{"id":"bgbl1-2019-50-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":50,"date":"2019-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_50.pdf#page=52","order":4,"title":"Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2652,"pdf_page":52,"num_pages":74,"content":["2652         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nGesetz\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               Artikel 40   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        Artikel 41   Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nArtikel 42   Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung\nInhaltsübersicht                          Artikel 43   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nArtikel 44   Änderung der Sonderurlaubsverordnung\nArtikel 1  Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Ent-\nschädigung – (SGB XIV)                             Artikel 45   Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nArtikel  2 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes             Artikel 46   Änderung des Infektionsschutzgesetzes\nArtikel  3 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes           Artikel 47   Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes\nArtikel  4 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes         Artikel 48   Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes\nArtikel  5 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes       Artikel 49   Änderung des Conterganstiftungsgesetzes\nArtikel  6 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes           Artikel 50   Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes\nArtikel  7 Änderung des Zivildienstgesetzes                   Artikel 51   Änderung des Bundesausbildungsförderungsgeset-\nzes\nArtikel  8 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom\n7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung     Artikel 52   Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als\ndes Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes-               Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich                § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-\nüber Kriegsopferversorgung und Beschäftigung                    gesetzes\nSchwerbeschädigter                                 Artikel 53   Änderung der Verordnung über die orthopädische\nArtikel 9  Änderung des Häftlingshilfegesetzes                             Versorgung Unfallverletzter\nArtikel 10 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes          Artikel 54   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der\nLandwirte\nArtikel 11 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundesentschädigungsgesetzes                   Artikel 55   Änderung des Wohngeldgesetzes\nArtikel 12 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-    Artikel 56   Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\ngesetzes                                           Artikel 57   Änderung weiterer Vorschriften\nArtikel 13 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-   Artikel 58   Aufhebung bisherigen Rechts\nrungsgesetzes                                      Artikel 59   Finanzuntersuchung\nArtikel 14 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst  Artikel 60   Inkrafttreten\nArtikel 15 Änderung der Strafprozessordnung\nArtikel 16 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                                             Artikel 1\nArtikel 17 Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichts-\nvollzieher                                                  Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch\nArtikel 18 Änderung des Berlinförderungsgesetzes                              – Soziale Entschädigung –\nArtikel 19 Änderung des Einkommensteuergesetzes                                           (SGB XIV)\nArtikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nArtikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                                     Inhaltsübersicht\nArtikel 22 Änderung des Altersteilzeitgesetzes                                             Kapitel 1\nArtikel 23 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-                         Allgemeine Vorschriften\nversicherung der Landwirte\nArtikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-   §    1   Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschä-\nlung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit              digung\nArtikel 25 Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichs-        §    2   Berechtigte der Sozialen Entschädigung\ngesetzes                                           §    3   Leistungen der Sozialen Entschädigung\nArtikel 26 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung\nArtikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum                                  Kapitel 2\nJahr 2022\nAnspruch auf Leistungen\nArtikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                          der Sozialen Entschädigung\nArtikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 30 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                  Abschnitt 1\nArtikel 31 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                    Allgemeine Voraussetzungen\nArtikel 32 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n§    4   Anspruch auf Leistungen für Geschädigte\nArtikel 33 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung   §    5   Grad der Schädigungsfolgen, Verordnungsermächtigung\nArtikel 34 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch      §    6   Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene\nArtikel 35 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch                und Nahestehende\nArtikel 36 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch        §    7   Anspruch auf Leistungen für Ausländerinnen und Aus-\nArtikel 37 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                länder\nArtikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch       §    8   Konkurrenz von Ansprüchen\nArtikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch        §    9   Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019                  2653\n§ 10 Antragserfordernis                                      § 35  Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz\n§ 11 Beginn der Leistungserbringung, Kostenregelung für die  § 36  Fahrkosten\nerste Inanspruchnahme Schneller Hilfen                  § 37  Vereinbarungen mit Traumaambulanzen\n§ 12 Übernahme der Aufwendungen für Dolmetscherinnen und     § 38  Verordnungsermächtigung\nDolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie\nKommunikationshilfen\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2                                     Kooperationsvereinbarungen\nEntschädigungstatbestände                         § 39  Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleit-\nUnterabschnitt 1                             angebote\n§ 40  Verordnungsermächtigung\nGewalttaten\n§ 13 Opfer von Gewalttaten                                                             Kapitel 5\n§ 14 Gleichstellungen\nKrankenbehandlung\n§ 15 Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland                     der Sozialen Entschädigung\n§ 16 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen\n§ 17 Versagung von Leistungen                                                      Abschnitt 1\n§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs                     Leistungen und Nachweispflicht\n§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehö-\nrige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen     § 41  Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der\nSozialen Entschädigung\n§ 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene\nund Nahestehende                                        § 42  Krankenbehandlung\n§ 43  Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung\nUnterabschnitt 2                       § 44  Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung\nKriegsauswirkungen beider Weltkriege               § 45  Nachweispflicht\n§ 46  Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außerge-\n§ 21 Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege                wöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche\n§ 22 Versagung, Entziehung und Minderung der Leistung        § 47  Krankengeld der Sozialen Entschädigung\n§ 48  Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbs-\nUnterabschnitt 3                             grundlage\nEreignisse im Zusammenhang                    § 49  Zuschüsse bei Zahnersatz\nmit der Ableistung des Zivildienstes             § 50  Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Kranken-\nbehandlung\n§ 23 Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der\nAbleistung des Zivildienstes                            § 51  Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorü-\nbergehendem Auslandsaufenthalt\nUnterabschnitt 4                       § 52  Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Renten-\nversicherung und zur Alterssicherung\nSchutzimpfungen oder andere Maßnahmen                § 53  Reisekosten\nder spezifischen Prophylaxe\n§ 24 Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maß-                            Abschnitt 2\nnahmen der spezifischen Prophylaxe\nVergütung der Leistungserbringer\nKapitel 3                           § 54  Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung\nLeistungsgrundsätze                       § 55  Vergütung für ergänzende Leistungen\n§ 56  Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln\n§ 25 Voraussetzungen\n§ 26 Leistungsformen\nAbschnitt 3\n§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe\n§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger                      Zuständigkeit und Datenübermittlung\n§ 57  Zuständigkeit\nKapitel 4\n§ 58  Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche\nSchnelle Hilfen                        § 59  Datenübermittlung\nAbschnitt 1\nLeistungen der Schnellen Hilfen                                            Abschnitt 4\n§ 29 Leistungen und Leistungsart                                                Erstattungen von\nAufwendungen und Verwaltungskosten\nAbschnitt 2                           § 60  Erstattung an Krankenkassen\nFallmanagement                            § 61  Erstattung an Unfallkassen der Länder\n§ 30 Leistungen des Fallmanagements\nKapitel 6\nAbschnitt 3                                            Leistungen zur Teilhabe\nTraumaambulanz\n§ 62  Leistungsumfang\n§ 31 Leistungen in einer Traumaambulanz                      § 63  Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\n§ 32 Psychotherapeutische Frühintervention                   § 64  Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen\n§ 33 Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen     § 65  Leistungen zur Teilhabe an Bildung\n§ 34 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang            § 66  Leistungen zur Sozialen Teilhabe","2654        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n§ 67 Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege-                              Kapitel 10\nleistungen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im                     Berufsschadensausgleich\nSinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit\n§ 71 Absatz 4 des Elften Buches                       § 89  Voraussetzung und Höhe\n§ 68 Zusammentreffen von Teilhabeleistungen mit Pflege-    § 90  Feststellung\nleistungen außerhalb von Einrichtungen oder Räumlich- § 91  Verordnungsermächtigung\nkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in\nVerbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches\nKapitel 11\n§ 69 Wunsch- und Wahlrecht\n§ 70 Besonderheiten der Leistungsbemessung                             Besondere Leistungen im Einzelfall\n§  92 Anspruch und Umfang\nKapitel 7                         §  93 Leistungen zum Lebensunterhalt\nLeistungen bei Pflegebedürftigkeit              §  94 Leistung zur Förderung einer Ausbildung\nAbschnitt 1                           §  95 Leistungen zur Weiterführung des Haushalts\n§  96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen\nAnspruch und Pflegebedürftigkeit\n§  97 Wunsch- und Wahlrecht\n§ 71 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit       §  98 Besonderheiten der Leistungsbemessung\n§ 72 Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad\n§ 73 Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit im Sinne des                            Kapitel 12\nElften Buches                                                        Überführung und Bestattung\nAbschnitt 2                           § 99  Leistungen bei Überführung und Bestattung\nUmfang der Leistungen\nbei Pflegebedürftigkeit                                                 Kapitel 13\nHärtefallregelung\n§ 74 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\n§ 75 Ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit         § 100 Ausgleich in Härtefällen\n§ 76 Häusliche Pflege im Arbeitgebermodell\nKapitel 14\nAbschnitt 3                                         Regelungen bei Wohnsitz oder\nZuständigkeit und Erstattung                               gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland\n§ 77 Zuständigkeit                                         § 101 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt\nim Ausland\n§ 78 Widersprüche\n§ 79 Datenübermittlung\nKapitel 15\nAbschnitt 4                                   Besonderheiten der Leistungserbringung\nfür einzelne Entschädigungstatbestände\nErstattungen von\nAufwendungen und Verwaltungskosten                     § 102 Leistungen bei Gewalttaten im Ausland\n§ 103 Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene\n§ 80 Erstattung an Pflegekassen\n§ 104 Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienst-\n§ 81 Erstattung an Unfallkassen der Länder\ngeschädigte\nKapitel 8\nKapitel 16\nLeistungen bei hochgradiger\nEinsatz von Einkommen und Vermögen\nSehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit\n§ 105 Grundsätze\n§ 82 Anspruch und Umfang\n§ 106 Berücksichtigung von Einkommen\nKapitel 9                         § 107 Einkommensgrenze\n§ 108 Berücksichtigung von Vermögen\nEntschädigungszahlungen\n§ 109 Verordnungsermächtigung\nAbschnitt 1\nEntschädigungszahlungen                                                  Kapitel 17\nan Geschädigte                                                   Anpassung\n§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung                      § 110 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungser-\n§ 84 Abfindung                                                   mächtigung\nAbschnitt 2                                                     Kapitel 18\nEntschädigungszahlungen                               Organisation, Durchführung und Verfahren\nan Hinterbliebene\nAbschnitt 1\n§ 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und                 Organisation und Durchführung\nWitwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemein-\nschaft                                                § 111 Träger der Sozialen Entschädigung\n§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer                       § 112 Sachliche Zuständigkeit\n§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen            § 113 Örtliche Zuständigkeit\n§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene    § 114 Aufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-\nEltern                                                      les","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019                 2655\nAbschnitt 2                           § 146    Pflegeleistungen für Geschädigte\nVerfahren zur Prüfung                        § 147    Pflegeausgleich bei langjähriger schädigungsbedingter\ndes Leistungsanspruchs                                  Pflege\n§ 148    Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und\n§ 115 Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der Schnellen            Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod\nHilfen\n§ 116 Weiteres Verfahren                                                              Abschnitt 2\n§ 117 Beweiserleichterungen\nNeufeststellungen und Anpassung\n§ 118 Beiziehung von Unterlagen und Anhörung\n§ 119 Vorzeitige Leistungen und vorläufige Entscheidung      § 149    Neufeststellungen\n§ 150    Anpassung, Verordnungsermächtigung\nAbschnitt 3\nWeitere Regelungen                                                   Abschnitt 3\n§ 120 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige                                     Vertrauensschutz\nfür die Absicherung gegen Krankheit\n§ 121 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche\nStellen                                                § 151    Absicherung gegen Krankheit\n§ 122 Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder\ndes Berechtigten                                                                Abschnitt 4\nWahlrecht\nKapitel 19\nBundesstelle für Soziale Entschädigung              § 152    Wahlrecht\n§ 153    Schriftform\n§ 123 Bundesstelle für Soziale Entschädigung\n§ 124 Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung                             Abschnitt 5\n§ 125 Fachbeirat Soziale Entschädigung\nAnrechnung\nKapitel 20                         § 154    Anrechnungsvorschrift\nStatistik und Bericht\nAbschnitt 6\n§ 126 Amtliche Statistik\n§ 127 Erhebungsmerkmale                                                Kostentragung und Zuständigkeit\n§ 128 Erhebungsmerkmale zu den Ausgaben und Einnahmen        § 155    Kostentragung\nder Sozialen Entschädigung                             § 156    Pauschaliertes Abrechnungsverfahren\n§ 129 Hilfsmerkmale                                          § 157    Zuständigkeit\n§ 130 Stichtag für die Erhebungen\n§ 131 Auskunftspflicht, Übermittlung statistischer Daten                              Abschnitt 7\n§ 132 Bericht                                                                          Umsetzung\nKapitel 21                         § 158    Umsetzungsbegleitung\nKostentragung\n§ 133 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern                                  Kapitel 1\n§ 134 Kostentragung durch den Bund\nAllgemeine Vorschriften\n§ 135 Kostentragung durch die Länder\n§ 136 Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen\n§1\nKapitel 22                                     Aufgabe und Anwendungsbereich\nÜbergangsvorschriften                                      der Sozialen Entschädigung\n§ 137 Zeitlicher Geltungsbereich\n(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Men-\nschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das\n§ 138 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von\nGewalttaten                                            die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwor-\n§ 139 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer  tung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten\nbeider Weltkriege                                      haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen\n§ 140 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienst- Folgen.\ngeschädigte                                               (2) Schädigende Ereignisse sind:\n§ 141 Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte\ndurch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme      1. Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-\nder spezifischen Prophylaxe                                schnitt 1,\n2. Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2\nKapitel 23\nAbschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie\nVorschriften zu Besitzständen\n3. Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung\nAbschnitt 1                               des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterab-\nGrundsätze und Leistungen                            schnitt 3 sowie\n§ 142 Grundsätze                                             4. Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spe-\n§ 143 Heil- und Krankenbehandlung                                zifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2\n§ 144 Geldleistungen                                             Unterabschnitt 4,\n§ 145 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen          die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.","2656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich be-                              Kapitel 2\ngrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere\nAnspruch auf Leistungen\nZeit einwirkendes Ereignis sein.\nder Sozialen Entschädigung\n§2\nAbschnitt 1\nBerechtigte der Sozialen Entschädigung                             Allgemeine Voraussetzungen\n(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Ange-\nhörige, Hinterbliebene und Nahestehende.                                                §4\nAnspruch auf Leistungen für Geschädigte\n(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schä-\ndigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine             (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der\ngesundheitliche Schädigung erlitten haben.                   Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten ge-\nsundheitlichen und der wirtschaftlichen Folgen einer\n(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und            gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein\nEltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in           schädigendes Ereignis zurückzuführen ist. Das Vor-\nden Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder           liegen der in Satz 1 genannten Anspruchsvorausset-\nsowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1          zungen ist auf Antrag festzustellen.\nNummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.\n(2) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht\n(4) Hinterbliebene sind                                   auch bei gesundheitlichen Schädigungen, die\n1. Witwen, Witwer und Waisen,                                1. herbeigeführt worden sind durch einen Unfall von\nGeschädigten\n2. Eltern sowie                                                  a) auf einem Hin- oder Rückweg, der notwendig ist,\n3. Betreuungsunterhaltsberechtigte                                  um Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu\nnehmen,\neiner an den Folgen einer Schädigung verstorbenen\nb) bei Inanspruchnahme der ihnen nach diesem\nPerson. Als Waisen gelten auch in den Haushalt der\nBuch zustehenden Leistungen oder\nan den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person\naufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im                   c) bei der unverzüglichen Erstattung einer Strafan-\nSinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-                  zeige oder auf dem Hin- oder Rückweg hiervon,\nkindergeldgesetzes.                                          2. eine Person bei einem Unfall im Sinne von Nummer 1\nbei der notwendigen Begleitung einer geschädigten\n(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Perso-\nPerson erleidet.\nnen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft\nführen, die der Ehe ähnlich ist.                                (3) Ein Anspruch entsprechend Absatz 1 besteht\nauch bei Beschädigung oder Verlust eines im oder am\n§3                                Körper getragenen Hilfsmittels.\n(4) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nLeistungen der Sozialen Entschädigung                Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des\nDie Soziale Entschädigung umfasst:                        ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn\nnach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-\n1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen            schaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusam-\nin einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach        menhang spricht.\nKapitel 4,                                                 (5) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die\n2. die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi-            Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs\ngung nach Kapitel 5,                                    im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen\nTatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der\n3. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,                  medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursa-\nchenzusammenhang zwischen einem nach Art und\n4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,\nSchwere geeigneten schädigenden Ereignis und der\n5. Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,                 gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungs-\nfolge zu begründen und diese Vermutung nicht durch\n6. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,                  einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.\n7. den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,                (6) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheits-\nstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahr-\n8. Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,\nscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über\n9. Leistungen bei Überführung und Bestattung nach           die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizini-\nKapitel 12,                                             schen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit\nZustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und\n10. den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,            Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge\n11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf-           anerkannt werden. In den Fällen nach Kapitel 2 Ab-\nenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie                schnitt 2 Unterabschnitt 4 tritt an die Stelle der Zustim-\nmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen        die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-\nnach Kapitel 23.                                        hörde. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019          2657\n§5                                Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadenser-\nGrad der Schädigungsfolgen,                    satzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverlet-\nVerordnungsermächtigung                       zung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch\n(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den all-      ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den\ngemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen,          Entschädigungsanspruch bestehen.\ngeistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch\ndie als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstö-            (2) Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden\nrungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beur-       Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein\nteilen. Er ist nach Zehnergraden von zehn bis 100 zu         einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.\nbemessen. Ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der           Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit\nSchädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit            Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entspre-\numfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind            chende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusam-\nnicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein         mentreffen.\nZeitraum von bis zu sechs Monaten. Bei geschädigten             (3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem\nKindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädi-            Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamten-\ngungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich              rechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach\nbei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung er-          diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf dersel-\ngibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder       ben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen\nund Jugendlichen verbunden ist.                              nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-          Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unter-\nmung des Bundesrates                                         schiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allge-\nmeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus\n1. die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung        der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide\ndes Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des            Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.\nAbsatzes 1 maßgebend sind,\n2. die Grundsätze aufzustellen, die für die Anerken-                                    §9\nnung einer Gesundheitsstörung als Schädigungs-\nAusschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen\nfolge nach § 4 Absatz 4 bis 6 maßgebend sind sowie\nAnsprüche auf Entschädigungszahlungen nach Ka-\n3. das Verfahren für die Aufstellung und Fortentwick-\npitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht\nlung der in Nummer 1 und 2 genannten Grundsätze\ngepfändet werden.\nzu regeln.\n§ 10\n§6\nAntragserfordernis\nAnspruch auf Leistungen\nfür Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende                (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden\nauf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abwei-\n(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende\nchendes regelt.\nerhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften\ndes Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische             (2) Von Amts wegen werden Besondere Leistungen\nLeistungen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbin-            im Einzelfall nach Kapitel 11 erbracht. Hiervon ausge-\ndung mit § 43 Absatz 4.                                      nommen ist die Leistung nach § 94.\n(2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistun-          (3) Von Amts wegen können erbracht werden:\ngen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 Ab-               1. Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5,\nsatz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene\nnach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebens-           2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63,\nunterhalt nach § 93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung         3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und\nzur Förderung einer Ausbildung nach § 94.                    4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.\n§7                                   (4) Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert,\ngelten Anträge auf Leistungen nach Kapitel 5 zugleich\nAnspruch auf Leistungen                      als Anträge auf die entsprechenden Leistungen ihrer\nfür Ausländerinnen und Ausländer                  Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer Kranken-\nAusländerinnen und Ausländer haben dieselben An-          kasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden\nsprüche wie Deutsche.                                        Leistungen nach Kapitel 5.\n(5) Für Leistungen der Traumaambulanz genügt es,\n§8                                wenn unverzüglich nach der zweiten Sitzung ein Antrag\nKonkurrenz von Ansprüchen                      gestellt wird. Bei Kontaktaufnahme des Fallmanage-\n(1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden            ments mit möglicherweise berechtigten Personen ge-\nEreignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder             nügt es, wenn nach der Kontaktaufnahme ein Antrag\ndie Länder nur die auf diesem Buch beruhenden An-            gestellt wird.\nsprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamten-            (6) Der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschä-\nrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fas-     digung als Opfer einer Gewalttat nach Abschnitt 2\nsung Anwendung. Trifft ein Entschädigungsanspruch            Unterabschnitt 1 kann auch gestellt werden über eine\naufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2       Unterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates","2658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nder Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Ab-                                  Abschnitt 2\nsatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom\n29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straf-\nEntschädigungstatbestände\ntaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 15).\nUnterabschnitt 1\n§ 11                                                   Gewalttaten\nBeginn der\n§ 13\nLeistungserbringung, Kostenregelung\nfür die erste Inanspruchnahme Schneller Hilfen                             Opfer von Gewalttaten\n(1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind         (1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der\nab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzun-          Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der\ngen für die Inanspruchnahme vorliegen, frühestens ab         Sozialen Entschädigung, wer im Inland oder auf einem\ndem Monat, in dem der Antrag auf diese Leistungen            deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug\ngestellt wird.                                               eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat durch\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind für Zeiträume vor        1. einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar ge-\nder Antragstellung Leistungen zu erbringen, wenn der             gen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen\nAntrag innerhalb eines Jahres nach dem schädigenden              Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen\nEreignis gestellt war. War die anspruchsberechtigte              rechtmäßige Abwehr oder\nPerson ohne ihr Verschulden an der Antragstellung ver-       2. ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittel-\nhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum          bar gegen die freie Willensentscheidung einer Person\nder Verhinderung.                                                gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische\n(3) Leistungen, die von Amts wegen erbracht werden,           Gewalttat).\nsind frühestens ab dem Monat zu erbringen, in dem der           (2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist\nzuständigen Behörde die der Leistung zugrundeliegen-         in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand\nden Tatsachen bekannt geworden sind.                         des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176b des Straf-\n(4) Leistungen der Schnellen Hilfen werden für Zeit-      gesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen\nräume vor der Antragstellung nicht erbracht. Dies gilt       Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des\nnicht für die Inanspruchnahme der ersten beiden Sitzun-      Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232\ngen in der Traumaambulanz sowie die Kontaktauf-              bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung\nnahme des Fallmanagements mit möglicherweise be-             (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der\nrechtigten Personen.                                         Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der\nräuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs)\n(5) Die Kosten für die ersten beiden Sitzungen in         erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.\nder Traumaambulanz sowie die erste Kontaktauf-\nnahme durch das Fallmanagement werden auch dann\n§ 14\ngetragen, wenn Ansprüche nach diesem Buch nicht\nbestehen, auch nicht im Erleichterten Verfahren nach                              Gleichstellungen\n§ 115.                                                          (1) Einer Gewalttat stehen gleich:\n1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,\n§ 12\n2. das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine\nÜbernahme der Aufwendungen für                         andere Person trifft als die Person, gegen die sie\nDolmetscherinnen und Dolmetscher,                       gerichtet war,\nÜbersetzerinnen und Übersetzer\nsowie Kommunikationshilfen                     3. ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorlie-\ngens eines Rechtfertigungsgrundes,\n(1) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem\nBuch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige           4. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer\nAufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher                Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein\nsowie Übersetzerinnen und Übersetzer von dem Träger              mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Ver-\nder Sozialen Entschädigung getragen, wenn eine be-               brechen,\nrechtigte oder antragstellende Person ihren gewöhn-          5. die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und\nlichen Aufenthalt seit weniger als fünf Jahren im Gel-\n6. die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugäng-\ntungsbereich dieses Buches hat.\nlichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Ab-\n(2) Hat eine antragstellende oder berechtigte Person          satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, werden not-           (2) Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen\nwendige Aufwendungen für Übersetzerinnen und Über-           gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des\nsetzer bei der Antragstellung nach diesem Buch von           Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädi-\ndem Träger der Sozialen Entschädigung getragen.              gung erlitten haben. Den Opfern von Gewalttaten\n(3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem         stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Über-\nBuch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige           bringung der Nachricht vom Tode oder der schwer-\nAufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maß-              wiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche\ngabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes          Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen\nin Verbindung mit der Kommunikationshilfenverord-            Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des\nnung übernommen.                                             Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2659\nEine solche Beziehung besteht in der Regel mit Ange-        Person oder in der Person der oder des Geschädigten\nhörigen und Nahestehenden.                                  vorliegen.\n(2) § 18 gilt entsprechend.\n§ 15\nAnspruch auf Leistungen                                                § 20\nbei Gewalttaten im Ausland\nVersagung von Leistungen\nPersonen, die durch ein schädigendes Ereignis nach\nfür Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende\nden §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche\nSchädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheit-            (1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und\nlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistun-      Nahestehende sind zu versagen, wenn die Vorausset-\ngen nach Maßgabe des § 102, wenn sie                        zungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder\nin der Person der oder des Geschädigten vorliegen.\n1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben und                  (2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und\n2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden          Nahestehende können ganz oder teilweise versagt\nZeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb          werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten        in der eigenen Person oder in der Person der oder des\nhaben.                                                  Geschädigten vorliegen.\nDie Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein\nUnterabschnitt 2\nJahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer\nSchule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der                          Kriegsauswirkungen\nLeistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32                       beider Weltkriege\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkom-\nmensteuergesetzes dient.                                                               § 21\n§ 16                                          Opfer von Kriegsauswirkungen\nbeider Weltkriege\nAusschluss von\nAnsprüchen und Leistungen                        Wer im Inland durch Auswirkungen kriegerischer\nVorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden\n(1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausge-\nWeltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-\nschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerf-\nbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schä-\nbarer Weise verursacht hat.\ndigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Voraus-\n(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht      setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen\nder Person wirtschaftlich zugutekommen, die das             Entschädigung.\nschädigende Ereignis verursacht hat.\n§ 22\n§ 17\nVersagung, Entziehung\nVersagung von Leistungen                                   und Minderung der Leistung\n(1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem\n(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung sind\neigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antrag-\nzu versagen, wenn Geschädigte während der Herr-\nstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen\nschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze\nder Sozialen Entschädigung zu erbringen.\nder Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen\n(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt        haben. Anhaltspunkte, die eine besonders intensive\nwerden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das          Überprüfung erforderlich machen, ob Geschädigte\nihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des             durch ihr individuelles Verhalten gegen Grundsätze\nSachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des        der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen\nTäters beizutragen.                                         haben, können sich insbesondere aus einer freiwilligen\nMitgliedschaft in der SS ergeben.\n§ 18\n(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz\nAnsprüche bei                           oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund\nGebrauch eines Kraftfahrzeugs                   im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen der\nWird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den          Geschädigten auf eine fortwährende Erbringung der\nGebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers          Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere\nverübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.        der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutz-\nbedürftig ist.\n§ 19                                 (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die sofortige\nAusschluss von                          Entziehung oder Minderung der Leistungen zu unbilli-\nAnsprüchen und Leistungen für Angehörige,              gen Härten führt, soll die Entziehung oder Minderung\nHinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen             nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.\n(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Leis-\nsind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlos-           tungen aus Ansprüchen, die sich von Geschädigten im\nsen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen       Sinne von Absatz 1 ableiten.","2660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nUnterabschnitt 3                           2. die im Inland vorgenommen wurde und auf die Ver-\nEreignisse im Zusammenhang                              sicherte nach § 20i des Fünften Buches einen ge-\nmit der Ableistung des Zivildienstes                           setzlichen Anspruch haben, das gilt auch, wenn die\nbetroffene Person nicht zum versicherten Personen-\nkreis des Fünften Buches gehört,\n§ 23\n3. die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 des\nGeschädigte durch\nInfektionsschutzgesetzes unentgeltlich durchgeführt\nEreignisse im Zusammenhang\nwurde oder\nmit der Ableistung des Zivildienstes\n4. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20\n(1) Wer im Zusammenhang mit der Ableistung eines\nAbsatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes ange-\nZivildienstes eine gesundheitliche Schädigung durch\nordnet wurde oder sonst auf Grund eines Gesetzes\neine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Per-\nvorgeschrieben war,\nson oder in sonstiger Weise erlitten hat (Zivildienstge-\nschädigter), erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen        eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über\nnach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädi-         das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutz-\ngung.                                                        impfung oder andere Maßnahme der spezifischen\nProphylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraus-\n(2) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil-        setzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen\ndienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun-        Entschädigung. Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung\ngen, die herbeigeführt worden sind                           mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine\n1. auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Dienst-          andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.\nstelle,\n2. auf dem unmittelbaren Hin- oder Rückweg bei Antritt                             Kapitel 3\nund Beendigung des Zivildienstes,                                      Leistungsgrundsätze\n3. auf einem vom unmittelbaren Weg abweichenden\nWeg, um                                                                             § 25\na) ein Kind, das mit dem Dienstleistenden in einem                           Voraussetzungen\nHaushalt lebt, wegen des Zivildienstes fremder          Leistungen der Sozialen Entschädigung werden für\nObhut anzuvertrauen oder                             schädigungsbedingte Bedarfe erbracht.\nb) mit anderen Dienstleistenden oder Berufstätigen\noder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-                                § 26\nsicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug zu                             Leistungsformen\nbenutzen,\n(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden\n4. auf dem Weg von und nach der ständigen Familien-          erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen\nwohnung, wenn der Dienstleistende wegen der Ent-         und Geldleistungen.\nfernung seiner Familienwohnung vom Dienstort oder\nwegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen          (2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzah-\nUnterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine         lung oder als laufende Zahlungen.\nUnterkunft hat.                                             (3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraus-\n(3) Ein Zusammenhang mit der Ableistung des Zivil-        setzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein\ndienstes besteht auch bei gesundheitlichen Schädigun-        Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:\ngen, die im Zusammenhang mit der Behandlung oder             1. Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung\ndem Bezug von Leistungen für eine Zivildienstschädi-             nach Kapitel 5,\ngung herbeigeführt worden sind.\n2. Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,\nUnterabschnitt 4                           3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7\nsowie\nSchutzimpfungen\noder andere Maßnahmen                           4. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach\nder spezifischen Prophylaxe                            § 95.\n§ 24                                                         § 27\nGeschädigte durch                                   Vorrang von Leistungen zur Teilhabe\nSchutzimpfungen oder andere                       Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur\nMaßnahmen der spezifischen Prophylaxe                 Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und\nWer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9            zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsscha-\ndes Infektionsschutzgesetzes oder durch eine andere          densausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die\nRegelungen des § 9 des Neunten Buches.\nMaßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Num-\nmer 10 des Infektionsschutzgesetzes,\n§ 28\n1. die von einer zuständigen Landesbehörde nach\n§ 20 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes öffent-               Verhältnis zu Leistungen anderer Träger\nlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen             (1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines\nwurde,                                                   schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2661\nLeistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozi-        4. die Unterstützung bei der Antragstellung, die Aufklä-\nalleistungsträger vor.                                           rung über die Einleitung und den Ablauf des Verfah-\n(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die            rens in der Sozialen Entschädigung sowie\nEinmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden             5. die Begleitung des Verfahrens in der Sozialen Ent-\nnicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozial-             schädigung.\nleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewer-              (6) Das Fallmanagement kann die Kontaktaufnahme\nberleistungsgesetz angerechnet.                              mit möglicherweise berechtigten Personen umfassen.\n(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs-              (7) Soweit eine Bedarfsermittlung und ein Teilhabe-\noder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach            planverfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 des Neunten\ndiesem Buch nicht anzurechnen.                               Buches durchzuführen sind, werden Leistungen des\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch        Fallmanagements ergänzend erbracht.\nnichts Abweichendes bestimmt.\nAbschnitt 3\nKapitel 4\nTraumaambulanz\nSchnelle Hilfen\n§ 31\nAbschnitt 1                                   Leistungen in einer Traumaambulanz\nLeistungen der Schnellen Hilfen                    (1) In einer Traumaambulanz wird psychotherapeuti-\nsche Intervention erbracht, um den Eintritt einer psy-\n§ 29                             chischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizie-\nLeistungen und Leistungsart                   rung zu verhindern.\n(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen             (2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in\nLeistungen des Fallmanagements und Leistungen in             Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der\neiner Traumaambulanz.                                        Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37\ngeschlossen haben.\n(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine\nLeistung eigener Art dar.\n§ 32\nAbschnitt 2                                  Psychotherapeutische Frühintervention\nFallmanagement                             (1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Früh-\nintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn\ndie erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach\n§ 30\ndem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme\nLeistungen des Fallmanagements                   hiervon erfolgt.\n(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten              (2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende\nvon einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager akti-         sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer\nvierend und koordinierend durch das Antragsverfahren         Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung inner-\nund Leistungsverfahren begleitet.                            halb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem\n(2) Leistungen des Fallmanagements werden mit             schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.\nEinwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die er-\nforderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung                                  § 33\nist schriftlich zu dokumentieren.                                      