{"id":"bgbl1-2019-50-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":50,"date":"2019-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=138","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_50.pdf#page=138","order":7,"title":"Verordnung zur Festsetzung des Anteils der für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen notwendigen Kosten an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung - ZKAV)","law_date":"2019-12-13T00:00:00Z","page":2738,"pdf_page":138,"num_pages":1,"content":["2738     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nVerordnung\nzur Festsetzung des Anteils\nder für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen\nnotwendigen Kosten an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz\n(Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung – ZKAV)\nVom 13. Dezember 2019\nAuf Grund des § 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsor-\ngungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) ver-\nordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und nukleare Sicherheit:\n§1\nFestsetzung des Anteils\nDer Anteil an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz,\nder auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nach-\nrüstungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes ent-\nfällt, wird wie folgt festgesetzt:\n1. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-\ngeführten Zwischenlager an den Standorten Biblis, Gundremmingen und\nEmsland auf 23,3 Millionen Euro,\n2. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-\ngeführten Zwischenlager an den Standorten Brokdorf, Grafenrheinfeld,\nGrohnde, Isar, Unterweser, Stade und Würgassen auf 103,6 Millionen Euro,\n3. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-\ngeführten Zwischenlager an den Standorten Neckarwestheim, Obrigheim\nund Philippsburg auf 70,4 Millionen Euro,\n4. für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf-\ngeführten Zwischenlager an den Standorten Brunsbüttel und Krümmel auf\n78,8 Millionen Euro.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2019\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}