{"id":"bgbl1-2019-50-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":50,"date":"2019-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2602,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["2602            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nGesetz\nzur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie*\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     eingefügt:\n„§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanz-\nInhaltsübersicht                                             transaktionsuntersuchungen und die\nArtikel  1  Änderung des Geldwäschegesetzes                                         Strafverfolgungsbehörden“.\nArtikel  2  Änderung des Kreditwesengesetzes                            e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  3  Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes\n„§ 29    Verarbeitung personenbezogener Daten\nArtikel  4  Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\ndurch die Zentralstelle für Finanztrans-\nArtikel  5  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\naktionsuntersuchungen“.\nArtikel  6  Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nArtikel  7  Änderung der Strafprozessordnung                            f) Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das\nArtikel  8  Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zen-              Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\ntralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters         g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  9  Änderung der Abgabenordnung\nArtikel 10  Änderung der Prüfungsberichteverordnung\n„§ 45    Form der Meldung, Registrierungs-\nArtikel 11  Änderung der Grundbuchordnung\npflicht, Ausführung durch Dritte, Verord-\nnungsermächtigung“.\nArtikel 12  Änderung der Grundbuchverfügung\nArtikel 13  Änderung der Verordnung über die Erhebung von               h) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem                  eingefügt:\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nArtikel 14  Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\n„§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten\ndurch Aufsichtsbehörden“.\nArtikel 15  Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel 16  Änderung der Patentanwaltsordnung                           i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.\nArtikel 17  Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes                    2. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 18  Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngesetzes                                                    a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt\nArtikel 19  Folgeänderungen                                                gefasst:\nArtikel 20  Inkrafttreten                                                  „b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10\nund 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des\nAnhang      zu Artikel 10 Nummer 3\nEuropäischen Parlaments und des Rates\nvom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämp-\nArtikel 1                                         fung und zur Ersetzung des Rahmenbe-\nÄnderung des                                         schlusses 2002/475/JI des Rates und zur\nGeldwäschegesetzes                                        Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des\nRates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) um-\nDas Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                             schriebenen Straftaten,“.\nS. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Ge-\nsetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert                      b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       „Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nTransaktion im Sinne dieses Gesetzes das ver-\na) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:                          mittelte Rechtsgeschäft.“\n„§ 9      Gruppenweite Pflichten“.                             c) In Absatz 9 werden die Wörter „jede Person, die“\ndurch ein Komma und das Wort „wer“ ersetzt\nb) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                       und werden die Wörter „sie handelt“ gestrichen.\neingefügt:\nd) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten                          „(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Ge-\ndurch Verpflichtete“.                                   setzes ist, wer gewerblich den Abschluss von\nc) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe                       Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grund-\neingefügt:                                                        stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche\nRäume oder Wohnräume vermittelt.“\n„§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die\nregisterführende Stelle“.                            e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Än-                „Zu den politisch exponierten Personen ge-\nderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung              hören insbesondere\ndes Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-\nmusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und              1. Personen, die folgende Funktionen inne-\n2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).                                    haben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2603\na) Staatschefs, Regierungschefs, Minis-               verträgen über Kunstgegenstände vermittelt,\nter, Mitglieder der Europäischen Kom-             auch als Auktionator oder Galerist. Kunstlager-\nmission, stellvertretende Minister und            halter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerb-\nStaatssekretäre,                                  lich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, in\nb) Parlamentsabgeordnete und Mitglieder               wessen Namen oder auf wessen Rechnung die\nvergleichbarer Gesetzgebungsorgane,               Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.\nc) Mitglieder der Führungsgremien politi-                (24) Finanzunternehmen im Sinne dieses Ge-\nscher Parteien,                                   setzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätig-\nkeit darin besteht,\nd) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen,\nVerfassungsgerichtshöfen oder sonsti-             1. Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu\ngen hohen Gerichten, gegen deren Ent-                 veräußern,\nscheidungen im Regelfall kein Rechts-             2. Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion\nmittel mehr eingelegt werden kann,                    entgeltlich zu erwerben,\ne) Mitglieder der Leitungsorgane von                  3. mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung\nRechnungshöfen,                                       zu handeln,\nf) Mitglieder der Leitungsorgane von                  4. Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1\nZentralbanken,                                        Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-\nFinanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1\ng) Botschafter, Geschäftsträger und Ver-\nSatz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei\nteidigungsattachés,\ndenn, die Vermittlung oder Beratung bezieht\nh) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-                 sich ausschließlich auf Anlagen, die von Ver-\nund Aufsichtsorgane staatseigener                     pflichteten nach diesem Gesetz vertrieben\nUnternehmen,                                          oder emittiert werden,\ni) Direktoren, stellvertretende Direktoren,           5. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die\nMitglieder des Leitungsorgans oder                    industrielle Strategie und die damit verbunde-\nsonstige Leiter mit vergleichbarer                    nen Fragen zu beraten sowie bei Zusammen-\nFunktion in einer zwischenstaatlichen                 schlüssen und Übernahmen von Unterneh-\ninternationalen oder europäischen Or-                 men diese Unternehmen zu beraten und\nganisation;                                           ihnen Dienstleistungen anzubieten oder\n2. Personen, die Ämter innehaben, welche in              6. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermit-\nder nach Artikel 1 Nummer 13 der Richt-                   teln (Geldmaklergeschäfte).\nlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Par-\nHoldinggesellschaften, die ausschließlich Betei-\nlaments und des Rates vom 30. Mai 2018\nligungen an Unternehmen außerhalb des Kredit-\nzur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849\ninstituts‑, Finanzinstituts- und Versicherungs-\nzur Verhinderung der Nutzung des Finanz-\nsektors halten und die nicht über die mit der\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche und\nVerwaltung des Beteiligungsbesitzes verbunde-\nder Terrorismusfinanzierung und zur Ände-\nnen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig\nrung der Richtlinien 2009/138/EG und\nsind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne\n2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018,\ndieses Gesetzes.\nS. 43) von der Europäischen Kommission\nveröffentlichten Liste enthalten sind.“                  (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Ge-\nsetzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nanderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2\n„Das Bundesministerium der Finanzen                      bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes\nerstellt, aktualisiert und übermittelt der Euro-         Unternehmen übergeordnet ist.“\npäischen Kommission eine Liste gemäß\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU)\n2018/843. Organisationen nach Satz 2                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutsch-                aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2a“\nland übermitteln dem Bundesministerium                        durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.\nder Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende             bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\neine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern\nnach dieser Vorschrift.“                                      „4. Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungs-\ndiensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-\nf) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:                             Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zah-\n„Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zu-                          lungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die-\ngleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.“                            jenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-\ng) In Absatz 18 wird die Angabe „§ 1a Absatz 3“                            Institute mit Sitz in einem anderen\ndurch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4“                            Vertragsstaat des Abkommens über den\nersetzt.                                                                Europäischen Wirtschaftsraum, die im\nInland über Agenten nach § 1 Absatz 9\nh) Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden ange-                            des     Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nfügt:                                                                   oder über E-Geld-Agenten nach § 1\n„(23) Kunstvermittler im Sinne dieses Geset-                         Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichts-\nzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-                         gesetzes niedergelassen sind,“.","2604        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 1a                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\nAbsatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 1                       „In diesem Fall hat es die Europäische\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                             Kommission zeitnah zu unterrichten.“\ndd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                      c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n„6. Finanzunternehmen sowie im Inland ge-                    „(3) Für Gerichte, die öffentliche Versteigerun-\nlegene Zweigstellen und Zweigniederlas-              gen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangs-\nsungen von Finanzunternehmen mit Sitz                versteigerung von Grundstücken, von im Schiffs-\nim Ausland, soweit sie nicht bereits von             register eingetragenen Schiffen, von Schiffs-\nden Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12                    bauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen\noder 13 erfasst sind,“.                              sind oder in dieses Register eingetragen werden\nee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:                        können, und Luftfahrzeugen im Wege der\naaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“                 Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5\ndurch ein Komma ersetzt.                           und 6 genannten Identifizierungs- und Melde-\npflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit\nbbb) In Buchstabe c wird das Komma am                    mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.                suchungen entsprechend, soweit Transaktionen\nccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro\n„d) Kapitalisierungsprodukte anbieten,“.           getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers\nsoll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags\nff) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 34d Ab-\nerfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des\nsatz 3 oder Absatz 4“ durch die Wörter\nBargebots; dabei ist bei natürlichen Personen\n„§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1“ ersetzt.\ndie Erhebung des Geburtsorts und der Staats-\ngg) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                       angehörigkeit sowie bei Personengesellschaften\naaa) In Buchstabe a wird das Wort „ihren“                und juristischen Personen die Erhebung der\ndurch das Wort „den“ ersetzt und das               Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsor-\nWort „oder“ am Ende durch ein Komma                gans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht\nersetzt.                                           erforderlich.\nbbb) Die folgenden Buchstaben c bis e wer-                   (4) Für Behörden sowie Körperschaften und\nden angefügt:                                      Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche\n„c) den Mandanten im Hinblick auf                  Versteigerungen durchführen, gelten die in den\ndessen Kapitalstruktur, dessen in-            Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizie-\ndustrielle Strategie oder damit ver-          rungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur\nbundene Fragen beraten,                       Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanz-\ntransaktionsuntersuchungen entsprechend, so-\nd) Beratung oder Dienstleistungen im               weit Transaktionen mit Barzahlungen über\nZusammenhang mit Zusammen-                    mindestens 10 000 Euro getätigt werden. Satz 1\nschlüssen oder Übernahmen erbrin-             gilt nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvoll-\ngen oder                                      streckung gepfändete Gegenstände verwertet\ne) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steu-           werden. Die Identifizierung des Erstehers soll bei\nersachen erbringen,“.                         Zuschlag erfolgen, spätestens jedoch bei Einzah-\nhh) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                        lung des Bargebots. Nach Satz 1 verpflichtete\nBehörden sowie Körperschaften und Anstalten\n„11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer           des öffentlichen Rechts können bei der Erfüllung\nRechtsanwaltskammer sind, und regis-               ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurück-\ntrierte Personen nach § 10 des Rechts-             greifen.“\ndienstleistungsgesetzes, soweit sie Tä-\ntigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a         4. § 3 wird wie folgt geändert:\nbis d erbringen, ausgenommen die Er-            a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nbringung von Inkassodienstleistungen               „Wenn auch nach Durchführung umfassender\nim Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des               Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43\nRechtsdienstleistungsgesetzes,“.                   Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Ver-\nii) In Nummer 12 werden die Wörter „und Steu-                einigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich\nerbevollmächtigte“ durch die Wörter „, Steu-             Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sät-\nerbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11               zen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirt-\ndes Steuerberatungsgesetzes genannten Ver-               schaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter,\neine“ ersetzt.                                           der geschäftsführende Gesellschafter oder der\njj) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:                        Partner des Vertragspartners.“\n„16. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunst-         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in            aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Treuge-\nZollfreigebieten erfolgt.“                               ber“ das Wort „(Settlor)“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2                      chen.\nNummer 6“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1                 cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nSatz 2 Nummer 6“ ersetzt.                                      ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2605\ndd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                    8. § 8 wird wie folgt geändert:\n„6. jede natürliche Person, die unmittelbar           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder mittelbar beherrschenden Einfluss               aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt\nauf eine Vereinigung ausüben kann, die                   gefasst:\nMitglied des Vorstands der Stiftung ist\n„a) über die Vertragspartner, die Vertrags-\noder die als Begünstigte der Stiftung be-\nparteien des Kaufgegenstandes nach\nstimmt worden ist.“\n§ 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                             die für die Vertragspartner oder die Ver-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                      tragsparteien des Kaufgegenstandes\nauftretenden Personen und wirtschaftlich\n„(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-\nBerechtigten,“.\nmer 14 müssen über ein wirksames Risiko-\nmanagement einschließlich gruppenweiter Ver-                  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfahren verfügen:                                                  „Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1\n1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und                      Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über\ndie getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung\n2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pacht-\ndes wirtschaftlich Berechtigten sowie die\nverträgen mit einer monatlichen Miete oder\nDokumentation der Eigentums- und Kon-\nPacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.“\ntrollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein.“\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             cc) Folgender Satz wird angefügt:\n„(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-                      „Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5\nmer 16 müssen über ein wirksames Risiko-                          als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind\nmanagement einschließlich gruppenweiter Ver-                      zudem die Maßnahmen zur Überprüfung\nfahren verfügen:                                                  der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige\n1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio-                     Schwierigkeiten, die während des Überprü-\nnen:                                                          fungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeich-\na) Transaktionen im Wert von mindestens                       nen.“\n10 000 Euro über Kunstgegenstände,                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Transaktionen über hochwertige Güter                   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei                    „Soweit zur Überprüfung der Identität einer\nwelchen sie Barzahlungen über mindes-                      natürlichen Person Dokumente nach § 12\ntens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder\ntätigen oder entgegennehmen, oder                          zur Überprüfung der Identität einer juris-\nc) Transaktionen über sonstige Güter, bei                     tischen Person Unterlagen nach § 12\nwelchen sie Barzahlungen über mindes-                      Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit\ntens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte                  Dokumente, die aufgrund einer Rechtsver-\ntätigen oder entgegennehmen, und                           ordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind,\nvorgelegt oder herangezogen werden, haben\n2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter\ndie Verpflichteten das Recht und die Pflicht,\nbei Transaktionen im Wert von mindestens\nKopien dieser Dokumente oder Unterlagen\n10 000 Euro.“\nanzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu\n6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen\na) In Satz 3 werden die Wörter „eines der Schwei-                    nach § 18a des Personalausweisgesetzes,\ngepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses“                    nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthalts-\ndurch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsbe-                   gesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Ge-\nratung oder Prozessvertretung“ ersetzt.                           setzes, das dienste- und kartenspezifische\nKennzeichen sowie die Tatsache aufzu-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „sein Mandant das\nzeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-\nMandatsverhältnis für den Zweck der Geld-\nOrt-Auslesens übernommen wurden.