Psychotherapeutische Intervention\n(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.                           in anderen Fällen\n(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten,          Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und\nwenn                                                         Nahestehende sollen psychotherapeutische Interven-\n1. das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das          tion in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr\nLeben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung           als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereig-\nwar oder                                                 nis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat\nund die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten\n2. sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minder-     nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.\njährig waren.\n(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere:                                         § 34\n1. die Ermittlung des möglichen Hilfebedarfs, der durch                     Leistungsvoraussetzungen\ndas schädigende Ereignis unter Berücksichtigung der                        und Leistungsumfang\nbesonderen Umstände des Einzelfalls entstanden ist,         (1) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene\n2. den Hinweis auf die in Betracht kommenden Sozial-         und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt\nleistungen,                                              bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maß-\n3. die Begleitung der Berechtigten mit dem Ziel des          gabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzun-\nErhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leis-       gen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Bei Kindern und\ntungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen andere        Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.\nTräger von Sozialleistungen nach den Kapiteln 5, 6, 7       (2) Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und\nund 11 haben oder haben könnten,                         Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbe-","2662         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nsondere der Abklärung der psychotherapeutischen Be-         lichen Leistungsmerkmale festlegen. In der Vereinba-\nhandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnos-       rung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach\ntik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Sie können        § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des\nin Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine           vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch\nEntscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 er-      zu betreuen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung\ngangen ist.                                                 als Mindestinhalt Regelungen über\n(3) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene         1. den psychotherapeutisch zu betreuenden Personen-\nund Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn                 kreis,\nweitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und         2. Art und Ziel der Leistung,\nein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz fest-\ngestellt wurde. Der Anspruch auf bis zu zehn weitere        3. die Anforderungen an die personelle Ausstattung\nSitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Be-            und an die Qualifikation des Personals,\nhörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine          4. die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung\nEntscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz               bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,\ndie dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die ge-        5. den Datenschutz sowie\nplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab an-\ngezeigt hat.                                                6. die Vergütung der von der Traumaambulanz er-\nbrachten Leistungen.\n§ 35\n§ 38\nWeiterer Bedarf\nnach Betreuung in der Traumaambulanz                                 Verordnungsermächtigung\n(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der          Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt\nTraumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach                eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Be-         mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende\nhandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen        Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.\nEntschädigung sie auf weitere psychotherapeutische          Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen\nAngebote.                                                   1. zur Qualifikation des Personals der Traumaambu-\n(2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zustän-         lanz, das die Sitzungen durchführt,\ndigen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie         2. zur Dauer der einzelnen Sitzung,\nmöglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen\n3. zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum\nBehörden legen in den nach § 39 zu schließenden Ver-\nZeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin\neinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen\ndort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der\ndie Informationspflicht aus Satz 1 fest.\nörtlichen Gegebenheiten,\n§ 36                            4. zu den Dokumentationspflichten,\nFahrkosten                          5. zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich\ndaraus ergebenden Datenübermittlungswege,\n(1) Übernommen werden die erforderlichen Fahrkos-\nten zur nächstgelegenen Traumaambulanz. Gleiches            6. zur Schweigepflichtentbindung und\ngilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendi-      7. zur Vertraulichkeit.\ngen Begleitperson sowie für Kinder, deren Mitnahme\nerforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt                         Abschnitt 4\nist. Übernommen werden auch die notwendigen Be-\ntreuungskosten für zu pflegende oder zu betreuende                         Kooperationsvereinbarungen\nFamilienangehörige sowohl für die Berechtigten als\nauch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder                                    § 39\nund Jugendliche.                                                           Kooperationsvereinbarungen\n(2) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu                   für Beratungs- und Begleitangebote\nGrunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigs-        Die Träger der Sozialen Entschädigung können\nten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrs-        Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schlie-\nmittels zu zahlen ist. Bei der Beförderung in einem         ßen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung\nanderen Verkehrsmittel wird ein Betrag in Höhe der          und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. Dabei\nWegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2           berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige\ndes Bundesreisekostengesetzes zu Grunde gelegt.             besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten.\nSie können diesen Organisationen Sach- und Geld-\n§ 37                            mittel zur Verfügung stellen.\nVereinbarungen mit Traumaambulanzen\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                                       § 40\nschließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die                          Verordnungsermächtigung\ndie Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen.            Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird\nAm 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben         ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nhiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.             mung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anfor-\n(2) Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anfor-        derungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln.\nderungen an die Traumaambulanz sowie die wesent-            Mindestinhalte der Verordnung sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2663\n1. die Anforderungen an die Qualifikation der Organisa-      können und das Versagen von Leistungen eine unbillige\ntionen, mit denen Kooperationsvereinbarungen ge-         Härte bedeuten würde.\nschlossen werden können, sowie\n(4) Hinterbliebene nach § 2 Absatz 4 können Leis-\n2. die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbei-      tungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften\nterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach           Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige Absiche-\nNummer 1.                                                rung im Krankheitsfall haben oder diese auf Grund der\nSchädigungsfolgen nicht mehr unterhalten können und\nKapitel 5                              das Versagen von Leistungen eine unbillige Härte be-\ndeuten würde.\nKrankenbehandlung\nder Sozialen Entschädigung                             (5) Absatz 1 gilt, soweit dieses Buch nichts Abwei-\nchendes bestimmt.\nAbschnitt 1\n§ 43\nLeistungen und Nachweispflicht\nErgänzende Leistungen\nder Krankenbehandlung\n§ 41\n(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-\nAnspruch auf Leistungen der\ngungsfolgen auf Antrag über die Leistungen der Kran-\nKrankenbehandlung der Sozialen Entschädigung\nkenbehandlung nach § 42 hinaus ergänzende Leistun-\n(1) Geschädigte haben für anerkannte Schädigungs-         gen, wenn diese unter Berücksichtigung der Art und\nfolgen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehand-            Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe\nlung der Sozialen Entschädigung nach den Vorschriften        der oder des Geschädigten notwendig sind. Die Kran-\ndieses Kapitels.                                             kenkassen sollen der zuständigen Verwaltungsbehörde\nFälle mitteilen, in denen die Erbringung einer ergänzen-\n(2) Ist eine Gesundheitsstörung im Sinne einer Ver-\nden Leistung der Krankenbehandlung durch die zustän-\nschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt,\ndige Verwaltungsbehörde angezeigt ist.\nbesteht abweichend von Absatz 1 Anspruch auf Leis-\ntungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschä-              (2) Ergänzende Leistungen sind insbesondere\ndigung für die gesamte Gesundheitsstörung. Dies gilt\nnicht, wenn die als Folge einer Schädigung anerkannte        1. besondere psychotherapeutische Leistungen, die\nGesundheitsstörung auf den Zustand, der Leistungen               a) über die nach dem Leistungskatalog des Fünf-\nder Krankenbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.                  ten Buches anerkannten Behandlungsverfahren\nhinausgehen,\n§ 42\nb) die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen\nKrankenbehandlung                                  Stundenzahl für das jeweilige Verfahren und die\n(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-                   Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten\ngungsfolgen                                                          oder\n1. Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend                 c) von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und\ndem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel              Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psycho-\nund Siebter Abschnitt des Fünften Buches und                     therapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen\nVersorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerin-\n2. weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den                   nen und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung\nLeistungsbereichen nach Nummer 1 entsprechend                    im Bereich der Psychotherapie nachweisen, er-\nder jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder               bracht werden,\nAbsatz 3 zuständigen Krankenkasse.\n2. besondere zahnärztliche, implantologische, kiefer-\nDabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung\nchirurgische und kieferorthopädische Leistungen\ndes Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung.\nsowie Mehrleistungen für Zahnersatz,\n(2) Geschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nfolgen von 50 oder höher können für Nichtschädi-             3. besondere heilpädagogische Leistungen nach Voll-\ngungsfolgen Leistungen entsprechend dem Dritten                  endung des 18. Lebensjahres,\nKapitel des Fünften Buches erhalten, wenn sie keine          4. besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder\nanderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben oder            besondere nicht verschreibungspflichtige apotheken-\ndiese auf Grund der Schädigungsfolgen nicht mehr                 pflichtige Arzneimittel,\nunterhalten können und das Versagen von Leistungen\neine unbillige Härte bedeuten würde.                         5. besondere über die allgemeinen Krankenhausleis-\ntungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche\n(3) Angehörige nach § 2 Absatz 3 und Nahestehende             Leistungen im Rahmen einer stationären Behand-\nnach § 2 Absatz 5 von Geschädigten, die einen Grad               lung.\nder Schädigungsfolgen von 50 oder höher haben, kön-\nnen Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des             (3) Kosten für in Absatz 2 Nummer 2 genannte Leis-\nFünften Buches erhalten, wenn sie keine anderweitige         tungen, die in Umfang, Material oder Ausführung über\nAbsicherung im Krankheitsfall haben oder diese auf           das schädigungsbedingt Notwendige hinausgehen,\nGrund der Schädigungsfolgen nicht mehr unterhalten           sind von den Geschädigten selbst zu tragen.","2664           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n(4) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende                                       § 47\nerhalten auf Antrag besondere psychotherapeutische\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung\nLeistungen nach Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Leis-\ntungen                                                           (1) Geschädigte erhalten bei einer durch eine aner-\nkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähig-\n1. zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen\nkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädi-\nerforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende\ngungsfolge erforderlichen stationären Behandlung\nEreignis zurückzuführen sind,\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung entspre-\n2. im Rahmen der individuellen Absicherung im Krank-          chend den Regelungen zum Krankengeld des Fünften\nheitsfall nicht oder nicht in ausreichendem Maße er-      Buches nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.\nbracht werden und\n(2) Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhal-\n3. zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungser-           ten auch\nfolges notwendig sind.                                    1. hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine\nWahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\n§ 44                                  des Fünften Buches abgegeben haben,\nSachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung               2. Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Ab-\n(1) Leistungen der Krankenbehandlung werden als                satz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Fünften Buches\nSachleistungen erbracht, soweit sich aus diesem Buch,             abgegeben haben und\ndem Fünften Buch oder dem Neunten Buch nichts Ab-             3. geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine\nweichendes ergibt.                                                Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften\n(2) Geschädigte erhalten Sachleistungen ohne Be-               Buches begründet sowie Familienversicherte nach\nteiligung an den Kosten.                                          § 10 des Fünften Buches.\n(3) Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1\n§ 45                              des Fünften Buches sind auch Geschädigte anzu-\nsehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer\nNachweispflicht                         Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Ent-\nBerechtigte haben gegenüber Ärzten und anderen             schädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben\nLeistungserbringern nachzuweisen, dass sie berechtigt         können.\nsind, Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen              (4) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung be-\nEntschädigung in Anspruch zu nehmen. Für die Nach-            trägt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das ent-\nweispflicht gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches       gangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht über-\nentsprechend. Berechtigte, die über keine elektroni-          steigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils\nsche Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches           geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.\nverfügen, erhalten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4          Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jähr-\nzuständigen Krankenkasse eine mit der elektronischen          lichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen\nGesundheitskarte technisch kompatible Karte.                  Rentenversicherung.\n§ 46                                 (5) Für die nach dem Künstlersozialversicherungs-\ngesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine\nVersorgung mit Hilfsmitteln,                   Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nPauschbetrag für außergewöhnlichen                   des Fünften Buches abgegeben haben, entsteht der\nVerschleiß von Kleidung und Wäsche                   Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung\n(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädi-            zu den in § 46 Satz 1 des Fünften Buches geregelten\ngungsfolgen                                                   Zeiten. § 46 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches findet\nkeine Anwendung.\n1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten\nHilfsmittel sowie                                            (6) Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches abge-\n2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Ver-              geben haben, ruht der Anspruch auf Krankengeld der\nschleiß von Kleidung und Wäsche.                          Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1\nZahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.                        Nummer 7 des Fünften Buches in den ersten sechs\nWochen der Arbeitsunfähigkeit nicht.\n(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pausch-\n(7) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung\nbetrag richten sich nach\nendet nicht vor dem Ende einer stationären Behand-\n1. der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des                lung.\nSiebten Buches in der jeweils geltenden Fassung\n(8) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung\nund\nist bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am\n2. den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der               Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maß-\nUnfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversor-     nahme weiter zu zahlen, wenn die Leistungen zur Teil-\ngung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung       habe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische\nnach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.             Maßnahme\nDabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung           1. nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich\ndes Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.                   sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019          2665\n2. aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu ver-                                     § 49\ntreten haben, nicht unmittelbar anschließend durch-                     Zuschüsse bei Zahnersatz\ngeführt werden können.\nAnstelle der Versorgung mit Zahnersatz können\nSatz 1 gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind       Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes\nund ihnen kein Anspruch auf Krankengeld nach dem            wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss\nFünften Buch zusteht oder ihnen nach Wiedererlan-           in angemessener Höhe erhalten, wenn\ngung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäfti-        1. sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weite-\ngung vermittelt werden kann.                                    ren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz an-\nfertigen lassen und\n(9) Ein wegen anerkannter Schädigungsfolgen er-\nkranktes Kind, das dadurch bedingt der Beaufsichti-         2. es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine\ngung, Betreuung oder Pflege bedarf, hat für den be-             nicht teilbare Leistung handelt.\ntreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld der\nSozialen Entschädigung. Es gilt § 45 des Fünften                                       § 50\nBuches entsprechend mit der Maßgabe, dass das                                 Erstattung von Kosten\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung                             bei selbst beschaffter Krankenbehandlung\n1. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 3 des Fünf-               (1) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst\nten Buches 100 Prozent des ausgefallenen Netto-         beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-\narbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils beträgt,   folgen, bevor ihr Anspruch auf Leistungen der Sozialen\naber den 360. Teil der jährlichen Beitragsbemes-        Entschädigung anerkannt worden ist, so werden ihnen\nsungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung          diese Kosten in angemessenem Umfang erstattet. Dies\nnicht übersteigen darf,                                 gilt auch, wenn nach Abschluss der Krankenbehand-\nlung keine Gesundheitsstörung mehr vorliegt. Als an-\n2. abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 4 des Fünf-            gemessen gelten die Kosten, die bei der Inanspruch-\nten Buches 80 Prozent des erzielten regelmäßigen        nahme der Sachleistung angefallen wären.\nArbeitseinkommens des betreuenden Elternteils bis          (2) Entstehen Geschädigten Kosten für die selbst\nzum 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungs-        beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-\ngrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt       folgen in dem Zeitraum, für den sie nach § 11 Absatz 2\nund                                                     Leistungen erhalten können, bevor sie ihren Anspruch\n3. sich in Fällen des § 45 Absatz 4 des Fünften Buches      auf Leistungen der Sozialen Entschädigung geltend\nnach Absatz 4 berechnet.                                gemacht haben, so werden ihnen diese Kosten in der\nentstandenen Höhe erstattet. Dies gilt auch, wenn die\nGeschädigten durch Umstände, die außerhalb ihres\n§ 48                            Willens lagen, daran gehindert waren, diesen Anspruch\nBeihilfe bei erheblicher                    vor Beginn der Behandlung geltend zu machen.\nBeeinträchtigung der Erwerbsgrundlage                  (3) Entstehen Geschädigten Kosten für eine selbst\nbeschaffte notwendige Behandlung von Schädigungs-\n(1) Führt eine notwendige ambulante oder stationäre      folgen, nachdem ihr Anspruch auf Leistungen der So-\nBehandlung einer anerkannten Schädigungsfolge zu            zialen Entschädigung anerkannt worden ist, so werden\neiner erheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrund-        ihnen diese Kosten in der entstandenen Höhe erstattet,\nlage der oder des Geschädigten, so kann ihr oder ihm        wenn\neine Beihilfe gezahlt werden.\n1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzei-\n(2) Eine Beihilfe kann einer oder einem Geschädig-           tig von der zuständigen Krankenkasse, der zustän-\nten auch gezahlt werden, wenn infolge bestehender,              digen Unfallkasse des Landes oder der zuständigen\nunabwendbarer finanzieller Verpflichtungen die Ein-             Verwaltungsbehörde erbracht werden konnte oder\nkünfte einschließlich des Krankengeldes der Sozialen        2. die zuständige Krankenkasse, die zuständige Unfall-\nEntschädigung nicht ausreichen, den notwendigen                 kasse des Landes oder die zuständige Verwaltungs-\nLebensunterhalt zu bestreiten. Sie ist ausgeschlossen,          behörde die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.\nwenn die finanziellen Belastungen auf einer Verpflich-\n(4) Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zur\ntung beruhen, durch die die Grundsätze wirtschaftlicher\nmedizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch\nLebensführung verletzt worden sind.\nwerden nach § 18 des Neunten Buches erstattet.\n(3) Die Beihilfe ist in angemessener Höhe zu zahlen.        (5) Werden Geschädigten die Kosten nach Absatz 1,\nSie soll pro Tag den 720. Teil der jährlichen Bezugs-       2, 3 oder 4 erstattet, so haben sie unter den Voraus-\ngröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht           setzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der\nübersteigen.                                                Sozialen Entschädigung.\n(4) Die Beihilfe endet spätestens mit dem Wegfall                                   § 51\ndes Krankengeldes der Sozialen Entschädigung. Wird\nkein Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleis-                                 Erstattung\ntet, weil Geschädigte kein Einkommen erzielt haben,                    von Kosten für Krankenbehandlung\nso endet die Beihilfe spätestens mit dem Zeitpunkt,                bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt\nzu dem, sofern Einkommen erzielt worden wäre, das              (1) Geschädigten werden bei einem vorübergehen-\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung weggefallen          den Aufenthalt im Ausland die Kosten der notwendigen\nwäre.                                                       Krankenbehandlung anerkannter Schädigungsfolgen er-","2666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nstattet. Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur            (3) In Fällen des § 47 Absatz 9 werden\nHöhe der Vergütung, die die Krankenkassen bei Erbrin-        1. abweichend von Absatz 1 die Beiträge für den Eltern-\ngung als Sachleistung im Inland zu tragen hätten.                teil entrichtet, für den das geschädigte Kind An-\n(2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis             spruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung\nzur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet           hat oder\nwerden, wenn                                                 2. abweichend von Absatz 2 dem nicht rentenversiche-\n1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi-              rungspflichtigen oder von der Rentenversicherungs-\nnischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung                pflicht befreiten Elternteil, für den das geschädigte\nnicht im Inland möglich ist oder                             Kind Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Ent-\n2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.               schädigung hat, die Aufwendungen für die Alters-\nsicherung erstattet.\n(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1\noder 2 können auch weitere im Zusammenhang mit                                           § 53\nder Krankenbehandlung anfallende notwendige Kosten\nfür Geschädigte und für eine erforderliche Begleit-                                  Reisekosten\nperson ganz oder teilweise erstattet werden.                    (1) Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme von\n(4) Werden Geschädigten Kosten nach Absatz 1              Fahrkosten und anderen Reisekosten, die im Zusam-\noder 2 erstattet, so haben sie bei Vorliegen der Voraus-     menhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung\nsetzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der              entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine not-\nSozialen Entschädigung.                                      wendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme\nerforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht\n(5) Geschädigte können stationäre Krankenhausleis-        sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-\ntungen im Ausland in Anspruch nehmen, wenn zuvor             schließlich des Gepäcktransports sowie der Kosten für\ndie zuständige Verwaltungsbehörde zugestimmt hat.            Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang\nDie Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die             ersetzt. Maßstab für die Angemessenheit ist das Bun-\ngleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für             desreisekostengesetz. Kein Anspruch auf Ersatz der\nGeschädigte ebenso wirksam ist und dem allgemein             Reisekosten besteht, wenn eine stationäre Behandlung\nanerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse             ohne zwingenden Grund abgebrochen wird.\nentspricht, rechtzeitig bei einem Vertragspartner der\nzuständigen Krankenkasse im Inland erlangt werden               (2) Dauert eine Maßnahme länger als acht Wochen,\nkann. War die stationäre Krankenhausbehandlung im            so können auch die notwendigen Reisekosten für im\nAusland unaufschiebbar, so darf den Geschädigten             Regelfall monatlich zwei Familienheimfahrten oder mo-\ndas Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht entgegen-         natlich zwei Fahrten eines Familienangehörigen zum\ngehalten werden, soweit und solange sie daran ge-            Aufenthaltsort des Berechtigten übernommen werden.\nhindert waren, die Zustimmung einzuholen.                       (3) Bei notwendiger Begleitung wird Ersatz für ent-\ngangenen Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang\n§ 52                             geleistet, wenn der Berechtigte der Begleitperson zur\nBeiträge                            Erstattung verpflichtet ist.\nzur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen\nRentenversicherung und zur Alterssicherung                                      Abschnitt 2\n(1) Für Geschädigte werden für die Zeit, in der sie                  Vergütung der Leistungserbringer\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, fol-\ngende Beiträge entrichtet:                                                               § 54\n1. Beiträge zur Arbeitsförderung und                                                Vergütung für\n2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.                       Leistungen der Krankenbehandlung\n(2) Geschädigten, die nicht rentenversicherungs-             (1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung\npflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht       nach § 42 haben Anspruch auf die Vergütung, die für\nbefreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, in der sie     die Krankenbehandlung der Versicherten der gesetz-\nKrankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten, die         lichen Krankenkassen zu zahlen ist.\nAufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Auf-            (2) Der Anspruch ist bei der nach § 57 Absatz 2 und\nwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere          Absatz 3 zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.\n1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-\nrung,                                                                                § 55\n2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen               Vergütung für ergänzende Leistungen\nVersicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie           (1) Die Erbringer der in § 43 Absatz 1 genannten er-\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-          gänzenden Leistungen haben Anspruch auf Vergütung.\nrungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche-           Der Anspruch ist bei der zuständigen Verwaltungsbe-\nrungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.          hörde geltend zu machen.\nDie Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur       (2) Die Höhe der Vergütung für besondere psycho-\ngesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-         therapeutische Leistungen nach § 43 Absatz 2 Num-\nzugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu           mer 1 richtet sich\nentrichten wären, wenn die Geschädigten rentenversi-         1. nach § 21 Psychotherapeutenausbildungsreformge-\ncherungspflichtig wären.                                         setz (PsychThGAusbRefG) und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2667\n2. nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils         3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-\ngeltenden Fassung. § 11 der Gebührenordnung für              nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-\nÄrzte findet keine Anwendung.                                hang stehen.\n(3) Die Höhe der Vergütung für besondere zahnärzt-           (3) Geschädigte, die weder Mitglied einer Kranken-\nliche, implantologische, kieferchirurgische und kiefer-      kasse noch nach § 10 des Fünften Buches familien-\northopädische Leistungen sowie für Mehrleistungen            versichert sind, wählen eine nach § 173 des Fünften\nfür Zahnersatz nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 richtet           Buches wählbare Krankenkasse, die für die zuständige\nsich                                                         Verwaltungsbehörde\n1. nach der Gebührenordnung für Zahnärzte in der je-         1. die Krankenbehandlung nach § 42,\nweils geltenden Fassung und\n2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach\n2. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für              § 47 und\nzahntechnische Leistungen (BEB).\n3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruch-\n(4) Ist eine Leistung nicht von einer in den Absätzen 2       nahme einer Hauptleistung nach § 42 in Zusammen-\nund 3 genannten Gebührenordnung erfasst, so erfolgt              hang stehen,\neine angemessene Vergütung in Anlehnung an die ge-\nnannten Gebührenordnungen. Dabei sind die Beson-             erbringt. Die Wahl der Krankenkasse nach Satz 1 ist\nderheiten des Einzelfalls sowie Art und Umfang der er-       innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ent-\nbrachten Leistungen zu berücksichtigen.                      scheidung über den Anspruch auf Leistungen der So-\nzialen Entschädigung auszuüben. Wird sie nicht fristge-\n(5) Für besondere heilpädagogische Leistungen             recht ausgeübt, gilt das Verfahren nach § 175 Absatz 3\nnach § 43 Absatz 2 Nummer 3 erhalten die Leistungs-          Satz 2 des Fünften Buches entsprechend. § 175 Ab-\nerbringer eine angemessene Vergütung.                        satz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entspre-\n(6) Die Höhe der Vergütung für besondere verschrei-       chend. Kein Recht auf Wahl der Krankenkasse besteht\nbungspflichtige Arzneimittel nach § 43 Absatz 2 Num-         für Geschädigte, für die bereits eine Krankenkasse\nmer 4 richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung      nach § 264 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 des Fünften\nin der jeweils geltenden Fassung. Kosten für besondere       Buches zuständig ist. Diese Krankenkasse ist verpflich-\nnicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arznei-      tet, die Leistungen nach Satz 1 zu erbringen.\nmittel, bei denen der Festbetrag überschritten wird,\n(4) Das Wahlrecht nach Absatz 3 gilt entsprechend\nwerden in voller Höhe übernommen.\nfür Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, die\n(7) Die Höhe der Vergütung für besondere über die         Leistungen nach § 42 Absatz 3 oder Absatz 4 erhalten.\nallgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende\n(5) Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 er-\närztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen\nbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die\neiner stationären Behandlung nach § 43 Absatz 2\nzuständige Verwaltungsbehörde. Sie erbringt auch die\nNummer 5 richtet sich nach § 17 des Gesetzes über\nLeistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme\ndie Entgelte für vollstationäre und teilstationäre Kran-\neiner Hauptleistung nach § 46 in Zusammenhang\nkenhausleistungen in der jeweils geltenden Fassung.\nstehen.\n§ 56                                (6) Alle weiteren Leistungen erbringt die zuständige\nVergütung für die                       Verwaltungsbehörde. § 18 Absatz 6 Satz 2 und 3 des\nVersorgung mit Hilfsmitteln                   Neunten Buches bleiben unberührt.\n(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfs-                                     § 58\nmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung,\ndie für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen                     Zuständigkeit zur Entscheidung\nUnfallversicherung zu zahlen ist.                                               über Widersprüche\n(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse         Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im\ndes Landes geltend zu machen.                                Rahmen der Leistungserbringung von Krankenkassen\nnach § 57 Absatz 2, 3 und 4 und von Unfallkassen\nAbschnitt 3                           der Länder nach § 57 Absatz 5 erlassen werden, ent-\nscheidet die für die zuständige Verwaltungsbehörde\nZuständigkeit und Datenübermittlung                  zuständige Widerspruchsbehörde.\n§ 57                                                        § 59\nZuständigkeit\nDatenübermittlung\n(1) Die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädi-\n(1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung\ngung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde\nsind verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse oder\ndurchgeführt.\nder zuständigen Verwaltungsbehörde die in den §§ 294,\n(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Kranken-          294a, 295, 295a Absatz 3, §§ 298, 300, 301, 302\nkasse oder nach § 10 des Fünften Buches familienver-         und 303 des Fünften Buches genannten Daten zu über-\nsichert sind, erbringt ihre Krankenkasse für die zustän-     mitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der\ndige Verwaltungsbehörde                                      zuständigen Krankenkasse oder der zuständigen Ver-\n1. die Krankenbehandlung nach § 42,                          waltungsbehörde erforderlich ist.\n2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach              (2) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung\n§ 47 und                                                 sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des Lan-","2668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\ndes die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches            Stimme. Die Entscheidungen werden von der Mehrheit\ngenannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die         der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt\nErfüllung der Aufgaben der zuständigen Unfallkasse          die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.\ndes Landes erforderlich ist.                                Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das\nBundesministerium für Arbeit und Soziales.\nAbschnitt 4                              (6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die\nErstattungen von                         Absätze 1 und 2.\nAufwendungen und Verwaltungskosten\n§ 61\n§ 60                                      Erstattung an Unfallkassen der Länder\nErstattung an Krankenkassen                        (1) Den Unfallkassen der Länder werden von der\nzuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-\n(1) Den Krankenkassen werden von der zuständi-\nwendungen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 5\ngen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendun-\nentstehen.\ngen erstattet, die ihnen nach § 57 Absatz 2, 3 und 4\nentstehen.                                                     (2) Den Unfallkassen der Länder werden von der\nzuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal-\n(2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen\ntungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs-\nVerwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in\nbetrages nach Absatz 1 erstattet.\nHöhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-\nsatz 1 erstattet.                                              (3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein-\nbarungen zur Durchführung des Verfahrens nach den\n(3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten\nAbsätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen\ndieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes\nfinanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-\nder Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit\ngenden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-\nund Soziales.\nche der Krankenkassen nach Absatz 1 pauschal abge-\ngolten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Krankenkas-\nsen Verwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pau-                              Kapitel 6\nschalbetrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur                       Leistungen zur Teilhabe\nPauschalabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinba-\nrung, die die Bundesstelle für Soziale Entschädigung                                   § 62\nmit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ab-\nschließt. Die Verwaltungsvereinbarung kann auch eine                           Leistungsumfang\nvorläufige Regelung treffen. Die Vereinbarung bedarf           Leistungen zur Teilhabe sind\nder Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit\n1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie\nund Soziales, des Bundesministeriums für Gesundheit\nunterhaltssichernde und andere ergänzende Leis-\nund der Länder.\ntungen,\n(4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-\n2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,\nschädigung und der Spitzenverband Bund der Kran-\nkenkassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten           3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und\nZeitpunkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung eini-      4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.\ngen, entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzel-\nheiten der Pauschalabgeltung. Die Entscheidung der          Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erfor-\nSchiedsstelle bedarf der Zustimmung des Bundesmi-           derlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzen-\nnisteriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministe-      den Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der\nriums für Gesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle      Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.\nbesteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzen-\nden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie                                    § 63\nje zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundesstelle             Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nfür Soziale Entschädigung und des Spitzenverbandes\n(1) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe\nBund der Krankenkassen. Der oder die Vorsitzende\nam Arbeitsleben\nund die unparteiischen Mitglieder werden von der Bun-\ndesstelle für Soziale Entschädigung und dem Spitzen-        1. Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten\nverband Bund der Krankenkassen gemeinsam bestellt.              Buches,\nKönnen sich die Bundesstelle für Soziale Entschädi-         2. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufs-\ngung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen              bildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für be-\nnicht auf einzelne oder alle unparteiischen Mitglieder          hinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,\neinigen, werden diese vom Bundesministerium für Ar-\nbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-           3. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten\nministerium für Gesundheit bestellt.                            Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des\nNeunten Buches einschließlich des Arbeitsförde-\n(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt          rungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,\nals Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-\nder Anwendung des Bundesreisekostengesetzes er-             4. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach\nstattet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an               § 60 des Neunten Buches und\nWeisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine           5. ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2669\n(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben           § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen\numfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt,            zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5\nUnterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.            des Neunten Buches.\n(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe\nam Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines                                     § 66\nZeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder                         Leistungen zur Sozialen Teilhabe\nder Geschädigten gestellt wird.\n(1) Geschädigte, die auf Grund der Schädigungs-\nfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im\n§ 64\nSinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten\nUnterhaltssichernde und                      Leistungen zur Sozialen Teilhabe entsprechend Teil 2\nandere ergänzende Leistungen                    Kapitel 6 des Neunten Buches.\n(1) Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen           (2) Abweichend von Absatz 1 werden Leistungen zur\nzur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, er-         Mobilität nach § 83 des Neunten Buches erbracht. Sie\nhalten auch die folgenden unterhaltssichernden und           umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt,\nanderen ergänzenden Leistungen:                              Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.\n1. Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des\nNeunten Buches sowie nach den §§ 66 bis 72 des                                     § 67\nNeunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter den                          Zusammentreffen von\nVoraussetzungen des Absatzes 3,                                 Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen\n2. Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und                      in Einrichtungen oder Räumlichkeiten\nim Sinne des § 43a des Elften Buches\n3. Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreu-\nin Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches\nungskosten nach § 74 des Neunten Buches.\n(2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes wäh-              Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1\nrend der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am             Nummer 1 bis 3 in Einrichtungen oder Räumlichkeiten\nArbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne          im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung\ndes § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. Teil           mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, so um-\nder jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allge-           fasst die Leistung auch die Pflegeleistung in diesen\nmeinen Rentenversicherung.                                   Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Satz 1 gilt auch\nfür nicht schädigungsbedingte Pflegebedarfe. In den\n(3) Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn        Fällen der Sätze 1 und 2 gilt § 75 Absatz 3. Stellt der\nder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht er-          Leistungserbringer fest, dass Berechtigte so pflegebe-\nwerbstätig gewesen sind, erhalten anstelle des Über-         dürftig sind, dass die Pflege in diesen Einrichtungen\ngangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. § 71 Absatz 3 und            oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann,\nAbsatz 4 Satz 1 des Neunten Buches ist anzuwenden.           vereinbaren der Träger der Sozialen Entschädigung und\nFür die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93            die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbrin-\nentsprechend anzuwenden.                                     ger, dass die Leistung bei einem anderen Leistungs-\n(4) Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht           erbringer erbracht wird. Dabei ist den berechtigten\nrentenversicherungspflichtig oder von der Rentenver-         Wünschen der Berechtigten Rechnung zu tragen.\nsicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in\nder sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für                                   § 68\ndie Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis                     Zusammentreffen von\nzur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die Ge-             Teilhabeleistungen mit Pflegeleistungen\nschädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld bezie-            außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten\nhen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten               im Sinne des § 43a des Elften Buches\nwären, wenn die Geschädigten und Hinterbliebenen              in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches\nrentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für\ndie Alterssicherung sind insbesondere                           (1) Treffen außerhalb von Einrichtungen oder Räum-\nlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in\n1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-     Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches Leis-\nrung,                                                    tungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3\n2. Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen      und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu-\nVersicherungs- und Versorgungseinrichtungen so-          sammen, so gilt § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Ab-\nwie                                                      satz 4a des Elften Buches für den zuständigen Träger\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-          der Sozialen Entschädigung und für die zuständige\nrungsunternehmen auf Grund von Lebensversiche-           Pflegekasse entsprechend.\nrungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.             (2) Werden Leistungen zur Teilhabe nach § 62\n(5) § 64 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt für      Satz 1 Nummer 1 bis 3 außerhalb von Einrichtungen\nGeschädigte und Hinterbliebene entsprechend.                 oder Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 erbracht\nund besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistun-\n§ 65                             gen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f,\n64i und 66 des Zwölften Buches, so umfassen die\nLeistungen zur Teilhabe an Bildung                 Leistungen zur Teilhabe nach § 63 Satz 1 Nummer 1\nGeschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen          bis 3 diese Leistungen der häuslichen Pflege nach\nzum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von         dem Zwölften Buch, solange die Teilhabeziele erreicht","2670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nwerden können. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen,       vor, so wirkt die zuständige Verwaltungsbehörde auf\nin denen Berechtigte vorübergehend Leistungen nach           eine unverzügliche Entscheidung der Pflegekasse hin.\nden §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch              (3) Kommt ein Anspruch nach dem Elften Buch nicht\nnehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Berech-         in Betracht, so ermittelt die zuständige Verwaltungs-\ntigte vor Vollendung des für die Regelaltersgrenze im        behörde den Pflegegrad in eigener Verantwortung. Sie\nSinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebens-             kann sich dabei sachverständiger Dritter bedienen.