{"id":"bgbl1-2019-51-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":51,"date":"2019-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/51#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_51.pdf#page=29","order":3,"title":"Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)","law_date":"2019-12-14T00:00:00Z","page":2789,"pdf_page":29,"num_pages":28,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2789\nGesetz\nfür bessere und unabhängigere Prüfungen\n(MDK-Reformgesetz)\nVom 14. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2d. In § 62 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „der\nKrankenversicherung“ gestrichen.\nArtikel 1                           2e. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:\nÄnderung des                                                      „§ 65e\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nVereinbarung zur Suche\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                            und Auswahl nichtverwandter\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                      Spender von Blutstammzellen aus dem\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt              Knochenmark oder aus dem peripheren Blut\ndurch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt               Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ngeändert:                                                        vereinbart mit den für die nationale und internatio-\nnale Suche nach nichtverwandten Spendern von\n0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus\na) In der Angabe zum Neunten Kapitel werden die             dem peripheren Blut maßgeblichen Organisatio-\nWörter „der Krankenversicherung“ gestrichen             nen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und\nund wird die Angabe „§§ 278 bis 283“ durch              Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nicht-\ndie Angabe „§§ 278 bis 283a“ ersetzt.                   verwandter Spender für die Versorgung der Versi-\nb) In der Angabe zum Dreizehnten Kapitel wird die           cherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung\nAngabe „§§ 314 bis 326“ durch die Angabe                nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und\n„§§ 314 bis 328“ ersetzt.                               Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestim-\nmung des am besten geeigneten Blutstammzell-\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        transplantats angemessen Rechnung zu tragen.\na) In Nummer 9 werden die Wörter „bis zum Ab-               Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Berei-\nschluß des vierzehnten Fachsemesters,“, die             che näher zu regeln:\nWörter „nach Abschluß des vierzehnten Fach-             1. die Benennung einer zentralen Stelle zur Koor-\nsemesters oder“ sowie die Wörter „oder eine                dinierung der Spendersuche und Spenderaus-\nlängere Fachstudienzeit“ gestrichen.                       wahl einschließlich der Zusammenführung der\nb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „verrichten“                bei den beteiligten maßgeblichen Organisationen\nein Komma und werden die Wörter „längstens                 vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen,\nbis zur Vollendung des 30. Lebensjahres“ ein-           2. das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle\ngefügt.                                                    mit den beteiligten maßgeblichen Organisatio-\n2. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird vor dem Komma                    nen bei der Suche und Auswahl geeigneter\nam Ende ein Semikolon und werden die Wörter                    Spender sowie\n„wird als Berufsausbildung ein Studium an einer             3. die Vergütung für Leistungen im Rahmen der\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule              Suche und Auswahl nichtverwandter Spender\nabgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum                durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren\nAblauf des Semesters fort, längstens bis zur Voll-             zur Abrechnung.\nendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.                  Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich ins-\nbesondere folgende Regelungen enthalten:\n2a. In § 13 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „der\nKrankenversicherung (Medizinischer Dienst)“ ge-             1. Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und\nstrichen.                                                      Übermittlungsverfahren zur Vereinheitlichung\ndes Datenaustausches zwischen den in Satz 1\n2b. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         genannten Organisationen sowie zur Zusam-\na) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 27“ die An-               menführung der vorhandenen Spenderdaten\ngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                 und Suchanfragen und\nb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz            2. Vorgaben für die übergreifende Evaluation und\nersetzt:                                                   Qualitätssicherung des Such- und Auswahlver-\n„Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heil-           fahrens.\nmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Be-          § 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vor-\nhandlung abgegeben werden, errechnet sich               gaben für die Entnahme, Untersuchung, Herstel-\nnach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder        lung, das Inverkehrbringen und die Anwendung\nnach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.“          von Blutstammzelltransplantaten aus dem Kno-\n2c. In § 53 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 175            chenmark oder aus dem peripheren Blut bleiben\nAbsatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 175 Absatz 4           unberührt.“\nSatz 6“ ersetzt.                                        2f. § 75a Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","2790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n„Es sind bundesweit bis zu 2 000 Weiterbildungs-             entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit\nstellen, davon mindestens 250 Weiterbildungsstel-            Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Ver-\nlen in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern.“           gütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abwei-\n3. In § 87a Absatz 5 Satz 11 werden die Wörter „§ 295            chend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung\nAbsatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 295 Absatz 1            der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestrit-\nSatz 6“ ersetzt.                                             ten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In\nder Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des\n3a. In § 89a Absatz 10 Satz 8 werden die Wörter                  Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abwei-\n„Satz 4 und 5“ durch die Wörter „Satz 5 und 6“               chende Regelungen vorgesehen werden.“\nersetzt.\n7. § 115b wird wie folgt geändert:\n4. In § 91 Absatz 7 Satz 6 werden vor dem Punkt am\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEnde die Wörter „und werden zeitgleich als Live-\nVideo-Übertragung im Internet angeboten sowie                   aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-\nin einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar                      den Sätze ersetzt:\ngehalten“ eingefügt.                                                 „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n5. § 91a Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:                         sen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft\nund die Kassenärztlichen Bundesvereini-\n„Die Betriebsmittel sollen im Durchschnitt des                       gungen vereinbaren auf der Grundlage des\nHaushaltsjahres das Eineinhalbfache des nach                         Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 30. Juni\ndem Haushaltsplan des Gemeinsamen Bundes-                            2021\nausschusses auf einen Monat entfallenden Betra-\nges der Ausgaben für die gesetzlich vorgesehenen                     1. einen Katalog ambulant durchführbarer\nAufgaben sowie für die Verwaltungskosten nicht                           Operationen, sonstiger stationsersetzen-\nübersteigen.“                                                            der Eingriffe und stationsersetzender\nBehandlungen,\n5a. § 95 wird wie folgt geändert:\n2. einheitliche Vergütungen für Kranken-\na) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               häuser und Vertragsärzte.\n„Einem medizinischen Versorgungszentrum ist                      Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem\ndie Zulassung auch dann zu entziehen, wenn                       Wirksamwerden an die Stelle der am 31. De-\ndie Gründungsvoraussetzungen des Absat-                          zember 2019 geltenden Vereinbarung. In\nzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate                      die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1\nnicht mehr vorliegen.“                                           sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a\nb) In Absatz 9b werden die Wörter „oder halben“                      benannten ambulant durchführbaren Opera-\ndurch die Wörter „, einem halben oder einem                      tionen und die stationsersetzenden Eingriffe\ndrei Viertel“ ersetzt.                                           und stationsersetzenden Behandlungen auf-\nzunehmen, die in der Regel ambulant durch-\n5b. In § 96 Absatz 2a Satz 1 Nummer 4 wird die An-\ngeführt werden können, sowie allgemeine\ngabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.\nTatbestände zu bestimmen, bei deren Vor-\n5c. In § 101 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „allgemei-                    liegen eine stationäre Durchführung erfor-\nnen“ jeweils durch die Wörter „regional maßgeb-                      derlich sein kann. Die Vergütung nach Satz 1\nlichen“ ersetzt.                                                     Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der\n5d. § 103 wird wie folgt geändert:                                       Fälle zu differenzieren und erfolgt auf be-\ntriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für\naa) In Satz 2 werden die Wörter „oder bei der                    ärztliche Leistungen unter ergänzender Be-\nFestlegung zusätzlicher Zulassungsmög-                       rücksichtigung der nichtärztlichen Leistun-\nlichkeiten nach Absatz 2 Satz 5“ gestrichen.                 gen, der Sachkosten sowie der spezifischen\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                   Investitionsbedingungen.“\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1\nSatz 8 sind zu beachten.“                                    „Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindes-\ntens alle zwei Jahre, erstmals zum 31. De-\nb) In Absatz 4a Satz 5 wird vor dem Punkt am\nzember 2023, durch Vereinbarung an den\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter\nStand der medizinischen Erkenntnisse an-\n„dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung\nzupassen. Der Vereinbarungsteil nach\nFestlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-\nSatz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung\ngegenstehen“ eingefügt.\ndes Bundesministeriums für Gesundheit.“\nc) In Absatz 4b Satz 5 wird vor dem Punkt am\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter\nfügt:\n„dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung\nFestlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-                   „(1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\ngegenstehen“ eingefügt.                                     kassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft\nund die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\n6. Dem § 109 wird folgender Absatz 6 angefügt:                      geben bis zum 31. März 2020 ein gemeinsames\n„(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern,                   Gutachten in Auftrag, in dem der Stand der me-\ndie aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar                dizinischen Erkenntnisse zu ambulant durch-\n2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten                   führbaren Operationen, stationsersetzenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2791\nEingriffen und stationsersetzenden Behandlun-                die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2\ngen untersucht wird. Das Gutachten hat am-                   Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von be-\nbulant durchführbare Operationen, stations-                  sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter\nersetzende Eingriffe und stationsersetzende                  Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-\nBehandlungen konkret zu benennen und in Ver-                 satz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung\nbindung damit verschiedene Maßnahmen zur                     der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemein-\nDifferenzierung der Fälle nach dem Schwere-                  schaft eine entsprechende Abrechnungserlaub-\ngrad zu analysieren. Wird das Gutachten nicht                nis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nbis zum 31. März 2020 in Auftrag gegeben, legt        8a. In § 125 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Nach-\ndas sektorenübergreifende Schiedsgremium                  bearbeitung“ durch das Wort „Nachbereitung“\nauf Bundesebene gemäß § 89a den Inhalt des                ersetzt.\nGutachtensauftrags innerhalb von sechs Wo-\nchen fest. Im Gutachtensauftrag ist vorzuse-          8b. § 125a wird wie folgt geändert:\nhen, dass das Gutachten spätestens innerhalb              a) In Absatz 1 Satz 7 und 8 werden jeweils die\neines Jahres, nachdem das Gutachten in Auf-                  Wörter „der Kassenärztlichen Bundesvereini-\ntrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.“               gung“ durch die Wörter „den Kassenärztlichen\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Bundesvereinigungen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein               b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Richt-\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                  linie“ durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt.\n„Eingriffe“ die Wörter „und stationserset-\n9. In § 132g Absatz 3 Satz 2 und § 137f Absatz 2\nzenden Behandlungen“ eingefügt.\nSatz 4 werden jeweils die Wörter „des Spitzenver-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         bandes Bund der Krankenkassen“ durch das Wort\n„Leistungen, die Krankenhäuser auf Grund-            „Bund“ ersetzt.\nlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1           9a. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 ambulant erbringen, unterliegen\nnicht der Prüfung durch den Medizinischen            a) In Satz 1 wird nach dem Wort „müssen“ ein\nDienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung               Komma und werden die Wörter „, die die Ein-\nmit § 275 Absatz 1 Nummer 1.“                           haltung der Qualitätsanforderungen nach § 136\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 136a Absatz 5\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            zum Gegenstand haben“ eingefügt und werden\naa) Das Wort „Wird“ wird durch die Wörter                    die Wörter „zur Validierung der Qualitätssiche-\n„Kommt eine der Vereinbarungen nach Ab-                 rungsdaten“ gestrichen.\nsatz 1 nicht fristgerecht zustande oder              b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nwird“ ersetzt.\n„Die Krankenkassen und die die Kontrollen be-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nauftragenden Stellen sind befugt und verpflich-\n„Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die              tet, die für das Verfahren zur Durchführung von\nFestsetzung nach Satz 1 durch das sekto-                Stichprobenprüfungen erforderlichen einrich-\nrenübergreifende Schiedsgremium auf Bun-                tungsbezogenen Daten an die vom Gemein-\ndesebene gemäß § 89a.“                                  samen Bundesausschuss zur Auswahl der zu\n7a. In § 116b Absatz 6 Satz 10 werden die Wörter „der               prüfenden Leistungserbringer bestimmte Stelle\nKrankenversicherung“ gestrichen.                                zu übermitteln, und diese Stelle ist befugt, die\nihr übermittelten Daten zu diesem Zweck zu\n8. § 124 wird wie folgt geändert:\nverarbeiten, soweit dies in der Richtlinie nach\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Satz 1 vorgesehen ist.“\naa) In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1“ durch            c) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „hierbei“\ndie Wörter „den Absätzen 1 und 2a“ ersetzt.             durch die Wörter „bei den Festlegungen nach\nbb) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Daten                 Satz 2“ ersetzt.\nzur Zulassung“ die Wörter „nach Satz 6“\n10. § 137i wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                aa) In Satz 10 werden nach dem Wort „Fall“ die\nsen hat auf Grundlage der Daten nach                         Wörter „der Nichterfüllung, der nicht voll-\nSatz 7 eine Liste über die zugelassenen                      ständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung\nLeistungserbringer mit den maßgeblichen                      von Mitteilungs- oder Datenübermittlungs-\nDaten des jeweils zugelassenen Leistungs-                    pflichten sowie für den Fall“ eingefügt und\nerbringers zu veröffentlichen; über den Um-                  wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Wör-\nfang der zu veröffentlichenden Daten ver-                    ter „den Absätzen 4b und 5 und schreiben\nständigen sich die Vertragspartner in den                    die zu diesem Zweck zwischen dem Spit-\njeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.“                   zenverband Bund der Krankenkassen und\nder Deutschen Krankenhausgesellschaft ge-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                     troffene Vereinbarung über Sanktionen bei\nfügt:                                                             Nichteinhaltung der Pflegepersonalunter-\n„(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Ab-                       grenzen vom 26. März 2019, die auf der\nsatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer                        Internetseite des Instituts für das Entgelt-","2792          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist,               der Landesausschuss nach § 90 eine Stabs-\nentsprechend fort“ ersetzt.                             stelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Un-\nbb) Nach Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:              terstützung erstreckt sich insbesondere auf die\nOrganisation von Fortbildungen und Schulungen,\n„Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10               auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen\ngenannten Vereinbarung nicht zustande,                  sowie die Durchführung des Benennungsver-\ntrifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6            fahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf                Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle\nAntrag einer Vertragspartei nach Satz 1 in-             Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er\nnerhalb von sechs Wochen die ausstehen-                 den in Satz 1 genannten Organisationen die\nden Entscheidungen.“                                    Aufwendungen für die anfallenden koordinie-\ncc) Der neue Satz 14 wird aufgehoben.                        renden Maßnahmen. Die sachkundigen Perso-\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                           nen haben gegenüber dem Landesausschuss\nnach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von\naa) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens bis              Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Ver-\nzum 31. Januar 2019 ein“ durch das Wort                 dienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu\n„das“ ersetzt.                                          sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Herstel-                fen sowie für Fortbildungen und Schulungen\nlung der“ das Wort „repräsentativen“ einge-             nach Satz 3.“\nfügt.\n10b. § 175 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-\nkenhaus bestimmt auf der Grundlage des                     „(2) Die gewählte Krankenkasse stellt nach\nKonzepts nach Satz 1, welche Krankenhäu-                Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine\nser an der Herstellung der repräsentativen              Mitgliedsbescheinigung in Textform zum Zwe-\nDatengrundlage teilnehmen, und verpflich-               cke der Vorlage bei der zur Meldung verpflich-\ntet sie zur Übermittlung der für die Fest-              teten Stelle aus. Wird das Wahlrecht zum oder\nlegung von pflegesensitiven Bereichen und               nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 Satz 1\nzugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen                  oder § 53 Absatz 8 Satz 1 ausgeübt, stellt die\nerforderlichen Daten.“                                  gewählte Krankenkasse die Mitgliedsbeschei-\nnigung unverzüglich nach Eingang der Meldung\ndd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „der“                  der bisherigen Krankenkasse nach Satz 4 aus.\ndurch die Wörter „von pflegesensitiven Be-              Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt\nreichen und zugehörigen“ ersetzt.                       