                                              Ort, Datum\n........................................................                   ........................................................\nLeiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs                         Vor- und Familienname der beurteilten Person\n1\nSofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\nEs werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.\n2\nDie Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).","178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nAnhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 15)\nAnlage 10\n(zu § 19)\n– gehobener Dienst –\nStudienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden\nStudienfächer und Mindestunterrichtsstunden\nMindeststunden\nim Grundstudium\nStudienfächer:\nbis zur               Mindest-\nPflichtfächer (1. bis 8.)                                             Unterrichtsstunden\nZwischen-      bis zum  stunden\nWahlpflichtveranstaltungen (9.)                                              (zu 1. bis 11.\nprüfung     Ende des im Haupt-\nSchwerpunktthema (10.)                                                  Mindeststunden)\n(frühestens     Grund-   studium\nFallstudien (11.)\nnach       studiums\n4 Monaten)\n1.     Steuerrecht\n1.1    Allgemeines Steuerrecht\n1.1.1  Abgabenrecht\n(Abgabenverordnung, Vollstreckungsrecht,               40          118       41       159\nSteuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)\n1.1.2  Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung               20           62        –        62\n1.2    Besonderes Steuerrecht\n1.2.1  Steuern vom Einkommen und Ertrag                       70          147       45       192\n1.2.2  Umsatzsteuer                                           35           96       36       132\n1.2.3  Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\nRechnungswesen, Außenprüfung                           39          104       38       142\n1.2.4  Internationales Steuerrecht                             –             –      25        25\n1.3    Besteuerung der Gesellschaften\n*Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuerrecht,\ndie alternativ unter 1.2.1 Steuern vom Einkom-          –           81*      49       130\nmen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden\nkönnen.\n2.     Privatrecht\n(Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht)                   35           92        –        92\n3.     Öffentliches Recht\n(Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches                26           60        –        60\nDienstrecht)\n4.     Wirtschaftswissenschaften\n(Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre\nin Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches              –           48        –        48\nVerwaltungshandeln)\n5.     Informations- und Wissensmanagement\n(Risikomanagementsysteme)                               –           23        –        23\n6.     Arbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement                                                                  55\n7.     Sozialwissenschaftliche Grundlagen\ndes Verwaltungshandelns                                                                95\n8.     Methoden der Rechtsanwendung                            –           20        –        20\nZwischensumme Pflichtfächer                                                                        1 235","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019              179\nMindeststunden\nim Grundstudium\nStudienfächer:\nbis zur               Mindest-\nPflichtfächer (1. bis 8.)                                             Unterrichtsstunden\nZwischen-      bis zum  stunden\nWahlpflichtveranstaltungen (9.)                                             (zu 1. bis 11.\nprüfung     Ende des im Haupt-\nSchwerpunktthema (10.)                                                  Mindeststunden)\n(frühestens     Grund-   studium\nFallstudien (11.)\nnach       studiums\n4 Monaten)\n9.  Wahlpflichtveranstaltungen:\n9.1 zu ausgewählten Themen der\nStudienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen                                          60\n9.2 zu ausgewählten Themen der\nStudienfächer 6. bis 7., insbesondere zu\nden Themen Wissensmanagement und                                                      60\nUmgang mit Innovationen\nZwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen                                                            120\n10. Schwerpunktthema                                                             30       30              30\n11. Fallstudien                                                                                           35\nÜbungsstunden für die Studienfächer\n1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium                                                                440\nAufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium\n(einschließlich der Abschlussklausuren)                                                               97\nDispositionsstunden im Grund- und\nHauptstudium                                                                                        243\n2 200","180                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nAnhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 15)\nAnlage 11\n(zu § 42 Absatz 1)\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung\nMitteilung über das\nErgebnis der Zwischenprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFrau/Herrn\n........................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\nFrau Vorsteherin des Finanzamtes/\nHerrn Vorsteher des Finanzamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nI.  Leistungen bis zur Zwischenprüfung\nDurchschnittspunktzahl aus Anlage 7                                                                                                          (1)\nDurchschnittspunktzahl x 10                                                                                                                                                              (A)\n(1) x 10\nII. Geprüfte Gebiete                                                                                           Punktzahl der Leistungen\nPrüfungsarbeiten\nDer Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen\nPrüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nAbgabenordnung\n(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nÖffentliches Recht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahlen                                                                                                                     (2)\n(§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl x 30                                                                                                                                                              (B)\n(2) x 30\nEndpunktzahl                                                                                                                                                             A+B\nNur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 41 Absatz 4):\nPrüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019                                       181\nTextvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):\nSie haben die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Ihre\nPrüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine\nEndpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . und die Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTextvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens\n5 Punkten):\nSie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).\nBegründung:\nSie haben nur in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in\nmindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischen-\nprüfung nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittspunktzahl in der\nschriftlichen Prüfung):\nSie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).\nBegründung:\nSie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 41\nAbsatz 3 Nummer 2 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischen-\nprüfung nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endpunktzahl):\nSie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).\nBegründung:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Ihre\nPrüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine\nEndpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie von Ihnen erreichte Endpunktzahl liegt unter der geforderten Endpunktzahl von mindestens 200 (§ 41 Absatz 3\nNummer 3 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischen-\nprüfung nicht mehr wiederholen.\n...............................................\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n...............................................\nUnterschrift","182                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nAnhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 15)\nAnlage 16\n(zu § 43 Absatz 4)\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über die Nichtzulassung\nzur mündlichen Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerrn/Frau\n........................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\nFrau Vorsteherin des Finanzamtes/\nHerrn Vorsteher des Finanzamtes\n........................................................\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGeprüfte Gebiete                       Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl\n(mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO)\nNote (§ 6 Absatz 3 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019                                      183\nTextvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl):\nSie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4\nStBAPO).\nBegründung:\nIhre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen . . . . . . . . . . . . und\n. . . . . . . . . . . . . . . . sowie den Studiennoten . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . bewertet worden. Die Vorsteherin/\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . und der Note . . . . . . .\nbewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von . . . . . . . . . . . .\nDie von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170\n(§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche\nPrüfung nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten):\nSie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4\nStBAPO).\nBegründung:\nSie haben in nur . . . . . . schriftlichen Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in\nmindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche\nPrüfung nicht mehr wiederholen.\nTextvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung):\nSie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4\nStBAPO).\nBegründung:\nSie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht\n(§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche\nPrüfung nicht mehr wiederholen.\n...............................................\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n...............................................\nUnterschrift","184                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019\nAnhang 6 (zu Artikel 1 Nummer 15)\nAnlage 17\n(zu § 46 Absatz 3)\n– mittlerer Dienst –\nMitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFrau/Herrn\n........................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\nFrau Vorsteherin des Finanzamtes/\nHerrn Vorsteher des Finanzamtes\n........................................................\nLaufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nSie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht. Ihre\nPrüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf\nPunkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO),\nwie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 3 Absatz 2 Satz 4 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr\nwiederholen.\n...............................................\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n...............................................\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019                                                      185\nAnhang 7 (zu Artikel 1 Nummer 15)\nAnlage 18\n(zu § 46 Absatz 3)\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFrau/Herrn\n........................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname\nüber\nFrau Vorsteherin des Finanzamtes/\nHerrn Vorsteher des Finanzamtes\n........................................................\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nSie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht. Ihre\nPrüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf\nPunkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO),\nwie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr\nwiederholen.\n...............................................\nOrt, Datum\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n...............................................\nUnterschrift"]}