{"id":"bgbl1-2019-52-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":52,"date":"2019-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/52#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_52.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)","law_date":"2019-12-21T00:00:00Z","page":2890,"pdf_page":18,"num_pages":21,"content":["2890          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020\n(Haushaltsgesetz 2020)\nVom 21. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im\nFalle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in\nAbschnitt 1                           Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung\nAllgemeine Ermächtigungen                      von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe\nder Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-\n§1                               desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-\nFeststellung des Haushaltsplans                  nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-          Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in          dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-\nEinnahmen und Ausgaben auf 362 000 000 000 Euro              nahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60\nfestgestellt.                                                Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen wer-\nden.\n(2) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundes-\nhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 2          (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nbeigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Di-          mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\ngitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2020 in Einnah-      auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nmen und Ausgaben auf 3 229 702 000 Euro und mit              jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nden ausgebrachten Vermerken festgestellt.                    Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\nKredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\n(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans         Haushaltsjahres anzurechnen.\nfür das Haushaltsjahr 2020 als Anlage 3 beigefügte\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und               (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-\nKlimafonds“ wird für das Jahr 2020 in Einnahmen und          pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-\nAusgaben auf 9 081 179 000 Euro festgestellt.                anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die\nKreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den\n§2                               spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden\nVerträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge-\nKreditermächtigungen                       ben.\n(1) Im Haushaltsjahr 2020 nimmt der Bund keine               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nKredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden          mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis\nAbsätze bleiben hiervon unberührt.                           zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-\nmächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr           schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzan-\n2020 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren            weisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der\nHöhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie-        jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten\nrungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen            Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-\nAusgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und             blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung\nden sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-            sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019            2891\nmächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-            Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernomme-\nmen worden sind. Das Bundesministerium der Finan-           nen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem\nzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der       Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind\nWertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswap-          nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4\ngeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kre-         anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den\nditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2           betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden.\nSatz 1 zu verkaufen.                                        Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-\nmächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der          gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen wor-\nKassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr        den sind.\nergänzende Verträge abzuschließen                              (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-         mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für\nzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-       Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie            Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-\n2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\ngust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch\nFremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nArtikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015\nvon bis zu 30 000 000 000 Euro.\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-          gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von\nmächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver-        7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-\nträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von              mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nbundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts       Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nin alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver-        aufgenommen worden sind.\ntragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu-\nschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2                                      §3\nwerden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die\nZinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-                   Gewährleistungsermächtigungen\ngern oder ausschließen.                                        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum           Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt\nTag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-            465 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-        1. bis zu 148 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nßen:                                                            förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach            Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig        den Ausfuhren,\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                   2. bis zu 58 000 000 000 Euro\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nbestimmten Umfang.\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-                  besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden                publik Deutschland,\nHaushaltsjahres angerechnet.\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in               derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-               c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                 Schuldner außerhalb der Europäischen Union,\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht         3. bis zu 32 470 000 000 Euro\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.\na) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von               len Finanziellen Zusammenarbeit,\n10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages\naufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen              b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\nVer- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhal-                  tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen\nten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur              Finanziellen Zusammenarbeit,\nHöhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten          c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\nBetrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                    bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-               Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-\nstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in                arbeit sowie\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-\nd) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\nsicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur\nWiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-\nBesicherung von Zinswährungsswapgeschäften kön-\ntionalen Klima- und Umweltschutzes,\nnen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe\nvon 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ge-          4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nnannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundes-                Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die            biet,","2892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\n5. bis zu 130 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-        schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-          zwingenden Gründen gestattet.\ngen im In- und Ausland,\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\n6. bis zu 80 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit            sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an        eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitutio-      1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-\nnen und Fonds,                                           haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-\n7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-       richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine\ntungen der Treuhandanstalt,                              Ausnahme geboten ist.\n8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des\nZinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für                                  §4\nden Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der                        Über- und außerplanmäßige\nVerordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen               Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nParlaments und des Rates vom 16. November 2011\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-\nüber die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-\nGebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-\nsetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nwie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle\n2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,\nder Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag\nS. 45) auf deutschen Werften.