{"id":"bgbl1-2019-51-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":51,"date":"2019-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/51#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_51.pdf#page=76","order":6,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung  KaFbMstrV)","law_date":"2019-12-17T00:00:00Z","page":2836,"pdf_page":76,"num_pages":6,"content":["2836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk\n(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung – KaFbMstrV)\nVom 17. Dezember 2019\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung               leiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in der\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-                 Karosserieinstandhaltung und im Karosserie- und\nber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt           Fahrzeugbau anbieten, Lösungen entwickeln, Ver-\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015              handlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das              kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-              schließen,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und            4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungser-\nForschung:                                                        bringung planen, organisieren und überwachen,\n§1                                  5. Leistungen erbringen, insbesondere\nGegenstand                                 a) Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme\nund Bauteile identifizieren und prüfen,\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-\nbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der          b) Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen,\nMeisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-                      Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, In-\nHandwerk zu stellenden Anforderungen.                                 standhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhal-\ntungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungs-\n§2                                         maßnahmen festlegen und Instandhaltungen\nMeisterprüfungsberufsbild                              durchführen,\nIn den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karos-            c) elektrische, elektronische, mechanische, hydrau-\nserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling                    lische, pneumatische und optoelektronische\nden Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nach-                  Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort-\nzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines                 und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und\nGewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen                     instand halten,\nKenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende                 d) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtech-\nFertigkeiten und Kenntnisse:                                          niken anwenden,\n1. einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen            e) Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und\nund organisieren und dabei technische, kauf-                     deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beach-\nmännische sowie personalwirtschaftliche Entschei-                tung statischer und dynamischer Anforderungen\ndungen treffen und begründen, insbesondere unter                 entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, her-\nBerücksichtigung                                                 stellen, wiederherstellen und instand halten, ein-\na) der Kostenstrukturen,                                         schließlich der Beschichtung und des Korrosions-\nschutzes,\nb) der Wettbewerbssituation,\nc) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,                 f) Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durch-\nführen, überprüfen und dokumentieren sowie\nd) der Betriebsorganisation,\ng) Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie\ne) des Qualitätsmanagements,                                     elektronische Systeme und Bauteile codieren\nf) des Arbeitsschutzrechtes,                                     und kalibrieren,\ng) des Datenschutzes,                                     6. technische, organisatorische und rechtliche Ge-\nh) der Datenverarbeitung,                                    sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-\nsichtigen, insbesondere\ni) des Umweltschutzes,\na) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, ein-\nj) der Ressourceneffizienz und\nschließlich der Verwendung lösemittelarmer und\nk) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwick-             lösemittelfreier Produkte,\nlungen, insbesondere digitaler Technologien,\nb) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte\n2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-                  Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, ins-\ntriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische               besondere Techniken zum Richten, Ausbeulen,\nGeschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und                    Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen,\numsetzen,                                                        Fügen und Beschichten, sowie deren Wechsel-\n3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene                     wirkungen mit den Eigenschaften der zu be-\nRahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ab-                   arbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2837\nc) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, tech-                bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation er-\nnischen Normen, fachlichen Vorschriften und                      stellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen\ndie Vorgaben der Fahrzeughersteller,                             und den Instandsetzungsweg unter Beach-\nd) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,                    tung des Schadensumfangs bestimmen und\nbegründen sowie\ne) das einzusetzende Personal sowie die Materia-\nlien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie              cc) einen Arbeitsplan erstellen,\nb) Durchführung:\nf) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil-\ndenden,                                                      aa) eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen,\n7. Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Kon-                 bb) eine Karosserie oder Teile davon instand\nstruktionen, technische Zeichnungen, insbeson-                      setzen,\ndere mit rechnergestützten Systemen, erstellen                  cc) das vermessene Fahrwerk instand setzen\nsowie rechnergestützte Simulationen durchführen,                    sowie\n8. Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk-                 dd) einen Teilersatz anfertigen und\nund Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von             c) Kontrolle und Dokumentation:\nInformations- und Kommunikationstechnologien,\nerstellen, bewerten und korrigieren,                            aa) Prüfergebnisse protokollieren und auswerten\nsowie\n9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und\nverarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbe-              bb) abschließende Kontrollen durchführen und\nsondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Ver-                   Ergebnisse bewerten oder\nbundwerkstoffe,                                          2. Neubauarbeiten:\n10. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichti-               a) ein Bauteil einer Fahrwerks-, Karosserie- oder\ngung von Qualität und Rechtsvorschriften, ver-                  Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen,\ngeben und deren Ausführung kontrollieren,                       planen, konstruieren und gestalten sowie daraus\nein Fahrwerk-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteil\n11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\nherstellen und prüfen,\nund Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-\nnisse bewerten und dokumentieren,                            b) eine rechnergestützte Angebotskalkulation und\neinen Arbeitsplan erarbeiten sowie\n12. Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen\nund Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren              c) Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen\nsowie                                                           und Ergebnisse bewerten.\n13. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren            (3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das\nund übergeben sowie Nachkalkulationen durchfüh-          Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom\nren, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahme-           Meisterprüfungsausschuss festgelegt.