eine Mitgliedschaft bei einer anderen Kranken-\nc) Absatz 4b wird wie folgt geändert:                           kasse bestanden, informiert die gewählte Kran-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ist durch die               kenkasse die bisherige Krankenkasse im elek-\nVertragsparteien nach § 11 des Kranken-                 tronischen Meldeverfahren unverzüglich über\nhausentgeltgesetzes ein Vergütungsab-                   die Wahlentscheidung des Mitgliedes. Die bis-\nschlag zu vereinbaren“ durch die Wörter                 herige Krankenkasse bestätigt der gewählten\n„haben die Vertragsparteien nach § 11 des               Krankenkasse im elektronischen Meldeverfah-\nKrankenhausentgeltgesetzes entsprechend                 ren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb\nder Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10                    von zwei Wochen nach Eingang der Meldung,\nVergütungsabschläge zu vereinbaren“ er-                 das Ende der Mitgliedschaft; ist der Zeitraum\nsetzt.                                                  nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz 8 Satz 1\nnoch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Be-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „vereinbaren“ durch              endigung der Mitgliedschaft das Datum des\ndas Wort „haben“ ersetzt, werden nach                   Ablaufs des Zeitraums anzugeben.“\ndem Wort „Krankenhausentgeltgesetzes“\ndie Wörter „entsprechend der Bestimmung              b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 1 Satz 10“ eingefügt und wer-               aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nden nach dem Wort „erfüllen“ ein Komma\nund die Wörter „zu vereinbaren“ angefügt.                    „Das gilt auch, wenn die bisherige Kranken-\nkasse einen Krankenkassenwechsel behin-\n10a. § 140f wird wie folgt geändert:                                      dert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 3\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird                      nicht fristgerecht beantwortet.“\ndie Angabe „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“               bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe\nersetzt.                                                          „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                  und 2“ ersetzt.\n„(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge-                cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter\nnannten oder nach der Verordnung anerkann-                        „Sätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Sät-\nten Organisationen sowie die sachkundigen                         zen 1, 2 und 4“ ersetzt.\nPersonen werden bei der Durchführung ihrer\nc) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte\nauf Landesebene von den Landesausschüssen                    „Die gewählten Krankenkassen haben die ge-\nnach § 90 durch geeignete Maßnahmen organi-                  schlossene oder insolvente Krankenkasse im\nsatorisch und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann            elektronischen Meldeverfahren unverzüglich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2793\nüber die Wahlentscheidung des Mitglieds zu               ters das Trimester. Für Hochschulen, die keine Se-\ninformieren.“                                            mestereinteilung haben, gelten als Semester im\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis\n30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n12. § 190 wird wie folgt geändert:\n„Versicherungspflichtige und Versicherungs-\nberechtigte sind an die von ihnen gewählte           a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nKrankenkasse mindestens zwölf Monate                        „(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichti-\ngebunden.“                                               ger Studenten endet mit Ablauf des Semesters,\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zu-\nrückgemeldet haben, wenn sie\n„Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitglied-\nschaft kraft Gesetzes.“                                  1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf\ndieses Semesters exmatrikuliert worden sind\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\noder\n„Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist“\ndurch die Wörter „Zum oder nach Ablauf                   2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Le-\ndes in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist                     bensjahr vollendet haben.\neine Kündigung der Mitgliedschaft“ ersetzt.              Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die\ndd) Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die                 eine Überschreitung der Altersgrenze nach\nfolgenden Sätze ersetzt:                                 Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die Mit-\ngliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeit-\n„Bei einem Wechsel in eine andere Kran-\nraums zum Semesterende. Abweichend von\nkenkasse ersetzt die Meldung der neuen\nSatz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatriku-\nKrankenkasse über die Ausübung des\nlation die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages,\nWahlrechts nach Absatz 2 Satz 3 die Kün-\nan dem der Student seinen Wohnsitz oder ge-\ndigungserklärung des Mitglieds. Erfolgt die\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des\nKündigung, weil keine Mitgliedschaft bei\nSozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an\neiner Krankenkasse begründet werden soll,\ndem er dauerhaft an seinen Wohnsitz oder Ort\nhat die Krankenkasse dem Mitglied unver-\ndes gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des\nzüglich, spätestens jedoch innerhalb von\nGeltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zu-\nzwei Wochen nach Eingang der Kündi-\nrückkehrt. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn\ngungserklärung eine Kündigungsbestäti-\nsich der Student nach Ablauf des Semesters,\ngung auszustellen; die Kündigung wird\nin dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er\nwirksam, wenn das Mitglied innerhalb der\nexmatrikuliert wurde, innerhalb eines Monats\nKündigungsfrist das Bestehen einer ander-\nan einer staatlichen oder staatlich anerkannten\nweitigen Absicherung im Krankheitsfall\nHochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2\nnachweist.“\nund 3 gilt entsprechend.“\nee) In dem neuen Satz 6 wird vor dem Punkt\nb) In Absatz 10 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nam Ende ein Semikolon und werden die\nEnde die Wörter „oder vor Aufgabe des Prakti-\nWörter „Satz 4 gilt entsprechend“ einge-\nkums mit Vollendung des 30. Lebensjahres“\nfügt.\neingefügt.\nff) In dem neuen Satz 7 wird jeweils die An-\n13. Nach § 199 wird folgender § 199a eingefügt:\ngabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“\nersetzt.                                                                    „§ 199a\ngg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe                                   Informationspflichten\n„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ und                         bei krankenversicherten Studenten\ndie Angabe „Satz 5“ durch die Angabe                    (1) Die staatlichen oder staatlich anerkannten\n„Satz 6“ ersetzt.                                    Hochschulen sowie die Stiftung für Hochschul-\nhh) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter                zulassung haben Studienbewerber und Studenten\n„Die Sätze 1 und 4 gelten“ durch die Wörter          über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen\n„Satz 1 gilt“ und die Wörter „, Satz 1 gilt          Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkei-\nnicht,“ durch das Wort „oder“ ersetzt.               ten und das zur Durchführung des Versicherungs-\ne) In Absatz 5 wird vor dem Punkt am Ende ein               verhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigne-\nSemikolon und werden die Wörter „Absatz 2                ter Form zu informieren. Inhalt und Ausgestaltung\nSatz 3 und 4 gilt entsprechend“ eingefügt.               dieser Informationen werden durch den Spitzen-\nverband Bund der Krankenkassen festgelegt.\nf) In Absatz 6 werden vor dem Punkt am Ende die\nWörter „und bestimmt die Inhalte für das elek-              (2) Jeder Studieninteressierte hat gegenüber\ntronische Meldeverfahren zwischen den Kran-              der staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-\nkenkassen nach den Absätzen 2, 3a, 4 und 5“              schule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass\neingefügt.                                               er in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\nchert ist oder mit Beginn des Semesters, frühes-\n11. Dem § 186 Absatz 7 werden die folgenden Sätze               tens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,\nangefügt:                                                   oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil\n„Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Tri-          er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht\nmester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semes-       befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Der","2794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nStudieninteressierte fordert bei der Krankenkasse              form. Zur Teilnahme am elektronischen Meldever-\nan, dass die Krankenkasse den Nachweis über                    fahren haben die staatlichen oder staatlich aner-\nseinen Versichertenstatus nach Satz 1 an die                   kannten Hochschulen eine Absendernummer nach\nstaatliche oder staatlich anerkannte Hochschule                § 18n des Vierten Buches beim Spitzenverband\nmeldet. Die Meldung enthält neben dem Versicher-               Bund der Krankenkassen zu beantragen. Die ge-\ntenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name,                  sonderte Absendernummer und alle Angaben, die\nGeschlecht, Anschrift und Geburtsdatum des Stu-                zur Vergabe der Absendernummer notwendig\ndieninteressierten sowie dessen Krankenversiche-               sind, werden in einer elektronischen Hochschul-\nrungsnummer, soweit diese zum Zeitpunkt der                    datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nMeldung vorliegt und für das weitere Verfahren er-             sen verarbeitet. Die Krankenkassen dürfen die\nforderlich ist. Für die Ausstellung der Versiche-              Hochschuldatei und deren Inhalte verarbeiten, so-\nrungsbescheinigung und die Abgabe der Meldung                  weit dies für die Durchführung des Meldeverfah-\ndes Versicherungsstatus sind zuständig:                        rens erforderlich ist.\n1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versi-                (7) Das Nähere zu den Datensätzen, den Ver-\ncherten die Krankenkasse, bei der er versichert           fahren und die zu übermittelnden Daten für die\nist oder mit Beginn des Semesters, frühestens             Anträge und Meldungen sowie Bescheinigungen\nmit dem Tag der Einschreibung sein wird,                  regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\n2. für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für             sen und die Hochschulrektorenkonferenz in Ge-\neinen nicht versicherungspflichtigen Studenten            meinsamen Grundsätzen. § 95 des Vierten Buches\ndie Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versiche-          ist anzuwenden. Die Gemeinsamen Grundsätze\nrung bestand,                                             bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-\nriums für Gesundheit, das vorher den Verband\n3. für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1                  der Privaten Hochschulen e. V. anzuhören hat.“\nSatz 1 Nummer 5 von der Versicherungspflicht\nbefreit worden ist, die Krankenkasse, die die        14. § 200 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nBefreiung vorgenommen hat,                                und 3 ersetzt:\n4. im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei                     „(2) Auszubildende des Zweiten Bildungswegs\nVersicherungspflicht gewählt werden könnte.               nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz\nhaben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungs-\n(3) Ist der Student gesetzlich versichert, meldet\nbescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist,\ndie staatliche oder staatlich anerkannte Hoch-\nob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder\nschule der zuständigen Krankenkasse unverzüg-\nversicherungsfrei, von der Versicherungspflicht\nlich\nbefreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Die\n1. nach Eingang der Meldung der Krankenkasse                   Versicherungsbescheinigung ist in Textform aus-\nzum Versicherungsstatus oder der Vorlage ei-              zustellen. Die für die Ausstellung der Versiche-\nner Versicherungsbescheinigung nach Absatz 2              rungsbescheinigung zuständige Krankenkasse er-\ndas Datum der Einschreibung des Studenten                 gibt sich in entsprechender Anwendung von\nund den Beginn des Semesters,                             § 199a Absatz 2 Satz 4.\n2. den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wir-                 (3) Die Ausbildungsstätten von versicherungs-\nkung zu dessen Ablauf der Student exmatriku-              pflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungs-\nliert wurde oder das der Aufnahme eines Pro-              wegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halb-\nmotionsstudiums bei fortgesetzter Einschrei-              satz haben der zuständigen Krankenkasse den\nbung unmittelbar vorangeht.                               Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen\n(4) Bei einem Krankenkassenwechsel eines                   Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bun-\nStudenten meldet die gewählte Krankenkasse der                 desausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende\nHochschule unverzüglich den Beginn der Versi-                  der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Das Wei-\ncherung bei der gewählten Krankenkasse. Die                    tere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung\nHochschule meldet der gewählten Krankenkasse                   legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nunverzüglich nach Eingang der Meldung das                      fest.“\nDatum der Einschreibung und den Beginn des                15. In § 210 Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die\nSemesters.                                                     Angabe „283 Absatz 2“ ersetzt.\n(5) Bei versicherungspflichtigen Studenten nach       16. In § 236 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am\n§ 5 Absatz 1 Nummer 9 hat die Krankenkasse den                 Ende ein Semikolon und werden die Wörter „als\nHochschulen darüber hinaus unverzüglich zu                     Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis\nmelden:                                                        30. September und vom 1. Oktober bis 31. März“\n1. den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und                 eingefügt.\n2. die Begleichung der rückständigen Beiträge.            17. § 242 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(6) Die Meldungen der Hochschulen nach den                 „Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz\nAbsätzen 2 bis 4 sind durch gesicherte und ver-                nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt\nschlüsselte Datenübertragung zu erstatten. Nimmt               vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse\ndie staatliche oder staatlich anerkannte Hoch-                 ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten\nschule noch nicht an der Datenübertragung teil,                Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261\ntritt an die Stelle der maschinellen Meldungen                 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Ver-\nnach den Absätzen 2 bis 5 eine Meldung in Text-                mögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2795\n§ 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den durch-                        die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-\nschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag                  schwerden vertraulich an die Ombudsperson\nder Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1                  nach § 278 Absatz 3 zu wenden.“\ngenannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2               f) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nSatz 2 gilt entsprechend.“\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 281 Ab-\n18. § 245 wird wie folgt geändert:                                       satz 1a Satz 2“ durch die Wörter „§ 280\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                      Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Spitzen-\n19. § 260 wird wie folgt geändert:                                       verbandes Bund der Krankenkassen“ durch\ndas Wort „Bund“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ng) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Haushalts-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ärzte“ durch die\njahres“ das Wort „monatlich“ gestrichen\nWörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-\nund werden nach der Angabe „§ 261“ die\nsetzt, wird das Wort „medizinischen“ durch\nWörter „sowie der zur Anschaffung und Er-\ndas Wort „fachlichen“ ersetzt und wird das\nneuerung der Vermögensteile bereitgehal-\nWort „ärztlichen“ gestrichen.\ntenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2“ eingefügt.                                     bb) In Satz 2 wird das Wort „ärztliche“ gestri-\nchen und werden nach dem Wort „Behand-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den Betrag“\nlung“ die Wörter „und pflegerische Versor-\ndurch die Wörter „das Einfache des Betra-\ngung der Versicherten“ eingefügt.\nges“ ersetzt.\n21a. § 275a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die\n20. In der Überschrift des Neunten Kapitels werden\nWörter „bei Kontrollen, die durch Anhaltspunkte\ndie Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.\nbegründet sein müssen,“ eingefügt.\n21. § 275 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden in dem Satzteil vor der Auf-\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach der                   zählung die Wörter „Gegenstand dieser“ durch\nAufzählung die Wörter „der Krankenversiche-                   die Wörter „Gegenstand der“ ersetzt.\nrung (Medizinischer Dienst)“ gestrichen.\n22. § 275b wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1c wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 werden die Nummern 3 bis 5 die                    aa) In Satz 3 werden die Wörter „Spitzenver-\nNummern 2 bis 4.                                                  band Bund der Krankenkassen“ durch die\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und\n„Der Medizinische Dienst hat den Krankenkas-                      die Wörter „§ 282 Absatz 2 Satz 3“ durch\nsen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1                       die Wörter „§ 283 Absatz 2 Satz 1 Num-\nNummer 4 durch eine gutachterliche Stellung-                      mer 1 und 2“ ersetzt.\nnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nach-               bb) Satz 5 wird aufgehoben.\nvollziehbar zu begründen ist, in denen gutach-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch\nterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird,             das Wort „gilt“ ersetzt und werden die Wörter\nwenn dies zur angemessenen Unterrichtung                      „sowie § 276 Absatz 2 Satz 3 bis 9“ gestrichen.\ndes Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.“\nc) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des\ne) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze                   Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“\n3b und 3c eingefügt:                                          durch das Wort „Bund“ ersetzt.\n„(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die        23. Nach § 275b werden die folgenden §§ 275c und\nKrankenkasse den Leistungsantrag des Ver-                 275d eingefügt:\nsicherten ohne vorherige Prüfung durch den\nMedizinischen Dienst wegen fehlender medizi-                                     „§ 275c\nnischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor                        Durchführung und Umfang\ndem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine                         von Prüfungen bei Krankenhaus-\ngutachterliche Stellungnahme des Medizini-                   behandlung durch den Medizinischen Dienst\nschen Dienstes einzuholen.                                   (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist\n(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leis-                eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses\ntungsantrag einer oder eines Versicherten ab              spätestens vier Monate nach deren Eingang bei\nund liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche              der Krankenkasse einzuleiten und durch den Me-\nStellungnahme des Medizinischen Dienstes                  dizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.\nnach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die               Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Ab-\nKrankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid              rechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse\nder oder dem Versicherten das Ergebnis der                dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in\ngutachtlichen Stellungnahme des Medizini-                 Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung\nschen Dienstes und die wesentlichen Gründe                nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines\nfür dieses Ergebnis in einer verständlichen und           Krankenhauses anzusehen, mit der die Kranken-\nnachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf              kasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der","2796         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nErstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach            setzungen nach Satz 6 unter Angabe der Gründe\n§ 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine              vor der Einleitung der Prüfung bei der für die Kran-\nDatenerhebung durch den Medizinischen Dienst                 kenhausversorgung zuständigen Landesbehörde\nbeim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach               gemeinsam anzuzeigen. Krankenkassen, die in\nSatz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283            einem Quartal von einem Krankenhaus weniger\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abwei-                 als 20 Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-\nchendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen                  kenhausbehandlung erhalten, können mindestens\nDienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende          eine Schlussrechnung und höchstens die aus der\nKrankenhaus zuständig ist.                                   quartalsbezogenen Prüfquote resultierende Anzahl\nan Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-\n(2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu\nhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst\n12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen\nprüfen lassen; die Übermittlung und Auswertung\nSchlussrechnungen für vollstationäre Kranken-\nder Daten nach Absatz 4 bleibt davon unberührt.