\nvon 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-       gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.           haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-        richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-         Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-                (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-\ngen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch            deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\ngenommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An-        setzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungs-\nrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor-           ermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz      Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\nerlangt hat.                                                 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können          Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;             über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses        gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag            Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-        außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplan-\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.              mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref-\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-       fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden         Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der             Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.                bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-          willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem\ngungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich          Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur\nbestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer          Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\nHaftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und            Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und\nKosten festgelegt wird.                                      außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\n§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-         chend anzuwenden.\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-      mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr          des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nanzurechnen.                                                 an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-\npital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten       men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil\nErmächtigungsrahmen können mit Einwilligung des              entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.                                                    Abschnitt 2\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                      Bewirtschaftung von Einnahmen,\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1            Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-                                       §5\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nFlexibilisierte Ausgaben\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                  (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-              aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019            2893\nsätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine          3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-\nandere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.             denersatzleistungen Dritter.\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-          (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen\ngenseitig deckungsfähig:                                      den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der              Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-\nTitel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie          mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den\nAusgaben der Titel 634 .3,                                Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-\ndelt.\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,      (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\n532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und        Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:\n545 .1,                                                   1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\n3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,             ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\n681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,                            pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\ntels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\n4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,                    sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\n5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.                          als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\nschaftlich zweckmäßig erscheint.\nAusgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5\naufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die         2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\nflexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-             ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\nnerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-               sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nbenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge-                   dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\nhörigkeit zuzuordnen.                                             und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-\nzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\n(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-             halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-\nbenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben                deckt werden.\nbis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll-\nansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa-           3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einspa-\nrungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2                  rungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51\ngenannten Ausgabenbereichen geleistet werden.                     bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-             (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\nbenbereiche sind übertragbar.                                 für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\nEinheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2\n(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi-         bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-\nteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611,          sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.\n0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611,\n1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergän-             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:               mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nMehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der            des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs          plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nnach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-         der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408\nzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die         sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls\nAusgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-            dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten\nständig für dessen Zweck verfügt ist.                         des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich\nzweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies\n(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium              mit der Einschränkung, dass nur die einseitige De-\nder Finanzen.                                                 ckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Ka-\npitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen\n§6                               nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Aus-\nVerstärkungsmöglichkeiten,                     gaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                   darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haus-\nhaltsausschusses des Deutschen Bundestages inner-\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen         halb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Aus-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                         gaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-              Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-       unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen,\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für              um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-             zu verbessern.\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus              (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-\nErstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz       tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt          spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019            und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1\n(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,                    und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-           stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-       Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-\nter und schwerbehinderter Menschen,                       schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.","2894         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\n(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen                                    §7\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-                      Überlassung und Veräußerung\ngezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-                          von Vermögensgegenständen\nschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.                  sowie Verzicht auf Auslagenerstattung\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-\nnanzen.                                                        (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von\n(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach           Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung\nArtikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der        entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer            öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird,\n912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt    soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017           ware, die von Bundesdienststellen erworben worden\n(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3   ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar             die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-\nändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens ge-\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-\nbunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-\nwerden können.\nkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur\n(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjah-         Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-\nres gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei          men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß\nden Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur       § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nHöhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo erge-        zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für\nbenden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei         Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-\nKapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite     men im Rahmen der Amtshilfe.\nzur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden\nmüssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen                                       §8\nund gesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die\nMinderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehr-                         Bewilligung von Zuwendungen\nausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf                (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\n500 000 000 Euro begrenzt. Ergibt sich zum Abschluss        Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\ndes Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per         ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder\nSaldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaus-        eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nhalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehraus-     richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\ngaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch         nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-\nkeine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenom-            oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\nmen werden müssen. Die Erhebung von Mehrein-                nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde\nnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Ein-        gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf\nwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen            darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums\nBundestages.                                                der Finanzen, wenn er erstmalig aufgestellt wird, bei\n(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-    Änderungen des Stellenplans oder von Haushaltsver-\nrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung             merken gegenüber dem vorjährigen Haushalts- oder\nbei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-      Wirtschaftsplan und in sonstigen vom Bundesministe-\nrungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-     rium der Finanzen festgelegten Fällen.\nnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-          (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel       institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage\nauszubringen.                                               bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger\nseine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare\n(11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 4 des Ge-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.\nsetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Ener-\nEntsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-\ngie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-\nS. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ndungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der\n22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden\nöffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesminis-\nist, wird zugelassen, dass die Zuschüsse an stromin-\nterium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender\ntensive Unternehmen zum Ausgleich von emissions-\nGründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nhandelsbedingten Strompreiserhöhungen im Jahr 2020\nnicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2\n500 000 000 Euro übersteigen können. Abweichend\ndes Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember\nvon § 2 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Errichtung\n2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der\ndes Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nzudem zugelassen, dass die Ausgaben zur Entwicklung\ngeändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissen-\nder Elektromobilität im Jahr 2020 300 000 000 Euro\nschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Ge-\nübersteigen können.\nhaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittel-\n(12) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin-       bar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen\ndet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft-    Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige\nlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.              im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019           2895\nwenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-        sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-\nführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungs-          gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.                werden.\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-\n§9                             nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro be-\nBaumaßnahmen der                          grenzt.\nBundesanstalt für Immobilienaufgaben                   (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nDie §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-        Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-\nben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs            tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-\nfür Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-           erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten\nsetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben        gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch           mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung\nArtikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009       vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-          Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-\nschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben        derlich ist.\nveranschlagt werden, unberührt.                                (4) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 10                            dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro\ngeleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-\nBezüge\nderholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung\n(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-         von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des\nhaltsordnung können die Personalausgaben für abge-          Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh-\nordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-     men mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge-\nren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt            zogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui-\nwerden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be-          ditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches\ndürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere-       Sozialgesetzbuch erforderlich ist.\ngelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der         (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nFinanzen.                                                   mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\n(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach         ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\n§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung            ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu\nder Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I               einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes          lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-\nvom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert            tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\nworden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe             (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nvon 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel       mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-\n422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403         anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung\nund 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-          ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\ndungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur          Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für\nHöhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben            Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\ndes Titels 423 01 geleistet werden.                         (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364\n(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-        der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nmien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt         geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis\nwerden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403      zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu\nund 1412 gegenseitig deckungsfähig.                         leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang\nbereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für\n§ 11                            Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten\nhat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der\nVerbriefung von Verpflichtungen                  Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,        sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich\ndie Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-          zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-\ndesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904       telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen\nTitel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09,         Union.\nKapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04\nund 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten                                           § 13\ninternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch                     Rückzahlung, Titelverwechslung\nHingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\n§ 12\nden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit                abzusetzen.