\nprotokolle erstellen.                                       (4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling\nein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag ein-\n§3                               schließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfs-\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil I             planung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der\nDurchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meis-\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng-      terprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.\nliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu             Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umset-\nlösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche             zungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen\nTätigkeiten des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Hand-           entspricht.\nwerks meisterhaft verrichtet.\n(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts\n(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü-   stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung.\nfungsbereiche:\n(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts\n1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf         nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen\nbezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie                     Bestandteile wie folgt gewichtet:\n2. eine Situationsaufgabe nach § 6.                           1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen,\nbestehend aus einer rechnergestützten Schadens-\n§4                                   kalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungs-\nMeisterprüfungsprojekt                          alternativen, der Begründung des Instandsetzungs-\nweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das             2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instand-\nMeisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durch-              setzung, Vermessungen der Karosserie und des\nführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.                  Fahrwerks, mit 60 Prozent,\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des           3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an-\nPrüflings eine der folgenden Arbeiten durchzuführen:              hand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus\nden Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergeb-\n1. Instandsetzungsarbeiten, bestehend aus                         nisse, mit 10 Prozent.\na) Planung:                                                  (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts\naa) Schäden an Karosserie und Fahrwerk analy-          nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen\nsieren,                                           Bestandteile wie folgt gewichtet:","2838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla-          2. im Rahmen von Lackarbeiten:\ngen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion            a) die vorhandene Beschichtung eines Bauteils be-\nund Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans,                 urteilen und bewerten, den Lack aufbereiten und\nmit 30 Prozent,                                                 mit einer Konservierung versehen oder\n2. die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungspro-             b) ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen.\njekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karos-\nserie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent,                (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen\ndem Prüfling sechs Stunden zur Verfügung.\n3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand\nder Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den             (4) Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und\nPrüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergeb-           durchgeführten Arbeiten wird gesondert bewertet. Die\nnisse, mit 10 Prozent.                                   Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht\ndem arithmetischen Mittel der Bewertungen der aus-\n§5                              geführten Arbeiten nach Absatz 2.\nFachgespräch\n§7\n(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\nGewichtung;\ndass er in der Lage ist,\nBestehen der Prüfung in Teil I\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.\n2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf           Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der\nden jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüf-         Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des\nling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche     Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach-\nund technische Anforderungen in das Beratungsge-         gesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend\nspräch einzubeziehen,                                    wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung\n3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung            der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.\ndes Meisterprüfungsprojekts zu begründen und                (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung be-\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-         standen, wenn\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-            1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und\nstellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Karos-           die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punk-\nserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu berücksich-             ten bewertet worden ist und\ntigen.\n2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-\n(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten                reichend“ ist.\ndauern.\n§8\n§6\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II\nSituationsaufgabe\n(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling um-\n(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem\nfängliche und zusammenhängende berufliche Aufga-\nKundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der\nben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die\nberuflichen Handlungskompetenz für die Meisterprü-\nerforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Karos-\nfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.\nserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk anwendet. Grund-\n(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprü-            lage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in fol-\nfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsaus-           genden Handlungsfeldern:\nschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der\n1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden\nfolgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des\neines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analy-\nMeisterprüfungsprojekts waren. Dabei hat er mindes-\nsieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,\ntens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a\nbis i sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2        2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Karos-\nBuchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:                        serie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kon-\ntrollieren und übergeben“ und\n1. Fehler und Störungen an folgenden Systemen fest-\nstellen und beheben:                                     3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Karosserie- und\nFahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“.\na) Bordnetzsystemen,\nb) Beleuchtungssystemen,                                    (2) Der Prüfling hat in jedem der Handlungsfelder\nmindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten,\nc) hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Syste-       die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei\nmen sowie Betätigungseinrichtungen,                  jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der\nd) Fahrzeugsicherheitssystemen,                          drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend ver-\ne) Bremssystemen,                                        knüpft werden.\nf) Lenkungssystemen,                                        (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.