{"id":"bgbl1-2019-51-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":51,"date":"2019-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/51#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_51.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten","law_date":"2019-12-14T00:00:00Z","page":2768,"pdf_page":8,"num_pages":21,"content":["2768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nGesetz\nüber die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin\nund zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur\nOperationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten*\nVom 14. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             Abschnitt 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nAusbildung und\nAusbildungsverhältnis\nArtikel 1\nUnterabschnitt 1\nGesetz über den Beruf\nder Anästhesietechnischen Assistentin                                                   Allgemeines\nund des Anästhesietechnischen Assistenten\nund über den Beruf                               § 6  Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes\nder Operationstechnischen Assistentin\nund des Operationstechnischen Assistenten                                                Unterabschnitt 2\n(Anästhesietechnische- und Operations-                                                    Ausbildung\ntechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)\n§ 7  Ziel der Ausbildung\nInhaltsübersicht                                § 8  Gemeinsames Ausbildungsziel\n§ 9  Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische\nAbschnitt 1                                      Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten\nErlaubnis zum                                 § 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische\nFühren der Berufsbezeichnung                                  Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten\n§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung\n§ 1       Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhe-\nsietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer      § 12 Dauer\nAssistent“                                                  § 13 Teile der Ausbildung\n§ 2       Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operati-        § 14 Ausbildungsorte\nonstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer      § 15 Pflegepraktikum\nAssistent“                                                  § 16 Praxisanleitung\n§ 3       Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-            § 17 Praxisbegleitung\nzeichnung\n§ 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die\n§ 4       Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-             praktische Ausbildung\nnung\n§ 19 Gesamtverantwortung der Schule\n§ 5       Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n§ 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung\n§ 21 Staatliche Prüfung\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005         § 22 Mindestanforderungen an Schulen\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom      § 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung\n30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,        gleichwertiger Ausbildungen\nS. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die § 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer\nzuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104\nvom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.                           § 25 Anrechnung von Fehlzeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019                        2769\nUnterabschnitt 3                                                 Unterabschnitt 2\nPersonen mit Erlaubnis\nAusbildungsverhältnis                             zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland\n§ 26   Ausbildungsvertrag                                       § 59     Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungs-\nerbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-\n§ 27   Pflichten des Ausbildungsträgers\nren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat\n§ 28   Pflichten der oder des Auszubildenden\n§ 29   Ausbildungsvergütung                                                               Abschnitt 5\n§ 30   Sachbezüge\nZuständigkeiten und\n§ 31   Überstunden und ihre Vergütung                                      weitere Aufgaben der Behörden\n§ 32   Probezeit\n§ 33   Ende des Ausbildungsverhältnisses                                                 Unterabschnitt 1\n§ 34   Kündigung des Ausbildungsverhältnisses                                             Zuständigkeit\n§ 35   Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhält-    § 60     Zuständige Behörde\nnis\n§ 36   Nichtigkeit von Vereinbarungen                                                    Unterabschnitt 2\n§ 37   Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemein-\nschaften                                                                         Weitere Aufgaben\n§ 61     Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten\nAbschnitt 3                             § 62     Warnmitteilung\n§ 63     Löschung einer Warnmitteilung\nAnerkennung von im Ausland                          § 64     Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-\nerworbenen Berufsqualifikationen                                 weise\n§ 65     Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-\n§ 38   Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des                gung\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen\nAusbildung                                                                         Abschnitt 6\n§ 39   Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststel-                    Verordnungsermächtigung\nlungsgesetzes\n§ 40   Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten        § 66     Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prü-\nfungsverordnung\n§ 41   Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in\neinem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-\nstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen                           Abschnitt 7\nworden sind                                                                 Bußgeldvorschriften\n§ 42   Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem\nDrittstaat abgeschlossen worden sind                     § 67     Bußgeldvorschriften\n§ 43   Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation\nAbschnitt 8\n§ 44   Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation\n§ 45   Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebens-                         Übergangsvorschriften\nlanges Lernen                                            § 68     Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an\n§ 46   Anpassungsmaßnahmen                                               Schulen\n§ 47   Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprü-    § 69     Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufs-\nfung oder Anpassungslehrgang                                      bezeichnung\n§ 48   Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprü-    § 70     Weiterführung einer begonnenen Ausbildung\nfung oder Anpassungslehrgang                             § 71     Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufs-\n§ 49   Eignungsprüfung                                                   bezeichnung und Weiterführung eines begonnenen An-\n§ 50   Kenntnisprüfung                                                   erkennungsverfahrens\n§ 51   Anpassungslehrgang\nAbschnitt 1\nAbschnitt 4                                                     Erlaubnis zum\nFühren der Berufsbezeichnung\nDienstleistungserbringung\n§1\nUnterabschnitt 1\nErlaubnis zum\nPersonen, die die                                      Führen der Berufsbezeichnung\nDienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen                  „Anästhesietechnische Assistentin“\noder „Anästhesietechnischer Assistent“\n§ 52   Dienstleistungserbringung                                   (1) Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechni-\n§ 53   Meldung der Dienstleistungserbringung                    sche Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assis-\n§ 54   Berechtigung zur Dienstleistungserbringung               tent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.\n§ 55   Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufs-\nqualifikation                                               (2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhe-\n§ 56   Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbrin-\nsietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer\ngung                                                     Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die\n§ 57   Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden     antragstellende Person\nPerson                                                   1. die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assisten-\n§ 58   Pflicht zur erneuten Meldung                                 tin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit","2770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nder staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen        Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten\nhat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Gel-     Voraussetzungen vorliegen.\ntungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und\n(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,\ndiese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem\nwird,\n1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nabgelegt hat oder\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-\nübung ergibt,                                            2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-\n3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung\nrufsqualifikation den Beruf der Operationstechni-\nnicht ungeeignet ist und\nschen Assistentin oder des Operationstechnischen\n4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die              Assistenten ausüben will.\nzur Berufsausübung erforderlich sind.\n(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-                                   §3\ntion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                            Rücknahme der Erlaubnis\nerworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be-                 zum Führen der Berufsbezeichnung\nhörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt\nwird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden          (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nPerson die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten               ist zurückzunehmen, wenn\nVoraussetzungen vorliegen.                                    1. bei der Erteilung\n(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,           a) der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\ntrifft die zuständige Behörde des Landes, in dem                      „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anäs-\n1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung                  thesietechnischer Assistent“ die Ausbildung zur\nabgelegt hat oder                                                Anästhesietechnischen Assistentin oder zum An-\nästhesietechnischen Assistenten nicht abge-\n2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des                 schlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-                  für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-\nrufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechni-                bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-\nschen Assistentin oder des Anästhesietechnischen                 qualifikation nicht vorgelegen haben oder\nAssistenten ausüben will.\nb) der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n§2                                       „Operationstechnische Assistentin“ oder „Opera-\ntionstechnischer Assistent“ die Ausbildung zur\nErlaubnis zum                                  Operationstechnischen Assistentin oder zum\nFühren der Berufsbezeichnung                            Operationstechnischen Assistenten nicht abge-\n„Operationstechnische Assistentin“                         schlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen\noder „Operationstechnischer Assistent“                       für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-\n(1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechni-                  bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-\nsche Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assis-                  qualifikation nicht vorgelegen haben oder\ntent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.                      2. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der\n(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Opera-               Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\ntionstechnische Assistentin“ oder „Operationstechni-               aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-\nscher Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn          übung ergibt.\ndie antragstellende Person                                        (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,\n1. die Ausbildung zur Operationstechnischen Assisten-         wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in\ntin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit       gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung ge-\nder staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen        eignet gewesen ist.\nhat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Gel-         (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-\ntungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und           tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-\ndiese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt     setzlichen Vorschriften unberührt.\nwird,\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,                                       §4\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-                           Widerruf der Erlaubnis\nübung ergibt,                                                       zum Führen der Berufsbezeichnung\n3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung                (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nnicht ungeeignet ist und                                 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die\n4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die         Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Ver-\nzur Berufsausübung erforderlich sind.                    haltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzu-\nverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.