{"id":"bgbl1-2019-50-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":50,"date":"2019-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_50.pdf#page=33","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer pozessrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2633,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2633\nGesetz\nzur Regelung der Wertgrenze für die\nNichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen,\nzum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten\nsowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              6. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsen:                                                               „Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozess-\nleitung das Verfahren strukturieren und den Streit-\nArtikel 1                               stoff abschichten.“\nÄnderung des Gesetzes, betreffend                     7. § 144 wird wie folgt geändert:\ndie Einführung der Zivilprozessordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Begut-\n§ 26 Nummer 8 des Gesetzes, betreffend die Einfüh-                  achtung durch Sachverständige“ durch die\nrung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-                   Wörter „Hinzuziehung von Sachverständigen“\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlich-                ersetzt.\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 863) geän-\ndert worden ist, wird aufgehoben.                                         „(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag an-\ngeordnete Einnahme des Augenscheins oder\nArtikel 2                                   Begutachtung durch Sachverständige zum Ge-\ngenstand haben, sind entsprechend anzuwen-\nÄnderung der\nden.“\nZivilprozessordnung\n8. In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\n„Schriftstück“ die Wörter „oder ein elektronisches\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\nDokument“ eingefügt.\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-\nkel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I              9. § 174 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden\nS. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             Sätze ersetzt:\n1. Dem § 44 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein\nstrukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist\n„Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzu-\ndieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische\nbringen.“\nEmpfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als\n2. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:                         elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.“\n„Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 ent-          10. § 278 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsprechend.“\n„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-\n3. § 127 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  schlossen werden, dass die Parteien dem Gericht\n„Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,               einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten\ndass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach                oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der\nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-            mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvor-\nsen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3               schlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch\nBeträge zu zahlen hat.“                                        Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung\ngegenüber dem Gericht annehmen.“\n4. In § 128 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kosten“\ndie Wörter „oder Nebenforderungen“ eingefügt.             11. § 320 wird wie folgt geändert:\n5. § 130a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektroni-               b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3\nsches Dokument“ durch die Wörter „als elektro-                  und 4.\nnische Dokumente“ ersetzt.                             12. § 321 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden                 „(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des\nSchriftsätzen beigefügt sind.“                                  Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegen-","2634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Ver-              als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor\nhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des An-                  durch das Mahngericht über diese Folge belehrt\ntragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin           oder durch das Streitgericht auf diese Folge hinge-\nder den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzu-               wiesen worden ist.“\nstellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung         20. § 718 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Urteils um einen Nebenanspruch oder den\nKostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne                      „(1) In der Berufungsinstanz ist über die vor-\nmündliche Verhandlung entschieden werden,                  läufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu ent-\nwenn die Bedeutung der Sache keine mündliche               scheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche\nVerhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2               Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt\ngilt entsprechend.“                                        entsprechend.“\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Die“ durch das Wort                                 Artikel 3\n„Eine“ ersetzt.\nÄnderung des\n13. In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die An-                          Gerichtsverfassungsgesetzes\ngabe „§ 72a Satz 1“ durch die Wörter „§ 72a Ab-\nsatz 1 und 2“ ersetzt.                                      Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\n14. § 544 wird wie folgt geändert:                           das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1           zember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist,\nbis 3 ersetzt:                                        wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch         1. § 13a wird wie folgt gefasst:\ndas Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde                                    „§ 13a\n(Nichtzulassungsbeschwerde).\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur             durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Be-\nzulässig, wenn                                           zirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder\n1. der Wert der mit der Revision geltend zu              teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkör-\nmachenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt            per von Gerichten einzurichten, sofern dies für die\noder                                                 sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung\n2. das Berufungsgericht die Berufung als unzu-           von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun-\nlässig verworfen hat.                                gen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-\nverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigun-\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist inner-          gen der Landesregierungen zum Erlass von Rechts-\nhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zu-             verordnungen gehen vor.\nstellung des in vollständiger Form abgefassten\nUrteils, spätestens aber bis zum Ablauf von                  (2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines\nsechs Monaten nach der Verkündung des Urteils            gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruch-\nbei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der             körper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Ge-\nBeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder            richtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch\nbeglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das             für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.“\ndie Revision eingelegt werden soll, vorgelegt         2. § 60 wird wie folgt gefasst:\nwerden.“                                                                           „§ 60\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-                (1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts\nsätze 4 bis 8.                                           anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Straf-\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die             kammern gebildet.\nAngabe „Absatz 6“ wird durch die Angabe „Ab-                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nsatz 8“ ersetzt.                                         durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit\n15. In § 549 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 544             mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil-\nAbs. 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 8             oder Strafkammern zu bilden und diesem für die\nSatz 2“ ersetzt.                                            Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Straf-\n16. In § 550 Absatz 1 werden die Wörter „§ 544 Ab-              sachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können\nsatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 3             die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustiz-\nSatz 2“ ersetzt.                                            verwaltungen übertragen.