\nhausbehandlung eines Krankenhauses nach Ab-\nDie Prüfung von Rechnungen im Vorfeld einer Be-\nsatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen las-\nauftragung des Medizinischen Dienstes nach\nsen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für\n§ 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Kranken-\ndie Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der\nhausfinanzierungsgesetzes unterliegt nicht der\nSchlussrechnung. Ab dem Jahr 2021 gilt für eine\nquartalsbezogenen Prüfquote.\nKrankenkasse bei der Prüfung von Schlussrech-\nnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung                 (3) Im Jahr 2020 haben die Krankenhäuser ne-\ndurch den Medizinischen Dienst eine quartalsbe-              ben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem\nzogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit              ursprünglichen und dem geminderten Abrech-\nvon dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je               nungsbetrag einen Aufschlag in Höhe von 10 Pro-\nKrankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. Die               zent dieses Differenzbetrages, mindestens jedoch\nquartalsbezogene Prüfquote nach Satz 3 wird vom              in Höhe von 300 Euro an die Krankenkassen zu\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen für jedes              zahlen. Ab dem Jahr 2021 haben die Krankenhäu-\nQuartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des             ser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnun-\nvorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt:               gen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzah-\nlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen\n1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der\nund dem geminderten Abrechnungsbetrag einen\nAnteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen\nAufschlag auf diese Differenz an die Krankenkas-\ndurch den Medizinischen Dienst geprüften\nsen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt\nSchlussrechnungen für vollstationäre Kranken-\nhausbehandlung bei 60 Prozent oder mehr liegt,           1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4\nNummer 2,\n2. bis zu 10 Prozent für ein Krankenhaus, wenn\nder Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an               2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4\nallen durch den Medizinischen Dienst geprüften               Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6,\nSchlussrechnungen für vollstationäre Kranken-            jedoch mindestens 300 Euro und höchstens\nhausbehandlung zwischen 40 Prozent und un-               10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den\nterhalb von 60 Prozent liegt,                            Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungs-\n3. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn               betrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro\nder Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an               nicht unterschritten werden darf. In dem Verfahren\nallen durch den Medizinischen Dienst geprüften           zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im\nSchlussrechnungen für vollstationäre Kranken-            Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen\nhausbehandlung unterhalb von 40 Prozent liegt.           Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein\nDer Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1               Aufschlag erhoben.\nSatz 3 eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung\nfür vollstationäre Krankenhausbehandlung abzu-                  (4) Zur Umsetzung der Einzelfallprüfung nach\nlehnen, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zuläs-              den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 wird der Spit-\nsige quartalsbezogene Prüfquote eines Kranken-               zenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet,\nhauses von der Krankenkasse überschritten wird;              bundeseinheitliche quartalsbezogene Auswertun-\ndafür ist die nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 ver-             gen zu erstellen. Die Krankenkassen übermitteln\nöffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für                dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nvollstationäre Krankenhausbehandlung, die die                zum Ende des ersten Monats, der auf ein Quartal\neinzelne Krankenkasse vom einzelnen Kranken-                 folgt, die folgenden Daten je Krankenhaus:\nhaus im vorvergangenen Quartal erhalten hat,                 1. Anzahl der eingegangenen Schlussrechnungen\nheranzuziehen. Liegt der Anteil unbeanstandeter                  für vollstationäre Krankenhausbehandlung,\nAbrechnungen eines Krankenhauses unterhalb\nvon 20 Prozent oder besteht ein begründeter Ver-             2. Anzahl der beim Medizinischen Dienst einge-\ndacht einer systematisch überhöhten Abrechnung,                  leiteten Prüfungen von Schlussrechnungen für\nist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus                      vollstationäre Krankenhausbehandlung nach\nauch nach Erreichen der Prüfquote vor Ende eines                 Absatz 1,\nQuartals zu weiteren Prüfungen nach Absatz 1 be-             3. Anzahl der nach Absatz 1 durch den Medizini-\nfugt. Die anderen Vertragsparteien nach § 18                     schen Dienst abgeschlossenen Prüfungen von\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinan-                    Schlussrechnungen für vollstationäre Kranken-\nzierungsgesetzes haben das Vorliegen der Voraus-                 hausbehandlung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2797\n4. Anzahl der Schlussrechnungen für vollstatio-                  werden insoweit umgesetzt, dass in Fällen, in\nnäre Krankenhausbehandlung, die nach der                     denen es nach einer Prüfung bei der Abrech-\nPrüfung gemäß Absatz 1 nicht zu einer Minde-                 nung von voll- oder teilstationären Entgelten\nrung des Abrechnungsbetrages geführt haben                   verbleibt, für die Ermittlung der tagesbezoge-\nund insoweit unbeanstandet geblieben sind.                   nen Pflegeentgelte die ursprünglich berück-\nAb dem Jahr 2020 sind vom Spitzenverband Bund                    sichtigten Belegungstage beibehalten werden\nder Krankenkassen auf der Grundlage der nach                     und in Fällen, in denen eine Prüfung zur Ab-\nSatz 2 übermittelten Daten bis jeweils zum Ende                  rechnung einer ambulanten oder vorstationären\ndes zweiten Monats, der auf das Ende des jewei-                  Vergütung nach § 8 Absatz 3 des Krankenhaus-\nligen betrachteten Quartals folgt, für das einzelne              entgeltgesetzes führt, die Abrechnung tagesbe-\nKrankenhaus insbesondere auszuweisen und zu                      zogener Pflegeentgelte entfällt,\nveröffentlichen:                                             2. bei der Prüfung der Einhaltung von Struktur-\n1. Anteil der beim Medizinischen Dienst in dem                   merkmalen, die nach § 275d geprüft wurden.\nbetrachteten Quartal eingeleiteten Prüfungen                (7) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen\nvon Schlussrechnungen für vollstationäre Kran-           und Krankenhäusern über pauschale Abschläge\nkenhausbehandlung an allen in dem betrachte-             auf die Abrechnung geltender Entgelte für Kran-\nten Quartal eingegangenen Schlussrechnungen              kenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung\nfür vollstationäre Krankenhausbehandlung,                der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleis-\n2. Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre           tungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhaus-\nKrankenhausbehandlung, die nach der Prüfung              abrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen\ndurch den Medizinischen Dienst nicht zu einer            auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2\nMinderung des Abrechnungsbetrages in dem                 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des Kranken-\nbetrachteten Quartal führen und insoweit durch           hausfinanzierungsgesetzes bleiben unberührt.\nden Medizinischen Dienst unbeanstandet ge-\nblieben sind, an allen in dem betrachteten                                      § 275d\nQuartal abgeschlossenen Prüfungen von\nSchlussrechnungen für vollstationäre Kranken-                       Prüfung von Strukturmerkmalen\nhausbehandlung,                                             (1) Krankenhäuser haben die Einhaltung von\n3. zulässige Prüfquote nach Absatz 2 und die                 Strukturmerkmalen auf Grund des vom Deutschen\nHöhe des Aufschlags nach Absatz 3, die sich              Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-\naus dem Ergebnis nach Nummer 2 des betrach-              mation herausgegebenen Operationen- und Pro-\nteten Quartals ergibt,                                   zedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 durch\nden Medizinischen Dienst begutachten zu lassen,\n4. Werte nach Satz 2 Nummer 1, die nach den\nbevor sie entsprechende Leistungen abrechnen.\neinzelnen Krankenkassen zu gliedern sind.\nGrundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die\nDie Ergebnisse sind auch in zusammengefasster                Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.\nForm, bundesweit und gegliedert nach Medizini-               Krankenhäuser haben die für die Begutachtung\nschen Diensten, zu veröffentlichen. Die näheren              erforderlichen personen- und einrichtungsbezoge-\nEinzelheiten, insbesondere zu den zu übermitteln-            nen Daten an den Medizinischen Dienst zu über-\nden Daten, deren Lieferung, deren Veröffentli-               mitteln. Die Begutachtungen nach Satz 1 erfolgen,\nchung sowie zu den Konsequenzen, sofern Daten                soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2\nnicht oder nicht fristgerecht übermittelt werden,            Satz 1 Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt\nlegt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen               wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich\nbis zum 31. März 2020 fest. Bei der Festlegung               für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig\nsind die Stellungnahmen der Deutschen Kranken-               ist.\nhausgesellschaft und der Medizinischen Dienste\neinzubeziehen.                                                  (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizini-\nschen Dienst in schriftlicher oder elektronischer\n(5) Widerspruch und Klage gegen die Geltend-              Form das Gutachten und bei Einhaltung der Struk-\nmachung des Aufschlags nach Absatz 3 und ge-                 turmerkmale eine Bescheinigung über das Ergeb-\ngen die Ermittlung der Prüfquote nach Absatz 4               nis der Prüfung, die auch Angaben darüber ent-\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Einwendun-                hält, für welchen Zeitraum die Einhaltung der jewei-\ngen gegen die Ergebnisse einzelner Prüfungen                 ligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen wird.\nnach Absatz 1 sind bei der Ermittlung der Prüf-\nquote nicht zu berücksichtigen. Behördliche oder                (3) Die Krankenhäuser haben die Bescheini-\ngerichtliche Feststellungen zu einzelnen Prüfun-             gung nach Absatz 2 den Landesverbänden der\ngen nach Absatz 1 lassen die für das jeweilige               Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils\nbetrachtete Quartal ermittelte Prüfquote nach Ab-            anlässlich der Vereinbarungen nach § 11 des\nsatz 2 unberührt.                                            Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der\nBundespflegesatzverordnung auf elektronischem\n(6) Eine einzelfallbezogene Prüfung nach Ab-              Wege zu übermitteln. Für die Vereinbarung für\nsatz 1 Satz 1 ist nicht zulässig                             das Jahr 2021 ist die Bescheinigung spätestens\n1. bei der Abrechnung von tagesbezogenen Pfle-               bis zum 31. Dezember 2020 zu übermitteln. Kran-\ngeentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-                kenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewie-\nmer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes; Prüf-             senen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von\nergebnisse aus anderweitigen Prüfanlässen                mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, haben","2798         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\ndies unverzüglich den Landesverbänden der Kran-              Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die\nkenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen.                  Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medi-\n(4) Krankenhäuser, die die strukturellen Voraus-          zinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterin-\nsetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen die           nen und Gutachtern und bei ausschließlich pflege-\nLeistungen ab dem Jahr 2021 nicht vereinbaren                fachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften\nund nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die               liegt. § 18 Absatz 7 des Elften Buches bleibt unbe-\nBescheinigung über die Einhaltung der Struktur-              rührt.\nmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu                   (3) Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine\nvertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezem-                unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich\nber 2020 vorliegt, können diese Krankenhäuser bis            sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes\nzum Abschluss einer Strukturprüfung bislang                  bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbe-\nerbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und               sondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte,\nabrechnen.                                                   als auch Versicherte bei Beschwerden über die\n(5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für             Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich\neine Begutachtung werden entsprechend § 280                  wenden können. Die Ombudsperson berichtet\nAbsatz 1 durch eine Umlage aufgebracht.“                     dem Verwaltungsrat und der zuständigen Auf-\nsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich\n24. § 276 wird wie folgt geändert:                               und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Bericht drei Monate nach Zuleitung an den Verwal-\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 275             tungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Inter-\nAbsatz 1 bis 3“ die Wörter „und 3b, § 275c           netseite. Das Nähere regelt die Satzung nach\noder § 275d“ eingefügt.                              § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.\nbb) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils die An-              (4) Die Medizinischen Dienste berichten dem\ngabe „§§ 275, 275a und 275b“ durch die               Medizinischen Dienst Bund zweijährlich zum\nAngabe „§§ 275 bis 275d“ ersetzt.                    1. April über\ncc) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 2“ durch             1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutach-\ndie Wörter „Absatz 2 sowie § 35 des Ersten               tungen nach § 275 und der Prüfungen nach\nBuches“ ersetzt.                                         den §§ 275a bis 275d,\nb) In Absatz 2b wird die Angabe „(§ 279 Abs. 5)“             2. die Personalausstattung der Medizinischen\ndurch die Angabe „(§ 278 Absatz 2)“ ersetzt.                 Dienste und\n3. die Ergebnisse der systematischen Qualitäts-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsicherung der Begutachtungen und Prüfungen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Notwendigkeit               der Medizinischen Dienste für die gesetzliche\nund Dauer“ durch die Wörter „Notwendig-                  Krankenversicherung.\nkeit, Dauer und ordnungsgemäße Abrech-\nDas Nähere zum Verfahren regeln die Richtlinien\nnung“ ersetzt und wird das Wort „Ärzte“\nnach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8.\ndurch die Wörter „Gutachterinnen und Gut-\nachter“ ersetzt.\n§ 279\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Ärzte“ durch die\nVerwaltungsrat und Vorstand\nWörter „Gutachterinnen und Gutachter“ er-\nsetzt.                                                  (1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der\nVerwaltungsrat und der Vorstand.\n25. Die §§ 278 bis 283 werden durch die folgenden\n§§ 278 bis 283a ersetzt:                                        (2) Der Verwaltungsrat hat\n„§ 278                               1. die Satzung zu beschließen,\nMedizinischer Dienst                         2. den Haushaltsplan festzustellen,\n(1) In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst           3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung\nals Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.              zu prüfen,\nFür mehrere Länder kann durch Beschluss der                  4. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben\nVerwaltungsräte der betroffenen Medizinischen                    des Medizinischen Dienstes unter Beachtung\nDienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst                     der Richtlinien und Empfehlungen des Medizi-\nerrichtet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zu-                nischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2\nstimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der                   aufzustellen,\nbetroffenen Länder. In Ländern, in denen bereits             5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und\nmehrere Medizinische Dienste oder ein gemein-\nsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die                6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.\njeweilige Aufteilung beibehalten werden. § 94                § 210 Absatz 1 gilt entsprechend.\nAbsatz 1a bis 4 des Zehnten Buches gilt entspre-                (3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Ver-\nchend.                                                       tretern. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden\n(2) Die Fachaufgaben des Medizinischen Diens-             mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten\ntes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefach-             Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushalts-\nkräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Be-             angelegenheiten und über die Aufstellung und\nrufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. Die                   Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit\nMedizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der           von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2799\n(4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungs-              hältnis nach Satz 5 entsprochen wird; die Anzahl\nräten oder Vertreterversammlungen der Landes-                der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 redu-\nverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskran-               ziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1\nkenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkas-              dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten\nse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt.               finanziert werden, die Leistungen für die gesetzli-\nDie Krankenkassen haben sich über die Zahl der               che Krankenversicherung oder für die soziale Pfle-\nVertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu       geversicherung erbringen. Die Bekanntgabe der\neinigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ent-            Benennung erfolgt gegenüber der oder dem am-\nscheidet die für die Sozialversicherung zuständige           tierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die\noberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Ver-              oder der diese den Benannten zur Kenntnis gibt.\ntreter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und\n(6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes,\nMänner zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach\nder Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht\nSatz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder\nwähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr\ndem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten\nals ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan\nBewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht\neines Versicherungsträgers, eines Verbandes der\nBewerberinnen und acht Bewerber mit den meis-\nVersicherungsträger oder eines anderen Medizini-\nten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter Ver-\nschen Dienstes innehaben, können nicht gewählt\nstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten\noder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Num-\nWahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt,\nmer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des\ngelten nur so viele Personen des Geschlechts,\nVierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe\ndas nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich ver-\ngegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder\ntreten ist, als gewählt, wie Personen des anderen\ndes Verwaltungsrates haben keine aufschiebende\nGeschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Ver-\nWirkung. § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches\ntreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend.\nund § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes\nDas Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die\ngelten entsprechend.\nSatzung. Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1\ndarf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Per-                (7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor-\nsonen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im           standsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder\nVerwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der              dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die\nKrankenversicherung sind, können einmalig wie-               Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den\ndergewählt werden.                                           Richtlinien des Verwaltungsrates. Der Vorstand\nstellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medi-\n(5) Sieben Vertreter werden von der für die\nzinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich.\nSozialversicherung zuständigen obersten Verwal-\nDie Höhe der jährlichen Vergütungen der oder\ntungsbehörde des Landes benannt, davon\ndes Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin\n1. fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und             oder des Stellvertreters einschließlich aller Neben-\nOrganisationen für die Wahrnehmung der Inte-             leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-\nressen und der Selbsthilfe der Patienten, der            gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich\npflegebedürftigen und behinderten Menschen               am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig\nund der pflegenden Angehörigen sowie der im              auf der Internetseite des betreffenden Medizini-\nBereich der Kranken- und Pflegeversorgung tä-            schen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und\ntigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils            die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder\nauf Landesebene sowie                                    dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertrete-\n2. zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag           rin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit\nder Landespflegekammern oder der maßgeb-                 ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt wer-\nlichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes-             den, sind der oder dem Vorsitzenden und der oder\nebene und der Landesärztekammern.                        dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwal-\ntungsrates mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a\nDie Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein\ndes Vierten Buches gilt entsprechend.\nStimmrecht. Die für die Sozialversicherung zustän-\ndige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt                 (8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches\ndie Einzelheiten für das Verfahren der Übermitt-             gelten entsprechend: die §§ 37, 38, 40 Absatz 1\nlung und der Bearbeitung der Vorschläge nach                 Satz 1 und 2 und Absatz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1\nSatz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen                bis 3, § 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5\nder Anerkennung der Organisationen und Ver-                  und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halb-\nbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maß-                    satz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6,\ngeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landes-              § 63 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a\nebene, insbesondere die Erfordernisse an die                 bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2\nfachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit,              und 3 und § 66.\ndie Organisationsform und die Offenlegung der\nFinanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1                                     § 280\nsind mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als\nFinanzierung, Haushalt, Aufsicht\nVertreter nach Satz 1 Nummer 2 sind jeweils eine\nFrau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5                  (1) Die erforderlichen Mittel zur Finanzierung\nentsprechende Benennung nicht möglich, gelten                der Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach\nnur so viele Personen des Geschlechts, das mehr-             § 275 Absatz 1 bis 3b und den §§ 275a bis 275d\nheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Ver-           werden von den Krankenkassen nach § 279","2800        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nAbsatz 4 Satz 1 durch eine Umlage aufgebracht.              werden von den Medizinischen Diensten und der\nDie Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglie-         Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\nder der einzelnen Krankenkassen mit Wohnort im              Bahn-See durch eine Umlage aufgebracht. Die\nEinzugsbereich des Medizinischen Dienstes auf-              Mittel sind im Verhältnis der Zahl der Mitglieder\nzuteilen. Die Zahl der nach Satz 2 maßgeblichen             der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1\nMitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vor-              mit Wohnort im Einzugsbereich des Medizinischen\ndruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in           Dienstes einerseits und der Mitglieder der Deut-\nder gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum            schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\n1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Pflegekas-           See andererseits aufzubringen. Die Zahl der nach\nsen tragen die Hälfte der Umlage nach Satz 1.               Satz 2 maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vor-\n(2) Die Leistungen des Medizinischen Dienstes            druck KM 6 der Statistik über die Versicherten in\noder anderer Gutachterdienste im Rahmen der ih-             der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum\nnen nach § 275 Absatz 4 von den Krankenkassen               1. Juli eines Jahres zu bestimmen. § 217d Absatz 2\nübertragenen Aufgaben sind von dem jeweiligen               gilt entsprechend. § 70 Absatz 5 des Vierten Bu-\nAuftraggeber durch aufwandsorientierte Nutzer-              ches gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der\nentgelte zu vergüten. Dies gilt auch für Kontrollen         Haushaltsplan der Genehmigung der zuständigen\ndes Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4.            Aufsichtsbehörde bedarf. Das Nähere zur Finan-\nEine Verwendung von Umlagemitteln nach Ab-                  zierung regelt die Satzung nach § 282 Absatz 3\nsatz 1 Satz 1 zur Finanzierung dieser Aufgaben              Satz 1 Nummer 1. Für die Bildung von Rückstel-\nist auszuschließen. Werden dem Medizinischen                lungen und Deckungskapital von Altersversor-\nDienst Aufgaben übertragen, die die Prüfung von             gungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12 Ab-\nAnsprüchen gegenüber anderen Stellen betreffen,             satz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rechnungs-\ndie nicht zur Leistung der Umlage nach Absatz 1             verordnung entsprechend.\nSatz 1 verpflichtet sind, sind ihm die hierdurch ent-          (3) Der Medizinische Dienst Bund untersteht\nstehenden Kosten von diesen Stellen zu erstatten.           der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesund-\n(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen                heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung\neinschließlich der Statistiken gelten die §§ 67             von Gesetzen und sonstigem Recht. § 217d Ab-\nbis 69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches mit               satz 3, die §§ 217g bis 217j, 219 und 274 gelten\nder Maßgabe, dass der Haushaltsplan der Geneh-              entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu beachten.\nmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf,\n§ 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz des                                      § 282\nVierten Buches, § 73 Absatz 1, 2 Satz 1 erster                           Medizinischer Dienst Bund,\nHalbsatz und Absatz 3 des Vierten Buches, die                           Verwaltungsrat und Vorstand\n§§ 74 bis 76 Absatz 1 und 2 des Vierten Buches,\n(1) Organe des Medizinischen Dienstes Bund\n§ 77 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches\nsind der Verwaltungsrat und der Vorstand.\nund § 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Ab-\nsatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund                 (2) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertre-\ndes § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechts-              tern. Die Vertreter werden gewählt durch die Ver-\nverordnungen entsprechend. Für die Bildung von              waltungsräte der Medizinischen Dienste, davon\nRückstellungen und Deckungskapital von Alters-              1. 16 Vertreter durch die Vertreter nach § 279 Ab-\nversorgungsverpflichtungen gilt § 171e sowie § 12               satz 4 Satz 1,\nAbsatz 1 und 1a der Sozialversicherungs-Rech-\nnungsverordnung entsprechend. Für das Ver-                  2. fünf Vertreter durch die Vertreter nach § 279\nmögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten                       Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und\nBuches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 entspre-                 3. zwei Vertreter durch die Vertreter nach § 279\nchend.                                                          Absatz 5 Satz 1 Nummer 2.\n(4) Der Medizinische Dienst untersteht der Auf-          Bei der Wahl verteilt sich das Stimmgewicht inner-\nsicht der für die Sozialversicherung zuständigen            halb der jeweiligen Vertretergruppen nach Satz 2\nobersten Verwaltungsbehörde des Landes, in                  im Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Kranken-\ndem er seinen Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich         kassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im\nauf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem                Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. Das\nRecht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches sowie            Stimmgewicht beträgt mindestens drei Stimmen;\n§ 274 gelten entsprechend. § 275 Absatz 5 ist zu            für Medizinische Dienste mit mehr als zwei Millio-\nbeachten.                                                   nen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es\nvier, für Medizinische Dienste mit mehr als sechs\n§ 281                               Millionen Mitgliedern fünf und für Medizinische\nMedizinischer Dienst Bund,                      Dienste mit mehr als sieben Millionen Mitgliedern\nRechtsform, Finanzen, Aufsicht                   sechs Stimmen. Die Abgabe der Stimmen der ein-\nzelnen Vertreter durch eine von der entsprechen-\n(1) Der Medizinische Dienst Bund ist eine Kör-           den Vertretergruppe des jeweiligen Medizinischen\nperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder des           Dienstes zur Wahl entsandte Person ist möglich.\nMedizinischen Dienstes Bund sind die Medizini-              Das Nähere, insbesondere zur Wahl der oder des\nschen Dienste.                                              Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des\n(2) Die zur Finanzierung der Aufgaben des Me-            Stellvertreters, regelt die Satzung nach Absatz 3\ndizinischen Dienstes Bund erforderlichen Mittel             Satz 1 Nummer 1. Die §§ 40 bis 42 Absatz 1 bis 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019              2801\ndes Vierten Buches, § 217b Absatz 1 Satz 3 und              an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde\nAbsatz 1a bis 1e und § 279 Absatz 4 Satz 4 bis 11,          auf ihrer Internetseite. Das Nähere regelt die Sat-\nAbsatz 5 Satz 5 und Absatz 6 gelten entspre-                zung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.\nchend. Die Vertreter nach Satz 2 Nummer 3 sind\nnicht stimmberechtigt. Personen, die Mitglieder                                     § 283\ndes Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund\nAufgaben des Medizinischen Dienstes Bund\nder Krankenkassen sind, können nicht gewählt\nwerden.                                                        (1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert\nund fördert die Durchführung der Aufgaben und\n(3) Der Verwaltungsrat hat                               die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in\n1. die Satzung zu beschließen,                              medizinischen und organisatorischen Fragen und\nträgt Sorge für eine einheitliche Aufgabenwahr-\n2. den Haushaltsplan festzustellen,\nnehmung. Er berät den Spitzenverband Bund der\n3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung             Krankenkassen in allen medizinischen Fragen der\nzu prüfen und                                           diesem zugewiesenen Aufgaben.\n4. den Vorstand zu wählen und zu entlasten.                    (2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter\n§ 210 Absatz 1 und § 279 Absatz 3 Satz 2 und 3              Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-\ngelten entsprechend.                                        tungserbringungsrechts und unter fachlicher\nBeteiligung der Medizinischen Dienste und des\n(4) Der Vorstand wird aus der oder dem Vor-              Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Renten-\nstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder            versicherung Knappschaft-Bahn-See Richtlinien\ndem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte         für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste nach\ndes Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht               diesem Buch\nder Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den\nMedizinischen Dienst Bund gerichtlich und außer-            1. über die Zusammenarbeit der Krankenkassen\ngerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3 Satz 1                mit den Medizinischen Diensten im Benehmen\nNummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes                     mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nnäher konkretisiert werden. § 217b Absatz 2 Satz 7              sen,\nund Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie            2. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutach-\n§ 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a und 7                 tung,\ndes Vierten Buches gelten entsprechend. Vergü-              3. über die regelmäßigen Begutachtungen zur Ein-\ntungserhöhungen sind während der Dauer der                      haltung von Strukturmerkmalen nach § 275d\nAmtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. Zu                 einschließlich der Festlegung der fachlich erfor-\nBeginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmit-                 derlichen Zeitabstände für die Begutachtung\ngliedes kann eine über die zuletzt nach § 35 Ab-                und der Folgen, wenn Strukturmerkmale nach\nsatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Ver-               Mitteilung durch das Krankenhaus nicht mehr\ngütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgän-                 eingehalten werden; diese Richtlinie ist erst-\ngers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur                  mals bis zum 30. April 2020 zu erlassen und\ndurch einen Zuschlag auf die Grundvergütung                     bei Bedarf anzupassen,\nnach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucher-\npreisindexes vereinbart werden. Die Aufsichtsbe-            4. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-\nhörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines                 bezogenen Richtwerten für die ihnen übertrage-\nVorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung an-               nen Aufgaben,\nordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Satz 4 in              5. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und\nVerbindung mit § 279 Absatz 7 Satz 5 sind auf die               Gutachter durch die Medizinischen Dienste für\nVergütung der oder des Vorstandsvorsitzenden                    die ihnen übertragenen Aufgaben sowie zur\noder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters              Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrneh-\nanzurechnen oder an den Medizinischen Dienst                    mung und Vergütung der Ombudsperson nach\nBund abzuführen. Vereinbarungen des Medizini-                   § 278 Absatz 3,\nschen Dienstes Bund für die Zukunftssicherung\n6. zur systematischen Qualitätssicherung der Tä-\nder oder des Vorstandsvorsitzenden oder der\ntigkeit der Medizinischen Dienste,\nStellvertreterin oder des Stellvertreters sind nur\nauf der Grundlage von beitragsorientierten Zusa-            7. zur einheitlichen statistischen Erfassung der\ngen zulässig.                                                   Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der\nMedizinischen Dienste sowie des hierfür einge-\n(5) Bei dem Medizinischen Dienst Bund wird\nsetzten Personals,\neine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die\nsich sowohl die Beschäftigten des Medizinischen             8. über die regelmäßige Berichterstattung der Me-\nDienstes Bund bei Beobachtung von Unregelmä-                    dizinischen Dienste und des Medizinischen\nßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen                 Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso-\ndurch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwer-                nalausstattung sowie\nden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes           9. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.\nBund vertraulich wenden können. Die Ombudsper-\nson berichtet dem Verwaltungsrat und dem Bun-               Der Medizinische Dienst Bund hat folgenden Stel-\ndesministerium für Gesundheit in anonymisierter             len Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so-\nForm jährlich oder bei gegebenem Anlass und ver-            weit sie von der jeweiligen Richtlinie betroffen sind:\nöffentlicht den Bericht drei Monate nach Zuleitung          1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,","2802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n2. der Bundesärztekammer, der Bundespsycho-                   Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes\ntherapeutenkammer und der Bundeszahnärzte-               in der Begutachtung und Beratung wird mit einer\nkammer sowie den Verbänden der Pflegeberufe              eigenen Geschäftsordnung gewährleistet.\nauf Bundesebene und den für die Wahrneh-                    (2) Bei der Deutschen Rentenversicherung\nmung der Interessen der Patientinnen und Pa-             Knappschaft-Bahn-See wird ein Beirat für den\ntienten und der Selbsthilfe chronisch kranker            Sozialmedizinischen Dienst errichtet, der den\nund behinderter Menschen maßgeblichen Or-                Vorstand in Aufgabenstellungen bei seinen Ent-\nganisationen,                                            scheidungen berät und durch Vorschläge und\n3. den Vereinigungen der Leistungserbringer auf               Stellungnahmen unterstützt. Er ist vor allen Ent-\nBundesebene,                                             scheidungen des Vorstandes in Angelegenheiten\n4. den maßgeblichen Verbänden und Fachkreisen                 des Sozialmedizinischen Dienstes zu hören. Stel-\nauf Bundesebene und                                      lungnahmen des Beirates sind Gegenstand der\nBeratungen des Vorstandes und in die Entschei-\n5. der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-                dungsfindung einzubeziehen. Der Beirat besteht\ntenschutz und die Informationsfreiheit.                  aus neun Vertretern und deren persönlichen Stell-\nEr hat die Stellungnahmen in die Entscheidung                 vertretern. Die Vertreter und deren persönliche\neinzubeziehen. Der Medizinische Dienst Bund hat               Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die\ndie Richtlinien nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 bis                Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen\nzum 31. Dezember 2021 zu erlassen. Die Richt-                 und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kran-\nlinien sind für die Medizinischen Dienste verbind-            ker und behinderter Menschen maßgeblichen Or-\nlich und bedürfen der Genehmigung des Bundes-                 ganisationen und der für die Wahrnehmung der In-\nministeriums für Gesundheit. Im Übrigen kann der              teressen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen\nMedizinische Dienst Bund Empfehlungen abge-                   und behinderten Menschen sowie der pflegenden\nben. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung              Angehörigen maßgeblichen Organisationen vom\nnach § 282 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Richtlinien              Vorstand der Deutschen Rentenversicherung\nund Empfehlungen, die der Spitzenverband Bund                 Knappschaft-Bahn-See ernannt. Die Dauer der\nder Krankenkassen nach § 282 Absatz 2 Satz 3                  Amtszeit des Beirates von bis zu sechs Jahren\nund 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden              richtet sich nach der des Vorstandes. Das Nähere,\nFassung erlassen und abgegeben hat, gelten bis                insbesondere zum Verfahren der Beteiligung des\nzu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Me-                Beirates, regelt die Geschäftsordnung des Beira-\ndizinischen Dienst Bund fort.                                 tes, die im Einvernehmen zwischen dem Vorstand\nund dem Beirat aufgestellt wird.