{"id":"bgbl1-2019-51-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":51,"date":"2019-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/51#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_51.pdf#page=57","order":4,"title":"Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes (Universalschlichtungsstellenverordnung  UnivSchlichtV)","law_date":"2019-12-16T00:00:00Z","page":2817,"pdf_page":57,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019              2817\nVerordnung\nzur Regelung der Organisation, des Verfahrens und\nder Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes\n(Universalschlichtungsstellenverordnung – UnivSchlichtV)\nVom 16. Dezember 2019\nAuf Grund des § 42 Absatz 2 des Verbraucherstreit-       kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes außer-\nbeilegungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14           dem die Übermittlung einer Abschrift verlangen.\nBuchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019\n(BGBl. I S. 1942) neu gefasst worden ist, verordnet das        (3) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-           Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elek-\nschutz:                                                     tronisch übermitteln, wenn dieser hierfür einen Zugang\neröffnet hat.\n§1                                 (4) Das Streitbeilegungsverfahren wird grundsätzlich\nBestellung von Streitmittlern                 in deutscher Sprache geführt. Das Verfahren wird in\n(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist       einer anderen Sprache geführt, wenn ein Beteiligter\nmit mindestens zwei Streitmittlern zu besetzen, die sich    dies beantragt und der andere Beteiligte dem zustimmt.\nuntereinander vertreten.                                    Handelt es sich bei dieser Sprache um eine andere als\ndie englische Sprache, bedarf es auch der Zustimmung\n(2) Vor der Bestellung einer Person zum Streitmittler\nder Universalschlichtungsstelle des Bundes.\nhat die Universalschlichtungsstelle des Bundes deren\nNamen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und et-\nwaige Vortätigkeiten als Streitmittler dem Bundesamt                                    §4\nfür Justiz schriftlich mitzuteilen. Teilt das Bundesamt\nDurchführung des Streitbeilegungsverfahrens\nfür Justiz nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang\ndieser Mitteilung schriftlich der Universalschlichtungs-       (1) Der Streitmittler kann die Streitigkeit mit den\nstelle des Bundes begründete Bedenken hinsichtlich          Beteiligten mündlich erörtern. Als mündliche Erörterung\nder Qualifikation oder der Unparteilichkeit der Person      ist auch eine Erörterung mittels Telefon oder Bild- und\nmit, kann diese zum Streitmittler bestellt werden.          Ton-Übertragung anzusehen.\n§2                                 (2) Beabsichtigt der Streitmittler, die Streitigkeit mit\nGeschäftsverteilung                      den Beteiligten mündlich zu erörtern, ist den Beteiligten\ndie Art und Weise der mündlichen Erörterung mitzutei-\nDie Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr       len und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb\ngemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln           derer sie der mündlichen Erörterung zustimmen kön-\ndie Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während         nen. Haben die Beteiligten der vorgeschlagenen Ver-\ndes Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert         fahrensweise zugestimmt, bestimmt der Streitmittler\nwerden.                                                     einen Termin für eine mündliche Erörterung und gibt\ndiesen den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor\n§3                              dem Termin bekannt. Zur Vorbereitung des Termins\nAllgemeine Verfahrensregeln                    kann der Streitmittler jeden Beteiligten zu ergänzenden\n(1) Erklärungen im Streitbeilegungsverfahren, ins-       Auskünften in Textform sowie zur Vorlage von Unterla-\nbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mit-            gen auffordern. Die Aufforderung ist mit einer Fristset-\nteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle,      zung zu verbinden, die in der Regel drei Wochen nicht\nbedürfen der Textform.                                      unterschreiten soll. Die Frist kann auf Antrag verlängert\nwerden.\n(2) Erklärungen und Belege der Beteiligten können\nelektronisch bei der Universalschlichtungsstelle des           (3) Der Streitmittler kann mit den Beteiligten oder\nBundes eingereicht werden. Werden Erklärungen und           deren Vertretern Einzelgespräche führen, wenn er dies\nBelege der Beteiligten nicht elektronisch eingereicht,      für zweckdienlich erachtet.","2818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n§5                                 4. bei Streitwerten von 2 000,01 Euro bis einschließlich\nAblehnung der Durchführung                           5 000 Euro: auf 150 Euro und\ndes Streitbeilegungsverfahrens                    5. bei Streitwerten ab 5 000,01 Euro: auf 250 Euro.\n(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes lehnt        Die Gebühr entfällt, wenn der Unternehmer den streiti-\ndie Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab,            gen Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab dessen\nwenn                                                           Geltendmachung vollständig anerkennt und der Streit-\n1. die Streitigkeit bereits Gegenstand eines Verfahrens        mittler daraufhin nach § 14 Absatz 5 Satz 2 des\nvor einer Verbraucherschlichtungsstelle war oder ist,      Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die weitere Durch-\n2. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachent-       führung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnt.\nscheidung getroffen hat oder                                  (3) In Streitbeilegungsverfahren mit einem Streitwert\n3. die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es     ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle\nsei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2          des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 auf den hälftigen\nder Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfah-        Betrag ermäßigen,\nren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes         1. wenn sich der Verbraucher ohne Angabe von Grün-\ndas Ruhen des Verfahrens an.                                   den nicht mehr an dem Streitbeilegungsverfahren\n§ 30 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-                beteiligt und die Universalschlichtungsstelle des Bun-\nzes bleibt unberührt.                                              