\njahres keine Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1\nNummer 1 bis 3 erhalten haben, es sei denn, es handelt                                  § 73\nsich um einen Teilhabebedarf, der durch ein schädigen-\ndes Ereignis verursacht worden ist, welches erst nach              Kostenübernahme vor Pflegebedürftigkeit\nVollendung des für die Regelaltersgrenze im Sinne des                      im Sinne des Elften Buches\nSechsten Buches erforderlichen Lebensjahres einge-              Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädi-\ntreten ist.                                                  genden Ereignisses voraussichtlich nur weniger als\nsechs Monate eine Einschränkung der Selbständig-\n§ 69                               keiten oder der Fähigkeiten vorliegt und daher eine\nPflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht\nWunsch- und Wahlrecht\ngegeben ist, können Kosten im Umfang der Leistungen\nBei der Entscheidung über die Leistungen zur Teil-        nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches über-\nhabe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird           nommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Pflege durch\nden berechtigten Wünschen der Berechtigten entspro-          ein Arbeitgebermodell nach § 76 sichergestellt wird.\nchen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung,\nGesundheitszustand und Lebensalter besonders zu be-                                 Abschnitt 2\nrücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.\nUmfang der\n§ 70                                         Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\nBesonderheiten der Leistungsbemessung                                            § 74\nArt, Ausmaß und Dauer der Leistungen zur Teilhabe                   Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\nrichten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls so-\nwie der Art des Bedarfes.                                       Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter\nPflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1\nKapitel 7                              1. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend\ndem Vierten Kapitel des Elften Buches,\nLeistungen bei\n2. ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach\nPflegebedürftigkeit                               § 75,\n3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgeber-\nAbschnitt 1\nmodell nach § 76.\nAnspruch und Pflegebedürftigkeit\n§ 75\n§ 71                                                      Ergänzende\nAnspruch auf Leistungen                                Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\nbei Pflegebedürftigkeit                        (1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74\n(1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei         Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über die\nPflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der anerkann-        Leistungen des Vierten Kapitels des Elften Buches\nten Schädigungsfolgen pflegebedürftig sind.                  hinausgehenden, notwendigen und angemessenen\nKosten übernommen. Dies gilt bei folgenden Leistungs-\n(2) Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit\narten:\nbesteht auch, wenn\n1. Pflegesachleistung nach § 36 des Elften Buches,\n1. Gesundheitsstörungen, die keine Schädigungsfolge\nsind, im Zusammenwirken mit anerkannten Schädi-          2. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson\ngungsfolgen Pflegebedürftigkeit verursachen und              nach § 39 des Elften Buches,\n2. die Auswirkungen der Schädigungsfolgen für die Be-        3. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maß-\nurteilung der Pflegebedürftigkeit den anderen Ge-            nahmen nach § 40 des Elften Buches,\nsundheitsstörungen annähernd gleichwertig sind.          4. Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften\nBuches,\n§ 72                               5. Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches,\nPflegebedürftigkeit und Pflegegrad                6. Vollstationäre Pflege nach § 43 des Elften Buches.\n(1) Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das         (2) Bei Kombination von Geldleistung und Sachleis-\nVerfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die        tung nach § 38 des Elften Buches wird der prozentuale\nEinordnung in die Pflegegrade gilt das Zweite Kapitel        Anteil übernommen, der auf die Sachleistung entfällt.\ndes Elften Buches.                                              (3) Bei Pflege in Einrichtungen oder Räumlichkeiten\n(2) Liegt eine Entscheidung der Pflegekasse über          im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung\nden Pflegegrad vor, so ist sie für die zuständige Verwal-    mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches werden 15 Prozent\ntungsbehörde bindend. Liegt eine Entscheidung nicht          der Vergütung übernommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2671\n(4) Für Geschädigte, die einen Anspruch nach § 4 Ab-     Satz 2 Nummer 3 erbringt die zuständige Unfallkasse\nsatz 1 haben, trägt die zuständige Verwaltungsbehörde       des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde.\ndie Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, so lange         (5) Die übrigen Leistungen nach § 75 und § 76 er-\nsie nach § 21 des Elften Buches pflegeversichert sind.      bringt die zuständige Verwaltungsbehörde.\n(5) Geschädigte, die weder nach dem Elften Buch\nversichert sind noch nach beamtenrechtlichen Vor-                                      § 78\nschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflegebe-                             Widersprüche\ndürftigkeit haben, erhalten die Leistungen des Vierten\nKapitels des Elften Buches sowie die Leistungen nach           Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im\nAbsatz 1. Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                 Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen\nnach § 77 Absatz 2 und 3 und von Unfallkassen der\nLänder nach § 77 Absatz 4 erlassen werden, entschei-\n§ 76\ndet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Wider-\nHäusliche Pflege im Arbeitgebermodell               spruchsbehörde.\n(1) Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch\nvon ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf                                      § 79\nGrundlage eines Arbeitsvertrages sicher (Arbeitgeber-                          Datenübermittlung\nmodell), so werden ihnen die hierfür erforderlichen und        (1) Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebe-\nangemessenen Kosten erstattet. Bei der Erstattung ist       dürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches\ndas Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches anzurech-        in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Er-\nnen. Kosten der Beschäftigung von Ehegatten sowie           füllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder\nEltern werden Berechtigten erstattet, wenn dadurch          der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist.\neine fachgerechte Pflege gewährleistet ist.\n(2) Die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftig-\n(2) Während einer stationären Behandlung werden          keit sind verpflichtet, der zuständigen Unfallkasse des\nden Geschädigten die erforderlichen und angemes-            Landes die in den §§ 201 und 203 des Siebten Buches\nsenen Kosten für die besondere Pflegekraft für einen        genannten Daten zu übermitteln, soweit dies für die\nZeitraum von bis zu drei Monaten weiter erstattet.          Erfüllung der Aufgaben der Unfallkasse des Landes\nEine Erstattung über diesen Zeitraum hinaus kann            erforderlich ist.\nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls\nerfolgen.                                                                          Abschnitt 4\n(3) Die angemessenen Kosten umfassen auch die\nErstattungen von\nArbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversi-\ncherung und zur Arbeitsförderung, die auf das Arbeits-\nAufwendungen und Verwaltungskosten\nentgelt der besonderen Pflegekraft entfallen.\n§ 80\n(4) Aufwendungen für die Erfüllung der Pflichten der\nErstattung an Pflegekassen\nGeschädigten als Arbeitgeber können in angemessener\nHöhe erstattet werden. Als angemessen gilt in der              (1) Den Pflegekassen werden von der zuständigen\nRegel ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich.      Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-\nstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 2 und 3 entstehen.\nAbschnitt 3                             (2) Den Pflegekassen werden von der zuständigen\nVerwaltungsbehörde halbjährlich Verwaltungskosten in\nZuständigkeit und Erstattung\nHöhe von 5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Ab-\nsatz 1 erstattet.\n§ 77\n(3) Ab dem 1. Januar des dritten auf das Inkrafttreten\nZuständigkeit                          dieses Gesetzes nach Artikel 60 Absatz 7 des Gesetzes\n(1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem       zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts fol-\nBuch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde          genden Kalenderjahres werden die Erstattungsansprü-\nnach Maßgabe der folgenden Absätze erbracht.                che der Pflegekassen nach Absatz 1 pauschal abgegol-\nten. Ab diesem Zeitpunkt werden den Pflegekassen Ver-\n(2) Für Geschädigte, die Mitglied einer Pflegekasse\nwaltungskosten in Höhe von 5 Prozent des Pauschal-\noder nach § 25 des Elften Buches familienversichert\nbetrages nach Satz 1 erstattet. Näheres zur Pauschal-\nsind, erbringt ihre Pflegekasse für die zuständige Ver-\nabgeltung regelt eine Verwaltungsvereinbarung, die die\nwaltungsbehörde die Leistungen bei Pflegebedürftig-\nBundesstelle für Soziale Entschädigung mit dem\nkeit nach § 74 Nummer 1.\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzen-\n(3) Für Geschädigte, die weder nach dem Elften           verband Bund der Pflegekassen abschließt. Die Verwal-\nBuch versichert sind noch nach beamtenrechtlichen           tungsvereinbarung kann auch eine vorläufige Rege-\nVorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Pflege-      lung treffen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung\nbedürftigkeit haben, erbringt die Pflegekasse, die der      des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des\nKrankenkasse ihrer Wahl gemäß § 57 Absatz 3 ent-            Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder.\nspricht, für die zuständige Verwaltungsbehörde Leis-           (4) Können sich die Bundesstelle für Soziale Ent-\ntungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Nummer 1.          schädigung und der Spitzenverband Bund der Pflege-\n§ 57 Absatz 3 gilt entsprechend.                            kassen bis zu dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeit-\n(4) Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und wohn-      punkt nicht auf eine Verwaltungsvereinbarung einigen,\numfeldverbessernden Maßnahmen nach § 75 Absatz 1            entscheidet eine Schiedsstelle über die Einzelheiten der","2672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nPauschalabgeltung. Die Entscheidung der Schieds-                (2) Ist als Schädigungsfolge Blindheit nach Teil A\nstelle bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums          Nummer 6 Buchstabe a bis c der Versorgungs-\nfür Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für          medizin-Verordnung eingetreten, erhalten Geschädigte\nGesundheit und der Länder. Die Schiedsstelle besteht         unabhängig vom Lebensalter den Betrag nach § 72 Ab-\naus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei       satz 2 des Zwölften Buches, der für blinde Menschen\nweiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Ver-       nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wird.\ntretern und Vertreterinnen der Bundesstelle für Soziale      § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches gilt entsprechend.\nEntschädigung und des Spitzenverbandes Bund der                 (3) Ist als Schädigungsfolge Taubblindheit im Sinne\nPflegekassen. Der oder die Vorsitzende und die unpar-        von § 3 Absatz 1 Nummer 8 Schwerbehindertenaus-\nteiischen Mitglieder werden von der Bundesstelle für         weisverordnung eingetreten, erhalten Geschädigte un-\nSoziale Entschädigung und dem Spitzenverband Bund            abhängig vom Lebensalter den zweifachen Betrag nach\nder Pflegekassen gemeinsam bestellt. Können sich die         § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der für blinde\nBundesstelle für Soziale Entschädigung und der Spit-         Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ge-\nzenverband Bund der Pflegekassen nicht auf einzelne          leistet wird.\noder alle unparteiischen Mitglieder einigen, werden sie\nvom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-           (4) Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit           vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für\nbestellt.                                                    blindheitsbedingte Mehraufwendungen.\n(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt                             Kapitel 9\nals Ehrenamt. Auslagen werden ihnen in entsprechen-\nder Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstat-                   Entschädigungszahlungen\ntet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen\nnicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die                                Abschnitt 1\nEntscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder              Entschädigungszahlungen an Geschädigte\ngetroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme\ndes oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Rechts-                                  § 83\naufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales.                                        Monatliche Entschädigungszahlung\n(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädi-\n(6) Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die\ngungszahlung von\nAbsätze 1 und 2.\n1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n§ 81                                   von 30 und 40,\nErstattung an Unfallkassen der Länder                2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nvon 50 und 60,\n(1) Den Unfallkassen der Länder werden von der\n3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nzuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Auf-\nvon 70 und 80,\nwendungen erstattet, die ihnen nach § 77 Absatz 4\nentstehen.                                                   4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\nvon 90,\n(2) Den Unfallkassen der Länder werden von der\nzuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich Verwal-          5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\ntungskosten in Höhe von 5 Prozent des Erstattungs-               von 100.\nbetrages nach Absatz 1 erstattet.                               (2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach\n(3) Die Länder können mit den Unfallkassen Verein-        Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit\nbarungen zur Durchführung des Verfahrens nach den            schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.\nAbsätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen              (3) Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei\nfinanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie          blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust\nder Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit             beider Arme im Oberarm und beider Beine im Ober-\nund Soziales.                                                schenkel. Von schwersten Schädigungsfolgen ist eben-\nfalls auszugehen, wenn bei\nKapitel 8                             1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarm-\nLeistungen bei                                 lähmung,\nhochgradiger Sehbehinderung,                            2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und\nBlindheit und Taubblindheit                              physischen Störungen,\n3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschen-\n§ 82                                   kel,\nAnspruch und Umfang                         4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder\n(1) Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehin-        5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer\nderung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Ver-                 unteren Gliedmaße\nsorgungsmedizin-Verordnung eingetreten, erhalten Ge-         eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt,\nschädigte unabhängig vom Lebensalter die Hälfte des          so dass der Leidenszustand vergleichbar außerge-\nBetrags nach § 72 Absatz 2 des Zwölften Buches, der          wöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1.\nfür blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebens-          Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere\njahres geleistet wird.                                       Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2673\nderen außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar                                     § 87\nist mit den Geschädigten nach Satz 1.                                 Monatliche Entschädigungszahlung\nan Waisen\n§ 84                                 (1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen\nAbfindung                            Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädi-\ngungszahlung in Höhe von 390 Euro.\n(1) Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monat-         (2) Waisen schädigungsbedingt verstorbener Eltern\nliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Num-         erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszah-\nmer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung.      lung in Höhe von 610 Euro.\nDer Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung\nder Entschädigungszahlung zu stellen.                          (3) Die monatlichen Entschädigungszahlungen wer-\nden gezahlt, bis die Waise 18 Jahre alt wird.\n(2) Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und        (4) Ist die Waise 18 Jahre alt oder älter, so werden\nbeträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungs-        die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt für\nzahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. Auf die          die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise\nAbfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä-       27 Jahre alt wird, wenn diese\ndigungszahlungen anzurechnen.\n1. die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch\n(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche             nimmt und\nauf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die\n2. nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-\nDauer von fünf Jahren abgegolten.\nentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entspre-\nchender Höhe verbunden ist oder\nAbschnitt 2                           3. in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme der\nEntschädigungszahlungen an Hinterbliebene                   Nummer 1 Buchstabe a sowie in den Fällen des\n§ 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der\njeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe, dass\n§ 85                                  an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres\nMonatliche Entschädigungszahlung                      die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt.\nan Witwen und Witwer sowie an\nPartner einer eheähnlichen Gemeinschaft                                           § 88\nMonatliche Entschädigungszahlung\n(1) Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe                         an hinterbliebene Eltern\nvon 1 055 Euro erhält die Witwe oder der Witwer des\noder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädig-            (1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer\nten. Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 50 Euro           Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monat-\nmonatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige       liche Entschädigungszahlung, wenn sie\nKind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für         1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten\nWaisen bezieht.                                                 Buches sind oder\n(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach            2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare\nAbsatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen               Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder\nGemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungs-        3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf     frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder\neine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemein-           die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.\nschaftlichen Kindes ausübt. Dieser Anspruch besteht\nfür die ersten drei Lebensjahre des Kindes.                    (2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern\nbeträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädi-\n(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädi-           gung gestorben ist,\ngungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder         1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,\nüberlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft\nheiraten.                                                   2. für beide Elternteile je 150 Euro.\n(3) Den Eltern werden gleichgestellt\n§ 86                              1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschä-\ndigte oder den Geschädigten vor der Schädigung\nAbfindung für Witwen und Witwer                      unentgeltlich unterhalten haben,\n(1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine           2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen\nAbfindung anstelle der monatlichen Entschädigungs-              Unterhalt geleistet hat oder hätte.\nzahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach\nBewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.                                 Kapitel 10\n(2) Die Abfindung beträgt 126 600 Euro. Auf die                    Berufsschadensausgleich\nAbfindung sind bereits geleistete monatliche Entschä-\ndigungszahlungen anzurechnen.                                                           § 89\n(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprü-                      Voraussetzung und Höhe\nche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen ab-            (1) Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter\ngegolten.                                                   infolge der gesundheitlichen Schädigung einen Ein-","2674          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nkommensverlust, so erhält sie oder er monatlich einen        1. bei verheirateten Geschädigten um 18 vom Hundert,\nBerufsschadensausgleich, wenn                                    der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert\n1. bei ihr oder ihm ein Grad der Schädigungsfolgen von           und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom\nmindestens 30 anerkannt worden ist und                       Hundert,\n2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder          2. bei nicht verheirateten Geschädigten um 18 vom\nzur Teilhabe am Arbeitsleben                                 Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40\nvom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil\na) bei ihr oder ihm nicht mehr erfolgversprechend            um 49 vom Hundert\nsind oder\nb) ihr oder ihm nicht mehr zugemutet werden kön-         gemindert wird. Im Übrigen gelten 50 vom Hundert des\nnen.                                                  Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.\n(2) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag             (6) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder\nzwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus ge-             früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem der-\ngenwärtiger oder früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkom-     zeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem\nmen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Ist die\n1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbs-\nRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ge-\ntätigkeit um die in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2\nmindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der\ngenannten Vomhundertsätze gemindert wird,\nVergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als\ndie Hälfte des Erwerbslebens umfasst, schädigungs-           2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung ab-            sowie Renten wegen Alters, Renten wegen vermin-\nweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Aus-              derter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach\nmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Renten-              dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nberechnung für Geschädigte Entgeltpunkte zugrunde                um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für\ngelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der                die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegever-\nZeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der                sicherung (§ 55 des Elften Buches) gilt, und um die\nGeschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.                   Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Bei-\n(3) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach               tragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften\nden Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnitts-            Buches); die zum 1. Januar festgestellten Beitrags-\neinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungs-                sätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufen-\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vor-               den Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden\nletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalen-                Kalenderjahres,\nderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnitts-          3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12\neinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurun-            des Ersten Buches) mit dem Nettobetrag berück-\nden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden.             sichtigt werden und\nDer Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozent-\nsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die          4. das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2\nRentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vor-              genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19\njahres maßgebenden Veränderungsraten der Brutto-                 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Be-\nlöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2               trages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz\nin Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches) er-                gilt entsprechend.\ngibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt,\nIn den Fällen des Absatzes 8 tritt an die Stelle des\nindem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne\nNettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach\nund -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und\nAbsatz 5 ermittelte Nettobetrag des Durchschnitts-\ndurch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz um-\neinkommens.\ngerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum\n1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das            (7) Der Berufsschadensausgleich wird in den Fällen\nnach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkom-         einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2\nmen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkom-        nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in\nmen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundes-         denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbe-\nministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im      dingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem\nBundesanzeiger bekannt zu geben; die Beträge sind            gleichwertigen Alterssicherungssystem erfasst sind.\nauf volle Euro aufzurunden.\n(8) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhän-\n(4) Berufsschadensausgleich nach Absatz 1 ist der         gige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch\nNettobetrag des Vergleichseinkommens (Absatz 5) ab-          das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Ge-\nzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder           sundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegen-\nfrüherer Erwerbstätigkeit (Absatz 6).                        wärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert\n(5) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird         (Nachschaden), gilt als Einkommen das Grundgehalt\nfür die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder      der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsord-\nder Geschädigte auch ohne die Schädigung aus dem             nung A, der die oder der Geschädigte ohne den\nErwerbsleben ausgeschieden wäre, längstens jedoch            Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder\nbis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Ge-           altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben\nschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten            gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach\nBuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Ver-            dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter\ngleichseinkommen                                             Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittsein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019          2675\nkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen                                  Kapitel 11\ndie oder der Geschädigte schädigungsbedingt aus dem\nBesondere Leistungen\nErwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich\nnach den Absätzen 1 bis 6 errechnet.                                            im Einzelfall\n(9) Geschädigte nach Absatz 1, die einen gemeinsa-                                  § 92\nmen Haushalt mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten,\nAnspruch und Umfang\neinem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind\nführen oder ohne die Schädigung führen würden, erhal-           (1) Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im\nten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe         Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht\nder Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung not-          ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf\nwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des ge-            aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und\nmeinsamen Haushalts.                                         dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen ent-\nstanden ist.\n§ 90                                 (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen\ngilt Kapitel 16.\nFeststellung\n(3) Ein Zusammenhang zwischen den Schädigungs-\n(1) Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich         folgen und dem Unvermögen, den jeweils anzuer-\nfeststehendem Einkommen endgültig festzustellen. Bei         kennenden Bedarf aus dem eigenen Einkommen und\nmonatlich nicht feststehendem Einkommen ist der Be-          Vermögen zu decken, wird vermutet, sofern nicht das\nrufsschadensausgleich entsprechend den im Zeitpunkt          Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zu-\nder Bescheiderteilung bekannten Einkommensverhält-           sammenhang ist stets anzunehmen bei minderjährigen\nnissen vorläufig festzusetzen und jeweils nachträglich       Geschädigten sowie Geschädigten, die Entschädi-\nendgültig festzustellen. Eine Neufeststellung erfolgt        gungszahlungen bei einem Grad der Schädigungs-\nnur, wenn sich das Einkommen um mehr als fünf Euro           folgen von 100 und einen Berufsschadensausgleich\nverändert hat.                                               nach Kapitel 10 oder die Leistungen bei Pflegebedürf-\ntigkeit nach Kapitel 7 erhalten.\n(2) Ein monatlich feststehendes Einkommen ist ge-\ngeben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag aus                (4) Besondere Leistungen im Einzelfall sind:\nGesetz, Tarif-, Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.      1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93,\n(3) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikationen,      2. die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach\nzusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprämien, sind              § 94,\nals Einkommen in den Monaten zu berücksichtigen, in          3. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach\ndenen sie gezahlt werden.                                        § 95 sowie\n4. Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96.\n§ 91                                 (5) Besondere Leistungen im Einzelfall können als\nVerordnungsermächtigung                       Darlehen erbracht werden, wenn dies unter Berück-\nsichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung nach\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird        den Umständen des Einzelfalls zur Deckung des fest-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-           gestellten Bedarfs geboten erscheint und die Voraus-\nrium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zu-        setzungen für eine Beihilfe nicht oder nicht in voller\nstimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen:               Höhe vorliegen.\n1. welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise              (6) Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Absatz 4\ndiese zur Ermittlung des Einkommensverlustes             Nummer 1 und 2, soweit und solange sie nicht oder\nheranzuziehen ist,                                       nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Be-\ndarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken,\n2. wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss         und dieses Unvermögen durch den Tod der oder des\nder Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsaus-       Geschädigten entstanden ist. Ein Zusammenhang zwi-\nbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,          schen dem Tod der oder des Geschädigten und diesem\nUnvermögen wird vermutet, sofern nicht das Gegenteil\n3. wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist,\noffenkundig oder nachgewiesen ist. Der Zusammen-\nwenn die oder der Geschädigte ohne die Schädi-\nhang ist stets anzunehmen bei Hinterbliebenen, die\ngung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere be-\nvoll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches\nrufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsa-\nsind.\nmen Haushalt im Sinne des § 89 Absatz 9 geführt\nhätte,\n§ 93\n4. was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als                         Leistungen zum Lebensunterhalt\nDurchschnittseinkommen im Sinne des § 89 Ab-\nsatz 8 berücksichtigt wird und welche Einkünfte bei         (1) Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebens-\nder Ermittlung des Einkommensverlustes nicht be-         unterhalt. Hinterbliebene erhalten Leistungen nach\nrücksichtigt werden,                                     Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach\ndem Tod der oder des Geschädigten. Die Vorschriften\n5. wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen ab-           des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches\nweichend von § 89 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4         gelten entsprechend unter Berücksichtigung der be-\nzu ermitteln ist.                                        sonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen.","2676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nLeistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht,                                       § 95\nsoweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leis-                             Leistungen zur\ntungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.                           Weiterführung des Haushalts\n(2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen                (1) Geschädigte mit eigenem Haushalt erhalten Leis-\nzum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leis-          tungen zur Weiterführung des Haushalts, wenn weder\ntungen nach dem Achten Buch erforderlich, erbringt            sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehö-\ndiese der Träger der Sozialen Entschädigung nach              rigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehöri-\nMaßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger               gen den Haushalt führen können und die Weiterführung\nder öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach § 39 des         des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der\nAchten Buches erbringt.                                       Regel nur vorübergehend erbracht werden. Leistungen\n(3) Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförde-             sind unbefristet zu erbringen, wenn\nrungsgesetz gehen Ansprüchen nach diesem Buch                 1. durch die Leistungen die Unterbringung in einer sta-\nvor. Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum                tionären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben\nLebensunterhalt während der Erbringung von Leistun-               werden kann oder\ngen zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-              2. unwahrscheinlich ist, dass die fehlende Fähigkeit,\nbildungsförderungsgesetz erforderlich sind, erbringt              den Haushalt zu führen, behoben werden kann.\ndiese der Träger der Sozialen Entschädigung nach\nMaßgabe des Absatzes 1.                                          (2) Die Leistungen umfassen die persönliche Be-\ntreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige\nzur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätig-\n§ 94                               keit.\nLeistung zur Förderung einer Ausbildung                   (3) Geschädigten im Sinne des Absatzes 1 sind\n(1) Soweit bei Geschädigten und Waisen die Förde-          die angemessenen Aufwendungen für eine haushalts-\nrung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungs-             führende Person zu erstatten. Es können auch ange-\nförderungsgesetz als Darlehen schädigungsbedingt er-          messene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haus-\nfolgt, übernimmt der Träger der Sozialen Entschädi-           haltsführenden Person für eine angemessene Alterssi-\ngung auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens.                cherung übernommen werden, wenn diese nicht ander-\nweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der\n(2) Bei Waisen wird unterstellt, dass der Bedarf           Weiterführung des Haushalts die Heranziehung einer\nschädigungsbedingt ist, wenn                                  besonderen Person zur Haushaltsführung erforderlich\n1. der Tod eines Elternteils während der Ausbildung           oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der\neintritt oder                                             haushaltsführenden Person geboten, sind die ange-\nmessenen Kosten zu übernehmen.\n2. die Ausbildung innerhalb von fünf Jahren nach dem\n(4) Die Leistungen können auch durch Übernahme\nTod eines Elternteils beginnt.\nder angemessenen Kosten für eine vorübergehende\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 1 gelten die Darlehens-           anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen\nleistungen ab dem Zeitpunkt des Todes als schädi-             erbracht werden, wenn diese Unterbringung in beson-\ngungsbedingt.                                                 deren Fällen neben oder statt der Weiterführung des\nHaushalts geboten ist.\n(3) Der Antrag ist für nach § 17 Absatz 2 oder 3 des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes geleistete Dar-\n§ 96\nlehen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe\ndes Bescheides des Bundesverwaltungsamtes nach                                      Leistungen in\n§ 18 Absatz 9 des Bundesausbildungsförderungsge-                               sonstigen Lebenslagen\nsetzes zu stellen. Für nach § 17 Absatz 3 des Bundes-            Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen\nausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli         Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffent-\n2019 anzuwendenden Fassung geleistete Darlehen ist            licher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozia-\nder Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang             len Entschädigung rechtfertigen.\nder Mitteilung der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach\n§ 18c Absatz 8 des Bundesausbildungsförderungs-                                           § 97\ngesetzes zu stellen. Dem Antrag ist der Bescheid\nWunsch- und Wahlrecht\nnach Satz 1 beziehungsweise die Mitteilung nach Satz 2\nbeizufügen.                                                      Bei der Entscheidung über die Besonderen Leistun-\ngen im Einzelfall und bei der Ausführung dieser Leis-\n(4) Nach Kenntnis von der Unanfechtbarkeit des             tungen wird den berechtigten Wünschen der Berech-\nBescheides nach Absatz 3 Satz 1 zahlt der Träger der          tigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der\nSozialen Entschädigung die von ihm zu überneh-                Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter be-\nmende Darlehensschuld binnen drei Monaten in einer            sonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des\nSumme an das Bundesverwaltungsamt zurück. § 18                Neunten Buches entsprechend.\nAbsatz 10 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nfindet keine Anwendung. Nach Kenntnis vom Zugang                                          § 98\nder Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 zahlt der Träger\nder Sozialen Entschädigung die von ihm zu über-                      Besonderheiten der Leistungsbemessung\nnehmende Darlehensschuld binnen drei Monaten in                  Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen\neiner Summe an die Kreditanstalt für Wiederaufbau             im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des\nzurück.                                                       Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2677\nKapitel 12                                                   Kapitel 14\nÜberführung und Bestattung                                             Regelungen bei\nWohnsitz oder gewöhnlichem\n§ 99                                          Aufenthalt im Ausland\nLeistungen bei\n§ 101\nÜberführung und Bestattung\nLeistungen bei Wohnsitz\n(1) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an            oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland\nden Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die\ndie Überführung veranlasst hat, einen Anspruch auf              (1) Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterblie-\nÜbernahme der Kosten der Überführung. Der Anspruch           benen sowie Nahestehende, die ihren Wohnsitz oder\nauf Übernahme umfasst die tatsächlich entstandenen           gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten\nKosten der Überführung an den Ort der Bestattung,            Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.\nsoweit sie erforderlich und angemessen sind.                    (2) Leistungen der Schnellen Hilfen nach Kapitel 4\nwerden im Inland erbracht. Die im Zusammenhang mit\n(2) Stirbt eine Geschädigte oder ein Geschädigter an\nder Inanspruchnahme der nächstgelegenen Trauma-\nden Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person, die\nambulanz erforderlichen Fahrkosten werden in ange-\ndie Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf\nmessenem Umfang erstattet.\nÜbernahme der Kosten der Bestattung. Der Anspruch\nauf Übernahme umfasst die Kosten der Bestattung bis             (3) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not-\nzur Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes           wendige und angemessene Leistungen der Kranken-\ngeltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1          behandlung für Schädigungsfolgen im Umfang der\ndes Vierten Buches.                                          §§ 42 und 43 werden bis zur Höhe des Zweifachen der\nVergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als\n(3) Der Tod gilt stets als Schädigungsfolge, wenn\nSachleistung im Inland zu erbringen hätte, erstattet. In\neine Geschädigte oder ein Geschädigter an einer Ge-\nbesonders begründeten Fällen kann auch der darüber\nsundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge aner-\nhinausgehende Betrag teilweise oder ganz erstattet\nkannt ist.\nwerden. Die Krankenbehandlung kann auch im Inland\n(4) Auf den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 wer-         nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige\nden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich         Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medi-\ndes Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften      zinische Gründe oder Kostengründe dies erfordern.\nzum Zweck der Übernahme der Kosten der Überfüh-              Reisekosten können in diesem Fall in angemessenem\nrung und Bestattung erbracht werden.                         Umfang erstattet werden. Die Kosten für Arzneimittel\nund Verbandmittel sowie Heilmittel und Hilfsmittel\n(5) Die Kosten der Überführung und Bestattung wer-\nkönnen in voller Höhe erstattet werden. Leistungen\nden nicht übernommen, wenn die Voraussetzungen des\nnach den Sätzen 1 bis 5 werden erbracht, soweit diese\n§ 16 oder des § 17 Absatz 1 in der Person der oder des\nBedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder\nGeschädigten oder derjenigen Person, die die Überfüh-\nprivate Versicherungen oder staatliche Leistungen des\nrung oder Bestattung veranlasst hat, vorliegen.\nWohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden\n(6) Leistungen bei Überführung und Bestattung             können. § 28 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ist\nkönnen ganz oder teilweise versagt werden, wenn die          im Staat des Wohnsitzes weder eine Leistung zweck-\nVoraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der Person der          entsprechend der Leistung des Krankengeldes der\noder des Geschädigten oder derjenigen Person, die die        Sozialen Entschädigung oder der Beihilfe bei einer er-\nKosten veranlasst hat, vorliegen.                            heblichen Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage zu\nverwirklichen, noch können Geschädigte diesen Bedarf\nKapitel 13                              durch einen bestehenden privaten oder gesetzlich be-\nstehenden Versicherungsschutz decken und entsteht\nHärtefallregelung                           ihnen hieraus ein Nachteil, wird den Geschädigten eine\nLeistung in Form der Zahlung eines Krankengeldes der\n§ 100                              Sozialen Entschädigung oder eine Beihilfe bei erheb-\nlicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage erbracht,\nAusgleich in Härtefällen                    wie sie ihm auch bei einem Wohnsitz oder gewöhn-\n(1) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung der       lichem Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.\nVorschriften dieses Buches eine besondere Härte er-             (4) Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 71 Ab-\ngibt, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten           satz 1 kann ein Pflegegeld in Höhe der Leistungen nach\nBundesbehörde oder der zuständigen obersten Landes-          § 37 des Elften Buches erbracht werden. Kosten für\nbehörde ein angemessener Ausgleich erbracht werden.          ergänzende Leistungen nach § 75 Absatz 2 werden\n(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der            nur dann erstattet, wenn entsprechende Sachleistun-\nAusschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus-            gen auch im Wohnsitzstaat vorgesehen sind.\nschluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck             (5) Leistungen bei Blindheit nach § 82 werden er-\ndieses Buches widerspricht.                                  bracht.\n(3) Die zuständige oberste Bundesbehörde oder                (6) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 werden\ndie zuständige oberste Landesbehörde kann Härteaus-          erbracht, soweit der Leistungszweck erreicht werden\ngleichen in vergleichbaren Fallgestaltungen allgemein        kann. Der Leistungszweck wird insbesondere dann\nzustimmen.                                                   nicht erreicht, wenn der Aufenthaltsstaat Zahlungen","2678         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nnach diesem Buch auf eigene Sozialleistungen ganz           4. 20 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\noder teilweise anrechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten              von 90,\nnicht, wenn ein ausländischer Staat subsidiäre Leis-        5. 28 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen\ntungen als Entschädigung wegen eines schädigenden               von 100.\nEreignisses erbringt, das in Deutschland stattgefunden\nhat.                                                           (5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen\nnach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädi-\n(7) Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-         gung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmal-\nlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen An-        zahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen\nspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10          2 600 Euro, bei Vollwaisen 3 500 Euro und bei weiteren\ndieses Buches. Verlegen Geschädigte, für die bereits        Hinterbliebenen 7 800 Euro.\nein monatlicher Berufsschadensausgleich nach § 90\ndieses Buches bewilligt wurde, ihren Wohnsitz oder             (6) Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch\ngewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so ist ihnen auf       auf Leistungen der Schnellen Hilfen. Diese werden im\nAntrag eine Abfindung in Höhe des 30-fachen des             Inland erbracht. Überführungs- und Bestattungskosten\nfestgestellten monatlichen Berufsschadensausgleiches        werden nach § 99 erstattet.\nauszuzahlen. Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung           (7) Leistungen aus anderen öffentlichen oder priva-\nist bei dem Träger der Sozialen Entschädigung bis spä-      ten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf\ntestens drei Monate nach Verlegung des Wohnsitzes           die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurech-\noder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu stellen.       nen. Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs-\nDurch die Zahlung der Abfindung nach Satz 1 sind alle       oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen\nAnsprüche der Geschädigten auf Berufsschadensaus-           der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die\ngleich nach diesem Buch abgegolten.                         Gewalttat ereignet hat.\n(8) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 kön-           (8) Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig\nnen erbracht werden, soweit Berechtigte keine ander-        zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren\nweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck,           anhängig sind. Sieht der ausländische Staat Leistun-\ninsbesondere aus sozialen Sicherungs- und Fürsorge-         gen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berech-\nsystemen des Aufenthaltsstaates, erhalten. Art, Form        tigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht\nund Umfang der Leistung und der Einsatz von Einkom-         gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3\nmen und Vermögen richten sich nach den besonderen           bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67\nVerhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksich-      des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt wer-\ntigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort.           den.