\ng) Komfortsystemen,                                         (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem\nPrüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver-\nh) Hochvoltsystemen oder                                 fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an\ni) Assistenzsystemen,                                    einem Tag darf nicht überschritten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2839\n§9                                   g) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoff-\nHandlungsfeld                                 eigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwen-\n„Anforderungen von Kunden                             dungszweck zuordnen,\neines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs                   h) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmög-\nanalysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“                     lichkeiten im Hinblick auf Anforderungen und\n(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden                    Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen;\neines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysie-                Lösung auswählen sowie Auswahl begründen;\nren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling              dabei Funktion und Eigenschaften von Bauteilen\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Karos-               und Baugruppen, aus den Bereichen Exterieur,\nserie- und Fahrzeugbauerbetrieb Anforderungen erfolgs-,              Interieur, Antriebssysteme, Fahrwerk, Sicherheits-\nkunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung                einrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort- und\nvon Informations- und Kommunikationstechnologien,                    Klimatechnik sowie Oberflächenbeschichtung er-\nzu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten.                   läutern und\nDabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourcen-            i) Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die\neffiziente, karosserie- und fahrzeugbauphysikalische,                erforderliche Schadensabwicklung festlegen so-\nmaterialspezifische, gestalterische Gesichtspunkte so-               wie\nwie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu\nberücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung         3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie\nsollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikatio-            Leistungen vereinbaren; hierzu zählen insbesondere\nnen verknüpft werden.                                             a) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der\n(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden                   Grundlage der Planungen kalkulieren,\neines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysie-             b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-\nren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus                   keiten Angebotspositionen bestimmen, Preise\nfolgenden Qualifikationen:                                           kalkulieren,\n1. Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmen-                     c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von\nbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und                   Haftungsbestimmungen formulieren und beurtei-\nbewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu               len,\nzählen insbesondere\nd) Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen\na) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der\nvorbereiten, Angebote erstellen,\nKundenwünsche und der jeweiligen auftrags-\nbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und                  e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen\nbewerten,                                                     gegenüber Kunden erläutern und begründen\nsowie Leistungen vereinbaren und\nb) Kundenwünsche analysieren und strukturieren,\nc) Prüfverfahren zur Feststellung von Eigenschaften           f) zusätzliche Serviceleistungen erläutern.\nan Fahrzeugen und Baugruppen erläutern und\nbewerten,                                                                          § 10\nd) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Kom-                                   Handlungsfeld\nponenten oder Fahrzeugen darstellen und                                    „Leistungen eines\nKarosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs\ne) Ergebnisse dokumentieren und bewerten sowie\nerbringen, kontrollieren und übergeben“\ndaraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,\n2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und                (1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie-\nbegründen; hierzu zählen insbesondere                    und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und\nübergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in\na) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Ein-            der Lage ist, Leistungen eines Karosserie- und Fahr-\nsatzes von Material, Maschinen, Werkzeugen,           zeugbauerbetriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorien-\nGeräten und Personal entwickeln, erläutern und        tiert, auch unter Anwendung von Informations- und\nbegründen,                                            Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrol-\nb) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken        lieren und zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche,\nbewerten und Folgen ableiten,                         ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte\nc) Technische Dokumentationen und Berechnungen           sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik\nunter Berücksichtigung von karosserie- und fahr-      zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgaben-\nzeugbauphysikalischen Anforderungen erstellen,        stellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten\nbewerten und korrigieren,                             Qualifikationen verknüpft werden.\nd) Kriterien für die Vergabe von Aufträgen festlegen,        (2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie-\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Quali-        und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und\ntät und Rechtsvorschriften, sowie Angebote be-        übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:\nwerten,                                               1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu\ne) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und              zählen insbesondere\nAnbauteilen beschreiben und beurteilen,                    a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation\nf) Technische Lösungen von Karosserien und Fahr-                 erläutern, auswählen und Auswahl begründen;\nzeugen sowie für Umbauten und Neubauten er-                   dabei unter Berücksichtigung einzusetzender\narbeiten, bewerten und korrigieren,                           Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den","2840         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nEinsatz von Personal, Material, Geräten, Maschi-                                 § 11\nnen und Werkzeugen planen,                                                  Handlungsfeld\nb) mögliche Störungen im Arbeitsablauf vorher-                            „Einen Karosserie- und\nsehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun-             Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“\ngen entwickeln,                                          (1) Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahr-\nc) Handhabungshinweise und Produktinformationen          zeugbauerbetrieb führen und organisieren“ hat der Prüf-\nauswerten und erläutern,                              ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben\nder Betriebsführung und der Betriebsorganisation in\nd) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,    einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Be-\nrücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen,\ne) Konstruktionen erstellen, bewerten und anpassen\nauch unter Anwendung von Informations- und Kom-\nund\nmunikationstechnologien. Dabei hat er den Nutzen\nf) Werkstattaufträge erstellen,                          zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu\nbewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen\n2. die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere\nmehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen ver-\na) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni-         knüpft werden.