\nvon Zuschüssen und Leistungen\n(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\ndes Bundes an die Rentenversicherung\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-   § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch         Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-","2896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nsen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-      4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund\nausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-            institutionell gefördert werden.\nsetzen.                                                      Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-        voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen             und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein\nsind.                                                        Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu\nAbschnitt 3                           befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der\nneu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer\nBewirtschaftung                          sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten\nder Planstellen und Stellen                   zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer\nStelle führt.\n§ 14\nVerbindlichkeit des Stellenplans                                             § 16\nAusbringung von Planstellen\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\nund Stellen für Überhangpersonal\nsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen\nangegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nden verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-       mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und\ngung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale          Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit\nAbweichungen kann das Bundesministerium der Finan-           Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer-\nzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die           den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen\nPersonalausgaben der einbezogenen Stellen um min-            die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.\ndestens 5 Prozent gemindert werden.                             (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-\n(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-       haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit\nwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne           Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-       nach der Versetzung des Überhangpersonals.\nlen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der           (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-\nZahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen        darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1\nStellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für    ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haus-\nProjektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit             haltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden um-\naußertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-       gesetzt werden.\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-\nchungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen                                      § 17\nder Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.\nFür die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich un-                             Ausbringung von\nabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das                         Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\nBundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf             (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\ndie obersten Bundesbehörden übertragen.                      Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\ndie Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-\n§ 15                              kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,\nAusbringung von Planstellen und Stellen               wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber\ndes Dienstpostens\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-\n(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen\nsetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755)\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-\ngeändert worden ist, in einem Land als Richterin\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-\noder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,\noder\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen         2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den               tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.             bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-           wendung vorbereitet werden soll.\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.               Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um           befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\nBedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:           der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-\nkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des\nPlanstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen\nöffentlichen Rechts,\nInhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\nhaushaltsordnung,                                        Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\n3. von Sondervermögen des Bundes oder                        merinnen und Arbeitnehmer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019             2897\n§ 18                                (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nAusbringung von Leerstellen                   ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-        besetzung treffen.\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ndung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen            Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten\nund Beamte,                                                  sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3         (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\nSatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom            Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch      des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\nArtikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019            sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder nach         Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter\n§ 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom            eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-\n30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch       bringen.\nArtikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne          mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\nDienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-           bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1\nlaubt werden,                                            Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht\n2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-      sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.\nnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-      Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar      die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-\n2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindes-       hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1\ntens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in       Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in\nAnspruch nehmen,                                         Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-\nbracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit         Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-\nnach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der             deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-         fördert oder höhergruppiert worden ist.\nden,\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                                      § 19\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das               Umwandlung von Planstellen und Stellen\nzuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. No-\nDie obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nunter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer\nein unabweisbarer Bedarf besteht.\nAuslandsvertretung beurlaubt werden,\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg-                                  § 20\nfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate                               Sonderregelungen\nfür eine der folgenden Verwendungen beurlaubt\nwerden:                                                     (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen          Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nBundestages oder eines Landtages,                    oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen        tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-\nRechts,                                              dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder          (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nüberstaatlichen Einrichtung,                         tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-          gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen         Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\nder Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der          Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nStaaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-      handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-      Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\nlandshandelskammer,                                  quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\nden Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu-            reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\nwendungen des Bundes institutionell geförderten      Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.\nZuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-        Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-\nbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-        tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch\ngemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.         nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder\noder                                                         mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder\n6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-          Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,\ndialamt verwendet werden.                                sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach","2898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\n§ 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen             Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vorge-\nfrüherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder             sehenen Änderungen der Besoldungsordnung B für\nals ausgebracht gelten.                                       