\n(9) Die Leistung zur Förderung einer Ausbildung\nnach § 94 wird erbracht.                                                               § 103\nLeistungen für\nKapitel 15                                   Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene\nBesonderheiten der                               Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der\nLeistungserbringung für einzelne                        Voraussetzungen nach § 23\nEntschädigungstatbestände                           1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistun-\ngen der Sozialen Entschädigung,\n§ 102                             2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des\nLeistungen bei                              Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Ab-\nGewalttaten im Ausland                           schnitt 1.\n(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach\nMaßgabe der folgenden Absätze.                                                         § 104\n(2) Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen               Krankengeld der Sozialen Entschädigung\nHilfen ausschließlich im Inland. Fahrkosten zu Trauma-                     für Zivildienstgeschädigte\nambulanzen werden für Fahrten im Inland übernom-               Zivildienstgeschädigte, die infolge einer Zivildienst-\nmen. § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.               schädigung arbeitsunfähig sind, erhalten nach Been-\n(3) Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbe-       digung des Zivildienstverhältnisses Krankengeld der\nhandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im        Sozialen Entschädigung nach § 47 mit folgenden Maß-\nInland. Besteht unmittelbar nach dem schädigenden           gaben:\nEreignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so        1. Zivildienstgeschädigte, die im Zeitpunkt der Beendi-\nkönnen Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind,              gung des Zivildienstverhältnisses infolge einer Zivil-\nnach § 51 übernommen werden.                                    dienstbeschädigung keine Erwerbstätigkeit ausge-\n(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe             übt haben, gelten als arbeitsunfähig, wenn sie nicht\nvon                                                             oder nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu verschlim-\nmern, fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-\n1. 2 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen              ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts\nvon mindestens 30, aber weniger als 50,                     der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-\n2. 7 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen              gung des Zivildienstverhältnisses.\nvon 50 und 60,                                          2. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes Ein-\n3. 13 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen             kommen gelten zehn Achtel der vor der Beendigung\nvon 70 und 80,                                              des Zivildienstverhältnisses bezogenen Geld- und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2679\nSachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte der Dienst-      der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 107 Absatz 1\npflichtige im letzten Kalendermonat vor dem für den      zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt. Ist ein\nDiensteintritt festgesetzten Zeitpunkt Arbeitsein-       Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf\nkommen bezogen, so ist dieses Einkommen maßge-           beruhenden Zahlungen Einkommen der Berechtigten.\nbend, sofern das für ihn günstiger ist.\n§ 107\nKapitel 16\nEinkommensgrenze\nEinsatz von\nEinkommen und Vermögen                                (1) Einkommen der Berechtigten ist nur einzusetzen,\nsoweit es während der Dauer des Bedarfs im Monat\neine Einkommensgrenze übersteigt. Abweichend von\n§ 105\nden in § 85 Absatz 1 des Zwölften Buches genannten\nGrundsätze                           Beträgen sind hierbei zu berücksichtigen\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Be-\n1. als Grundbetrag ein Betrag in Höhe des Dreifachen\nsonderen Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 mit\nder Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28\nAusnahme der Leistung zur Förderung einer Ausbil-\ndes Zwölften Buches,\ndung nach § 94.\n(2) Für den Begriff und den Einsatz von Einkommen         2. die Aufwendungen für die Unterkunft sowie\nund Vermögen sowie die Verpflichtungen anderer gel-          3. als Familienzuschlag ein Betrag in Höhe von 90 Pro-\nten das Elfte Kapitel des Zwölften Buches sowie die              zent der Regelbedarfsstufe 1 für nicht getrennt\nhierzu erlassenen Verordnungen entsprechend, soweit              lebende Ehegatten und für jede Person, die von Be-\nin den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ge-            rechtigten oder deren nicht getrennt lebenden Ehe-\nregelt ist.                                                      gatten überwiegend unterhalten wird.\n(3) Einkommen und Vermögen sind nicht einzu-              Die Einkommensgrenze nach den Sätzen 1 und 2 be-\nsetzen bei ausschließlich schädigungsbedingtem Be-           trägt höchstens das Achtfache der Regelbedarfsstufe 1\ndarf.                                                        zuzüglich eines Betrags in Höhe von 75 Prozent des\n(4) Leistungen der Sozialen Entschädigung dürfen          jeweiligen Familienzuschlags.\nnicht von dem Einsatz von Einkommen oder dem\n(2) Ist bei minderjährigen unverheirateten Berechtig-\nEinsatz oder der Verwertung von Vermögen abhängig\nten zur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der\ngemacht werden, soweit dies im Einzelfall bei Berück-\nsichtigung der besonderen Lage derjenigen Person,            Eltern oder eines Elternteils einzusetzen, so werden die\nEinkommen Berechtigter und ihrer Eltern oder eines\ndie Einkommen oder Vermögen einzusetzen oder zu\nElternteils unabhängig voneinander betrachtet. Dabei\nverwerten hat, oder für ihre unterhaltsberechtigten An-\ngehörigen unbillig wäre.                                     gilt für die Berechtigten die sich aus Absatz 1 erge-\nbende Einkommensgrenze. Für die Eltern oder den\nElternteil gilt eine eigene Einkommensgrenze, bei deren\n§ 106\nErmittlung die in Absatz 1 genannten Beträge zu be-\nBerücksichtigung von Einkommen                   rücksichtigen sind. Werden beide Einkommensgrenzen\n(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind           überschritten, so ist vorrangig das Einkommen der\nBerechtigten einzusetzen.\n1. Leistungen nach diesem Buch mit Ausnahme von\nLeistungen, die dem Ersatz von Einkommen dienen,            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Leistungen\nund                                                      zum Lebensunterhalt.\n2. das Hinterbliebenengeld nach § 844 Absatz 3 des\nBürgerlichen Gesetzbuches.                                                           § 108\n(2) Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe gelten nur                   Berücksichtigung von Vermögen\ndann als Einkommen, wenn neben Leistungen nach\n§ 62 Satz 1 Nummer 1 Besondere Leistungen im Ein-               (1) Als Vermögen einzusetzen sind auch Ansparun-\nzelfall in Betracht kommen.                                  gen aus Leistungen nach diesem Buch.\n(3) Als Einkommen gilt neben dem Einkommen der               (2) Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Ent-\nBerechtigten auch das Einkommen der nicht dauernd            schädigungszahlungen nach diesem Buch bleiben für\ngetrennt lebenden Ehegatten oder der Personen, die           einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt.\nmit Berechtigten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft\n(3) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit\nführen, soweit es die für die Berechtigten maßgebliche\nihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne\nEinkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 übersteigt.\ndes § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes\nBei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist\nist nicht zu verwerten.\nzur Deckung des Bedarfs auch das Einkommen der\nEltern oder eines Elternteils einzusetzen, bei denen die        (4) Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten\nBerechtigten leben. Abweichend von Satz 2 ist Einkom-        ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern\nmen der Eltern oder eines Elternteils nicht zu berück-       oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten.\nsichtigen, solange Berechtigte schwanger sind oder           Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder\nmindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechs-         eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten,\nten Lebensjahres betreuen. Zahlungen auf Grund eines         solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens\nbürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches sind inso-       ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebens-\nweit Einkommen der Berechtigten, als das Einkommen           jahres betreuen.","2680         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n§ 109                                                       § 113\nVerordnungsermächtigung                                       Örtliche Zuständigkeit\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird          (1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-          § 112 bestimmen die Länder.\nrium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die der             (2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalt-\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,            tat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von\nwelche weiteren                                             Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Ange-\n1. Einkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen         hörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Perso-\nsind und wie das Einkommen im Einzelnen zu be-          nen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berech-\nrechnen ist,                                            tigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohn-\nsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n2. Beträge von dem Einkommen abzusetzen sind so-\nwie                                                        (3) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 ist das\nLand zuständig, das über die Ansprüche aus dem\n3. Vermögensgegenstände als Schonbeträge zu be-             letzten schädigenden Ereignis entscheidet.\nrücksichtigen und in welcher Höhe kleinere Barbe-\nträge oder sonstige Geldwerte nicht als Vermögen           (4) Bei der Entschädigung von Berechtigten nach\neinzusetzen oder zu verwerten sind.                     § 23 ist dasjenige Land zuständig, in dem die antrag-\nstellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns\nihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-\nKapitel 17\nwöhnlichen Aufenthalt hat.\nAnpassung                                 (5) Bei der Entschädigung nach § 24 ist dasjenige\nLand zuständig, in dem die ursächliche Schutzimpfung\n§ 110                             oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe\nHöhe und Zeitpunkt der                     vorgenommen wurde. Wurde die ursächliche Schutz-\nAnpassung, Verordnungsermächtigung                  impfung oder andere Maßnahme der spezifischen Pro-\nphylaxe im Ausland vorgenommen, ist dasjenige Land\n(1) Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach            zuständig, in dem die Antragstellerin oder der Antrag-\nKapitel 9, der Betrag nach § 89 Absatz 8 Satz 1 sowie       steller zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren oder\ndie Höhe der Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4            seinen Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren\nund 5 werden jeweils entsprechend dem Prozentsatz           oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nangepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in\nder gesetzlichen Rentenversicherung verändert.                 (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-\n(2) Die sich durch die Anpassung ergebenden Be-          stimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zustän-\nträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden          digkeit der Behörden für Personen, die ihren Wohnsitz\nund ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.                oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu\n(3) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung         bestimmen.\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zu-\nstimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeit-                                   § 114\npunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenver-                              Aufgaben des\nsicherung angepasst werden.                                      Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n(4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf        (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nbereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht      wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses\nauf die Abfindung nach den §§ 84 und 86.                    Buches durch geeignete Maßnahmen hin.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nKapitel 18                             nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im\nOrganisation,                            Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.\nDurchführung und Verfahren\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1                                                Verfahren zur\nOrganisation und Durchführung                               Prüfung des Leistungsanspruchs\n§ 111                                                       § 115\nTräger der Sozialen Entschädigung                                  Erleichtertes Verfahren\nbei Leistungen der Schnellen Hilfen\nTräger der Sozialen Entschädigung sind die Länder.\n(1) Leistungen der Schnellen Hilfen werden in der\nRegel im Erleichterten Verfahren erbracht.\n§ 112\n(2) Im Erleichterten Verfahren genügt es, wenn eine\nSachliche Zuständigkeit                    summarische Prüfung ergibt, dass die antragstellende\nSachlich zuständig sind die nach Landesrecht be-         Person nach dem Recht der Sozialen Entschädigung\nstimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf ge-           anspruchsberechtigt sein kann. Dabei ist der im Antrag\nmeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen         dargelegte Sachverhalt als wahr zu unterstellen, wenn\nwerden.                                                     nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2681\n(3) Im Erleichterten Verfahren wird weder eine Fest-     behandelt haben, Auskünfte einholen und Untersu-\nstellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von    chungsunterlagen zur Einsicht beziehen.\nder antragstellenden Person vorgetragenen Sachver-             (2) Die Verwaltungsbehörde ist befugt, von den Aus-\nhaltes noch über das Bestehen oder Nichtbestehen            kunftspersonen die eidesstattliche Versicherung zu ver-\nweiterer, über die Schnellen Hilfen hinausgehende An-       langen, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahr-\nsprüche getroffen.                                          heit gesagt und nichts verschwiegen haben. In gleicher\nWeise kann von den Sachverständigen die eidesstatt-\n§ 116                             liche Versicherung verlangt werden, dass sie das Gut-\nWeiteres Verfahren                       achten unparteiisch und nach bestem Wissen erstattet\nhaben.\n(1) Nach der Entscheidung im Erleichterten Verfah-\nren wird geprüft, ob Ansprüche auf Leistungen der              (3) Ist die Anhörung vor den zuständigen Verwal-\nSozialen Entschädigung bestehen, es sei denn, die an-       tungsbehörden mit Schwierigkeiten verbunden, nament-\ntragstellende Person hat den Antrag ausdrücklich auf        lich wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu\nSchnelle Hilfen beschränkt.                                 hörenden Personen vom Sitz der Verwaltungsbehörde,\nso kann eine andere Verwaltungsbehörde und, wenn\n(2) Ergibt die weitere Prüfung, dass keine Leistungs-    die Anhörung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten un-\nansprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, wird         terläge, eine andere Behörde um die Erledigung ersucht\nder Antrag abgelehnt. Zugleich wird der Verwaltungs-        werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzug.\nakt, der zuvor im Erleichterten Verfahren ergangen ist,\nmit Wirkung für die Zukunft widerrufen.\n§ 119\n(3) Ergibt die weitere Prüfung, dass Leistungsan-                         Vorzeitige Leistungen\nsprüche der Sozialen Entschädigung bestehen, erging                       und vorläufige Entscheidung\nim Erleichterten Verfahren aber ein nicht begünstigen-\nder Verwaltungsakt, wird der im Erleichterten Verfahren        (1) Bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4\nergangene Verwaltungsakt widerrufen und über den            festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der\nAntrag neu entschieden.                                     Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe\nund Besondere Leistungen im Einzelfall erhalten.\n§ 117                                (2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über\nBeweiserleichterungen                      den Anspruch oder dessen Umfang noch nicht end-\ngültig entschieden werden, sind jedoch die Voraus-\n(1) Die Angaben der antragstellenden Person, die         setzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen mit\nsich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang             Wahrscheinlichkeit gegeben, kann über die Erbringung\nstehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweis-            vorläufig entschieden werden. Voraussetzung hierfür\nmittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder        ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vor-\nohne Verschulden der antragstellenden Person oder           liegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen\nihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Ent-       Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vor-\nscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den           läufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach\nUmständen des Falles glaubhaft erscheinen.                  Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die end-\n(2) Eine Tatsache erscheint glaubhaft, wenn bei          gültige Entscheidung zu treffen.\nmehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglich-\nkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahr-                                 Abschnitt 3\nscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller\nWeitere Regelungen\nUmstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.\n(3) Die Verwaltungsbehörde kann von der antrag-                                    § 120\nstellenden Person in besonderen Fällen die Abgabe\nAnsprüche gegen\neiner eidesstattlichen Versicherung verlangen.\nSchadensersatzpflichtige\n§ 118                                (1) § 116 des Zehnten Buches gilt für den Übergang\neines Anspruchs der oder des Berechtigten auf Ersatz\nBeiziehung von                         eines Schadens auf den oder die jeweiligen Kosten-\nUnterlagen und Anhörung                      träger der Sozialen Entschädigung entsprechend.\n(1) Mit Einwilligung der antragstellenden Person            (2) Ein Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteil der\nkann die zuständige Verwaltungsbehörde zur Aufklä-          oder des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies\nrung des Sachverhalts von öffentlichen, freien gemein-      gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzleistun-\nnützigen und privaten Krankenhäusern sowie Kranken-         gen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines\nhäusern öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trä-      Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden\ngern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeich-       zu ersetzen. In diesen Fällen sind die Schadensersatz-\nnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersu-          ansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegen-\nchungsbefunde sowie Röntgenbilder im erforderlichen         über den Ansprüchen des Kostenträgers.\nMaße zur Einsicht beiziehen. Die Verwaltungsbehörde\nhat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses          (3) Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs\nSorge zu tragen. Unter denselben Voraussetzungen            kann abgesehen werden, wenn diese keinen Erfolg ver-\nkann die Verwaltungsbehörde von privaten Ärztinnen          spricht.\nund Ärzten und anderen Therapeutinnen und Thera-               (4) Die Krankenkassen haben der Verwaltungsbe-\npeuten, die die antragstellende Person behandeln oder       hörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt,","2682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\ndass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf An-         Gesetzesanwendung bei der Aus- und Fortbildung im\nfrage haben die Krankenkassen und die Unfallkassen           Bereich der Sozialen Entschädigung.\nder Länder der Verwaltungsbehörde Angaben darüber               (4) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter-\nzu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistun-         stützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädi-\ngen der Krankenbehandlung entstanden sind. Keine             gung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nAngaben sind erforderlich für nichtstationäre ärztliche      bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bun-\nBehandlungen und die Versorgung mit Arzneimitteln            deseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädi-\nund Verbandmitteln.                                          gung insbesondere durch\n§ 121                             1. die Begleitung der Umsetzung und Fortschreibung\nder Rechtsverordnung nach § 40,\nErstattung von Leistungen\ndurch öffentlich-rechtliche Stellen               2. die Organisation von Veranstaltungen des Bundes-\nministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeite-\nHat ein Träger der Sozialen Entschädigung Leistun-            rinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Perso-\ngen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass           nen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,\neine andere öffentlich-rechtliche Stelle, die nicht Leis-\ntungsträger nach § 12 des Ersten Buches ist, zur Leis-       3. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des\ntung verpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung             Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Per-\nverpflichtete Stelle die Aufwendungen zu erstatten. Der          sonen, die an der Durchführung dieses Buches be-\nUmfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvor-           teiligt sind,\nschriften, die für die verpflichtete Stelle gelten.          4. die Entwicklung von Arbeitshilfen und Formularen,\n5. das Führen eines Verzeichnisses von im Sozialen\n§ 122                                 Entschädigungsrecht erfahrenen medizinischen Gut-\nÜberzahlung von Geldleistungen                       achtern,\nnach dem Tod der oder des Berechtigten                6. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik\nHat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleis-           nach § 126,\ntungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berech-        7. die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie\ntigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a\n8. die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nder Sozialen Entschädigung.\nKapitel 19                                (5) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erle-\ndigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den\nBundesstelle für                            Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben zusammenhän-\nSoziale Entschädigung                            gen und mit deren Durchführung sie vom Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.\n§ 123\n(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4\nBundesstelle für Soziale Entschädigung               Nummer 2 bis 5 kann die Bundesstelle für Soziale Ent-\nUnter der Bezeichnung „Bundesstelle für Soziale           schädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen\nEntschädigung“ führt das Bundesamt für Soziale Si-           oder sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach\ncherung die Aufgaben nach § 124 aus. Dabei unterliegt        Absatz 4 Nummer 2 bis 8 durch Dritte unterstützen las-\nes der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit        sen.\nund Soziales.\n§ 125\n§ 124                                         Fachbeirat Soziale Entschädigung\nAufgaben der                             (1) Der Fachbeirat berät das Bundesministerium für\nBundesstelle für Soziale Entschädigung               Arbeit und Soziales und die Bundesstelle für Soziale\n(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung            Entschädigung in grundsätzlichen Fragen der Aufga-\nnimmt Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                 benwahrnehmung im Bereich der Sozialen Entschädi-\nSozialen Entschädigung nach Maßgabe der folgenden            gung.\nAbsätze wahr.                                                   (2) Mitglieder des Fachbeirats sind:\n(2) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ist        1. fünf Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden,\nzuständig für die                                                die die Interessen von Gruppen der Berechtigten\n1. Aufgaben nach § 60 Absatz 3 Satz 3 und § 80 Ab-               der Sozialen Entschädigung wahrnehmen,\nsatz 3 Satz 3,                                           2. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und\n2. Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Arti-         3. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft,\nkels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens               die sich mit den medizinischen, psychischen und\nvom 24. November 1983 über die Entschädigung für             sozialen Folgen schädigender Ereignisse im Sinne\nOpfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120, 1121)          dieses Buches beschäftigen.\nund                                                      Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden auf\n3. Aufgaben als Unterstützungsbehörde im Sinne des           gemeinsamen Vorschlag der Länder ernannt.\nArtikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/80/EG.              (3) Die Mitglieder des Fachbeirats werden für einen\n(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unter-     Zeitraum von drei Jahren vom Bundesministerium für\nstützt die Länder zur Wahrung der bundeseinheitlichen        Arbeit und Soziales ernannt. Das Bundesministerium","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2683\nfür Gesundheit hat ein Vorschlagsrecht zur Benennung                 aa) Datum der Schutzimpfung oder der anderen\neines Mitglieds für die Wahrnehmung der Interessen                       Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,\nvon Impfgeschädigten. Das Bundesministerium für Fa-                  bb) Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des\nmilie, Senioren, Frauen und Jugend hat ein Vorschlags-                   Impfstoffes oder der anderen Maßnahme der\nrecht zur Benennung eines Mitglieds für die Wahrneh-                     spezifischen Prophylaxe sowie\nmung der Interessen der Betroffenen von sexualisierter\nGewalt in Kindheit und Jugend. Scheidet ein Mitglied                 cc) Name der Krankheit, gegen die geimpft oder\nvorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nach-                 eine andere Maßnahme der spezifischen Pro-\nfolgerin oder ein Nachfolger berufen.                                    phylaxe getroffen wird,\n(4) Die Mitglieder des Fachbeirats sind ehrenamtlich      5. das Vorliegen des Krankenversicherungsverhältnis-\ntätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwen-           ses und die Angabe, ob es sich um eine gesetzliche\ndigen Auslagen.                                                  oder private Krankenversicherung handelt,\n(5) Der Fachbeirat arbeitet auf der Grundlage einer       6. die Art und Anzahl der erbrachten einmaligen Leis-\nGeschäftsordnung, die das Bundesministerium für Ar-              tungen im Laufe des Erhebungsmonats sowie die\nbeit und Soziales erlässt.                                       Art und Anzahl der erbrachten laufenden Leistungen\nzum letzten Tag des Berichtsjahres,\n(6) Die Geschäftsführung des Fachbeirats erfolgt\ndurch die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.            7. die Zahl der Anträge im Erhebungsmonat, aufge-\ngliedert nach Empfängergruppen,\nKapitel 20                             8. die Zahl der im Erhebungsmonat erledigten Anträge,\naufgegliedert nach\nStatistik und Bericht\na) Leistungsempfängergruppen und\n§ 126                                 b) der Art der Erledigung.\nAmtliche Statistik                          (2) In den Fällen, die von der Richtlinie 2004/80/EG\n(1) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung er-        erfasst werden, werden zudem folgende Merkmale er-\nstellt eine amtliche Statistik                               hoben:\n1. zur Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leis-            1. die Staatsangehörigkeit der Person, die eine Ent-\ntungsempfänger sowie                                         schädigungsleistung erhält,\n2. zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Ent-           2. der Staat, in dem die gesundheitliche Schädigung\nschädigung.                                                  eingetreten ist,\n(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten,     3. Art und Umfang der Entschädigungsleistung sowie\ndie der Bundesstelle für Soziale Entschädigung von           4. die Dauer des Verwaltungsverfahrens einschließlich\nden Trägern der Sozialen Entschädigung übermittelt               eines etwaigen Widerspruchsverfahrens.\nwerden.                                                         (3) Zusätzliche Erhebungsmerkmale von Absatz 1\n(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung legt       Nummer 6 sind:\ndie amtliche Statistik kalenderhalbjährlich dem Bundes-        1. Schnelle Hilfen, aufgegliedert nach\nministerium für Arbeit und Soziales vor und veröffent-\na) Leistungen des Fallmanagements und\nlicht sie in geeigneter Form.\nb) Leistungen in einer Traumaambulanz,\n§ 127                               2. Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen\nErhebungsmerkmale                               Entschädigung, aufgegliedert nach\n(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches             a) Krankenbehandlung,\nund zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk-               b) ergänzenden Leistungen der Krankenbehand-\nmale erhoben:                                                         lung,\n1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und               c) Versorgung mit Hilfsmitteln,\ngewöhnlicher Aufenthaltsort,                                  d) Krankengeld der Sozialen Entschädigung,\n2. das Land und die Kennnummer des zuständigen                    e) Beihilfen bei erheblicher Beeinträchtigung der\nTrägers der Sozialen Entschädigung,                               Erwerbsgrundlage,\n3. die Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen:                     f) Zuschüsse bei Zahnersatz,\na) Geschädigte, aufgegliedert nach dem Grad der               g) Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter\nSchädigungsfolgen,                                             Krankenbehandlung,\nb) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende,               h) Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung\n4. die Art des schädigenden Ereignisses:                              bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt sowie\na) Art der Gewalttat, aufgegliedert nach Gruppen von          i) Beiträgen zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen\nStraftatbeständen und Täter-Opfer-Beziehung,                   Rentenversicherung und zur Alterssicherung,\naa) Gewalttat im Inland oder                               j) Reisekosten,\nbb) Gewalttat im Ausland,                               3. Leistungen zur Teilhabe, aufgegliedert nach\nb) nachträgliche Weltkriegsauswirkung,                        a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,\nc) Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der                b) unterhaltssichernden und anderen ergänzenden\nspezifischen Prophylaxe, aufgegliedert nach:                   Leistungen,","2684         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nc) Leistungen zur Teilhabe an Bildung sowie                                       § 130\nd) Leistungen zur Sozialen Teilhabe,                                  Stichtag für die Erhebungen\n4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,                        Stichtag für die Erhebungen ist der letzte Kalender-\n5. Leistungen bei Blindheit,                               tag des jeweiligen Monats.\n6. Entschädigungszahlungen an Geschädigte, aufge-\n§ 131\ngliedert nach\nAuskunftspflicht,\na) monatlichen Entschädigungszahlungen und\nÜbermittlung statistischer Daten\nb) Abfindungen,\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.\n7. Entschädigungszahlungen an Witwen und Witwer            Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der\nsowie an hinterbliebene Partner einer eheähnlichen      Sozialen Entschädigung sachlich zuständigen Stellen.\nGemeinschaft, aufgegliedert nach                        Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 129 Num-\na) monatlichen Entschädigungszahlungen und              mer 2 sind freiwillig.\nb) Abfindungen,                                            (2) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Daten-\nsätze aus der Erhebung monatlich in elektronischer\n8. monatliche Entschädigungszahlungen an Waisen,\nForm an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung.\n9. monatliche Entschädigungszahlungen an hinter-           Diese Daten dürfen bei der Bundesstelle für Soziale\nbliebene Eltern,                                        Entschädigung ausschließlich für statistische Zwecke\n10. Berufsschadensausgleich,                                und durch eine von Verwaltungsaufgaben räumlich, or-\nganisatorisch und personell getrennte Einheit genutzt\n11. Besondere Leistungen im Einzelfall, aufgegliedert\nwerden.\nnach\n(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt\na) Leistungen zum Lebensunterhalt,\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die\nb) der Leistung zur Förderung einer Ausbildung,         monatlichen Meldungen unverzüglich in elektronischer\nc) Leistungen zur Weiterführung des Haushalts           Form für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben-\nsowie                                               den Körperschaften und für Zwecke der Planung zur\nVerfügung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-\nd) Leistungen in sonstigen Lebenslagen,\nfällen.\n12. Leistungen bei Überführung und Bestattung,\n(4) Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in\n13. Ausgleich in Härtefällen sowie                          tabellarischer Form an die Bundesstelle für Soziale Ent-\n14. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzstän-         schädigung übermittelt werden, wenn Tabellenfelder\nden, aufgegliedert nach                                 nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Ta-\nbellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen\na) der Zugehörigkeit zu den Empfängergruppen\nnur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differen-\naa) Geschädigte oder                                zierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaa-\nbb) Nichtgeschädigte,                               ten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.\nb) der jeweiligen Vorschrift zu Besitzständen des\n§ 132\nKapitels 23 sowie\nBericht\nc) der Art des schädigenden Ereignisses.\n(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\n§ 128                             destag einen Bericht über die Auswirkungen dieses\nBuches sowie über die gegebenenfalls notwendige\nErhebungsmerkmale zu den Ausgaben\nWeiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht\nund Einnahmen der Sozialen Entschädigung\ndarf keine personenbezogenen Daten enthalten.\nZur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches\nund zu dessen Fortentwicklung werden folgende Merk-            (2) Der Bericht ist erstmals bis zum 1. Januar 2028\nmale zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen             und sodann alle vier Jahre vorzulegen.\nEntschädigung erhoben:\nKapitel 21\n1. die Ausgaben, aufgegliedert nach den in § 127 Ab-\nsatz 3 genannten zusätzlichen Erhebungsmerkmalen,                          Kostentragung\nsowie\n2. die Einnahmen, aufgegliedert nach Einnahmearten,                                   § 133\njeweils im Inland und Ausland.                                            Aufteilung der Kosten\nzwischen Bund und Ländern\n§ 129                                Der Bund trägt die Ausgaben für Geldleistungen\nHilfsmerkmale                          wegen schädigender Ereignisse im Geltungsbereich\nHilfsmerkmale sind:                                      dieses Buches nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-\nabschnitt 1 zu 40 Prozent, die Länder zu 60 Prozent.\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie        Die Ausgaben für Sachleistungen tragen die Länder in\n2. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für           voller Höhe. Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an\neventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden            Stelle einer Sachleistung gezahlt werden, gehören nicht\nPerson.                                                  zu den Geldleistungen. Soweit die Kostenträgerschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2685\nbei den Ländern liegt, ist Kostenträger das nach § 113      digte Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt\nzuständige Land.                                            waren.\n(3) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis\n§ 134                             15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten Leistun-\nKostentragung durch den Bund                    gen nach diesem Buch, wenn sie\n(1) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach      1. die Voraussetzungen nach dem Opferentschädi-\nKapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 in voller Höhe,          gungsgesetz in der zum 31. Dezember 2023 gelten-\nwenn der oder die Geschädigte zur Tatzeit den Wohn-             den Fassung erfüllen,\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-        2. allein in Folge dieser Schädigung einen Grad der\nbereich dieses Buches hatte. Das Gleiche gilt, wenn             Schädigungsfolgen von mindestens 50 haben,\ndie Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem\n3. bedürftig sind und\ndeutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland\neingetreten ist.                                            4. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nInland haben.\n(2) Der Bund trägt die Ausgaben für Leistungen nach\nKapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unter-           Bedürftig sind Personen, wenn sie nicht oder nicht aus-\nabschnitt 3 in voller Höhe.                                 reichend in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus\nihrem Einkommen und Vermögen zu decken. Für den\n§ 135                             Einsatz von Einkommen und Vermögen gilt Kapitel 16.\nDie Entschädigung umfasst alle nach diesem Buch vor-\nKostentragung durch die Länder                   gesehenen Leistungen mit Ausnahme des Berufsscha-\n(1) Die Länder tragen die Ausgaben für Leistungen        densausgleichs.\nnach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 in voller          (4) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 23. Mai 1949\nHöhe.                                                       bis 15. Mai 1976 geschädigten Person erhalten Leis-\n(2) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach      tungen für Hinterbliebene nach diesem Buch, solange\n§ 24 ist das nach § 113 Absatz 5 zuständige Land.           sie bedürftig sind und ihren Wohnsitz oder ständigen\nAufenthalt im Inland haben. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt\n§ 136                             entsprechend.\nKostentragung beim                           (5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nZusammentreffen von Ansprüchen                    nannten Gebiet gilt dieses Buch nur für Ansprüche\nIn den Fällen des § 8 Absatz 2 sind die Kosten, die      aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen\ndurch das Hinzutreten einer weiteren Schädigung ver-        worden sind. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\nursacht werden, von dem Land zu tragen, das für             Die Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass auf\ndie Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990\ndie Entscheidung über Ansprüche aus der weiteren\nabgestellt wird.\nSchädigung zuständig ist. Das gilt entsprechend für\nden Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die            (6) Für Taten vor dem 23. Mai 1949 werden keine\nKosten zu tragen hat.                                       Leistungen nach diesem Buch erbracht. In dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt\nKapitel 22                            dies für Taten vor dem 7. Oktober 1949.\nÜbergangsvorschriften                               (7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis\nzum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Ange-\nhörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des\n§ 137\n§ 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht\nZeitlicher Geltungsbereich                   werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opfer-\nDieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der          entschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt gelten-\nSozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024           den Fassung erfüllt sind.\ngestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels\nnichts Abweichendes bestimmen.                                                         § 139\nBesonderer zeitlicher Geltungsbereich\n§ 138                                        für Kriegsopfer beider Weltkriege\nBesonderer zeitlicher Geltungsbereich                  Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt\nfür Opfer von Gewalttaten                    worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,\n(1) Personen, die in der Zeit vom 16. Mai 1976 bis       wenn die Voraussetzungen nach dem Bundesversor-\n31. Dezember 2023 geschädigt worden sind, erhalten          gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-\nLeistungen nach diesem Buch, wenn die Vorausset-            den Fassung erfüllt waren. Die monatliche Entschädi-\nzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der            gungszahlung wird erbracht, ohne dass in diesem Zeit-\nzum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren.           raum geprüft wird, ob die Anspruchsvoraussetzungen\nWurde die Schädigung durch mehrere Taten herbei-            weiterhin vorliegen.\ngeführt, findet diese Vorschrift Anwendung, wenn die\nletzte Tat in dem in Satz 1 genannten Zeitraum statt-                                  § 140\ngefunden hat.                                                        Besonderer zeitlicher Geltungsbereich\n(2) Hinterbliebene einer in der Zeit vom 16. Mai 1976                   für Zivildienstgeschädigte\nbis 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten             Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt\nLeistungen nach diesem Buch, wenn für die geschä-           worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch,","2686         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nwenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz            (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Geschädigte,\nin der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung          deren Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heilbe-\nerfüllt waren.                                              handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder\nnach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsge-\n§ 141                           setz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar\nBesonderer zeitlicher Geltungsbereich für            erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig\nGeschädigte durch Schutzimpfungen oder einer              festgestellt worden sind, diese Leistungen in dem\nanderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe              bewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf\nPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieses Buches        einzelne Leistungen der Heilbehandlung, die bis zum\ngeschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach die-       31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht be-\nsem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 60 des            standskräftig beschieden worden sind.\nInfektionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember           (3) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leistun-\n2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Hinterbliebene        gen der Krankenbehandlung nach dem Bundesversor-\neiner bis zum 31. Dezember 2023 geschädigten Person         gungsgesetz oder eines Gesetzes, das das Bundesver-\nerhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die          sorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend\ngeschädigte Person die Voraussetzungen nach Satz 1          anwendbar erklärt, bis zum 31. Dezember 2023 be-\nerfüllt waren.                                              standskräftig festgestellt worden sind, erhalten für sich\noder die jeweils berechtigten Leistungsempfängerin-\nKapitel 23                           nen und Leistungsempfänger diese Leistungen in dem\nbewilligten Umfang. Dies gilt auch für Ansprüche auf\nVorschriften zu Besitzständen                         einzelne Leistungen der Krankenbehandlung, die bis\nzum 31. Dezember 2023 beantragt, aber noch nicht\nAbschnitt 1                         bestandskräftig beschieden worden sind.\nGrundsätze und Leistungen                         (4) Zuständig für die Erbringung der Leistungen nach\nden Absätzen 2 und 3 bleiben die bis zum Außerkraft-\n§ 142                           teten des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen\nGrundsätze                          Verwaltungsbehörden oder Krankenkassen.\n(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Bundes-              (5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen\nversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das           Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-\nBundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für an-         stattet, die ihnen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen.\nwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 gel-      Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen\ntenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestands-          von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich\nkräftig festgestellt sind, erhalten diese Leistungen nach   5 Prozent des Erstattungsbetrages nach Satz 1 erstat-\ndem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Ge-               tet.\nsetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwend-\nbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden                                    § 144\nFassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts Abwei-                              Geldleistungen\nchendes bestimmt. Kurzfristige Unterbrechungen im\n(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezem-\nLeistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember\nber 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen\n2023 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1\njeweils unberührt.                                          monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser\nGeldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des\n(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestell-        Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundes-\nten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf       versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel-\nLeistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder            tenden Fassung:\nnach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz\nganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem       1. die Führzulage nach § 14,\nim Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu ent-       2. der Pauschalbetrag für Kleider- und Wäschever-\nscheiden. Wird hierbei ein Anspruch festgestellt, werden         schleiß nach § 15,\nebenfalls Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 erbracht.           3. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können                bis 12,\nim Rahmen des Wahlrechts nach § 152 Leistungen                4. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den\nnach den Kapiteln 1 bis 22 in Anspruch genommen                  §§ 38, 40, 42, 45, 46,\nwerden.\n5. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,\n§ 143                             6. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-\nHeil- und Krankenbehandlung                         satz 4,\n(1) Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehand-            7. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,\nlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach               8. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,\neinem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz                 9. der Kinderzuschlag nach § 33b,\nganz oder teilweise für entsprechend anwendbar er-\nklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten    10. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,\nab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung          11. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten\nnach Kapitel 5. § 45 und die §§ 54 bis 61 gelten ent-            und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen\nsprechend.                                                       zu belassende Betrag,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2687\n12. der Schadensausgleich nach § 40a,                           (2) Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbe-\n13. der Pflegeausgleich nach § 40b,                          sondere folgende Leistungen nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden\n14. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie           Fassung:\n15. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.                   1. die Hilfe zur Pflege nach § 26c,\nDer sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Pro-        2. die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts\nzent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen                nach § 26d für Hinterbliebene,\nbeeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrech-\nnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Ver-            3. die Erziehungsbeihilfe nach § 27,\nrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitali-      4. die Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach\nsiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach                § 27a für Hinterbliebene sowie\n§ 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verrin-       5. die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde-\ngert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfin-              rungen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3.\ndungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der\n(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für\nFeststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unbe-\nZeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet\nrücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsge-\nsich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach\nsetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt\ndem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord-\nhaben.