{"id":"bgbl1-2019-50-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":50,"date":"2019-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=128","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_50.pdf#page=128","order":6,"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2728,"pdf_page":128,"num_pages":10,"content":["2728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nGesetz\nüber einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen\n(Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG)\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                 Abschnitt 1\nInhaltsübersicht                                         Allgemeine Vorschriften\nAbschnitt 1\n§1\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Zweck des Gesetzes                                                            Zweck des Gesetzes\n§ 2 Anwendungsbereich                                               Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für\n§ 3 Begriffsbestimmungen                                         den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brenn-\nstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser\nAbschnitt 2                           Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht\nMengenplanung                            vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur\n§ 4 Jährliche Emissionsmengen                                    Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließ-\n§ 5 Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutz-        lich des langfristigen Ziels der Treibhausgasneutralität\nverordnung                                                 bis 2050, und zur Erreichung der Minderungsziele nach\nder EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesse-\nAbschnitt 3                           rung der Energieeffizienz beizutragen. Zweck des natio-\nGrundpflichten der Verantwortlichen                 nalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung\n§ 6 Überwachungsplan, vereinfachter Überwachungsplan             fossiler Treibhausgasemissionen.\n§ 7 Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen\n§ 8 Abgabe von Emissionszertifikaten                                                        §2\nAbschnitt 4\nAnwendungsbereich\nEmissionszertifikate, Veräußerung und Register              (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treib-\n§  9  Emissionszertifikate                                       hausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstof-\n§ 10  Veräußerung von Emissionszertifikaten                      fen, die gemäß Absatz 2 in Verkehr gebracht werden.\n§ 11  Ausgleich indirekter Belastungen                              (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energie-\n§ 12  Nationales Emissionshandelsregister                        steuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4,\n§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Ab-\nAbschnitt 5                           satz 2, § 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1,\nGemeinsame Vorschriften                       § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den\n§ 13  Zuständigkeiten                                            §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6,\n§ 14  Überwachung, Datenübermittlung                             Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 41\n§ 15  Prüfstellen                                                Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des\n§ 16  Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leis-    Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brenn-\ntungen                                                     stoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn\n§ 17 Elektronische Kommunikation                                 sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren\n§ 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwort-      der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3\nlichen                                                     oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.\n§ 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung\n(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusam-\nAbschnitt 6                           menhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur\nSanktionen\nKompensation der Doppelerfassung von Emissionen\nim EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Er-\n§ 20 Durchsetzung der Berichtspflicht\nhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie\n§ 21 Durchsetzung der Abgabepflicht\nzum Ausgleich unzumutbarer Härten.\n§ 22 Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 7                                                      §3\nEvaluierung                                           Begriffsbestimmungen\n§ 23 Erfahrungsbericht\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:\nAbschnitt 8                             1. Brennstoffemission:\nSchlussvorschriften\ndie Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer\n§ 24 Inkrafttreten                                                    Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 frei-\nAnlage 1   Brennstoffe                                                gesetzt werden kann und dem Verantwortlichen\nAnlage 2   Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den      infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2\nJahren 2021 und 2022                                       zugerechnet wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019          2729\n2. Emissionszertifikat:                                                          Abschnitt 2\ndas Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treib-                        Mengenplanung\nhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem\nbestimmten Zeitraum berechtigt;                                                      §4\n3. Verantwortlicher:                                                      Jährliche Emissionsmengen\n(1) Für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Handels-\ndie natürliche oder juristische Person oder Perso-\nperiode wird eine Menge an Brennstoffemissionen