{"id":"bgbl1-2019-52-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":52,"date":"2019-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_52.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen","law_date":"2019-12-21T00:00:00Z","page":2875,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019                   2875\nGesetz\nzur Einführung einer Pflicht\nzur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen1\nVom 21. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                der §§ 138f und 138h mitzuteilen.\n(2) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung\nArtikel 1                                ist jede Gestaltung,\nÄnderung der                                1. die eine oder mehrere Steuern zum Gegenstand\nAbgabenordnung                                     hat, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                         ist,\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\n2. die entweder mehr als einen Mitgliedstaat der\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nEuropäischen Union oder mindestens einen Mit-\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden\ngliedstaat der Europäischen Union und einen\nist, wird wie folgt geändert:\noder mehrere Drittstaaten betrifft, wobei mindes-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                      tens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:\n§ 138c die folgenden Angaben eingefügt:\na) nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im\n„§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender                      selben Steuerhoheitsgebiet ansässig;\nSteuergestaltungen\nb) einer oder mehrere der an der Gestaltung\n§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steu-                            Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steu-\nergestaltungen                                                 erhoheitsgebieten ansässig;\n§ 138f     Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreiten-               c) einer oder mehrere der an der Gestaltung\nder Steuergestaltungen durch Intermediäre                      Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-\n§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschrei-                          hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betrieb-\ntender Steuergestaltungen durch Nutzer                         stätte einer Geschäftstätigkeit nach und die\n§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüber-                           Gestaltung ist Teil der Geschäftstätigkeit der\nschreitenden Steuergestaltungen                                Betriebstätte oder macht deren gesamte Ge-\nschäftstätigkeit aus;\n§ 138i     Information der Landesfinanzbehörden\nd) einer oder mehrere der an der Gestaltung\n§ 138j     Auswertung der Mitteilungen grenzüber-                         Beteiligten gehen in einem anderen Steuer-\nschreitender Steuergestaltungen                                hoheitsgebiet einer Tätigkeit nach, ohne dort\n§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuer-                           ansässig zu sein oder eine Betriebstätte zu be-\ngestaltung in der Steuererklärung“.                            gründen;\n2. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       e) die Gestaltung ist geeignet, Auswirkungen auf\n„Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3                        den automatischen Informationsaustausch\nBuchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der                        oder die Identifizierung des wirtschaftlichen\nin § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9                            Eigentümers zu haben, und\nbezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn                     3. die mindestens\nmit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar\na) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 1\nsein sollten.“\naufweist und von der ein verständiger Dritter\n3. Nach § 138c werden die folgenden §§ 138d bis 138k                          unter Berücksichtigung aller wesentlichen\neingefügt:                                                                Fakten und Umstände vernünftigerweise er-\n„§ 138d                                        warten kann, dass der Hauptvorteil oder einer\nPflicht zur Mitteilung                                der Hauptvorteile die Erlangung eines steuer-\ngrenzüberschreitender Steuergestaltungen                            lichen Vorteils im Sinne des Absatzes 3 ist,\noder\n(1) Wer eine grenzüberschreitende Steuergestal-\ntung im Sinne des Absatzes 2 vermarktet, für Dritte                   b) ein Kennzeichen im Sinne des § 138e Absatz 2\nkonzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt                     aufweist.\noder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet (Interme-              Besteht eine Steuergestaltung aus einer Reihe von\ndiär), hat die grenzüberschreitende Steuergestaltung              Gestaltungen, gilt sie als grenzüberschreitende\nSteuergestaltung, wenn mindestens ein Schritt oder\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des  Teilschritt der Reihe grenzüberschreitend im Sinne\nRates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU be-   des Satzes 1 Nummer 2 ist; in diesem Fall hat die\nzüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs\nim Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschrei-    Mitteilung nach Absatz 1 die gesamte Steuergestal-\ntende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).                 tung zu umfassen.","2876         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\n(3) Ein steuerlicher Vorteil im Sinne des Absat-                  Intermediären oder den Finanzbehörden ver-\nzes 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a liegt vor, wenn                    bietet, oder\n1. durch die Steuergestaltung Steuern erstattet,                 b) einer Vergütung, die in Bezug auf den steuer-\nSteuervergütungen gewährt oder erhöht oder                       lichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt\nSteueransprüche entfallen oder verringert werden                 wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der\nsollen,                                                          Höhe des steuerlichen Vorteils abhängt oder\nwenn die Vereinbarung die Abrede enthält,\n2. die Entstehung von Steueransprüchen verhindert\ndie Vergütung ganz oder teilweise zurückzuer-\nwerden soll oder\nstatten, falls der mit der Gestaltung zu erwar-\n3. die Entstehung von Steueransprüchen in andere                     tende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise\nBesteuerungszeiträume oder auf andere Be-                        nicht erzielt wird,\nsteuerungszeitpunkte verschoben werden soll.\n2. eine standardisierte Dokumentation oder Struktur\nEin steuerlicher Vorteil liegt auch dann vor, wenn er            der Gestaltung, die für mehr als einen Nutzer ver-\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                   fügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesent-\nentstehen soll. Das Bundesministerium der Finanzen               lich individuell angepasst werden muss,\nkann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbe-\n3. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass\nhörden der Länder in einem im Bundessteuerblatt zu\nveröffentlichenden Schreiben für bestimmte Fall-                 a) ein an der Gestaltung Beteiligter unangemes-\ngruppen bestimmen, dass kein steuerlicher Vorteil                    sene rechtliche Schritte unternimmt, um ein\nim Sinne der Sätze 1 und 2 anzunehmen ist, insbe-                    verlustbringendes Unternehmen unmittelbar\nsondere weil sich der steuerliche Vorteil einer grenz-               oder mittelbar zu erwerben, die Haupttätigkeit\nüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich                     dieses Unternehmens zu beenden und dessen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirkt und                      Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbe-\nunter Berücksichtigung aller Umstände der Steuer-                    lastung zu verringern, einschließlich der Über-\ngestaltung gesetzlich vorgesehen ist.                                tragung der Verluste in ein anderes Steuerho-\nheitsgebiet oder der zeitlich näheren Nutzung\n(4) Betriebstätte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\ndieser Verluste,\nNummer 2 Buchstabe c und d ist sowohl eine\nBetriebstätte im Sinne des § 12 als auch eine                    b) Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder\nBetriebsstätte im Sinne eines im konkreten Fall                      andere nicht oder niedriger besteuerte Ein-\nanwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Dop-                        nahmen oder nicht steuerbare Einkünfte um-\npelbesteuerung.                                                      