die Eingruppierung der Vizepräsidenten, deren Be-\n(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im           hördenleiter in den Besoldungsgruppen B 7 oder B 8\nHaushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-          eingestuft sind, bereits im Haushaltsjahr 2020 voll-\nträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz           ziehen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt          Finanzen.\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019\n(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen                                   § 21\neines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind,                           Überhangpersonal\nnicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teil-\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\nzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\nArbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\njeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundes-\nwegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\nministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen\nden.\nzwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwin-\ngender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellen-\naufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Be-                                   Abschnitt 4\nschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.                Übergangs- und Schlussvorschriften\n(4) Abweichend von § 17a Absatz 3 Nummer 3 der\nBundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I                                     § 22\nS. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                               Fortgeltung\n9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden\n§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie\nist, dürfen im Haushaltsjahr 2020 für bis zu 10 Prozent\ndie §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung\nder Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g Amts-\ndes Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nzulagen nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13\nweiter.\ngewährt werden. Das Nähere bestimmt das Bundes-\nministerium der Finanzen.\n§ 23\n(5) Die obersten Bundesbehörden dürfen die in der\nAnlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der                                        Inkrafttreten\nFassung des Artikels 1 Nummer 50 Buchstabe z des                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019 2899\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2020\nTeil I:       Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nB. Ausgaben\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan","2900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2019\nmehr (+)\nEpl.                            Bezeichnung                                                                                             weniger (–)\n2020                2019\n1 000 €             1 000 €           1 000 €\n1                                             2                                                     3                   4                 5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                    193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 945               1 801               +144\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  56                  86                –30\n04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                2 902               3 225               –323\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     170 694             159 846           +10 848\n06     Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1 206 020           1 126 609           +79 411\n07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              614 777             579 782           +34 995\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                      318 670             291 546           +27 124\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                463 940             448 324           +15 616\n10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         65 132              64 003             +1 129\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                             2 111 042           2 089 391           +21 651\n12     Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           8 582 956           8 824 211          –241 255\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                        485 897             485 897                  –\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                         93 617              93 796               –179\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     892 232             818 214           +74 018\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                245 848             199 085           +46 763\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3 907               3 871                +36\n21     Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             61                  61                  –\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    869 813             996 043          –126 230\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           39 276              36 276             +3 000\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1 031 905           1 348 313          –316 408\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            344 799 077         338 829 387        +5 969 690\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          362 000 000         356 400 000        +5 600 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 324 958 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 37 042 000 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                  2901\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSteuern und steuer-   Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben      einnahmen        Einnahmen\nEpl.                         Bezeichnung\n2020              2020             2020\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\n1                                           2                                                            6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                             –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             1 945                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                36               20\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                           –             2 864               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –           170 494              200\n06   Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –           811 814          394 206\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –           614 493              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                   –           257 684           60 986\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                             –           455 567            8 373\n10   Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –            58 260            6 872\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                            –            46 252        2 064 790\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         8 407 727          175 229\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                     –           394 575           91 322\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                     –            92 361            1 256\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –            59 627          832 605\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –            66 574          179 274\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                14            3 893\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –                61                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –            30 004          839 809\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –            30 245            9 031\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –           655 663          376 242\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   325 290 000          6 839 356      12 669 721\nSumme Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 325 290 000        18 995 659       17 714 341\nSumme Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 325 793 000        17 869 613       12 737 387\ngegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                  –503 000        +1 126 046       +4 976 954","2902        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2019\nmehr (+)\nEpl.                         Bezeichnung                                                                                              weniger (–)\n2020                 2019\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                          2                                                     3                    4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                 44 691               47 639             –2 948\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 032 811              990 906           +41 905\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              39 449               37 501             +1 948\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                            3 385 165            3 241 723          +143 442\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5 928 661            5 825 844          +102 817\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15 052 728           15 849 448           –796 720\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              919 734              895 322           +24 412\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                    7 866 447            7 180 433          +686 014\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                              9 209 555            8 187 754       +1 021 801\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6 687 284            6 323 822          +363 462\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                          150 221 886          145 260 251        +4 961 635\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         31 048 457           29 285 670        +1 762 787\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                    45 052 981           43 227 814        +1 825 167\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                    15 350 354           15 305 287            +45 067\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2 965 884            2 287 100          +678 784\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            12 055 263           10 448 322        +1 606 941\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               35 866               34 363             +1 503\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          163 135              162 035             +1 100\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         26 