des daraufhin das Streitbeilegungsverfahren gegen-\nüber den Beteiligten für beendet erklärt oder\n(2) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann\ndie Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab-            2. wenn eine Ermäßigung der Gebühr nach dem Inhalt\nlehnen, wenn die Behandlung der Streitigkeit den effek-            des Schlichtungsvorschlages, den die Universal-\ntiven Betrieb der Universalschlichtungsstelle ernsthaft            schlichtungsstelle des Bundes den Beteiligten unter-\nbeeinträchtigen würde, insbesondere                                breitet, sachgerecht erscheint, insbesondere wenn\n1. weil die Universalschlichtungsstelle des Bundes den             der Streitmittler in seinem Schlichtungsvorschlag\nSachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem               davon ausgeht, dass der vom Verbraucher geltend\nunangemessenen Aufwand klären könnte oder                      gemachte Anspruch offensichtlich unbegründet ist.\n2. weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be-          (4) In Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert ab\nwertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist. 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des\nBundes die Gebühr nach Absatz 1 um ein Viertel ermä-\n§6                                 ßigen, wenn sich die Beteiligten im Streitbeilegungsver-\nfahren über die Beilegung der Streitigkeit einigen, bevor\nGebühren                              der Streitmittler den Beteiligten einen Schlichtungsvor-\n(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes er-          schlag unterbreitet hat.\nhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfah-\n(5) Von dem Verbraucher, der die Durchführung\nrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem\neines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann\nStreitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist,\neine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag\neine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streit-\nunter Berücksichtigung der gesamten Umstände als\nwert orientiert. Die Gebühr beträgt\nmissbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt\n1. bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro: 40 Euro,      die Gebühr 30 Euro.\n2. bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich            (6) Die von der Universalschlichtungsstelle des Bun-\n200 Euro: 80 Euro,                                         des erhobenen Gebühren sind am 1. Juni und am 1. De-\n3. bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich         zember eines jeden Jahres an die Bundeskasse abzu-\n500 Euro: 150 Euro,                                        führen.\n4. bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich\n2 000 Euro: 300 Euro,                                                                   §7\n5. bei Streitwerten von 2 000,01 Euro bis einschließlich                Vorzeitige Beendigung der Beleihung\n5 000 Euro: 400 Euro,                                         (1) Ist eine geeignete anerkannte Verbraucherschlich-\n6. bei Streitwerten von 5 000,01 Euro bis 10 000 Euro:         tungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungs-\n500 Euro,                                                  stelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung\n7. bei Streitwerten von 10 000,01 Euro bis 30 000 Euro:        des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben,\n650 Euro und                                               nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Verbraucher-\nstreitbeilegungsgesetzes beliehen, ist das Bundesamt\n8. bei Streitwerten ab 30 000,01 Euro: 800 Euro.               für Justiz berechtigt, die Beleihung vorzeitig und ohne\n(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten           Entschädigung zu beenden, wenn ein wichtiger Grund\nAnspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Ge-          vorliegt. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt\nbühr                                                           unberührt.\n1. bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro: auf              (2) Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 liegt\n35 Euro,                                                   insbesondere vor,\n2. bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich         1. wenn die Beliehene die ihr übertragene Aufgabe\n200 Euro: auf 50 Euro,                                         nicht erfüllt oder die dauerhafte Erfüllung der über-\n3. bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich             tragenen Aufgabe durch die Beliehene nicht sicher-\n2 000 Euro: auf 75 Euro,                                       gestellt ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019          2819\n2. wenn über das Vermögen der Beliehenen das Insol-                                    §8\nvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung\nVorzeitige Beendigung der Beauftragung\ndes Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewie-\nsen ist.                                                   Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung ei-\n(3) Die Beliehene kann jederzeit schriftlich die vor-    ner geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungs-\nzeitige Beendigung der Beleihung aus wichtigem Grund        stelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle\nverlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer angemes-        ist § 7 entsprechend anzuwenden.\nsenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung\nerforderlich ist, zu entsprechen. Bis zur Beendigung                                   §9\nder Beleihung ist die Beliehene zur ordnungsgemäßen\nInkrafttreten\nWahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ver-\npflichtet.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2019\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}