gewandelt werden,\n(5) Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuer-                c) Transaktionen durch die Einbeziehung zwi-\ngestaltung ist jede natürliche oder juristische                      schengeschalteter Unternehmen, die keine\nPerson, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder                      wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,\nVermögensmasse,                                                      oder Transaktionen, die sich gegenseitig auf-\nheben oder ausgleichen, für zirkuläre Ver-\n1. der die grenzüberschreitende Steuergestaltung                     mögensverschiebungen genutzt werden,\nzur Umsetzung bereitgestellt wird,\nd) der Empfänger grenzüberschreitender, beim\n2. die bereit ist, die grenzüberschreitende Steuerge-                Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähiger\nstaltung umzusetzen, oder                                        Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbunde-\n3. die den ersten Schritt zur Umsetzung der grenz-                   nen Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet\nüberschreitenden Steuergestaltung gemacht hat.                   ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer er-\nhebt oder einen Körperschaftsteuersatz von\n(6) Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende\n0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder\nSteuergestaltung für sich selbst konzipiert, so sind\nfür ihn auch die für Intermediäre geltenden Regelun-             e) die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als\ngen entsprechend anzuwenden.                                         Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung zwi-\nschen zwei oder mehr verbundenen Unter-\n(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit\nnehmen in ein Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in\nder grenzüberschreitenden Steuergestaltung aus-\ndem der Empfänger ansässig ist, soweit die-\nschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten\nses Steuerhoheitsgebiet die Zahlung\naus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter.\naa) vollständig von der Steuer befreit oder\n§ 138e                                     bb) einer steuerlichen Präferenzregelung un-\nKennzeichen                                        terwirft.\ngrenzüberschreitender Steuergestaltungen                  (2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2\n(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2              Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:                            1. Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass\n1. die Vereinbarung                                              a) der Empfänger grenzüberschreitender Zahlun-\na) einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer                 gen, die zwischen zwei oder mehr verbunde-\noder einem anderen an der Steuergestaltung                    nen Unternehmen erfolgen und beim Zahlen-\nBeteiligten eine Offenlegung, auf welche                      den als Betriebsausgabe abzugsfähig sind,\nWeise aufgrund der Gestaltung ein steuer-                     aa) in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist\nlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen                    oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2877\nbb) in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist,           e) die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuer-\ndas in der Liste der Drittstaaten aufgeführt           gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung\nwird, die von den Mitgliedstaaten der                  eines Kontoinhabers im Sinne des § 20\nEuropäischen Union oder von der Organi-                Nummer 1 des Finanzkonten-Informationsaus-\nsation für wirtschaftliche Zusammenarbeit              tauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer\nund Entwicklung als nicht kooperierende                Kontoinhaber oder einer beherrschenden\nJurisdiktion eingestuft wurde,                         Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des\nFinanzkonten-Informationsaustauschgesetzes\nb) in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet\n(beherrschende Person) oder mehrerer beherr-\naa) Absetzungen für Abnutzung desselben                     schender Personen im Rahmen des automa-\nVermögenswertes in Anspruch genommen                   tischen Informationsaustauschs über Finanz-\nwerden oder                                            konten nach dem gemeinsamen Meldestan-\ndard ausschließen oder auszuschließen vorge-\nbb) eine Befreiung von der Doppelbesteuerung                ben, oder\nfür dieselben Einkünfte oder dasselbe Ver-\nmögen vorgenommen wird und die Ein-                 f) die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der\nkünfte oder das Vermögen deshalb ganz                  Sorgfaltspflichten, die Finanzinstitute zur Erfül-\noder teilweise unversteuert bleiben                    lung ihrer Meldepflichten bezüglich Informatio-\nnen zu Finanzkonten nach dem gemeinsamen\noder                                                            Meldestandard anwenden, oder die Ausnut-\nc) die Gestaltung eine Übertragung oder Über-                   zung von Schwächen in diesen Verfahren, ein-\nführung von Vermögensgegenständen vor-                      schließlich der Einbeziehung von Staaten oder\nsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung                Territorien mit ungeeigneten oder schwachen\ndes Vermögensgegenstandes in den beteilig-                  Regelungen für die Durchsetzung von Vor-\nten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unter-                 schriften gegen Geldwäsche oder mit schwa-\nscheidet;                                                   chen Transparenzanforderungen für juristische\nPersonen oder Rechtsvereinbarungen;\n2. Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mit-\nteilungspflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur          3. Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder\nUmsetzung des Standards für den automatischen                wirtschaftlich Berechtigten unter Einbeziehung\nAustausch von Informationen über Finanzkonten                von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Struk-\nin Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard)                  turen,\nführen können oder die sich das Fehlen derartiger            a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit\nRechtsvorschriften zu Nutze machen; derartige                   ausüben, die mit angemessener Ausstattung,\nGestaltungen umfassen insbesondere                              angemessenen personellen Ressourcen, an-\na) die Nutzung eines Kontos, eines Produkts                     gemessenen Vermögenswerten und angemes-\noder einer Anlage, welches oder welche kein                 senen Räumlichkeiten einhergeht, und\nFinanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18\nb) die in anderen Steuerhoheitsgebieten einge-\ndes Finanzkonten-Informationsaustauschgeset-\ntragen, ansässig oder niedergelassen sind\nzes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Fi-\noder verwaltet oder kontrolliert werden als\nnanzkonto ist, jedoch Merkmale aufweist, die\ndem Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder\ndenen eines Finanzkontos entsprechen,\nmehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der\nb) die Übertragung eines Finanzkontos oder von                  von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen\nVermögenswerten in ein Steuerhoheitsgebiet,                 oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte\ndas nicht an den automatischen Informations-                ansässig sind,\naustausch über Finanzkonten nach dem\nsofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Per-\ngemeinsamen