{"id":"bgbl1-2019-52-10","kind":"bgbl1","year":2019,"number":52,"date":"2019-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/52#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_52.pdf#page=65","order":10,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-12-23T00:00:00Z","page":2937,"pdf_page":65,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2937\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 23. Dezember 2019\nAuf Grund                                                      2. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c bis e, g,                                        „§ 6b\nj, k, q und w bis y des Straßenverkehrsgesetzes in                                    Fahrerlaubnis\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                          der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196\n(BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von              (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                   Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder\nstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014                        (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis\n(BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b                     zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als\ndurch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes                 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum\nvom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst                Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüssel-\nworden ist,                                                       zahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der\n– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes                 Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die\nvom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784),                        Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen\nder Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                nach Satz 1 gilt nur im Inland.\ntale Infrastruktur:                                                     (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahr-\nerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196\nArtikel 1                                beträgt 25 Jahre.\n(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in\nÄnderung der                                 die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fah-\nFahrerlaubnis-Verordnung                             rerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung erge-\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                     ben sich aus der Anlage 7b.\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des                 (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüssel-\nGesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) ge-                  zahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem\nMuster nach Anlage 7b beizubringen.\n1.    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6a\nfolgende Angabe eingefügt:                                        (5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der\nFahrerschulung und der Eintragung der Schlüssel-\n„ § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüs-              zahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.\nselzahl 196“.                                              (6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 wer-\nden von der Bundesanstalt für Straßenwesen\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG    evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006\nüber den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006,     die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit\nS. 18).                                                            untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen","2938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nlegt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli        4.  Anlage 7 wird wie folgt geändert:\n2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digi-             a) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:\ntale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation\ndürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer                    „2.1.4.2   Bei der Klasse B\nnach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes                                 a) Alternativ, wobei eine Aufgabe ge-\nerhoben und verwendet werden. Die Daten sind                                  prüft werden muss:\nspätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder                               aa) Fahren nach rechts rückwärts\nso zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,                                     unter Ausnutzung einer Ein-\ndass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt                                     mündung, Kreuzung oder Ein-\nwerden kann.“                                                                     fahrt\n2a. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klam-                                    oder\nmerzusatz „(VkBl. S. 227 ff.)“ die Wörter „in der Fas-\nsung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)“ einge-                              bb) Rückwärtsfahren in eine Park-\nfügt.                                                                             lücke (Längsaufstellung),\n3.  § 76 wird wie folgt geändert:                                              b) Alternativ, wobei zwei Aufgaben\ngeprüft werden müssen:\na) In Nummer 8a werden nach den Wörtern „sind\nauch berechtigt,“ die Wörter „vierrädrige Kraft-                           aa) Umkehren,\nfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem                            bb) Einfahren in eine Parklücke\nHubraum von mehr als 500 cm3 und“ eingefügt.                                   (Quer- oder Schrägaufstellung)\nb) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                             oder\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                         cc) Abbremsen mit höchstmög-\n„Die Bestätigung durch eine unabhängige                                   licher Verzögerung.\nStelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7                               Summe der zu fahrenden Grund-\nist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzu-                          fahraufgaben: drei.“\nweisen.“\nb) In Nummer 2.2.5 Buchstabe e, 2.2.6 Buchstabe i,\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“                 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj, Buch-\ndurch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.                  stabe b Doppelbuchstabe ii, 2.2.8 Buchstabe g,\n3a. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fas-              2.2.9 Buchstabe g, 2.2.11 Buchstabe h, 2.2.13\nsung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)“ durch               Buchstabe g werden jeweils nach dem Wort\ndie Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019                 „Außenspiegel“ die Wörter „oder andere zugelas-\n(VkBl. S. 775)“ ersetzt.                                        sene Einrichtungen für indirekte Sicht“ eingefügt.\n5.  Nach Anlage 7a wird folgende Anlage 7b eingefügt:\n„Anlage 7b\n(zu § 6b Absatz 3 und 4)\nFahrerschulung für\ndas Führen von Krafträdern der Klasse A1\n1. Allgemeines\nVoraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme\nan einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der\nSchulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraft-\nrades der Klasse A1.\n2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen\nDie Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis\nder Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berech-\ntigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.\n3. Schulungsstoff\n3.1 Theoretischer Schulungsstoff\nDer Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unter-\nrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der\nFahrschüler-Ausbildungsordnung.\n3.2 Praktischer Übungsstoff\nAuf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sach-\ngebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.\nDie gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.\n4. Schulungsfahrzeuge\nAls Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahr-\nzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht,\nmit dem Teilnehmer zu kommunizieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                                                                                                                   2939\n5. Abschluss der Schulung\nFür die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen\nÜbungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis\nzu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche\nLeitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolg-\nreiche Teilnahme auszustellen.\n6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:\nTeilnahmebescheinigung\nzur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde\nName, Vorname\n..............................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   erfolgreich an einer Fahrerschulung\n(Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.\nFührerscheinnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAusgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................... .......................................................\n(Stempel und Unterschrift der                                                                                               (Unterschrift der\nFahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers                                                               Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)“.\noder der verantwortlichen Leitung)\n6. In Anlage 9 Buchstabe B Unterabschnitt II wird folgende Zeile angefügt:\nLfd.\nNr.    Schlüsselzahl\n„25     196                         Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer\nMotorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum\nGewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.“\n7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeile „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ wird wie folgt gefasst:\nAusstellungsstaat                                                                      Klasse(n)                                theoretische                                         praktische\nPrüfung                                            Prüfung\n„Republik Nordmazedonien                                                                    alle                                       nein                                             nein“.\nb) Die Zeile „Serbien“ wird wie folgt gefasst:\nAusstellungsstaat                                                                      Klasse(n)                                theoretische                                         praktische\nPrüfung                                            Prüfung\n„Serbien                                                                                  alle18)                                      nein                                             nein“.\nc) Die Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wur-\nden“ wird wie folgt gefasst:\nAusstellungsstaat                                                                      Klasse(n)                                theoretische                                         praktische\nPrüfung                                            Prüfung\n„Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen                                                   B/BE1)                                        nein                                             nein“.\nHerrschaftsbereich der Behörden in\nTaiwan2) erteilt wurden\nd) Nach Fußnote 17 wird folgende Fußnote 18 eingefügt:\n„18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.“","2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nArtikel 2\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nIn der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar\n2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober\n2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 in Gebühren-\nnummer 216 die Angabe „192“ durch die Angabe „196“ ersetzt.\nArtikel 2a\nÄnderung der\nVerordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nArtikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)\nwird wie folgt geändert:\n1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.\n2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz“ durch das Wort „Sitz“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung“ die Wörter\n„oder eine Lehrprobe“ eingefügt.“\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 31. Dezember 2019 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Dezember 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}