{"id":"bgbl1-2019-5-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":5,"date":"2019-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_5.pdf#page=12","order":5,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2019-02-20T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":12,"num_pages":27,"content":["124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nElfte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1\nVom 20. Februar 2019\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                       b) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende An-\nsatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                          gabe eingefügt:\nsatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2                          „§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und\ndes Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung                                       fester Stoffe“.\nder Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,\n3975), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 1                          c) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird folgende An-\nbis 3 und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verord-                         gabe angefügt:\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5                          „Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für be-\nAbsatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                                          sonders ausgerüstete Fahrzeuge/\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind,                                      Wagen und Container/Großcontainer\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                                      nach Abschnitt 7.3.3 Sondervor-\ntale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Ge-                                       schrift VC 3 zur Beförderung er-\nfahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Si-                                        wärmter flüssiger und fester Stoffe\ncherheitsbehörden und -organisationen:                                                     der UN-Nummern 3257 und 3258\nADR/RID“.\nArtikel 1                                 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nGefahrgutverordnung Straße,                                   aa) In Buchstabe a werden die Wörter „vom\nEisenbahn und Binnenschifffahrt                                      17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                                 zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Ände-\nBinnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung                               rungsverordnung vom 25. Oktober 2016\nvom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt                              (BGBl. 2016 II S. 1203)“ durch die Wörter\ndurch Artikel 19 der Verordnung vom 29. November                                  „vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II\n2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie                              S. 1520), die zuletzt nach Maßgabe der\nfolgt geändert:                                                                   27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Ok-\ntober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443)“ ersetzt\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                              und werden nach der Angabe „3“ die Wörter\n„und Anlage 3“ eingefügt.\na) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „des\nInnern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau                        bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort\nund Heimat“ ersetzt.                                                     „ADR-Übereinkommen“ die Wörter „sowie\ndie Vorschriften der Anlage 3“ eingefügt.\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2018/217/EU\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nder Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie\n2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die               aa) In Buchstabe a werden die Wörter „20. RID-\nBeförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung\ndes Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und techni-\nÄnderungsverordnung vom 11. November\nschen Fortschritt (ABl. L 42 vom 15.2.2018, S. 52) und der Richtlinie           2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ durch die\n2018/1846/EU der Kommission vom 23. November 2018 zur Anpas-                    Wörter „21. RID-Änderungsverordnung vom\nsung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Par-                5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“\nlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im\nBinnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt                ersetzt und werden nach der Angabe „4“\n(ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58).                                             die Wörter „und Anlage 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019                125\nbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort               10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„RID“ die Wörter „sowie die Vorschriften\na) In Nummer 14 wird das Semikolon am Ende\nder Anlage 3“ eingefügt.\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter\n„6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. Novem-                b) Nummer 15 wird aufgehoben.\nber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)“ durch die Wör-          c) Nummer 16 wird Nummer 15.\nter „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. No-\n11. § 16 wird wie folgt geändert:\nvember 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 7 werden die Wörter „Teil 2 Kapi-                  „1. die Typzulassung von Flammendurchschlag-\ntel 3.2“ durch die Wörter „Teil 2, Kapitel 3.2“                  sicherungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN\nersetzt.                                                         (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestim-\nmung „Flammendurchschlagsicherung“), von\nb) In Nummer 12 wird die Angabe „Entschließung\nHochgeschwindigkeitsventilen nach Ab-\nMSC. 372(93)“ durch die Angabe „Entschließung\nsatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift\nMSC. 406(96)“ und die Angabe „13. November\nzur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindig-\n2014 (VkBl. S. 810)“ durch die Angabe „16. No-\nkeitsventil“), von Deflagrationssicherheit\nvember 2016 (VkBl. S. 718)“ ersetzt.\nder Probeentnahmeöffnung nach Ab-\nc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                                satz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift\n„18. GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See                      zur Begriffsbestimmung „Probeentnahme-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                      öffnung“) und von Deflagrationssicherheit\n7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I                  der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspan-\nS. 131);“.                                                 nen von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2\nADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbe-\n4. In § 5 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „des\nstimmung „Vorrichtung zum gefahrlosen\nInnern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau und\nEntspannen von Ladetanks“);“.\nHeimat“ ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Unter-\nabschnitts“ durch die Wörter „der Unterab-\n„3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen\nschnitte 1.16.2.3 und“ ersetzt.\nnach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN;“.\nbb) Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt ge-\nb) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende\nfasst:\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das                     „3. die Zulassung von Personen zur Prüfung\nWort „und“ ersetzt.                                                  