\n(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-\ntion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes               (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nerworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be-      kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der\nhörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt        Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht\nwird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden      dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2771\n(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-           medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer\ntungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-             bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.\nsetzlichen Vorschriften unberührt.                              (2) Die Ausbildung befähigt die Anästhesietech-\nnische Assistentin oder den Anästhesietechnischen\n§5                               Assistenten und die Operationstechnische Assistentin\nRuhen der Erlaubnis                        oder den Operationstechnischen Assistenten außerdem,\nzum Führen der Berufsbezeichnung                   die konkrete Situation der Patientinnen und Patienten,\ninsbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestim-\n(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-\nmung sowie deren kulturellen und religiösen Hinter-\nbezeichnung kann angeordnet werden, wenn\ngrund, in ihr Handeln mit einzubeziehen.\n1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis\n(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persön-\nein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des\nliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig\nVerdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich\nanzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der\ndie Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben\neigenen beruflichen Biographie zu verstehen. Die Aus-\nwürde, oder\nbildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein\n2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge-       professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbst-\nsundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr         verständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zu-\nzur Ausübung des Berufs geeignet ist oder                künftigen Tätigkeit angemessen ist.\n3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der\nErlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen                                    §8\nSprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs                       Gemeinsames Ausbildungsziel\nin Deutschland erforderlich sind.\nAlle Auszubildenden sind zu befähigen,\n(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-\n1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Auf-\nzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor-\ngaben auszuführen:\nliegen.\na) Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft\nAbschnitt 2                                  des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung\nspezifischer Anforderungen von diagnostischen\nAusbildung und Ausbildungsverhältnis                        und therapeutischen Versorgungsbereichen im\nambulanten und stationären Bereich,\nUnterabschnitt 1                               b) geplantes und strukturiertes Vorbereiten, Durch-\nAllgemeines                                    führen und Nachbereiten von berufsfeldspezifi-\nschen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik\n§6                                      und Therapie,\nNichtanwendung des                             c) sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medika-\nBerufsbildungsgesetzes                              menten, medizinischen Geräten und Materialien\nsowie mit Medizinprodukten,\nAuf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietech-\nnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen                d) Sicherstellen der Funktions- und Betriebsbereit-\nAssistenten und zum Beruf der Operationstechnischen                 schaft des jeweiligen Versorgungsbereichs,\nAssistentin und des Operationstechnischen Assisten-              e) Einhalten der Hygienevorschriften sowie der\nten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufs-               rechtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvor-\nbildungsgesetz nicht anzuwenden.                                    schriften,\nf) Übernehmen der Patientinnen und Patienten in\nUnterabschnitt 2\nden jeweiligen Versorgungsbereichen unter Be-\nAusbildung                                     rücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes,\ng) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der\n§7                                      Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs\nZiel der Ausbildung                              während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-\n(1) Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assis-              sorgungsbereichen,\ntentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten                h) fachgerechte Übergabe und Überleitung der\nund zur Operationstechnischen Assistentin oder zum                  Patientinnen und Patienten einschließlich des Be-\nOperationstechnischen Assistenten vermittelt die für                schreibens und der Dokumentation ihres gesund-\ndie Berufsausübung erforderlichen fachlichen und                    heitlichen Zustandes und dessen Verlaufs,\nmethodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen               i) angemessenes Kommunizieren mit den Patientin-\nDurchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in                    nen und Patienten sowie weiteren beteiligten Per-\nden operativen oder anästhesiologischen Bereichen                   sonen und Berufsgruppen,\nder stationären und ambulanten Versorgung sowie in\nweiteren diagnostischen und therapeutischen Versor-              j) Durchführen von qualitätssichernden und orga-\ngungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden               nisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen\nLernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissens-                    Einsatzbereichen sowie Dokumentieren der ange-\ntransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus ver-               wendeten Maßnahmen,\nmittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die               k) Aufbereiten von Medizinprodukten und medizini-\nVermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand                  schen Geräten und","2772         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nl) Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen                 sorgungsbereichen und Aufwacheinheiten außer-\nbis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,             halb von Intensivtherapiestationen sowie\n2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-        2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-\nden Aufgaben auszuführen:                                   den Aufgaben auszuführen:\na) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei            a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei\nanästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren                anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren\nund operativen Eingriffen in anästhesiologischen           in anästhesiologischen Funktionsbereichen und\nund operativen Funktionsbereichen und weiteren             weiteren Versorgungsbereichen und\nVersorgungsbereichen und\nb) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster\nb) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster            Maßnahmen in anästhesiologischen Funktions-\nMaßnahmen in anästhesiologischen und opera-                bereichen und weiteren Versorgungsbereichen.\ntiven Funktionsbereichen und weiteren Versor-\ngungsbereichen sowie\n§ 10\n3. insbesondere die folgenden übergreifenden fach-\nSpezifisches Ausbildungsziel für\nlichen, methodischen und personalen Kompetenzen\nOperationstechnische Assistentinnen\nanzuwenden:\nund Operationstechnische Assistenten\na) interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusam-\nmenarbeit und fachliche Kommunikation,                  Die zur Operationstechnischen Assistentin oder zum\nOperationstechnischen Assistenten Auszubildenden\nb) Entwicklung und Umsetzung berufsübergreifen-          sind zu befähigen,\nder Lösungen, die die Optimierung der Arbeits-\nabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der          1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden\nPatientinnen und Patienten berücksichtigen,             Aufgaben auszuführen:\nc) Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterent-            a) Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit\nwicklung der Qualität des eigenen beruflichen              des operativen Versorgungsbereichs,\nHandelns,                                               b) Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchfüh-\nd) Mitwirkung an der Einarbeitung neuer Mitarbeite-            rung operativer Eingriffe erforderlichen Arbeitsab-\nrinnen und Mitarbeiter sowie an der praktischen            läufe und deren Nachbereitung,\nAusbildung von Angehörigen von Gesundheits-\nc) geplantes und strukturiertes Ausführen der Sprin-\nfachberufen und\ngertätigkeit,\ne) Berücksichtigung von Aspekten der Qualitäts-\nd) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen\nsicherung, der Patientensicherheit, der Ökologie\nund Verfahren zur Betreuung der Patientinnen\nund der Wirtschaftlichkeit.\nund Patienten während ihres Aufenthaltes im\noperativen Versorgungsbereich unter Berücksich-\n§9\ntigung ihres jeweiligen physischen und psy-\nSpezifisches Ausbildungsziel für                      chischen Gesundheitszustandes und\nAnästhesietechnische Assistentinnen\nund Anästhesietechnische Assistenten                  e) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der\nPatientinnen und Patienten und seines Verlaufs\nDie zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum             während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-\nAnästhesietechnischen Assistenten Auszubildenden                  sorgungsbereichen außerhalb von Aufwachein-\nsind zu befähigen,                                                heiten und Intensivtherapiestationen sowie\n1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden\n2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-\nAufgaben auszuführen:\nden Aufgaben auszuführen:\na) Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit\na) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei\ndes anästhesiologischen Versorgungsbereichs,\noperativen Eingriffen in operativen Funktionsbe-\nb) Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchfüh-              reichen und weiteren Versorgungsbereichen und\nrung anästhesiologischer Maßnahmen und Ver-\nfahren erforderlichen Arbeitsabläufe sowie deren        b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster\nNachbereitung,                                             Maßnahmen in operativen Funktionsbereichen\nund weiteren Versorgungsbereichen.\nc) sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medika-\nmenten, die zur Anästhesie und im Rahmen der\n§ 11\nAnästhesie in anästhesiologischen Versorgungs-\nbereichen angewendet werden,                                          Voraussetzungen für\nd) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen                          den Zugang zur Ausbildung\nund Verfahren zur Betreuung der Patientinnen            Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer\nund Patienten während ihres Aufenthaltes im\n1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:\nanästhesiologischen Versorgungsbereich unter\nBerücksichtigung ihres jeweiligen physischen            a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen\nund psychischen Gesundheitszustandes und                   gleichwertigen Schulabschluss oder\ne) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der            b) eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer\nPatientinnen und Patienten und seines Verlaufs             gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abge-\nwährend des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-            schlossene Berufsausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019             2773\naa) in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbil-      geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt\ndungsdauer von mindestens zwei Jahren vor-        werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung\ngeschrieben ist,                                  die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht über-\nbb) in einer landesrechtlich geregelten Assistenz-     wiegen.\noder Helferausbildung in der Pflege von min-          (3) Findet die praktische Ausbildung in mehreren\ndestens einjähriger Dauer, die die Mindestan-     Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so\nforderungen, die von der Arbeits- und Sozial-     übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die\nministerkonferenz 2012 und von der Gesund-        Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der\nheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunk-      überwiegende Teil der praktischen Ausbildung statt-\nten für die in Länderzuständigkeit liegenden      findet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Aus-\nAusbildungen zu Assistenz- und Helferberufen      bildung).\nin der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) be-\nschlossen wurden, erfüllt, oder                       (4) Die Schule und die Einrichtungen der praktischen\nAusbildung wirken bei der Ausbildung auf der Grund-\ncc) in einer bis zum 31. Dezember 2021 begon-          lage von Kooperationsverträgen zusammen.\nnenen, erfolgreich abgeschlossenen landes-\nrechtlich geregelten Ausbildung in der Kran-          (5) Die Eignung als Einrichtung der praktischen Aus-\nkenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von   bildung stellt die zuständige Behörde fest. Die zustän-\njeweils mindestens einjähriger Dauer,             dige Behörde kann im Fall von Rechtsverstößen einer\nEinrichtung die Durchführung der praktischen Ausbil-\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\ndung untersagen.\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung\nder Ausbildung ergibt,                                        (6) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der\n3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der          Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be-\nAusbildung nicht ungeeignet ist und                       triebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundes-\npersonalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Ein-\n4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,         richtung der praktischen Ausbildung.