{"id":"bgbl1-2019-51-11","kind":"bgbl1","year":2019,"number":51,"date":"2019-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/51#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-51-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_51.pdf#page=92","order":11,"title":"Neufassung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern  Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG","law_date":"2019-12-13T00:00:00Z","page":2852,"pdf_page":92,"num_pages":7,"content":["2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vertrags\nüber die Errichtung des IT-Planungsrats\nund über die Grundlagen der Zusammenarbeit\nbeim Einsatz der Informationstechnologie\nin den Verwaltungen von Bund und Ländern –\nVertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG\nVom 13. Dezember 2019\nAuf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zum Ersten IT-Änderungsstaatsver-\ntrag vom 4. August 2019 in Verbindung mit Artikel 2 des Ersten Staatsvertrags\nzur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über\ndie Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie\nin den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Ar-\ntikel 91c GG (BGBl. I S. 1126) wird nachstehend der Wortlaut des Vertrags über\ndie Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammen-\narbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund\nund Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG unter seiner neuen\nÜberschrift in der seit dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt\n1. den am 1. April 2010 in Kraft getretenen Vertrag über die Errichtung des\nIT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz\nder Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern –\nVertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I S. 662) und\n2. den am 9. August 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten\nIT-Änderungsstaatsvertrag vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1126, 2851).\nBerlin, den 13. Dezember 2019\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019                       2853\nVertrag\nüber die Errichtung des IT-Planungsrats\nund über die Grundlagen der Zusammenarbeit\nbeim Einsatz der Informationstechnologie\nin den Verwaltungen von Bund und Ländern –\nVertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG\n(IT-Staatsvertrag)\nInhaltsübersicht                            reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Sys-\nPräambel                                                          teme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhal-\ntung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspart-\nAbschnitt I                           ner dar.\nDer Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im\nDer IT-Planungsrat\nAnhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen\n§ 1    Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung                    Grundverständnis der technischen und organisatorischen Aus-\ngestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbin-\ndungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues\nAbschnitt II\nSystem der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in\nGemeinsame Standards und                       die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der\nSicherheitsanforderungen, Informationsaustausch            Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II)\neingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Fö-\n§ 2    Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheits-  deralismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes\nstandards                                                  eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern\n§ 3    Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz                        entwickelt und beschlossen.\n§ 4    Informationsaustausch                                         Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Ar-\ntikel 91c des Grundgesetzes\nAbschnitt III                           – zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Pla-\nGemeinsame Einrichtung                          nungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Ko-\nzur Unterstützung des IT-Planungsrats                   operation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgeset-\nzes,\n§   5  Errichtung und Aufgaben\n– zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von\n§   6  Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht         informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch\n§   7  Organe                                                        zur Verbindung der informationstechnischen Netze von\n§   8  Aufsicht                                                      Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c\n§   9  Finanzierung                                                  des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie\n§ 10   Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens                    – zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes\nzur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforde-\nrungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-\nAbschnitt IV\ndige Datenaustausch erfordert,\nSchlussbestimmungen                         folgende Vereinbarung:\n§ 11   Änderung, Kündigung\n§ 12   Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung                                    Abschnitt I\nDer IT-Planungsrat\nPräambel\nDas Land Baden-Württemberg,                                                                   §1\nder Freistaat Bayern,                                                    Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung\ndas Land Berlin,                                                 (1) Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentli-\ndas Land Brandenburg,                                         chen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)\ndie Freie Hansestadt Bremen,                                  1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in\nFragen der Informationstechnik;\ndie Freie und Hansestadt Hamburg,\n2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-In-\ndas Land Hessen,                                                  teroperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;\ndas Land Mecklenburg-Vorpommern,                              3. koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund\ndas Land Niedersachsen,                                           und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungs-\ndas Land Nordrhein-Westfalen,                                     leistungen;\ndas Land Rheinland-Pfalz,                                     4. steuert Projekte und Produkte des informations- und kom-\nmunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwal-\ndas Saarland,                                                     tens, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;\nder Freistaat Sachsen,                                        5. übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbin-\ndas Land Sachsen-Anhalt,                                          dungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.\ndas Land Schleswig-Holstein und                               Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz\nder Freistaat Thüringen                                       des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats-\nund Senatskanzleien. Er vereint die bisherigen Gremien und\nsowie die                                                         Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. Der IT-Pla-\nBundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ ge-          nungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe\nnannt)                                                            der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.\n(im Folgenden „Vertragspartner“)                                   (2) Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:\nsehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen          1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstech-\nals Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der           nik,","2854           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter je-                                 §3\ndes Landes.