\n(3) Der Medizinische Dienst Bund nimmt auch\ndie ihm nach § 53d des Elften Buches zugewiese-                  (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nnen Aufgaben wahr. Insoweit richten sich die Ver-             schaft-Bahn-See trägt die Kosten der Tätigkeit\nfahren nach den Vorschriften des Elften Buches.               des Beirates. Die Vertreter und deren persönliche\nStellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vor-\n(4) Der Medizinische Dienst Bund fasst die\nschriften des Bundes über Reisekostenvergütun-\nBerichte der Medizinischen Dienste nach § 278\ngen, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechen-\nAbsatz 4 in einem Bericht zusammen, legt diesen\nder Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten\ndem Bundesministerium für Gesundheit zweijähr-\nBuches sowie einen Pauschbetrag für Zeitauf-\nlich zum 1. Juni vor und veröffentlicht den Bericht\nwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen\nzweijährlich zum 1. September. Das Nähere regelt\nBezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden\ndie Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.\nKalendertag einer Sitzung.“\n(5) Die Medizinischen Dienste haben den Medi-\n26. In § 291 Absatz 2b Satz 8 werden die Wörter „des\nzinischen Dienst Bund bei der Wahrnehmung sei-\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen“\nner Aufgaben zu unterstützen.\ndurch das Wort „Bund“ ersetzt.\n§ 283a                           27. § 295 wird wie folgt geändert:\nAufgaben des                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSozialmedizinischen Dienstes Deutsche                     aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n„In dem Schlüssel nach Satz 4 können\n(1) Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes                       durch das Deutsche Institut für Medizini-\nnimmt für die Krankenversicherung der Deutschen                       sche Dokumentation und Information auch\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren                         Voraussetzungen für die Abrechnung der\nSozialmedizinischer Dienst wahr. Für den Sozial-                      Operationen und sonstigen Prozeduren\nmedizinischen Dienst gelten bei Wahrnehmung                           festgelegt werden.“\ndieser Aufgaben insbesondere die Vorschriften\nnach § 128 Absatz 1 Satz 2 des Neunten Buches,                    bb) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz\n§ 53c Absatz 1 und 3 des Elften Buches, § 53d                         eingefügt:\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 und 5 des                         „Von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an\nElften Buches, den §§ 62a und 78 Absatz 1 des                         sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 so-\nZwölften Buches sowie nach § 13 Absatz 3a,                            wie der Operationen- und Prozeduren-\n§ 116b Absatz 6 Satz 10, § 197a Absatz 3b Satz 3,                     schlüssel nach Satz 4 verbindlich und für\nden §§ 275 bis 277, 278 Absatz 2 bis 4 und § 283                      die Abrechnung der erbrachten Leistungen\nAbsatz 2 Satz 5 und Absatz 5 entsprechend. Die                        zu verwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2803\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                   29c. § 326 wird wie folgt geändert:\n„Für das Verfahren der Festlegung des                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDiagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des\nOperationen- und Prozedurenschlüssels                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 282\nnach Satz 4 gibt sich das Deutsche Institut                  Absatz 2d Satz 6“ die Wörter „in der bis\nfür Medizinische Dokumentation und Infor-                    zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung“\nmation eine Verfahrensordnung, die der                       eingefügt.\nGenehmigung des Bundesministeriums für                   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 282\nGesundheit bedarf und die auf der Internet-                  Absatz 2d Satz 7 bis 10“ die Wörter „in der\nseite des Deutschen Instituts für Medizini-                  bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fas-\nsche Dokumentation und Information zu                        sung“ eingefügt.\nveröffentlichen ist.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 3 und 7 werden jeweils die\nWörter „Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Ab-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 282 Ab-\nsatz 1 Satz 6“ ersetzt.                                          satz 2d Satz 6“ durch die Wörter „§ 282\nAbsatz 4 Satz 6“ ersetzt.\n28. § 299 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder im Zeit-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 135b                     punkt der darauf folgenden Erhöhung der\nAbsatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“                   Vergütung des Geschäftsführers des Medi-\ndurch die Wörter „§ 27b Absatz 2, § 135b Ab-                     zinischen Dienstes des Spitzenverbandes\nsatz 2, § 136 Absatz 1 Satz 1, den §§ 136b,                      Bund der Krankenkassen oder seines Stell-\n136c Absatz 1 und 2“ ersetzt.                                    vertreters“ gestrichen.\nb) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 135b\n30. Die folgenden §§ 327 und 328 werden angefügt:\nAbsatz 2 und § 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b\nund 137b Absatz 1“ durch die Wörter „§ 27b                                      „§ 327\nAbsatz 2, § 135b Absatz 2, § 136 Absatz 1\nÜbergangsregelung für die\nSatz 1, den §§ 136b, 136c Absatz 1 und 2,\nMedizinischen Dienste der Kranken-\n§ 137 Absatz 3 und § 137b Absatz 1“ ersetzt.\nversicherung und den Medizinischen Dienst\n29. § 301 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  (1) Für die Medizinischen Dienste der Kranken-\n„In dem Operationen- und Prozedurenschlüssel             versicherung gelten die §§ 275 bis 283 in der bis\nnach Satz 2 können durch das Deutsche                    zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit\nInstitut für Medizinische Dokumentation und              Ausnahme des § 275 Absatz 1c und 5, § 276\nInformation auch Voraussetzungen für die Ab-             Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem\nrechnung der Operationen und sonstigen Pro-              nach § 328 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machen-\nzeduren festgelegt werden.“                              den Datum fort. Bis zu diesem Zeitpunkt nehmen\ndie am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe\nb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz\nder Medizinischen Dienste der Krankenversiche-\neingefügt:\nrung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des\n„Von dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt an                Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a\nsind der Diagnoseschlüssel nach Satz 1 sowie             in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung\nder Operationen- und Prozedurenschlüssel                 finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5,\nnach Satz 2 verbindlich und für die Abrechnung           der §§ 275c, 275d, 276 Absatz 2 und 4 und des\nder erbrachten Leistungen zu verwenden.“                 § 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 328 Absatz 1\nc) Folgender Satz wird angefügt:                            Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine An-\nwendung. Bis zu dem nach § 328 Absatz 1 Satz 4\n„Für das Verfahren der Festlegung des Diagno-            bekannt zu machenden Datum findet für die Auf-\nseschlüssels nach Satz 1 sowie des Operatio-             gaben des Medizinischen Dienstes nach den\nnen- und Prozedurenschlüssels nach Satz 2                §§ 275c und 275d die Regelung des § 281 Ab-\ngibt sich das Deutsche Institut für Medizinische         satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten-\nDokumentation und Information eine Verfah-               den Fassung entsprechende Anwendung.\nrensordnung, die der Genehmigung des Bun-\ndesministeriums für Gesundheit bedarf und die               (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzen-\nauf der Internetseite des Deutschen Instituts für        verbandes Bund der Krankenkassen sowie für den\nMedizinische Dokumentation und Information               Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten\nzu veröffentlichen ist.“                                 die §§ 275 bis 283 und 326 Absatz 2 Satz 1 in\nder bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-\n29a. In § 302 Absatz 4 werden nach den Wörtern „in               sung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum\nRahmenempfehlungen“ die Wörter „oder in den                 31. Dezember 2021 fort; nach diesen Vorschriften\nVerträgen nach § 125“ und werden nach den Wör-              nehmen ihre am 31. Dezember 2019 bestehenden\ntern „die Rahmenempfehlungen“ die Wörter „oder              Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt\ndie Verträge nach § 125“ eingefügt.                         wahr. Die §§ 275 bis 283a in der am 1. Januar 2020\n29b. In § 304 Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlan-            geltenden Fassung sind für den Medizinischen\ngen“ gestrichen und wird das Wort „mitzuteilen“             Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-\ndurch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.                  kassen mit Ausnahme des § 275 Absatz 5, der","2804        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n§§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. De-             öffentlichen Rechts neu konstituiert. Die jeweiligen\nzember 2021 nicht anwendbar. § 283 Absatz 2                 eingetragenen Vereine erlöschen mit Wirkung zum\nSatz 1 Nummer 3 und 4 in der am 1. Januar 2020              Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 4.\ngeltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwend-\nbar, dass der Medizinische Dienst des Spitzenver-              (3) Die Rechte und Pflichten einschließlich des\nbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie                Vermögens der Medizinischen Dienste nach Ab-\nnach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum                 satz 2 gehen im Zeitpunkt des nach Absatz 1\n30. April 2020 und die Richtlinie nach § 283                Satz 4 bekannt gemachten Datums auf die in den\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. Sep-                   jeweiligen Bezirken als Körperschaften des öffent-\ntember 2020 erlässt. Diese Richtlinien bedürfen             lichen Rechts errichteten Medizinischen Dienste\nder Genehmigung des Bundesministeriums für                  über. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts\nGesundheit.                                                 treten in diesem Zeitpunkt in die Rechte und\nPflichten der eingetragenen Vereine aus den Ar-\n(3) Endet die Amtszeit eines bestehenden Ver-            beits- und Ausbildungsverhältnissen mit den bei\nwaltungsrates eines Medizinischen Dienstes der              ihnen beschäftigten Personen ein. Die Arbeitsbe-\nKrankenversicherung vor dem Zeitpunkt des                   dingungen der einzelnen Arbeitnehmer und Auszu-\n§ 328 Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu           bildenden dürfen bis zum 31. Dezember 2022\ndiesem Zeitpunkt. Die Verwaltungsräte der Medizi-           nicht verschlechtert werden. Die Körperschaften\nnischen Dienste der Krankenversicherung werden              des öffentlichen Rechts können bis zum 31. De-\nmit Wirkung zum Zeitpunkt des § 328 Absatz 1                zember 2022 ein Arbeits- oder Ausbildungsver-\nSatz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat des Medizi-            hältnis nur aus einem in der Person oder im Ver-\nnischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der              halten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden\nKrankenkassen wird mit Wirkung zum Zeitpunkt                liegenden wichtigen Grund kündigen. Die beste-\ndes § 328 Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Ab-             henden Tarifverträge gelten fort. Der bei dem\nsatz 1 Satz 4 aufgelöst.                                    jeweiligen Medizinischen Dienst bestehende\nBetriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 4\nbekannt gemachten Zeitpunkt übergangsweise die\n§ 328\nAufgaben eines Personalrats nach dem jeweiligen\nErrichtung der Medizinischen                     Personalvertretungsrecht wahr. Im Rahmen seines\nDienste und des Medizinischen Dienstes Bund               Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbeson-\ndere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand\n(1) Die für die Sozialversicherung zuständige            zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen.\noberste Verwaltungsbehörde des Landes hat die               Das Übergangsmandat des jeweiligen Betriebs-\nVertreter des Verwaltungsrates nach § 279 Ab-               rates endet, sobald ein Personalrat gewählt und\nsatz 5 bis zum 31. Dezember 2020 gemäß den                  das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist,\nVorgaben des § 279 Absatz 3, 5 und 6 zu benen-              spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Ab-\nnen; die Verwaltungsräte oder Vertreterversamm-             satz 1 Satz 4 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem\nlungen der in § 279 Absatz 4 Satz 1 genannten               nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Zeit-\nKrankenkassenverbände und Krankenkassen ha-                 punkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten\nben bis zum 31. Dezember 2020 ihre Vertreter ge-            längstens für die Dauer von zwölf Monaten als\nmäß den Vorgaben des § 279 Absatz 3, 4 und 6 zu             Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch\nwählen. Der gemäß Satz 1 besetzte Verwaltungs-              eine andere Regelung ersetzt werden. Auf die bis\nrat hat bis zum 31. März 2021 die Satzung nach              zum nach Absatz 1 Satz 4 bekannt gemachten Da-\n§ 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu                tum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren\nbeschließen. Die für die Sozialversicherung zu-             finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen\nständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes              des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß An-\nhat über die Genehmigung der Satzung bis zum                wendung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Eini-\n30. Juni 2021 zu entscheiden und das Datum der              gungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 2\nGenehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie               bis 4 gelten für Ausbildungsverhältnisse entspre-\nhat das Datum des Ablaufs des Monats, in dem                chend. Die Sätze 6 bis 8 gelten für die Jugend-\ndie Genehmigung erteilt wurde, öffentlich bekannt           und Auszubildendenvertretung entsprechend mit\nzu machen. Die oder der amtierende Vorsitzende              der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat\ndes Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes             innehabende Betriebsrat unverzüglich einen Wahl-\nder Krankenversicherung lädt zur konstituierenden           vorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl\nSitzung ein und regelt das Nähere. In der konstitu-         einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu\nierenden Sitzung des Verwaltungsrates des Medi-             bestimmen hat.\nzinischen Dienstes sind die oder der Vorsitzende\nund die oder der stellvertretende Vorsitzende zu               (4) Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278\nwählen. Der jeweils amtierende Geschäftsführer              Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 73\ndes Medizinischen Dienstes der Krankenversiche-             Absatz 4 des Gesundheits-Reformgesetzes Kör-\nrung und sein Stellvertreter gelten bis zum 31. De-         perschaften des öffentlichen Rechts mit Dienst-\nzember 2021 als durch den neu konstituierten Ver-           herrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherren-\nwaltungsrat gewählter Vorstand.                             fähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach\nArtikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des\n(2) Die Medizinischen Dienste, die als eingetra-         Gesundheits-Reformgesetzes nicht mehr besteht.\ngene Vereine organisiert sind, werden im Zeitpunkt          Die für die Sozialversicherung zuständige oberste\ndes Absatzes 1 Satz 4 als Körperschaften des                Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019           2805\npunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit ent-                                 Artikel 3\nfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.                                       Änderung des\n(5) Der Medizinische Dienst Bund tritt als Kör-                 Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nperschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle des        Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\nMedizinischen Dienstes des Spitzenverbandes             der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nBund der Krankenkassen. Die Verwaltungsräte             S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nder Medizinischen Dienste haben nach § 282              14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden\nAbsatz 2 die Vertreter des Verwaltungsrates des         ist, wird wie folgt geändert:\nMedizinischen Dienstes Bund, die von den jeweils        1. § 17b wird wie folgt geändert:\nWahlberechtigten nach § 282 Absatz 2 Satz 2 vor-\ngeschlagen werden, bis zum 31. März 2021 zu                 a) In Absatz 1 Satz 6 werden im ersten Halbsatz die\nwählen. Der amtierende Vorsitzende des Verwal-                 Wörter „bis spätestens zum 30. Juni 2016“ gestri-\ntungsrates des Medizinischen Dienstes des Spit-                chen und werden im zweiten Halbsatz die Wörter\nzenverbandes Bund der Krankenkassen sammelt                    „die Analyse und die geeigneten Maßnahmen\ndie Vorschläge für die Wahl nach Satz 2 in nach                sind erstmals bei der Weiterentwicklung des\nVertretergruppen gemäß § 279 Absatz 4 Satz 1                   Vergütungssystems für das Jahr 2017 durchzu-\nund Absatz 5 Satz 1 und nach Geschlecht ge-                    führen“ durch die Wörter „die Korrekturen der\ntrennten Listen und versendet diese an die jewei-              Bewertungsrelationen sind erstmals für die Wei-\nligen Vertretergruppen der Medizinischen Dienste.              terentwicklung des Vergütungssystems für das\nJede Vertretergruppe eines Medizinischen Diens-                Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpau-\ntes entsendet einen Vertreter, der die Stimmen je-             schalenvergütung“ ersetzt.\ndes Mitglieds der Vertretergruppe entsprechend              b) In Satz 5 werden die Wörter „bestimmte Kranken-\ndessen Weisungen abgibt. Der amtierende Vorsit-                häuser zur Teilnahme an der Kalkulation ver-\nzende des Verwaltungsrates des Medizinischen                   pflichten und“ gestrichen.\nDienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-                c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nkenkassen lädt zur Wahl, leitet die Wahl und regelt\ndas Nähere. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen               „Das Institut für das Entgeltsystem im Kranken-\nauf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entschei-            haus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts\ndet das Los. Der amtierende Vorsitzende des Ver-               nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kal-\nwaltungsrates des Medizinischen Dienstes des                   kulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen lädt                   zur Übermittlung der für die Durchführung der\nzur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates              Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut\ndes Medizinischen Dienstes Bund und leitet diese.              für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich-\nIn der konstituierenden Sitzung sind die oder der              tet; Widerspruch und Klage gegen die Bestim-\nVorsitzende und die oder der stellvertretende Vor-             mung zur Teilnahme an der Kalkulation haben\nsitzende zu wählen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 7                keine aufschiebende Wirkung.“\nund die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend mit         2. § 17c wird wie folgt geändert:\nder Maßgabe, dass die Frist nach Absatz 1 Satz 7            a) In der Überschrift wird das Wort „Schlichtungs-\nam 30. Juni 2022 endet, die Frist nach Absatz 1                ausschuss“ durch das Wort „Statistik“ ersetzt.\nSatz 2 am 30. September 2021 endet, die Frist\nnach Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2021                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nendet und die Satzung vom Bundesministerium                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“\nfür Gesundheit zu genehmigen ist.“                                  durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt\nund werden die Wörter „§ 275 Absatz 1c\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 275c Absatz 1\nArtikel 2\nSatz 1“ ersetzt.\nWeitere Änderung des                              bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                              setzt:\n§ 199a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-                      „Dabei haben sie insbesondere Regelungen\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-                    über\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),                       1. den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungs-\ndas zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert                        begründender Unterlagen an die Kranken-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        kassen,\n1. In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „die Ausstel-                    2. eine ab dem 1. Januar 2021 erfolgende\nlung der Versicherungsbescheinigung und“ gestri-                         ausschließlich elektronische Übermittlung\nchen.                                                                    