Meldestandard mit dem Steu-\nsonen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen im\nerhoheitsgebiet, in dem der Nutzer ansässig\nSinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht\nist, gebunden ist, oder die Einbeziehung sol-\nidentifizierbar gemacht werden (intransparente\ncher Steuerhoheitsgebiete,\nKette);\nc) die Neueinstufung von Einkünften und Ver-\n4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen\nmögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht\ndem automatischen Informationsaustausch                  a) eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für\nüber Finanzkonten nach dem gemeinsamen                      eine festgelegte Kategorie von Nutzern oder\nMeldestandard unterliegen,                                  Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht\nkommende Nutzer von bestimmten Verpflich-\nd) die Übertragung oder Umwandlung eines\ntungen befreit, die aufgrund der allgemeinen\nFinanzinstituts im Sinne des § 19 Nummer 3\nVerrechnungspreisvorschriften eines Steuer-\ndes Finanzkonten-Informationsaustauschge-\nhoheitsgebiets sonst zu erfüllen wären,\nsetzes (Finanzinstitut) oder eines Finanzkontos\noder der darin enthaltenen Vermögenswerte in             b) immaterielle Werte oder Rechte an immateriel-\nFinanzinstitute, Finanzkonten oder Vermö-                   len Werten an ein verbundenes Unternehmen\ngenswerte, die nicht der Meldepflicht im                    übertragen oder zwischen dem Unternehmen\nRahmen des automatischen Informationsaus-                   und seiner ausländischen Betriebstätte über-\ntauschs über Finanzkonten nach dem gemein-                  führt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Über-\nsamen Meldestandard unterliegen,                            tragung oder Überführung keine ausreichen-","2878          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nden Vergleichswerte vorliegen und zum Zeit-           ordneten Unternehmen ermittelt. Eine natürliche\npunkt der Transaktion die Prognosen voraus-           Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in auf-\nsichtlicher Cashflows oder die vom übertra-           steigender oder absteigender gerader Linie werden\ngenen oder überführten immateriellen Wert             als eine einzige Person behandelt, wenn gleichge-\nerwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die           richtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person\nder Bewertung des immateriellen Wertes oder           im Sinne der Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder\nRechts an immateriellen Werten zugrunde               juristische Person, Personengesellschaft, Gemein-\ngelegten Annahmen höchst unsicher sind,               schaft oder Vermögensmasse.\nweshalb der Totalerfolg zum Zeitpunkt der\nÜbertragung oder Überführung nur schwer ab-                                     § 138f\nsehbar ist (schwer zu bewertende immaterielle                               Verfahren zur\nWerte), oder                                                      Mitteilung grenzüberschreitender\nc) innerhalb von verbundenen Unternehmen eine                     Steuergestaltungen durch Intermediäre\ngrenzüberschreitende Übertragung oder Ver-               (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im\nlagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschafts-        Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentral-\ngütern oder sonstigen Vorteilen stattfindet und       amt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem\nder erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und         Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich\nSteuern des übertragenden Unternehmens                bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.\nüber einen Zeitraum von drei Jahren nach der\nÜbertragung weniger als 50 Prozent des jähr-             (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von\nlichen Gewinns vor Zinsen und Steuern des             30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an\nübertragenden Unternehmens beträgt, der er-           dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:\nwartet worden wäre, wenn die Übertragung              1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird\nnicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwar-              zur Umsetzung bereitgestellt,\ntung ist davon auszugehen, dass die verbun-\n2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuer-\ndenen Unternehmen nach den Grundsätzen\ngestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder\nordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-\nleiter handeln; diese Regelungen gelten sinn-         3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreiten-\ngemäß auch für Betriebstätten.                            den Steuergestaltung hat den ersten Schritt der\nUmsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.\n(3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der\nAbsätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer ande-             (3) Der Datensatz muss folgende Angaben ent-\nren Person auf mindestens eine der folgenden Arten            halten:\nverbunden ist:                                                  1. zum Intermediär:\n1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer                   a) den Familiennamen und den Vornamen sowie\nanderen Person insofern beteiligt, als sie erheb-                 den Tag und Ort der Geburt, wenn der Inter-\nlichen Einfluss auf diese Person ausüben kann;                    mediär eine natürliche Person ist,\n2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft              b) die Firma oder den Namen, wenn der Inter-\nmit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der                    mediär keine natürliche Person ist,\nKontrolle einer anderen Person beteiligt;\nc) die Anschrift,\n3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die un-\nd) den Staat, in dem der Intermediär ansässig\nmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des\nist, und\nKapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person\nbeteiligt;                                                     e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die\nSteuernummer,\n4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Pro-\nzent der Gewinne einer anderen Person.                      2. zum Nutzer:\nFalls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Ge-                 a) den Familiennamen und den Vornamen sowie\nschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den                   den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer\nGewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle                  eine natürliche Person ist,\nbetroffenen Personen als untereinander verbundene                  b) die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer\nUnternehmen. Falls dieselben Personen gemäß                           keine natürliche Person ist,\nSatz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem\nKapital oder den Gewinnen von mehr als einer Per-                  c) die Anschrift,\nson beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen               d) den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist,\nals verbundene Unternehmen. Für die Zwecke die-                       und\nses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die                e) das Steueridentifikationsmerkmal oder die\nStimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem                      Steuernummer des Nutzers, soweit dem In-\nUnternehmen gemeinsam mit einer anderen Person                        termediär dies bekannt ist,\nhandelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung\nan allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital                 3. wenn an der grenzüberschreitenden Steuerge-\ndieses Unternehmens halten, die oder das von der                   staltung Personen beteiligt sind, die im Sinne\nanderen Person gehalten werden oder wird. Bei                      des § 138e Absatz 3 als verbundene Unterneh-\nmittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der                   men des Nutzers gelten, zu dem verbundenen\nAnforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Mul-                     Unternehmen:\ntiplikation der Beteiligungsquoten an den nachge-                  a) die Firma oder den Namen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2879\nb) die Anschrift,                                        ben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für\nc) den Staat, in dem das Unternehmen ansässig            Steuern übermittelt wurden.