“\nwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ge-\nnutzt hat oder nutzt“ durch die Wörter „die                   bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nRechtsberatung oder Prozessvertretung für den                     „Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\nZweck der Geldwäsche oder der Terrorismus-                        pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nfinanzierung genutzt wurde oder wird“ ersetzt.                    Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung\n7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten an-\ngefertigten Aufzeichnungen von Video- und\n„(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1                     Tonaufnahmen.“\nbis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebe-\nauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellver-            c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ntreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist               „Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach\nfür die Einhaltung der geldwäscherechtlichen                     den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzube-\nVorschriften zuständig; die Verantwortung der                    wahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestim-\nLeitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geld-                mungen über Aufzeichnungs- und Aufbewah-\nwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmit-                rungspflichten eine längere Frist vorsehen. In je-\ntelbar nachgeordnet.“                                            dem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen","2606          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nBelege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren                gen nach diesem Gesetz erfüllen, soweit das\nzu vernichten.“                                              Recht des Drittstaats dies zulässt. Soweit eine\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                    Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3\nund 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      des Drittstaats nicht zulässig ist, sind die Mut-\n„§ 9                                 terunternehmen verpflichtet,\nGruppenweite Pflichten“.                        1. sicherzustellen, dass ihre in Satz 1 genannten\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-\nnehmen, die mehrheitlich in ihrem Besitz\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gruppenange-                    stehen, zusätzliche Maßnahmen ergreifen,\nhörigen Unternehmen, Zweigstellen und                       um dem Risiko der Geldwäsche und der Ter-\nZweigniederlassungen“ durch die Wörter                      rorismusfinanzierung wirksam zu begegnen,\n„Zweigstellen, Zweigniederlassungen und                     und\ngruppenangehörigen Unternehmen nach\n§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.                  2. die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde\nüber die getroffenen Maßnahmen zu informie-\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                              ren.\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus,\n„1. die Einrichtung von einheitlichen             so ordnet die nach § 50 zuständige Aufsichts-\ninternen    Sicherungsmaßnahmen               behörde an, dass die Mutterunternehmen\nnach § 6 Absatz 2,“.                          sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten\nbbb) In Nummer 3 werden vor dem Wort                    Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-\n„Verfahren“ die Wörter „die Schaffung             nehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in\nvon“ eingefügt.                                   diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbezie-\nhung begründen oder fortsetzen noch Trans-\nccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort                    aktionen durchführen.“\n„Vorkehrungen“ die Wörter „die Schaf-\nfung von“ eingefügt.                           e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Pflichten und                  „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nMaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von                   für Verpflichtete,\nihren nachgeordneten Unternehmen, Zweig-                1. die gruppenangehörige Unternehmen nach\nstellen oder Zweigniederlassungen“ durch                    § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit\ndie Wörter „von ihnen getroffenen Maßnah-                   ihnen mindestens ein anderes Unternehmen\nmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von                       nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachge-\nihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen                    ordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss\nund gruppenangehörigen Unternehmen                          unterliegt, und\nnach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt\n2. deren Mutterunternehmen weder nach Ab-\nund werden nach den Wörtern „geldwäsche-\nsatz 1 noch nach dem Recht des Staates, in\nrechtlichen Pflichten“ die Wörter „und dem\ndem es ansässig ist, gruppenweite Maßnah-\nbeherrschenden Einfluss des Mutterunter-\nmen ergreifen muss.\nnehmens“ eingefügt.\n(5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Un-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4\n„(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen ei-             eines Mutterunternehmens im Sinne von Ab-\nner Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass                 satz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-\nZweigniederlassungen und gruppenangehörige                   mer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzuset-\nUnternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2                      zen. Alle anderen gruppenangehörigen Ver-\nbis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen               pflichteten müssen die für sie geltenden grup-\nund die in einem anderen Mitgliedstaat der                   penweiten Pflichten umsetzen, die insbesondere\nEuropäischen Union ansässig sind, nach dessen                Verfahren für den Informationsaustausch inner-\nRecht sie Pflichten zur Verhinderung von                     halb der Gruppe zur Verhinderung von Geld-\nGeldwäsche und von Terrorismusfinanzierung                   wäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie\nunterliegen, die dort geltenden nationalen                   Vorkehrungen zum Schutz von personenbezo-\nRechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie              genen Daten umfassen müssen. Die Pflichten\n(EU) 2015/849 einhalten.“                                    nach den Sätzen 1 und 2 gelten unbeschadet\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             der von den Verpflichteten zu beachtenden eige-\nnen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung\n„(3) Verpflichtete, die Mutterunternehmen\nsonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.“\neiner Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass\nZweigstellen und gruppenangehörige Unterneh-          10. § 10 wird wie folgt geändert:\nmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die                a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\nmehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren\nSitz in einem Drittstaat haben, in dem die                b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nMindestanforderungen zur Verhinderung von                    fügt:\nGeldwäsche und von Terrorismusfinanzierung                      „(3a) Die Verpflichteten müssen die allgemei-\ngeringer sind als die Anforderungen für Unter-               nen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden\nnehmen mit Sitz in Deutschland, die Anforderun-              erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäfts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2607\nbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorg-                 Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig\nfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasier-          wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1\nter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn              ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1\n1. sich bei einem Kunden maßgebliche Um-                     diesem Unternehmen.“\nstände ändern,                                        h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n2. der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den         aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nKunden im Laufe des betreffenden Kalender-                    „Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete\njahres zu kontaktieren, um etwaige einschlä-                  nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht,\ngige Informationen über den wirtschaftlich                    wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder\nBerechtigten zu überprüfen, oder                              Prozessvertretung erbracht werden sollen,\n3. der Verpflichtete gemäß der Richtlinie                         es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass\n2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011                     die Rechtsberatung oder Prozessvertretung\nüber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-                    bewusst für den Zweck der Geldwäsche\nhörden im Bereich der Besteuerung und zur                     oder der Terrorismusfinanzierung genutzt\nAufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl.                     wurde oder wird.“\nL 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu verpflichtet              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nist.“\n„Solange der Vertragspartner seiner Pflicht\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 des                   nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Ver-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die                       einigung mit Sitz im Ausland ihrer Mittei-\nWörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiens-                    lungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3\nteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                                     nicht nachkommt, hat der Notar die Beur-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei“                     kundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der\ndie Wörter „Transaktionen in Form von“ einge-                     Bundesnotarordnung gilt insoweit entspre-\nfügt.                                                             chend.“\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                      11. § 11 wird wie folgt geändert:\n„(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-              a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ge-\nmer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten              schäftsbeziehung“ das Wort „unverzüglich“ ein-\nzu erfüllen:                                                 gefügt.\n1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtver-                 „(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ver-\nträgen bei Transaktionen mit einer monatli-              pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Ver-\nchen Miete oder Pacht in Höhe von mindes-                tragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebe-\ntens 10 000 Euro.“                                       nenfalls für diese auftretende Personen und\nden wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren,\nf) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                sobald der Vertragspartner des Maklers ein\nfügt:                                                        ernsthaftes Interesse an der Durchführung des\n„(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-                Immobilienkaufvertrages äußert und die Kauf-\nmer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten              vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.\nzu erfüllen:                                                 Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegen-\nstandes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-\n1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio-\nmer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur\nnen:\ndie Vertragspartei identifizieren, für die er han-\na) Transaktionen im Wert von mindestens                  delt.“\n10 000 Euro über Kunstgegenstände,\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) Transaktionen über hochwertige Güter\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei\nwelchen sie Barzahlungen über mindes-                     „Bei Begründung einer neuen Geschäftsbe-\ntens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte                  ziehung mit einer Vereinigung nach § 20\ntätigen oder entgegennehmen oder                          oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat\nder Verpflichtete einen Nachweis der Regis-\nc) Transaktionen über sonstige Güter, bei\ntrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder\nwelchen sie Barzahlungen über mindes-\neinen Auszug der über das Transparenz-\ntens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte\nregister zugänglichen Daten einzuholen.“\ntätigen oder entgegennehmen, und\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei\nTransaktionen im Wert von mindestens                          „Handelt es sich um eine Person, die nach § 3\n10 000 Euro.“                                                 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter\ngilt, so hat der Verpflichtete angemessene\ng) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-                     Maßnahmen für die Überprüfung der Identität\nfügt:                                                             dieser Person zu ergreifen. Werden bei Trusts\n„(8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2                       oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21\nAbsatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt                       die wirtschaftlich Berechtigten nach besonde-\noder als Syndikuspatentanwalt oder ein Ver-                       ren Merkmalen oder nach einer Kategorie be-\npflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als                       stimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende","2608           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nInformationen über den wirtschaftlich Berech-        Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1\ntigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Aus-         bis 4 zurückgreift.“\nführung der Transaktion oder der Ausübung\n13. § 12 wird wie folgt geändert:\nseiner Rechte die Identität des wirtschaftlich\nBerechtigten feststellen zu können.“                 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Ab-\nsatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“\ncc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\ndurch die Wörter „§ 1 Absatz 17 des Zahlungs-\ngefügt:\ndiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n„(5a) Sofern der Vertragspartner bei\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\neinem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grund-\n„juristischen Personen“ die Wörter „oder bei\nerwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform\nPersonengesellschaften“ eingefügt.\nim Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt,\nhat der beurkundende Notar vor der Beur-         14. § 15 wird wie folgt geändert:\nkundung die Identität des wirtschaftlich Be-         a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrechtigten anhand einer von dem jeweiligen\nVertragspartner in Textform vorzulegenden                  „(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere\nDokumentation der Eigentums- und Kon-                   vor, wenn es sich\ntrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu über-           1. bei einem Vertragspartner des Verpflichteten\nprüfen. Die Dokumentation ist der Zentral-                 oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um\nstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen                eine politisch exponierte Person, ein Fami-\nsowie den Strafverfolgungsbehörden auf                     lienmitglied oder um eine bekanntermaßen\nVerlangen zur Verfügung zu stellen.“                       nahestehende Person handelt,\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                    2. um eine Geschäftsbeziehung oder Transak-\n„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ver-             tion handelt, an der ein von der Europäischen\ntragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des                 Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der\nAbsatzes 2, die nicht Vertragspartner des Ver-                  Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1\npflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.“                  Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-\ndert worden ist, ermittelter Drittstaat mit ho-\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nhem Risiko oder eine in diesem Drittstaat an-\n„(7) Verwalter von Trusts und anderen                        sässige natürliche oder juristische Person be-\nRechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Ver-                     teiligt ist; dies gilt nicht für Zweigstellen von in\npflichteten ihren Status offenzulegen und ihm                   der Europäischen Union niedergelassenen\ndie Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unver-                     Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der\nzüglich zu übermitteln, wenn sie in dieser                      Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1\nPosition eine Geschäftsbeziehung aufnehmen                      Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-\noder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Ab-                  dert worden ist, und für mehrheitlich im Besitz\nsatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Ab-                    dieser Verpflichteten befindliche Tochterun-\nsatz 6a genannten Schwellenbeträge durchfüh-                    ternehmen, die ihren Standort in einem Dritt-\nren.“                                                           staat mit hohem Risiko haben, sofern sich\n12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                           diese Zweigstellen und Tochterunternehmen\nuneingeschränkt an die von ihnen anzuwen-\n„§ 11a\ndenden gruppenweiten Strategien und Ver-\nVerarbeitung                                 fahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie\npersonenbezogener Daten durch Verpflichtete                      (EU) 2015/849 halten,\n(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbe-                 3. um eine Transaktion handelt, die im Vergleich\nzogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf                       zu ähnlichen Fällen\nGrundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhin-\nderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-                      a) besonders komplex oder ungewöhnlich\nrung erforderlich ist.                                                  groß ist,\n(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes                  b) einem ungewöhnlichen Transaktionsmus-\nunterliegender Verpflichteter nach § 2 personen-                        ter folgt oder\nbezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an                         c) keinen offensichtlichen wirtschaftlichen\ndie zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Per-                         oder rechtmäßigen Zweck hat, oder\nsonen und Einrichtungen, deren sich die zuständi-\n4. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\ngen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer\nbis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschrei-\nAufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für\ntende Korrespondenzbeziehung mit Respon-\nFinanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, be-\ndenten mit Sitz in einem Drittstaat oder,\nstehen die Pflicht zur Information der betroffenen\nvorbehaltlich einer Beurteilung durch die Ver-\nPerson nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung\npflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat\n(EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der be-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums handelt.“\ntroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung\n(EU) 2016/679 nicht.                                          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Absät-\nAnwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die                       zen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fällen“\nein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen                      durch die Wörter „In einem der in den Absät-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2609\nzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle“ er-               1. die Meldung von Finanztransaktionen an\nsetzt.                                                      die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nsuchungen,\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-\nstrichen.                                               2. die Beschränkung oder das Verbot geschäft-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                 licher Beziehungen oder Transaktionen mit\nnatürlichen oder juristischen Personen aus\n„Bei einer ehemaligen politisch exponierten                 Drittstaaten mit hohem Risiko,\nPerson haben die Verpflichteten für mindes-\ntens zwölf Monate nach Ausscheiden aus                  3. das Verbot für Verpflichtete mit Sitz in einem\ndem öffentlichen Amt das Risiko zu berück-                  Drittstaat mit hohem Risiko, im Inland Toch-\nsichtigen, das spezifisch für politisch expo-               tergesellschaften, Zweigniederlassungen oder\nnierte Personen ist, und so lange angemes-                  Repräsentanzen zu gründen,\nsene und risikoorientierte Maßnahmen zu                 4. das Verbot, Zweigniederlassungen oder Re-\ntreffen, bis anzunehmen ist, dass dieses                    präsentanzen in einem Drittstaat mit hohem\nRisiko nicht mehr besteht.