\ndie für die Ausbildung erforderlich sind.\n§ 15\n§ 12\nDauer                                                  Pflegepraktikum\n(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.              In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegeprakti-\nkum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvie-\n(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert\nren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen\nwerden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre\nAssistentin und zum Anästhesietechnischen Assisten-\ndauern.\nten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen\n(3) Der theoretische und praktische Unterricht der         Assistentin und zum Operationstechnischen Assisten-\nAnästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesie-          ten relevant ist.\ntechnischen Assistenten und der Operationstechnischen\nAssistentinnen und Operationstechnischen Assistenten\n§ 16\nkann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.\nPraxisanleitung\n§ 13                                  (1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung\nTeile der Ausbildung                      stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.\n(1) Die Ausbildung besteht aus                                 (2) Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent\n1. theoretischem Unterricht,                                  der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung\n2. praktischem Unterricht und                                 betragen.\n3. einer praktischen Ausbildung.                                  (3) Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanlei-\ntung abweichend von Absatz 2 weniger als 15 Prozent,\n(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich\nmuss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Aus-\nin\nbildungszeit betragen.\n1. mindestens 2 100 Stunden theoretischen und prak-\ntischen Unterrichts und                                                              § 17\n2. mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.\nPraxisbegleitung\n§ 14                                  (1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung,\nAusbildungsorte                         indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Um-\nfang gewährleistet.\n(1) Der theoretische und der praktische Unterricht\nfinden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staat-          (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die\nlich anerkannten Schulen statt.                               Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich\nim Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt\n(2) Die praktische Ausbildung wird in einem dafür\ndie Praxisanleitung.\ngeeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeig-\nneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der prakti-              (3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung\nschen Ausbildung können auch in einer dafür geeigne-          unterstützen die Schule bei der Durchführung der von\nten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür             der Schule zu leistenden Praxisbegleitung.","2774         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n§ 18                                                         § 21\nCurriculum der Schule und                                         Staatliche Prüfung\nAusbildungsplan für die praktische Ausbildung               (1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prü-\nfung ab.\n(1) Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum\nfür den theoretischen und den praktischen Unterricht           (2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im\nnach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der               Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des\nGrundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung           Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf\nnach § 66.                                                  der Operationstechnischen Assistentin und des Opera-\ntionstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbil-\n(2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen      dungsinhalte in gleicher Form geprüft werden.\nAusbildung erstellt einen Ausbildungsplan für die prak-\ntische Ausbildung nach den Vorgaben dieses Gesetzes                                     § 22\nund auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungs-\nMindestanforderungen an Schulen\nverordnung nach § 66.\n(1) Die Ausbildung darf nur von einer Schule durch-\n(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung       geführt werden, die staatlich, staatlich genehmigt oder\nder praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen         staatlich anerkannt ist.\nEinvernehmen das schulinterne Curriculum und den\n(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung\nAusbildungsplan ab.\nder Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.\n(3) Schulen müssen nachweisen, dass\n§ 19\n1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizier-\nGesamtverantwortung der Schule                        ten Person geleitet werden, die über eine Ausbildung\nin einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlos-\n(1) Die Gesamtverantwortung für die Koordination\nsene Hochschulausbildung mindestens auf Master-\ndes theoretischen und praktischen Unterrichts mit der\nniveau oder auf einem vergleichbarem Niveau ver-\npraktischen Ausbildung trägt die Schule.\nfügt,\n(2) Die Schule hat in Abstimmung mit den Einrich-        2. sie über ein Verhältnis von hauptberuflichen Lehr-\ntungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen,              kräften für den theoretischen und den praktischen\ndass die oder der Auszubildende für die Teilnahme an            Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu\nAusbildungsveranstaltungen der Schule und für die               20 Ausbildungsplätzen verfügt,\nTeilnahme an Prüfungen freigestellt wird und dass bei\n3. ihre hauptamtlichen Lehrkräfte fachlich in den Be-\nder Gestaltung der Ausbildung auf die dafür erforder-\nreichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik\nlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht\nqualifiziert sind und über eine abgeschlossene\ngenommen wird.\nHochschulausbildung im Bereich Pädagogik ver-\nfügen,\n§ 20\n4. bei ihr die für die Ausbildung erforderlichen Räume\nPflichten der                              und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel\nEinrichtungen der praktischen Ausbildung                  und Lernmittel vorhanden sind und\n5. die Durchführung der praktischen Ausbildung in ge-\n(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung\neigneten Krankenhäusern und Einrichtungen sicher-\nhaben die Ausbildung in einer durch ihren Zweck ge-\ngestellt ist.\nbotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich\ngegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel          (4) Die Länder können durch Landesrecht das\nin der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.              Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung be-\nstimmen und darüber hinausgehende Anforderungen\n(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung         festlegen. Für die Lehrkräfte des theoretischen und\nhaben den vorgegebenen Mindestumfang der Praxis-            des praktischen Unterrichts können sie regeln, dass\nanleitung sicherzustellen.                                  die geforderte Hochschulausbildung auf bestimmte\n(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung         Hochschularten und Studiengänge beschränkt wird.\nhaben die oder den Auszubildenden für die Teilnahme\nan Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die                                    § 23\nTeilnahme an Prüfungen freizustellen. Die Einrichtun-                   Verkürzung der Ausbildungsdauer\ngen der praktischen Ausbildung haben auch bei der              durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen\nGestaltung der praktischen Ausbildung auf die erfor-           (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine er-\nderlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rück-          folgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich\nsicht zu nehmen.                                            abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer\n(4) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung         Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur An-\ndürfen der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben             ästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesie-\nübertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder          technischen Assistenten oder auf die Ausbildung zur\nseinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertrage-         Operationstechnischen Assistentin und zum Opera-\nnen Aufgaben sollen den physischen und psychischen          tionstechnischen Assistenten anrechnen.\nKräften der oder des Auszubildenden angemessen                 (2) Die antragstellende Person hat der zuständigen\nsein.                                                       Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019           2775\nweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbil-           a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und des\ndung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer               praktischen Unterrichts und\nanderen Ausbildung vorzulegen.                                  b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen\n(3) Die Anrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen,              Ausbildung sowie\ndass mindestens ein Drittel der Dauer der Ausbildung        3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-\nzur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anäs-             schäftigungsverbote.\nthesietechnischen Assistenten oder der Ausbildung zur\nOperationstechnischen Assistentin und zum Opera-            Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten\ntionstechnischen Assistenten absolviert werden muss.        aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsver-\nDurch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden,           bote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen\ndass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel         Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu ver-\nerreicht.                                                   treten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht\nüberschreiten.\n(4) In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte\n(2) Die oder der Auszubildende kann bei der zustän-\n1. die Zeit für die Ausbildung zur Anästhesietechni-        digen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch\nschen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen        andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und\nAssistenten bei Personen, die die Ausbildung zur        über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet\nOperationstechnischen Assistentin oder zum Opera-       werden. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn\ntionstechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlos-\nsen haben                                               1. eine besondere Härte vorliegt und\n2. bei der oder dem Auszubildenden das Erreichen des\na) nach diesem Gesetz oder\nAusbildungsziels durch die Anrechnung nicht ge-\nb) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4           fährdet wird.\ngenannten Vorschriften und\n(3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet\n2. die Zeit für die Ausbildung zur Operationstechni-        die zuständige Behörde.\nschen Assistentin oder zum Operationstechnischen\n(4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich,\nAssistenten bei Personen, die die Ausbildung zur An-\nkann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden.\nästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhe-\nsietechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlos-         (5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfas-\nsen haben                                               sungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz\noder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben\na) nach diesem Gesetz oder\nunberührt.\nb) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\ngenannten Vorschriften.                                                Unterabschnitt 3\nAusbildungsverhältnis\n§ 24\nVerlängerung der Ausbildungsdauer                                            § 26\n(1) Eine Auszubildende oder ein Auszubildender                              Ausbildungsvertrag\nkann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass              (1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder\ndie Ausbildungsdauer verlängert wird.                       dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu\n(2) Die Verlängerung wird genehmigt, wenn die Ver-       schließen. Der Abschluss und jede Änderung des Aus-\nlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu       bildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schrift-\nerreichen. Die Ausbildungsdauer darf jedoch fünf Jahre      liche Form kann nicht durch die elektronische Form er-\nnicht überschreiten.                                        setzt werden.\n(3) Über die Genehmigung entscheidet die zustän-            (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens ent-\ndige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung              halten:\ndurchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag              1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-\ndurchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der ver-            schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,\nantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung\nund der Schule.                                             2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,\n3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,\n(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem An-\ntrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubil-      4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-\ndende vor der Entscheidung anzuhören.                           lichen Arbeitszeit,\n5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich\n§ 25                                  des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 30,\nAnrechnung von Fehlzeiten                     6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergü-\n(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech-            tung und\nnet:                                                        7. die Dauer des Urlaubs.