{"id":"bgbl1-2019-52-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":52,"date":"2019-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/52#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_52.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht","law_date":"2019-12-21T00:00:00Z","page":2886,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["2886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nGesetz\nzur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht\nVom 21. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n6. Erneuerung der Heizungsanlage,\nArtikel 1\n7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen\nÄnderung des                                 Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und\nEinkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-             8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, so-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                  fern diese älter als zwei Jahre sind.\n3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom             Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen\n21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden             gehören auch die Kosten für die Erteilung der Be-\nist, wird wie folgt geändert:                                   scheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten für Ener-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu            gieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und\n§ 35b die folgenden Angaben eingefügt:                      Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum\n„6. Steuerermäßigung für                     Förderprogramm „Energieberatung für Wohnge-\nenergetische Maßnahmen bei zu                    bäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungs-\neigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden                 fahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater\ndurch den Steuerpflichtigen mit der planerischen\n§ 35c Steuerermäßigung für energetische Maßnah-\nBegleitung oder Beaufsichtigung der energetischen\nmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nMaßnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die\nGebäuden“.\ntarifliche Einkommensteuer vermindert sich abwei-\n2. In § 26a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Steu-            chend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen\nerermäßigung nach § 35a“ durch die Wörter „Steu-            für den Energieberater. Die Förderung kann für meh-\nerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c“ ersetzt.            rere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Ob-\n3. In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 35a“            jekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes\ndurch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt.                   Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßi-\n4. Nach § 35b wird folgender 6. Unterabschnitt einge-           gung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung\nfügt:                                                       ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von\neinem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die\n„6. Steuerermäßigung für                     Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Ab-\nenergetische Maßnahmen bei zu                    satz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können\neigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden                 nur in Anspruch genommen werden, wenn durch\neine nach amtlich vorgeschriebenem Muster er-\n§ 35c                              stellte Bescheinigung des ausführenden Fachunter-\nSteuerermäßigung für                       nehmens nachgewiesen wird, dass die Vorausset-\nenergetische Maßnahmen bei zu                    zungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen\neigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden                 aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem\n(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der           Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.\nEuropäischen Union oder dem Europäischen Wirt-\n(2) Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur\nschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken\nin Anspruch genommen werden, wenn der Steuer-\ngenutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt)\npflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr\nermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommen-\nausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine\nsteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-\nNutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,\ngungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der ener-\nwenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutz-\ngetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr\nten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu\num je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuer-\nWohnzwecken überlassen werden.\npflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro\nund im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent                  (3) Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßi-\nder Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens           gung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen,\njedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.           soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben,\nVoraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei          Werbungskosten, Sonderausgaben oder außer-\nder Durchführung der energetischen Maßnahme                 gewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden\nälter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der         sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist eben-\nBeginn der Herstellung. Energetische Maßnahmen              falls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen\nim Sinne des Satzes 1 sind:                                 Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f\n1. Wärmedämmung von Wänden,                                 oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch\n2. Wärmedämmung von Dachflächen,                            genommen wird oder es sich um eine öffentlich ge-\nförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte\n3. Wärmedämmung von Geschossdecken,                         Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch\n4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,                  genommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019           2887\n(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der          1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nSteuermäßigung für energetische Maßnahmen ist,               § 100 die folgenden Angaben eingefügt:\ndass\n„XIII. Mobilitätsprämie\n1. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine\nRechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen         § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobili-\nenergetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung                     tätsprämie\ndes Fachunternehmens und die Adresse des be-             § 102 Anspruchsberechtigung\ngünstigten Objekts ausweisen, und die in deut-\nscher Sprache ausgefertigt ist und                       § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie\n2. die Zahlung auf das Konto des Erbringers der              § 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie\nLeistung erfolgt ist.\n§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitäts-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die                prämie\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,\nund auf Eigentumswohnungen entsprechend anzu-                § 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitäts-\nwenden.                                                              prämie\n(6) Steht das Eigentum am begünstigten Objekt             § 107 Anwendung der Abgabenordnung\nmehreren Personen zu, können die Steuerermäßi-               § 108 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschrif-\ngungen nach Absatz 1 für das begünstigte Objekt                      ten der Abgabenordnung\ninsgesamt nur einmal in Anspruch genommen wer-\nden. Die der Steuerermäßigung nach Absatz 1 zu-              § 109 Verordnungsermächtigung“.\ngrunde liegenden Aufwendungen können einheitlich          2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-\nund gesondert festgestellt werden. Die für die ge-           ändert:\nsonderte Feststellung von Einkünften nach § 180\nAbsatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung gelten-                a) In Satz 3 wird das Semikolon am Ende durch\nden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.                  einen Punkt ersetzt.\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            b) Folgender Satz wird angefügt:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ntages und des Bundesrates die Mindestanforderun-                „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Num-\ngen für die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1               mer 5 Satz 9 gilt entsprechend;“.\nSatz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunter-          3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nnehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.“\na) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\n5. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird\ndie Angabe „und 35a“ durch die Angabe „, 35a                    „Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des\nund 35c“ ersetzt.                                               Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021\nbis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden\n6. In § 50 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 35a“               Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste\ndurch die Angabe „, 35a und 35c“ ersetzt.                       Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungs-\n7. Dem § 52 Absatz 35a werden die folgenden Sätze                  pauschale für jeden vollen Kilometer der ersten\nvorangestellt:                                                  20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung\nund erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für\n„§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen an-\njeden weiteren vollen Kilometer\nzuwenden, mit deren Durchführung nach dem\n31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor                    a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,\ndem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn\ngilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Bau-             b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026\ngenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem             anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalender-\nder Bauantrag gestellt wird. Bei nicht geneh-                   jahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzu-\nmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben,                setzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen\ndie nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zu-                  oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen\nständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt              benutzt.