{"id":"bgbl1-2019-6-11","kind":"bgbl1","year":2019,"number":6,"date":"2019-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/6#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_6.pdf#page=29","order":11,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2019-03-01T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2019   197\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 1. März 2019\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 1980 (BGBl. I\nS. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1877)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 106 Absatz 2 werden die Wörter „, vorrangig jedoch zur vorangegange-\nnen Sitzung der Bundesregierung,“ gestrichen.\n2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von\nhöchstens 90 Minuten durchgeführt.“\nbb) In Nummer 2 Satz 5 wird die Angabe „15 und 16“ durch die An-\ngabe „14 und 15“ ersetzt.\nb) Abschnitt II Nummer 9 wird aufgehoben.\nc) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:\n„9. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des\nFragestellers auf. Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn\nder Fragesteller anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend,\nwird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum\nAufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche\nBeantwortung gebeten hat.“\nbb) Die Nummern 11 und 12 werden die Nummern 10 und 11.\nd) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.\nbb) Nummer 16 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:\n„15. Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche\nFragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. Sie werden\nzu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Zu einer Frage aufgrund\nder Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.“\n3. Die Anlage 7 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 7\nRichtlinien für die Befragung der Bundesregierung\n1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs\num 13.00 Uhr statt. Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten. Der\nPräsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. Die\nFragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit.\n2. Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des\nKabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.\n3. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen\nvon aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die\nFragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz\ngefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine\nNachfrage durch den Fragesteller möglich.\n4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung\nnach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. Dieses Mitglied der Bun-\ndesregierung antwortet vorrangig. Fragen zu den Fachthemen anderer\nBundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bun-\ndesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständi-\ngen Bundesministeriums beantwortet werden."]}