{"id":"bgbl1-2019-52-9","kind":"bgbl1","year":2019,"number":52,"date":"2019-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/52#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_52.pdf#page=63","order":9,"title":"Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht","law_date":"2019-12-23T00:00:00Z","page":2935,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019             2935\nVerordnung\nüber Netzentgelte bei der Landstromversorgung und\nzur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht\nVom 23. Dezember 2019\nAuf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung              c) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:\nmit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsge-                                       „Teil 3\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von\ndenen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9                                        (weggefallen)“.\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und          2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „, zuletzt\nSatz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18                geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom\ndes Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) ge-               25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),“ durch die\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                Wörter „, die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert\nArtikel 1                              worden ist,“ ersetzt.\nÄnderung der                           3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\nStromnetzentgeltverordnung                          Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind“\ndurch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im\n§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli              Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Ener-\n2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des         giewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die\nGesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert              Betreiber von Gasversorgungsnetzen“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 17 wird aufgehoben.\n1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:\n5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:\n„(8) Netzbetreiber können für den Strombezug\n„§ 21\nder von Land aus erbrachten Stromversorgung von\nSeeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspan-                      Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung\nnung von Mittel- zu Niederspannung neben einem                   (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach\nJahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine              der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, wer-\nAbrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungs-              den die Entgelte für den Zugang zu den Energie-\npreisen anbieten, wenn                                        versorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1\n1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt,         Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung fest-\nder in der übrigen Zeit eine deutlich geringere            gelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt\noder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht,               entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16\nund                                                        und 18 bis 20b.\n2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungs-             (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer\naufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten voll-            Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3\nständig unterbrochen wird.“                                und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netz-\nentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Ab-\n2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                         satz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im\nÜbrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösober-\nArtikel 2                              grenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulie-\nÄnderung der                              rungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte\nGasnetzentgeltverordnung                          berechtigt.\nDie Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                   (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Ab-\n(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Ge-         satz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres.\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert               Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             geplanten Anpassung der Netzentgelte den nach-\ngelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.“\na) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:             6. Der Teil 3 wird aufgehoben.\n„§ 17 (weggefallen)“.                                 7. § 30 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 20 werden in Teil 2 Ab-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschnitt 3 die folgenden Angaben zu den §§ 20a,               aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende\n20b und 21 eingefügt:                                            durch das Wort „und“ ersetzt.\n„§ 20a                                                       bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.\n§ 20b                                                        cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\n§ 21    Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung“.       b) Absatz 3 wird aufgehoben.","2936        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\n8. § 31 wird wie folgt geändert:                             Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geän-\na) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.                 dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Ab-\nb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die\nschnitt 3 wie folgt gefasst:\nNummern 2 und 3.\n„Abschnitt 3 (weggefallen)“.\n9. § 32 wird wie folgt geändert:\n2. Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.\na) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.\n3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 17“ durch die\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Ab-                Wörter „§ 21 der Stromnetzentgeltverordnung\nsätze 2 bis 5.                                               und § 21 der Gasnetzentgeltverordnung“ ersetzt.\n10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2             b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch\nund in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10               die Wörter „§ 21 Absatz 2 der Stromnetzentgelt-\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 6b Absatz 3“ ersetzt.               verordnung und § 21 Absatz 2 der Gasnetzent-\ngeltverordnung“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der                                                    Artikel 4\nAnreizregulierungsverordnung                                            Inkrafttreten\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Dezember 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}