\n1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien,          (3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-\n2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen              tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder\nGründen, die die oder der Auszubildende nicht zu        dem Vertrag beigefügt werden:\nvertreten hat,                                          1. die Dauer der Probezeit,","2776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende             Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsge-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66,               heimnisse Stillschweigen zu bewahren und\n3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der           5. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.\nAusbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie\n4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde                                     § 29\nliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder                        Ausbildungsvergütung\nDienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als\nArbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfas-           (1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszu-\nsungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonal-           bildenden eine angemessene monatliche Ausbildungs-\nvertretungsgesetzes der Einrichtung der praktischen      vergütung zu gewähren.\nAusbildung.                                                 (2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung\n(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen         auch zu zahlen\ngemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetz-           1. für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teil-\nlichen Vertretern zu schließen.                                  nimmt\n(5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubil-           a) am theoretischen und praktischen Unterricht,\ndenden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende\nb) an Prüfungen und\nnoch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen ge-\nsetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändi-           c) an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der\ngen.                                                                Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder\n(6) Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbil-    2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn\ndungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche\na) Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der\nEinrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbil-\nAuszubildende sich bereitgehalten hat, nicht\ndungsvertrag zustimmt. Ist die verantwortliche Einrich-\ndurchgeführt werden oder\ntung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger,\nwird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die                b) die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflich-\nSchule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist ein                     ten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen\nDritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag              kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu ver-\nnur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche                schulden hat.\nEinrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbil-\ndungsvertrag zustimmen.                                                                 § 30\nSachbezüge\n§ 27\n(1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbe-\nPflichten des Ausbildungsträgers                 züge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestim-\n(1) Der Ausbildungsträger hat die Ausbildung in einer     mung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in\ndurch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie             der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche\nzeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass      Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Ar-\ndas Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht        beitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt\nwerden kann.                                                 sind.\n(2) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, die Vergü-       (2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zuläs-\ntung während der gesamten Ausbildung zu zahlen.              sig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart\n(3) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszu-         worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent\nbildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfü-         der Bruttovergütung nicht überschreiten.\ngung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen             (3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtig-\nder staatlichen Prüfung erforderlich sind. Zu den Aus-       tem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der\nbildungsmitteln gehören insbesondere Fachliteratur,          Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugs-\nZugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate.             werten auszuzahlen.\n§ 28                                                         § 31\nPflichten der oder des Auszubildenden                            Überstunden und ihre Vergütung\n(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen,          Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungs-\ndas Ausbildungsziel zu erreichen.                            zeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahms-\n(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende ver-      weise zulässig und besonders zu vergüten oder in Frei-\npflichtet,                                                   zeit auszugleichen.\n1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-\ngen der Schule teilzunehmen,                                                        § 32\n2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Aus-                                 Probezeit\nbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,          (1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsver-\n3. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wah-         hältnisses sind die Probezeit.\nren und ihre Selbstbestimmung zu achten,                    (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,\n4. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die            sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-\nfür Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen        dere Dauer ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2777\n§ 33                                 (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über\nEnde des Ausbildungsverhältnisses                  1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für\n(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig                die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld\nvom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit               zu zahlen,\nAblauf der Ausbildungszeit.                                  2. Gebühren für Prüfungen,\n(2) Die oder der Auszubildende kann beim Ausbil-          3. Vertragsstrafen,\ndungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbil-\n4. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-\ndungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er\ndensersatzansprüchen und\n1. die staatliche Prüfung nicht bestanden hat oder\n5. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes\n2. ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung               in Pauschalbeträgen.\nnicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen kann.\n(3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Aus-\nDie Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmög-       zubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach\nlichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchs-          der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der\ntens jedoch um ein Jahr.                                     Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit be-\nschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs\n§ 34                              Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Ver-\nKündigung des                           einbarung darüber, dass die oder der Auszubildende\nAusbildungsverhältnisses                     nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein\nArbeitsverhältnis eingeht.\n(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-\nverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne                                     § 37\nEinhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.\nAusnahmeregelung für\n(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-\nMitglieder geistlicher Gemeinschaften\nhältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer\nKündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn                      Von den §§ 26 bis 36 kann abgewichen werden,\nsobald die Auszubildenden\n1. die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens\nschuldig gemacht hat oder macht, aus dem sich            1. Mitglieder einer Kirche oder einer sonstigen Reli-\ndie Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbil-           gionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonie-\ndung ergibt,                                                 schwestern sind und\n2. die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hin-       2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Reli-\nsicht dauerhaft nicht oder nicht mehr zur Absolvie-          gionsgemeinschaft angehört.\nrung der Ausbildung geeignet ist oder\n3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.                                          Abschnitt 3\nIn diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.                                 Anerkennung von\nim Ausland erworbenen Berufsqualifikationen\n(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubil-\ndende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das\nAusbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungs-                                       § 38\ngrundes kündigen.                                                        Anforderung an die Anerkennung\n(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.                       einer außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung\n(5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen\nGrund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der                (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nKündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtig-          setzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt,\nten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vor-     wenn\ngesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen         1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung\nStelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung             gleichwertig ist oder\nder Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.                      2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-\nsungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\n§ 35\n(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufs-\nBeschäftigung im                         qualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereich-\nAnschluss an das Ausbildungsverhältnis                ten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.\nWird die oder der Auszubildende im Anschluss an das          (3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstel-\nAusbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber        lenden Person innerhalb eines Monats den Empfang\nausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein        der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche\nArbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.        Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so\nschnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens\n§ 36                              jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen\nNichtigkeit von Vereinbarungen                  Unterlagen.\n(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder             (4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein\ndes Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht,            gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-\nist nichtig.                                                 wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.","2778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n§ 39                             3. ein Ausbildungsnachweis,\nNichtanwendbarkeit des                          a) der dem Niveau entspricht, das genannt ist in\nBerufsqualifikationsfeststellungsgesetzes                    Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nDas Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet\n7. September 2005 über die Anerkennung von\nmit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfest-\nBerufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nstellungsgesetzes keine Anwendung.\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom\n4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305\n§ 40\nvom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den\nBegriffsbestimmungen                              Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104\nzu den ausländischen Staaten                          vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der\n(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein               jeweils geltenden Fassung, und\nMitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-           b) aus dem hervorgeht, dass die antragstellende\nstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundes-                 Person eine Ausbildung erworben hat, die in\nrepublik Deutschland.                                               diesem Staat erforderlich ist für den unmittel-\n(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein               baren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                   der Anästhesietechnischen Assistentin und des\nWirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-              Anästhesietechnischen Assistenten oder dem\ntragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.                  Beruf der Operationstechnischen Assistentin\nund des Operationstechnischen Assistenten ent-\n(3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat            spricht, oder\nnoch Vertragsstaat ist.\n4. ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antrag-\n(4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei        stellende Person eine Ausbildung erworben hat, die\nder Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem               in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren\nRecht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat                 Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anäs-\ngleichgestellt ist.                                              thesietechnischen Assistentin und des Anästhesie-\n(5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere          technischen Assistenten oder dem Beruf der Opera-\nVertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem             tionstechnischen Assistentin und des Operations-\ndie Berufsqualifikation erworben worden ist.                     technischen Assistenten entspricht.\n(6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der          (2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-\nandere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in      dungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c\ndem eine Anästhesietechnische Assistentin oder ein           der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden\nAnästhesietechnischer Assistent oder eine Operations-        Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b\ntechnische Assistentin oder ein Operationstechnischer        der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspre-\nAssistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen er-       chen und denen eine Bescheinigung des Herkunfts-\nbringt.                                                      staats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.\n(3) Als Diplome gelten auch\n§ 41                             1. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von\nAusbildungsnachweise                           Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen\nbei Berufsqualifikationen,                      Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt worden\ndie in einem anderen Mitgliedstaat,                   sind, sofern die Ausbildungsnachweise\nin einem anderen Vertragsstaat oder in einem                 a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung\ngleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind                   bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem\n(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem ande-            Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat\nren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder              auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen\nin einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden                formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-\nist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Be-              gramme erworben worden sind,\nrufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbil-             b) von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig aner-\ndungsnachweise erfolgen:                                            kannt worden sind,\n1. Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht,               c) in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des\ndass die antragstellende Person eine Berufsqualifi-             Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin\nkation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich           und des Anästhesietechnischen Assistenten oder\nist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der            des Berufs der Operationstechnischen Assisten-\ndem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin                 tin und des Operationstechnischen Assistenten\nund des Anästhesietechnischen Assistenten oder                  dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-\ndem Beruf der Operationstechnischen Assistentin                 übung dieses Berufs vorbereiten und\nund des Operationstechnischen Assistenten ent-           2. Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-\nspricht,                                                     nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\n2. Europäischer Berufsausweis für den Beruf der Anäs-            des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Aus-\nthesietechnischen Assistentin und des Anästhesie-            übung des Berufs der Anästhesietechnischen Assis-\ntechnischen Assistenten oder für den Beruf der               tentin und des Anästhesietechnischen Assistenten\nOperationstechnischen Assistentin und des Operati-           oder des Berufs der Operationstechnischen Assis-\nonstechnischen Assistenten,                                  tentin und des Operationstechnischen Assistenten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019               2779\nentsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber je-                                   § 45\ndoch Rechte verleihen, die nach dem Recht des                                   Ausgleich durch\nHerkunftsstaats erworben worden sind.                       Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen\n§ 42                                 (1) Wesentliche Unterschiede können vollständig\noder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse,\nAusbildungsnachweise bei Ausbildungen,                 Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende\ndie in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind            Person erworben hat\n(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Dritt-     1. durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsäch-\nstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen         lichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der\nworden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen,             Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-\ndie                                                               thesietechnischen Assistenten oder des Berufs der\n1. in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und                  Operationstechnischen Assistentin oder des Opera-\ntionstechnischen Assistenten in Vollzeit oder Teilzeit\n2. mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.                    oder\n(2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Be-           2. durch lebenslanges Lernen.\nrufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaub-\nhaft gemacht werden.                                             (2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2\nerworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen\n(3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation       setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen\nbereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-        Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt\nren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat        worden sind.\nanerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheini-\n(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in\ngung vorzulegen.\nwelchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten\nund Kompetenzen erworben worden sind.\n§ 43\nGleichwertigkeit der Berufsqualifikation                                         § 46\nEine Berufsqualifikation, die außerhalb des Gel-                             Anpassungsmaßnahmen\ntungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden               (1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden\nist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten     Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-\nAusbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder         rufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerken-\nzum Anästhesietechnischen Assistenten oder mit der in         nung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.\ndiesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Operations-\ntechnischen Assistentin oder zum Operationstechni-               (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-\nschen Assistenten, wenn                                       keit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemes-\nsenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt\n1. sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegen-        werden kann, da die antragstellende Person die er-\nüber der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und       forderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise\nPrüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbil-           aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person\ndung oder                                                 liegen, nicht vorlegen kann.\n2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den\nNachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-                                        § 47\npetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von                   Anerkennung der Berufsqualifikation nach\nlebenslangem Lernen ausgeglichen werden.                        Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang\n(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprü-\n§ 44\nfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn\nWesentliche Unterschiede                      die antragstellende Person\nbei der Berufsqualifikation\n1. eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem an-\nWesentliche Unterschiede liegen vor,                           deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\n1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein The-            oder in einem gleichgestellten Staat erworben wor-\nmenbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil             den ist, oder\nfehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für        2. eine Berufsqualifikation nachweist, die\ndie Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-                 a) in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat\nschen Assistentin oder des Anästhesietechnischen                  ist, erworben worden ist und\nAssistenten oder des Berufs der Operationstechni-\nschen Assistentin oder des Operationstechnischen              b) bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem\nAssistenten ist, oder                                             anderen Vertragsstaat oder in einem gleichge-\nstellten Staat anerkannt worden ist.\n2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte\nTätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland            (2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-\nMindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs          schen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem\nder Anästhesietechnischen Assistentin oder des An-        Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.\nästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs              (3) Verfügt eine antragstellende Person lediglich\nder Operationstechnischen Assistentin oder des            über einen Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11\nOperationstechnischen Assistenten ist.                    Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten","2780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nNiveau entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung          gehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne\nablegen.                                                     des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der\nEuropäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)\n§ 48                              den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder\nAnerkennung der Berufsqualifikation                 des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf\nnach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang               der Operationstechnischen Assistentin oder des Ope-\nrationstechnischen Assistenten ausüben, wenn sie\n(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprü-          oder er zur Dienstleistung berechtigt ist.\nfung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn\ndie antragstellende Person eine Berufsqualifikation                                      § 53\nnachweist, die\nMeldung der Dienstleistungserbringung\n1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist,\nerworben worden ist und                                     (1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleis-\ntungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet,\n2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem        dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab\nanderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestell-       schriftlich zu melden.\nten Staat anerkannt worden ist.\n(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:\n(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-\nschen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem               1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nAbsolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.             2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,\n3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:\n§ 49\na) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass\nEignungsprüfung                                 zum Zeitpunkt der Vorlage\n(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die                   aa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der\nwesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antrag-                    Anästhesietechnischen Assistentin oder des\nstellenden Person festgestellt worden sind.                             Anästhesietechnischen Assistenten oder im\n(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-                Beruf der Operationstechnischen Assistentin\nden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.                         oder des Operationstechnischen Assistenten\nin einem anderen Mitgliedstaat, in einem an-\n§ 50                                         deren Vertragsstaat oder in einem gleichge-\nKenntnisprüfung                                     stellten Staat besteht,\n(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt            bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch\nder staatlichen Abschlussprüfung.                                       nicht vorübergehend, untersagt ist und\n(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt wor-            cc) keine Vorstrafen vorliegen, oder\nden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.                  b) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass\neine Tätigkeit, die dem Beruf der Anästhesietech-\n§ 51                                     nischen Assistentin oder des Anästhesietechni-\nAnpassungslehrgang                                schen Assistenten oder dem Beruf der Operati-\nonstechnischen Assistentin oder des Operations-\n(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehr-\ntechnischen Assistenten entspricht, während der\ngangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene\nvorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung.\nlang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem\n(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei                   anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertrags-\nJahre dauern.                                                       staat oder in dem gleichgestellten Staat dieser\n(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine                    Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht\nPrüfung durchgeführt.                                               reglementiert ist, und\n(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die         4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kennt-\nBerufsqualifikation anerkannt.                                   nisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufs-\nausübung erforderlich sind.\nAbschnitt 4                              (3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Be-\nDienstleistungserbringung                     hörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung\nerbracht werden soll.\nUnterabschnitt 1                              (4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden\nPersonen, die die                          Person binnen eines Monats den Empfang der Unter-\nDienstleistungserbringung                         lagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen\nin Deutschland beabsichtigen                         fehlen.\n§ 52                                                          § 54\nDienstleistungserbringung                                         Berechtigung zur\nDienstleistungserbringung\nEine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger\neines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags-          Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer\nstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als         1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-\ndienstleistungserbringende Person im Rahmen vorüber-             gende Berufsqualifikation verfügt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2781\n2. während der Dienstleistungserbringung in einem               (4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-\nanderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-        den, so berechtigt die Berufsqualifikation der melden-\nstaat oder in einem gleichgestellten Staat recht-        den Person zur Dienstleistungserbringung.\nmäßig niedergelassen ist,\n§ 56\n3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung                        Überprüfen der Berechtigung\ndes Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin                       zur Dienstleistungserbringung\noder des Anästhesietechnischen Assistenten oder             (1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel-\ndes Berufs der Operationstechnischen Assistentin         dende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig-\noder des Operationstechnischen Assistenten ergibt,       keit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des\n4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Aus-        Anästhesietechnischen Assistenten oder die Tätigkeit\nübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assis-        der Operationstechnischen Assistentin oder des Ope-\ntentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten        rationstechnischen Assistenten als dienstleistungs-\noder des Berufs der Operationstechnischen Assis-         erbringende Person vorübergehend und gelegentlich\ntentin oder des Operationstechnischen Assistenten        auszuüben.\nund                                                         (2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Cha-\nrakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zu-\n5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die        ständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung\nzur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-            bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr\nschen Assistentin oder des Anästhesietechnischen         und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.\nAssistenten oder des Berufs der Operationstechni-\nschen Assistentin oder des Operationstechnischen            (3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertig-\nAssistenten erforderlich sind.                           keit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die\nzuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des\nStaates, in dem die meldende Person niedergelassen\n§ 55\nist, Informationen über den Ausbildungsgang der mel-\nZur Dienstleistungserbringung                   denden Person anfordern.\nberechtigende Berufsqualifikation                    (4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifi-\n(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-        kation muss so schnell wie möglich abgeschlossen\ngende Berufsqualifikationen:                                 werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einrei-\nchung der vollständigen Unterlagen.\n1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-\nsetz oder                                                                           § 57\n2. eine Berufsqualifikation, die                                                Rechte und Pflichten\nder dienstleistungserbringenden Person\na) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen\nVertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat       (1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Anäs-\nerworben worden ist,                                  thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-\ntechnischen Assistenten oder den Beruf der Opera-\nb) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,         tionstechnischen Assistentin oder des Operationstech-\nerforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu      nischen Assistenten als dienstleistungserbringende\neinem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietech-        Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben,\nnischen Assistentin und des Anästhesietechni-         so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in\nschen Assistenten oder dem Beruf der Operati-         Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie\nonstechnischen Assistentin und des Operations-        Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufs-\ntechnischen Assistenten entspricht, und               bezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1.\nc) entweder nach den §§ 43 bis 45 mit der in diesem         (2) Die dienstleistungserbringende Person darf je\nGesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist         nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung\noder wesentliche Unterschiede nur in einem Um-        „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesie-\nfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der      technischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung\nöffentlichen Gesundheit führt.                        „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operations-\n(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unter-     technischer Assistent“ führen, auch wenn sie nicht die\nschiede in einem Umfang vor, der zu einer Gefährdung         Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1\nder öffentlichen Gesundheit führt, so kann die mel-          Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt.\ndende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung be-            (3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-\nrechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung        pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu\nablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede        melden:\nerstreckt.                                                   1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,\n(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig-          2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Be-\nnungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer            ruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des\nBerufsqualifikation nur mit einem unangemessenen                 Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf\nzeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden           der Operationstechnischen Assistentin oder des\nkann, da die die Meldung erstattende Person die erfor-           Operationstechnischen Assistenten in einem ande-\nderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die             ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat\nsie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.              oder in einem gleichgestellten Staat,","2782          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs             a) als Anästhesietechnische Assistentin oder Anäs-\nuntersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa-                 thesietechnischer Assistent oder\ngung,                                                        b) als Operationstechnische Assistentin oder Ope-\n4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,               rationstechnischer Assistent,\noder\n2. dass der antragstellenden Person die Ausübung die-\n5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht           ses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, unter-\nnicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der          sagt ist und\nAnästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-\n3. dass die antragstellende Person über die berufliche\nthesietechnischen Assistenten oder des Berufs der\nQualifikation verfügt, die für die Berufsausübung er-\nOperationstechnischen Assistentin oder des Opera-\nforderlich ist.\ntionstechnischen Assistenten.\nDie Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde                                     Abschnitt 5\ndes Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-\nbracht wird.                                                                     Zuständigkeiten und\nweitere Aufgaben der Behörden\n§ 58\nPflicht zur erneuten Meldung                                      Unterabschnitt 1\n(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-                           Zuständigkeit\nson nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung\nerneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-                                    § 60\ngen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,                             Zuständige Behörde\nist die Meldung zu erneuern.\n(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung\n(2) Die erneute Meldung ist der zuständigen Behörde       dieses Gesetzes zuständigen Behörden.\ndes Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-\nbracht werden soll.                                             (2) Die Länder können vereinbaren, dass insbeson-\ndere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land\nUnterabschnitt 2                           oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder\nwahrgenommen werden:\nPersonen mit\nErlaubnis zum Führen                          1. Aufgaben im Verfahren der Anerkennung der Gleich-\nder Berufsbezeichnung in Deutschland                            wertigkeit von Ausbildungen, die im Ausland abge-\nschlossen worden sind, und\n§ 59                              2. Aufgaben bei der Entgegennahme der Meldung zur\nBescheinigung, die erforderlich                     Dienstleistungserbringung und Aufgaben bei der\nist zur Dienstleistungserbringung in                   Überprüfung, ob eine Person in Deutschland berech-\neinem anderen Mitgliedstaat, einem anderen                  tigt ist, den Beruf der Anästhesietechnischen Assis-\nVertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat              tentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten\noder den Beruf der Operationstechnischen Assisten-\n(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-             tin oder des Operationstechnischen Assistenten als\ngehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen            dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorü-\nVertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den          bergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im\nBeruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des              Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-\nAnästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf                 weise der Europäischen Union auszuüben.\nder Operationstechnischen Assistentin und des Opera-\ntionstechnischen Assistenten in Deutschland aufgrund\nUnterabschnitt 2\neiner Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nnach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 aus, so wird ihnen                         Weitere Aufgaben\nauf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen\nBehörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben,                                    § 61\nin einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-\nUnterrichtungs- und Überprüfungspflichten\ntragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren\nBeruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne            (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine\ndes Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise          Person den Beruf der Anästhesietechnischen Assisten-\nder Europäischen Union vorübergehend und gelegent-           tin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder\nlich auszuüben.                                              den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder\ndes Operationstechnischen Assistenten ausübt oder\n(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen\nzuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Be-\nBehörde des Landes ausgestellt, in dem die antrag-\nhörden des Herkunftsstaats unverzüglich, wenn\nstellende Person den Beruf der Anästhesietechnischen\nAssistentin oder des Anästhesietechnischen Assisten-         1. diese Person sich eines Verhaltens schuldig ge-\nten oder den Beruf der Operationstechnischen Assisten-           macht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur\ntin oder des Operationstechnischen Assistenten ausübt.           