\nist, und                                                (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem\nd) das Steueridentifikationsmerkmal oder die             eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3\nSteuernummer, soweit dem Intermediär dies            1. eine Registriernummer für die mitgeteilte grenz-\nbekannt ist,                                             überschreitende Steuergestaltung und\n4. Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung           2. eine Offenlegungsnummer für die eingegangene\nverpflichtenden Kennzeichen,                                 Mitteilung\n5. eine Zusammenfassung des Inhalts der grenz-              zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit.\nüberschreitenden Steuergestaltung einschließ-            Hat das Bundeszentralamt für Steuern oder die zu-\nlich                                                     ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der\na) soweit vorhanden, eines Verweises auf die             Europäischen Union im Einklang mit den dort gelten-\nBezeichnung, unter der die Steuergestaltung          den Rechtsvorschriften der grenzüberschreitenden\nallgemein bekannt ist, und                           Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines an-\nderen Intermediärs bereits eine Registriernummer\nb) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der            zugewiesen und ist diese dem mitteilenden Interme-\nrelevanten Geschäftstätigkeit oder Gestal-           diär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt\ntung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offen-       für Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mit-\nlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Be-             zuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden,\nrufsgeheimnisses oder eines Geschäftsver-            wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine\nfahrens oder von Informationen führt, deren          Registriernummer für die grenzüberschreitende\nOffenlegung die öffentliche Ordnung verlet-          Steuergestaltung angegeben hat. Der mitteilende In-\nzen würde,                                           termediär hat die Registriernummer nach Satz 1\n6. das Datum des Tages, an dem der erste Schritt            Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1\nder Umsetzung der grenzüberschreitenden                  Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüber-\nSteuergestaltung gemacht wurde oder voraus-              schreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der\nsichtlich gemacht werden wird,                           Intermediär nach Absatz 3 Satz 2 auch andere Inter-\nmediäre derselben grenzüberschreitenden Steuer-\n7. Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvor-             gestaltung benannt, so hat er diesen die Registrier-\nschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der          nummer nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.\nEuropäischen Union, die unmittelbar die Grund-\nlage der grenzüberschreitenden Steuergestal-                (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen\ntung bilden,                                             Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn\nvon dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die\n8. den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirt-           Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3\nschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden              Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über,\nSteuergestaltung,                                        sobald der Intermediär\n9. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die          1. den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Mög-\nwahrscheinlich von der grenzüberschreitenden                 lichkeit der Entbindung von der Verschwiegen-\nSteuergestaltung betroffen sind, und                         heitspflicht und den anderenfalls erfolgenden\n10. Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der                   Übergang der Mitteilungspflicht informiert hat\nEuropäischen Union ansässigen Personen, die                  und\nvon der grenzüberschreitenden Steuergestal-              2. dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3\ntung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind,              und 10 erforderlichen Angaben, soweit sie dem\neinschließlich Angaben darüber, zu welchen                   Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sie in                Registriernummer und die Offenlegungsnummer\nBeziehung stehen, soweit dem Intermediär dies                zur Verfügung gestellt hat.\nbekannt ist.\nIst die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3\nSoweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm            Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben\nmindestens ein weiterer Intermediär im Geltungs-              auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in sei-\nbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mit-            ner Mitteilung die Registriernummer und die Offen-\ngliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung              legungsnummer anzugeben; die Absätze 1 und 2\nderselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung              gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information\nverpflichtet ist, so kann er im Datensatz nach Satz 1         des Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Interme-\ndie Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsicht-               diär nach Zugang der Mitteilung der Offenlegungs-\nlich der anderen ihm bekannten Intermediäre                   nummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der\nmachen.                                                       Nutzer die in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Infor-\n(4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer da-         mationen erst nach Eintritt des nach Absatz 2 maß-\nrüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden          gebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Über-\nAngaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentral-               mittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10\namt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird.        bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2\nIm Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende             erst mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die\nIntermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre            Informationen erlangt hat. Hat der Nutzer einer\nunverzüglich darüber zu informieren, dass die Anga-           grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen In-","2880         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\ntermediär, der einer gesetzlichen Pflicht zur Ver-           ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe\nschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner Ver-              grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in ei-\nschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht            nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\ndes Intermediärs zur Mitteilung der Angaben nach             im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschrif-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch                 ten mitgeteilt hat.\nerfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im                (2) Obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3\nAuftrag des Intermediärs übermittelt.                        bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 meh-\n(7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der       reren Nutzern derselben grenzüberschreitenden\ngrenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber             Steuergestaltung, so gilt Folgendes:\ndem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet,               1. hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Num-\nwenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-                mer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vor-\nenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz                 rangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der\n1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder                   die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit\n2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen                 dem Intermediär oder den Intermediären verein-\nUnion hat, er aber im Geltungsbereich dieses                 bart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungs-\nGesetzes                                                     pflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschrei-\ntenden Steuergestaltung verwaltet;\na) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleis-\ntungen im Zusammenhang mit der grenzüber-             2. alle Nutzer derselben grenzüberschreitenden\nschreitenden Steuergestaltung erbracht wer-               Steuergestaltung sind zur Mitteilung der in § 138f\nden,                                                      Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichne-\nten Angaben verpflichtet;\nb) in das Handelsregister oder in ein öffentliches\nberufsrechtliches Register eingetragen ist oder       3. soweit der in Nummer 1 bezeichnete Nutzer auch\ndie in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10\nc) bei einem Berufsverband für juristische, steu-\nbezeichneten Angaben zu den übrigen Nutzern\nerliche oder beratende Dienstleistungen regis-\nderselben Steuergestaltung mitgeteilt hat, sind\ntriert ist.\ndie übrigen Nutzer von der Mitteilungspflicht\nBei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                    nach Nummer 2 befreit.\ngilt § 138d Absatz 4 entsprechend.\nBei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § 138f\n(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben            Absatz 5 Satz 1 und 4 entsprechend.\ngrenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mittei-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Nutzer, die\nlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zu-\nihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre\ngleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat\nGeschäftsleitung oder ihren Sitz\nder Europäischen Union verpflichtet, so ist er von\nder Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann           1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder\nbefreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenz-         2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem                Union haben, aber im Geltungsbereich dieses\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im                  Gesetzes\nEinklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften\na) eine Betriebstätte im Sinne des § 138d Ab-\nder zuständigen Behörde mitgeteilt hat.\nsatz 4 haben, in der durch die grenzüber-\n(9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüber-                     schreitende Steuergestaltung ein steuerlicher\nschreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander                     Vorteil entsteht,\nzur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in die-\nsem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem                b) Einkünfte erzielen oder eine wirtschaftliche Tä-\nBundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er                      tigkeit ausüben, sofern diese für eine Steuer\nnachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten                   von Bedeutung sind, auf die das EU-Amtshil-\nInformationen zu derselben grenzüberschreitenden                     fegesetz anzuwenden ist.\nSteuergestaltung bereits durch einen anderen Inter-\nmediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der                                       § 138h\nzuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats                           Mitteilungen bei marktfähigen\nder Europäischen Union im Einklang mit den dort                    grenzüberschreitenden Steuergestaltungen\ngeltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.                 (1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung\nist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet\n§ 138g                              wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung be-\nVerfahren zur                          reitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst\nMitteilung grenzüberschreitender                 werden muss.\nSteuergestaltungen durch Nutzer                     (2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steu-\n(1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steu-         ergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen\nergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein In-           hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,\ntermediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz 7,           2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Über-\nso obliegt die Mitteilung der in § 138f Absatz 3 be-         mittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 ein-\nzeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt           getreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf\n§ 138f Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Mittei-              des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die je-\nlungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht,          weils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten\nsoweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst,           sind. Dabei sind die Registriernummer und die Offen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2881\nlegungsnummer anzugeben. Die Angaben sind dem                 ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne\nBundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorge-              des Gesetzes.\nschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte\nSchnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten in                                 § 138k\nden Fällen des § 138g entsprechend.\nAngabe der grenzüberschreitenden\nSteuergestaltung in der Steuererklärung\n§ 138i\nHat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuer-\nInformation der Landesfinanzbehörden                  gestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der\nSoweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteil-            entsprechenden Regelung eines anderen Mitglied-\nten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im               staats der Europäischen Union verwirklicht, so hat\nSinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind,             er diese in der Steuererklärung für die Steuerart\ndie von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden ver-              und den Besteuerungszeitraum oder den Besteue-\nwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steu-           rungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil\nern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden             der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erst-\nder Länder im automatisierten Verfahren unter An-             mals auswirken soll, anzugeben. Hierzu genügt die\ngabe der Registriernummer und der Offenlegungs-               Angabe\nnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte                 1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteil-\ngrenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.               ten Registriernummer und Offenlegungsnummer\noder\n§ 138j\n2. der von der zuständigen Behörde eines anderen\nAuswertung der Mitteilungen                         Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteil-\ngrenzüberschreitender Steuergestaltungen                   ten Registriernummer und Offenlegungsnum-\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die               mer.