in\nnengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2\nDeutschland festgelegt, welche hinsichtlich der Brenn-\nAbsatz 2 als Steuerschuldner definiert ist, auch\nstoffemissionen die Einhaltung der Minderungsverpflich-\nwenn sich ein Verfahren der Steuerbefreiung an-\ntung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4\nschließt;\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klima-\n4. EU-Emissionshandel:                                     schutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissions-\nmenge). Die jährliche Emissionsmenge wird aus den\ndas unionsweite System zur Erfassung und Begren-        jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepu-\nzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch         blik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klima-\ndie Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-       schutzverordnung, multipliziert mit dem prozentualen\nments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über           Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten\nein System für den Handel mit Treibhausgasemis-         Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissions-\nsionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Ände-     handel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in\nrung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275      Deutschland im Durchschnitt des fünften bis dritten\nvom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177),    Jahres vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode, ge-\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl.    bildet.\nL 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, in\nder jeweils geltenden Fassung;                             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n5. EU-Klimaschutzverordnung:                               Bundesrates bedarf, die jährlichen Emissionsmengen\ndie Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen           nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen.\nParlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur              (3) Die jährliche Emissionsmenge nach Absatz 1 ist\nFestlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für     jeweils um die Menge an Brennstoffemissionen zu er-\ndie Reduzierung der Treibhausgasemissionen im           höhen, für die sowohl nach diesem Gesetz Emissions-\nZeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutz-      zertifikate als auch nach dem Treibhausgas-Emissions-\nmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen          handelsgesetz Berechtigungen für direkte Emissionen\naus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Ände-         abgegeben werden müssen. Sofern sich nachträglich\nrung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156       Abweichungen des geschätzten vom tatsächlichen\nvom 19.6.2018, S. 26) in der jeweils geltenden Fas-     Umfang der Brennstoffemissionen ergeben, für die\nsung;                                                   sowohl nach diesem Gesetz Zertifikate als auch nach\ndem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berech-\n6. Handelsperiode:\ntigungen abgegeben werden müssen, ist dies bei der\nder Zeitraum, der dem in der EU-Klimaschutzver-         Erhöhung der Menge in den Folgejahren zu berücksich-\nordnung festgelegten Zeitraum entspricht;               tigen.\n7. Kombinierte Nomenklatur:                                   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\ndie Warennomenklatur nach Artikel 1 in Verbindung       Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung der\nmit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87           jährlichen Erhöhung nach Absatz 3 festzulegen.\ndes Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche\n(5) Die zuständige Behörde bestimmt die jährliche\nund statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsa-\nErhöhungsmenge nach den Vorgaben des Absatzes 3\nmen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die\nsowie nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach\nzuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)\nAbsatz 4 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.\n2019/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2019, S. 1) geändert\nworden ist;\n§5\n8. Überwachungsplan:                                                      Flexibilisierungsinstrumente\neine Darstellung der Methode, die ein Verantwort-                nach der EU-Klimaschutzverordnung\nlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu          (1) Soweit während der Einführungsphase nach § 10\nermitteln und darüber Bericht zu erstatten;             Absatz 2 Satz 1 und 2 und für die Dauer der Anwen-\n9. Treibhausgase:                                          dung eines Preiskorridors die jährliche Emissions-\nmenge nach § 4 Absatz 1 und 3 für ein Kalenderjahr\ndie in § 3 Nummer 16 des Treibhausgas-Emissions-        innerhalb der Handelsperiode überschritten wird und\nhandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase;             die Jahresmengen der EU-Klimaschutzverordnung nicht\neingehalten werden, wird der darüber hinausgehende\n10. Energiesteuergesetz:\nBedarf an Emissionszertifikaten durch Nutzung von\ndas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I      Flexibilisierungsmöglichkeiten nach der EU-Klima-\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch        schutzverordnung, einschließlich des Zukaufs einer\nArtikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I       entsprechenden Menge an Emissionszuweisungen aus\nS. 856, 908) geändert worden ist.                       anderen Mitgliedstaaten, gedeckt.","2730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            1. sich die Vorgaben in der Rechtsverordnung nach\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                   Absatz 5 ändern,\nBundesrates bedarf, Einzelheiten zur Berechnung des          2. der Verantwortliche plant, andere Arten von Brenn-\nzusätzlichen Bedarfs nach Absatz 1 zu regeln, insbe-             stoffen in Verkehr zu bringen, die eine Änderung der\nsondere zur Berücksichtigung                                     Überwachungsmethodik erfordern, oder\n1. der Anrechnung möglicher Überschüsse an Emis-\n3. ein Verantwortlicher mit vereinfachtem Überwa-\nsionszuweisungen durch Minderungen in anderen\nchungsplan entscheidet, seine Brennstoffemissio-\nSektoren,\nnen im Folgejahr nicht mehr ausschließlich durch\n2. der Menge der ausgegebenen, aber nicht abgegebe-              Anwendung von Standardemissionsfaktoren zu er-\nnen Emissionszertifikate in einem Jahr und                   mitteln.