Berufsausübung ergibt,\n(3) Die Bescheinigung hat zu enthalten:                   2. bei dieser Person\n1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person              a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nrechtmäßig niedergelassen ist                                    zurückgenommen worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2783\nb) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung        2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Be-\nwiderrufen worden ist oder                                rufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder\nunanfechtbar ist,\nc) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-\nbezeichnung angeordnet worden ist,                    3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Füh-\nren der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort voll-\n3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Anäs-            ziehbar oder unanfechtbar ist,\nthesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-\ntechnischen Assistenten oder die Ausübung der Tä-        4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-\ntigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder           läufige Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen\ndes Operationstechnischen Assistenten untersagt              Assistentin und des Anästhesietechnischen Assis-\nworden ist oder                                              tenten oder den Beruf der Operationstechnischen\nAssistentin und des Operationstechnischen Assis-\n4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die            tenten auszuüben, oder\neine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-\ntionen oder Maßnahmen rechtfertigen.                     5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung\ngetroffene Verbot, den Beruf der Anästhesietechni-\n(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus-           schen Assistentin und des Anästhesietechnischen\nkünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme-               Assistenten oder den Beruf der Operationstechni-\nstaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der An-            schen Assistentin und des Operationstechnischen\nästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesie-              Assistenten auszuüben.\ntechnischen Assistenten und auf die Ausübung des\n(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:\nBerufs der Operationstechnischen Assistentin und des\nOperationstechnischen Assistenten im Geltungsbereich         1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-\ndieses Gesetzes auswirken können, so hat sie                     derlichen Angaben, insbesondere deren\n1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu            a) Namen und Vornamen,\nüberprüfen,                                                  b) Geburtsdatum und\n2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Um-             c) Geburtsort,\nfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und\n2. den Beruf der betroffenen Person und\n3. die zuständige deutsche Behörde zu unterrichten           3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nüber die Konsequenzen, die aus den ihr übermittel-           oder das die Entscheidung getroffen hat.\nten Auskünften zu ziehen sind.\n(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt          tens jedoch drei Tage\nnach Mitteilung der Länder\n1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-\n1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Ent-               dung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4\ngegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-              oder\nnannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-\n2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-\nlagen oder Informationen zuständig sind, sowie\nsatz 1 Nummer 4.\n2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Ent-              (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-\nscheidungen treffen können, die im Zusammenhang          Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet\nmit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.                    worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012\n(4) Das Bundesministerium für Gesundheit unter-           des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europä-          25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen-\nische Kommission unverzüglich über die Benennung.            arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems\nund zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG\n(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz\nder Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom\nzuständigen Behörden übermitteln dem Bundesminis-\n14.11.2012, S. 1).\nterium für Gesundheit statistische Aufstellungen über\ndie getroffenen Entscheidungen, die die Europäische             (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet\nKommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der              die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nRichtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.       betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung\nDas Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm          und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine\nübermittelten statistischen Aufstellungen an die Euro-       Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-\npäische Kommission weiter.                                   behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt\ndie Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\n§ 62                              Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.\nWarnmitteilung                                                    § 63\n(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrich-                     Löschung einer Warnmitteilung\ntet die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-\nIst die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausge-\nstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen\nlöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde,\ngleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über\ndie die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende\n1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufs-         Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem un-\nbezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder unan-     verzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung\nfechtbar ist,                                            der Entscheidung.","2784         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n§ 64                             ständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\nUnterrichtung über                       Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde:\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise             1. alle Informationen darüber, dass die Niederlassung\n(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei      der dienstleistungserbringenden Person im Beruf\nihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen             der Anästhesietechnischen Assistentin und des An-\nder Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der                  ästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der\nGleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs           Operationstechnischen Assistentin und des Opera-\ndieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung ge-                  tionstechnischen Assistenten in Deutschland recht-\nfälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unter-          mäßig ist,\nrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör-       2. alle Informationen über die gute Führung der dienst-\nden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertrags-          leistungserbringenden Person und\nstaaten und der gleichgestellten Staaten über               3. Informationen darüber, dass gegen die dienstleis-\n1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren         tungserbringende Person berufsbezogen keine dis-\na) Namen und Vornamen,                                      ziplinarischen oder keine strafrechtlichen Sanktionen\nvorliegen.\nb) Geburtsdatum und\nc) Geburtsort und                                                                Abschnitt 6\n2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbil-                         Verordnungsermächtigung\ndungsnachweise vorgelegt hat.\n(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das                                 § 66\nBinnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.\nErmächtigung zum Erlass\n(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-            der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-\nfechtbarkeit der Feststellung.\nmächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium\n(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-     für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,\nschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung      die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer\nüber die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene          Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu\nPerson schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-     regeln:\nschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine\n1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele\nRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-\nnach den §§ 7 bis 10, einschließlich der Abgrenzung\nbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-\nder Ausbildungsinhalte von den ärztlichen Tätigkei-\ngelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über\nten,\ndie Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die\nFälschung um einen entsprechenden Hinweis.                  2. das Nähere über das Pflegepraktikum nach § 15,\ndas einen Überblick über die pflegerische Versor-\n§ 65                                 gung von Patientinnen und Patienten vor und nach\noperativen und anästhesiologischen Eingriffen ver-\nVerwaltungszusammenarbeit\nmittelt,\nbei Dienstleistungserbringung\n3. das Nähere über die Qualifikationsanforderungen\n(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im\nder Praxisanleitung nach § 16,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Anäs-\nthesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietech-      4. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 21,\nnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstech-      5. das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach\nnischen Assistentin oder des Operationstechnischen              den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2,\nAssistenten aus oder führt diese Berufsbezeichnung,\n6. das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Ab-\nohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so un-\nsatz 3 sowie\nterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zu-\nständige Behörde des Niederlassungsstaats dieser            7. für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des\ndienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.            Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Aus-\n(2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zwei-        bildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1\nfeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person          oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen:\nvorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zustän-              a) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-\ndigen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleis-              gen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2\ntenden Person folgende Informationen darüber anzufor-               Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere\ndern,                                                               aa) die Vorlage der von der antragstellenden Per-\n1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringen-                    son vorzulegenden Nachweise und\nden Person in diesem Staat rechtmäßig ist und                   bb) die Ermittlung durch die zuständige Be-\n2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person be-                    hörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a\nrufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche                   in Verbindung mit Anhang VII der Richt-\nSanktionen vorliegen.                                                linie 2005/36/EG,\n(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines           b) die Pflicht für Inhaberinnen und Inhabern solcher\nanderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates              Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Ar-\noder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zu-             tikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2785\nin Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu             ten ausbildet oder die Anästhesietechnische und\nführen und deren etwaige Abkürzung zu verwen-            Operationstechnische Assistenten ausbildet, gemäß\nden,                                                     der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung\nc) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,              von Operationstechnischen und Anästhesietechni-\nschen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweiligen\nd) das Nähere zur Durchführung und zum Inhalt der            Fassung verfügen,\nEignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des\nAnpassungslehrgangs,                                 4. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit\nals Lehrkraft an einer Schule, die Medizinisch-\ne) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-             technische Assistenten für den Operationsdienst\npäischen Berufsausweises und                             ausbildet, gemäß der in Thüringen geltenden Schul-\n8. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzun-             ordnung für die Höhere Berufsfachschule – drei-\ngen der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 4           jährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom\nUnterabschnitt 1.                                            13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der\nVerordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238)\n(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Rege-\ngeändert worden ist, verfügen,\nlungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1\nerlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.             5. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit\nAbweichend von Satz 1 können die Länder Abweichun-               als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechni-\ngen von den Fristenregelungen vorsehen, die durch                sche Angestellte auf Grundlage der in Schleswig-\nRechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthalts-              Holstein geltenden Landesverordnung über die Be-\ngesetzes erlassen werden.                                        rufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen\nAngestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) aus-\nAbschnitt 7                              bildet, verfügen,\nBußgeldvorschriften                       6. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit\nals Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechni-\nsche Assistenten auf Grundlage der in Sachsen-\n§ 67\nAnhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung\nBußgeldvorschriften                           für die operationstechnische Assistenz vom 15. März\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar\n2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist, ausbil-\n1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeich-\ndet, verfügen,\nnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „An-\nästhesietechnischer Assistent“ führt,                    7. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit\nals Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhe-\n2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeich-\nsietechnische oder Operationstechnische Assisten-\nnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Ope-           ten ausbildet oder die Anästhesietechnische und\nrationstechnischer Assistent“ führt oder                     Operationstechnische Assistenten ausbildet, nach\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zu-           sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen verfügen\nwiderhandelt.                                                oder\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        8. ein berufspädagogisches Studium absolvieren zur\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.                         Leitung einer Schule oder Lehrkraft an einer Schule,\ndie Anästhesietechnische und Operationstechnische\nAbschnitt 8                              Assistenten ausbildet, und dieses nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes erfolgreich abschließen.\nÜbergangsvorschriften\n(2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer\n§ 68                             Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zu-\nständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2028 nach-\nÜbergangsvorschrift für die                   weist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen\nMindestanforderungen an Schulen                   für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraus-\n(1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Num-            setzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten\nmer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung        als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte\noder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die          Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar\nam 1. Januar 2022                                            2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden\nPosition tätig gewesen sind.\n1. eine Schule leiten, die entweder Anästhesietech-\nnische oder Operationstechnische Assistenten aus-\nbildet oder die Anästhesietechnische und Operati-                                    § 69\nonstechnische Assistenten ausbildet,                                       Weitergeltung für die\n2. als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die ent-          Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\nweder Anästhesietechnische oder Operationstech-             (1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis\nnische Assistenten ausbildet oder die Anästhesie-        zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1\ntechnische und Operationstechnische Assistenten          oder § 2 Absatz 1:\nausbildet,                                               1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeich-\n3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit         nung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „An-\nals Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhe-         ästhesietechnischer Assistent“ oder zum Führen der\nsietechnische oder Operationstechnische Assisten-            Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assisten-","2786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\ntin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, die er-                               § 70\nteilt worden ist auf der Grundlage der „DKG-Emp-\nWeiterführung einer\nfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operations-\nbegonnenen Ausbildung\ntechnischen und Anästhesietechnischen Assisten-\ntinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fas-           Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1\nsung,                                                    genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese\nAusbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden\n2. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeich-            Vorschriften ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum\nnung „Medizinisch-technische Assistentin für den         Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder\nOperationsdienst“ oder „Medizinisch-technischer          § 2 Absatz 1, wer\nAssistent für den Operationsdienst“, die erworben\nworden ist auf der Grundlage der in Thüringen            1. die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,\ngeltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfach-        2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nschule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005,           aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-\nS. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch              übung ergibt und\nArtikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013\n(GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,                 3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung\nnicht ungeeignet ist.\n3. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung\n„Operationstechnische Angestellte“ oder „Opera-                                    § 71\ntionstechnischer Angestellter“, die erteilt worden ist\nauf der Grundlage der in Schleswig-Holstein gelten-                         Weitergeltung der\nden Landesverordnung über die Berufsausbildung                       Berechtigung zum Führen der\nzur oder zum Operationstechnischen Angestellten                  Berufsbezeichnung und Weiterführung\nvom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und                          eines begonnenen Anerkennungsverfahrens\n4. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung            Antragstellende Personen sind in Deutschland zum\n„Operationstechnische Assistentin“ oder „Opera-          Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietech-\ntionstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist      nischen Assistentin und des Anästhesietechnischen\nauf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden        Assistenten oder der Berufsbezeichnung der Opera-\nVerordnung über die Ausbildung für die operations-       tionstechnischen Assistentin und des Operationstech-\ntechnische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt      nischen Assistenten berechtigt, wenn in einem Aner-\ndurch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA          kennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit\nS. 34) geändert worden ist.                              ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2022 begon-\nnen wurde\n(2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten\nBerechtigungen besitzt, kann bei der zuständigen             1. ihre Ausbildung von der Deutschen Krankenhausge-\nBehörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die              sellschaft nach der „DKG-Empfehlung zur Ausbil-\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach                 dung und Prüfung von Operationstechnischen und\n§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaub-        Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“\nnis wird erteilt, wenn die antragstellende Person               in der jeweiligen Fassung als gleichwertig anerkannt\nworden ist oder noch anerkannt wird,\n1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-        2. sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben\nübung ergibt,                                               oder noch erfolgreich ablegen oder\n3. den Anpassungslehrgang absolviert haben oder\n2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung\nnoch absolvieren.\nnicht ungeeignet ist und\n3. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die                               Artikel 2\nzur Berufsausübung erforderlich sind.\nÄnderung des\nIn diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzu-               Krankenhausfinanzierungsgesetzes\ngeben\nDas Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung\n1. die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach        der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\ndem bisherigen Recht und                                 S. 886), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 3 des\n2. das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung          Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)\nzum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder er-        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworben worden ist.                                       1. Dem § 2 Nummer 1a Buchstabe l werden die folgen-\nden Buchstaben m und n angefügt:\n(3) Will eine Person, die nicht nach einer der in\nAbsatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die              „m) Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesie-\nErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach                      technischer Assistent,\n§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie\nn)   Operationstechnische Assistentin, Operations-\ndie Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66\ntechnischer Assistent,“.\nerlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung be-\nstehen. Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deut-           2. In § 17a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buch-\nschen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die             stabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buch-\nNachprüfung nicht erforderlich.                                 stabe a, b und d bis n“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019              2787\nArtikel 2a                                   „(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3\nund 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes\nÄnderung des\nentsprechend.“\nNotfallsanitätergesetzes\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nDas Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I\nS. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom                                    „§ 7a\n15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,                                Bestandsschutz\nwird wie folgt geändert:\n(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten\nIn § 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort              die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 weiterhin in\n„sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.                          der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der\nSchädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach\nArtikel 2b                                dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufest-\nÄnderung des Gesetzes                            setzung des Grades der Schädigungsfolgen eine\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde                        niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.\n§ 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-                (2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten\nkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom                      die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 auf Antrag\n16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch              in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014\nArtikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I             zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädi-\nS. 1307) geändert worden ist, wird aufgehoben.                   gungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von\nNeufestsetzungen des Grades der Schädigungs-\nArtikel 2c                                folgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich\n31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente\nÄnderung des                                zu leisten war. Wurde der Antrag nach Satz 1 bis\nElften Buches Sozialgesetzbuch                        zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der\n§ 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale            Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab\nPflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                 dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt\n26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch          wurde.\nArtikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I              (3) Anpassungen nach § 8 bleiben von den Ab-\nS. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           sätzen 1 und 2 unberührt.“\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember          3. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3\n2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ er-               Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1“ durch die Wörter\nsetzt.                                                       „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in\n2. In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember              Verbindung mit § 7a“ ersetzt.\n2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ und\ndie Angabe „31. Juli 2026“ durch die Angabe                                        Artikel 3\n„31. Juli 2027“ ersetzt.\nInkrafttreten\nArtikel 2d                               (1) Artikel 1 § 66 des Anästhesietechnische- und\nÄnderung des                            Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, die Arti-\nkel 2a und 2c treten am Tag nach der Verkündung in\nAnti-D-Hilfegesetzes\nKraft.\nDas Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I\n(2) Artikel 2b tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.\nS. 1270), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden             (3) Artikel 2d tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nist, wird wie folgt geändert:                                   (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022\n1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      in Kraft.","2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}