“                                 Risiko zu gründen,\nc) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                  5. die Verpflichtung für Zweigniederlassungen\nund 5a eingefügt:                                                 und Tochtergesellschaften von Verpflichteten\n„(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten                     mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko,\nFall haben Verpflichtete mindestens folgende                      sich einer verschärften Prüfung der Einhal-\nverstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:                        tung der geldwäscherechtlichen Pflichten\n1. sie müssen einholen:                                           a) durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu\na) zusätzliche Informationen über den Ver-                        unterziehen oder\ntragspartner und den wirtschaftlich Be-                   b) durch einen externen Prüfer zu unterzie-\nrechtigten,                                                   hen,\nb) zusätzliche Informationen über die ange-               6. die Einführung verschärfter Anforderungen in\nstrebte Art der Geschäftsbeziehung,                       Bezug auf eine externe Prüfung nach Num-\nc) Informationen über die Herkunft der Ver-                   mer 5 Buchstabe b,\nmögenswerte und des Vermögens des                     7. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nVertragspartners,                                         bis 3 und 6 bis 9 die Überprüfung, Änderung\nd) Informationen über die Herkunft der Ver-                   oder erforderlichenfalls Beendigung von Kor-\nmögenswerte und des Vermögens des                         respondenzbankbeziehungen zu Responden-\nwirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme                  ten in einem Drittstaat mit hohem Risiko.\nder Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5              Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für\nals wirtschaftlich Berechtigter gilt,                 die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10\ne) Informationen über die Gründe für die ge-              Satz 2 entsprechend.“\nplante oder durchgeführte Transaktion und\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird\nf) Informationen über die geplante Verwen-                wie folgt geändert:\ndung der Vermögenswerte, die im Rahmen\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nder Transaktion oder Geschäftsbeziehung\ngabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Num-\neingesetzt werden, soweit dies zur Beur-\nmer 3“ ersetzt.\nteilung der Gefahr von Terrorismusfinan-\nzierung erforderlich ist,                             bb) In Nummer 1 wird das Wort „ist“ durch die\n2. die Begründung oder Fortführung einer Ge-                        Wörter „sowie deren Hintergrund und Zweck\nschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung                          sind mit angemessenen Mitteln“ ersetzt.\neines Mitglieds der Führungsebene und                     cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „um\n3. bei einer Geschäftsbeziehung müssen sie die                      das mit der Geschäftsbeziehung“ die Wörter\nGeschäftsbeziehung verstärkt überwachen                         „und mit einzelnen Transaktionen“ einge-\ndurch                                                           fügt.\na) häufigere und intensivere Kontrollen sowie          e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem\nSatzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Num-\nb) die Auswahl von Transaktionsmustern, die               mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt\neiner weiteren Prüfung bedürfen.                      und werden nach der Angabe „6 bis 9“ die Wör-\n(5a) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten                 ter „bei Begründung einer Geschäftsbeziehung“\nFall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten              eingefügt.\nverstärkten Sorgfaltspflichten können die zu-\nf) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.\nständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen\nund im Einklang mit den internationalen Pflichten          g) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Tatsachen“\nder Europäischen Union eine oder mehrere von                  ein Komma und die Wörter „einschlägige Eva-\nden Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorg-             luierungen, Berichte“ und nach dem Wort „Sorg-\nfaltspflichten anordnen, die auch folgende Maß-               faltspflichten“ die Wörter „sowie erforderliche\nnahmen umfassen können:                                       Gegenmaßnahmen“ eingefügt.","2610          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nh) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(10) Das Bundesministerium der Finanzen                       „Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurück-\nkann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-                    greift, muss er sicherstellen, dass die Dritten\nstimmung des Bundesrates bedarf,                                  1. bei der Identifizierung von im Inland an-\n1. Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins-                      sässigen Personen den Vorschriften die-\nbesondere im Hinblick auf Staaten, Kunden,                       ses Gesetzes entsprechen,\nProdukte, Dienstleistungen, Transaktionen                     2. die Informationen einholen, die für die\noder Vertriebskanäle ein potenziell höheres                      Durchführung der Sorgfaltspflichten nach\nRisiko der Geldwäsche oder der Terrorismus-                      § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig\nfinanzierung besteht und die Verpflichteten                      sind, und\nbestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten und\n3. ihm diese Informationen unverzüglich und\nGegenmaßnahmen zu erfüllen haben,\nunmittelbar übermitteln.“\n2. für Fallkonstellationen im Sinne des Absat-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des\nzes 3 Nummer 2 bestimmte verstärkte Sorg-\nVertragspartners“ ein Komma und die Wör-\nfaltspflichten und Gegenmaßnahmen anord-\nter „gegebenenfalls der für diesen auftreten-\nnen sowie für die Anordnung und Ausgestal-\nden Personen“ und vor dem Wort „sowie“\ntung verstärkter Sorgfaltspflichten durch die\ndie Wörter „einschließlich Informationen,\nzuständigen Aufsichtsbehörden nach Ab-\nsoweit diese verfügbar sind, die mittels elek-\nsatz 5a Regelungen treffen.\ntronischer Mittel für die Identitätsfeststellung\nDas Bundesministerium der Finanzen hat bei                        nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-\nErlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vor-                    geholt wurden,“ eingefügt.\nschrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\noder Berichte internationaler Organisationen\ngefügt:\noder von Einrichtungen für die Festlegung von\nStandards mit Kompetenzen im Bereich der Ver-                   „(3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des\nhinderung von Geldwäsche und der Bekämp-                     Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn\nfung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich                auftretenden Person und eines wirtschaftlich\nder von einzelnen Drittstaaten ausgehenden                   Berechtigten auch auf anlässlich einer zu\nRisiken zu berücksichtigen.“                                 einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizie-\nrung dieser Person eingeholte Informationen\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                   nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   sofern\n„Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfalts-                1. die Identifizierung im Rahmen der Begrün-\npflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10                   dung einer eigenen Geschäftsbeziehung des\nAbsatz 5 keine Anwendung.“                                       Dritten und nicht unter Anwendung verein-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2                      fachter Sorgfaltspflichten erfolgt ist,\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3“               2. die Identifizierung oder die letzte Aktualisie-\nersetzt.                                                         rung unter Einhaltung des § 12 vor nicht mehr\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         als 24 Monaten abgeschlossen wurde,\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                        3. für den Verpflichteten aufgrund äußerer Um-\nstände keine Zweifel an der Richtigkeit der\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 1                 ihm übermittelten Informationen bestehen\nAbsatz 2 Nummer 2a“ durch die Wörter                  und\n„§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-\nstabe a“ ersetzt.                                 4. das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der\nIdentifizierung oder der letzten Aktualisierung\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter                      unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls\n„§ 1 Absatz 2 Nummer 2b“ durch die                    verwendeten Identifikationsdokuments noch\nWörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3                  nicht abgelaufen ist.\nBuchstabe c“ ersetzt.\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nAbsatz 2 Nummer 2c oder 3“ durch die\neinbarung“ die Wörter „und der Verpflichtete hat\nWörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nsicherzustellen, dass die anderen geeigneten\nBuchstabe b“ ersetzt.\nPersonen und Unternehmen den Vorschriften\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“               dieses Gesetzes entsprechen“ eingefügt.\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.\n17. § 18 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“                a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „unklar“\ndurch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.\ndas Wort „unvollständig“ und ein Komma einge-\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 1 Absatz 10                 fügt.\nNummer 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nNummer 10“ ersetzt.                                          fügt:\n16. § 17 wird wie folgt geändert:                                      „(3a) Die registerführende Stelle ist im Einzel-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            fall berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2611\nSatz 2 die Informationen und Unterlagen zu               e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nübermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben             und 3b eingefügt:\nder Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforder-                „(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der\nlich sind.“                                                 wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhal-\n18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         ten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit\nsie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein                   Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der\nKomma ersetzt.                                              Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb\nWort „und“ ersetzt.                                         angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht,\nAuskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht,\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                            wenn der Vereinigung die Angaben zum wirt-\n„5. Staatsangehörigkeit.“                                   schaftlich Berechtigten nach § 19 bereits ander-\nweitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die\n19. § 20 wird wie folgt geändert:                                  Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Infor-\na) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden                   mationen zu dokumentieren.\nSätze eingefügt:                                               (3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkennt-\n„Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigun-          nis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der\ngen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflich-           Vereinigung geändert hat, so muss er dies der\nten, Eigentum an einer im Inland gelegenen                  Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist\nImmobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1              mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn\ngilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen,            1. die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich\nwenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15                   Berechtigten bereits über das Transparenz-\nBuchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und                    register zugänglich sind, oder\nnach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Re-               2. der Anteilseigner anderweitig positive Kennt-\ngister eines Mitgliedstaates der Europäischen                   nis davon hat, dass der Vereinigung der neue\nUnion übermittelt haben.“                                       wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Ver-\nfügt:                                                       einigung zu dokumentieren und aufzubewah-\n„(1a) Eine juristische Person des Privatrechts           ren.“\noder eine eingetragene Personengesellschaft,             f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ndie nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist           „Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver-\nund die nicht in einem der in Absatz 2 Satz 1               fügung zu stellen.“\nNummer 1 bis 4 aufgeführten Register eingetra-\n20. § 21 wird wie folgt geändert:\ngen ist, hat der registerführenden Stelle unver-\nzüglich mitzuteilen, wenn                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. sich ihre Bezeichnung geändert hat,                      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\neingefügt:\n2. sie verschmolzen worden ist,\n„Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Trus-\n3. sie aufgelöst worden ist oder                                 tees, die außerhalb der Europäischen Union\nihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für\n4. ihre Rechtsform geändert wurde.“\nden Trust eine Geschäftsbeziehung mit\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Ab-                     einem Vertragspartner mit Sitz in Deutsch-\nsatz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Num-                     land aufnehmen oder sich verpflichten,\nmer 1 bis 4“ ersetzt.                                            Eigentum an einer im Inland gelegenen Im-\nmobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngilt nicht für die in Satz 2 genannten Trus-\n„(3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereini-                  tees, wenn ein Trustee die Angaben nach\ngungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigun-                    Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richt-\ngen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1                linie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1\nnotwendigen Angaben mitzuteilen und jede Än-                     bereits an ein anderes Register eines\nderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen.                  Mitgliedstaates der Europäischen Union\nAnteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind               übermittelt hat und\noder die von dem wirtschaftlich Berechtigten un-                 1. der Trustee in diesem Mitgliedstaat der\nmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereini-                    Europäischen Union ebenfalls einen\ngungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der                           Wohnsitz oder Sitz unterhält oder\nPflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben\nmitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben                     2. einer der Vertragspartner, zu dem ein\nunverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied                  Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb\neines Vereins oder einer Genossenschaft mehr                         der Europäischen Union ebenfalls eine\nals 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mit-                   Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem\nteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei                     Mitgliedstaat seinen Sitz hat.“\nStiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1        bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Ab-\ndie Personen nach § 3 Absatz 3.“                                 satz 1a.","2612          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                        faltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3\nfügt:                                                                 genannten Fälle erfolgt, und\n„(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner                  3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.“\ndurch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Ver-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „und sein\npflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der                    Wohnsitzland“ durch ein Komma und die\nTrust                                                             Wörter „sein Wohnsitzland und die Staats-\n1. umbenannt wurde,                                               angehörigkeit“ ersetzt.\n2. aufgelöst wurde oder                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist.“               aa) In Satz 3 werden die Wörter „anderen öffent-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 lichen Registern“ durch die Wörter „den in\n§ 22 Absatz 1 genannten Registern“ ersetzt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nWörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter\n„der Absätze 1, 1a und 1b“ ersetzt.                          „Die registerführende Stelle hat jährlich eine\nStatistik über die Anzahl der bewilligten Be-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das\nschränkungen und darüber, ob die Be-\nWort „oder“ ersetzt.\nschränkungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        erfolgt sind, zu erstellen, auf ihrer Internet-\n„Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver-                     seite zu veröffentlichen und an die Euro-\nfügung zu stellen.“                                               päische Kommission zu übermitteln.“\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„(4) Das Bundesministerium der Finanzen                   „Die registerführende Stelle ist nicht befugt,\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                     gegenüber Vereinigungen nach § 20 und\nBundesministerium der Justiz und für Verbrau-                Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen,\ncherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht                 wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die                   die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu\nEinzelheiten zu regeln, welche Trusts und trust-             ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht ha-\nähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Absatz 1               ben.“\nund 2 erfasst sind und durch welche Merkmale              d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „die Ein-\nsich diese auszeichnen.“                                     zelheiten der Einsichtnahme“ die Wörter „und\n21. § 23 wird wie folgt geändert:                                   Beschränkung“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              „(6) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berech-\ntigten durch die registerführende Stelle Auskunft\n„Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1\nüber die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nSatz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21\nerfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirt-\nist die Einsichtnahme gestattet:\nschaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung\n1. den folgenden Behörden, soweit sie zur               die Vereinigung nach § 20 oder die Rechts-\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben er-           gestaltung nach § 21 anzugeben, für die eine\nforderlich ist:                                     Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet\na) den Aufsichtsbehörden und der Be-                folgende Informationen:\nhörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach              1. die beauskunfteten personenbezogenen Da-\n§ 56 Absatz 5 Satz 2,                                ten des wirtschaftlich Berechtigten,\nb) der Zentralstelle für Finanztransakti-           2. die monatsweise dargestellte Anzahl der seit\nonsuntersuchungen,                                   der letzten Antragstellung erfolgten Einsicht-\nc) den gemäß § 13 des Außenwirt-                        nahmen,\nschaftsgesetzes zuständigen Behör-               3. der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,\nden,                                             4. eine anonymisierte Auflistung der natürlichen\nd) den Strafverfolgungsbehörden,                        Personen, die Einsicht genommen haben und\ne) dem Bundeszentralamt für Steuern                 5. bei Einsichtnahme durch juristische Personen\nsowie den örtlichen Finanzbehörden                   deren Bezeichnung.\nnach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Ab-               Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal\ngabenordnung,                                    im Kalenderjahr, höchstens jedoch einmal im\nf) den für Aufklärung, Verhütung und Be-            Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berech-\nseitigung von Gefahren zuständigen               tigte belegt im Rahmen der Antragstellung nach\nBehörden,                                        Satz 1 seine Identität und seine Stellung als wirt-\ng) den Gerichten sowie                              schaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug\ngenommenen Vereinigung nach § 20 oder\nh) den Stellen nach § 2 Absatz 4,                   Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter\n2. den Verpflichteten, sofern sie der regis-            Nachweise. Geeignete Nachweise zur Feststel-\nterführenden Stelle darlegen, dass die              lung der Identität sind solche nach § 12. Die\nEinsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorg-             Antragstellung und Auskunftserteilung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2613\ndiesem Absatz ist ausschließlich über die Inter-        genstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem\nnetseite des Transparenzregisters nach den Vor-         Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit\ngaben der registerführenden Stelle möglich.“            ausgeräumt ist.