846               25 218             +1 628\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                10 884 082           10 245 686           +638 396\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      18 288 692           18 269 753            +18 939\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              13 736 518           18 380 128         –4 643 610\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             12 003 511           14 887 981         –2 884 470\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         362 000 000          356 400 000        +5 600 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                  2903\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                      Bezeichnung\n2020            2020            2020          2020\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                        2                                                      6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                              24 942         12 068                –             –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      690 988        175 680                –             –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           19 182         14 042                –             –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                           345 013      1 192 503                –             –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1 111 796         431 046                –             –\n06   Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5 034 815       2 825 058                –             –\n07   Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           579 301        189 354                –             –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                3 810 092       1 387 667                –             –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                 912 138        393 093                –             –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       396 315        279 427                –             –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                            242 403        154 954                –             –\n12   Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1 706 638       2 512 973                –             –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                 19 253 224       7 212 712     16 587 750               –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                     272 409        225 276                –             –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      313 319        356 794                –             –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    165 812         58 939                –             –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            27 841          4 593                –             –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       127 474         23 724                –             –\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          16 991          7 445                –             –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                 101 085         72 422                –             –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       127 483        106 946                –             –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –         54 353                –   12 557 165\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              133 245        403 200           45 000             –\nSumme Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        35 412 506     18 094 269      16 632 750     12 557 165\nSumme Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        34 645 685     16 967 519      15 567 562     17 524 000\ngegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                        +766 821     +1 126 750      +1 065 188     –4 966 835","2904        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                         Bezeichnung\n2020                2020                2020\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                          2                                                           10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                         4 652               3 029                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                146 188              19 955                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        575               5 650                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                   1 424 106             431 465             –7 922\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          4 259 115             226 353            –99 649\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3 582 767           3 736 502           –126 414\n07  Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     138 063              21 103             –8 087\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                           2 033 700             634 988                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                     6 032 605           1 970 780            –99 061\n10  Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5 149 486             972 656           –110 600\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                149 812 876                11 653                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  8 115 253         18 878 715            –165 122\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                             1 835 909             347 528           –184 142\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                           14 821 359               41 663            –10 353\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            454 425           1 866 428            –25 082\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11 000 393              856 828            –26 709\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2 208               1 224                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   7 757               4 180                  –\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   800               1 610                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         3 555 702           7 219 814            –64 941\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16 110 749            2 441 740           –498 226\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          1 125 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    12 802 939            2 088 231         –3 469 104\nSumme Haushalt 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                241 291 627           42 907 095          –4 895 412\nSumme Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                233 909 397           38 946 133          –1 160 296\ngegenüber 2019 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                +7 382 230          +3 960 962          –3 735 116","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                     2905\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-          von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                           in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                                gung        2021          2022        2023        Folgejahre      Haushalts-\n2020                                                                jahren\n1 000 €      1 000 €       1 000 €     1 000 €       1 000 €         1 000 €\n1                                   2                                            3           4             5           6              7               8\n01   Bundespräsident und Bundespräsi-\ndialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              700         350           350           –               –              –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                         12 422         4 024         1 568           –               –          6 830\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 809 554      462 412       452 723     395 972        441 447         57 000\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 004 293    1 055 742       546 637     268 646        133 268                –\n06   Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                13 767 880    2 382 490     2 092 189   2 047 015     7 246 186                 –\n07   Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    176 499         9 934       10 158        6 516       149 891                –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . .                                   1 363 135      297 164       205 856     164 045        696 070                –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3 913 503    1 190 539     1 163 041     955 423        604 500                –\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1 482 278      547 833       414 644     335 625        184 176                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7 795 865    3 259 268     1 940 432   1 160 765     1 435 400                 –\n12   Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                71 661 355    9 568 590     8 027 852   7 555 939    40 150 974       6 358 000\n14   Bundesministerium                        der           Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    42 633 900    4 633 530     4 628 149   4 066 813    29 275 408                 –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . .                                     345 690       95 580        83 380      69 880         96 850                –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und nukleare Sicherheit . . .                                  2 408 622      743 055       664 661     511 538        489 368                –\n17   Bundesministerium                         für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                  890 715      428 952       261 386     136 296         64 081                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                                 1 216       1 016           200           –               –              –\n21   Der Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . .                                   36 120         2 726         2 726       2 726        27 942                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                    10 153 748    1 236 120     1 201 051     935 989        519 300      6 261 288\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6 411 934    1 593 442     1 594 100   1 543 394     1 465 998         215 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                              1 362 000      442 000       255 000     255 000        410 000                –\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 231 429          27 984 767    23 546 103  20 411 582    83 390 859      12 898 118","2906        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2019\nmehr (+)\nEpl.                   