\nnung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De-\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt      zember 2023 geltenden Fassung mit der folgenden\n1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung           Maßgabe, dass:\neiner Witwe oder eines Witwers,                          1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e\n2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach             Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden\n§ 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis                Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Ein-\nzum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.                     kommensgrenze nach § 107 Absatz 1 tritt,\n(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert      2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-\nsich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraus-              satz 5 Satz 1 Nummer 1 des Bundesversorgungs-\nsetzungen der folgend genannten Leistungen dem                   gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden\nGrunde nach wegfallen:                                           Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der\nRegelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des\n1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,\nZwölften Buches tritt,\n2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b\n3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-\ndes Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-             satz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesversorgungs-\nzember 2023 geltenden Fassung.                                   gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden\n(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1         Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der\nentsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch                Regelbedarfsstufe 1 tritt,\nauf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festge-         4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der\nstellt wird.                                                     Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. De-\nzember 2023 geltenden Fassung die Einkommens-\n§ 145\nfreibeträge der Verordnung nach § 109 treten und\nBefristete oder\n5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach\nauf Zeit erbrachte Leistungen\n§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am\n(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1 oder Absatz 2,            31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin-\ndie                                                              dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in\n1. im Dezember 2023 befristete Geldleistungen oder               der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die\nbefristete Sachleistungen nach dem Bundesversor-             Vermögensschonbeträge der Verordnung nach § 109\ngungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gelten-              treten.\nden Fassung oder nach einem Gesetz, das das                 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Leis-\nBundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für          tungen nach Kapitel 1 bis 22 erbracht werden können\nentsprechend anwendbar erklärt, bezogen haben,           und diese für die Berechtigten mindestens gleichwertig\nund                                                      sind.\n2. binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die                                    § 146\nWeiterbewilligung der Leistung nach dem Bundes-\nversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023                        Pflegeleistungen für Geschädigte\ngeltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das               (1) Personen, die Leistungen nach § 35 Absatz 2\ndas Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise          und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der am\nfür entsprechend anwendbar erklärt, in der am            31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten haben\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung beantragen,          oder nach § 142 Absatz 2 erhalten würden, erhalten ab\nerhalten die bezogenen Leistungen nach dem Bundes-           dem 1. Januar 2024 Leistungen nach Kapitel 7.\nversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 gel-              (2) Personen, die bis zum 31. Dezember 2023 Leis-\ntenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das               tungen der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 Bundes-\nBundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für ent-         versorgungsgesetz erhalten haben, können nach Fest-\nsprechend anwendbar erklärt, weiter bis längstens zum        stellung des monatlichen Betrags nach § 144 Leistun-\n31. Dezember 2033.                                           gen im Sinne des Absatzes 1 beantragen. Der monat-","2688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nliche Betrag nach § 144 ist dann um den Betrag zu            3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich\nmindern, der der Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des             nach Kapitel 10\nBundesversorgungsgesetzes im Dezember 2023 ent-\nsprach.                                                      hatte.\n§ 147                                (4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2\nund Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen\nPflegeausgleich bei                       muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten be-\nlangjähriger schädigungsbedingter Pflege              standen haben.\nWitwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pfle-\n(5) Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt\ngeausgleich, wenn\n500 Euro. Sie beträgt 750 Euro für Witwen und Witwer\n1. die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pfle-         von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungs-\ngebedürftig war,                                         folgen von 100.\n2. sie die Geschädigte oder den Geschädigten während\n(6) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag\nihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches ge-\neine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädi-\npflegt haben und\ngungszahlung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres\n3. die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre be-          nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.\ntragen hat.\n(7) Die Abfindung beträgt 60 000 Euro bei einer\nDer monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr        monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5\nder über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit                Satz 1, 90 000 Euro bei einer monatlichen Entschädi-\n20 Euro. Kalendermonate, in denen die Pflege nicht           gungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.\nunentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mit-\ngezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf            (8) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monat-\nvolle Jahre aufgerundet.                                     liche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der\nZahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die mo-\n§ 148                             natlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädi-\nMonatliche Entschädigungszahlung                  gungsbedingtem Tod abgegolten.\nfür Witwen und Witwer\nbei nicht schädigungsbedingtem Tod\nAbschnitt 2\n(1) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schä-\ndigungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten                      Neufeststellungen und Anpassung\neine monatliche Entschädigungszahlung, wenn\n§ 149\n1. die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses\nBuches eintrat,                                                             Neufeststellungen\n2. die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches be-          (1) Neufeststellungen zur Anspruchsberechtigung\nstand und                                                und zum Grad der Schädigungsfolgen erfolgen auf An-\n3. der oder die Geschädigte aufgrund der Schädi-             trag und richten sich nach den Kapiteln 1 bis 22. Neu-\ngungsfolgen gehindert war, eine entsprechende Er-        feststellungen können auch von Amts wegen erfolgen.\nwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die von dem            (2) Könnten nach Kapitel 1 bis 22 keine oder gerin-\noder der Geschädigten abgeleitete Witwenrente oder       gere Leistungen als vor Stellung des Neufeststellungs-\nWitwerrente aus der gesetzlichen Rentenversiche-         antrags beansprucht werden, werden mindestens die\nrung nachweislich um mindestens 10 Prozent ge-           nach diesem Kapitel vor Stellung des Neufeststellungs-\nmindert ist.                                             antrags bezogenen Leistungen weiter erbracht. Dies\n(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3           gilt nicht, wenn sich die nicht mehr bestehende An-\ngelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum        spruchsberechtigung oder der geringere Leistungsum-\n31. Dezember 2023 Anspruch auf                               fang aus einer festgestellten Verringerung des Grades\n1. die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des           der Schädigungsfolgen ergeben.\nBundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der\nSchädigungsfolgen von 100 oder                                                    § 150\n2. eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundes-                                Anpassung,\nversorgungsgesetzes oder                                               Verordnungsermächtigung\n3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich                Der nach den §§ 144 und 145 festgestellte Geldbe-\nnach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes                  trag sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 werden\nhatte.                                                       jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um\n(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3           den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen\ngelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte       Rentenversicherung verändert. Die sich nach Satz 1 er-\nnach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf                      gebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro\nabzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzu-\n1. eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit         runden. Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverord-\neinem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach            nung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n§ 83 Absatz 1 oder                                       mit Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen\n2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7       Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-\nnach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder        versicherung angepasst werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2689\nAbschnitt 5\nAbschnitt 3\nVertrauensschutz für die                                           Anrechnung\nAbsicherung gegen Krankheit\n§ 154\n§ 151\nAnrechnungsvorschrift\nAbsicherung gegen Krankheit\nGeldleistungen nach diesem Kapitel bleiben bei an-\n(1) Personen, die bis zum 1. Januar 2024 nach § 10        deren Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder in entsprechen-           Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unbe-\nder Anwendung des § 10 des Bundesversorgungsge-              rücksichtigt, soweit sie den Betrag einer Grundrente\nsetzes Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung           nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungs-\nfür Nichtschädigungsfolgen erhalten haben, haben hin-        gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden\nsichtlich der Behandlung von Nichtschädigungsfolgen          Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von\nAnspruch auf Leistungen bei Krankheit nach dem               100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen\nDritten Kapitel des Fünften Buches. § 44 Absatz 2 gilt       nach § 150 nicht überschreiten.\nentsprechend. Ansprüche nach § 143 bleiben von\nSatz 1 unberührt. Die Leistungen nach Satz 1 erbringt\nfür die zuständige Verwaltungsbehörde die Kranken-                                  Abschnitt 6\nkasse, die von der Person entsprechend § 173 des                        Kostentragung und Zuständigkeit\nFünften Buches gewählt wurde. § 175 Absatz 4 Satz 1\nbis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 45 Satz 1\n§ 155\nund 2 gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von\nder gewählten Krankenkasse eine elektronische Ge-                                 Kostentragung\nsundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches.\n(1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an\n(2) Den Krankenkassen werden von der zuständigen          Personen, deren nach § 142 festgestellter Anspruch\nVerwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen er-         am 31. Dezember 2023\nstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen\nnach Absatz 1 entstehen. Als angemessene Verwal-             1. auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häft-\ntungskosten werden ihnen von der zuständigen Verwal-             lingshilfegesetz beruhte, in Höhe von 94,5 Prozent\ntungsbehörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungs-             der Ausgaben, die den Ländern entstehen,\nbetrages nach Satz 1 erstattet.                              2. auf dem Zivildienstgesetz beruhte, in voller Höhe,\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht für die Dauer         3. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in\neiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-           Höhe von 40 Prozent der Ausgaben, die den Ländern\ncherung.                                                         durch Geldleistungen entstehen,\nAbschnitt 4                            4. auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in\nWahlrecht                                 voller Höhe, wenn die Voraussetzungen von § 4 Ab-\nsatz 2 des Opferentschädigungsgesetzes erfüllt wa-\n§ 152                                   ren,\nWahlrecht                             5. auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz be-\n(1) Anstelle der Leistungen nach diesem Kapitel               ruhte, in Höhe von 65 Prozent der Ausgaben, die\nkönnen Berechtigte nach § 142 die Erbringung von                 den Ländern durch Geldleistungen entstehen,\nLeistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme           6. auf dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsge-\nder §§ 84 und 86 wählen. In diesem Fall gelten die bis-          setz beruhte, in Höhe von 60 Prozent der Ausgaben,\nher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Fest-                die den Ländern durch Geldleistungen entstehen.\nstellung des Grades der Schädigungsfolgen für die Ent-\nscheidung über die Leistungen nach den Kapiteln 1               (2) Zu den Geldleistungen gehören nicht solche\nbis 22 als rechtsverbindlich festgestellt.                   Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer\nSachleistung gezahlt werden.\n(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten\nnach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über\nLeistungen nach diesem Kapitel auszuüben. Die Aus-                                     § 156\nübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.                              Pauschaliertes Abrechnungsverfahren\n(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bun-          (1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der\ndesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des            Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren\nRentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die\nEntschädigungszahlung nach § 83 während des Abfin-           1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 je-\ndungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.                    weils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben\nund\n§ 153                               2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 je-\nSchriftform                               weils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.\nDie Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der                 (2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf\nSchriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen        Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen\nEntschädigung zu erklären.                                   für die in Absatz 1 genannten Quoten.","2690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n§ 157                                    (4) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte\nZuständigkeit                             oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den\nSchädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in\nFür die Durchführung dieses Kapitels sind die Träger          Höhe von mindestens 1 893 Euro gezahlt. Hiervon\nder Sozialen Entschädigung zuständig, die zum 31. De-            werden zunächst die Kosten der Bestattung bestrit-\nzember 2023 sachlich zuständig waren.                            ten. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der\nEhegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der\nAbschnitt 7                              eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Eltern,\ndie Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Groß-\nUmsetzung\neltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder\nbezugsberechtigt, wenn sie mit der oder dem Ver-\n§ 158\nstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemein-\nUmsetzungsbegleitung                           schaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so\nZur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu              wird der Überschuss nicht ausgezahlt.\nBesitzständen treffen sich Bund und Länder einmal                   (5) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod\njährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses         Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder\nBuches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu                 ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt,\n1. der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,                  die als Schädigungsfolge anerkannt ist.\n2. der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung                (6) Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte\nder Regelungen sowie                                          oder ein rentenberechtigter Beschädigter, ohne dass\nder Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige\n3. dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und                  Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen An-\ndem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch.                spruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung\nDie Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des            bis zur Höhe von 920 Euro. Lagen die Bestattungs-\nSozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.             kosten unter 920 Euro, so wird der Überschuss als\nBestattungsgeld gezahlt. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt\nArtikel 2                               entsprechend.\nÄnderung des                                  (7) Auf das Bestattungsgeld werden einmalige\nBundesversorgungsgesetzes                            Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes\nauf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                Zweck der Erstattung der Kosten der Bestattung er-\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),              bracht werden.“\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. De-\nzember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist,            3. In § 46 wird die Angabe „132“ durch die Angabe\nwird wie folgt geändert:                                         „200“ und die Angabe „249“ durch die Angabe „350“\nersetzt.\n1. In § 30 Absatz 7 werden die Wörter „das 65. Lebens-\njahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelalters-                                  Artikel 3\ngrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\nerreicht“ ersetzt.\nÄnderung des\nOpferentschädigungsgesetzes\n2. § 36 wird wie folgt gefasst:\nDas Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der\n„§ 36                            Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),\n(1) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter      das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli\nan den Schädigungsfolgen, so hat diejenige Person          2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie\neinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der                folgt geändert:\nÜberführung, die die Überführung veranlasst hat.           1. § 1 wird wie folgt geändert:\nDer Anspruch auf Übernahme umfasst die erforder-\nlichen und angemessenen Kosten der Überführung                a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nan den Ort der Bestattung.                                        „3. wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet\n(2) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter                 aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im\nwährend einer nach den Vorschriften dieses Ge-                        Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die\nsetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung                      Abschiebung ausgesetzt ist.“\nnicht an den Schädigungsfolgen, so hat diejenige              b) Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.\nPerson einen Anspruch auf Übernahme der Kosten\nder Überführung, die die Überführung veranlasst hat.          c) Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Ab-\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                sätze 5 bis 11.\n(3) Stirbt eine Beschädigte oder ein Beschädigter         d) Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 auf-\nan den Schädigungsfolgen, so werden die Kosten                    gehoben.\nder Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum         2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Num-\nZeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach                mer 1“ gestrichen.\n§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nübernommen. Den Anspruch auf Übernahme der\nKosten der Bestattung hat diejenige Person, die die              „(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land\nBestattung veranlasst hat.                                    verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2691\nWohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-          3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwöhnlichen Aufenthalt hat.“                                 a) Satz 1 wird aufgehoben.\n4. § 10 Satz 3 wird aufgehoben.                                b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter\n5. § 10b wird gestrichen.                                         „sachliche und“ eingefügt.\n4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4                                 „(1) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-\nÄnderung des                               buch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsge-\nAsylbewerberleistungsgesetzes                        setzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.\nDie §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung              Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“\nder Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nS. 2022), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert               a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 „(2) Abweichend von den §§ 2 und 4 werden\n1. § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:            die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024\nnach § 144 des Vierzehnten Buches Sozialge-\n„2. Leistungen nach Gesetzen, die eine entspre-\nsetzbuch bemessen und nach § 150 des Vier-\nchende Anwendung des Vierzehnten Buches\nzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.“\nSozialgesetzbuch vorsehen,\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschä-\ndigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an\nArtikel 6\nKörper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-\ngleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten                               Änderung des\nBuch Sozialgesetzbuch,“.                                        Soldatenversorgungsgesetzes\n2. Nach § 7 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:             Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\n„Dasselbe gilt für Entschädigungszahlungen nach\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nGesetzen, die eine entsprechende Anwendung des\nvom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-\nKapitels 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nbuch vorsehen.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nArtikel 5                              § 106 folgender § 107 eingefügt:\n„§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\nÄnderung des\nzes zur Regelung des Sozialen Entschädi-\nUnterstützungsabschlussgesetzes                                  gungsrechts“.\nDas Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994        2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10\n„(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-\ndes Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) ge-\nraum nicht zu, für den Versorgungskrankengeld\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes in der\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                 Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n„§ 2                               (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert\nSoweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der\nworden ist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden\nSchädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die\nFassung, oder nach Gesetzen, die das Bundesver-\nBemessung nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten\nsorgungsgesetz für anwendbar erklären, gewährt\nBuches Sozialgesetzbuch.“\nwird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                den Absätzen 2 und 4 nicht eingerechnet.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      3. § 88 wird wie folgt geändert:\n„(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Leis-            a) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ntung ist nicht neu festzustellen, solange sich das          „1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren\nBruttoeinkommen seit der letzten Feststellung                   der Kriegsopferversorgung in der Fassung der\ndieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro                 Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I\nmonatlich erhöht, es sei denn, dass eine Neufest-               S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des\nstellung einer Leistung aus anderem Anlass not-                 Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\nwendig wird.“                                                   geändert worden ist, in der am 31. Dezember\nb) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:                2023 geltenden Fassung.“\n„(4) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-          b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet                 „(5) In Angelegenheiten nach dem Dritten Teil\nund monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1              des Soldatenversorgungsgesetzes sind entspre-\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118                chend anzuwenden:\nAbsatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialge-                 1. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fas-\nsetzbuch gelten entsprechend.“                                   sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                            (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 38","2692         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I          e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nS. 2854) geändert worden ist, in der am                     „(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung,                     Rechtsverordnung die in §§ 14, 15, 31 Absatz 1\n2. die Verordnung über die soziale Kriegsbe-                und 4, §§ 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40,\nschädigten- und Kriegshinterbliebenenfür-                41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungs-\nsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden\nGliederungsnummer 830-2-4, veröffentlichten              Fassung, bestimmten Beträge entsprechend § 56\nbereinigten Fassung, die durch Artikel 9 des             des Bundesversorgungsgesetzes jeweils zum glei-\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I                  chen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-\nS. 2904) geändert worden ist, in der am                  lichen Rentenversicherung angepasst werden, zu\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung,                     ändern.“\n3. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom        4. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:\n16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt\n„§ 107\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,               Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nin der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-             zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nsung,                                                   Soweit Regelungen dieses Gesetzes die Anwen-\n4. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom           dung des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\n29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch    sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. November            (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n2000 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, in       ordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert\nder am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-              worden ist, bestimmen, sind die darin genannten\nsung,                                                Vorschriften und die Vorschriften anderer Gesetze,\ndie das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar\n5. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober\nerklärt, in ihrer jeweils bis zum 31. Dezember 2023\n1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Arti-\ngeltenden Fassung anzuwenden.“\nkel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007\n(BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in der\nam 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,                                    Artikel 7\n6. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom                              Änderung des\n28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch                           Zivildienstgesetzes\nArtikel 2 der Verordnung vom 23. September           Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in    machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),\nder am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-           das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. No-\nsung,                                             vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,\n7. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor-       wird wie folgt geändert:\ngungsgesetzes im Saarland in der im Bundes-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3,\n§§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:\nveröffentlichten bereinigten Fassung, in der\nam 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,              a) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:\n8. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom                 „§ 47    (weggefallen)“.\n27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt         b) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 252 der Verordnung vom 31. Ok-\n„§ 47a (weggefallen)“.\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, in der am 31. Dezember 2023 geltenden           c) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:\nFassung,                                                 „§ 47b (weggefallen)“.\n9. die Verordnung über die sachliche Zustän-            d) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\ndigkeit in der Kriegsopferversorgung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-              „§ 48    (weggefallen)“.\nnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten           e) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:\nFassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-            „§ 49    (weggefallen)“.\nordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I S. 911)\ngeändert worden ist, in der am 31. Dezember          f) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:\n2023 geltenden Fassung,                                  „§ 50    (weggefallen)“.\n10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des          g) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\nBundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar\n„§ 51    (weggefallen)“.\n1972 (BGBl. I S. 105) in der am 31. Dezember\n2023 geltenden Fassung.“                          2. § 35 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                     a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Versor-\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1            gung nach den §§ 47 und 47a“ durch die Wörter\nwerden die Wörter „, soweit die Versorgung nicht              „Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-\nin der Erbringung von Leistungen der Kriegsopfer-             setzt.\nfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesver-            b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze ange-\nsorgungsgesetzes besteht,“ gestrichen.                        fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2693\n„(9) In Angelegenheiten des § 35 Absatz 5                 Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit ihm we-\nund 8 sind die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67            gen desselben schädigenden Ereignisses bereits\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das                    folgende Leistungen zustehen:\nZehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend an-\n1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-\nzuwenden. Die Durchführung obliegt dem Bun-\ngesetzes,\ndesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nJugend und der von diesem bestimmten Stelle.                  2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das\nBundesversorgungsgesetz für entsprechend\n(10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\nanwendbar erklärt,\n§ 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“                 3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach\ndem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder\n3. Die §§ 47 bis 51 werden aufgehoben.\n4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-\nArtikel 8                                      sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-\nches Sozialgesetzbuch.“\nÄnderung des Gesetzes\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-\nzu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969                         stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“\nzur Durchführung und Ergänzung                             durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des\ndes Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen                          Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nder Bundesrepublik Deutschland\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit\nund der Republik Österreich                            § 10 Absatz 4 oder 5 des Bundesversorgungs-\nüber Kriegsopferversorgung und                            gesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des\nBeschäftigung Schwerbehinderter                             Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-\nDas Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar                   digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a\n1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages                   des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die\nvom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten\nland und der Republik Österreich über Kriegsopferver-               Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das\nsorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter vom                     Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen\n27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292) wird wie folgt           der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\ngeändert:                                                       e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In Artikel 2 werden die Wörter „Landesversorgungs-               „Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand\nämter und in Fällen der Berufsförderung die Haupt-               der medizinischen Wissenschaft mehr für als ge-\nfürsorgestellen“ durch die Wörter „Träger der Sozia-             gen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.“\nlen Entschädigung“ ersetzt.\nf) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\n2. In Artikel 4 wird das Wort „Bundesversorgungsge-\nsetz“ durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetz                     „(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen\nin der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung                    wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-\noder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ er-                  sammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-\nsetzt.                                                           jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die\nnach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-\nschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-\nArtikel 9                                  hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-\nÄnderung des                                  eigneten schädigenden Ereignis und der gesund-\nHäftlingshilfegesetzes                             heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge\nzu begründen, und diese Vermutung nicht durch\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-                  einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November                   (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-\n2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie                heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche\nfolgt geändert:                                                     Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,\nweil über die Ursache der Gesundheitsstörung in\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit\na) die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       besteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-\nteriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-\n„§ 4\nstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden.\nLeistungen der Sozialen Entschädigung                  Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“\nbei gesundheitlicher Schädigung“.\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\n„(1) Ein nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Berech-\nLeistungen der\ntigter, der infolge des Gewahrsams eine gesund-\nSozialen Entschädigung für Hinterbliebene\nheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen\nder gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen             Ist die geschädigte Person an den Folgen der\ndieser Schädigung auf Antrag Leistungen der So-           Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebe-\nzialen Entschädigung in entsprechender Anwen-             nen Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-\ndung der Vorschriften des Vierzehnten Buches              sprechender Anwendung des Vierzehnten Buches","2694         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nSozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinter-               gesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn-\nbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:                     ten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-\n1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-                       chend.“\ngesetzes,                                                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesversorgungsgesetz für entsprechend an-\nwendbar erklärt,                                                 „Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über\nLeistungen nach den §§ 4 und 5 entscheiden\n3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach                       die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.“\ndem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-\n4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-\nversorgung“ durch die Wörter „des Sozialen\nsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches\nEntschädigungsrechts“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch.\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.\n§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vier-\nzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entspre-            5. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:\nchend anzuwenden.“\n„Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfol-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         gen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches\nSozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.“\n„(1) Treffen Ansprüche aus § 4 mit folgenden\nAnsprüchen zusammen, werden die Leistungen\nder Sozialen Entschädigung unter Berücksich-                                  Artikel 10\ntigung des durch die gesamten Schädigungs-                                 Änderung des\nfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen                   Bundesentschädigungsgesetzes\nnach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch\ngewährt:                                                 Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-\n1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ngesetzes,\nArtikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I\n2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das           S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neine entsprechende Anwendung des Bundes-\n1. In § 12a wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz“\nversorgungsgesetzes vorsieht,\ndurch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetz-\n3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-           buch“ ersetzt.\ntel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch oder                                          2. In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die\nVersorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-\n4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine             gungsgesetz)“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch\nentsprechende Anwendung des Vierzehnten               Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nBuches Sozialgesetzbuch vorsehen.“\n3. In § 227c Satz 1 werden das Wort „Beschädigten“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Geschädigten“ und das Wort\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-          „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ngesetz“ durch die Wörter „Vierzehntes Buch\nSozialgesetzbuch“ ersetzt und werden die                                 Artikel 11\nWörter „oder verschollen sind“ gestrichen.\nÄnderung der Dritten\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-                   Verordnung zur Durchführung\ngesetzes“ durch die Wörter „Vierzehntes\ndes Bundesentschädigungsgesetzes\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                               Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4, 5     18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird\nund 8 sind die Behörden zuständig, denen         wie folgt geändert:\ndie Durchführung des Bundesversorgungs-          1. In § 24 Absatz 2 wird der Punkt am Ende der\ngesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes         Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende\nobliegt“ durch die Wörter „nach den §§ 4            Nummer 5 angefügt:\nund 5 sind die Behörden zuständig, denen\nnach Landesrecht die Durchführung des Vier-         „5. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des\nzehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt“                Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“\nersetzt.                                         2. In § 34 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 5 angefügt:\n„Das Verfahren für die Gewährung von Leis-\ntungen nach den §§ 4 und 5 richtet sich             „5. laufende Zahlungen auf Grund des Vierzehnten\nnach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial-                Buches Sozialgesetzbuch.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2695\nArtikel 12                                schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-\nhang zwischen einem nach Art und Schwere ge-\nÄnderung des\neigneten schädigenden Ereignis und der gesund-\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                      heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der              zu begründen, und diese Vermutung nicht durch\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                       einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.\n1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des              (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-\nGesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752)                  heitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                  weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit\nbesteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-\n„§ 21\nteriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-\nLeistungen der Sozialen Entschädigung                 störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.\nbei gesundheitlicher Schädigung“.                  Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     2. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nentsprechender Anwendung des Bundesver-\nsorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis-                                      „§ 22\ntungen der Sozialen Entschädigung in ent-                                 Leistungen der\nsprechender Anwendung des Vierzehnten                     Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                   b) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          sprechender Anwendung des Bundesversor-\n„Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben            gungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen\nschädigenden Ereignisses bereits folgende              der Sozialen Entschädigung in entsprechender\nLeistungen erhält:                                     Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialge-\nsetzbuch“ ersetzt.\n1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-\ngungsgesetzes,                                   c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das             „Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits\ndas Bundesversorgungsgesetz für entspre-            folgende Leistungen erhalten:\nchend anwendbar erklärt,                            1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-\n3. Leistungen der Sozialen Entschädigung                   gesetzes,\nnach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-             2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das\nbuch oder                                               Bundesversorgungsgesetz für entsprechend\n4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in                anwendbar erklärt,\nentsprechender Anwendung des Vierzehn-              3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach\nten Buches Sozialgesetzbuch.“                           dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-             4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in ent-\nstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“                   sprechender Anwendung des Vierzehnten Bu-\ndurch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des                     ches Sozialgesetzbuch.“\nVierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nd) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung                gabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter\nmit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-               „die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungs-\ngesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des                gesetzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehn-\nBeschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-               ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndigten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a\n3. § 23 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesversorgungsgesetzes“ durch die\nWörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das                  „(1) Treffen Ansprüche aus § 21 mit folgenden\nWort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen              Ansprüchen zusammen, werden die Leistungen\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                        der Sozialen Entschädigung unter Berücksichti-\ne) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen\n„Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen                   bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach\nStand der medizinischen Wissenschaft mehr für               diesem Gesetz gewährt:\nals gegen einen ursächlichen Zusammenhang                   1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-\nspricht.“                                                       gesetzes,\nf) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:              2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das\n„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen                    eine entsprechende Anwendung des Bundes-\nwird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-                versorgungsgesetzes vorsieht,\nsammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-               3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-\njenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die                  tel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nnach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-                  buch oder","2696         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n4. Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in\nentsprechende Anwendung des Vierzehnten                       entsprechender Anwendung des Bundesver-\nBuches Sozialgesetzbuch vorsehen.“                            sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Leis-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        tungen der Sozialen Entschädigung in ent-\nsprechender Anwendung des Vierzehnten\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-\nches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden                    „Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben\ndie Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.               schädigenden Ereignisses bereits folgende\nLeistungen erhält:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-\ngesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch                   1. Versorgung aufgrund des Bundesversor-\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                                      gungsgesetzes,\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für                      das Bundesversorgungsgesetz für entspre-\nden Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen,                     chend anwendbar erklärt,\ndie eine entsprechende Anwendung des Vier-                   3. Leistungen der Sozialen Entschädigung\nzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“                      nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-\n4. § 24 wird aufgehoben.                                                  