{"id":"bgbl1-2019-51-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":51,"date":"2019-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_51.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung","law_date":"2019-12-14T00:00:00Z","page":2763,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2763\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung\nVom 14. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       §2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    Begünstigte\nForschungs- und Entwicklungsvorhaben\nArtikel 1                              (1) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind be-\nGesetz                             günstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien\nzur steuerlichen Förderung                    Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder ex-\nperimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.\nvon Forschung und Entwicklung\n(Forschungszulagengesetz – FZulG)                       (2) Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesent-\nlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren\nInhaltsübersicht                          Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese\n§  1   Anspruchsberechtigung                                  Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen\n§  2   Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben\nFunktionieren gebracht werden, kann diese Tätigkeit\n§  3   Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage\nnicht mehr den in Absatz 1 genannten Kategorien zu-\ngerechnet werden.\n§  4   Höhe der Forschungszulage\n§  5   Antrag auf Forschungszulage                               (3) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvor-\n§  6   Bescheinigung                                          haben nach Absatz 1 zielen darauf ab, eine genau defi-\n§  7   Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen   nierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaft-\nBeihilfen                                              licher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen\n§ 8    Begünstigungszeitraum                                  durchzuführen. Ein Forschungs- und Entwicklungsvor-\n§ 9    Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen       haben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten\nUnion                                                  oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst klare Ziele\n§ 10   Festsetzung und Leistung der Forschungszulage          und die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele\n§ 11   Verzinsung des Rückforderungsanspruchs                 durchzuführen sind, sowie konkrete Vorgaben, anhand\n§ 12   Anwendung der Abgabenordnung                           derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und\n§ 13   Verfolgung von Straftaten                              mit den einschlägigen Zielen verglichen werden kön-\n§ 14   Verordnungsermächtigung                                nen. Wenn zwei oder mehrere Forschungs- und Ent-\n§ 15   Bekanntmachungserlaubnis                               wicklungsvorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt\n§ 16   Anwendungsregelung                                     werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht\n§ 17   Evaluierung und wissenschaftliche Forschung            auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein\neinziges Vorhaben betrachtet.\n§1                                 (4) Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvor-\nhaben können durchgeführt werden\nAnspruchsberechtigung\n1. als eigenbetriebliche Forschung und/oder als Auf-\n(1) Anspruchsberechtigt sind Steuerpflichtige im               tragsforschung,\nSinne des Einkommensteuer- und des Körperschaft-\nsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1        2. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes                 mit mindestens einem anderen Unternehmen,\nerzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die      3. als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten\nin diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfül-              in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrich-\nlen.                                                              tungen für Forschung und Wissensverbreitung.\n(2) Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Absatz 1             (5) Werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben\nSatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes tritt             im Sinne des Absatzes 1 in Auftrag gegeben, sind diese\nan die Stelle des Steuerpflichtigen die Mitunternehmer-       nur dann begünstigt, wenn der Auftragnehmer seinen\nschaft als Anspruchsberechtigter.                             Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union","2764          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nhat oder in einem anderen Staat, auf den das Abkom-          die förderfähigen Aufwendungen 60 Prozent des vom\nmen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-              Anspruchsberechtigten an den Auftragnehmer gezahl-\nAbkommen) Anwendung findet und der aufgrund ver-             ten Entgelts.\ntraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem\n(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschafts-\nEU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leistet, der für\njahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des\ndie Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfor-\nAnspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4,\nderlich ist.\nmaximal 2 000 000 Euro.\n§3                                   (6) Für Anspruchsberechtigte, die mit anderen Un-\nternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ver-\nFörderfähige                           bunden sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5\nAufwendungen und Bemessungsgrundlage                   für die verbundenen Unternehmen insgesamt.\n(1) Förderfähige Aufwendungen sind die beim An-\n(7) Für Kooperationsvorhaben im Sinne des § 2 Ab-\nspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß\nsatz 4 Nummer 2 und 3 gilt für jeden am Vorhaben be-\n§ 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterlie-\nteiligten Anspruchsberechtigten die Bemessungs-\ngenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeit-\ngrundlage im Sinne des Absatzes 5, soweit nicht die\nnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die\nVoraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.\nAusgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung\ndes Arbeitnehmers nach § 3 Nummer 62 des Einkom-\nmensteuergesetzes. Die in Satz 1 bezeichneten Auf-                                     §4\nwendungen sind nur förderfähig, soweit die Arbeitneh-                     Höhe der Forschungszulage\nmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in\nbegünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben               (1) Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Be-\nim Sinne des § 2 Absatz 1 des Anspruchsberechtigten          messungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Der Anspruch\nbetraut sind. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-        auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirt-\nten Aufwendungen gehören auch solche aufgrund eines          schaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen\nzwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesell-         im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer\nschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstel-          bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 und 4\nlungsvertrages, der die Voraussetzungen für den Lohn-        förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberech-\nsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt.                        tigten entstanden sind.\n(2) Förderfähig sind die in Absatz 1 bezeichneten            (2) Die Summe der für ein Forschungs- und Entwick-\nAufwendungen auch dann, wenn sie vom Anspruchs-              lungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf\nberechtigten für im Sinne des Absatzes 1 tätige Arbeit-      einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Ge-\nnehmer geleistet werden, für die der Lohnsteuerabzug         setz pro Unternehmen und Forschungs- und Entwick-\nim Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ein-          lungsvorhaben den Betrag von 15 000 000 Euro nicht\nkommensteuergesetzes nur deswegen nicht vorge-               überschreiten.\nnommen wird, weil nach einem Abkommen zur Vermei-\ndung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht                                       §5\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                        Antrag auf Forschungszulage\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder der                  (1) Der Anspruchsberechtigte hat nach Ablauf des\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zugewiesen ist.            Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwen-\ndungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeit-\n(3) Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleis-\nnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Ab-\ntungen eines Einzelunternehmers in einem begünstig-\nsatz 3 und 4 förderfähigen Aufwendungen entstanden\nten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nach-\nsind, einen Antrag auf Forschungszulage nach amtlich\ngewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer\nvorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-\nmit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäf-\nstimmte Schnittstelle bei dem für die Besteuerung des\ntigt ist, sind 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-\nmaximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige\ndigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Mitunternehmer-\nAufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer\nschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei\nanspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertrag-\ndem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und\nlich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter\ngesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.\nfür Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begüns-\ntigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine                (2) In dem Antrag nach Absatz 1 sind die For-\nTätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeits-     schungs- und Entwicklungsvorhaben, für die eine For-\nvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 40 Euro          schungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen\nje Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro           Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 so ge-\nWoche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die          nau zu bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist.\nVereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt\n(3) Dem Antrag ist die Bescheinigung nach § 6 für\nund tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar\ndie im Antrag aufgeführten Forschungs- und Entwick-\nabgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütun-\nlungsvorhaben beizufügen. Der Anspruchsberechtigte\ngen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden\nhat im Antrag zu versichern, dass sich die im Rahmen\nkann.\ndes Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erklärten und\n(4) Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Ent-          der Bescheinigung zu Grunde gelegten Sachverhalte\nwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 5 betragen         nicht verändert haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2765\n§6                               Union, im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungs-\nBescheinigung                          verordnung (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in\nder jeweils geltenden Fassung Anwendung.\n(1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungs-\n(2) Ein Anspruch nach diesem Gesetz besteht nicht\nzulage ist eine Bescheinigung der auf Grundlage der\nfür Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Arti-\nnach § 14 zu erlassenen Rechtsverordnung bestimm-\nkels 1 Absatz 4 Buchstabe c und des Artikels 2 Num-\nten Stelle für jedes im Antrag aufgeführte Forschungs-\nmer 18 AGVO und soweit die Anwendung der AGVO\nund Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten.\nnach Artikel 1 Absatz 3 AGVO ausgeschlossen ist.\n(2) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundes-            (3) Die Gewährung der Forschungszulage ist nicht\nministerium der Finanzen in Abstimmung mit den              zulässig, solange derjenige, der die Forschungszulage\nobersten Finanzbehörden der Länder und im Einver-           beantragt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen aufgrund\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             eines früheren Beschlusses der Kommission zur Fest-\nund Energie und dem Bundesministerium für Bildung           stellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-\nund Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen          vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden\nund hat die Feststellung zu enthalten, dass die Voraus-     und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachge-\nsetzungen des § 2 für das vom Antragsteller näher be-       kommen ist.\nzeichnete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vor-\nliegen. Die Feststellung ist zu begründen.                     (4) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzu-\nnehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen\n(3) Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr      nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind.\nist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 ge-\nbührenfrei. Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung         (5) Die Forschungszulage kann für den Teil der\nfür Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben          Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im\nWirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zwei-       Sinne des § 3 Absatz 3 entfällt, nur gewährt werden,\nten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Aus-           soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU)\nlagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes               Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember\nerhoben werden.                                             2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nauf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013,\n§7\nS. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden\nKumulierung mit anderen                     Fassung eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach\nFörderungen oder staatlichen Beihilfen              der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen ge-\n(1) Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Ab-      währten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei\nsatzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen         Veranlagungszeiträumen maximal 200 000 Euro nicht\nBeihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwick-      übersteigen. Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere\nlungsvorhaben gewährt werden.                               in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-\nminimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu\n(2) Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Ab-       berücksichtigen. Die Forschungszulage kann insoweit\nsatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage        erst gewährt werden, wenn der Anspruchsberechtigte\nnach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im        in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in wel-\nRahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen       cher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie\ngefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungs-          im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihil-\nausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen          fen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder\naus Unionsmitteln stammen.                                  andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur so-\n(3) In den Antrag nach § 5 sind die Angaben aufzu-       weit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verord-\nnehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen        nung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-\nnach Absatz 2 erforderlich sind.                            Verordnung eingehalten werden.\n§8                                                         § 10\nBegünstigungszeitraum                                         Festsetzung und\nLeistung der Forschungszulage\nDie Forschungszulage kann nur für Forschungs- und\nEntwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 beansprucht              (1) Die Forschungszulage ist in einem Forschungs-\nwerden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020          zulagenbescheid festzusetzen. Die festgesetzte For-\nbegonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Ja-      schungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur\nnuar 2020 erteilt wird.                                     Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf\ndie festgesetzte Steuer angerechnet. Die Leistung er-\nfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer, bei\n§9\nSteuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer-\nAnzuwendende                           gesetzes aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer.\nRechtsvorschriften der Europäischen Union                 (2) Bei Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Ab-\n(1) Auf dieses Gesetz findet vorbehaltlich des Ab-       satz 2 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 Satz 2\nsatzes 5 die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom-          anteilig im Rahmen der jeweiligen Veranlagung zur Ein-\nmission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Ver-         kommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anteile an der\neinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem         anzurechnenden Forschungszulage sind gesondert und\nBinnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108            einheitlich gegenüber den Mitunternehmern festzustel-\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen         len. Maßstab für die Verteilung ist der jeweils verein-","2766         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019\nbarte Gewinnverteilungsschlüssel. Wird der Forschungs-          b) die Bescheinigung für den Antragsteller auszu-\nzulagenbescheid aufgehoben oder geändert, ist die                  stellen,\ngesonderte und einheitliche Feststellung nach Satz 2\nc) eine Geschäftsstatistik über die Verfahren nach\nentsprechend zu ändern.\n§ 6 durchzuführen und\n(3) Wird der Forschungszulagenbescheid aufgeho-\nd) erforderliche Einzelangaben bei den Antragstel-\nben oder geändert, ist die nach Absatz 1 Satz 2 oder\nlern im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens\nAbsatz 2 Satz 1 erfolgte Anrechnung entsprechend zu\nnach § 6 für die Evaluierung dieses Gesetzes\nändern.\n(§ 17) zu erheben und weitere freiwillige Erhebun-\ngen bei den Antragstellern durchzuführen.\n§ 11\n2. Verfahrensvorschriften zu § 2 zu erlassen, insbeson-\nVerzinsung des Rückforderungsanspruchs\ndere zur inhaltlichen Beurteilung der Forschungs-\nIst der Forschungszulagenbescheid nach § 10 auf-             und Entwicklungsvorhaben sowie zum Verfahren\ngehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtig-                zur Beantragung der nach § 6 erforderlichen Be-\nten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch               scheinigung,\nnach Maßgabe der §§ 238 und 239 der Abgabenord-\n3. die im Zusammenhang mit der Ausstellung der Be-\nnung vom Tag der Anrechnung der Forschungszulage\nscheinigungen nach § 6 zu erhebenden Gebühren\nan zu verzinsen. Der Zinslauf endet mit Ablauf des\nund Auslagen im Einvernehmen mit dem Bundes-\nTages, an dem der geänderte Forschungszulagen-\nministerium für Wirtschaft und Energie und dem\nbescheid wirksam geworden ist. Maßgebend für die\nBundesministerium der Finanzen näher zu bestim-\nZinsberechnung ist die Differenz zwischen der neu fest-\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor-\ngesetzten Forschungszulage und der vorher festge-\nzusehen.