“\n17. In § 551 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 544          3. § 72a wird wie folgt gefasst:\nAbs. 6 Satz 3“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 8                                      „§ 72a\nSatz 3“ ersetzt.                                                (1) Bei den Landgerichten werden eine oder meh-\n18. Nach § 695 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            rere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebil-\n„Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des            det:\n§ 697 Absatz 2 Satz 2.“                                     1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,\n19. Nach § 697 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz              2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen\neingefügt:                                                       sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-\n„Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung                    sammenhang mit Bauleistungen stehen,\nhinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage          3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2635\n4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-                                 „§ 40a\nnissen,\n(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungs-\n5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun-    gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020\ngen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger      geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem\njeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film    1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzu-\nund Fernsehen,                                       wenden.\n6. erbrechtliche Streitigkeiten und                         (2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis ein-\n7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwer-      schließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden\nden sowie Anfechtungssachen nach dem Anfech-         sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfas-\ntungsgesetz.                                         sungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember\n2020 geltenden Fassung anzuwenden.“\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine                                  Artikel 5\noder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete\neinzurichten. Die Landesregierungen können die Er-                              Änderung der\nmächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-                       Verwaltungsgerichtsordnung\ntragen.\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\n(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2        Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nkönnen auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72         die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August\nzugewiesen werden.“                                      2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n4. § 119a wird wie folgt gefasst:\n„§ 119a                          1. § 55a wird wie folgt geändert:\n(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder           a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches\nmehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebil-             Dokument“ durch die Wörter „als elektronische\ndet:                                                            Dokumente“ ersetzt.\n1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,            b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen             „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden\nsowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-             Schriftsätzen beigefügt sind.“\nsammenhang mit Bauleistungen stehen,                 2. In § 106 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“\n3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,                      die Wörter „oder durch Erklärung zu Protokoll in der\nmündlichen Verhandlung“ eingefügt.\n4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-\nnissen,                                              3. Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun-        „Von der Durchführung einer mündlichen Verhand-\ngen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger          lung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergän-\njeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film        zung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder\nund Fernsehen,                                           über die Kosten entschieden werden soll und wenn\ndie Bedeutung der Sache keine mündliche Verhand-\n6. erbrechtliche Streitigkeiten und\nlung erfordert.“\n7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfech-\ntungssachen nach dem Anfechtungsgesetz.                                        Artikel 6\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                                 Änderung des\ndurch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerich-                           Sozialgerichtsgesetzes\nten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sach-\ngebiete einzurichten. Die Landesregierungen können          Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\ndie Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen        kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nübertragen.                                              S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des\nGesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert\n(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2        worden ist, wird wie folgt geändert:\nkönnen auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zu-\ngewiesen werden.“                                        1. § 65a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches\nArtikel 4                                 Dokument“ durch die Wörter „als elektronische\nÄnderung des Einführungs-                           Dokumente“ ersetzt.\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz                    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n§ 40a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\n„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden\nsungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nSchriftsätzen beigefügt sind.“\nGliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom        2. In § 101 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden              „schriftlich“ die Wörter „oder durch Erklärung zu\nist, wird wie folgt gefasst:                                     Protokoll in der mündlichen Verhandlung“ eingefügt.","2636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nArtikel 7                             2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der                                 „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden\nFinanzgerichtsordnung                              Schriftsätzen beigefügt sind.“\nDie Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,                                          Artikel 9\n2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8                            Änderung des\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-                               Gesetzes über das\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                               Verfahren in Familiensachen und in den\n1. § 52a wird wie folgt geändert:                                  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\na) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches           § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nDokument“ durch die Wörter „als elektronische            sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nDokumente“ ersetzt.                                      richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden\n„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden       ist, wird wie folgt geändert:\nSchriftsätzen beigefügt sind.“\n1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n2. Dem § 109 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und\n„Von der Durchführung einer mündlichen Verhand-                 § 271, die in Papierform angelegt wurden, können\nlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergän-                 ab einem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeit-\nzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder              punkt in elektronischer Form weitergeführt werden.“\nüber die Kosten entschieden werden soll und wenn\ndie Bedeutung der Sache keine mündliche Verhand-            2. Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlung erfordert.“                                                „Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nkönnen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-\nArtikel 8                                 ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform\nÄnderung des                                 angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren\nArbeitsgerichtsgesetzes                             gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem be-\nstimmten Stichtag in elektronischer Form weiterge-\n§ 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung\nführt werden.“\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\n1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden                                      Artikel 10\nist, wird wie folgt geändert:                                                          Inkrafttreten\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches               Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nDokument“ durch die Wörter „als elektronische               1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am\nDokumente“ ersetzt.                                         1. Januar 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}