\nAufgaben im Bereich Verbindungsnetz\nDer Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über     Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinie-\ndie erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. Drei Ver-     rungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c\ntreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den           Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes\nkommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt             wahr.\nwerden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-\nPlanungsrats beratend teilnehmen.                                                                §4\n(3) Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen                        Informationsaustausch\nWechsel der Bund und die Länder. Die Länder regeln die Rei-          Der Bund und die Länder informieren sich möglichst früh-\nhenfolge ihres Vorsitzes untereinander.                          zeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Ent-\n(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr       wicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfs-\noder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.                   gerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.\n(5) Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder\nEmpfehlung. Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier\nAbschnitt III\nLänder. Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elek-                          Gemeinsame Einrichtung\ntronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.                                   zur Unterstützung des IT-Planungsrats\n(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachminister-\nkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entschei-                                       §5\ndungen betroffen werden.\nErrichtung und Aufgaben\n(7) Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in die-\nsem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt           (1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar\nist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf        2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (ge-\nLändern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungs-     meinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föde-\nanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. Empfehlun-     rale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die\ngen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit   gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat orga-\neinfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.        nisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben\nnach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-\n(8) Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Da-  Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei ins-\nrin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstel-     besondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der\nlen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder    Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und\nandere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungs-        ihrer Organe (Gründungsbeschluss).\nrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden\n(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die ge-\nkönnen.\nmeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für\nProjekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. Er kann\nAbschnitt II                           eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden\nVerwaltungsabkommen außer Kraft setzen.\nGemeinsame Standards und\nSicherheitsanforderungen, Informationsaustausch                 (3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der\nZustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.\n§2                                    (4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich\ndie gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.\nFestlegung von\nIT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards                                         §6\n(1) Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendi-                                Trägerschaft,\ngen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Län-                      Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht\ndern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden\nDatenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die          (1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspart-\nzur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheits-    ner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt\nstandards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetz-    sind nicht übertragbar.\nliche Regelungsbefugnis vorliegt. Hierbei ist vorrangig auf be-      (2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.\nstehende Marktstandards abzustellen.\n(3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen\n(2) Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 wer-     Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem\nden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und         Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung\neiner Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel   der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. Für die\nihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel       Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beam-\nabbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden     tenstatusgesetz Anwendung. Für die Beschäftigten und Auszu-\nDatenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaus-          bildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den\ntauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirt-        Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungs-\nschaft notwendig ist. Diese Beschlüsse entfalten Bindungswir-    weise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen\nkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils       in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H\nvom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen   BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, än-\nVerwaltungsräumen umgesetzt.                                     dernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden\n(3) Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards   Fassung. Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertarif-\nim Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier     lichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit\nLänder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss      dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und\nsowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des     der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.\nvorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat be-             (4) Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitz-\nstimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. Die Einrichtung        landes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirt-\nkann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, ins-   schaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen\nbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbe-      Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertra-\nziehen. Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der    gen. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Be-\nErgebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse     schäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Er-\nder Prüfung gebunden.                                            füllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019                         2855\n(5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die        (5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem\nVerteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderüber-       Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung\ngreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.                  der Vertragspartner.\n(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die\n§7                               Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt.\nOrgane                                (7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschaftsplan\nfür das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar 2020. Zur\n(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten ge-    Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung der Be-\nleitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beauf-  soldung der Beamten, die zum 1. Januar 2020 von einem\nsichtigt.                                                        Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in die gemein-\nsame Anstalt wechseln, wird der abgebende Vertragspartner\n(2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungs-\ndie Besoldung für den Januar 2020 auszahlen. Er erlangt einen\nrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Ver-\nRückzahlungsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlun-\nwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt\ngen gegenüber der gemeinsamen Anstalt.\ntrifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit\ndieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abwei-\nchende Regelung enthält. Handelt es sich bei diesen Entschei-                                   § 10\ndungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Än-                 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens\nderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu\nveröffentlichen.                                                    Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsa-\nmen Anstalt ist unzulässig.\n(3) Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von\nhöchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zu-                               Abschnitt IV\nlässig. Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner\nAbwesenheit.                                                                         Schlussbestimmungen\n§8                                                              § 11\nAufsicht                                                 Änderung, Kündigung\n(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmi-\nDie gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der     gen Entscheidung der Vertragspartner.\nVertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausge-\nübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen        (2) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter\nMaßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, so-         Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt\nfern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann werden. Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemein-\nbeim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. Zustän-        same Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen\ndige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die    Vertragspartnern schriftlich zu erklären.\nVertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen       (3) Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses\ndie jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder  Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. Mit Wirksamwerden\ndes IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.                    der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen\nAnstalt. Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und\n§9                               der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Verein-\nbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Re-\nFinanzierung                          gelung des § 12 Absatz 2 unberührt.\n(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufga-    (4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft\nben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des       der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen den verbleiben-\nWirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und     den Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner\nder Länder.                                                      wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinan-\ndersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermö-\n(2) Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Ver-   gens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten\ntragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget im Um-   und Versorgungslasten, geschlossen. In der Auseinanderset-\nfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Mit zungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Per-\ndem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und Produkte für      sonal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. Eine Kündigung\ndie Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die auf allen fö- nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinanderset-\nderalen Ebenen zum Einsatz kommen, unterstützt werden. Das       zungsvereinbarung vorliegt.\nDigitalisierungsbudget sowie die daraus zu finanzierenden Pro-\njekte und Produkte werden im Wirtschaftsplan gesondert aus-\ngewiesen.                                                                                       § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung\n(3) Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden\ndurch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. Der        (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum\nWirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zu-     31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkun-\nstimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesminis-        den bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzenden\nteriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit       Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.\ndem Bundesministerium der Finanzen. Sie sind der Konferenz          (2) Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertrags-\nder Chefs des Bundekanzleramtes mit den Chefs der Staats-        partner zehn unterschreitet. Für diesen Fall enden seine Wir-\nund Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.         kungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündi-\n(4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer       genden Vertragspartners. Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem\nAufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert      Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Ver-\num einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von       tragspartners als aufgelöst.\n25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für einzelne Projekte         (3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 ent-\noder Produkte keine abweichende Regelung getroffen wird.         sprechend. Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Be-\nDas Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt      amten und Versorgungsempfängern der gemeinsamen Anstalt\n10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO,        durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Aus-\nohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge.    einandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist\nFür die über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finan-  entsprechend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des drit-\nzierenden Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüs-    ten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessi-\nsel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe      schen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang\nvon 35 Prozent zugrunde gelegt.                                  der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entspre-","2856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nchend. Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (ein- ses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht be-\nschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein    rührt. Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinba-\nÜbernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspart-      rungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie an-\nner stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflö-   wendbar.\nsung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden         (5) Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom\nerst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vor-    1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und\nliegt.                                                         Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni\n(4) Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über     2020 fortgeführt. Danach gehen die Aufgaben der Geschäfts-\ndie gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informa-   stelle auf die gemeinsame Anstalt über. Die gemeinsame An-\ntionstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen die-      stalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019                          2857\nAnhang\n„Gemeinsames Grundverständnis\nder technischen und organisatorischen Ausgestaltung\nder Bund/Länder-Zusammenarbeit\nbei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“\nA. Verbindungsnetz                                                       8. Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder\nsicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das drei-\n1. Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für                   köpfige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder\nein künftiges Verbindungsnetz.                                         bei der Steuerung des Betriebs einzubringen. Dies betrifft\ninsbesondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Ope-\na) Gemeinsam werden festgelegt:                                        rative Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses,\ndie Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung ei-\n– die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz,               nes optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür\nSicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind,         geschaffene Prozesse abgewickelt.\n– die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive bei-            B. IT-Steuerung\nspielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),\n1. Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Län-\n– das Minimum anzubietender Dienste,                               dern soll die bisherigen Gremien „Arbeitskreis der Staats-\nsekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-\n– die Anschlussbedingungen,                                        Runde Deutschland-Online) sowie „Kooperationsausschuss\nvon Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbei-\n– die Kostenhöhe und -verteilung,                                  tung“ (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.\n– das Verfahren bei Eilentscheidungen.                          2. Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Pla-\nnungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für\nb) In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungs-                 Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der\nnetz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen                  Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände\num.                                                                (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Da-\ntenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht)\n2. Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOI-Netz                     vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konfe-\ne. V. gegründet. Von diesem wird gegenwärtig ein Verbin-               renz der Regierungschefs von Bund und Ländern.\ndungsnetz vergeben. Diese Lösung soll zum nächstmög-                3. Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und\nlichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden.             Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes unter-\neinander.\n3. Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT-\nNetze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage          4. Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bun-\neines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre. Dies ge-               desministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Pla-\nschieht in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes. Unter            nungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle über-\nNutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau be-               nimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die\nfindlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Ver-             Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.\nbindungsnetz als eigenes VPN (einschließlich Zugangsnetz)           5. Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:\nrealisiert werden. Möglich ist außerdem die optionale Nut-\nzung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Pro-               a) Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Län-\njektes „Netze des Bundes“.                                                 dern in Fragen der Informationstechnik,\nb) Beschlussfassung über fachunabhängige oder fach-\n4. Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz. Als                  übergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheits-\nVergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durch-               standards,\nführung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfah-\nrens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertrags-               c) Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-\npartner des Auftragnehmers.                                                Planungsrat von der Konferenz der Regierungschefs\nvon Bund und Ländern zugewiesen werden,\n5. Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Benehmen mit\nd) Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes\neinem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium\ninklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a)\naus 3 Ländervertretern fertig gestellt.\nund Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen\n6. Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Verga-                    Festlegungen,\nbeunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor              e) Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Ver-\nder Veröffentlichung (z. B. in sogenannten „Leseräumen“1))                 gabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätz-\nzur Einsicht bereit gestellt. Dies dient zum einen der Infor-              licher Steuerung (A. 9).\nmation der Länder über die Umsetzung der gemeinsam\n6. IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards\nfestgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort\nvorhandene Sachverstand in die Erstellung der Ver-                      – werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als\ngabeunterlagen einfließen.                                                Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;\n7. Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die ge-                  – werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender,\nmeinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätz-                   qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum\nliche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen.                 bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur\nDas Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der                Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen\nIT-Planungsrat2).                                                         Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind;\nsie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und\n1\nvon den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungs-\n) „Leseräume“ stellen angesichts der Zahl der Beteiligten sicher, dass       rat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwal-\ndie vertraulichen Dokumente nicht vor der Veröffentlichung bekannt\ntungsräumen umgesetzt wird.\nwerden und so das Vergabeverfahren gefährden.\n2\n) Das Antragsrecht zur Durchführung dieses Verfahrens haben der        7. Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkon-\nBund oder drei Länder.                                                  ferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.","2858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\n8. Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die       sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit\nVertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Be-          des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungs-\nschlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit   rat bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann\nerforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts her-  in ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen.\nbei.                                                         Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Er-\n9. Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards       gebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse\nwird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss    der Prüfung gebunden."]}