\n22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                      (6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung\n„§ 23a                              nach Absatz 1 hat die registerführende Stelle auf\ndem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass\nMeldung von                            die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten\nUnstimmigkeiten an die registerführende Stelle           der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestal-\n(1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-         tung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Ab-\nmer 2 haben der registerführenden Stelle Unstim-            schluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmig-\nmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen          keitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu ver-\nden Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten,           merken.“\ndie im Transparenzregister zugänglich sind, und         23. § 24 wird wie folgt geändert:\nden ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und\nErkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfeststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zu-               „Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen\nständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1                     nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck\nNummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach              im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung\nSatz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung                  verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung\nder Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine Un-                des zuständigen Finanzamtes gegenüber der\nstimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragun-                registerführenden Stelle nachweisen.“\ngen nach § 20 Absatz 1 und 2 sowie nach § 21                b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\nAbsatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den                  ersetzt:\nwirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 ab-\nweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich                    „Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1\nBerechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmig-                Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56\nkeitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der                   Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Aus-\nwirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben               lagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8\ndes § 3 zu erfolgen.                                            Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes\nist nicht anzuwenden.“\n(2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter-\nnetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar         c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\neine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmig-               fügt:\nkeitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.                       „(2a) Für die Registrierung und Identifizierung\n(3) Die registerführende Stelle hat die Unstim-              von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammen-\nmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu                   hang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 er-\nprüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Un-               hebt die registerführende Stelle zur Deckung des\nstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung                Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen\nnach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21                   von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6.“\ndie zur Aufklärung erforderlichen Informationen             d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund Unterlagen verlangen.                                       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\n(4) Die registerführende Stelle übergibt die Un-                  Komma ersetzt.\nstimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Un-                bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nterlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2                       das Wort „und“ ersetzt.\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1                     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nSatz 1 Nummer 54 bis 66, wenn                                        „5. das Verfahren für eine Gebührenbefrei-\n1. sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Trans-                     ung nach Absatz 1 Satz 2.“\nparenzregister enthaltenen Angaben zum wirt-        24. § 26 wird wie folgt geändert:\nschaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder\n„(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten\n2. sie die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung auf-               Daten sind, sofern sie juristische Personen des\ngrund unklarer Sachlage nicht abschließen                   Privatrechts und eingetragene Personengesell-\nkonnte.                                                     schaften nach § 20 sowie Rechtsgestaltungen\n(5) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der                    nach § 21 betreffen, über die durch Artikel 22\nUnstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der                Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Euro-\nErstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die                   päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni\nregisterführende Stelle über das Ergebnis der Prü-              2017 über bestimmte Aspekte des Gesell-\nfung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur             schaftsrechts geschaffene zentrale Europäische\nPrüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abge-                Plattform zugänglich. § 23 Absatz 1 bis 3 gilt\nschlossen, wenn die registerführende Stelle oder                entsprechend. Zur Zugänglichmachung über\ndie Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund                  die zentrale Europäische Plattform übermittelt\nder nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder auf-              die registerführende Stelle die dem Transparenz-\ngrund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach               register nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteil-\n§ 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die Ge-               ten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Ab-","2614           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nsatz 2 an die zentrale Europäische Plattform              Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen\nnach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie                   aus dem Transparenzregister.\n(EU) 2017/1132 und Artikel 4a Absatz 1 der\n(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des auto-\nRichtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla-\nmatisierten Abrufs. Die registerführende Stelle\nments und des Rates vom 16. September 2009\nrichtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den\nzur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die\nVorgaben der registerführenden Stelle ausgestalte-\nin den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im\nten automatisierten Zugriff auf die im Transparenz-\nSinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im\nregister gespeicherten Daten ein, der auch die\nInteresse der Gesellschafter sowie Dritter vor-\nSuche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Ver-\ngeschrieben sind, um diese Bestimmungen\neinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung\ngleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom\nnach § 21 über die Angaben Name und Vorname\n1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie       sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder\n2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)\nStaatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten\ngeändert worden ist, sofern die Übermittlung für\nerlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt.\ndie Eröffnung eines Zugangs zu den Original-\ndaten über den Suchdienst auf der Internetseite              (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis-\nder zentralen Europäischen Plattform erforder-            ten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweili-\nlich ist.“                                                gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\nzur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2               cherheit getroffen werden, die insbesondere die\nund 3 eingefügt:                                          Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-\n„(2) Das Transparenzregister ist mit den Re-          währleisten.“\ngistern anderer Mitgliedstaaten der Euro-             26. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach\npäischen Union im Sinne von Artikel 22 Absatz 2           dem Wort „Angaben“ die Wörter „und die Veröf-\nder Richtlinie (EU) 2017/1132 über die durch Ar-          fentlichung einer konsolidierten Statistik auf Jah-\ntikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132           resbasis in einem Jahresbericht“ eingefügt.\ngeschaffene zentrale Europäische Plattform zu\nvernetzen. Die Vernetzung der Register der Mit-       27. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:\ngliedstaaten über die Plattform erfolgt nach                                       „§ 29\nMaßgabe der technischen Spezifikationen und\nVerarbeitung\nVerfahren, die durch von der Europäischen\npersonenbezogener Daten durch die\nKommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“.\n(EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 17 der\nRichtlinie (EU) 2018/843 erlassene Durchfüh-          28. § 31 wird wie folgt geändert:\nrungsrechtsakte festgelegt werden.                        a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1, soweit               aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informations-\nsie juristische Personen des Privatrechts und                     system nach § 13 in Verbindung mit“ durch\neingetragene Personengesellschaften nach § 20                     die Wörter „Informationsverbund nach“ er-\noder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen,                      setzt.\nsind nach Abschluss der Abwicklung und, so-\nweit sie registerlich geführt sind, nach Löschung             bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Informa-\nim Register der juristischen Personen des Privat-                 tionssystem“ durch das Wort „Informations-\nrechts, eingetragenen Personengesellschaften                      verbund“ ersetzt.\noder Rechtsgestaltungen noch für einen                        cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nZeitraum von mindestens fünf und höchstens\n„Haben die Teilnehmer am polizeilichen In-\nzehn Jahren über das Transparenzregister und\nformationsverbund Daten als besonders\ndie durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie\nschutzwürdig eingestuft und aus diesem\n(EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Euro-\nGrund einen Datenabruf der Zentralstelle\npäische Plattform zugänglich.“\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen nach\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die                       Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbe-\nWörter „Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG“                    sitzende Teilnehmer am polizeilichen Infor-\nwerden durch die Wörter „Artikel 24 der Richt-                    mationsverbund automatisiert die Informa-\nlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der Richt-                   tion über das Vorliegen eines Treffers.“\nlinie (EU) 2018/843“ ersetzt.                                 dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n25. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:                             „Zugleich erhält die Zentralstelle für Finanz-\n„§ 26a                                      transaktionsuntersuchungen in den Fällen\nnach Satz 3 die Information über das Vorlie-\nAbruf durch die Zentralstelle für                        gen eines Treffers sowie die Information, wer\nFinanztransaktionsuntersuchungen                           datenbesitzender Teilnehmer am polizei-\nund die Strafverfolgungsbehörden                          lichen Informationsverbund ist.“\n(1) Die registerführende Stelle übermittelt der                ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „In\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen                    diesem Fall“ durch die Wörter „Bei Informa-\nfür Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4                      tion über das Vorliegen eines Treffers nach\nund 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre                       Satz 3“ und das Wort „Informationssystems“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2615\ndurch das Wort „Informationsverbunds“ er-               tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die\nsetzt.                                                  ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Wei-\nff) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“                  terleitung von Informationen zustehenden Be-\ndurch die Angabe „5“ ersetzt.                           fugnisse. Die Übermittlung von Anfragen und\nAntworten nach den Sätzen 1 und 2 hat unver-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                züglich zu erfolgen.“\nfügt:\nd) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\n„(4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-           fasst:\nuntersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur\nErfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1                  „2. im Einzelfall die Informationsübermittlung,\nSatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe                    auch unter Berücksichtigung des öffent-\ndes Vornamens, des Nachnamens sowie zusätz-                       lichen Interesses an der Datenübermittlung,\nlich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder                     mit den Grundprinzipien des deutschen\nder letzten bekannten Anschrift einer natürlichen                 Rechts nicht in Einklang zu bringen ist,“.\nPerson Auskunft aus dem Zentralen Staats-                 e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nanwaltschaftlichen Verfahrensregister automa-                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „umge-\ntisiert einzuholen. Wird im Zuge der Auskunfts-                    hend“ die Wörter „und unabhängig von der\neinholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung                         Art der Vortaten, die damit in Zusammen-\nübermittelter Daten mit den im Zentralen Staats-                   hang stehen können,“ eingefügt.\nanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespei-\ncherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral-           bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen                        „Die Zentralstelle für Finanztransaktions-\nautomatisiert die Information über das Vorliegen                   untersuchungen darf ihre Einwilligung nur\neines Treffers und ist berechtigt, die dazu im                     aus den in Absatz 4 genannten Gründen ver-\nZentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrens-                     weigern.“\nregister vorhandenen Daten automatisiert ab-              f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nzurufen. Die aus dem Zentralen Staatsan-\nwaltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen                   „(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-\npersonenbezogenen Daten dürfen nur für die                   untersuchungen benennt eine zentrale Kontakt-\nZwecke der operativen Analyse verwendet wer-                 stelle, die für die Annahme von Informationser-\nden.“                                                        suchen der zentralen Meldestellen anderer Mit-\ngliedstaaten nach dieser Vorschrift zuständig\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Dateien“                   ist.“\ndurch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.\n30. § 35 wird wie folgt geändert:\n29. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „zur Beantwor-\n„Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransak-                  tung des Ersuchens“ durch das Wort „hier-\ntionsuntersuchungen mit den Zentralstellen an-                     bei“ ersetzt.\nderer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüs-\nselten automatisierten Weiterleitung einrichten              bb) In Satz 4 werden die Wörter „Zur Beantwor-\nund betreiben.“                                                    tung des Ersuchens kann die“ durch das\nWort „Die“ ersetzt und wird nach dem Wort\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  „Finanztransaktionsuntersuchungen“        das\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     Wort „kann“ eingefügt.\n„§ 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass            b) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-          „steht“ das Komma und die Wörter „und die An-\nsuchungen bei der Beantwortung eines Aus-               gabe der mutmaßlich begangenen Vortat“ ge-\nkunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz              strichen.\nzur Erhebung und Weiterleitung von Informa-          c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ntionen zustehenden Befugnisse zu nutzen\nhat.“                                                   „Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der\nGeldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            nicht feststeht.“\n„Für den Datenaustausch mit zentralen            31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nMeldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt           „dient“ ein Komma und die Wörter „oder erhält sie\ndie Zentralstelle für Finanztransaktions-            eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verord-\nuntersuchungen gesicherte Kommunikations-            nung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August\nkanäle.“                                             2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demo-\nc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-               kratische Volksrepublik Korea“ eingefügt.\ngefügt:                                               32. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Geht bei der Zentralstelle für Finanztransakti-          „§ 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht\nonsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen            entgegen.“\nMeldestelle eines anderen Mitgliedstaates um\nzusätzliche Informationen über einen in ihrem         33. § 43 wird wie folgt geändert:\nHoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in          a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort\nDeutschland eingetragen ist, so nutzt die Zen-               „Verordnungsermächtigung“ angefügt.","2616          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                wäscherechtlichen Pflichten unterliegenden\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der                       Zweigstellen und gruppenangehörigen Un-\nSchweigepflicht unterliegenden Mandats-                     ternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2,\nverhältnisses“ durch die Wörter „von Tätig-                 sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Ab-\nkeiten der Rechtsberatung oder Prozessver-                  satz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam\ntretung“ ersetzt.                                           umgesetzt haben,“.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Mandats-             b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am\nverhältnis“ durch die Wörter „die Rechtsbe-             Ende die Wörter „und durch die Weitergabe die-\nratung oder Prozessvertretung“ ersetzt und              ser Informationen der ursprüngliche Zweck der\nwerden nach dem Wort „nutzt“ die Wörter                 Verdachtsmeldung nicht verändert wird“ einge-\n„oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ ein-            fügt.\ngefügt.                                          36. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             „(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer\n„(4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der              Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der in-\nZentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-          ternen Meldung eines solchen Sachverhalts an den\ngen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine          Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsver-\nAnzeige nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Straf-             bot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zu-\ngesetzbuches erforderlichen Angaben enthält,              sammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis\ngilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im            ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichts-\nSinne von § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafge-              behörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu.\nsetzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Ab-              Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfah-\nsatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige            ren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die\nnach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbu-             Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das ver-\nches nicht aus.“                                          trauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.“\n„(6) Das Bundesministerium der Finanzen            37. § 50 wird wie folgt geändert:\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-               a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nrium der Justiz und für Verbraucherschutz durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                    aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zah-\ndesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen                        lungsinstitute“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1\nnach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes be-                        Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteauf-\nstimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Ab-                      sichtsgesetzes“ eingefügt und wird die An-\nsatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1                       gabe „§ 1 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 1\nzu melden sind.