von Unterlagen der gesamten zwischen\nden Krankenhäusern und den Medizini-\n2. In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „oder der                         schen Diensten im Rahmen der Kranken-\nVorlage einer Versicherungsbescheinigung nach Ab-                        hausabrechnungsprüfung ablaufenden Vor-\nsatz 2“ gestrichen.                                                      gänge sowie deren für eine sachgerechte\nPrüfung der Medizinischen Dienste erfor-\n3. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.                                         derlichen Formate und Inhalte,\n4. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie Be-                       3. das Verfahren zwischen Krankenkassen\nscheinigungen“ gestrichen.                                               und Krankenhäusern bei Zweifeln an der","2806         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nRechtmäßigkeit der Abrechnung im Vor-               der Abrechnung durch Abschluss eines einzelfall-\nfeld einer Beauftragung des Medizinischen           bezogenen Vergleichsvertrags beseitigen. Ein-\nDienstes,                                           wendungen und Tatsachenvortrag in Bezug auf\n4. den Zeitpunkt der Beauftragung des Medi-             die Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung\nzinischen Dienstes,                                 können im gerichtlichen Verfahren nicht geltend\ngemacht werden, wenn sie im Rahmen der Erör-\n5. die Prüfungsdauer,                                   terung nach Satz 1 nicht oder nicht innerhalb der\n6. den Prüfungsort,                                     in der Verfahrensregelung nach Absatz 2 Satz 2\n7. die Abwicklung von Rückforderungen und               Nummer 8 vorgesehenen Frist, deren Lauf frühes-\ntens mit dem Inkrafttreten der Verfahrensregelung\n8. das Verfahren zwischen Krankenkassen                 beginnt, schriftlich oder elektronisch gegenüber\nund Krankenhäusern für die einzelfallbezo-          der anderen Partei geltend gemacht worden sind,\ngene Erörterung nach Absatz 2b Satz 1               und die nicht fristgemäße Geltendmachung auf\nzu treffen; die §§ 275 bis 283a des Fünften             von der Krankenkasse oder vom Krankenhaus\nBuches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen              zu vertretenden Gründen beruht. Die Kranken-\nunberührt. Bei der Regelung nach Satz 2                 häuser sind befugt, personen- und einrichtungs-\nNummer 2 ist der Medizinische Dienst Bund               bezogene Daten für die Erörterung der Rechtmä-\nzu beteiligen. Die Vertragsparteien nach                ßigkeit der Abrechnung im erforderlichen Umfang\nSatz 1 haben bis zum 31. Dezember 2020 ge-              zu verarbeiten.“\nmeinsame Umsetzungshinweise zu der Ver-\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.\neinbarung nach Satz 1 zu vereinbaren; die\nUmsetzungshinweise gelten als Bestandteil            e) Die Absätze 4 und 4b werden die Absätze 3 und 4.\nder Vereinbarung nach Satz 1. Die Regelung           f) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 2 Nummer 8 ist bis zum 30. Juni\n2020 zu treffen und hat insbesondere vorzu-             aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1c“\nsehen, innerhalb welcher angemessenen Frist                  durch die Angabe „§ 275c Absatz 1“ ersetzt.\nTatsachen und Einwendungen schriftlich oder             bb) Satz 4 wird aufgehoben.\nelektronisch geltend gemacht werden müssen,\ndie im Rahmen der Erörterung zu berücksich-          g) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2\ntigen sind, unter welchen Voraussetzungen               Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5“\neine nicht fristgemäße Geltendmachung von               ersetzt und werden das Komma und die Wörter\nEinwendungen oder Tatsachenvortrag zuge-                „Absatz 3 Satz 7 sowie des Schlichtungsaus-\nlassen werden kann, wenn sie auf nicht zu               schusses auf Bundesebene nach Absatz 3“\nvertretenden Gründen beruht, und in welcher             gestrichen.\nForm das Ergebnis der Erörterung einschließ-         h) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nlich der geltend gemachten Einwendungen\n„(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-\nund des geltend gemachten Tatsachenvor-\ntienten die für die Abrechnung der Fallpauschalen\ntrags zu dokumentieren sind.“\nund Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen,\ncc) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort                 Prozeduren und sonstigen Angaben mit der\n„Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder             Rechnung zu übersenden. Sofern Personen, die\nSatz 5“ und nach dem Wort „nicht“ die Wörter            bei einem Unternehmen der privaten Krankenver-\n„oder nicht fristgerecht“ eingefügt.                    sicherung versichert oder nach beamtenrechtli-\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a                chen Vorschriften beihilfeberechtigt oder berück-\nund 2b eingefügt:                                            sichtigungsfähig sind, von der Möglichkeit einer\ndirekten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus\n„(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an\nund den für die Personen zuständigen Kosten-\ndie Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Ab-\nträgern Gebrauch machen, sind die Daten ent-\nrechnung durch das Krankenhaus ausgeschlos-\nsprechend § 301 des Fünften Buches Sozial-\nsen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umset-\ngesetzbuch im Wege des elektronischen Daten-\nzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen\naustausches an die für die Person zuständigen\nDienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erfor-\nKostenträger zu übermitteln, wenn die Person\nderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach\nhierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Die Deutsche\n§ 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches\nKrankenhausgesellschaft und der Verband der\nSozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfun-\nPrivaten Krankenversicherung haben eine Verein-\ngen der Krankenhausabrechnung durch die Kran-\nbarung zu treffen, die das Nähere zur Übermitt-\nkenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der\nlung der Daten entsprechend § 301 Absatz 2a\nVereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 können von\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch regelt.\nden Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen\nDie Übermittlung der Daten nach Satz 3 setzt\nvorgesehen werden.\ndie Einwilligung der Person hierzu voraus.“\n(2b) Eine gerichtliche Überprüfung einer Kran-\ni) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nkenhausabrechnung findet nur statt, wenn vor der\nKlageerhebung die Rechtmäßigkeit der Abrech-                    „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse                 kassen erstellt jährlich bis zum 30. Juni, erstmals\nund Krankenhaus erörtert worden ist. Die Kran-               bis zum 30. Juni 2020, jeweils für das voran-\nkenkasse und das Krankenhaus können eine be-                 gegangene Jahr eine Statistik insbesondere zu\nstehende Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit                folgenden Sachverhalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2807\n1. Daten nach § 275c Absatz 4 Satz 2 und 3 des                buch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses\nFünften Buches Sozialgesetzbuch,                          auf Bundesebene nach § 19 sowie der erweiter-\n2. Anzahl und Ergebnisse der Verfahren zwi-                   ten Möglichkeiten der Erbringung und Abrech-\nschen Krankenkassen und Krankenhäusern                    nung ambulanter Leistungen und stationserset-\nbei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ab-                zender Eingriffe zu untersuchen. Für die Erstel-\nrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des                lung des Berichts haben die Vertragsparteien\nMedizinischen Dienstes nach Absatz 2 Satz 2               nach Satz 1 die statistischen Ergebnisse nach\nNummer 3 sowie die durchschnittliche Höhe                 Absatz 6 und nach § 275c Absatz 4 des Fünften\nder Rückzahlungsbeträge,                                  Buches Sozialgesetzbuch sowie eine Stellung-\nnahme des Medizinischen Dienstes Bund einzube-\n3. Prüfanlässe nach Art und Anzahl der beim Me-               ziehen. Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien\ndizinischen Dienst eingeleiteten Prüfungen,               haben gemeinsam zur Erstellung des Berichts\n4. Ergebnisse der Prüfungen bei Schlussrechnun-               fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich-\ngen für vollstationäre Krankenhausbehandlung              tungen oder Sachverständige zu beauftragen.“\nnach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches            3. § 19 wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch, die durchschnittliche Höhe\n„§ 19\nder zurückgezahlten Differenzbeträge sowie\ndie durchschnittliche Höhe der Aufschläge,                              Schlichtungsausschuss\nauf Bundesebene zur Klärung\n5. Anzahl und Ergebnisse der Nachverfahren ge-\nstrittiger Kodier- und Abrechnungsfragen\nmäß der Vereinbarung nach Absatz 2 und der\neinzelfallbezogenen Erörterungen nach Ab-                (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nsatz 2b,                                              und der Verband der Privaten Krankenversicherung\ngemeinsam bilden mit der Deutschen Krankenhaus-\n6. Anzahl und Gründe der Anzeigen nach § 275c\ngesellschaft einen Schlichtungsausschuss auf Bun-\nAbsatz 2 Satz 7 des Fünften Buches Sozial-\ndesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im\ngesetzbuch,\nKrankenhaus und das Deutsche Institut für Medi-\n7. Anzahl und Ergebnisse der Prüfungen nach               zinische Dokumentation und Information sind Mit-\n§ 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.           glieder ohne Stimmrecht. Für den Schlichtungs-\nDie Sachverhalte nach Satz 1 sind bundesweit              ausschuss ist § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 5 und 7\nund nach Medizinischen Diensten zu gliedern.              entsprechend anzuwenden; bei der Auswahl der\nFür Zwecke der Statistik nach Satz 1 sind die             Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser\nKrankenkassen verpflichtet, bis zum 30. April             für die Bildung des Schlichtungsausschusses sollen\ndes Folgejahres die erforderlichen Daten ohne             sowohl medizinischer Sachverstand als auch beson-\nVersichertenbezug an den Spitzenverband Bund              dere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der Ent-\nder Krankenkassen zu übermitteln. Für die erste           geltsysteme im Krankenhaus berücksichtigt werden.\nDatenlieferung zum 30. April 2020 für das Jahr            Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungs-\n2019 sind die in Satz 1 Nummer 1, 6 und 7 ge-             ausschusses erforderlichen Entscheidungen ganz\nnannten Daten und die in Satz 1 Nummer 4 ge-              oder teilweise nicht zustande, trifft auf Antrag einer\nnannte durchschnittliche Höhe der Aufschläge              Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6\nsowie die in Satz 1 Nummer 5 genannte Anzahl              die ausstehenden Entscheidungen. Für die Ge-\nund die Ergebnisse der einzelfallbezogenen Erör-          schäftsführung des Schlichtungsausschusses wird\nterungen nach Absatz 2b nicht zu übermitteln; für         eine Geschäftsstelle errichtet, die insbesondere die\ndie Datenlieferung zum 30. April 2021 für das Jahr        Vorbereitung der Entscheidungen des Schlichtungs-\n2020 sind die in Satz 1 Nummer 7 genannten Da-            ausschusses und die Information über dessen Ent-\nten und die in Satz 1 Nummer 4 genannte durch-            scheidungen vornimmt. Die Geschäftsstelle wird von\nschnittliche Höhe der Aufschläge nicht zu über-           dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus\nmitteln. Die näheren Einzelheiten, insbesondere           geführt, das zu diesem Zweck eine Geschäftsord-\nzu den zu übermittelnden Daten, deren Lieferung,          nung erlässt. Die Kosten der Geschäftsstelle sind\nderen Veröffentlichung sowie den Konsequenzen,            aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 zu\nwenn Daten nicht oder nicht fristgerecht übermit-         finanzieren, der entsprechend zu erhöhen ist. Die\ntelt werden, legt der Spitzenverband Bund der             Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren das Nä-\nKrankenkassen bis zum 31. März 2020 fest. Bei             here über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer,\nder Festlegung nach Satz 5 sind die Stellungnah-          die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen\nmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und             und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-\nder Medizinischen Dienste einzubeziehen.                  glieder des Schlichtungsausschusses sowie das Ver-\nfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren.\n(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft                 (2) Aufgabe des Schlichtungsausschusses auf\nlegen dem Bundesministerium für Gesundheit                Bundesebene ist die verbindliche Klärung von Ko-\nbis zum 30. Juni 2023 einen gemeinsamen Be-               dier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher\nricht über die Auswirkungen der Weiterentwick-            Bedeutung.\nlung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor.                  (3) Der Schlichtungsausschuss kann vom Spit-\nDer Bericht hat insbesondere die Auswirkungen             zenverband Bund der Krankenkassen, von dem Ver-\nder Einzelfallprüfung nach § 275c des Fünften             band der Privaten Krankenversicherung, der Deut-\nBuches Sozialgesetzbuch, der Strukturprüfung              schen Krankenhausgesellschaft, den Landesverbän-\nnach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetz-              den der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den","2808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nLandeskrankenhausgesellschaften, den Kranken-                    rungsbedingten       Kommunikationsbeeinträchti-\nkassen, den Krankenhäusern, den Medizinischen                    gungen.“\nDiensten, den mit Kodierung von Krankenhausleis-          2. § 4 wird wie folgt geändert:\ntungen befassten Fachgesellschaften, dem Bundes-\nministerium für Gesundheit und dem unparteiischen             a) In Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wer-\nVorsitzenden angerufen werden.                                   den die Wörter „Patienten und der Versorgung\nvon Frühgeborenen“ durch die Wörter „Patien-\n(4) Der Schlichtungsausschuss hat innerhalb von              tinnen und Patienten, der Versorgung von Früh-\nacht Wochen nach Anrufung eine Entscheidung zu                   geborenen und bei Leistungen der neurologisch-\ntreffen. Bei der Entscheidung sind die Stellungnah-              neurochirurgischen Frührehabilitation nach ei-\nmen des Instituts für das Entgeltsystem im Kranken-              nem Schlaganfall oder einer Schwerstschädel-\nhaus und des Deutschen Instituts für Medizinische                hirnverletzung der Patientin oder des Patienten“\nDokumentation und Information zu berücksichtigen.                ersetzt.\nDie Entscheidungen des Schlichtungsausschusses\ngelten für die zugelassenen Krankenhäuser, die                b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „die Jahre\nab dem“ durch das Wort „das“ ersetzt.\nKrankenkassen und die Medizinischen Dienste für\ndie Erstellung oder Prüfung von Krankenhausab-                c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nrechnungen für Patientinnen und Patienten, die nach                 „(9) Die folgenden Maßnahmen zur Erfüllung\ndem ersten Tag des übernächsten auf die Veröffent-               von Anforderungen des Infektionsschutzgeset-\nlichung der Entscheidung folgenden Monats in das                 zes an die personelle Ausstattung werden finan-\nKrankenhaus aufgenommen werden, und für die                      ziell gefördert, wenn die Maßnahmen die Anfor-\nKrankenhausabrechnungen, die zum Zeitpunkt der                   derungen zur Qualifikation und zum Bedarf ein-\nVeröffentlichung der Entscheidung bereits Gegen-                 halten, die in der Empfehlung der Kommission\nstand einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst               für Krankenhaushygiene und Infektionspräven-\nnach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches                  tion zu personellen und organisatorischen Vo-\nSozialgesetzbuch sind.                                           raussetzungen zur Prävention nosokomialer In-\n(5) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bis                fektionen (Bundesgesundheitsblatt 2009, S. 951)\nzum 31. Dezember 2020 über die zwischen der So-                  sowie der Empfehlung zum Kapazitätsumfang\nzialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und                   für die Betreuung von Krankenhäusern und an-\nAbrechnung der Medizinischen Dienste und dem                     deren medizinischen Einrichtungen durch Kran-\nFachausschuss für ordnungsgemäße Kodierung                       kenhaushygieniker/-innen (Bundesgesundheits-\nund Abrechnung der Deutschen Gesellschaft für Me-                blatt 2016, S. 1183) genannt sind:\ndizincontrolling bis zum 31. Dezember 2019 als strit-            1. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu\ntig festgestellten Kodierempfehlungen.                              geschaffener Stellen oder Aufstockungen\n(6) Die Entscheidungen des Schlichtungsaus-                     vorhandener Teilzeitstellen:\nschusses sind zu veröffentlichen und gelten als Ko-                 a) von Hygienefachkräften: in Höhe von\ndierregeln.                                                             90 Prozent der zusätzlich entstehenden\n(7) Gegen die Entscheidungen des Schlichtungs-                      Personalkosten für die Jahre 2013 bis\nausschusses auf Bundesebene ist der Sozialrechts-                       2019,\nweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die               b) von Krankenhaushygienikerinnen oder\nKlage hat keine aufschiebende Wirkung. Klagebe-                         Krankenhaushygienikern mit abgeschlos-\nfugt sind die Einrichtungen nach Absatz 3, die den                      sener Weiterbildung zur Fachärztin oder\nSchlichtungsausschuss angerufen haben, mit Aus-                         zum Facharzt für Hygiene und Umweltme-\nnahme des Bundesministeriums für Gesundheit.“                           dizin oder für Mikrobiologie, Virologie und\nInfektionsepidemiologie: in Höhe von 75\nArtikel 4                                         Prozent der zusätzlich entstehenden Per-\nsonalkosten für die Jahre 2013 bis 2022,\nÄnderung des\nKrankenhausentgeltgesetzes                               c) von Krankenhaushygienikerinnen oder\nKrankenhaushygienikern mit strukturierter\nDas Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002                          curricularer Fortbildung Krankenhaushy-\n(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des                   giene und mit Fortbildung im Bereich der\nGesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) ge-                        rationalen Antibiotikatherapieberatung in\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                Anlehnung an die Fortbildung der Deut-\n1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             schen Gesellschaft für Infektiologie, sofern\ndie Neueinstellung, interne Besetzung neu\n„Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2\ngeschaffener Stellen oder Aufstockung bis\nNummer 2 gehören\nzum 31. Dezember 2019 vorgenommen\n1. eine Dialyse, wenn hierdurch eine entspre-                         worden ist: in Höhe von 50 Prozent der zu-\nchende Behandlung fortgeführt wird, das Kran-                     sätzlich entstehenden Personalkosten für\nkenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und                   die Jahre 2013 bis 2022,\nein Zusammenhang mit dem Grund der Kran-\nd) von Krankenhaushygienikerinnen oder\nkenhausbehandlung nicht besteht,\nKrankenhaushygienikern mit strukturierter\n2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen                         curricularer Fortbildung Krankenhaushy-\nmit Hörbehinderung Leistungen der Dolmet-                         giene, sofern die Neueinstellung, interne\nscherassistenz zum Ausgleich der behinde-                         Besetzung neu geschaffener Stellen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2809\nAufstockung nach dem 31. Dezember                        a) Fachärztinnen oder Fachärzten für Innere\n2019 vorgenommen worden ist: in Höhe                        Medizin und Infektiologie in Höhe von\nvon 50 Prozent der zusätzlich entstehen-                    75 Prozent der zusätzlich entstehenden\nden Personalkosten für die Jahre 2020                       Personalkosten für die Jahre 2020 bis\nbis 2022 und                                                2022,\ne) von hygienebeauftragten Ärztinnen oder                   b) Fachärztinnen und Fachärzten mit Zusatz-\nÄrzten: in Höhe von 10 Prozent der zusätz-                  Weiterbildung Infektiologie in Höhe von\nlich entstehenden Personalkosten für die                    75 Prozent der zusätzlich entstehenden\nJahre 2013 bis 2016,                                        Personalkosten für die Jahre 2020 bis\n2. Fort- oder Weiterbildungen für die Jahre 2013                  2022,\nbis 2022:                                                   c) Fachärztinnen und Fachärzten als Exper-\na) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum                       tinnen oder Experten für Antibiotic Ste-\nFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin                      wardship mit strukturierter curricularer\nfür die Dauer von maximal fünf Jahren                       Fortbildung „Antibiotic Stewardship (ABS)“\ndurch einen pauschalen Zuschuss in Höhe                     in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich ent-\nvon jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr                       stehenden Personalkosten für die Jahre\n2020 in Höhe von jährlich 40 000 Euro,                      2020 bis 2022,\nauch über den Eigenbedarf des jeweiligen             2. die in den Jahren 2016 bis 2022 begonnene\nKrankenhauses hinaus; spätestens im Jahr                 Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Fach-\n2022 begonnene Weiterbildungen werden                    arzt für Innere Medizin und Infektiologie sowie\nauch über das Jahr 2022 hinaus gefördert,                Zusatz-Weiterbildung Infektiologie für Fach-\nb) Weiterbildung zur Fachärztin oder zum                    ärztinnen und Fachärzte durch einen pauscha-\nFacharzt für Mikrobiologie, Virologie und                len Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000\nInfektionsepidemiologie zur Befähigung                   Euro,\nund zum Einsatz in der klinisch-mikrobio-            3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis-\nlogischen Beratung im Krankenhaus für die                tungen im Bereich Antibiotic Stewardship\nDauer von maximal fünf Jahren durch ei-                  durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere\nnen pauschalen Zuschuss in Höhe von                      Medizin und Infektiologie oder mit abge-\njährlich 15 000 Euro, auch über den Eigen-               schlossener Zusatz-Weiterbildung Infektiolo-\nbedarf des jeweiligen Krankenhauses hi-                  gie pauschal in Höhe von 400 Euro je Bera-\nnaus; spätestens im Jahr 2022 begonnene                  tungstag für die Jahre 2016 bis 2026.