\nsche Normen sowie allgemein anerkannte Regeln            (2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahr-\nder Technik anwenden und beurteilen,                  zeugbauerbetrieb führen und organisieren“ besteht aus\nb) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be-             folgenden Qualifikationen:\nseitigung erläutern und Folgen ableiten,              1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis-\nc) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun-          gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu\ngen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung             zählen insbesondere\nableiten,                                                 a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nd) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen\nunter Berücksichtigung von Fertigungs-, Herstel-          b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,\nlungs- und Instandhaltungsverfahren erläutern             c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,\nund begründen,\nd) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und\ne) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließ-          e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebe-\nlich der Verwendung lösemittelarmer und löse-                ner Kostenstrukturen berechnen,\nmittelfreier Produkte auswählen und Auswahl be-\ngründen,                                              2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und\n-pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere\nf) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte\na) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher,\nBearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, ins-\nrechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen\nbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen,\nsowie veränderter Kundenanforderungen auf das\nRückverformen, Urformen, Umformen, Trennen,\nLeistungsangebot darstellen und begründen,\nFügen und Beschichten sowie deren Wechsel-\nwirkungen mit den Eigenschaften der zu be-                b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\narbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe be-                len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin-\nschreiben und                                                nung und -pflege entwickeln sowie\ng) gesetzliche Prüf- und Anerkennungsverfahren so-           c) informations- und kommunikationsgestützte Ver-\nwie wiederkehrende Prüfungen beschreiben und                 triebswege ermitteln und bewerten,\nvorbereiten sowie                                     3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu\nzählen insbesondere\n3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-\ngeben und abrechnen; hierzu zählen insbesondere              a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-\nments darstellen und beurteilen,\na) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-\nbrachten Leistungen erläutern,                            b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und\nbeurteilen,\nb) Leistungen dokumentieren,\nc) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation\nc) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten und                der Leistungen erläutern, begründen und be-\nFolgen ableiten,                                             werten, insbesondere unter Berücksichtigung\nvon Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und\nd) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen er-\ntechnischen Normen,\nläutern und Kunden über Handhabung, Wartung\nund Pflege informieren,                                   d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung\nvon Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen\ne) Leistungen abrechnen,                                        und bewerten sowie\nf) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen            e) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produk-\nund Folgen ableiten sowie                                    ten erläutern,\ng) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-       4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer\ndenheit und der Kundenbindung erläutern und               Bedingungen planen und anleiten, Personalentwick-\nbeurteilen.                                               lung planen; hierzu zählen insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019               2841\na) Einsatz von Personal disponieren,                         (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung be-\nb) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des           standen, wenn\nbetrieblichen Ausbildungsplans disponieren,            1. jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punk-\nc) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,             ten bewertet worden ist,\nd) Qualifikationsbedarfe ermitteln und                    2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-\ne) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im              satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als\nKarosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen,             50 Punkten bewertet worden ist und\ninsbesondere unter Berücksichtigung des Berufs-        3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-\nlaufbahnkonzepts und                                       reichend“ ist.\n5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-\nnen; hierzu zählen insbesondere                                                       § 13\na) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung er-\nAllgemeine\nläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,\nPrüfungs- und Verfahrensregelungen,\nb) Ausstattung insbesondere unter Berücksichti-                   weitere Regelungen zur Meisterprüfung\ngung der Vorschriften der Unfallverhütung, des\nArbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Ge-           (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\nfahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der        verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\nRessourceneffizienz sowie des Umweltschutzes           in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\nplanen und begründen,                                     (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nc) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattaus-         prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nstattung unter Berücksichtigung logistischer Ge-       prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nsichtspunkte planen und begründen,                     S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\nd) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung,\nzum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum                                      § 14\nTransport und zur Entsorgung sowie zur                                    Übergangsvorschrift\nRessourceneffizienz sowie zum Umweltschutz,\nplanen und begründen,                                     (1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonne-\nnen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen\ne) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschi-\nVorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung\nnen und Fahrzeugen planen sowie\nzur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020,\nf) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Be-        so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf\nrücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen        des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzu-\nAuslastung, des Einsatzes von Personal, Material       wenden.\nund Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahr-\nzeugen.                                                   (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-\nlauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht\n§ 12                               bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni\n2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-\nGewichtung;                             nen auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach\nBestehen der Prüfung in Teil II                  den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vor-\n(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der      schriften ablegen.\nMeisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-\ntungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu                                        § 15\nbilden.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungs-\nfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.\nerreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine        Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauer-\nmündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,              meisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668),\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der        die durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. November\nMeisterprüfung ausschlaggebend ist.                           2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}