“                                                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\n34. § 45 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Buchstabe g werden vor dem Wort „Agen-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mel-                     ten“ die Wörter „Zahlungsinstitute und\ndung,“ die Wörter „Registrierungspflicht, Aus-                    E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen\nführung durch Dritte,“ eingefügt.                                 Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum,“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                     b) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§§ 60, 61“\nein Komma und die Angabe „163 Satz 4“ einge-\n„Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich\nfügt.\nunabhängig von der Abgabe einer Verdachts-\nmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransak-          c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-\ntionsuntersuchungen elektronisch zu registrie-               gefügt:\nren.“                                                        „7a. für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steu-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                       erberatungsgesetzes die für die Aufsicht\nfügt:                                                              nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes\n„(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43                   zuständige Behörde,“.\nAbsatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend             d) In Nummer 8 werden die Wörter „Erteilung der\n§ 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.“                      glücksspielrechtlichen Erlaubnis“ durch die Wör-\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                        ter „glücksspielrechtliche Aufsicht“ ersetzt.\n35. § 47 wird wie folgt geändert:                            38. § 51 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt             a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ngefasst:                                                     fügt:\n„2. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1                „Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in\nNummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die derselben                diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen\nUnternehmensgruppe angehören,                            und Anordnungen sicherstellen, dass die Ver-\n3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1                 pflichteten diese Anforderungen auch im Einzel-\nNummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunter-             fall einhalten und nicht entgegen diesen An-\nnehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren                 forderungen Geschäftsbeziehungen begründen\nin Drittstaaten ansässigen und dort geld-                oder fortsetzen und Transaktionen durchführen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019               2617\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                   bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“\n„ohne besonderen Anlass“ die Wörter „vor Ort                      die Wörter „und der Zentralstelle für Finanz-\nund anderswo“ eingefügt.                                          transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.\nc) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a                cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund 5b eingefügt:\n„Das Bundesministerium der Finanzen und\n„(5a) Ist die für die Aufsicht über einen Ver-                 die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\npflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g                        suchungen können dazu einen gemeinsa-\nund h zuständige Behörde eine Behörde in                          men Vordruck vorsehen.“\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ndd) Folgender Satz wird angefügt:\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                             „Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentral-\nschaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach                       stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\n§ 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde                      ihre Kontaktdaten, ihre Angaben zu ihrem\nselbst keine Maßnahmen ergreift oder sich die                     Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen\nvon ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend                    der Daten unverzüglich mit.“\nerweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist,         f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nnach Unterrichtung der zuständigen ausländi-\nschen Behörde die zur Behebung eines schwe-                     „(10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden un-\nren Verstoßes erforderlichen Maßnahmen ergrei-               terrichten das Bundesministerium der Finanzen\nfen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchfüh-             vor der Anordnung oder der Anwendung der in\nrung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In                § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. Das\ndringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde                  Bundesministerium der Finanzen unterrichtet\nnach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die er-                 die Europäische Kommission vor der Anordnung\nforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Maßnah-                oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a ge-\nmen müssen befristet und im Hinblick auf den                 nannten Maßnahmen durch die zuständigen\nmit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung                    Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer\nschwerer Verstöße gegen die Bestimmungen                     Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1\ndieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung                  Nummer 2.“\ndieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder         39. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\ngegen Anordnungen der zuständigen Aufsichts-\nbehörden, angemessen sein. Sie sind zu been-                                       „§ 51a\nden, wenn die festgestellten schweren Verstöße                                  Verarbeitung\nabgewendet wurden. In dringenden Fällen des              personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden\nSatzes 3 ist die ausländische Behörde über die\n(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Auf-\nergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unter-\nsichtsbehörden sind befugt, personenbezogene\nrichten.\nDaten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer\n(5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-             gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.\nmer 13 haben sich unter Angabe ihrer konkreten\n(2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zustän-\nTätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrie-\ndigen Aufsichtsbehörden im Zuge einer aufsichts-\nren, wenn sie nicht bereits nach anderen\nrechtlichen Maßnahme nach diesem Gesetz oder\nVorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Er-\nauf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen\nlaubnis oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht\nRechtsverordnungen personenbezogene Daten,\nnach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu\nstehen den betroffenen Personen die Rechte aus\nbesteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder\nden Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord-\nder Führungs- und Leitungsebene des Verpflich-\nnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung\nteten abberufen, soweit begründete Tatsachen\nder Rechte der betroffenen Personen Folgendes\ndie Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die\ngefährden würde:\nerforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besit-\nzen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten,           1. den Zweck der Maßnahme,\nbei denen begründete Tatsachen die Annahme               2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundes-\nrechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte           republik Deutschland oder eines oder mehrerer\ndie erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit               Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-\nnicht besitzt, die Ausübung der Dienstleistung               raums,\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. Ab-\nsatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“                  3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen\nöffentlichen Interesses der Bundesrepublik\nd) In Absatz 7 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird                Deutschland oder eines oder mehrerer Mitglied-\ndie Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1              staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,\nAbsatz 17“ ersetzt.                                          insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder\ne) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                            finanzielles Interesse oder\naa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird in               4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder\ndem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das                 Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstre-\nWort „Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter                ckung, einschließlich des Schutzes vor und der\n„Aufsichts- und Verwaltungsbehörde“ er-                 Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-\nsetzt.                                                  heit.","2618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nUnter diesen Voraussetzungen ist die zuständige              c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nAufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach                    fügt:\nden Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Trans-                 „(5a) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5,\nparenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU)              die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nach\n2016/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-             Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungs-\nchend für Personen und Einrichtungen, derer sich                verbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im\ndie zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchfüh-               Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungs-\nrung ihrer Aufgaben bedient sowie für die register-             verhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zustän-\nführende Stelle.                                                digen Aufsichtsbehörde das Recht der Be-\n(3) Die betroffene Person ist über den Wegfall               schwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem\nder Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht              Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Be-\ndem Zweck der Beschränkung abträglich ist.                      schwerdeführer steht für die Einreichung der Be-\nschwerde nach Satz 1 der geschützte Kommu-\n(4) Wird der betroffenen Person in den Fällen                nikationsweg nach Absatz 1 Satz 2 zur Ver-\ndes Absatzes 2 Satz 1 bis 3 keine Auskunft erteilt,             fügung.“\nso ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem\nBundesbeauftragten für den Datenschutz und die           42. § 54 wird wie folgt geändert:\nInformationsfreiheit oder der nach Landesrecht für           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die bei\nden Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die                den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind oder\nAuskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall                für die Aufsichtsbehörden tätig sind“ durch die\nfestgestellt wird, dass dadurch die öffentliche                 Wörter „die bei den zuständigen Aufsichtsbehör-\nSicherheit des Bundes oder eines Landes oder die                den nach § 50 beschäftigt sind oder für diese\nStabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet            Aufsichtsbehörden tätig sind“ ersetzt.\nwürde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit oder\nder nach Landesrecht für den Datenschutz zustän-                   „(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwer-\ndigen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person                 ten liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsa-\nüber das Ergebnis der datenschutzrechtlichen                    chen im Sinne von Absatz 1 weitergegeben wer-\nPrüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-                den, soweit der Weitergabe keine anderen\nnisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der               Rechtsvorschriften entgegenstehen,\nPersonen und Einrichtungen, derer sich die zustän-              1. in zusammengefasster oder aggregierter\ndige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer                   Form, so dass einzelne Verpflichtete nicht\nAufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht                     identifiziert werden können, oder\neiner weitergehenden Auskunft zustimmt.“\n2. an eine der folgenden Stellen, soweit diese\n40. § 52 wird wie folgt geändert:                                      Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      Aufgaben benötigen:\na) an die Strafverfolgungsbehörden, an die\n„Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2\nfür Straf- und Bußgeldsachen zuständigen\nhat der Verpflichtete der Behörde die vorzu-\nBehörden und Gerichte,\nlegenden Unterlagen im Original, in Form von\nKopien oder in digitaler Form auf elektronischem               b) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder\nWege oder auf einem digitalen Speichermedium                       im öffentlichen Auftrag mit der Aufklärung\nzur Verfügung zu stellen.“                                         und Verhinderung von Geldwäsche oder\nvon Terrorismusfinanzierung oder mit der\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                   Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute\n„(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer                         im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie\nGeschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme                           (EU) 2015/849 betraut sind, sowie an Per-\nrechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Ab-                 sonen, die von diesen Stellen beauftragt\nsatz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen                       werden,\nAufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich                   c) an die Europäische Zentralbank, soweit\nAuskunft über alle Geschäftsangelegenheiten                        sie im Einklang mit der Verordnung\nzu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit                      (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok-\ndies für die Feststellung der Verpflichteteneigen-                 tober 2013 zur Übertragung besonderer\nschaft erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die                 Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-\nAbsätze 4 und 5 gelten entsprechend.“                              sicht über Kreditinstitute auf die Euro-\n41. § 53 wird wie folgt geändert:                                          päische Zentralbank tätig wird,\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-                 d) an die zentralen Meldestellen im Sinne von\nfügt:                                                              Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU)\n2015/849 und\n„Das System hat die Abgabe von Hinweisen\ne) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder\nüber einen geschützten Kommunikationsweg zu\nim öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht\nermöglichen.“\nüber das allgemeine Risikomanagement\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                             oder über die Compliance von Verpflichte-\n„herangezogen“ die Wörter „oder anderweitig                        ten betraut sind, sowie an Personen, die\nbenachteiligt“ eingefügt.                                          von diesen Stellen beauftragt sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2619\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            3. die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens,\n„(4) Befindet sich eine der in Absatz 3 ge-                  einer Untersuchung oder eines Verfahrens in\nnannten Stellen in einem anderen Staat oder                     dem ersuchenden Mitgliedstaat, es sei denn,\nhandelt es sich um eine supranationale Stelle,                  das Ermittlungsverfahren, die Untersuchung\nso dürfen Tatsachen im Sinne von Absatz 1 nur                   oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe\nweitergegeben werden, wenn die bei dieser                       beeinträchtigt,\nStelle beschäftigten Personen oder die im Auf-              4. Unterschiede in der Art und Stellung der er-\ntrag dieser Stelle handelnden Personen einer                    suchenden und der ersuchten Behörde.\nVerschwiegenheitspflicht unterliegen, die der                  (8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden ge-\nVerschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1                mäß § 50 Nummer 1 und 2 können mit den zu-\nbis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische               ständigen Behörden von Drittstaaten, die diesen\noder supranationale Stelle ist von der weiterge-            zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechen,\nbenden Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die              Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenar-\nTatsachen nur zu dem Zweck verwenden darf,                  beit und zum Austausch von Tatsachen im Sinne\nzu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt werden.           von § 54 Absatz 1 schließen. Solche Koopera-\nTatsachen, die aus einem anderen Staat stam-                tionsvereinbarungen werden auf Basis der Ge-\nmen, dürfen nur weitergegeben werden                        genseitigkeit und nur dann geschlossen, wenn\n1. mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständi-              gewährleistet ist, dass die übermittelten Tatsa-\ngen Behörden, die diese Tatsachen mitgeteilt             chen zumindest den in § 54 Absatz 1 enthalte-\nhaben, und                                               nen Anforderungen unterliegen. Die gemäß\ndiesen Kooperationsvereinbarungen weiterge-\n2. für solche Zwecke, denen die zuständigen\ngebenen Tatsachen müssen der Erfüllung der\nBehörden zugestimmt haben.“\naufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden\n43. § 55 wird wie folgt geändert:                                  dienen. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.“\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-          44. § 56 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt im                „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nEinzelfall von Amts wegen sämtliche Informatio-             oder leichtfertig\nnen an die zuständige Verwaltungsbehörde,\nsoweit diese für die Erfüllung der Aufgaben der               1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht\nVerwaltungsbehörde erforderlich sind. Bei                        ermittelt oder nicht bewertet,\nAnhaltspunkten für strafrechtliche Verstöße in-               2. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse\nformieren die Aufsichtsbehörden unverzüglich                     nicht dokumentiert oder regelmäßig über-\ndie zuständigen Strafverfolgungsbehörden.“                       prüft und gegebenenfalls aktualisiert,\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die An-               3. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen\ngabe „§ 8“ ersetzt.                                              geschäfts- und kundenbezogenen internen\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                       Sicherungsmaßnahmen schafft oder entge-\ngen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähig-\n„Unterhält ein Verpflichteter, der seinen Sitz in                keit der Sicherungsmaßnahmen nicht über-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                     wacht oder wer geschäfts- und kunden-\nUnion hat, eine oder mehrere Zweigstellen oder                   bezogene interne Sicherungsmaßnahmen\nZweigniederlassungen in Deutschland, so arbei-                   nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf ak-\nten die in Satz 1 genannten Aufsichtsbehörden                    tualisiert,\nund Stellen mit den zuständigen Behörden des\nMitgliedstaats zusammen, in dem der Verpflich-                4. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbei-\ntete seinen Hauptsitz hat.“                                      tungssysteme betreibt oder sie nicht aktua-\nlisiert,\nd) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-\n„(7) Dem Informationsaustausch mit den zu-                    satz 9 nicht nachkommt,\nständigen Aufsichtsbehörden anderer Mitglied-\n6. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe,\nstaaten der Europäischen Union stehen nicht\neine Information, Ergebnisse der Unter-\nentgegen:\nsuchung, Erwägungsgründe oder eine nach-\n1. ein Bezug des Ersuchens zu steuerlichen Be-                   vollziehbare Begründung des Bewertungs-\nlangen,                                                       ergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht\n2. Vorgaben des nationalen Rechts, nach denen                    vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,\ndie Verpflichteten die Vertraulichkeit oder Ge-            7. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeich-\nheimhaltung zu wahren haben, außer in Fäl-                    nung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf\nlen, in denen                                                 Jahre aufbewahrt,\na) die einschlägigen Informationen, auf die                8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-\nsich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeug-                bindung mit Absatz 4, keine gruppenweit\nnisverweigerungsrecht geschützt werden                    einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und\noder                                                      Maßnahmen schafft,\nb) ein Berufsgeheimnis gemäß § 43 Absatz 2                 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-\nSatz 1 greift,                                            bindung mit Absatz 4, nicht die wirksame","2620       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nUmsetzung der gruppenweit einheitlichen                    Risiko der Geldwäsche oder Terrorismus-\nPflichten und Maßnahmen sicherstellt,                      finanzierung bestimmt,\n10. entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verbindung              22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder ent-\nmit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in              gegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt,\neinem anderen Mitgliedstaat der Euro-                      dass der Umfang der von ihm getroffenen\npäischen Union befindlichen gruppenange-                   Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der\nhörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16                    Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-\nNummer 2 bis 4, die dort Pflichten zur Ver-                rung als angemessen anzusehen ist,\nhinderung von Geldwäsche und Terroris-                 23. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflich-\nmusfinanzierung unterliegen, die geltenden                 ten nicht nachkommt,\nnationalen Rechtsvorschriften zur Umset-\nzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten,           24. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung\nmacht,\n11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass         25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder\ndie in einem Drittstaat ansässigen Zweigstel-              § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Ab-\nlen und gruppenangehörigen Unternehmen                     satz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäfts-\nnach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche                    beziehung begründet, fortsetzt, sie nicht\nMaßnahmen ergreifen, um dem Risiko der                     kündigt oder nicht auf andere Weise beendet\nGeldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-                   oder die Transaktion durchführt,\nrung wirksam zu begegnen, oder die nach                26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für\n§ 50 zuständige Aufsichtsbehörde nicht über                diese auftretenden Personen oder wirt-\ndie getroffenen Maßnahmen informiert,                      schaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig iden-\n12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-                 tifiziert,\nsatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-              27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien\nsatz 4, zuwiderhandelt,                                    nicht rechtzeitig identifiziert,\n13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1           28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute\nSatz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maß-                    Identifizierung durchführt,\nnahmen nicht umsetzt,                                  29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2\n14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite                  die Angaben nicht oder nicht vollständig er-\nPflichten nicht umsetzt,                                   hebt,\n15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine                   30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststel-\nIdentifizierung des Vertragspartners oder                  lung der Identität des wirtschaftlich Berech-\neiner für den Vertragspartner auftretenden                 tigten dessen Namen nicht erhebt,\nPerson nicht, nicht richtig, nicht vollständig         31. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise                   Überprüfung von Transaktionen und die\nvornimmt oder nicht prüft, ob die für den                  Überwachung von Geschäftsbeziehungen in\nVertragspartner auftretende Person hierzu                  einem Umfang sicherstellt, der es ermög-\nberechtigt ist,                                            licht, ungewöhnliche oder verdächtige\n16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht                      Transaktionen zu erkennen und zu melden,\nprüft, ob der Vertragspartner für einen wirt-          32. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten\nschaftlich Berechtigten handelt,                           Sorgfaltspflichten erfüllt,\n17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirt-              33. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in\nschaftlich Berechtigten nicht identifiziert,               Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3\n18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine                      Nummer 1 vor der Begründung oder Fort-\nInformationen über den Zweck und die                       führung einer Geschäftsbeziehung nicht die\nangestrebte Art der Geschäftsbeziehung                     Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-\neinholt oder diese Informationen nicht be-                 ebene einholt,\nwertet,                                                34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in\n19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht                      Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3\noder nicht richtig feststellt, ob es sich bei              Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift,\ndem Vertragspartner oder bei dem wirt-                 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in\nschaftlich Berechtigten um eine politisch ex-              Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3\nponierte Person, um ein Familienmitglied                   Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner\noder um eine bekanntermaßen naheste-                       verstärkten kontinuierlichen Überwachung\nhende Person handelt,                                      unterzieht,\n20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Ge-                36. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buch-\nschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem              stabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3\nVerlauf durchgeführten Transaktionen, nicht                Nummer 2 keine Informationen einholt,\noder nicht richtig kontinuierlich überwacht,           37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Ver-\n21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkre-                  bindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die\nten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflich-                Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-\nten nicht entsprechend dem jeweiligen                      ebene einholt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2621\n38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Ver-                    c) nicht auf aktuellem Stand hält oder\nbindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die                    d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nGeschäftsbeziehung keiner verstärkten Über-                    nicht rechtzeitig der registerführenden\nwachung unterzieht,                                            Stelle mitteilt,\n39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Ver-                56. entgegen § 20 Absatz 1a seine Mitteilungs-\nbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Trans-                   pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig\naktion nicht untersucht,                                   oder nicht rechtzeitig erfüllt,\n40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Ver-                57. ohne von der mitteilungspflichtigen Vereini-\nbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die zu-                      gung dazu ermächtigt worden zu sein, der\ngrunde liegende Geschäftsbeziehung keiner                  registerführenden Stelle Angaben zu den\nverstärkten kontinuierlichen Überwachung                   wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung\nunterzieht,                                                in das Transparenzregister elektronisch mit-\n41. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Ver-                    teilt,\nbindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine aus-               58. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungs-\nreichenden Informationen einholt,                          pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Ver-                    oder nicht rechtzeitig erfüllt,\nbindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht die                59. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder\nZustimmung eines Mitglieds der Führungs-                   Absatz 3b Satz 1 seine Mitteilungspflicht\nebene einholt,                                             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n43. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Ver-                    nicht rechtzeitig erfüllt,\nbindung mit Absatz 3 Nummer 4 die Ver-                 60. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 seiner\nantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht                Dokumentationspflicht nicht nachkommt,\ndokumentiert,\n61. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu\n44. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder                       den wirtschaftlich Berechtigten\nNummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Num-                   a) nicht einholt,\nmer 4 keine Maßnahmen ergreift,\nb) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer voll-                      aufbewahrt,\nziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde\nzuwiderhandelt,                                            c) nicht auf aktuellem Stand hält oder\n46. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum                   d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nGlücksspiel zulässt,                                           nicht rechtzeitig der registerführenden\nStelle mitteilt,\n47. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder an-\ndere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,                62. entgegen § 21 Absatz 1a oder 1b seine Mit-\nteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-\n48. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des                   ständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,\nSpielers an den Verpflichteten auf anderen\nals den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2                63. eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1\ngenannten Wegen zulässt,                                   oder § 21 Absatz 1 nicht berichtigt,\n64. die Einsichtnahme in das Transparenzregis-\n49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informations-\nter entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\npflichten nicht nachkommt,\noder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher\n50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2                     Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige\nTransaktionen auf ein Zahlungskonto vor-                   Weise widerrechtlich Zugriff auf das Trans-\nnimmt,                                                     parenzregister verschafft,\n51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Auffor-            65. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 seine Mit-\nderung durch die Aufsichtsbehörde den Ver-                 teilungspflicht nicht erfüllt,\nwendungszweck nicht hinreichend spezifi-\n66. als Verpflichteter entgegen § 23a Absatz 3\nziert,\nInformationen oder Dokumente nicht oder\n52. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollstän-                nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ndige Identifizierung nicht oder nicht rechtzei-\n67. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunfts-\ntig durchführt,\nverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n53. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der                   dig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nSorgfaltspflichten durch einen Dritten aus-\n68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer\nführen lässt, der in einem Drittstaat mit\nAnordnung oder Weisung nicht, nicht recht-\nhohem Risiko ansässig ist,\nzeitig oder nicht vollständig nachkommt,\n54. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht             69. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht,\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n55. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den                      rechtzeitig abgibt,\nwirtschaftlich Berechtigten                            70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung\na) nicht einholt,                                          nicht unverzüglich nachholt,\nb) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig         71. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht\naufbewahrt,                                            beachtet,","2622         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n72. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht                 1. fünf Millionen Euro oder\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-         2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die\ntig gibt,                                                   juristische Person oder die Personenverei-\n73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6                                  nigung im Geschäftsjahr, das der Behörden-\na) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht voll-              entscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.\nständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder         Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1\nNummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche\nb) Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder         Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine\nGeldbuße bis zu fünf Millionen Euro verhängt\n74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht                 werden.“\nduldet.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDie Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Be-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 50 Num-\ngehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünf-\nmer 1 genannte“ durch die Wörter „jeweils\nzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße\nnach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zustän-\nbis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.\ndige“ ersetzt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-\noder fahrlässig\nmer 52 bis 56“ durch die Wörter „Absatz 1\n1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied                      Satz 1 Nummer 54 bis 66“ ersetzt.\nder Leitungsebene benennt,\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäsche-                c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nbeauftragten oder keinen Stellvertreter be-\nstellt,                                                      „(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde über-\nmittelt, sofern sie nicht zugleich zuständige Auf-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab-                 sichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Infor-\nsatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,            mationen einschließlich personenbezogener\n4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-              Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, so-\ndung mit Absatz 4, keinen Gruppengeld-                    weit die Informationen für die Erfüllung der Auf-\nwäschebeauftragten bestellt,                              gaben der Aufsichtsbehörde, insbesondere für\n5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit                   die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9,\n§ 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbezie-                erforderlich sind.“\nhung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt       45. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder nicht auf andere Weise beendet oder               a) In Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“\ndie Transaktion durchführt,                               durch die Wörter „zuständigen Aufsichts- und\n6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transak-                Verwaltungsbehörden und die Behörde nach\ntion durchführt oder                                      § 56 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt und werden nach\n7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit                   dem Wort „Internetseite“ die Wörter „oder auf\nAbsatz 2 den Vertragspartner, den Auftragge-              einer gemeinsamen Internetseite“ eingefügt.\nber oder einen Dritten in Kenntnis setzt.              b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDie Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher                 „Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen,\nBegehung mit einer Geldbuße bis zu einhundert-                soweit diese unanfechtbar geworden sind und\nfünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung              die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegen-\nmit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend                   stand haben.“\nEuro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünf-       46. § 58 wird aufgehoben.\nzigtausend Euro geahndet werden.\n47. Dem § 59 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\n„(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Ab-\nund bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Bege-\nsatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des\nhung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit\nneuen Informationsverbundes der Zentralstelle für\neiner\nFinanztransaktionsuntersuchungen, spätestens je-\n1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder                 doch ab dem 1. Januar 2024. Das Bundesministe-\n2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem                 rium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme\nVerstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils,           des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundes-\nwenn es sich um einen schwerwiegenden, wie-                gesetzblatt bekannt.“\nderholten oder systematischen Verstoß handelt.\nDer wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte           48. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor Buch-\nGewinne und vermiedene Verluste und kann ge-               stabe a wie folgt gefasst:\nschätzt werden. Gegenüber Verpflichteten                   „3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos\ngemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9,                 – Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:“.\ndie juristische Personen oder Personenvereini-         49. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\ngungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine\nhöhere Geldbuße verhängt werden. In diesen                 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nFällen darf die Geldbuße den höheren der fol-                 aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende\ngenden Beträge nicht übersteigen:                                  durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019             2623\nbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:                   bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-\n„g) der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger,               gefügt:\nder Aufenthaltsrechte oder die Staats-                  „Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind\nbürgerschaft eines Mitgliedstaats im                    digitale Darstellungen eines Wertes, der von\nAustausch gegen die Übertragung von                     keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle\nKapital, den Kauf von Immobilien oder                   emittiert wurde oder garantiert wird und nicht\nStaatsanleihen oder Investitionen in Ge-                den gesetzlichen Status einer Währung oder\nsellschaften in diesem Mitgliedstaat be-                von Geld besitzt, aber von natürlichen oder\nantragt;“.                                              juristischen Personen aufgrund einer Verein-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                               barung oder tatsächlichen Übung als Tausch-\noder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder An-\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                         lagezwecken dient und der auf elektroni-\n„c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktio-                   schem Wege übertragen, gespeichert und\nnen ohne persönliche Kontakte und                       gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte\nohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen                      im Sinne dieses Gesetzes sind\nwie elektronische Mittel für die Identi-                1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3\ntätsfeststellung, einschlägige Vertrau-                     des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder\nensdienste gemäß der Definition in der\nVerordnung (EU) Nr. 910/2014 oder an-                   2. ein monetärer Wert, der die Anforderungen\ndere von den einschlägigen nationalen                       des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zah-\nBehörden regulierte, anerkannte, gebil-                     lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder\nligte oder akzeptierte sichere Verfahren                    nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Ab-\nzur Identifizierung aus der Ferne oder                      satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdienste-\nauf elektronischem Weg,“.                                   aufsichtsgesetzes eingesetzt wird.“\nbb) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende           c) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Komma ersetzt.                                  „(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses\ncc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:                   Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1\nAbsatz 2 des Geldwäschegesetzes.“\n„f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen,\nEdelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kultur-       2. Nach § 2 Absatz 7a wird folgender Absatz 7b einge-\ngüter und andere Artikel von archäo-            fügt:\nloischer, historischer, kultureller oder re-       „(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer\nligiöser Bedeutung oder von außer-              dem Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a\ngewöhnlichem wissenschaftlichem Wert            Satz 2 Nummer 6 keine weiteren Finanzdienstleis-\nsowie Elfenbein und geschützte Arten;“.         tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen,\nsind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Num-\nArtikel 2                              mer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die\nÄnderung des                              §§ 26a und 45 sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403\nKreditwesengesetzes                          und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nnicht anzuwenden.“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),            3. In § 25h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geld-\ndas zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 20. No-          wäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen“\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,             gestrichen.\nwird wie folgt geändert:                                    4. § 25i wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-                aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-\nfasst:                                                           gabe „100“ durch die Angabe „150“ ersetzt.\n„6. die Verwahrung, die Verwaltung und die                  bb) In Nummer 6 wird die Angabe „20“ durch die\nSicherung von Kryptowerten oder privaten                     Angabe „50“ ersetzt und werden nach den\nkryptografischen Schlüsseln, die dazu die-                   Wörtern „ausgeschlossen ist“ die Wörter\nnen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder                „oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne\nzu übertragen, für andere (Kryptoverwahrge-                  des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteauf-\nschäft),“.                                                   sichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro\nb) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                               pro Transaktion nicht übersteigt“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\naaa) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“\ndurch ein Komma ersetzt.                             „(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in\nDrittstaaten ausgestellten anonymen Guthaben-\nbbb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende                 karten nur akzeptieren, wenn diese Karten die\ndurch das Wort „sowie“ ersetzt.                   Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 ge-\nccc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                  nannten gleichwertig sind.“\n„10. Kryptowerte.“                          5. Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt:","2624         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\n„§ 64y                                                   Artikel 4\nÜbergangsvorschriften zum                                         Änderung des\nGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie                    Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nzur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie                Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 S. 1113), das zuletzt durch\n(1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des            Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019\nneuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-           (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt\nmer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleis-            geändert:\ntungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\ndes Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeit-\n§ 58 die folgenden Angaben eingefügt:\npunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. Novem-\nber 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach                             „Unterabschnitt 5a\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung                        Technische Infrastrukturleistungen\nmit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4,\n§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistun-\nstellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisan-\ngen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten\ntrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundes-\noder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.\nanstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1,\ndie am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebun-        2. Nach § 58 wird folgender Unterabschnitt 5a einge-\ndene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, kön-         fügt:\nnen neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener                            „Unterabschnitt 5a\nVermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das\nTechnische Infrastrukturleistungen\nKryptoverwahrgeschäft betreiben.\n(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-                                    § 58a\nweiterung des Begriffs des Finanzinstruments im                             Zugang zu technischen\nSinne des § 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Ja-                        Infrastrukturleistungen bei der\nnuar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1                    Erbringung von Zahlungsdiensten\nbenötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der                oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts\ndann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Ge-               (1) Ein Unternehmen, das durch technische Infra-\nschäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt,          strukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungs-\nwenn es bis zum 30. November 2020 einen vollstän-           diensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts\ndigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1             im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf An-\nund 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-           frage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1\nnung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die             Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-\nAbsicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum          Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-\n31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich an-             mer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infra-\nzeigt.“                                                     strukturleistungen gegen angemessenes Entgelt\nunverzüglich und unter Verwendung angemessener\nArtikel 3                             Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die\nZurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss\nÄnderung des                            so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unter-\nAnlegerentschädigungsgesetzes                       nehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Ge-\nDas Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998           schäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.\n(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 92 des               (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)               der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  ein Unternehmen handelt, dessen technische Infra-\nstrukturleistungen von mehr als zehn Zahlungs-\n1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort               dienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1\n„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, soweit sie sich         Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne\nnicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Ab-           des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in An-\nsatz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes             spruch genommen werden oder das mehr als zwei\noder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11             Millionen registrierte Nutzer hat.\nSatz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes bezie-\nhen,“ eingefügt.                                               (3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise\nnicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn\n2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlagen          sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung\noder“ gestrichen.                                           der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen ins-\nbesondere vor, wenn das Systemunternehmen\n3. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:                  nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität\n„(5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Ab-            der technischen Infrastrukturleistungen durch die\nsatz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungsein-                 Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die\nheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des              Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.\nKreditwesengesetzes beziehen und die vor dem                   (4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft\n1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gel-              gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unterneh-\nten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Geset-          men zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens\nzes.“                                                       verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019            2625\n(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-      4. Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-                       „(7) Soweit es zur Erteilung von Auskünften und\nbeschränkungen bleiben unberührt.“                             zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen\n3. Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 wird folgende Num-                 die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auskunfts- und vor-\nmer 5a eingefügt:                                              lagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesund-\n„5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5              heitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der\nüber keine angemessenen Maßnahmen, ein-                 Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemei-\nschließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Ge-          nen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben\nwährleistung der Einhaltung der Anforderungen           unberührt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-\ndes Geldwäschegesetzes und der Verordnung               gesetzes gilt entsprechend.“\n(EU) 2015/847 verfügt,“.\nArtikel 6\nArtikel 5                                                 Änderung des\nÄnderung des                                   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                     Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015         2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 93 des\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 98 des Geset-     Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\n1. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  ter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11\ndes Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2                  Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des\nund 5“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.         Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-            2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nfügt:                                                     buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\n„3a. den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Ab-              werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2\nsatz 5 sowie den Inhalt, die Form und die           Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengeset-\nFrist des Berichts über diese Prüfung, soweit       zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-\ndies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-         mer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes“\nanstalt erforderlich ist;“.                         ersetzt und werden jeweils die Wörter „Besitz an\nGeldern oder Wertpapieren“ durch die Wörter „Be-\n2. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem\nsitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten“\nGeldwäschebeauftragten sowie“ die Wörter „auf An-\nersetzt.\nforderung“ eingefügt.\n3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n3. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g\n„(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\ndie im Inland das Erst- oder Rückversicherungsge-\nbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\nschäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbe-\nin der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung\ntrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt\nsind erstmals auf die Umlageerhebung für das Um-\nnicht für Versicherungsunternehmen eines Dritt-\nlagejahr 2020 anzuwenden.“\nstaats, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließ-\nlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,\nwenn                                                                                Artikel 7\n1. die Europäische Kommission gemäß Artikel 172                                   Änderung der\nStrafprozessordnung\nAbsatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG ent-\nschieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für          In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Straf-\nRückversicherungstätigkeiten von Unternehmen          prozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nin diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie be-     vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt\nschriebenen System gleichwertig sind oder             durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird das Wort\n2. auf Grund eines Abkommens der Europäischen\n„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem\nUnion mit einem Drittstaat Versicherungsunter-\nWort „Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ die Wörter\nnehmen aus dem jeweiligen Drittstaat ohne das\n„und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes“\nErfordernis einer Erlaubnis oder einer Niederlas-\neingefügt.\nsung Rückversicherungsgeschäfte im Inland täti-\ngen dürfen und die im Abkommen geregelten\nVoraussetzungen erfüllt sind.                                                  Artikel 8\nIm Fall des Satzes 2 Nummer 1 werden Rückversi-                                   Änderung der\ncherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso                  Verordnung über den Betrieb des Zentralen\nbehandelt wie Rückversicherungsverträge mit Un-                 Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\nternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat          In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des\nzugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 er-         Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\nfolgt die Behandlung nach Maßgabe des Abkom-               vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt\nmens.“                                                     durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezem-","2626         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nber 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird           fung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Das\nnach Nummer 5b folgende Nummer 5c eingefügt:                   Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als\n„5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-          sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahres-\nchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3            abschlusses abweichen.\nder Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a               (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach\ndes Geldwäschegesetzes,“.                                 dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nraums begonnen worden sein.\nArtikel 9                                 (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld-\nÄnderung der                              wäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versi-\nAbgabenordnung                             cherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Un-\n§ 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der             ternehmen, deren versicherungstechnische Rück-\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002                 stellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-       nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, be-\nkel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I             ginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Er-\nS. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:          bringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen,\nes sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfor-\n„Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6,           dert ein kürzeres Prüfintervall.\n§ 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geld-\nwäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13\n§ 43b\nAbsatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechts-\nverordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13                     Darstellung und Beurteilung der\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Ab-                   getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung\nsatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsver-                 von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\nordnungen entsprechend anzuwenden.“                               (1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-\nrungen darzustellen, die das verpflichtete Unterneh-\nArtikel 10                             men im Berichtszeitraum zur Verhinderung von\nÄnderung der                              Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-\nPrüfungsberichteverordnung                        troffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen\nsich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der An-\nDie Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017\nlage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hin-\n(BGBl. I S. 2846) wird wie folgt geändert:\nblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat\na) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden             der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessen-\nAngaben eingefügt:                                      heit zu beurteilen.\n„Abschnitt 8a                            (3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der\nVorkehrungen zur Verhinderung                  Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geld-\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung            wäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob\n§ 43a Zeitpunkt der Prüfung                             1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-\nwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-\n§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffe-\nren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen\nnen Vorkehrungen zur Verhinderung von\nnach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset-\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzie-\nzes wirksam umgesetzt werden und ihre wirk-\nrung“.\nsame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                               des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und\n„Anlage (zu § 43b Absatz 9)“.                           2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-\n2. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:                gesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen-\n„Abschnitt 8a                               den Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen\nUnternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen,\nVorkehrungen zur Verhinderung                       um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris-\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung                  musfinanzierung wirksam zu begegnen, und die\nBundesanstalt über die insoweit getroffenen\n§ 43a                                  Maßnahmen informiert wurde.\nZeitpunkt der Prüfung                          (4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den\n(1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach        Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die\ndem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56            Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die ver-           des Risikomanagements zur Verhinderung von\npflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Ver-          Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-\nsicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich          mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der\nstatt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und           tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens\nden Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgen-          entspricht.\nden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen                  (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unterneh-\nfest.                                                       mens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des\n(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils         Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei\nder Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prü-         der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019              2627\neinzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffe-                   c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen\nnen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen                       Niederlassungen und sonstigen nachgeordne-\ndas Unternehmen durch Geldwäsche und Terroris-                        ten Unternehmen die Anzahl der Niederlassun-\nmusfinanzierung ausgesetzt ist.                                       gen und sonstigen nachgeordneten Unterneh-\n(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-                       men, die in Hochrisikostaaten im Sinne des\npflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschege-                        § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschege-\nsetz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anord-                     setzes ansässig sind, sowie\nnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit               5. die Anzahl der ausschließlich für das Unterneh-\nden Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung                    men tätigen Vermittler im Inland und im Ausland.