“\nihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mit-           4. § 379 wird wie folgt geändert:\nteilungen aus. Soweit von mitgeteilten grenzüber-\na) Nach Absatz 2 Nummer 1d werden die folgenden\nschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des\nNummern 1e bis 1g eingefügt:\n§ 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zoll-\nbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bundes-               „1e. entgegen § 138d Absatz 1, entgegen § 138f\nzentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mit-                       Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9\nteilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen                        und 10 oder entgegen § 138h Absatz 2 eine\nRegistriernummer an die Generalzolldirektion. Die                      Mitteilung über eine grenzüberschreitende\nAuswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch                      Steuergestaltung nicht oder nicht rechtzeitig\ndie Generalzolldirektion. Die Ergebnisse der Auswer-                   macht oder zur Verfügung stehende Anga-\ntung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und                       ben nicht vollständig mitteilt,\ndie Generalzolldirektion dem Bundesministerium                   1f.   entgegen § 138g Absatz 1 Satz 1 oder ent-\nder Finanzen mit.                                                      gegen § 138h Absatz 2 die Angaben nicht,\n(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-                       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ngeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen                     rechtzeitig mitteilt,\nSteuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den              1g. entgegen § 138k Satz 1 in der Steuererklä-\nLändern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet                          rung die Angabe der von ihm verwirklichten\ndas Bundesministerium der Finanzen die obersten                        grenzüberschreitenden        Steuergestaltung\nFinanzbehörden der Länder über die Ergebnisse                          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nder Auswertung.                                                        nicht rechtzeitig macht,“.\n(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mit-              b) In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 1\ngeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen               und 1d“ durch die Wörter „Nummer 1 und 1d\nSteuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der               bis 1g“ ersetzt.\nLänder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt\ndas Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer                                 Artikel 2\nzuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend\nzu den Angaben nach § 138i auch die Angaben nach                                 Änderung des\n§ 138f Absatz 3 sowie eigene Ermittlungsergebnisse              Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nund die Ergebnisse der Auswertung zum Abruf be-              Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nreit.                                                     benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\n(4) Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundes-          1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 22 des Geset-\nzentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion,        zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert\ndes Bundesministeriums der Finanzen oder des Ge-          worden ist, wird folgender § 33 angefügt:\nsetzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschrei-\ntenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h                                     „§ 33\nbedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. § 89                  Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen\nAbsatz 2 bis 7 bleibt unberührt.                             (1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k\n(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten           der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-\naufgrund von Mitteilungen über grenzüberschrei-           den Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen\ntende Steuergestaltungen durch Finanzbehörden ist         anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der","2882          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nAbgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden                       linie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,\nFassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020                     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie\neingetreten ist.                                                        die Entgegennahme der von den anderen\n(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflich-                 Mitgliedstaaten der Europäischen Union in\ntigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach                       das Zentralverzeichnis eingestellten Infor-\ndem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt,                   mationen im Sinne des Artikels 8a der Richt-\nsind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k                     linie 2011/16/EU und ihre Weiterleitung an\nder Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-                     die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde\nden Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe an-                     nach Maßgabe des § 7 Absatz 9 des EU-\nzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f                     Amtshilfegesetzes;“.\nAbsatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar                 b) Nummer 5f wird wie folgt gefasst:\n2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten\n„5f. die automatische Übermittlung von Infor-\nnach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.\nmationen zu grenzüberschreitenden Steuer-\n(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7                   gestaltungen gemäß § 7 Absatz 13 des\nder Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 gelten-                     EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegen-\nden Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen                     nahme von Informationen im Sinne des Arti-\nanzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der                       kels 8ab der Richtlinie 2011/16/EU gemäß\nAbgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden                       § 7 Absatz 14 des EU-Amtshilfegesetzes;“.\nFassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020\nc) Nach Nummer 5f wird folgende Nummer 5g ein-\neingetreten ist.\ngefügt:\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet\ndem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages                      „5g. die Auswertung der Informationen nach den\njährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht                Nummern 5c, 5d, 5e und 5f im Rahmen der\nüber                                                                    dem Bundeszentralamt für Steuern gesetz-\nlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen\n1. die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim                    der Informationen nach den Nummern 5c,\nBundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mit-                     5d, 5e und 5f durch die jeweils zuständige\nteilungen über grenzüberschreitende Steuergestal-                   Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unbe-\ntungen,                                                             rührt;“.\n2. die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür             d) In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein\nwar,                                                           Semikolon ersetzt.\na) dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalen-             e) Folgende Nummer 44 wird angefügt:\nderjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,\n„44. die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und\nb) ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes\nAuswertung der ihm nach den §§ 138d\nSchreiben des Bundesministeriums der Finanzen\nbis 138h der Abgabenordnung und § 7 Ab-\noder einen im Bundessteuerblatt zu veröffent-\nsatz 14 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes\nlichenden gleichlautenden Erlass der obersten\nzugegangenen Mitteilungen über grenzüber-\nFinanzbehörden der Länder im vorangegangenen\nschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiter-\nKalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.