{"id":"bgbl1-2019-50-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":50,"date":"2019-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=126","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_50.pdf#page=126","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2726,"pdf_page":126,"num_pages":2,"content":["2726          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung:\nsen:                                                            1. wenn die Umwandlung vor dem 1. Januar 2020\nerfolgt ist,\nArtikel 1\n2. bei Flächen, die an Flächen angrenzen, die auf\nÄnderung des                                    Grund einer Genehmigung zur Umwandlung von\nDirektzahlungen-Durchführungsgesetzes                         Dauergrünland im selben Jahr umgewandelt wor-\nden sind oder werden können,\nDas Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli\n2014 (BGBl. I S. 897), das zuletzt durch Artikel 1 des          3. wenn ein Fall des § 15 Absatz 2a vorliegt,\nGesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2370) ge-             4. bei Dauergrünland, das auf Grund der in § 16 Ab-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Vor-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                      schriften angelegt worden ist, vor Ablauf des\nZeitraums, in dem die Flächen zum Anbau von\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                    Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                              werden müssen,\n5. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung\n„(2) 6 Prozent der für das Kalenderjahr 2020\nnach § 16 Absatz 4 in der davon betroffenen\nfür Deutschland festgesetzten nationalen Ober-\nRegion oder\ngrenze nach Anhang II der Verordnung (EU)\nNr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haus-           6. bei Umwandlung einer zusammenhängenden\nhaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förde-                Fläche von mehr als 500 Quadratmetern.\nrung bereitgestellt.“                                        (3) Bei Umwandlung ohne Genehmigung von\n2. In § 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden die Wör-             mehreren Flächen Dauergrünland durch einen Be-\nter „des Artikels 96 Absatz 3 der Verordnung (EU)            triebsinhaber in einem Jahr, deren einzelne Um-\nNr. 1306/2013“ durch die Wörter „des Artikels 93             wandlung zwar keiner Genehmigung bedurft hätte,\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013“ er-              die aber zusammen größer als 500 Quadratmeter\nsetzt.                                                       sind, gilt eine Genehmigung zur Umwandlung von\nDauergrünland in Anwendung des Absatzes 1 als\n3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                    nicht erforderlich für diejenige oder diejenigen dieser\n„§ 16a                             Flächen, deren Größe einzeln oder zusammenge-\nrechnet am nächsten an 500 Quadratmeter heran-\nBagatellregelung                          kommt, ohne dass 500 Quadratmeter überschritten\n(1) Abweichend von § 16 Absatz 3 bedarf die               werden.\nUmwandlung von bis zu 500 Quadratmeter Dauer-                    (4) Das Bundesministerium für Ernährung und\ngrünland je Betriebsinhaber und Jahr nicht der Ge-           Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\nnehmigung.                                                   mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2727\nschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im           4. In § 17 Absatz 1 wird nach den Wörtern „§ 16 Ab-\nSinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Er-              satz 3 und 5“ die Angabe „, § 16a“ eingefügt.\nhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzufüh-\nren, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nArtikel 2\nBundesrates Vorschriften zur Durchführung der Ab-\nsätze 1 bis 3 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach                               Inkrafttreten\nSatz 1 können insbesondere umfassen:\n1. weitere Voraussetzungen für eine Umwandlung                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nnach Absatz 1,                                          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2. Melde- und Auskunftspflichten,                             (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 15. Juli\n3. Vorschriften über das Verfahren.“                       2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}