\nWeiterbildungen werden auch über das\nJahr 2022 hinaus gefördert,                          Kosten im Rahmen von Satz 1 Nummer 1, die ab\ndem 1. August 2013 entstehen, werden auch\nc) Fortbildung zur Krankenhaushygienikerin\nübernommen für nach dem 4. August 2011 vor-\noder zum Krankenhaushygieniker durch\ngenommene erforderliche Neueinstellungen oder\nstrukturierte curriculare Fortbildung Kran-\nAufstockungen zur Erfüllung der Anforderungen\nkenhaushygiene für die Dauer von maximal\ndes Infektionsschutzgesetzes. Voraussetzung\nzwei Jahren durch einen pauschalen Zu-\nfür die Förderung nach Satz 2 Nummer 1 ist eine\nschuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro;\nschriftliche Bestätigung der Leitung des Kran-\nspätestens im Jahr 2022 begonnene Fort-\nkenhauses, dass die Person klinisch und zu min-\nbildungen werden auch über das Jahr\ndestens 50 Prozent ihrer Arbeitszeit im Bereich\n2022 hinaus gefördert und\nAntibiotic Stewardship oder Infektiologie tätig\nd) strukturierte curriculare Fortbildung „Anti-         ist, sowie ein Nachweis, dass das Personal im\nbiotic Stewardship (ABS)“ von Ärztinnen,             Förderzeitraum über das bestehende Beratungs-\nÄrzten, Krankenhausapothekerinnen und                angebot im Bereich Antibiotic Stewardship infor-\nKrankenhausapothekern durch einen pau-               miert wurde. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1\nschalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro,             bis 3 haben die Vertragsparteien jährlich einen\n3. vertraglich vereinbarte externe Beratungsleis-          zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Ge-\ntungen durch Krankenhaushygienikerinnen                 samtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinba-\noder Krankenhaushygieniker mit abgeschlos-              ren. Neueinstellungen, interne Besetzungen neu\nsener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum             geschaffener Stellen oder Aufstockungen vor-\nFacharzt für Hygiene und Umweltmedizin                  handener Teilzeitstellen, die nach Satz 1 Num-\noder für Mikrobiologie, Virologie und Infek-            mer 1 Buchstabe a und e vorgenommen wurden,\ntionsepidemiologie pauschal in Höhe von                 sind bei der Ermittlung des Betrags nach Satz 5\n400 Euro je Beratungstag für die Jahre 2013             unter Beachtung von Tariferhöhungen zu be-\nbis 2026.                                               rücksichtigen. Der dem Krankenhaus nach den\nSätzen 5 und 6 insgesamt zustehende Betrag\nUnabhängig von den in Satz 1 genannten                     wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete\nVoraussetzungen werden die folgenden Maß-                  Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-\nnahmen finanziell gefördert:                               entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n1. nach dem 31. Dezember 2019 vorgenom-                    und 2 sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6\nmene Neueinstellungen, interne Besetzungen              Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der\nneu geschaffener Stellen oder Aufstockungen             Zuschlag wird gesondert in der Rechnung aus-\nvorhandener Teilzeitstellen von                         gewiesen. Absatz 8 Satz 3 und 6 bis 11 sowie","2810        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n§ 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei       5. § 8 wird wie folgt geändert:\nder Nachweis über die Stellenbesetzung und die\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzweckentsprechende Mittelverwendung berufs-\nbildspezifisch zu erbringen ist. Der Betrag nach                „(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung\nden Sätzen 5 und 6 darf keine Pflegepersonal-                nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches\nkosten enthalten, die über das Pflegebudget fi-              Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behand-\nnanziert werden.“                                            lungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die\nvom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                    den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-\nnen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine\naa) In Satz 3 werden die Wörter „von den Ver-\nandere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-\ntragsparteien nach § 9“ durch die Wörter\nten Leistung besteht.“\n„vom Institut für das Entgeltsystem im Kran-\nkenhaus“ ersetzt.                                    b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 7 werden die Wörter „die Vertrags-               „Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht be-\nparteien nach § 9“ durch die Wörter „das In-             rechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d\nstitut für das Entgeltsystem im Kranken-                 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt,\nhaus“ ersetzt.                                           dass die für die Leistungserbringung maßgebli-\nchen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“\nb) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „die Ver-\ntragsparteien nach § 9“ durch die Wörter „das        5a. § 10 Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nInstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus“           „In den Basisfallwert, der ab dem 1. Januar 2023\nersetzt.                                                 gilt, sind die Finanzierungsbeträge für die Neuein-\n4. § 6a wird wie folgt geändert:                               stellung, die interne Besetzung neu geschaffener\nStellen oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstel-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        len in Höhe der von den Krankenhäusern im Land\naa) In Satz 5 werden nach dem Wort „geprüft“             insgesamt für das Jahr 2022 nach § 4 Absatz 9\ndie Wörter „und § 275c Absatz 6 Nummer 1             Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 1 abgerech-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zu           neten Zuschläge einzurechnen; soweit die Finanzie-\nbeachten“ eingefügt.                                 rungsbeträge noch nicht feststehen, sind diese zu\nschätzen und Fehlschätzungen sind bei der Verein-\nbb) In Satz 7 wird die Angabe „3“ durch die An-          barung des Basisfallwerts für das Folgejahr zu be-\ngabe „4“ ersetzt.                                    richtigen.“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                    6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8\n„Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne           Abs. 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach § 8\ndirektes Arbeitsverhältnis mit dem Kranken-          Absatz 1 Satz 3 und 4, der Beachtung der Prüf-\nhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern             ergebnisse nach § 275d des Fünften Buches Sozi-\nim Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsge-             algesetzbuch“ ersetzt.\nsetzes, ist der Teil der Vergütungen, der über   7. § 15 Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden\ndas tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt      Sätze ersetzt:\nfür das Pflegepersonal mit direktem Arbeits-\nverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht,           „Kann der krankenhausindividuelle Pflegeentgelt-\nund damit auch die Zahlung von Vermitt-              wert nach § 6a Absatz 4 aufgrund einer fehlenden\nlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu be-         Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020\nrücksichtigen.“                                      noch nicht berechnet werden, sind für die Abrech-\nnung der tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a die Bewertungsrelatio-\naa) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch          nen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Ab-\ndie Angabe „30. September“ ersetzt.                  satz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nzes mit 146,55 Euro zu multiplizieren. Für kranken-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                 hausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte\n„Die Krankenkassen, die Vertragsparteien             gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Be-\nnach § 11 sind, übermitteln dem Institut für         wertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum\ndas Entgeltsystem im Krankenhaus unver-              Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebud-\nzüglich nach der Vereinbarung des Pflege-            gets für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2\nbudgets die vom Krankenhaus vorgelegten              Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurech-\nDaten zu den pflegebudgetrelevanten Kos-             nen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten\nten in elektronischer Form. Die näheren Ein-         tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist.“\nzelheiten zur Übermittlung der Daten nach        8. § 21 wird wie folgt geändert:\nSatz 5 und zu Maßnahmen im Falle einer\na) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt\nnicht oder nicht unverzüglich erfolgenden\ngefasst:\nÜbermittlung legt das Institut für das Ent-\ngeltsystem im Krankenhaus im Benehmen                    „e) die Anzahl des insgesamt beschäftigten\nmit dem Spitzenverband Bund der Kranken-                     Pflegepersonals und die Anzahl des ins-\nkassen fest.“                                                gesamt in der unmittelbaren Patienten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019           2811\nversorgung auf bettenführenden Stationen                                  Artikel 6\nbeschäftigten Pflegepersonals, jeweils auf-                            Änderung der\ngeteilt nach Berufsbezeichnungen, umge-                        Bundespflegesatzverordnung\nrechnet auf Vollkräfte, gegliedert nach dem\nKennzeichen des Standorts nach § 293 Ab-            Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nsatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch       ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2\nund nach den Fachabteilungen des Stand-          des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)\norts; für die in einer Vereinbarung nach § 137i  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-        01. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbuch oder in einer Rechtsverordnung nach              „Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören\n§ 137i Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch festgelegten pflegesensitiven              1. eine Dialyse,\nBereiche sind die Anzahl des insgesamt                2. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen\nbeschäftigten Pflegepersonals und die An-                mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscher-\nzahl des insgesamt in der unmittelbaren                  assistenz zum Ausgleich der behinderungs-\nPatientenversorgung auf bettenführenden                  bedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.“\nStationen beschäftigten Pflegepersonals\n02. In § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem\nzusätzlich gegliedert nach den jeweiligen\nWort „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber\npflegesensitiven Bereichen zu übermitteln;“.\nhinausgehende erforderliche Ausstattung mit thera-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         peutischem Personal“ eingefügt.\naa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-        1. § 8 wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                               a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede             „Entgelte für Leistungen dürfen nicht berechnet\nnicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht            werden, wenn die Prüfung nach § 275d des\nfristgerechte Übermittlung der Daten nach                Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe e einen pau-                 die für die Leistungserbringung maßgeblichen\nschalen Abschlag je Standort eines Kranken-              Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.“\nhauses festzulegen. Der Abschlag nach                 b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nSatz 2 beträgt mindestens 20 000 Euro und\n„(6) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung\nhöchstens 500 000 Euro. Zur Ermittlung des\nnach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozi-\nAbschlags nach Satz 2 wird ein Abschlags-\nalgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungs-\nfaktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der\nbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom\nPflegevollkräfte eines Krankenhausstandorts\nKrankenhaus erbrachten Leistungen nach den\ndurch die Anzahl der Pflegevollkräfte, für die\nfür vorstationäre Behandlungen nach § 115a\nvollständig und rechtzeitig Daten übermittelt\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffe-\nwurden, dividiert wird, wobei als Nenner\nnen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine\nmindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. Der\nandere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrach-\nAbschlagsfaktor ist kaufmännisch auf drei\nten Leistung besteht.“\nNachkommastellen zu runden und mit dem\nMindestabschlagsbetrag von 20 000 Euro             2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8\nzu multiplizieren. Übermittelt ein Kranken-           Absatz 1 Satz 3 und 4)“ durch die Wörter „nach\nhaus für einen Standort nicht die Gesamt-             § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie unter Beachtung\nanzahl der Pflegevollkräfte, hat die Daten-           der Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Bu-\nstelle die Anzahl der Pflegevollkräfte für die        ches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nErmittlung des Abschlags nach Satz 2 auf           3. In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort\nder Grundlage von verfügbaren Leistungs-              „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber hinaus-\ndaten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht              gehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung\nzu schätzen.“                                         mit therapeutischem Personal“ eingefügt.\nbb) In dem neuen Satz 7 werden vor dem Punkt\nam Ende die Wörter „und die Höhe des je-                                  Artikel 7\nweiligen Abschlags nach Satz 2“ eingefügt.                             Änderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\ncc) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort\n„berücksichtigen“ die Wörter „die Abschläge         § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nnach den Sätzen 1 und 2 und“ eingefügt.          – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,\n2094), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom\nArtikel 5\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden\nWeitere Änderung des                       ist, wird wie folgt geändert:\nKrankenhausentgeltgesetzes                    1. In Satz 1 werden die Wörter „der Krankenversiche-\n§ 4 Absatz 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom              rung“ gestrichen.\n23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch   2. In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des\nArtikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird             Spitzenverbands Bund der Krankenkassen“ durch\naufgehoben.                                                     das Wort „Bund“ ersetzt.","2812         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nArtikel 7a                              c) Nach der Angabe zu § 53b wird folgende An-\nÄnderung des                                  gabe zum Fünften Abschnitt des Fünften Kapi-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                          tels eingefügt:\nNach § 48 Absatz 6 des Vierten Buches Sozialge-                                  „Fünfter Abschnitt\nsetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-                             Medizinische Dienste,\nsicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom                              Medizinischer Dienst Bund\n12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes                  § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer\nDienst Bund, Übergangsregelung\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 6a eingefügt:                     § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes\n„(6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede                          Bund“.\nVorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und          2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 7a Absatz 1\n40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.“                     Satz 3 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „der\nKrankenversicherung“ gestrichen.\nArtikel 8                           3. In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Spit-\nÄnderung des                               zenverband Bund der Pflegekassen“ durch die\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                       Wörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.\nIn § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches So-           4. § 17 wird wie folgt geändert:\nzialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Men-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschen mit Behinderung – vom 23. Dezember 2016\n(BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 37 des                                       „§ 17\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)                                     Richtlinien des\ngeändert worden ist, werden die Wörter „der Kranken-                            Medizinischen Dienstes\nversicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des                           Bund; Richtlinien der Pflegekassen“.\nFünften Buches“ ersetzt.                                         b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-\nverband Bund der Pflegekassen“ durch die\nArtikel 9                                  Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die\nÄnderung des                                  Wörter „unter Beteiligung des Medizinischen\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                          Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-\n§ 76 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                   kenkassen“ durch die Wörter „im Benehmen\nbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-                  mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom                      sen“ ersetzt.\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-          c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „des\ntikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“\nS. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:               durch das Wort „Bund“ ersetzt.\n„(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fäl-          d) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nlen des § 275 Absatz 1 bis 3 und 3b, des § 275c Ab-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-\nsatz 1 und des § 275d Absatz 1 des Fünften Buches,                      band Bund der Pflegekassen“ durch die\nsoweit die Daten durch Personen nach Absatz 1 über-                     Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und\nmittelt werden.“                                                        die Wörter „unter Beteiligung des Medizini-\nschen Dienstes des Spitzenverbandes\nArtikel 10                                     Bund der Krankenkassen“ durch die Wörter\nÄnderung des                                      „im Benehmen mit dem Spitzenverband\nElften Buches Sozialgesetzbuch                              Bund der Pflegekassen“ ersetzt und werden\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-                    die Wörter „bis zum 30. November 2016“\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai                      gestrichen.\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-               bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nkel 2c des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I           5. § 18 wird wie folgt geändert:\nS. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Ab-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  satz 2a Satz 1 werden jeweils die Wörter „der\na) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                 Krankenversicherung“ gestrichen.\n„§ 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes            b) Absatz 2b wird aufgehoben.\nBund; Richtlinien der Pflegekassen“.\nc) Absatz 2c wird Absatz 2b.\nb) Die Angaben zu den §§ 53a und 53b werden\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwie folgt gefasst:\naa) In den Sätzen 1 und 5 werden jeweils die\n„§53a Beauftragung von anderen unabhängi-\ngen Gutachtern durch die Pflegekassen                  Wörter „der Krankenversicherung“ gestri-\nim Verfahren zur Feststellung der Pflege-              chen.