buch oder\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                                       4. Leistungen der Sozialen Entschädigung in\nentsprechender Anwendung des Vierzehn-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten Buches Sozialgesetzbuch.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Behörden zu-\nständig, denen die Durchführung des Bun-             c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Buch-\ndesversorgungsgesetzes obliegt“ durch die               stabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes“\nWörter „nach Landesrecht zur Durchführung               durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 des\ndes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch                 Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nbestimmten Behörden zuständig“ ersetzt.              d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-\ngesetzes“ gestrichen, werden die Wörter „des\n„Das Verfahren für die Gewährung von Leis-              Beschädigten“ durch die Wörter „einer geschä-\ntungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich               digten Person“ ersetzt, werden die Wörter „§ 8a\nnach dem Ersten und Zehnten Buch Sozial-                des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die\ngesetzbuch; die §§ 115 bis 119 des Vierzehn-            Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten\nten Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-             Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das\nchend.“                                                 Wort „Versorgung“ durch die Wörter „Leistungen\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                           der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„In Streitigkeiten über Leistungen nach den             „Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen\n§§ 21 und 22 entscheiden die Gerichte der               Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für\nSozialgerichtsbarkeit.“                                 als gegen einen ursächlichen Zusammenhang\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-           spricht.“\nversorgung“ durch die Wörter „des Sozialen           f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nEntschädigungsrechts“ ersetzt.\n„(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                 wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zu-\nsammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn die-\nArtikel 13                                 jenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die\nÄnderung des                                 nach den Erfahrungen der medizinischen Wissen-\nVerwaltungsrechtlichen                             schaft geeignet sind, einen Ursachenzusammen-\nRehabilitierungsgesetzes                            hang zwischen einem nach Art und Schwere ge-\neigneten schädigenden Ereignis und der gesund-\nDas Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in            heitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997                   zu begründen, und diese Vermutung nicht durch\n(BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-         einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.\nzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 (7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-\nheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     weil über die Ursache der Gesundheitsstörung\n„§ 3                                in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit\nbesteht, kann mit Zustimmung des Bundesminis-\nLeistungen der Sozialen Entschädigung                  teriums für Arbeit und Soziales die Gesundheits-\nbei gesundheitlicher Schädigung“.                   störung als Schädigungsfolge anerkannt werden.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2697\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                    cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nden Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen,\n„§ 4\ndie eine entsprechende Anwendung des Vier-\nLeistungen der                                zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.“\nSozialen Entschädigung für Hinterbliebene“.\n4. § 6 wird aufgehoben.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Versorgung in ent-\nsprechender Anwendung des Bundesversor-               5. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „Leistungen               a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsge-\nder Sozialen Entschädigung in entsprechender                 setz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozial-\nAnwendung des Vierzehnten Buches Sozialge-                   gesetzbuch“ ersetzt und werden die Wörter „Be-\nsetzbuch“ ersetzt.                                           hörden, denen die Durchführung des Bundes-\nc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               versorgungsgesetzes obliegt“ durch die Wörter\n„nach Landesrecht zur Durchführung des Vier-\n„Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits         zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten\nfolgende Leistungen erhalten:                                Behörden“ ersetzt.\n1. Versorgung aufgrund des Bundesversorgungs-             b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes,\n„Das Verfahren für die Gewährung von Leistun-\n2. Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das               gen nach den §§ 3 und 4 richtet sich nach dem\nBundesversorgungsgesetz für entsprechend                  Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die\nanwendbar erklärt,                                        §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozial-\n3. Leistungen der Sozialen Entschädigung nach                gesetzbuch gelten entsprechend.“\ndem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder         6. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. Leistungen in entsprechender Anwendung des             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“\n„In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3\nd) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-             und 4 entscheiden die Gerichte der Sozialge-\ngabe „Absatz 3“ ersetzt und werden die Wörter                richtsbarkeit.“\n„die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsge-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 148 des Vierzehnten           b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferver-\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                            sorgung“ durch die Wörter „des Sozialen Ent-\nschädigungsrechts“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nc) Satz 3 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n7. § 17 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\n„(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden\nAnsprüchen zusammen, werden die Leistungen\nder Sozialen Entschädigung unter Berücksichti-                                 Artikel 14\ngung des durch die gesamten Schädigungsfolgen                        Änderung des Gesetzes\nbedingten Grades der Schädigungsfolgen nach                       über den Auswärtigen Dienst\ndiesem Gesetz gewährt:\n§ 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Aus-\n1. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungs-\nwärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842),\ngesetzes,\ndas zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. No-\n2. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das           vember 2019 (BGBI. I S. 1626) geändert worden ist,\neine entsprechende Anwendung des Bundes-           wird wie folgt gefasst:\nversorgungsgesetzes vorsieht,                      „Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Ver-\n3. Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapi-        hältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt\ntel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-        auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehn-\nbuch oder                                          ten Buches Sozialgesetzbuch.“\n4. Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das\neine entsprechende Anwendung des Vierzehn-                                  Artikel 15\nten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht.“                                   Änderung der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                               Strafprozessordnung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        In § 406j Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungs-\n(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des\ngesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Bu-\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)\nches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden\ngeändert worden ist, wird das Wort „Opferentschädi-\ndie Wörter „oder verschollen sind“ gestrichen.\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buches\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungs-       Sozialgesetzbuch“ und das Wort „Versorgungsan-\ngesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch       spruch“ durch die Wörter „Anspruch auf Soziale Ent-\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.                       schädigung“ ersetzt.","2698          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nArtikel 16                                sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts\nderen Aufgaben übertragen worden sind. Die Vor-\nÄnderung des                                 schlagslisten für die Berechtigten nach dem Vier-\nSozialgerichtsgesetzes                            zehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                 Behinderungen und die Versicherten werden auf-\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                      gestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Ver-\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                einigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert                  gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Bera-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              tung und Vertretung der Leistungsempfänger nach\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220              dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-\nwie folgt gefasst:                                            schen mit Behinderungen wesentlich umfassen und\ndie unter Berücksichtigung von Art und Umfang\n„§ 220 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-                ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitglieder-\nzes zur Regelung des Sozialen Entschädi-            kreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung\ngungsrechts“.                                       dieser Aufgaben bieten.“\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Recht          7. In § 29 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Bundes-\nder sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschä-               versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\nden)“ gestrichen.                                             für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Versor-             8. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des\ngungsberechtigten“ durch die Wörter „Berechtigten             sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter\nnach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“                   „des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.\nund werden die Wörter „der Teilhabe behinderter\n9. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der\nMenschen“ durch die Wörter „dem Recht der Teil-\nTeilhabe behinderter Menschen“ durch die Wörter\nhabe von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.\n„dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Be-\n4. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         hinderungen“ und die Wörter „Versorgungsberech-\n„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des                tigten und der behinderten Menschen“ durch die\nSozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-                 Wörter „Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch\nbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher                Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderun-\nRichter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Ent-               gen“ ersetzt.\nschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe             10. In § 46 Absatz 3 wird das Wort „sozialen“ durch\nvon Menschen mit Behinderungen vertrauten Per-                das Wort „Sozialen“ und werden die Wörter „§ 14\nsonen und dem Kreis der Berechtigten nach dem                 Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 14 Ab-\nVierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen               satz 3 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nmit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches\n11. § 51 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei\nsollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem               „6. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-\nVierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemesse-                   gungsrechts,“.\nner Zahl beteiligt werden.“                              12. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Bundes-\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                 versorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\na) In Absatz 4 werden die Wörter „des sozialen\nEntschädigungsrechts“ durch die Wörter „des           13. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des\nSozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.                    sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter\n„des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n14. § 71 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kam-\nmern für Angelegenheiten des Sozialen Entschä-                „(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-\ndigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts              gungsrechts und des Schwerbehindertenrechts\nsind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl                wird das Land durch die Stelle vertreten, die für\nder von den Vorschlagsberechtigten vertretenen             die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial-\nBerechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozial-             gesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Men-\ngesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen                 schen mit Behinderungen zuständig ist oder der\nim Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch               nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben\nund der Versicherten zu berufen.“                          übertragen worden sind.“\n6. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt ge-          15. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-\nfasst:                                                        ter „nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder\nder behinderten Menschen“ durch die Wörter „nach\n„Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozia-               dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Men-\nlen Entschädigungsrechts und des Schwerbehin-                 schen mit Behinderungen“ ersetzt.\ndertenrechts werden die Vorschlagslisten für die\nmit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem            16. In § 75 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 wird das\nRecht der Teilhabe von Menschen mit Behinderun-               Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort „Sozialen“\ngen vertrauten Personen von den Stellen aufge-                ersetzt.\nstellt, die für die Durchführung des Vierzehnten         17. In § 86a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3\nBuches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teil-             wird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort\nhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig                 „Sozialen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2699\n18. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des             ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\nbehinderten Menschen, des Versorgungsberechtig-             gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nten“ durch die Wörter „des Menschen mit Behinde-            22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nrungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten               Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                             S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\nschriften des § 2 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. De-\n19. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „in der Kriegs-\nzember 2023 geltenden Fassung weiter.“\nopferversorgung eines Landes“ durch die Wörter\n„eines Trägers der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\nArtikel 18\n20. In § 168 Satz 2, § 180 Absatz 2 und § 182 Absatz 2\nwird das Wort „sozialen“ jeweils durch das Wort                              Änderung des\n„Sozialen“ ersetzt.                                                 Berlinförderungsgesetzes 1990\n21. In § 183 Satz 1 werden die Wörter „behinderte              § 28 Absatz 1 Nummer 4 des Berlinförderungs-\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-         gesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung\nderungen“ ersetzt.                                      vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch\nArtikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006\n22. § 220 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt\n„§ 220                           gefasst:\nÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes           „4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts              des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.\nFür Personen, die Ansprüche nach dem Soldaten-\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                                   Artikel 19\nmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),                            Änderung des\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom                         Einkommensteuergesetzes\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-            Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom              kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch      3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I     12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden\nS. 793) geändert worden ist, geltend machen, gel-       ist, wird wie folgt geändert:\nten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nSatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden                § 100 folgender § 101 eingefügt:\nFassung weiter.“                                            „§ 101 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\nzes zur Regelung des Sozialen Entschädi-\nArtikel 17                                        gungsrechts“.\nÄnderung des                           2. In § 3 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-\nGerichtsvollzieherkostengesetzes                       sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nDas Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April\n2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des     3. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird\nGesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)                wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   „f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie              Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch\nfolgt gefasst:                                                   Sozialgesetzbuch,“.\n„§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes          4. In § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungs-            ter „Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen\nrechts“.                                             Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversor-\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch\n2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihnen              Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das\nobliegenden Aufgaben nach dem Bundesversor-                  die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialge-\ngungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge“              setzbuch“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Besonderen Leistungen im Einzel-\nfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch          5. Nach § 100 wird folgender § 101 eingefügt:\ndie Träger der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                                     „§ 101\n3. § 20 wird wie folgt gefasst:                                     Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\n„§ 20\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-           das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-              4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),              ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom                setz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden             22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch","2700           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I          der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge“ durch\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die            die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder\nVorschriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b              nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des                 buch“ ersetzt.\n§ 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. De-          2. § 292 wird wie folgt geändert:\nzember 2023 geltenden Fassung weiter.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopfer-\nArtikel 20                                 fürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-\ngung“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nUmsatzsteuergesetzes\n„(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nvon Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\ndie Gewährung von Leistungen zur Sicherung des\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. De-\nLebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzen-\nzember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,\nder Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Ab-\nwird wie folgt geändert:\nsatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des\na) Nummer 15 wird wie folgt geändert:                           Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. De-\naa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-              zember 2023 geltenden Fassung oder von Be-\nter „Verwaltungsbehörden und sonstigen Stel-            sonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vor-\nlen der Kriegsopferversorgung einschließlich            schriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Bu-\nder Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch               ches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergän-\ndie Wörter „nach Bundes- oder Landesrecht               zend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozi-\nzur Durchführung des Vierzehnten Buches                 algesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialge-\nSozialgesetzbuch zuständigen Verwaltungs-               setzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialge-\nbehörden“ ersetzt.                                      setzbuch.“\nbb) In Buchstabe b im Satzteil vor Satz 2 wird das        c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegs-\nWort „Versorgungsberechtigten“ durch die                opferfürsorge“ durch die Wörter „von fürsorgeri-\nWörter „Berechtigten der Sozialen Entschädi-            schen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des\ngung“ ersetzt.                                          Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-\ndung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der\nb) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe l werden die                   am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder\nWörter „der für die Durchführung der Kriegsopfer-            von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach\nversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung                 den Vorschriften des Elften Kapitels des Vier-\neinschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge“           zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndurch die Wörter „den nach Bundes- oder Landes-\nrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches             d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSozialgesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt.               aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wör-\n2. In § 27 wird nach Absatz 25 folgender Absatz 26                       ter „oder nach den Vorschriften über die\neingefügt:                                                           Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „nach\ndem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches\n„(26) Für Personen, die Leistungen nach dem\nSozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1\nSoldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-\nund 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nkanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nbuch in Verbindung mit dem Bundes-\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nversorgungsgesetz in der am 31. Dezember\nvom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert\n2023 geltenden Fassung“ ersetzt.\nworden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-\ngungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge“\nvom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt                     durch die Wörter „Sozialen Entschädigung\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019                     nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-\n(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten               buch“ ersetzt.\ndie Vorschriften des § 4 Nummer 15 Buchstabe b               e) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende\nSatz 1 und Nummer 16 Buchstabe l in der am 31. De-              Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften\nzember 2023 geltenden Fassung weiter.“                          über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt,\neinem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung\nArtikel 21                                 gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten\nÄnderung des                                  Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der\nLastenausgleichsgesetzes                             Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegs-\nopferfürsorge“ ersetzt durch die Wörter „, ergän-\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-                zende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I               Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Bu-\nS. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom               ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a\n8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden                  des Bundesversorgungsgesetzes in der am\nist, wird wie folgt geändert:                                       31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder\n1. In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die              Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vor-\nWörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme                    schriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2701\nbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer         4. § 48 wird wie folgt geändert:\ngleichartigen Einrichtung gewährt, kann der je-         a) In Absatz 2 wird das Wort „Versorgungskranken-\nweils zuständige Träger“.                                   geld“ durch die Wörter „von Krankengeld der\nf) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                   Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\n„Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistun-        b) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversi-\ngen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften          cherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für\nKapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-               Soziale Sicherung“ ersetzt.\nbuch.“\n5. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:\nArtikel 22                                                      „§ 67\nÄnderung des                                  Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nAltersteilzeitgesetzes                          zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nDas Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I             Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nS. 1078), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes              versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nvom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden             machung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nist, wird wie folgt geändert:                                   das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\nfolgender § 17 eingefügt:\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„§ 17 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes             22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungs-           Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nrechts“.                                            S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\n2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs-          schriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3, des § 25 Ab-\nkrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der              satz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am\nSozialen Entschädigung“ ersetzt.                            31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“\n3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:\nArtikel 24\n„§ 17\nÄnderung des Gesetzes\nÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts                    zur Förderung der Einstellung\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-               Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-\nmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),        wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom            (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 4b des Geset-\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden         zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-            worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom             1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch          gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I         der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\nVorschriften des § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am          2. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“                fügt:\n„(5) Für Personen, die Leistungen nach dem\nArtikel 23                             Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nÄnderung des Zweiten Gesetzes\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                    vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung               worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-\nder Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,           gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n2557), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom             vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt\n9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden              durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019\nist, wird wie folgt geändert:                                   (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66         die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am\nfolgender § 67 eingefügt:                                   31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“\n„§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungs-\nArtikel 25\nrechts“.                                                              Änderung des\n2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundes-               Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes\nversorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten            § 2 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes\nBuch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                          vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das\n3. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-          zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld          20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist,\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                     wird wie folgt geändert:","2702         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Grundrente nach              a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-\n§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch                    versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des\ndie Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung                Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nnach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-            b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-\nbuch“ ersetzt.                                               versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des\nb) In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente“                  Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ndurch die Wörter „monatlichen Entschädigungs-             c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 30 des Bundes-\nzahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-                versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des\nzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                    Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nArtikel 26\nÄnderung der\nVersorgungsmedizin-Verordnung\nDie Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Teil C wird wie folgt gefasst:\n„Teil C:\nBegutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.\nb) Die Angaben zu Teil C Nummer 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:\n„1. Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht\n2. Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs\n3. Ursächlicher Zusammenhang\n4. Kann-Versorgung\n5. Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im\nSinne der Verschlimmerung\n6. Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen\n7. Folgeschaden\n8. Folgen von medizinischen Maßnahmen\n9. Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen\n10. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod“.\nc) Die Angaben zu Teil C Nummer 11 und 12 werden gestrichen.\n2. Teil C wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Teil C:\nBegutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht“.\nb) Die Nummern 1 bis 12 werden durch folgende Nummern 1 bis 10 ersetzt:\n„1       Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht\nDie Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nFolge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen\nGrundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheits-\nstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der\nAuswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.\nAls Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle\nTatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwä-\ngungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsa-\nchenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.\n2        Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs\n2.1      Tatsachen\nVor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen\nfestgestellt und voll bewiesen sein:\na) das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,\nb) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheit-\nliche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019     2703\nc) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädi-\ngungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).\n2.2    Ereignis\nDie in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Vorausset-\nzungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne\nkann sein:\na) ein zeitlich begrenztes Ereignis,\nb) ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder\nc) wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.\nEs gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.\n2.3    Primäre Gesundheitsstörung\nPrimäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen\nWissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können\nund zeitlich als erste auftreten.\n2.4    Sekundäre Gesundheitsstörung\nSekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen\nWissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.\n3      Ursächlicher Zusammenhang\n3.1    Allgemeines\nNur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 be-\nwiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Ge-\nsundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt\nbestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.\n3.2    Kausalkette\nZwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem\naktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang\nbestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekun-\ndäre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in\ndiesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.\n3.3    Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge\nIst der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist\na) das Ereignis das schädigende Ereignis,\nb) die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und\nc) die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädi-\ngungsfolge).\n3.4    Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs\n3.4.1  Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahr-\nscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft\nmehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des\nursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.\n3.4.2  Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem\nEreignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung\nzu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungs-\nrechtlichen Sinn.\n3.4.3  Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ur-\nsachen beruht.\n4      Kann-Versorgung\n4.1    Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst\ngeprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beur-\nteilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer\nGesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-\nVersorgung kommt nicht in Betracht.\n4.2    Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder\nverneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als\nSchädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer\nGesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht\ngegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen\nWissenschaft Ungewissheit besteht.","2704       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n4.3    Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrunde-\nliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft\ngesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusam-\nmenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende\nsubjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist\nnicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.\n4.4    Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:\na) Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,\nb) mangelnde diagnostische Klärung,\nc) unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder\nd) sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.\n4.5    Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheits-\nstörung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die\nVoraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.\n5      Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädi-\ngungsfolge im Sinne der Verschlimmerung\n5.1    Allgemeines\nBei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der\nmedizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur\nVerschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.\n5.2    Anerkennung im Sinne der Entstehung\nDie Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt\nvoraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen\nStand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwir-\nkung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.\n5.3    Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung\nWenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der\nmedizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des\nschädigenden Ereignisses bereits – auch unbemerkt – bestand, kommt nur eine Anerkennung der\nGesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche\nAnerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,\na) dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten\nwäre, oder\nb) dass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.\n5.4    Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung\nBei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheits-\nstörung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurück-\nzuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursäch-\nliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.\n6      Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen\n6.1    Vorübergehende Gesundheitsstörungen\nVorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen\nnicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.\n6.2    Bereits bestehende Gesundheitsstörungen\n6.2.1  Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden\nEreignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheits-\nstörung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss fest-\ngestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein\nGrad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der\nAuswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.\n6.2.2  Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiede-\nnen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheits-\nstörung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.\n6.2.3  Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung\nbetroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der\nsich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schä-\ndigungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung\nder bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesund-\nheitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2705\nSchädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem\nUmfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat,\nist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der\nnun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.\n6.2.4  Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die\nSchädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt\ndie bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schä-\ndigungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei\nisolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.\n6.3    Veränderung des Grades der Schädigungsfolgen\n6.3.1  Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer\nGesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der\nSchädigungsfolgen.\n6.3.2  Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheits-\nstörung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.\n6.3.3  Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtung-\ngebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.\n6.4    Nachfolgende Gesundheitsstörung\nEine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursäch-\nlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädi-\ngungsfolgen nicht berücksichtigt.\n7      Folgeschaden\nTritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung\noder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige\nBedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folge-\nschaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen.\nIn diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegen-\nwärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.\n8      Folgen von medizinischen Maßnahmen\nHaben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt\nwerden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädi-\ngungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesund-\nheitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.\n9      Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen\nEine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungs-\nrechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsver-\nsuchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge\nsein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich\ngeschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.\n10     Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod\n10.1   Hat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum\nZeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungs-\nfolge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist\nnicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.\n10.2   Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheits-\nstörung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für\nden Tod ursächlich gewesen ist.\n10.3   Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheits-\nstörungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleich-\nwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungs-\nfolge.\n10.4   In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine\nwichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige\nGesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft\nohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein\nzum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte\nPerson ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit\nden Schädigungsfolgen.“","2706          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nArtikel 27                           3. § 24 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24\nÄnderung der\nVersorgungsmedizin-Verordnung                                 Leistungen der Sozialen Entschädigung\nzum Jahr 2022                                 (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung\nkönnen in Anspruch genommen werden:\nDie Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezem-\n1. Leistungen des Fallmanagements und Leistun-\nber 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 26\ngen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                         2. Krankenbehandlung,\n3. Leistungen zur Teilhabe,\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,\n„§ 1\n5. Leistungen bei Blindheit,\nZweck der Verordnung                          6. Entschädigungszahlungen,\nDiese Verordnung regelt die medizinischen Grund-            7. Berufsschadensausgleich,\nsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutach-          8. Besondere Leistungen im Einzelfall,\ntung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-              9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,\nbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-\nbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßge-                 10. Ausgleich in Härtefällen,\nbende Verfahren.“                                            11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt im Ausland sowie\n2. Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:\n12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitz-\na) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Teil C                ständen.\nNummer 13 gestrichen.                                       (2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder\nb) In Teil C wird die Nummer 13 aufgehoben.                  Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Ent-\nschädigung. Bei der Durchführung der Kranken-\nbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen\nArtikel 28                              Krankenversicherung und bei der Durchführung der\nHilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen\nÄnderung des\nUnfallversicherung mit. Für die Leistungen nach\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                        den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungs-\nDas Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner                gesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.“\nTeil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,        4. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das\nBGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des             Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                5. § 68 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                     „7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung\nder Leistungsvorschriften des Vierzehnten\n„§ 5   Soziale Entschädigung“.                                   Buches vorsehen, insbesondere\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                        a) die §§ 80 bis 83a des Soldatenversor-\ngungsgesetzes,\n„§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung“.                    b) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzge-\nc) Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72                          setzes,\neingefügt:                                                       c) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,\n„§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-                       d) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Re-\nsetzes zur Regelung des Sozialen Ent-                        habilitierungsgesetzes sowie\nschädigungsrechts“.                                       e) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes,“.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 8 wird aufgehoben.\na) In der Überschrift werden die Wörter „bei Ge-          6. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:\nsundheitsschäden“ gestrichen.\n„§ 72\nb) In Satz 1 wird das Wort „versorgungsrechtlichen“                             Übergangsregelung\ngestrichen und werden nach dem Wort „Grund-                           aus Anlass des Gesetzes zur\nsätzen“ die Wörter „des Sozialen Entschädi-                  Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\ngungsrechts“ eingefügt.\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nc) In Satz 2 werden die Wörter „wirtschaftliche Ver-         versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nsorgung“ durch die Wörter „Leistungen der Sozia-         chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nlen Entschädigung“ und das Wort „Beschädigten“           das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\ndurch das Wort „Geschädigten“ ersetzt.                   4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2707\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-                                   Artikel 30\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I                Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die           Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nVorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buch-            rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nstabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. De-          BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des\nzember 2023 geltenden Fassung weiter.“                   Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 29                             1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe zu\nden §§ 449 und 450 angefügt:\nÄnderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                         „§ 449 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent-\nschädigungsrechts\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-            § 450    Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das                      zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember                      gungsrechts“.\n2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie          2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nfolgt geändert:                                                  „dem Bundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81       3. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Versor-\nfolgender § 82 eingefügt:                                     gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\n„§ 82 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungs-          4. In § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort\nrechts“.                                              „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-\nkengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\n2. Nach § 7 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\nfügt:                                                      5. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt\ngefasst:\n„(4b) Personen, denen Leistungen zum Lebens-\n„2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach\nunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zu-\nKapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach\nerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf\nGesetzen, die eine entsprechende Anwendung\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“\ndes Vierzehnten Buches vorsehen,“.\n3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 335 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundes-\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                  versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „Grundrente                  für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nnach dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die            7. In § 345 Nummer 5 wird das Wort „Versorgungs-\nWörter „Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9            krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der\ndes Vierzehnten Buches“ ersetzt.                          Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\n4. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem           8. In § 347 Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort\nBundesversorgungsgesetz und“ gestrichen.                      „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-\nkengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\n5. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegs-\nopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-         9. In § 349 Absatz 4a Satz 3 wird das Wort „Bundes-\ndigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Be-               versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt\nsondere Leistungen im Einzelfall erbringt,“ ersetzt.          für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n6. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt:                 10. Folgende §§ 449 und 450 werden angefügt:\n„§ 82                                                        „§ 449\nGesetz zur Regelung\nÜbergangsregelung\ndes Sozialen Entschädigungsrechts\naus Anlass des Gesetzes zur\nRegelung des Sozialen Entschädigungsrechts                   Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num-\nmer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-            Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-               das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),               Sozialen Entschädigung.\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden                                      § 450\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  Übergangsregelung\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch                        aus Anlass des Gesetzes zur\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I              Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-           Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nschriften des § 11a Absatz 1 Nummer 2, des § 18               versorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nAbsatz 1 Nummer 1 und des § 44a Absatz 3 Satz 2               machung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nin der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung                 S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nweiter.“                                                      vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert","2708         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nworden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-             und in der Überschrift zu § 94 wird jeweils das\ngungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung               Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter\nvom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt            „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019\n5. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versor-\n(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten,\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld\ngelten die Vorschriften des § 9 Absatz 3 Satz 1 Num-\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\nmer 1, des § 26 Absatz 2 Nummer 1, des § 156 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 332 Absatz 1 Satz 1       6. In § 71e Satz 2, § 71f Absatz 1 Satz 2, Ab-\nNummer 2, des § 345 Nummer 5 und des § 347                  satz 2 Satz 4, § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie\nNummer 5 Buchstabe a in der am 31. Dezember                 § 94 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-\n2023 geltenden Fassung weiter.“                             versicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-\ntes für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nArtikel 31                           7. § 119 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 119\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                                Berücksichtigung von\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung                       Versorgungskrankengeld\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                  Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3,\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-          § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Ab-\nkel 11 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I              satz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als\nS. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          Krankengeld der Sozialen Entschädigung.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:            8. Nach § 121 wird folgender § 122 angefügt:\na) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\n„§ 122\n„§ 94 Bundesamt für Soziale Sicherung“.\nÜbergangsregelung\nb) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:                           aus Anlass des Gesetzes zur\n„§ 119 Berücksichtigung von Versorgungskran-                  Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nkengeld“.\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nc) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:               versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n„§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der                 chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nWählbarkeitsvoraussetzungen“.                    das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nd) Nach der Angabe zu § 121 wird folgender § 122             4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\neingefügt:                                                ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-               22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nsetzes zur Regelung des Sozialen Ent-            Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nschädigungsrechts“.                              S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\n2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs-           Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a\nkrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der               Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c\nSozialen Entschädigung“ ersetzt.                             Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gel-\n3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:               tenden Fassung weiter.“\na) In Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskran-\nkengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der                                    Artikel 32\nSozialen Entschädigung“ ersetzt.                                           Änderung des\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„4. die Verletztenrente der Unfallversicherung,          Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nsoweit sie die Beträge nach § 93 Absatz 2         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nNummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nAbsatz 2a und 2b des Sechsten Buches              durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019\nübersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der     (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt\nVerletztenrente wegen Anstaltspflege oder         geändert:\nAufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim\nbleibt unberücksichtigt,“.                          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                           § 325 folgender § 326 eingefügt:\n„8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10            „§ 326 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\ndes Vierzehnten Buches sowie nach Geset-                        zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-\nzen, die eine entsprechende Anwendung des                       gungsrechts“.\nVierzehnten Buches vorsehen,“.                      2. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die\n4. In § 23 Absatz 2 Satz 2, § 28q Absatz 1a Satz 1, 3            Maßnahmen werden nach den Vorschriften des\nund 5, § 87 Absatz 3 Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1,            Bundesversorgungsgesetzes erbracht,“ durch die\nAbsatz 2a Satz 1 und 2, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 94            Wörter „sie gehören zu dem Personenkreis des\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1             § 151 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2709\n3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    7. In § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden\ndie Wörter „der Beschädigtenversorgung“ durch\na) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Versorgungs-\ndie Wörter „Entschädigungszahlungen nach dem\nkrankengeld“ ein Komma und werden die Wörter\nVierzehnten Buch“ ersetzt.\n„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ein-\ngefügt.                                                8. § 235 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Verletz-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a an-\ntengeld“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\ngefügt:\nsetzt und werden nach dem Wort „Versorgungs-\n„3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes                krankengeld“ die Wörter „oder das Krankengeld\nberuht, das für die Versicherte oder den                der Sozialen Entschädigung“ eingefügt.\nVersicherten Anspruch auf Versorgungs-              b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verletz-\nkrankengeld oder Krankengeld der Sozia-                 tengeldes“ das Wort „oder“ durch ein Komma\nlen Entschädigung hat.“                                 ersetzt und werden nach dem Wort „Versor-\nc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.                       gungskrankengeldes“ die Wörter „oder des\nKrankengeldes der Sozialen Entschädigung“\n4. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           eingefügt.\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                        9. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die\nWörter „nach dem Bundesversorgungsgesetz“\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder im\ndurch die Wörter „und Krankengeld der Sozialen\nRahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem\nEntschädigung nach dem Vierzehnten Buch“ er-\nBundesversorgungsgesetz“ durch die Wör-\nsetzt.\nter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach\n§ 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.            10. § 251 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Verletztengeld“\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Kriegsopferfür-\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-\nnach dem Wort „Versorgungskrankengeld“ die\ndigung“ ersetzt.\nWörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschä-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die                 digung“ eingefügt.\nBeschädigte nach dem Bundesversorgungs-                   b) In Absatz 4 Satz 5, Absatz 5 Satz 2 und 4 wird\ngesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah-                  jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“\nlungen nach dem Vierzehnten Buch“ und das                     durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale\nWort „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die                    Sicherung“ ersetzt.\nWörter „Vierzehnten Buches“ und die Wörter\n„Grundrente nach dem Bundesversorgungs-              11. In § 291 Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wör-\ngesetz“ durch die Wörter „Entschädigungszah-              tern „nach § 264 Absatz 2“ die Wörter „und nach\nlungen nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt.                § 151 Absatz 1 des Vierzehnten Buches“ eingefügt.\n12. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bun-\n5. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens\na) In Satz 4 werden die Wörter „Grundrenten, die             im Sinne des Infektionsschutzgesetzes“ durch die\nBeschädigte nach dem Bundesversorgungs-                   Wörter „Vierzehnten Buches“ ersetzt.\ngesetz oder nach anderen Gesetzen in entspre-        13. Nach § 325 wird folgender § 326 eingefügt:\nchender Anwendung des Bundesversorgungs-\n„§ 326\ngesetzes“ durch die Wörter „Entschädigungs-\nzahlungen, die Geschädigte nach dem Vier-                                  Übergangsregelung\nzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in                            aus Anlass des Gesetzes zur\nentsprechender Anwendung des Vierzehnten                     Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nBuches“ und die Wörter „Grundrente nach dem                  Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nBundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter                 versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n„Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehn-               chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nten Buch“ ersetzt.                                        das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nb) Satz 5 wird wie folgt geändert:                           4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „ergän-                 gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem              22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nBundesversorgungsgesetz“ durch die Wör-               Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach              S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\n§ 93 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.                 Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des\n§ 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kriegsopferfür-\nNummer 2 und 3 sowie Satz 4, des § 62 Absatz 2\nsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-\nSatz 4 sowie Satz 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1\ndigung“ ersetzt.\nNummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2\n6. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort                Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des\n„Versorgungskrankengeld“ ein Komma und werden                § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in\ndie Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädi-              der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wei-\ngung“ eingefügt.                                             ter.“","2710         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n14. In § 92a Absatz 4 Satz 2 bis 5, § 92b Absatz 4          12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden\nNummer 4, § 137f Absatz 2 Satz 5, Absatz 4              ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und 2, § 137g Absatz 1 Satz 1 und 10,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Satz 3, § 171d Absatz 6 Satz 2, § 171e\nAbsatz 3 Satz 2 und 3, § 201 Absatz 6 Satz 2,                a) Nach der Angabe zu § 319c (weggefallen) wird\n§ 220 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3,                   folgende Angabe eingefügt:\n§ 252 Absatz 2a Satz 2, Absatz 6 Satz 1, § 255                                 „Elfter Unterabschnitt\nAbsatz 3 Satz 4, § 270a Absatz 4 Satz 1 und 2,\n§ 271 Absatz 1, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2a                                    Gesetz zur Regelung\nSatz 1 und 3, Absatz 6 Satz 1, § 271a Absatz 1                         des Sozialen Entschädigungsrechts\nSatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274                 § 319d Berücksichtigung von Versorgungskran-\nAbsatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2,                           kengeld“.\nAbsatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4\nSatz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das           b) Nach der Angabe zu § 321 wird folgender § 322\nWort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter                  eingefügt:\n„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.                      „§ 322 Übergangsregelung aus Anlass des Ge-\n15. In § 137g Absatz 1 Satz 13, § 220 Absatz 3 Satz 4                        setzes zur Regelung des Sozialen Ent-\nund § 274 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Bundes-                         schädigungsrechts“.\nversicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesam-            2. In § 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Versor-\ntes für Soziale Sicherung“ ersetzt.                          gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\nArtikel 33\n3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des\nÄnderung der                                sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung                       „des Sozialen Entschädigungsrechts“ ersetzt.\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-         4. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird das\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6a          Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)              „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. § 93 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44\na) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt\nfolgender § 45 eingefügt:\ngefasst:\n„§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\nzur Regelung des Sozialen Entschädigungs-                 „a) ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen\nrechts“.                                                       und den immateriellen Schaden ausglei-\nchender Betrag nach den Absätzen 2a und\n2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 des                    2b, und“.\nBundesversorgungsgesetzes,“ durch die Wörter\n„§ 60 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.                        b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die\nWörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“\n3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt:                         ersetzt.\n„§ 45\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge-\nÜbergangsregelung                               fügt:\naus Anlass des Gesetzes zur\n„(2a) Der die verletzungsbedingten Mehrauf-\nRegelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nwendungen und den immateriellen Schaden\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-               ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minde-\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-                  rung der Erwerbsfähigkeit von\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom                      1. 10 Prozent das 1,51fache,\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden                   2. 20 Prozent das 3,01fache,\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\n3. 30 Prozent das 4,52fache,\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch                 4. 40 Prozent das 6,20fache,\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\n5. 50 Prozent das 8,32fache,\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\nVorschriften des § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am                     6. 60 Prozent das 10,51fache,\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“                       7. 70 Prozent das 14,58fache,\nArtikel 34                                     8. 80 Prozent das 17,63fache,\nÄnderung des                                      9. 90 Prozent das 21,19fache,\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                            10. 100 Prozent das 23,72fache\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                  des aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                  Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                   10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren\n3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2711\n(2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit          Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Ab-\nvon mindestens 50 Prozent erhöht sich der Be-             satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und\ntrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in             § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskran-\ndem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Ge-            kengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädi-\nburten am Ersten eines Monats jedoch vom                  gung.“\nMonat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei        16. Nach § 321 wird folgender § 322 eingefügt:\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n„§ 322\n1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,\nÜbergangsregelung\n2. von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,\naus Anlass des Gesetzes zur\n3. von mindestens 90 Prozent das 1,40fache                   Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\ndes aktuellen Rentenwerts. Liegt der Wert der                Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nMinderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen            versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren         chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\n10 Prozent.“                                              das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n6. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort              4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\n„Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kran-             ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\nkengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                 gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n7. In § 163 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Versor-              22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld              Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                         S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\nVorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20\n8. In § 166 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ver-               Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Ab-\nsorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-              satz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2,\ngeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                    des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1\n9. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „Ver-               Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nsorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-              stabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2\ngeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                    Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1\n10. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird das              und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. De-\nWort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter               zember 2023 geltenden Fassung weiter.“\n„Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.       17. In § 145 Absatz 4 Satz 3, § 148 Absatz 3 Satz 1,\n11. In § 175 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran-            § 177 Absatz 4 Satz 2, § 213 Absatz 6, § 214a Ab-\nkengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-            satz 2 Satz 1 und 2, § 224 Absatz 3 Satz 1, § 224a\nlen Entschädigung“ ersetzt.                                  Absatz 1 Satz 1, § 224b Absatz 3 Satz 1 und 2,\n§ 227 Absatz 1a Satz 1, § 227 Absatz 2, § 273a,\n12. § 245 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      § 287d Absatz 2 Satz 1 und § 292a Satz 2 wird das\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bundes-                 Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter\nversorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum             „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-\nfügt.                                                                         Artikel 35\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Bundes-\nÄnderung des\nversorgungsgesetz“ die Wörter „in der bis zum\n31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ ange-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nfügt.                                                   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n13. In § 250 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem              Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nWort „Bundesversorgungsgesetzes“ die Wörter „in         gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5\nder bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fas-            des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)\nsung“ eingefügt.                                        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n14. In § 301 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versor-           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld              wie folgt gefasst:\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                         „§ 225 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\n15. Nach § 319c (weggefallen) wird folgender Unter-                        zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-\nabschnitt eingefügt:                                                   gungsrechts“.\n„Elfter Unterabschnitt                    2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nGesetz zur Regelung                          „2. Personen in der Zeit, in der sie aufgrund ge-\ndes Sozialen Entschädigungsrechts                        setzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst\nleisten.“\n§ 319d                            3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Versor-\nBerücksichtigung                           gungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld\nvon Versorgungskrankengeld                       der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\nBei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3,             4. In § 47 Absatz 4 wird das Wort „Versorgungskran-\n§ 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1             kengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-\nNummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1              len Entschädigung“ ersetzt.","2712         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n5. In § 52 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungskran-            „und Vierzehnten“ eingefügt und die Wörter „sowie\nkengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-           Trägern von Leistungen nach dem Bundesversor-\nlen Entschädigung“ ersetzt.                                 gungsgesetz“ gestrichen.\n6. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesver-       4. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten\nBuch“ ersetzt.                                              „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld\noder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach\n7. In § 92 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-           diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten\nsicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes               Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine\nfür Soziale Sicherung“ ersetzt.                             entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches\n8. In § 92 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, § 163             vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem\nAbsatz 1 Satz 1, § 172c Absatz 3 Satz 2, § 181              Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Le-\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Ab-                 ben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe\nsatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wird          der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehn-\ndas Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die                 ten Buch.“\nWörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.       5. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:\n9. In § 118 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundes-\n„§ 107\nversicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesam-\ntes für Soziale Sicherung“ ersetzt.                                          Übergangsregelung\n10. § 255 wird wie folgt gefasst:                                           aus Anlass des Gesetzes zur\nRegelung des Sozialen Entschädigungsrechts\n„§ 225\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nÜbergangsregelung                          versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\naus Anlass des Gesetzes zur                     chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nRegelung des Sozialen Entschädigungsrechts               das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-          4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-             ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),             gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom               22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden            Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-               S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                schriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Ab-\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch          satz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 gelten-\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I         den Fassung weiter.“\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\nVorschriften des § 4 Absatz 1 Nummer 2, des                                     Artikel 37\n§ 45 Absatz 1 Nummer 2, des § 47 Absatz 4, des\n§ 52 Nummer 2 und des § 56 Absatz 1 Satz 4 in der                            Änderung des\nam 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“                  Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-\nArtikel 36                           ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2\nÄnderung des                           des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135)\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-          1. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                „Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegs-\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt                opferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019               Entschädigung bei Gesundheitsschäden“ durch die\n(BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt            Wörter „Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\ngeändert:                                                     2. In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfür-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               sorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung“\n§ 106 folgender § 107 eingefügt:                              ersetzt.\n„§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-             3. In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsor-\nzes zur Regelung des Sozialen Entschädi-             ge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, so-\ngungsrechts“.                                        weit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1\n2. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt“\nersetzt.\n„(5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach\n§ 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen             4. Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:\nzum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Bu-             „Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für\nches vor.“                                                    die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver-\n3. In § 81 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sechs-                 antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn\nten“ ein Komma eingefügt, die Wörter „und dem“                die Vorschriften für das Fallmanagement nach\ngestrichen, nach dem Wort „Zwölften“ die Wörter               § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2713\n5. § 29 wird wie folgt geändert:                           11. In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskran-\nkengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozia-\na) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pfle-\nlen Entschädigung“ ersetzt.\ngebedürftigkeit“ die Wörter „Leistungen der\nTräger der Sozialen Entschädigung zur Kranken-       12. § 71 wird wie folgt geändert:\nbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungs-\nWeiterführung des Haushalts“ eingefügt.                     krankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\n„Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die            b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nPflegekassen und die Integrationsämter sowie                „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die\nauf die Träger der Sozialen Entschädigung, so-              Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.\nweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 er-       13. § 152 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbringen.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „für die Durchfüh-\n6. § 63 wird wie folgt geändert:                                  rung des Bundesversorgungsgesetzes“ durch\ndie Wörter „nach Landesrecht“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter\n„Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun-             b) Satz 4 wird aufgehoben.\ngen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungs-             c) Satz 7 wird aufgehoben.\ngesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-\ndigung unter den Voraussetzungen der §§ 63           14. In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem\nund 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.                  Wort „Achten“ die Wörter „oder dem Vierzehnten“\neingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                   des Bundesversorgungsgesetzes“ gestrichen.\n„Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzun-\n15. Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ein-\ngen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-\ngefügt:\nversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Sozia-\nlen Entschädigung unter den Voraussetzungen                 „(9) Für Personen, die Leistungen nach dem\ndes § 63 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.                Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\n7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versor-            S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld             vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                        worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-\n8. § 65 wird wie folgt geändert:                               gungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt\na) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019\n„4. die Träger der Sozialen Entschädigung Kran-          (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel-\nkengeld der Sozialen Entschädigung nach              ten die Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 5,\nMaßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches.“            des § 16 Absatz 6, des § 18 Absatz 7, des § 63\nAbsatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des\nb) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter                   § 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des\n„Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Bu-             § 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Ab-\nches und des § 26a des Bundesversorgungs-                satz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des § 66 Ab-\ngesetzes“ durch die Wörter „Sozialen Entschä-            satz 1 Satz 4, der §§ 69, 70 Absatz 1, des § 71\ndigung nach Maßgabe dieses Buches und des                Absatz 1 Satz 1, des § 152 Absatz 1 Satz 1 und 4,\n§ 64 des Vierzehnten Buches“ ersetzt.                    des § 228 Absatz 4 Nummer 2 und des § 241 Ab-\nc) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter                   satz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-\n„Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter            sung weiter.“\nden Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des\nBundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter                                 Artikel 38\n„Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe un-\nÄnderung des\nter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehn-\nten Buches“ ersetzt.\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.\ntungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\ne) Absatz 7 wird Absatz 6.                              der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nS. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes\nf) In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versor-         vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Kranken-         worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt.\n1. § 64 wird wie folgt geändert:\n9. In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsop-\nferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-         a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\ngung nach dem Vierzehnten Buch“ ersetzt.                      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n10. In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld“                     „2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grund-\ndurch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent-                        sicherung für Arbeitsuchende sowie im\nschädigung“ ersetzt.                                                   Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass","2714          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nder Beantragung, Erbringung oder Erstat-           a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ntung einer nach dem Zwölften Buch, dem                „1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den\nZweiten oder dem Achten Buch vorge-                       Gesetzen, die eine entsprechende Anwen-\nsehenen Leistung benötigt werden,“.                       dung des Vierzehnten Buches vorsehen,“.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„4. im Recht der Sozialen Entschädigung für               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nerforderlich gehalten werden,“.                            aaa) In Nummer 2 wird das Komma am\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer-                            Ende gestrichen.\nfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-                     bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ngung,“ ersetzt.                                                bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Bundes-\n2. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verwal-                     versorgungsgesetz und“ durch die Wörter\ntungsbehörden der Kriegsopferversorgung“ durch                         „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vier-\ndie Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung                      zehnten Buch und die Leistungen der Ein-\ndes Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er-                        gliederungshilfe nach“ ersetzt.\nsetzt.                                                      2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort\n3. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter „Verwaltungs-               „Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\nbehörden der Kriegsopferversorgung“ durch die                  „Vierzehnten Buches“ ersetzt.\nWörter „die nach Landesrecht zur Durchführung               3. § 21 wird wie folgt geändert:\ndes Vierzehnten Buches zuständigen Stellen“ er-                a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vorse-\nsetzt.                                                            hen,“ die Wörter „bis zu deren Außerkrafttreten“\n4. In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und                 eingefügt und wird das Wort „haben“ durch das\nAbsatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“                   Wort „hatten“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“             b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                          „3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vier-\n5. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der                        zehnten Buches ergänzende Hilfe zum\nKriegsopferfürsorge,“ gestrichen.                                     Lebensunterhalt nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen\n6. In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105                       zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vier-\nAbsatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort                      zehnten Buches beziehen,“.\n„Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen\nEntschädigung, soweit diese Besondere Leistungen            4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nim Einzelfall erbringen,“ ersetzt.                                „(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Per-\nsonen, die sich auf nicht absehbare Dauer in statio-\n7. Nach § 120 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-             närer Pflege befinden und bereits Leistungen bei\nfügt:                                                          Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1\n„(7) Für Personen, die Leistungen nach dem                  des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für\nSoldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                   Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                 Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches,\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes            nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des\nvom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-             Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen\nden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-              erhalten, die eine entsprechende Anwendung des\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch             Familienangehörigen haben, für die in der sozialen\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I            Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienver-\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-         sicherung bestünde.“\nschriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und             5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „un-\nAbsatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66            mittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz\nAbsatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Ab-              oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende\nsatz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Ab-               Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor-\nsatz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am                 sehen,“ gestrichen.\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“\n6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils\ndie Wörter „Bundesversorgungsgesetz“ und „Bun-\nArtikel 39                               desversorgungsgesetzes“        durch    die  Wörter\n„Vierzehnten Buch“ und „Vierzehnten Buches“\nÄnderung des\nersetzt.\nElften Buches Sozialgesetzbuch\n7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\n„(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nsich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4\nbefinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürf-\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562)\ntigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBuches oder Pflegeleistungen für Geschädigte\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                 nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019          2715\nVerbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44        vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert\ndes Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenver-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nsorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten,           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\ndie eine entsprechende Anwendung des Vierzehn-             § 145 folgender § 146 eingefügt:\nten    Buches     vorsehen,    sofern sie      keine\nFamilienangehörigen haben, für die eine Versiche-          „§ 146 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-\nrung nach § 25 besteht.“                                            zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-\ngungsrechts“.\n8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Versor-\ngungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld         2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Kriegs-\nder Sozialen Entschädigung“ ersetzt.                       opferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz“\ndurch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit\n9. § 59 wird wie folgt geändert:                               es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach\na) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopfer-          Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt,“ ersetzt.\nfürsorge“ jeweils durch die Wörter „Leistungen       3. § 82 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Bu-\n„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld\nches“ ersetzt.\noder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach\nb) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter           diesem Buch und der Renten oder Beihilfen nach\n„Versorgungskrankengeld oder“ durch die Wör-            dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an\nter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung             Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur\nnach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder              Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vier-\nvon“ ersetzt.                                           zehnten Buch.“\n10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c          4. In § 128d Nummer 8 wird das Wort „Bundesversor-\nAbsatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2,              gungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten Buch“\n§ 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3,          ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Ab-        5. Nach § 145 wird folgender § 146 eingefügt:\nsatz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1,\n§ 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3,                                 „§ 146\n§ 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121                          Übergangsregelung\nAbsatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Ab-                          aus Anlass des Gesetzes zur\nsatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesver-                Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nsicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nSoziale Sicherung“ ersetzt.\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n11. In § 136 Satz 2 wird das Wort „Bundesversiche-              chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nrungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für              das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nSoziale Sicherung“ ersetzt.                                4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\n12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngefügt:\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\n„(6) Für Personen, die Leistungen nach dem              Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nSoldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-           S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\nkanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I               Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Ab-\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes        satz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 1 und\nvom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert              des § 128d Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023\nworden ist, in Verbindung mit dem Bundesversor-            geltenden Fassung weiter.“\ngungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt                               Artikel 41\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019                             Änderung der\n(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gel-               Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20              § 13 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1             tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-\nund 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Num-        kel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nmer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56       S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Ab-        1. In Absatz 1 werden die Wörter „Beschädigte im\nsatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und             Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der\ndes § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember           Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz“ durch\n2023 geltenden Fassung weiter.“                            die Wörter „Geschädigte im Sinne des Vierzehnten\nBuches Sozialgesetzbuch und der Gesetze, die das\nArtikel 40                              Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nÄnderung des                           2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                          „(3) Für Personen, die Leistungen nach dem\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –            Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I          Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes        S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes","2716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nvom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-        S. 150), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-         9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom              ist, wird wie folgt geändert:\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch        1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die                „(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in\nVorschriften der §§ 1 und 13 Absatz 1 in der am               seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“                  mindestens 20 Prozent gemindert, so erhält er, so-\nlange dieser Zustand andauert, neben den Dienst-\nArtikel 42                               bezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege-\nhalt einen seinem Grad der Minderung der Erwerbs-\nÄnderung der\nfähigkeit entsprechenden anteiligen Unfallausgleich.