\nsetzten Forschungszulage. Zinsschuldner ist, bei wem\ndie Forschungszulage nach § 10 Absatz 1 und/oder               (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAbsatz 2 auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer         mächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch\nangerechnet wurde. Die Festsetzungsfrist beginnt mit        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAblauf des Kalenderjahres, in dem der Forschungszu-         zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleich-\nlagenbescheid aufgehoben oder geändert worden ist.          mäßigkeit der Besteuerung das Antragsverfahren nach\n§ 5 näher zu regeln.\n§ 12\nAnwendung der Abgabenordnung                                                § 15\nDie für Steuervergütungen geltenden Vorschriften                        Bekanntmachungserlaubnis\nder Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163                 Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nder Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. In              Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-\nöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund     sung bekannt machen.\ndieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.                                        § 16\n§ 13                                               Anwendungsregelung\nVerfolgung von Straftaten                       (1) Das Gesetz ist nach seinem Inkrafttreten für\nsechs Monate anwendbar.\nFür die Forschungszulage gelten die Strafvorschrif-\nten des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1         (2) Das Gesetz ist im Fall eines Beschlusses der\nund des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der             Europäischen Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2\n§§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384        Buchstabe a AGVO über den in Absatz 1 festgelegten\nder Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafver-          Zeitraum hinaus bis zum Wegfall der Freistellungs-\nfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Be-       voraussetzungen der AGVO oder eines Rechtsaktes,\ngünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen       der an die Stelle der AGVO tritt, anwendbar.\nhat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfah-         (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat\nren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die\n§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.             1. den Erlass des Beschlusses der Europäischen Kom-\nmission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a\n§ 14                                 AGVO sowie\nVerordnungsermächtigung                      2. den Tag des Wegfalls der Freistellungsvorausset-\nzungen\n(1) Das Bundesministerium für Bildung und For-\nschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit          im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.\nZustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem                                         § 17\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie                    Evaluierung und wissenschaftliche Forschung\n1. eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, zu beauf-           (1) Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses\ntragen und soweit erforderlich zu beleihen,             Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf\na) die für die Ausstellung der Bescheinigungen im       wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundes-\nSinne des § 6 erforderlichen Handlungen durch-       regierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über\nzuführen,                                            die Ergebnisse der Evaluierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019            2767\n(2) Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens               tet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses\nnach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller              verpflichtet worden sind.\ndürfen                                                             (4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weite-\n1. zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die             ren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anony-\nmit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle,          misierter Form veröffentlicht werden.\nsoweit diese Angaben für die Evaluierung erforder-\nlich sind, und                                                                     Artikel 2\n2. an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverord-\nÄnderung des\nnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Ok-\ntober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Ent-                         Einkommensteuergesetzes\nscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Par-               In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in\nlaments und des Rates zur Erstellung und Entwick-           der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober\nlung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissen-              2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Arti-\nschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012,          kel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführen-        S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der\nden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer            Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und\nwissenschaftlicher Forschung und zur Qualitäts-             folgende Nummer 3 angefügt:\nsicherung der genannten Erhebungen\n„3. die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes\nübermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen                 festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für\ndie Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie                   die gesondert und einheitlich festgestellte For-\nihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss               schungszulage.“\nder Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung\nzu löschen.                                                                            Artikel 3\n(3) Die Daten dürfen durch die aufgrund der Rechts-\nverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu bestim-\nInkrafttreten\nmende Stelle sowie durch die mit der Evaluierung des               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung,\nGesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbei-          frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}