\nbedürftigkeit                                      bb) In Satz 11 werden die Wörter „Spitzenver-\nband Bund der Pflegekassen“ durch die\n§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den\nWörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt\nAufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte“.\nund werden nach dem Wort „konkretisiert“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2813\ndie Wörter „im Benehmen mit dem Spitzen-       14. § 53c wird § 53b.\nverband Bund der Pflegekassen“ eingefügt.      15. Nach § 53b wird folgender Fünfter Abschnitt des\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                        Fünften Kapitels eingefügt:\n„Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf                            „Fünfter Abschnitt\ndie Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Be-\nMedizinische Dienste,\nschwerden über die Tätigkeit des Medizini-\nMedizinischer Dienst Bund\nschen Dienstes vertraulich an die Ombuds-\nperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften\n§ 53c\nBuches zu wenden.“\nMedizinische Dienste,\ne) In Absatz 5a Satz 4 werden die Wörter „Spit-\nMedizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung\nzenverband Bund der Pflegekassen“ durch die\nWörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt und               (1) Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des\nwerden nach dem Wort „Kriterien“ die Wörter              Fünften Buches haben die ihnen nach diesem\n„im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund                 Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Die Me-\nder Pflegekassen“ eingefügt.                             dizinischen Dienste haben den Medizinischen\nDienst Bund bei der Wahrnehmung seiner ihm\nf) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a Satz 1 werden\nnach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu un-\njeweils die Wörter „der Krankenversicherung“\nterstützen.\ngestrichen.\ng) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      (2) Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281\ndes Fünften Buches nimmt die ihm nach § 53d zu-\n„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes                 gewiesenen Aufgaben wahr.\nwerden durch Pflegefachkräfte oder Ärztinnen\nund Ärzte in enger Zusammenarbeit mit ande-                 (3) Die Medizinischen Dienste und der Medizi-\nren geeigneten Fachkräften wahrgenommen.“                nische Dienst Bund erfüllen die ihnen jeweils ob-\nliegenden Aufgaben ab dem gemäß § 328 Absatz 1\n6. In § 18a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden               Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu\njeweils die Wörter „der Krankenversicherung“ ge-             machenden Datum des Ablaufs des Monats, in\nstrichen.                                                    dem die Genehmigung der Satzung erteilt wurde.\n7. § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die Me-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            dizinischen Dienste der Krankenversicherung und\nden Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes\n„Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem            Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in der\nZiel, die Dienstleistungsorientierung für die Ver-       bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung\nsicherten im Begutachtungsverfahren zu stär-             fort und sie erfüllen die ihnen danach zugewiese-\nken, unter fachlicher Beteiligung der Medizini-          nen Aufgaben. Für den Spitzenverband Bund der\nschen Dienste verbindliche Richtlinien.“                 Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Medizinische             Zeitpunkt der Umstellung das Elfte Buch in der bis\nDienst des Spitzenverbandes Bund der Kran-               zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort;\nkenkassen und die“ durch das Wort „Die“ er-              er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17\nsetzt.                                                   Absatz 1, 1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a,\n8. In § 18c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des              114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 zugewiesenen\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen“                     Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die da-\ndurch das Wort „Bund“ ersetzt.                               nach durch den Spitzenverband Bund der Pflege-\nkassen erlassenen Richtlinien gelten bis zu ihrer\n9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach dem\nÄnderung oder Aufhebung durch den Medizini-\nWort „(Praktikanten)“ ein Komma und werden die\nschen Dienst Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3\nWörter „längstens bis zur Vollendung des 30. Le-\nfort.\nbensjahres“ eingefügt.\n10. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird vor dem                                        § 53d\nKomma am Ende ein Semikolon und werden die\nAufgaben des Medizinischen Dienstes Bund\nWörter „wird als Berufsausbildung ein Studium an\neiner staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-              (1) Der Medizinische Dienst Bund koordiniert\nschule abgeschlossen, besteht die Versicherung               und fördert die Durchführung der Aufgaben und\nbis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis             die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in\nzur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Ab-               pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Er\nsatz 7 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt ent-             berät den Spitzenverband Bund der Pflegekassen\nsprechend“ eingefügt.                                        in allen pflegerischen Fragen.\n11. In § 31 Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 5,                  (2) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter\n§ 38a Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2 und              Beachtung des geltenden Leistungs- und Leis-\n§ 46 Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Wörter               tungserbringungsrechts und unter fachlicher Be-\n„der Krankenversicherung“ gestrichen.                        teiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien\n12. § 53a wird aufgehoben.                                       1. zur Dienstleistungsorientierung nach § 18b,\n13. § 53b wird § 53a und in Absatz 2 Nummer 2 wer-               2. zur Personalbedarfsermittlung mit aufgaben-\nden die Wörter „der Krankenversicherung“ gestri-                 bezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die\nchen.                                                            ihnen nach diesem Buch übertragen sind,","2814         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n3. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und              die Pflegekassen verbindlich. Die Richtlinie nach\nGutachter für die Aufgaben, die ihnen nach die-          Satz 1 Nummer 7 ist für die Medizinischen Dienste\nsem Buch übertragen sind,                                verbindlich.“\n4. zur einheitlichen statistischen Erfassung der        16. § 75 wird wie folgt geändert:\nLeistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\nMedizinischen Dienste sowie des hierfür einge-\nKrankenversicherung“ gestrichen.\nsetzten Personals für den Bereich der sozialen\nPflegeversicherung,                                      b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-\n5. über die regelmäßige Berichterstattung der Me-               zenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch\ndizinischen Dienste und des Medizinischen                   das Wort „Bund“ ersetzt.\nDienstes Bund über ihre Tätigkeit und Perso-        17. In § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, § 94 Absatz 2\nnalausstattung für den Bereich der sozialen              Satz 2 und § 112 Absatz 3 werden jeweils die Wör-\nPflegeversicherung,                                      ter „der Krankenversicherung“ gestrichen.\n6. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung          18. § 112a wird wie folgt geändert:\nfür den Bereich der sozialen Pflegeversiche-\nrung.                                                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4\nSatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b\nDie Richtlinien sind für die Medizinischen Dienste              Absatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nverbindlich und bedürfen der Genehmigung des\nBundesministeriums für Gesundheit. Beanstan-                 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-\ndungen des Bundesministeriums für Gesundheit                    verband Bund der Pflegekassen“ durch die\nsind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be-               Wörter „Medizinische Dienst Bund“ und die\nheben.                                                          Wörter „bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung\ndes Medizinischen Dienstes des Spitzenver-\n(3) Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter               bandes Bund der Krankenkassen und“ durch\nBeachtung des geltenden Leistungs- und Leis-                    die Wörter „im Benehmen mit dem Spitzenver-\ntungserbringungsrechts im Benehmen mit dem                      band Bund der Pflegekassen und unter Beteili-\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen und unter                  gung“ ersetzt.\nfachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste\nRichtlinien                                                  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Spitzen-\nverband Bund der Pflegekassen“ durch die\n1. zur Durchführung und Sicherstellung einer ein-\nWörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.\nheitlichen Begutachtung nach § 17 Absatz 1\nsowie zur Qualitätssicherung der Begutach-               d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 113b Absatz 4\ntung,                                                       Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 113b\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.\n2. zur Feststellung des Zeitanteils, für den die\nPflegeversicherung bei ambulant versorgten               e) In Absatz 6 werden die Wörter „Spitzenverban-\nPflegebedürftigen, die einen besonders hohen                des Bund der Pflegekassen“ durch die Wörter\nBedarf an behandlungspflegerischen Leistun-                 „Medizinischen Dienstes Bund“ ersetzt.\ngen haben und die Leistungen der häuslichen         19. In § 113 Absatz 1 Satz 1, § 113a Absatz 1 Satz 4,\nPflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Kran-           § 113b Absatz 2 Satz 9 und § 113c Absatz 2 Satz 1\nkenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Bu-             werden jeweils die Wörter „des Spitzenverbandes\nches beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen            Bund der Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“\nhat, nach § 17 Absatz 1b,                                ersetzt.\n3. zu den Anforderungen an das Qualitätsma-\n19a. In § 113b Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 wird nach\nnagement und die Qualitätssicherung für ambu-\ndem Wort „Reisekosten“ ein Komma und werden\nlante Betreuungsdienste nach § 112a,\ndie Wörter „eines Verdienstausfalls sowie die Zah-\n4. zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeein-            lung eines Pauschbetrages“ eingefügt.\nrichtungen erbrachten Leistungen und deren\nQualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur Quali-      20. In § 114 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-\ntätssicherung der Qualitätsprüfung,                      den jeweils die Wörter „der Krankenversicherung“\ngestrichen.\n5. zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollsta-\ntionären Einrichtungen im Fall guter Qualität       21. § 114a wird wie folgt geändert:\nund zur Veranlassung unangemeldeter Prüfun-              a) In Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 2 Satz 1, 4\ngen nach § 114c Absatz 1,                                   und 5 und Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die\n6. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den                  Wörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.\nMedizinischen Diensten und                               b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n7. zu den von den Medizinischen Diensten zu                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-\nübermittelnden Berichten und Statistiken.                       versicherung“ gestrichen, werden die Wör-\nDie Richtlinien werden erst wirksam, wenn das                       ter „des Spitzenverbandes Bund der Kran-\nBundesministerium für Gesundheit sie genehmigt.                     kenkassen“ durch das Wort „Bund“ ersetzt,\nBeanstandungen des Bundesministeriums für Ge-                       wird die Angabe „30. Juni 2011“ durch die\nsundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten                       Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt und wird\nFrist zu beheben. Die Richtlinien nach Satz 1 Num-                  das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ er-\nmer 1 bis 6 sind für die Medizinischen Dienste und                  setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2815\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzen-       26. § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverbandes Bund der Krankenkassen“ durch\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des\ndas Wort „Bund“ ersetzt.\nSpitzenverbandes Bund der Pflegekassen“ ge-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „des Spitzenver-             strichen.\nbandes Bund der Krankenkassen“ durch das\nb) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein\nWort „Bund“ ersetzt und werden die Wörter\nKomma und werden die Wörter „sowie auf den\n„der Krankenversicherung“ gestrichen.\nErsatz des Verdienstausfalls in entsprechender\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                            Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Bu-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Spitzenver-                 ches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand\nband Bund der Pflegekassen“ durch die                    in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Be-\nWörter „Medizinische Dienst Bund“ und                    zugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden\ndie Wörter „unter Beteiligung des Medizini-              Kalendertag einer Sitzung“ eingefügt.\nschen Dienstes des Spitzenverbandes                   c) In Satz 7 werden die Wörter „zur Erstattung der\nBund der Krankenkassen“ durch die Wörter                 Reisekosten“ gestrichen.\n„im Benehmen mit dem Spitzenverband\nBund der Pflegekassen“ ersetzt.                 27. § 142 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenver-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nband Bund der Pflegekassen“ durch die                    aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\nWörter „Medizinische Dienst Bund“ ersetzt.                    chen.\ncc) In Satz 11 werden die Wörter „den Medizi-                bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Kranken-\nnischen Dienst der Krankenversicherung“                       versicherung“ gestrichen.\ndurch die Wörter „die Medizinischen Diens-\nte“ ersetzt.                                          b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n22. § 114c Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\na) In Satz 2 werden die Wörter „Spitzenverband\nBund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me-                              Änderung des\ndizinische Dienst Bund“ und die Wörter „unter                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nBeteiligung des Medizinischen Dienstes des             Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen             (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\nund“ durch die Wörter „im Benehmen mit dem          S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 40 des Geset-\nSpitzenverband Bund der Pflegekassen und            zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert\nunter Beteiligung“ ersetzt sowie die Wörter „bis    worden ist, wird wie folgt geändert:\nzum 30. September 2019“ gestrichen.\n1. In § 62a Satz 3 werden die Wörter „der Kranken-\nb) In Satz 6 werden die Wörter „Spitzenverband             versicherung“ durch die Wörter „gemäß § 278 des\nBund der Pflegekassen“ durch die Wörter „Me-            Fünften Buches“ ersetzt.\ndizinische Dienst Bund“ ersetzt.\n2. In § 78 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der\n23. § 115 wird wie folgt geändert:                             Krankenversicherung“ durch die Wörter „gemäß\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der               § 278 des Fünften Buches“ ersetzt.\nKrankenversicherung“ gestrichen.\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                                          Artikel 12\naa) In Satz 9 werden die Wörter „der Kranken-                             Aufhebung der\nversicherung“ gestrichen.                                   Studentenkrankenversicherungs-\nMeldeverordnung\nbb) In Satz 10 werden die Wörter „des Spitzen-\nverbandes Bund der Krankenkassen“ durch            Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverord-\ndas Wort „Bund“ ersetzt.                        nung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter        durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. November 2016\n„der Krankenversicherung“ gestrichen.               (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n24. § 115a wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Spit-\nÄnderung des\nzenverbandes Bund der Krankenkassen“ durch\nBundesausbildungsförderungsgesetzes\ndas Wort „Bund“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Krankenver-         In § 13a Absatz 3 Satz 4 des Bundesausbildungsför-\nsicherung“ gestrichen.                              derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197),\nc) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden       das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 12. De-\njeweils die Wörter „des Spitzenverbandes Bund       zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,\nder Krankenkassen“ durch das Wort „Bund“ er-        werden die Wörter „Alters- oder Fachsemestergrenze\nsetzt.                                              des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches\n25. In § 117 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4    Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „Altersgrenze des\nSatz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die          § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 des Fünften\nWörter „der Krankenversicherung“ gestrichen.           Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.","2816         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nArtikel 13a                             Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten König-\nÄnderung des                              reichs Großbritannien und Nordirland aus der Europä-\nSchwangerschaftskonfliktgesetzes                     ischen Union vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 418) werden\ndie Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1\nIn § 13 Absatz 3 Satz 1 des Schwangerschaftskon-\nbis 3“ ersetzt.\nfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2019\n(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, werden nach dem                                    Artikel 14b\nWort „führt“ die Wörter „für den Bund“ eingefügt.                                       Änderung der\nWahlordnung für die Sozialversicherung\nArtikel 14\n§ 23 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozial-\nEvaluierung\nversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die\nDas Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem          zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Novem-\nDeutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 auf               ber 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird\nder Grundlage des Berichts nach § 17c Absatz 7 des              wie folgt geändert:\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes über die Auswirkun-\ngen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrech-                1. In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch\nnungsprüfung. Der Bericht hat insbesondere die finanziel-           ein Komma ersetzt.\nlen und strukturellen Auswirkungen der Einzelfallprüfung        2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nnach § 275c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der                Wort „oder“ ersetzt.\nStrukturprüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozial-\ngesetzbuch, der Tätigkeit des Schlichtungsausschusses           3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nauf Bundesebene nach § 19 des Krankenhausfinanzie-\n„7. die nicht die nach § 48 Absatz 6a des Vierten\nrungsgesetzes sowie der erweiterten Möglichkeiten der\nBuches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten\nErbringung und Abrechnung ambulanter Leistungen und\neinhält.“\nstationsersetzender Eingriffe zu untersuchen und auch\neventuelle Folgewirkungen für die Beiträge zur gesetz-\nlichen Krankenversicherung darzustellen.                                                  Artikel 15\nInkrafttreten\nArtikel 14a\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nÄnderung des\nbis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.\nGesetzes zu Übergangsregelungen\nim Bereich der sozialen Sicherheit                      (2) Artikel 1 Nummer 17 und 19 Buchstabe a tritt mit\nund in weiteren Bereichen nach dem                    Wirkung vom 7. November 2019 in Kraft.\nAustritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland aus der Europäischen Union                    (3) Artikel 1 Nummer 2c und 10b, Artikel 5 und 14a\ntreten am 1. Januar 2021 in Kraft.\nIn § 8 Absatz 2 des Gesetzes zu Übergangsregelun-\ngen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren             (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}