\nleitung an die Generalzolldirektion nach\nIn den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestal-                   § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung,\ntung im Bericht abstrakt zu beschreiben.“                               die Information der Landesfinanzbehörden\nnach § 138i und § 138j Absatz 3 der\nArtikel 3                                     Abgabenordnung sowie die Unterrichtung\nÄnderung des                                     des Bundesministeriums der Finanzen über\nFinanzverwaltungsgesetzes                                die Ergebnisse der Auswertung nach § 138j\nAbsatz 1 der Abgabenordnung.“\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,            2. Nach § 5a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\n1202), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom            gefügt:\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden             „Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der\nist, wird wie folgt geändert:                                   Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steu-\n1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 ern übermittelten Daten über grenzüberschreitende\nSteuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j\na) Nummer 5c wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministe-\n„5c. die Einstellung von Informationen zu grenz-        rium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswer-\nüberschreitenden Vorbescheiden oder Vor-           tung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die\nabverständigungen über die Verrechnungs-           zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und\npreisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5           des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen\ndes EU-Amtshilfegesetzes in das Zentral-           zur Verfügung.“\nverzeichnis der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union gemäß Artikel 21 Absatz 5        3. Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom               „(5) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der\n15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit           Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschrei-\nder Verwaltungsbehörden im Bereich der             tende Steuergestaltungen nach § 138j Absatz 1 Satz 1\nBesteuerung und zur Aufhebung der Richt-           der Abgabenordnung durch das Bundeszentralamt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2883\nSteuern mit, soweit Steuern betroffen sind, die von             dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der\nden Ländern oder Gemeinden verwaltet werden.“                   Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in\nArtikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-\nArtikel 4                                gelungen zur Anwendung der dort genannten\nÄnderung des                                 technischen Verfahren benannt.“\nEU-Amtshilfegesetzes                          c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\nDas EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I                aa) In Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie\nS. 1809), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                   2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilfe-\n20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden                      richtlinie“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:                                       bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie\nd) Die Absätze 13 und 14 werden durch die folgen-\nfolgt gefasst:\nden Absätze 13 bis 15 ersetzt:\n„ § 20 Statistiken und Bewertungen“.\n„(13) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             im Weg des automatischen Austauschs die dem\n„(2) Automatischer Austausch im Sinne dieses                 Bundeszentralamt für Steuern nach den §§ 138f\nGesetzes ist die systematische Übermittlung zuvor               bis 138h der Abgabenordnung übermittelten Infor-\nfestgelegter Informationen an einen anderen Mit-                mationen über grenzüberschreitende Steuergestal-\ngliedstaat der Europäischen Union ohne dessen vor-              tungen im Sinne des § 138d der Abgabenordnung\nheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus be-                 den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\nstimmten Abständen; für die Zwecke des § 7 Ab-                  staaten der Europäischen Union. Die Übermittlung\nsatz 1 sind verfügbare Informationen solche Infor-              erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des\nmationen, die in den Steuerakten über Personen,                 Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wur-\ndie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                 den, erstmals bis zum 31. Oktober 2020. Die prak-\nUnion ansässig sind, enthalten sind und die im Ein-             tischen Regelungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 der\nklang mit den Verfahren für die Erhebung und Ver-               Amtshilferichtlinie, die der Erleichterung des Aus-\narbeitung von Informationen abgerufen werden kön-               tausches der in § 138f Absatz 3 der Abgabenord-\nnen.“                                                           nung bezeichneten Informationen dienen, sind zu\nbeachten. Für die Zwecke der Übermittlung an\n3. In § 5 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Richtlinie             die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\n2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über                  staaten der Europäischen Union durch das zentrale\ndie Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im                   Verbindungsbüro gelten die in § 138f Absatz 3 der\nBereich der Besteuerung und zur Aufhebung der                   Abgabenordnung bezeichneten Informationen als\nRichtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,                 dem Bundeszentralamt für Steuern von einem In-\nS. 1), der durch die Richtlinie (EU) 2015/2376 (ABl.            termediär offengelegt, es sei denn, es liegt ein Fall\nL 332 vom 18.12.2015, S. 1) eingefügt worden ist,“              des § 138d Absatz 6 oder des § 138g Absatz 1\ndurch das Wort „Amtshilferichtlinie“ ersetzt.                   Satz 1 der Abgabenordnung vor; in diesen Fällen\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                     gelten die Informationen als von einem Steuer-\na) In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und in Absatz 7               pflichtigen offengelegt. Ab dem Zeitpunkt seiner\nSatz 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „Richtlinie            Bereitstellung ist für die Übermittlung das Zentral-\n2011/16/EU“ durch das Wort „Amtshilferichtlinie“            verzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen\nersetzt.                                                    Union gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Amtshilfe-\nrichtlinie zu nutzen.\nb) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n(14) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die\n„(8) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 und 9             ihm von den zuständigen Behörden aller anderen\nbis 14 ist gemäß § 117 Absatz 4 Satz 3 der Ab-              Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß\ngabenordnung keine Anhörung der Beteiligten                 Artikel 8ab der Amtshilferichtlinie übermittelten\nerforderlich.                                               Informationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner\n(9) Das zentrale Verbindungsbüro nimmt die               Bereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-\nihm von den zuständigen Behörden aller anderen              gliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß                kel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.\nArtikel 8a der Amtshilferichtlinie übermittelten In-        Das zentrale Verbindungsbüro stellt die Informa-\nformationen entgegen; ab dem Zeitpunkt seiner               tionen dem Bundeszentralamt für Steuern zur\nBereitstellung ist das Zentralverzeichnis der Mit-          weiteren Aufgabenerledigung zur Verfügung;\ngliedstaaten der Europäischen Union gemäß Arti-             § 88 Absatz 3 und 4 und § 138i der Abgabenord-\nkel 21 Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu nutzen.          