Bezeichnung                                                         Kapitel                          2020           2019         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €        1 000 €\n1                                    2                                                         3                            4              5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                 33 240         36 381          –3 141\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16                                                    374 756        345 338        +29 418\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                 31 862         30 043          +1 819\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,\n51, 52, 53, 54, 55                            400 239        363 092        +37 147\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14                                          1 438 456      1 441 092          –2 636\n06  Bundesministerium des Innern, für Bau\nund Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n24, 25, 28, 29, 33, 34,\n35                                          6 585 231      6 112 294       +472 937\n07  Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                                605 074        573 037        +32 037\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                           4 105 821      3 947 294       +158 527\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                      1 025 398        996 264        +29 134\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                        483 436        450 755        +32 681\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                             246 451        255 957          –9 506\n12  Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n28                                          1 694 458      1 722 979         –28 521\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                             6 867 638      6 667 462       +200 176\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17                                            316 587        356 606         –40 019\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                     395 499        402 893          –7 394\n17  Bundesministerium                           für            Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                      177 607        181 199          –3 592\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                  28 934         27 451          +1 483\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                             111 051        109 268          +1 783\n21  Der Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                         23 962         23 896             +66\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                           128 323        120 574          +7 749\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                            175 799        171 081          +4 718\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25 249 822     24 334 956       +914 866","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                                                                        2907\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                              2020\nMillionen €\n1                                                                                                                           2\n1.         Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       0,35\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        3 344 370\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   11 705\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –266\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.      Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     (1 144)\n4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 144\n4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        –\n4b.      Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    (1 410)\n4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 410\n4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –510\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.      Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          –2 515\n5b.      Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,203\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12 482\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –\n9.        Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –5 896\n9a.      Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –3 812\n9b.      Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –456\n9c.      Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 600\n9d.      Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –1 028\n9e.      Finanzierungssaldo Ganztagsschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 000\n10.         Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         5 896\n(Differenz zwischen 8. und 9.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            37 218\nDatengrundlage:       Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nZu 9.:                Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Sonderver-\nmögens Digitale Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.\nDifferenzen durch Rundung möglich.","2908       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2020      Betrag für 2019\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.    Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          351 034 267          350 614 072\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                324 958 000          325 491 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        26 076 267           25 123 072\n1.2   Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         362 000 000          356 400 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nFinanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –10 965 733           –5 785 928\n2.    Finanzierungssaldo\n2.1   Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     332 000              302 000\n2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                            –                   –\n2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             10 633 733             5 483 928\n2.2   Verwendung des Finanzierungssaldos\n2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                   –\n2.3   Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      (10 965 733)          (5 785 928)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                                                    2909\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2020        Betrag für 2019\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                              2                     3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            (238 208 546)          (185 090 426)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        96 991 538            95 541 580\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   51 320 477            48 910 943\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         89 896 531            40 637 903\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   (–)                  (–)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –                     –\n1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                    –\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                    –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –                    –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       238 208 546            185 090 426\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      109 162 762             93 487 083\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   46 496 700            49 832 295\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         71 904 739            39 755 833\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      227 564 201            183 075 211\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          238 208 546            185 090 426\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                    –\n(238 208 546)          (185 090 426)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –227 564 201           –183 075 211\n(10 644 345)            (2 015 215)\n3.4   Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           7 101 586             1 501 762\n(17 745 931)            (3 516 977)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung\nvon Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . .                                                                                 –                    –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       –                    –\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 039 232             1 695 763\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –2 236 312                      –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                300 000                     –\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –320 000                     –\n3.8   Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote\nfür Kinder im Grundschulalter“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1 000 000                      –\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –                    –","2910         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nBetrag für 2020      Betrag für 2019\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n3.9    Sondervermögen „Aufbauhilfe“\n3.9.1  Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.9.2  Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –456 000             –745 000\n3.10   Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 600 000           –1 900 000\n3.11   Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“\n3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               337 179            1 791 954\n3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –4 148 721           –2 491 954\n3.12   Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“\n3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               222 185                    –\n3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von\nAuszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –1 249 761              –225 000\n3.13   Rücklage für Kosten Asylbewerber und Flüchtlinge\n3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                               –                   –\n3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . .                                                                         –10 633 733           –5 483 928\n3.14   Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-\nheit für Rüstungsinvestitionen\n3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                               –                   –\n3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . .                                                                                     –                   –\n3.15   Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  –           3 841 188\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –                   –"]}