\nvon Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,                   (9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse\nso hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstel-            seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen\nlung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prü-            nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen\nfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen            und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für\ndiese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.                   den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung\n(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh-             zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrunde lie-\nrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von                 genden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Ge-\nTerrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be-              schäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant\nurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2              sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung „F 5“ zu\nbis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prü-            vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prü-\nfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die           fungsberichts und vollständig auszufüllen.\nim Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt wor-                 (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a\nden sind.                                                      Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze un-\n(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des             berührt.“\nUnternehmens hat der Prüfer zudem anhand der               3. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird\naktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Un-              angefügt.\nternehmens die folgenden Angaben in die Anlage\naufzunehmen:                                                                        Artikel 11\n1. sämtliche vom Unternehmen angebotene Hoch-                                    Änderung der\nrisikoprodukte,                                                            Grundbuchordnung\n2. die Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit               In § 12 Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in\nVerträgen zu pflichtenauslösenden Produkten im         der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994\nSinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geld-              (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des\nwäschegesetzes, den prozentualen Anteil der            Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)\nKunden mit geringem Risiko und den prozentua-          geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-\nlen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl       nachrichtendienstes“ das Wort „oder“ durch ein\nder politisch exponierten Personen unter den           Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Abschirm-\nKunden,                                                dienstes“ die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanz-\n3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Unter-              transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.\nnehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geld-\nwäschegesetzes:                                                                 Artikel 12\na) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen                                   Änderung der\ndes Unternehmens mit Unternehmen, die in                              Grundbuchverfügung\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union            In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung\noder in einem anderen Vertragsstaat des            in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar\nAbkommens über den Europäischen Wirt-              1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 16 des\nschaftsraum ansässig sind, sowie                   Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)\ngeändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-\nb) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen\nnachrichtendienst“ das Wort „oder“ durch ein Komma\ndes Unternehmens mit Unternehmen, die in\nersetzt und werden nach dem Wort „Abschirmdienst“\neinem Drittstaat ansässig sind, und von diesen\ndie Wörter „oder die Zentralstelle für Finanztrans-\nKorrespondenzbeziehungen die Anzahl der\naktionsuntersuchungen“ eingefügt.\nKorrespondenzbeziehungen, die das Unter-\nnehmen mit Unternehmen hat, die in einem\nArtikel 13\nHochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3\nNummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig                                 Änderung der\nsind,                                                            Verordnung über die Erhebung\nvon Gebühren und die Umlegung von Kosten\n4. zu den Niederlassungen und den sonstigen nach-\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\ngeordneten Unternehmen des Unternehmens:\nIn den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der An-\na) deren Anzahl im Inland,                             lage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die\nb) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten         Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten\nder Europäischen Union und anderen Ver-            nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom\ntragsstaaten des Abkommens über den Euro-          29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch\npäischen Wirtschaftsraum,                          Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2019 (BGBl. I","2628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nS. 482) geändert worden ist, werden jeweils in der Spalte       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2                  „(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf\nNummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG“ durch die               öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffent-\nWörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d,              liche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung\n2, 3, 6 oder 11 KWG“ und die Wörter „Besitz an Geldern              des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt.\noder Wertpapieren“ durch die Wörter „Besitz an Geldern,             Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffent-\nWertpapieren oder Kryptowerten“ ersetzt.                            lichung wirksam.“\nArtikel 14                             c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nÄnderung der\n„Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach\nBundesrechtsanwaltsordnung\nAbsatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmun-\nIn § 73b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung                 gen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               ist.“\nmer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die         2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember\n2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden                 „(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesminis-\nnach dem Wort „Dienstleistungs-Informationspflich-              terium für Wirtschaft und Energie abweichend von\nten-Verordnung“ die Wörter „und nach § 56 des                   Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Be-\nGeldwäschegesetzes“ eingefügt.                                  nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-\nnisterium der Finanzen und der Deutschen Bundes-\nArtikel 15                             bank herzustellen.“\nÄnderung des\n3. § 18 wird wie folgt geändert:\nSteuerberatungsgesetzes\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nIn § 76 Absatz 8 des Steuerberatungsgesetzes in der\nfügt:\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\n(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-                „(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollzieh-\nsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geän-                baren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zu-\ndert worden ist, werden nach dem Wort „Dienstleis-                  widerhandelt.“\ntungs-Informationspflichten-Verordnung“ die Wörter              b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n„und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ab-\nArtikel 16                                      satzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1\nÄnderung der                                       oder 1a“ ersetzt.\nPatentanwaltsordnung                              bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1“\nIn § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom                        durch die Wörter „den Absätzen 1 oder 1a“\n7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch                    ersetzt.\nArtikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I            c) In Absatz 9 werden nach der Angabe „Nummer 2,“\nS. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort                  die Wörter „des Absatzes 1a,“ eingefügt.\n„Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ die\nd) Folgender Absatz 12 wird angefügt:\nWörter „und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ ein-\ngefügt.                                                                „(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbin-\ndung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird\nArtikel 17\nnicht bestraft, wer\nÄnderung des\nAußenwirtschaftsgesetzes                            1. einer öffentlich bekannt gemachten Anord-\nnung bis zum Ablauf des zweiten Werktages,\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013                          der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhan-\n(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-               delt und\nzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-\n2. von einer dadurch angeordneten Beschränkung\nden ist, wird wie folgt geändert:\nzum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.“\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 18\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Änderung des\naa) Die Angabe „§ 4 Absatz 1“ wird durch die              Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nWörter „§ 4 Absatz 1, auch in Verbindung             Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\nmit Absatz 2,“ ersetzt.                           20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                     Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I\nS. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Insbesondere können\n1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. die Verfügung über Gelder und wirtschaft-\nliche Ressourcen bestimmter Personen              a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\noder Personengesellschaften oder                      Komma ersetzt.\n2. das Bereitstellen von Geldern und wirt-           b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nschaftlichen Ressourcen zu Gunsten be-                Wort „oder“ ersetzt.\nstimmter Personen oder Personengesell-            c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nschaften                                              „5. die Veröffentlichung der Angebotsunterlage\nbeschränkt werden.“                                           gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019               2629\noder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26              (3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem\nAbsatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröf-             Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides.\nfentlichung eines Angebots nach § 10 Ab-                Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag\nsatz 3 Satz 1 veröffentlicht hat.“                      nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten An-\n2. § 26 wird wie folgt gefasst:                                    gebots.\n„§ 26                                     (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der\njeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-\nSperrfrist                               satz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach\n(1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2                § 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist.\nuntersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die                  (5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter\nAktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent-             auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den\nlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines                     Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesell-\nsolchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor                 schaft der Befreiung zustimmt.“\nAblauf eines Jahres durch folgende Personen unzu-\nlässig:                                                     3. § 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden\nNummern 7 und 7a ersetzt:\n1. den Bieter (des untersagten Angebots),\n„7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot ab-\n2. eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem                        gibt,\nBieter gemeinsam handelnde Person oder\n7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein\n3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent-                     Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1\nlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam                      veröffentlicht,“.\nmit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2\ngemeinsam handelt.                                                                 Artikel 19\n(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb                                 Folgeänderungen\neines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig ge-\nmacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser                In § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung\nMindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht            von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen\nerreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die             auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nAktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent-         vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt\nlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines sol-            durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli\nchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor                2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden\nAblauf eines Jahres durch folgende Personen unzu-           die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter\nlässig:                                                     „Nummer 1, 3, 3a und 4“ ersetzt.\n1. den Bieter (des gescheiterten Angebots),                                            Artikel 20\n2. eine Person, die zwischen der Veröffentlichung                                    Inkrafttreten\ndes gescheiterten Angebots nach § 10 Absatz 3\nSatz 1 und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem             (1) Artikel 18 tritt am Tag nach der Verkündung in\nBieter gemeinsam handelte, oder                         Kraft.\n3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent-               (2) Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e tritt zum 1. Juli\nlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam             2020 und Nummer 25 zum 1. Januar 2021 in Kraft.\nmit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2             (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020\ngemeinsam handelt.                                      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht","2630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nAnhang zu Artikel 10 Nummer 3\nAnlage\n(zu § 43b Absatz 9)\nErfassungsbogen für die\nDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\nzur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\nUnternehmen:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsleiter vor Ort:\nA. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen\nRisikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):\n1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):\n2. Anzahl der Kunden:\nI.    Anteil der Kunden mit geringem Risiko                                                    ,         %\nII.   Anteil der Hochrisikokunden                                                              ,         %\nIII. Anzahl von politisch exponierten Personen\n(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)\n3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unter-\nnehmen mit Sitz in:\nI.    EU/EWR-Staaten\nII.   Drittstaaten                                                      davon in\nHochrisikostaaten\n4. Anzahl der Niederlassungen/\nnachgeordneten Unternehmen:\nI.    im Inland\nII.   im EU-/EWR-Ausland\nIII. in Drittstaaten                                                   davon               in\nHochrisikostaaten\n5. Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen\ntätigen Vermittler und Anteil der Vermittler:\nI.   im Inland                                               Anzahl                            Anteil in %\nII. im Ausland                                               Anzahl                            Anteil in %\nB. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen\nFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.\nFeststellung F 0 – keine Mängel\nFeststellung F 1 – geringfügige Mängel\nFeststellung F 2 – mittelschwere Mängel\nFeststellung F 3 – gewichtige Mängel\nFeststellung F 4 – schwergewichtige Mängel\nFeststellung F 5 – nicht anwendbar\nEine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.\nEine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-\nventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019         2631\nEine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.\nEine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-\nventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.\nEine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der\nPräventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.\nEine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.\nNr.                Vorschrift                      Prüfungspflichten           Feststellung      Fundstelle\nA. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung\nI. Interne Sicherungsmaßnahmen\n1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG                Erstellung, Dokumentation, Über-\nprüfung, ggf. Aktualisierung einer\nRisikoanalyse in Bezug auf Geld-\nwäsche und auf Terrorismusfinan-\nzierung\n2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Siche-\nrungsmaßnahmen in Bezug auf\nGeldwäsche und auf Terrorismus-\nfinanzierung\n3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug\nauf den Geldwäschebeauftragten\n(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-\ntung, Kontrollen)\n4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG                Durchführung von Zuverlässig-\nkeitsprüfungen\n5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG                Durchführung von Schulungen\nund Unterrichtung von Mitarbei-\nter/-innen\n6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53          Durchführung von Prüfungen\nAbs. 2 VAG                         durch die Innenrevision in Bezug\nauf Maßnahmen zur Verhinde-\nrung von Geldwäsche und von\nTerrorismusfinanzierung\n7.                                     nicht belegt\n8. § 6 Abs. 7 GwG                      Vertragliche Auslagerung von\ninternen Sicherungsmaßnahmen\nII. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden\n9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14               Durchführung von Risikobewer-\nAbs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG        tungen von Geschäftsbeziehun-\ngen und Transaktionen\n10. § 10 Abs. 1 Nr. 1                   Identifizierung des Vertragspart-\n(i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG),       ners und der für diesen auftreten-\n§ 10 Abs. 9 GwG                    den Personen\n(einschl. Nichtdurchführungs-/\nBeendigungsverpflichtung)\n11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG               Abklärung und ggf. Identifizierung\n(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), der wirtschaftlich Berechtigten\n§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG und des abweichenden Bezugs-\nberechtigten\n(einschl. Nichtdurchführungs-/\nBeendigungsverpflichtung)\n12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG,              Einholung von Informationen zum\n§ 10 Abs. 9 GwG                    Zweck/zur Art der Geschäftsver-\nbindung\n(einschl. Nichtdurchführungs-/\nBeendigungsverpflichtung)","2632         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2019\nNr.               Vorschrift                     Prüfungspflichten            Feststellung      Fundstelle\n13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG,             Abklärung der politisch exponierte\n§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG Person-Eigenschaft\n(einschl. Nichtdurchführungs-/\nBeendigungsverpflichtung)\n14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG   Laufende Überwachung der Ge-\nschäftsbeziehungen\n15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG   Durchführung von Aktualisierun-\ngen\n16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG              Durchführung von vereinfachten\nSorgfaltspflichten\n(Dokumentation, Angemessenheit\nder Maßnahmen)\n17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9          Durchführung von verstärkten\n(i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55   Sorgfaltspflichten (Dokumen-\nVAG                                tation, Angemessenheit der Maß-\nnahmen)\n18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG              Ausführung von Sorgfaltspflichten\ndurch Dritte und vertragliche Aus-\nlagerung\n19.                                    nicht belegt\nIII. Sonstige Pflichten\n20. § 6 Abs. 6 GwG                     Organisation und Erfüllung der\nAuskunftsverpflichtung\n21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG Durchführung von Aufzeichnungen\nund Aufbewahrung\n22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG)      Durchführung von gruppenweiten\nPflichten\n23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1      Durchführung des Verdachtsmel-\nbis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG deverfahrens (einschließlich Be-\nachtung des Verbots der Informa-\ntionsweitergabe)\n24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Befolgung von Anordnungen\nAbs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39\nAbs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2\nNr. 3 GwG"]}