nung gelten entsprechend. Unbeschadet des\nDas zentrale Verbindungsbüro leitet die Informa-            Satzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die\ntionen zur Durchführung des Besteuerungsver-                Informationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-\nfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4                mäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im\nder Abgabenordnung an die jeweils zuständige                Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-\nLandesfinanzbehörde weiter. Unbeschadet des                 dienstete im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der\nSatzes 2 greifen die zuständigen Stellen auf die            Amtshilferichtlinie unter Berücksichtigung der in\nInformationen nach Satz 1 zu; hierzu werden ge-             Artikel 21 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Re-\nmäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Verbindungsstellen im               gelungen zur Anwendung der dort genannten\nSinne des Artikels 4 Absatz 3 und zuständige Be-            technischen Verfahren benannt. Das Bundesmi-","2884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019\nnisterium der Finanzen legt im Einvernehmen mit       1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden\nden obersten Finanzbehörden der Länder die Ein-           Sätze eingefügt:\nzelheiten zu dem Verfahren nach Satz 3 in einem\nSchreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundes-           „Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absat-\nsteuerblatt zu veröffentlichen.                           zes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von\n10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2\n(15) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-          Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des\nrechtigt, die Informationen gemäß den Absätzen 1          § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die\nbis 5, 7 und 9 bis 14 zur Erfüllung der ihm gesetz-       Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe,\nlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Aus-              dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis\nwertungen der Informationen nach Satz 1 durch             zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne\ndie jeweils zuständige Landesfinanzbehörde blei-          des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften\nben hiervon unberührt. Für Informationen gemäß            im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet\nAbsatz 14 Satz 2 finden § 138j der Abgabenord-            werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus\nnung und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungs-            der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer\ngesetzes entsprechende Anwendung.“                        Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser\n5. § 20 wird wie folgt gefasst:                                   Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der\nÜbertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne\n„§ 20                              des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem\nStatistiken und Bewertungen                     sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne\ndes Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro\n(1) Die zuständige Behörde übermittelt\nmit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen\n1. der Europäischen Kommission                                werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit\na) eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des           der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je\nautomatischen Austauschs von Informationen            Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Ein-\ngemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab der             künften aus Kapitalvermögen verrechnet werden\nAmtshilferichtlinie sowie einen Überblick über        dürfen.“\ndie erreichten praktischen Ergebnisse,            2. Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze\nb) alle sachdienlichen Informationen, die für die         angefügt:\nBewertung der Wirksamkeit der Zusammenar-\n„§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5\nbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I\nAmtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von\nS. 2875) ist auf Verluste anzuwenden, die nach\nSteuerhinterziehung und -umgehung notwen-\ndem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6\ndig sind,\nSatz 6 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes\nc) statistische Angaben, die der Bewertung der            vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ist auf\nAmtshilferichtlinie dienen;                           Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n2. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-          2019 entstehen.“\npäischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung\nzum automatischen Austausch von Informationen.                                 Artikel 6\nBei der Übermittlung ist die Durchführungsverord-                               Änderung des\nnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. De-                          Körperschaftsteuergesetzes\nzember 2015 zur Festlegung von Durchführungs-\nbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie           In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 des Körperschaft-\n2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der          steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nVerwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung            vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt\nund zur Aufhebung der Durchführungsverordnung             durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n(EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015,            (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird das Semi-\nS. 19) zu berücksichtigen.                                kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird fol-\ngender Satz angefügt:\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen legt im\nEinvernehmen mit den obersten Finanzbehörden              „Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des\nder Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im           Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im\nSinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. Die-        Sinne des Satzes 1;“.\nses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffent-\nlichen.“\nArtikel 7\nArtikel 5                                               Änderung des\nÄnderung des                                          Umsatzsteuergesetzes\nEinkommensteuergesetzes\nIn § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,            2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 des\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-\n14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) geändert worden           ändert worden ist, wird die Angabe „500 000 Euro“\nist, wird wie folgt geändert:                                 durch die Angabe „600 000 Euro“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2019              2885\nArtikel 8                                                    Artikel 9\nÄnderung des                                                 Änderung des\nSteuerberatungsgesetzes                                     Brexit-Übergangsgesetzes\n§ 77b Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der              In § 1 des Brexit-Übergangsgesetzes vom 27. März\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975                2019 (BGBl. I S. 402) wird die Angabe „(ABl. C 66 I vom\n(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-        19.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. C 384 I vom\nsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) ge-             12.11.2019, S. 1)“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Sie können jedoch eine angemessene auch pauscha-                                     Artikel 10\nlisierte Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit\nverbundenen Aufwand, auch für Zeitaufwand und Ver-                                  Inkrafttreten\ndienstausfall, sowie eine Reisekostenvergütung erhalten.“        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}