\nSchwerbehindertenausweisverordnung                          Der Unfallausgleich beträgt bei einer Minderung der\nDie Schwerbehindertenausweisverordnung in der                 Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro. Wird die\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991                     Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung\n(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20        gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)             Höhe desjenigen Grades der Minderung der Er-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    werbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Monate Bestand hat.“\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesver-           2. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“\nsorgungsgesetz“ die Wörter „in der am 31. De-              durch die Angabe „20“ ersetzt.\nzember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24           3. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“\ndes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-              durch die Angabe „20“ ersetzt.\ngefügt.                                                4. § 53 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:              5. In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der zweite\n„1. VB                                                     Halbsatz wie folgt gefasst:\na) wenn der schwerbehinderte Mensch we-               „bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10\ngen eines Grades der Schädigungsfolgen             Prozent bleibt die Hälfte des Mindestunfallausglei-\nvon mindestens 50 Anspruch auf Leistun-            ches nach § 35 Absatz 1 Satz 1 unberücksichtigt,“.\ngen nach anderen Bundesgesetzen in ent-\nsprechender Anwendung                                                   Artikel 44\naa) der Vorschriften des Vierzehnten Bu-                             Änderung der\nches Sozialgesetzbuch oder                                Sonderurlaubsverordnung\nbb) des Bundesversorgungsgesetzes in der          § 20 Absatz 2 Nummer 6 der Sonderurlaubsverord-\nbis zum 31. Dezember 2023 geltenden        nung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) wird wie folgt\nFassung oder                               gefasst:\nb) wenn der Grad der Schädigungsfolgen we-        „6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Ab-\ngen des Zusammentreffens mehrerer An-               satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am\nsprüche auf folgende Leistungen in seiner           31. Dezember 2023 geltenden Fassung.“\nGesamtheit mindestens 50 beträgt und\nweder die Bezeichnung „kriegsbeschä-                                    Artikel 45\ndigt“ noch das Merkzeichen „EB“ einzutra-\ngen ist:                                                             Änderung der\naa) auf Leistungen nach dem Vierzehnten                       Bundesbeihilfeverordnung\nBuch Sozialgesetzbuch,                        Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009\nbb) auf Leistungen nach dem Bundesver-         (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 12 des Geset-\nsorgungsgesetz in der bis zum 31. De-      zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert\nzember 2023 geltenden Fassung,             worden ist, wird wie folgt geändert:\ncc) auf Leistungen nach Bundesgesetzen         1. § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nin entsprechender Anwendung der                „1. Personen, die Leistungen nach Kapitel 5, 7 und 8\nVorschriften des Bundesversorgungs-                des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch er-\ngesetzes in der bis zum 31. Dezember               halten,“.\n2023 geltenden Fassung oder                2. § 9 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndd) auf Leistungen nach dem Bundesent-             „Leistungsansprüche nach Kapitel 5, 7 und 8 des\nschädigungsgesetz,“.                           Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.“\n2. § 7 wird aufgehoben.                                      3. Nach § 58 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nArtikel 43                               fügt:\n„(5) Für beihilfeberechtigte und berücksichti-\nÄnderung des\ngungsfähige Personen, die Leistungen nach dem\nBeamtenversorgungsgesetzes                            Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der               kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I                     S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2717\nvom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-            kanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\nden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-             S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                  vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert wor-\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch            den ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I           gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die             22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nVorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1,                Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\ndes § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 38a Ab-               S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\nsatz 3 und 5, des § 47 Absatz 2 Satz 2 und des § 54           schriften des § 9 Nummer 8 in der am 31. Dezember\nAbsatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 gel-              2023 geltenden Fassung weiter.“\ntenden Fassung weiter.“\nArtikel 48\nArtikel 46\nÄnderung des\nÄnderung des                                              Anti-D-Hilfegesetzes\nInfektionsschutzgesetzes\nDas Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000              S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des          13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)             ist, wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\n§§ 60 bis 64 gestrichen.                                      a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 Nummer 11 wird aufgehoben.                                                           „§ 2\n3. In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf                                Krankenbehandlung“.\ndie sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 erge-\nb) Die Wörter „§§ 10 bis 24a des Bundesversor-\nbenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens“\ngungsgesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 41\ndurch die Wörter „die sich gegebenenfalls aus den\nbis 53 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nRegelungen des Sozialen Entschädigungsrechts\nbuch“ ersetzt.\nergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das\nübliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden          2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngesundheitlichen Schädigung“ ersetzt.                         a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 und § 31\n4. In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die               Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch\nKriegsopferversorgung zuständigen obersten Lan-                  die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches\ndesbehörde“ gestrichen und werden die Wörter                     Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n„diesen jeweils“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n5. Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\n6. § 66 wird wie folgt geändert:\n„§ 5\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nHärteausgleich,\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nHilfe bei Wohnsitz im Ausland\n7. § 67 wird wie folgt geändert:\n§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              4. § 7 wird wie folgt geändert:\n8. § 68 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berech-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                        tigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach\nBekanntgabe des Feststellungsbescheids nied-\nArtikel 47                                   riger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbe-\nÄnderung des                                   handlung eine wesentliche oder nachhaltige Bes-\nJugendfreiwilligendienstegesetzes                           serung des schädigungsbedingten Gesundheits-\nzustandes erreicht worden, so ist die niedrigere\nDas Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai                  Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frü-\n2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 35 des             hestens nach Ablauf eines Jahres nach Ab-\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                    schluss dieser Behandlung.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:\n1. § 9 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu-                      „(3) Die Versorgungsbezüge werden in Mo-\nches Sozialgesetzbuch,“.                                     natsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerun-\ndet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Kran-\n2. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                kengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47\nfügt:                                                            des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und\n„(3) Für Personen, die Leistungen nach dem                    eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches\nSoldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-                 Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt","2718          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nund mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1        „§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118                     zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-\nAbsatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozial-                      rechts“.\ngesetzbuch gelten entsprechend.“                      2. § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                    gefasst:\n5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 81a des Bun-            „2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Bu-\ndesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 120                  ches Sozialgesetzbuch,“.\ndes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.        3. § 18 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13                                      „§ 18\nAbs. 1“ die Angabe „und Abs. 2“ eingefügt.\nÜbergangsregelung\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                              aus Anlass des Gesetzes zur\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-                 Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nsorgungsgesetz“ durch die Wörter „Vierzehnten                Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nBuches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                        versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n„(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetz-\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichts-\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\ngesetzes über das Vorverfahren sind anzu-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\nVierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nsprechend.“\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\n8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.                                 Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung\nweiter.“\na) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Abweichend von § 2 wird die Heil- und                                 Artikel 51\nKrankenbehandlung ab dem 1. Januar 2024 nach\n§ 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch                              Änderung des\nerbracht.“                                                  Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                    Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010\nArtikel 49                           (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-\ntikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048)\nÄnderung des                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nConterganstiftungsgesetzes                      1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie\n§ 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der          folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009                    „§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\n(BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-               zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-\nzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert                      rechts“.\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n2. § 21 wird wie folgt geändert:\n„(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisie-\nren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behin-             a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 27 des\nderungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag                  Bundesversorgungsgesetzes)“ ersetzt durch die\nauch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung            Wörter „(§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des\nist auf die für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre             Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-\nzustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch                  bindung mit § 27 des Bundesversorgungsgeset-\nauf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfin-               zes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-\ndung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für              sung)“.\nden die Kapitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nMonats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfin-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndung folgt.“\n„1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9\nArtikel 50                                          des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch, die Einmalzahlungen nach § 102\nÄnderung des                                           Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches\nBundesfreiwilligendienstgesetzes                                  Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen\nDas Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April                         nach § 144 in Verbindung mit § 149 des\n2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 37 des                     Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“.\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           „2. ein der monatlichen Entschädigungszah-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie                      lung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu-\nfolgt gefasst:                                                          ches Sozialgesetzbuch entsprechender","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019           2719\nBetrag, soweit der Anspruch auf Leistung                men und gleichartigen Einrichtungen für An-\nnach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Bu-                   gehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Num-\nches Sozialgesetzbuch ruht,“.                           mer 2 des Bundesausbildungsförderungsge-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „in der                        setzes geleistet wird, die mit dem Einkom-\nKriegsopferversorgung bei gleicher Minde-                   mensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft\nrung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente                    leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des\nund Schwerstbeschädigtenzulage“ durch die                   Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-\nWörter „nach Kapitel 9 des Vierzehnten Bu-                  bindung mit § 27a des Bundesversorgungs-\nches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minde-                   gesetzes in der am 31. Dezember 2023 gel-\nrung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Ent-               tenden Fassung);“.\nschädigungszahlung“ ersetzt.                     2. § 3a wird wie folgt geändert:\n3. § 65 wird wie folgt geändert:                                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Bun-\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-\ndesversorgungsgesetz“ jeweils durch die Wörter\nsatz 2 eingefügt:\n„Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“                    „(2) Für Personen, die Leistungen nach dem\ndie Wörter „Nummer 2, 4 und 5“ eingefügt.                    Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. September 2009\n4. § 67 wird wie folgt gefasst:                                     (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19\n„§ 67                                  des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\nÜbergangsregelung                             S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit\naus Anlass des Gesetzes zur                        dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\nRegelung des Sozialen Entschädigungsrechts                   der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nVerordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793)\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\ngeändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nschriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezem-\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\nber 2023 geltenden Fassung weiter.“\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      Artikel 53\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch                             Änderung der\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I                        Verordnung über die\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\northopädische Versorgung Unfallverletzter\nschriften des § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4\nNummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Nummer 1                Die Verordnung über die orthopädische Versorgung\nund 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fas-          Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBl. I S. 871), die\nsung weiter.“                                             durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. August 1996\n(BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt\nArtikel 52                          geändert:\nÄnderung                            1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „in Höhe des in\nder Verordnung                             § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils fest-\nzur Bezeichnung der als                         gesetzten Betrags“ gestrichen.\nEinkommen geltenden sonstigen\n2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nEinnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                          „(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt.\nSchuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert.“\nDie Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen\ngeltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4         3. In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1\ndes      Bundesausbildungsförderungsgesetzes          vom       und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durch-\n5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 6     führung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bun-\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I                 desversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden\nS. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          Fassung“ durch die Wörter „der Kraftfahrzeughilfe-\n1. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         Verordnung“ ersetzt.\n„3. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch            4. § 7 wird wie folgt gefasst:\na) Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47                                   „§ 7\ndes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),\n(1) Versicherte, denen infolge eines Versiche-\nb) Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und            rungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Klei-\nAbsatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialge-            dung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch\nsetzbuch),                                           entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbe-\nc) Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vier-          trag.\nzehnten Buches Sozialgesetzbuch),                       (2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen\nd) laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunter-           den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in beson-\nhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Hei-       deren Fällen erstattungsfähig.“","2720          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                          „§ 130\n„§ 9                                                Übergangsregelung\nÜbergangsregelung                                       aus Anlass des Gesetzes zur\naus Anlass des Gesetzes zur                        Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\nRegelung des Sozialen Entschädigungsrechts                  Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-\nFür Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-           versorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-              chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),              das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom                4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden             ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-                gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch           Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I          S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-       Vorschriften des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2\nschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des     und Satz 6 und des § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\n§ 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember              und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 in der am 31. Dezem-\n2023 geltenden Fassung weiter.“                              ber 2023 geltenden Fassung weiter.“\nArtikel 54                                                  Artikel 55\nÄnderung des Gesetzes                                            Änderung des\nüber die Alterssicherung der Landwirte                                    Wohngeldgesetzes\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte            Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt       (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\ndurch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November              zes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1877) geändert\n2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie         worden ist, wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                              1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              folgender § 45 angefügt:\n§ 129 folgender § 130 eingefügt:                             „§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes\n„§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-                       zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-\nzes zur Regelung des Sozialen Entschädi-                   rechts“.\ngungsrechts“.                                   2. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Versorgungs-                aa) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nkrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „er-\nSozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn-\ngänzender Hilfe“ durch das Wort „Leis-\nten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\ntungen“ ersetzt.\nb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Buchstabe b wird das Wort „Hilfen“\n„Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Un-                     durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.\nfallversicherung bleiben die Beträge nach § 93\nccc) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung\ndas Wort „Bundesversorgungsgesetz“\nmit Absatz 2a und 2b des Sechsten Buches So-\ndurch die Wörter „Vierzehnten Buch\nzialgesetzbuch unberücksichtigt.“\nSozialgesetzbuch“ ersetzt.\n3. Dem § 85 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nbb) In Satz 3 Nummer 2 werden in dem Satzteil\n„(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2                   vor Buchstabe a die Wörter „§ 27a des Bun-\ngilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld                      desversorgungsgesetzes“ durch die Wörter\nder Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehn-                   „§ 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-\nten Buches Sozialgesetzbuch.“                                        buch“ ersetzt.\n4. § 106 wird wie folgt geändert:                               b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach                       „§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes“\ndem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter                 durch die Wörter „§ 93 des Vierzehnten Buches\n„Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach                 Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\n§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“        3. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:\neingefügt.\n„§ 45\nb) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach\ndem Wort „Versorgungskrankengeld“ die Wörter                              Übergangsregelung\n„Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach                          aus Anlass des Gesetzes zur\n§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,“               Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts\neingefügt.                                                  (1) Personen, die\n5. Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt:                   a) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2721\nb) andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die       (2) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Berlin/Bonn-Ge-\nden Lebensunterhalt umfassen,                         setzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch\nnach dem Bundesversorgungsgesetz in der am                Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach             (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird das Wort\neinem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,           „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-\nempfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen,              amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nwenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der              (3) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-\nUnterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Ab-            sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I\nsatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung           S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nbis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.            12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden\n(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-       ist, wird wie folgt geändert:\ntenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekannt-          1. In § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und 5,\nmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054),             § 13 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom                 versicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden              Soziale Sicherung“ ersetzt.\nist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom              2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch            sicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I           für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nS. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vor-\n(4) Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom\nschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3\n17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5\nNummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)\n31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 56                          1. In § 3 Absatz 1 bis 4, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nsatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 4, Ab-\nÄnderung der                              satz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1,\nVerwaltungsgerichtsordnung                          § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, § 8\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der              Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),                satz 3 Satz 1, § 9 Satz 1 und § 10 Satz 2 wird jeweils\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. De-              das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wör-\nzember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist,                ter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n2. In der Überschrift zu den §§ 3 und 6, in § 5 Ab-\n1. § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-               satz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 wird jeweils das Wort\nfasst:                                                        „Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter „Bun-\n„6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufga-                desamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nben die gemeinschaftliche Interessenvertretung,         (5) Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April\ndie Beratung und Vertretung von Menschen mit         1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 14 des\nBehinderungen wesentlich umfassen und die un-        Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ge-\nter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nTätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Ge-\nwähr für eine sachkundige Prozessvertretung          1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 und 7 wird jeweils das Wort\nbieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten des       „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-\nSchwerbehindertenrechts sowie der damit im Zu-           desamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nsammenhang stehenden Angelegenheiten,“.              2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-\n2. In § 188 Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer-            sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes\nfürsorge,“ gestrichen.                                        für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n3. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   (6) In § 1 Nummer 1 Buchstabe c der Stellenvorbe-\n„(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Ver-         haltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906),\nfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge         die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005\ngilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. De-      (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, wird das Wort\nzember 2023 geltenden Fassung weiter.“                    „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-\namt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nArtikel 57                             (7) In § 30 des Schornsteinfeger-Handwerksgeset-\nÄnderung weiterer Vorschriften                    zes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zu-\nletzt durch Artikel 85 des Gesetzes vom 20. November\n(1) In § 7 Absatz 10 Satz 1 und § 14 des Gesetzes\n2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird das\nzur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversiche-\nWort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter\nrung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I\n„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nS. 2313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden              (8) In § 19 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgeset-\nist, wird das Wort „Bundesversicherungsamtes“ durch           zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) wird das Wort\ndie Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ er-            „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-\nsetzt.                                                        amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.","2722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n(9) In § 3 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 2,          „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-\n§ 28 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 der           amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\nRenten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I\n(16) Das Versorgungsruhensgesetz vom 25. Juli\nS. 1867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\n1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Arti-\nvom 14. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3866) geändert wor-\nkel 442 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\namt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Siche-\nrung“ ersetzt.                                               1. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, § 4 Ab-\nsatz 4 Satz 1 und § 5 Absatz 3 wird jeweils das Wort\n(10) Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom\n„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-\n27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 9\ndesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesver-\n1. In § 32 Absatz 1 Satz 6, § 43 Absatz 4 Satz 1 und             sicherungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes\nAbsatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungs-                 für Soziale Sicherung“ ersetzt.\namtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale            (17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 7 Ab-\nSicherung“ ersetzt.                                      satz 1 Satz 7, § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2\n2. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-         des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgeset-\nsicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes            zes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das\nfür Soziale Sicherung“ ersetzt.                          zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom\n11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden\n3. In § 43 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5, 6 Satz 3, Ab-          ist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“\nsatz 7 Satz 3 und 4 und § 46 wird jeweils das Wort       durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“\n„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-          ersetzt.\ndesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n(18) Das Bundesversicherungsamtsgesetz in der im\n(11) In Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b des         Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-8,\nGesetzes zu dem Vertrag vom 11. Juli 1959 zwischen           veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzog-           Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\ntum Luxemburg in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt\nGliederungsnummer 826-2-6, veröffentlichten bereinig-        geändert:\nten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom 4. Au-\ngust 1964 (BGBl. I S. 585) geändert worden ist, wird         1. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 11 und\ndas Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter               § 12 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversiche-\n„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.                       rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale\nSicherung“ ersetzt.\n(12) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4\ndes Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975             2. In § 7 Satz 2 wird das Wort „Bundesversicherungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                  amts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale\nVolksrepublik Polen über Renten- und Unfallversiche-             Sicherung“ ersetzt.\nrung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober               (19) In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die\n1975 vom 12. März 1976 (BGBl. 1976 II S. 393), das           Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-\nzuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom           nehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli\n19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden           1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 10 des\nist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“          Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)\ndurch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“           geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche-\nersetzt.                                                     rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale\n(13) In § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1       Sicherung“ ersetzt.\nder Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli              (20) Das Gesetz zur Errichtung der Sozialversiche-\n1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des     rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom\nGesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)             12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Arti-\ngeändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-          kel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I\nversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für            S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSoziale Sicherung“ ersetzt.\n1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche-\n(14) In § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 15 Absatz 4 Satz 1\nrungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für\nund § 18 Absatz 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwart-\nSoziale Sicherung“ ersetzt.\nschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\nS. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 9        2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesver-\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)             sicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für\ngeändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-              Soziale Sicherung“ ersetzt.\nversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für               (21) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der\nSoziale Sicherung“ ersetzt.                                  Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober\n(15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Satz 2    2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 4 des\nund § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung              Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)\nvom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch         geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversiche-\nArtikel 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I           rungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für So-\nS. 2575) geändert worden ist, wird jeweils das Wort          ziale Sicherung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2723\n(22) Das Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossen-          (29) In § 3 Absatz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5\nschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-        Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in\nkation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838),        der Überschrift zu § 3 der Datentransparenzverordnung\ndas durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember            vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1895) wird jeweils\n2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie        das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter\nfolgt geändert:                                             „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n1. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Bundesversiche-              (30) Die Prüfverordnung sonstige Beiträge vom\nrungsamtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für           21. Mai 2013 (BGBl. I S. 1377) wird wie folgt geändert:\nSoziale Sicherung“ ersetzt.                             1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 5 und § 11 Ab-\n2. In § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 wird jeweils das Wort          satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-\n„Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bun-             amtes“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale\ndesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.                      Sicherung“ ersetzt.\n(23) In § 32 Absatz 1 der Datenerfassungs- und           2. In § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1,\n-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-            Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, § 7 Ab-\nmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die               satz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 8 Ab-\nzuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Novem-            satz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie\nber 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird            § 9 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesversiche-\ndas Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter              rungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale\n„Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.                      Sicherung“ ersetzt.\n(24) In § 6 Absatz 2 und § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2         (31) In § 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 und\nder Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006            § 4 Absatz 2 der Versorgungslast-Erstattungsverord-\n(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12a des        nung vom 19. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2346), die\nGesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)            zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 9. Dezember\ngeändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesver-      2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird jeweils\nsicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für So-          das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter\nziale Sicherung“ ersetzt.                                   „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n(25) In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,        (32) In § 1 Absatz 3, § 2 Satz 2 und § 4 Ab-\nAbsatz 3 Satz 1 und 3, § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1,       satz 1 Satz 1 der Verordnung über die Pauschalierung\nAbsatz 4 und 6 sowie § 5 Satz 1 und 2 der Pauschal-         und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagen-\nAbgeltungsverordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I            tur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-\nS. 644) wird jeweils das Wort „Bundesversicherungs-         versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen\namt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale                voller Erwerbsminderung vom 27. September 2002\nSicherung“ ersetzt.                                         (BGBl. I S. 3961), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2127) ge-\n(26) In § 3 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur\nändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesversi-\nAufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge\ncherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale\ndurch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nSicherung“ ersetzt.\nbei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse\nvom 4. Januar 2010 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 14        (33) In Artikel 42 Absatz 4 Satz 1 des Pflege-Ver-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)        sicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,\ngeändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundes-         2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für           23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden\nSoziale Sicherung“ ersetzt.                                 ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die\nWörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n(27) Die SGB V-Übertragungsverordnung vom\n12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88) wird wie folgt geändert:      (34) In § 1 der SVLFGG-Übertragungsverordnung\nvom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2216) wird das Wort\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt            „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundes-\ngefasst:                                                amt für Soziale Sicherung“ ersetzt.\n„Verordnung zur                          (35) In der Eingangsformel der SVLFG-Altersrück-\nÜbertragung der Befugnis zum                 stellungsverordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I\nErlass von Rechtsverordnungen                 S. 3765) wird das Wort „Bundesversicherungsamt“\nnach dem Fünften Buch Sozialgesetz-              durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“\nbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung          ersetzt.\n(SGB V-Übertragungsverordnung – SGB V-ÜbV)“.\n2. In § 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“                                    Artikel 58\ndurch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“\nersetzt.                                                            Aufhebung bisherigen Rechts\n(28) In der Eingangsformel der Krankenkassen-Al-            Es werden aufgehoben:\ntersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I        1. das Gesetz über die Durchführung von Statistiken\nS. 1396), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom          auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im\n11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nist, wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“              2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\ndurch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“               zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli\nersetzt.                                                         2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,","2724         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n2. das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der          14. die Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I                  der Kriegsopferversorgung in der im Bundesge-\nS. 21), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes          setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröf-\ngeändert worden ist,                                         fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\n3. die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der            Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1988 (BGBl. I\nBekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),           S. 911) geändert worden ist,\ndie zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom           15. das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der\n20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert                 Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),\nworden ist,                                                  das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geän-\n4. die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig-             dert worden ist,\nten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge in der im        16. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972\n830-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die           (BGBl. I S. 105).\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember\n2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,\nArtikel 59\n5. die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-\nnuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 9                    Finanzuntersuchung\ndes Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I                Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales un-\nS. 1948) geändert worden ist,                           tersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren\n6. die Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom              2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnah-\n29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Ar-   men und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen\ntikel 1 der Verordnung vom 15. November 2000            Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statis-\n(BGBl. I S. 1572) geändert worden ist,                  tik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen\n7. die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989            Entschädigung.\n(BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)                                  Artikel 60\ngeändert worden ist,\nInkrafttreten\n8. die Berufsschadensausgleichsverordnung vom\n28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273), die durch Artikel 2       (1) Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wir-\nder Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I          kung zum 1. Januar 2018 in Kraft.\nS. 1533) geändert worden ist,                              (2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli\n9. das Gesetz zur Einführung des Bundesversor-             2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichen-\ngungsgesetzes im Saarland in der im Bundes-             des regelt.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 830-3, ver-        (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\nöffentlichten bereinigten Fassung,\n1. in Artikel 1 die §§ 38, 40, 91, 109 und 113 Absatz 6\n10. das Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April          des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,\n1970 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 252\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I            2. Artikel 2 Nummer 1,\nS. 2407) geändert worden ist,                           3. Artikel 3 Nummer 3,\n11. das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio-            4. Artikel 26 sowie\nnalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-\nsorgung für Berechtigte im Ausland in der im Bun-       5. Artikel 59.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 832-3,          (4) Artikel 16 Nummer 7, Artikel 23 Nummer 4 Buch-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt       stabe b, Artikel 30 Nummer 6 und 9, Artikel 31 Num-\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember          mer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, Artikel 32 Num-\n1981 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist,             mer 10 Buchstabe b, Nummer 14 und 15, Artikel 34\n12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der            Nummer 17, Artikel 35 Nummer 7 bis 9, Artikel 38 Num-\nKriegsopferversorgung in der Fassung der Be-            mer 4, Artikel 39 Nummer 10 und 11 sowie Artikel 57\nkanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169),         treten am 1. Januar 2020 in Kraft.\ndas zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom             (5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,     bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2021 in\n13. das Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbe-       Kraft.\nhörden der Kriegsopferversorgung in der im Bun-\n(6) Artikel 31 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 34\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2,\nNummer 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Artikel 25 des Gesetzes vom 3. Mai 2000              (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2024\n(BGBl. I S. 632) geändert worden ist,                   in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019 2725\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn"]}