\n3. der tatsächlichen Schnittmenge, die sich nach § 4         Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1\nAbsatz 3 ergibt.                                         gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAbschnitt 3\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nGrundpflichten                             Bundesrates bedarf, Fristen zur Einreichung des Über-\nder Verantwortlichen                          wachungsplans oder des vereinfachten Überwachungs-\nplans festzulegen sowie Anforderungen an den Mindest-\n§6                                inhalt des Überwachungsplans oder des vereinfachten\nÜberwachungsplan,                          Überwachungsplans zu bestimmen, insbesondere an\nvereinfachter Überwachungsplan                    1. die Dokumentation der Methodik zur Ermittlung der\n(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, bei der zu-         Brennstoffemissionen sowie von Art und Menge der\nständigen Behörde für jede Handelsperiode einen                  vom Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brenn-\nÜberwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoff-              stoffe sowie\nemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1       2. Einzelheiten zur Methodik der Berichterstattung über\neinzureichen. Soweit der Verantwortliche die Brenn-              Brennstoffemissionen der Verantwortlichen.\nstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von\nStandardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrach-                                    §7\nten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der\nVerantwortliche einen vereinfachten Überwachungs-                              Ermittlung und Bericht\nplan einreicht. Der Überwachungsplan und der verein-                        über Brennstoffemissionen\nfachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmi-                 (1) Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissio-\ngung der zuständigen Behörde.                                nen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten\n(2) Die Genehmigung für den Überwachungsplan ist          Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu\nzu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben          ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli\nder Rechtsverordnung nach Absatz 5 entspricht. Ent-          des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu be-\nspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen        richten.\nVorgaben, ist der Verantwortliche verpflichtet, die von         (2) Die Berichtspflicht nach Absatz 1 gilt erstmals für\nder zuständigen Behörde festgestellten Mängel inner-         das Kalenderjahr 2021. Für die Kalenderjahre 2021\nhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzen-         und 2022 ist die Berichtspflicht nach Absatz 1 auf die\nden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwa-           Brennstoffe nach Anlage 2 beschränkt.\nchungsplan vorzulegen. Die zuständige Behörde kann\ndie Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung                (3) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1\nvon und Berichterstattung über Brennstoffemissionen          müssen von einer Prüfstelle nach § 15 verifiziert worden\nverbinden.                                                   sein.\n(3) Die Genehmigung für den vereinfachten Überwa-            (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nchungsplan ist zu erteilen, wenn der Verantwortliche         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nerklärt, die Brennstoffemissionen nur unter Anwendung        desrates bedarf, die Anforderungen an die Ermittlung\nvon Standardemissionsfaktoren zu ermitteln und die           der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung zu\nvom Verantwortlichen vorgesehene Methodik zur Erfas-         regeln, insbesondere kann sie\nsung von Art und Menge der in Verkehr gebrachten             1. Vorgaben an die Emissionsermittlung, die Bericht-\nBrennstoffe den Vorgaben der Rechtsverordnung nach               erstattung und die Verifizierung machen,\nAbsatz 5 entspricht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\n2. Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstof-\nchend. Die Genehmigung für den vereinfachten Über-\nfen festlegen; dabei sollen die biogenen Brennstoff-\nwachungsplan gilt als erteilt, wenn die zuständige Be-\nemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeits-\nhörde den Verantwortlichen nicht innerhalb von zwei\nnachweis mit dem Emissionsfaktor Null belegt wer-\nMonaten nach Einreichung des vereinfachten Über-\nden,\nwachungsplans auffordert, festgestellte Mängel zu be-\nseitigen oder fehlende Erläuterungen nachzureichen.          3. Erleichterungen für die Berichterstattung und für die\n(4) Der Verantwortliche ist verpflichtet, den Überwa-         Verifizierung bei ausschließlicher Ermittlung und Be-\nchungsplan oder den vereinfachten Überwachungsplan               richterstattung nach Standardemissionsfaktoren vor-\ninnerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupas-             sehen,\nsen und bei der zuständigen Behörde einzureichen,            4. für die ersten beiden Berichtsjahre anordnen, dass\nwenn                                                             die Ermittlung der Brennstoffemissionen ausschließ-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2731\nlich unter Anwendung der Standardemissionsfaktoren          (3) Soweit für jemanden ein Emissionszertifikat auf\nvorgenommen wird,                                        seinem Konto im nationalen Emissionshandelsregister\neingetragen ist, gilt der Inhalt des Emissionshandels-\n5. Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppel-\nregisters als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtig-\nerfassungen durch Freistellung von der Berichts-\nkeit dem Empfänger von Emissionszertifikaten bei der\npflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nach-\nÜbertragung im Zeitpunkt der Eintragung auf dem\nweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung\nKonto bekannt ist.\nwaren.\n(5) Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von                                       § 10\nBrennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unter-                  Veräußerung von Emissionszertifikaten\nliegenden Anlage sind möglichst vorab zu vermeiden.\nDie Bundesregierung wird bis zum 31. Dezember 2020              (1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung             an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf,\ndes Bundesrates bedarf, Anforderungen und Verfahren          der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 er-\nfestlegen, wie der Verantwortliche insbesondere im           geben kann, werden durch die zuständige Behörde\nFalle einer Direktlieferung von Brennstoffen an ein Unter-   veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Fest-\nnehmen und deren Einsatzes in einer dem EU-Emis-             preis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der\nsionshandel unterliegenden Anlage eine entsprechende         Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur\nMenge an Brennstoffemissionen von den nach Absatz 1          Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regel-\nzu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann,          mäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.\nsoweit durch den Emissionsbericht nach § 5 des Treib-        Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verstei-\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes der Einsatz dieser          gerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate\nBrennstoffe nachgewiesen ist.                                im Voraus bekannt gemacht werden.\n(2) In der Einführungsphase werden die Emissions-\n§8                              zertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die\nDauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emis-\nAbgabe von Emissionszertifikaten                  sionszertifikat\nDer Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. Septem-      1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezem-\nber an die zuständige Behörde eine Anzahl von                    ber 2021: 10 Euro,\nEmissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 be-\n2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezem-\nrichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im\nber 2022: 20 Euro,\nvorangegangenen Kalenderjahr entspricht.\n3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezem-\nAbschnitt 4                               ber 2023: 25 Euro,\n4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezem-\nEmissionszertifikate,\nber 2024: 30 Euro,\nVeräußerung und Register\n5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezem-\nber 2025: 35 Euro.\n§9\nVerantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem\nEmissionszertifikate                      der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifi-\n(1) Auf den Emissionszertifikaten ist die Zuordnung       kate bis zum 28. Februar des jeweiligen Folgejahres zur\nzu einer Handelsperiode sowie zu einem Kalenderjahr          Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu\ninnerhalb dieser Handelsperiode erkennbar. Die Emis-         dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben.\nsionszertifikate für Brennstoffemissionen sind ab dem        Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem\nersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig.            Mindestpreis von 35 Euro pro Emissionszertifikat und\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Emissions-            einem Höchstpreis von 60 Euro pro Emissionszertifikat\nzertifikate, die während der Einführungsphase nach           festgelegt.\n§ 10 Absatz 2 Satz 2 veräußert werden, nur für das              (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nauf dem Emissionszertifikat erkennbare Kalenderjahr          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nfür die Abdeckung der Brennstoffemissionen dieses            Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren so-\nKalenderjahres oder des Vorjahres gültig. Die Bundes-        wie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln.\nregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,           In der Rechtsverordnung sind insbesondere\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für\n1. die zuständige Stelle festzulegen und\ndie Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10\nAbsatz 2 Satz 4 die Gültigkeit der Emissionszertifikate      2. die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-\nabweichend von Satz 2 zu beschränken. Der Inhaber                verfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nach-\nvon Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie ver-            vollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vor-\nzichten und ihre Löschung verlangen.                             kehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung\ndurch das Verhalten einzelner Bieter treffen.\n(2) Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Über-\ntragung von Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung     Im Falle des Verkaufs zum Festpreis kann in der Rechts-\nund Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im natio-         verordnung die Beauftragung einer anderen Stelle\nnalen Emissionshandelsregister nach § 12. Die Ein-           durch die zuständige Behörde vorgesehen werden.\ntragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die            (4) Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem\nzuständige Behörde, Emissionszertifikate von seinem          Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahr-\nKonto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.             nehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zu-","2732         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\ngewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11          ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten\nentstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch            Rechtsverordnung als erteilt.\nGebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Er-\nlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten                                        § 12\nnach § 5.\nNationales Emissionshandelsregister\n§ 11                                (1) Die zuständige Behörde führt ein nationales\nEmissionshandelsregister in der Form einer elektro-\nAusgleich indirekter Belastungen                 nischen Datenbank. Das Emissionshandelsregister ent-\n(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoff-        hält Konten für Emissionszertifikate und weist Verfü-\nemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumut-           gungsbeschränkungen aus. Es enthält ein Verzeichnis\nbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit      der berichteten und geprüften Brennstoffemissionen\ndiesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem              der Verantwortlichen. Bei der Einrichtung und beim Be-\nKapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem          trieb des Emissionshandelsregisters sind dem jeweili-\nRechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes          gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\ndes betroffenen Unternehmens einstehen muss, ge-            zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\nwährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finan-         heit zu treffen.\nzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzu-             (2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die\nmutbaren Härte erforderlichen Höhe. Dies gilt nicht für     Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung\nVerantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer        und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet\nunzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen,       werden. Abgegebene Emissionszertifikate werden von\nsofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch        der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält\nunter Berücksichtigung der durch die Einführung des         auf Antrag ein Konto, in dem der Besitz, die Löschung\nBrennstoffemissionshandels verursachten direkten und        und die Übertragung von Emissionszertifikaten ver-\nindirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Pro-      zeichnet werden.\nzent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten aus-\nmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch              (3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf\ndie Einführung des Brennstoffemissionshandels an der        seinen Konten gespeicherten Informationen.\nBruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent be-               (4) Die im Emissionshandelsregister verfügbaren Da-\nträgt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           ten über die berichteten und geprüften Brennstoffemis-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-         sionen der Verantwortlichen sowie über die von den\ndesrates bedarf,                                            Verantwortlichen zur Erfüllung der Abgabepflicht nach\n1. Einzelheiten zur Antragstellung und zu erbringenden      § 8 abgegebenen Mengen an Emissionszertifikaten wer-\nNachweisen zu regeln und                                den von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich\ngemacht. Die zuständige Behörde macht die Daten zu\n2. die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schwellen-           den von den Verantwortlichen vorgenommenen Über-\nwerte anzupassen.                                       tragungen von Emissionszertifikaten nach Ablauf von\n(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverord-         fünf Jahren nach der Übertragung öffentlich zugänglich.\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-              (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finan-      und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\nzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne           verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\ndes § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshan-             bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung, zum Betrieb und\ndelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen,      zur Führung des Emissionshandelsregisters zu regeln.\nfür die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abge-\ngeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emis-                                 Abschnitt 5\nsionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treib-\nhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen ab-                        Gemeinsame Vorschriften\ngegeben werden müssen. Die Rechtsverordnung bedarf\nder Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich                                        § 13\nder Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-\nZuständigkeiten\nwochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit\nihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten         (1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.\nRechtsverordnung als erteilt.                                   (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Ver-\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zeit    waltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich\nab dem 1. Januar 2022 durch Rechtsverordnung, die           gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umwelt-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die er-        bundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich\nforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-           zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissions-\nLeakage und zum Erhalt der EU-weiten und internatio-        handelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.\nnalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen\nzu regeln. Die Maßnahmen sollen vorrangig durch                                           § 14\nfinanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitio-\nÜberwachung, Datenübermittlung\nnen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zu-\nstimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der                (1) Die zuständige Behörde hat die Durchführung\nDeutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungs-          dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten\nwochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit          Rechtsverordnungen zu überwachen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2733\n(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Ange-    3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechts-\nhörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftrag-            verordnung nach Absatz 2.\nten unverzüglich\nDie Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben\n1. den Zutritt zu den Betriebsräumen oder Grund-            nur im öffentlichen Interesse wahr.\nstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n2. die Vornahme von Prüfungen zu den Geschäfts-             Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nzeiten zu gestatten sowie                               Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen\n3. auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die        oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von\nUnterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Auf-     Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der\ngaben erforderlich sind.                                Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer\nvorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde\nIm Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verant-\nabhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die\nwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.\nVerordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren\n(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55  der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und\nder Strafprozessordnung entsprechend.                       das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen.\n(4) Im Rahmen der Überprüfung der von Verantwort-\nlichen nach § 7 übermittelten Daten durch die zustän-                                  § 16\ndige Behörde übermittelt die Generalzolldirektion auf\nGebühren für\nErsuchen der zuständigen Behörde die im Rahmen\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistungen\ndes Besteuerungsverfahrens nach dem Energiesteuer-\ngesetz gemachten Angaben der Verantwortlichen, so-             (1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händler-\nweit diese Daten und Angaben für die Prüfung der            kontos im nationalen Emissionshandelsregister erhebt\nEmissionsberichterstattung dieser Verantwortlichen          die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine\nvon Bedeutung sind. Die Bundesregierung wird er-            Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Perso-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-         nen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro\nstimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur           Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kon-\nDatenübermittlung zu regeln, insbesondere das Nähere        tos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten\nüber den Umfang und die Form der erforderlichen             eine Gebühr von jeweils 60 Euro.\nDaten, die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und              (2) Wird ein Widerspruch gegen Entscheidungen nach\nzur Bearbeitungsfrist, die Anforderung an das Verfahren     diesem Gesetz vollständig oder teilweise zurückgewie-\nzur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise      sen, beträgt die Gebühr entsprechend dem entstande-\nder Übermittlung der Daten. Im Falle eines automati-        nen Verwaltungsaufwand 50 bis 4 000 Euro. Dies gilt\nsierten Abrufverfahrens oder eines automatisierten An-      nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg\nfrage- und Auskunftsverfahrens haben die beteiligten        hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Form-\nStellen zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand         vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nder Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-         zes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Be-\nlung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen          ginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren\nwerden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Inte-      Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Ge-\ngrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung        bühr um mindestens 25 Prozent.\nallgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen\nStand der Technik entsprechende Verschlüsselungs-\n§ 17\nverfahren anzuwenden.\nElektronische Kommunikation\n§ 15                                (1) Die zuständige Behörde kann für Überwachungs-\nPrüfstellen                         pläne, Berichte und Anträge, für die Bekanntgabe von\n(1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7          Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation\nAbsatz 1 sind berechtigt:                                   die Verwendung der Schriftform oder der elektroni-\nschen Form vorschreiben. Wird die elektronische Form\n1. die für die Tätigkeitsgruppen nach den Nummern 1a        vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine be-\nbis 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung         stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zu-\n(EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember          gangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente\n2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditie-     vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vor-\nrung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG    schreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Er-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.         stellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder\nL 334 vom 31.12.2018, S. 94) akkreditierten Prüfstel-   zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite\nlen für Berichte über Brennstoffemissionen in ihrem     zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorla-\njeweiligen Tätigkeitsbereich,                           gen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen\n2. die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der        in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer\nBekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I           qualifizierten Signatur zu übermitteln haben. Wenn die\nS. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes     Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrie-\nvom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert wor-       ben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als\nden ist, in der jeweiligen Fassung zugelassenen         Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der\nUmweltgutachter für Berichte über Brennstoffemis-       Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Anordnungen\nsionen von Verantwortlichen in dem Bereich, für den     nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger\ndie Umweltgutachter zugelassen sind, sowie              bekannt gemacht.","2734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n(2) Für Verfahren für Maßnahmen im Sinne von § 2             Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandels-\nAbsatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.                             gesetzes.\nVon einem Leistungsbescheid nach Satz 1 kann ab-\n§ 18\ngesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Ab-\nÄnderung der                          gabepflicht nach § 8 aufgrund höherer Gewalt nicht\nIdentität oder Rechtsform des Verantwortlichen            nachkommen konnte. Hat der Verantwortliche über die\n(1) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform ei-    Brennstoffemissionen nach § 7 berichtet, ist die Fest-\nnes Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche        setzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die\ndies unverzüglich nach der Änderung der zuständigen          Menge der abgegebenen Emissionszertifikate geringer\nBehörde anzuzeigen. Der neue Verantwortliche über-           ist als die Höhe der verifizierten Brennstoffemissionen\nnimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprüng-       im Emissionsbericht.\nlichen Verantwortlichen nach den §§ 6 bis 8.\n(2) Soweit ein Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß\n(2) Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen        über die Brennstoffemissionen berichtet hat, schätzt\ndas Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzver-       die zuständige Behörde die dem Verantwortlichen zu-\nwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber           zurechnenden Brennstoffemissionen. Die Schätzung ist\nzu unterrichten. Alle Verpflichtungen des Verantwort-        Basis für die Abgabepflicht nach § 8. Die Schätzung\nlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insol-         unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der\nvenzverfahrens fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zu-    Anhörung zum Leistungsbescheid nach Absatz 1 seiner\nständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die          Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.\nwährend des Insolvenzverfahrens berechtigt sind,\nÜbertragungen nach § 9 Absatz 2 vorzunehmen. Die                (3) Der Verantwortliche bleibt ungeachtet geleisteter\nSätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen        Zahlungen nach Absatz 1 verpflichtet, die fehlenden\nInsolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das           Emissionszertifikate bis zum 30. September des Jahres\nVermögen des Verantwortlichen sowie für den Verant-          abzugeben, das dem Verstoß gegen die Abgabe- oder\nwortlichen als eigenverwaltenden Schuldner.                  Berichtspflicht folgt; sind die Brennstoffemissionen\nnach Absatz 2 geschätzt worden, so sind die Emis-\n§ 19                             sionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung\nabzugeben.\nAusschluss der aufschiebenden Wirkung\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Entschei-                                      § 22\ndungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21\nAbsatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.                              Bußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 Ab-\nAbschnitt 6                            satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nSanktionen                             dig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n§ 20                                (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 be-\nzeichnete Handlung fahrlässig begeht.\nDurchsetzung der Berichtspflicht\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nKommt ein Verantwortlicher nach Ende der Einfüh-\nfahrlässig\nrungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 seiner\nBerichtspflicht nach § 7 Absatz 1 nicht nach, so verfügt     1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1\ndie zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos im             einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht\nnationalen Emissionshandelsregister. Die Sperrung ist            vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,\naufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständi-\ngen Behörde einen Emissionsbericht vorlegt und die           2. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Hand-\nzuständige Behörde diesen Bericht als den Anforderun-            lung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rich-\ngen nach § 7 genügend anerkennt oder eine Schätzung              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nder Emissionen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.                eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfs-\n§ 21                                 mittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,\nDurchsetzung der Abgabepflicht                  3. einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 3\noder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer\n(1) Kommt ein Verantwortlicher seiner Abgabepflicht\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nnach § 8 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nfür jede Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Ver-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nantwortliche kein Emissionszertifikat abgegeben hat,\neine Zahlungspflicht fest. Die Höhe der Zahlungspflicht      4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nentspricht                                                       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n1. in der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1             erstattet.\nund 2 für die Jahre mit einem Verkauf zum Festpreis        (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nfür jedes nicht abgegebene Emissionszertifikat dem      Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-\nDoppelten des jeweiligen Festpreises,                   tausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 3\n2. ansonsten der Höhe der für das entsprechende Jahr         mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge-\nfestzusetzenden Zahlungspflicht nach § 30 Absatz 1      ahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019               2735\nAbschnitt 7                               Sicherheit bei der Erstellung des Erfahrungsberichts.\nEvaluierung                               Die betroffenen Bundesministerien werden durch das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n§ 23                                nukleare Sicherheit frühzeitig beteiligt und unterstützen\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nErfahrungsbericht                          nukleare Sicherheit bei der Erarbeitung des Erfahrungs-\n(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und        berichts.\nlegt dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie\nbis zum 30. November 2024 und dann alle vier Jahre                                Abschnitt 8\neinen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet\nsie insbesondere über den Stand der Implementierung                          Schlussvorschriften\nund die Wirksamkeit des nationalen Emissionshandels-\nsystems, über Auswirkungen der Festpreise und Preis-                                     § 24\nkorridore nach § 10 Absatz 2 und macht auf dieser                                   Inkrafttreten\nBasis erforderlichenfalls Vorschläge für gesetzliche\nÄnderungen zur Anpassung und Fortentwicklung des                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nEmissionshandelssystems. Dabei berücksichtigt sie             am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndie jährlichen Klimaschutzberichte nach § 10 des Bun-            (2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt\ndes-Klimaschutzgesetzes. Die Möglichkeit zur gesetz-\n1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag\nlichen Anpassung der Festpreise und Preiskorridore\nfolgt, an dem die Europäische Kommission die zu\nbleibt unberührt. Sofern die Bundesregierung auf\n§ 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche\nGrundlage des bis zum 30. November 2024 vorzu-\nGenehmigung erteilt hat,\nlegenden Berichts eine Fortführung des Preiskorridors\nbei der Versteigerung für sinnvoll und erforderlich er-       2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung\nachtet, macht sie im Jahr 2025 einen Vorschlag für                dieses Gesetzes.\ndie rechtliche Umsetzung.                                     Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium\n(2) Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundes-            für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im\nministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare              Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","2736        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nBrennstoffe\nBrennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:\n1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder\nHeizstoff verwendet zu werden,\n2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,\n3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,\n4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind\nund die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,\n5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,\n6. Waren der Unterpositionen\na) 3824 99 86, 3824 99 93,\nb) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Be-\nstandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und\nähnliche Erzeugnisse),\nc) 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,\ndie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.\nAls Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402\nder Kombinierten Nomenklatur auch\n1. andere als die in Satz 1 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlänge-\nrungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,\n2. andere als die in Satz 1 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung\nals Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.\nSatz 2 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkohol-\nsteuergesetzes befinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019          2737\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 2)\nBrennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022\nFür die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes:\n1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 und der Unterpositionen 2710 12 31,\n2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur;\n2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der\nKombinierten Nomenklatur;\n3. Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der\nKombinierten Nomenklatur;\n4. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 (verflüssigtes Erdgas) und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur\nund gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und\nBioheizstoffe;\n5. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur."]}