“\nals Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-\ngabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige            b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\nnicht genehmigungsbedürftige, insbesondere ge-                  „Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Fami-\nnehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vor-                  lienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume\nhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausfüh-                 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Ent-\nrung.“                                                          fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der\nersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen\nArtikel 2                                 dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort\nWeitere Änderung des                              der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für\nEinkommensteuergesetzes                             jeden weiteren vollen Kilometer\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nb) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        anzusetzen.“","2888         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\n4. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIII eingefügt:                                  § 105\n„XIII. Mobilitätsprämie                                       Festsetzung und\nAuszahlung der Mobilitätsprämie\n§ 101\nDie Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalen-\nBemessungsgrundlage                         derjahres in einem Prämienbescheid festzusetzen.\nund Höhe der Mobilitätsprämie                   Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitäts-\nprämie mindestens 10 Euro beträgt. Die festgesetzte\nSteuerpflichtige können für die Veranlagungszeit-        Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb\nräume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung              eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbe-\nder Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Ent-            scheids auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt aus\nfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Num-            den Einnahmen an Einkommensteuer.\nmer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9\nBuchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-\n§ 106\nmer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsaus-\ngaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemes-                               Ertragsteuerliche\nsungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die be-                      Behandlung der Mobilitätsprämie\nrücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des              Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuer-\nSatzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu            pflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommen-\nversteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im               steuergesetzes.\nSinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unter-\nschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b                                    § 107\nzusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,                        Anwendung der Abgabenordnung\nsind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen\nund der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei                Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuerver-\nSteuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstän-         gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenord-\ndiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspau-      nung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung\nschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den              entsprechend anzuwenden.\nübrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im\nZusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselb-                                        § 108\nständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag                           Anwendung von Straf- und\nnach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a überstei-                   Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung\ngen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser            Für die Mobilitätsprämie gelten die Strafvorschrif-\nBemessungsgrundlage.                                        ten des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Ab-\nsatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die\n§ 102                             Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1\nAnspruchsberechtigung                       und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenord-\nnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen\nAnspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder be-           einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung\nschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1.                 einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gel-\nten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung, für das\n§ 103                             Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit\nnach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung\nEntstehung der Mobilitätsprämie                  entsprechend.\nDer Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht\nmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-                                        § 109\nspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im                          Verordnungsermächtigung\nSinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im             Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nSinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\noder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppel-            rates das Verfahren bei der Festsetzung und der\nten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1              Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.“\nSatz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5\nSatz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.                                                 Artikel 3\nÄnderung des\n§ 104                                          Umsatzsteuergesetzes\nAntrag auf die Mobilitätsprämie                  § 12 Absatz 2 Nummer 10 des Umsatzsteuergeset-\n(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb-\nruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7\n(2) Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf       des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)\ndie Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in       „10. die Beförderungen von Personen\ndem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu\nstellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-           a) im Schienenbahnverkehr,\nnem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für            b) im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im ge-\ndie Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach                    nehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen,\ndem Einkommen zuständig ist.                                      im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                  2889\nsonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller                                      Artikel 6\nArt und im genehmigten Linienverkehr mit                                        Änderung des\nSchiffen sowie die Beförderungen im Fährver-                            Finanzausgleichsgesetzes\nkehr\n§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom\naa) innerhalb einer Gemeinde oder                      20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\nbb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr            durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019\nals 50 Kilometer beträgt;“.                       (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nArtikel 4                                 „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern\ndie Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden\nÄnderung der                             nach Absatz 1:\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nKalender-    Bund             Länder        Gemeinden\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der             jahr\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\n2020         minus\n(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset-                   11 761 856 907 7 998 074 350   3 763 782 557\nzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert                        Euro             Euro          Euro\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2021         minus\n1. § 34 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                    11 481 407 683 7 806 407 683   3 675 000 000\nEuro             Euro          Euro\n2. § 35 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2022         minus\n„Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist                      9 706 407 683    7 306 407 683 2 400 000 000\nder Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes                           Euro             Euro          Euro\nanzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuer-             2023         minus\nsatz angegeben ist.“                                                     9 706 407 683    7 306 407 683 2 400 000 000\nEuro             Euro          Euro\nArtikel 5                             2024         minus\n9 894 407 683    7 494 407 683 2 400 000 000\nÄnderung des                                          Euro             Euro          Euro\nPersonenbeförderungsgesetzes\n2025         minus\nNach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes in                           9 519 407 683    7 119 407 683 2 400 000 000\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990                           Euro             Euro          Euro\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14       2026         minus\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-                        9 519 407 683    7 119 407 683 2 400 000 000\nändert worden ist, wird folgender § 64b eingefügt:                          Euro             Euro          Euro\nab 2027      minus\n„§ 64b                                            9 331 407 683    6 931 407 683 2 400 000 000\nEuro             Euro          Euro.“\nLandesrecht im Bereich\ndes Gelegenheitsverkehrs\nArtikel 7\nDieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes                                     Inkrafttreten\nerlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vor-\nschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndes Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug             am 1. Januar 2020 in Kraft.\nauf Fahrzeugemissionen regeln.“                                    (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}