a) der Isolationswiderstände und der Er-\nd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                        dung der festinstallierten elektrischen\nAnlagen und Geräte nach Unterab-\n„7. die Übertragung der Befugnis zur Ausstel-\nschnitt 8.1.7.1 ADN und\nlung von Zulassungszeugnissen auf eine\nUntersuchungsstelle nach Unterabschnitt                          b) der Anlagen und Geräte zum Einsatz\n1.16.2.3 ADN.“                                                      in explosionsgefährdeten Bereichen,\n6. In der Überschrift des § 7, jeweils in Absatz 2 (zwei-                     der Geräte vom Typ „begrenzte\nmal) und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des                            Explosionsgefahr“, der Anlagen und\nInnern“ durch die Wörter „des Innern, für Bau und                          Geräte, die den Unterabschnitten\nHeimat“ ersetzt.                                                           9.3.1.51, 9.3.2.51 und 9.3.3.51 ent-\nsprechen, sowie der autonomen\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                               Schutzsysteme oder der Übereinstim-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                mung von Unterlagen mit den Gege-\naa) In Nummer 12 wird das Semikolon am Ende                             benheiten an Bord nach Unterab-\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                       schnitt 8.1.7.2 ADN;\nbb) In Nummer 13 wird das Wort „und“ am Ende                     4. die Zulassung von Personen für die\ndurch einen Punkt ersetzt.                                       Nachprüfung und Untersuchung der\nFeuerlöschgeräte,      der    Feuerlösch-\ncc) Nummer 14 wird aufgehoben.\nschläuche und der Lade- und Lösch-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „11, 13 und 14“                          schläuche nach den Unterabschnitten\ndurch die Angabe „11 und 13“ ersetzt.                                8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN;\n8. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der                    5. die Feststellung, ob elektrische Geräte,\nAngabe „6.8.5.2.2“ die Wörter „und die Anerken-                         Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen\nnung der Befähigung der Instandhaltungs- oder Re-                       und Motoren gemäß Absatz 1.6.7.2.2.2\nparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweiß-                        (Übergangsvorschrift zu den Absätzen\narbeiten nach Absatz 6.8.2.1.23“ eingefügt.                             9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1\n9. In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die                             ADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit\nWörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter                         in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft\n„§ 7 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                                        und zugelassen sind;","126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\n6. das Eintragen eines Sichtvermerkes in              e) In Absatz 8 werden die Wörter „Berufsgenos-\ndie Unterlagen zu den elektrischen Be-              senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft“\ntriebsmitteln nach Absatz 1.6.7.2.2.2               durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Ver-\n(Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt              kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-\n8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN)                tion“ ersetzt.\nund das Eintragen eines Sichtvermerkes       12. § 18 wird wie folgt geändert:\nin die an Bord mitzuführenden Doku-\nmente nach den Unterabschnitten                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;“.                          aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort\ncc) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                             „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.\n„10. die Genehmigung von alternativen                    bb) In Nummer 8 werden die Wörter „und Unter-\nBauweisen und das Verlangen zusätz-                   abschnitt 6.7.1.3 ADR/RID“ durch ein\nKomma und die Wörter „Unterabschnitt\nlicher Berechnungen und Nachweise\n6.7.1.3 ADR/RID und nach den erläuternden\nnach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;“.\nBemerkungen in Unterabschnitt 3.2.3.2 Ta-\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                 belle C Spalte 20 ADN“ ersetzt.\n„Die in Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten           b) In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor\nZulassungen und Genehmigungen können                     Buchstabe a nach dem Wort „Schüttung“ die\nwiderruflich erteilt, befristet und mit Auflagen         Wörter „sowie Schüttgut-Containern“ eingefügt.\nversehen werden, soweit dies erforderlich\n13. § 19 wird wie folgt geändert:\nist, um die Einhaltung der gefahrgutbeför-\nderungsrechtlichen Vorschriften sicherzu-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstellen.“                                                aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1\nNummer 1 und 5“ ersetzt.\n„(3) Zuständige Behörde für die Zulassung\nvon Personen zur Feststellung und Bescheini-                  bb) In Nummer 3 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3\ngung der Gasfreiheit nach den Absätzen                            Buchstabe f“ durch die Angabe „4.3.3.6\n7.2.3.7.1.6 Satz 3 und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist                 Buchstabe f“ ersetzt.\n1. die Generaldirektion Wasserstraßen und                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSchifffahrt im Bereich der Bundeswasserstra-               aa) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nßen und                                                        „13. dafür zu sorgen, dass der festverbun-\n2. die jeweilige nach Landesrecht zuständige                            dene Tank, der Aufsetztank, das Batte-\nStelle im Bereich der übrigen schiffbaren                            rie-Fahrzeug und der Saug-Druck-Tank\nWasserstraßen.                                                       auch zwischen den Prüfterminen den\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nDie Zulassung gilt als erteilt für die von einer In-\nnungsvorschriften nach den Unterab-\ndustrie- und Handelskammer öffentlich bestell-\nschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\nten und vereidigten Handelschemiker mit der be-\n6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den an-\nsonderen Qualifikation für die Feststellung von\nwendbaren Sondervorschriften in Ab-\nGaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die\nschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Ab-\nAusstellung von Gaszustandsbescheinigungen.\nschnitten 6.10.1, 6.10.2 und 6.10.3 für\nDie Zulassung kann widerruflich erteilt, befristet\ndie in der ADR-Zulassungsbescheini-\nund mit Auflagen versehen werden, soweit dies\ngung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder\nerforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgut-\nin der Bescheinigung nach den Absät-\nbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzu-\nzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR ange-\nstellen.“\ngebenen Stoffe entspricht, mit Aus-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                       nahme der durch den Befüller anzuge-\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ab-                             benden beförderten Stoffe und Gase;“.\nsatz 3“ das Komma und die Angabe „§ 8                    bb) In Nummer 17 Buchstabe b werden die Wör-\nNummer 14“ gestrichen.                                       ter „Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Ab-\nschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Unterabschnitt 9.2.1.1\n„2. das Genehmigen von Arbeiten an Bord                      Satz 2 und den Kapiteln 9.4 bis 9.6“ ersetzt.\nmit elektrischem Strom oder Feuer oder\ncc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\nbei deren Ausführung Funken entstehen\nkönnen nach Abschnitt 8.3.5 ADN;“.                      „18. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften\nüber die Überwachung der Fahrzeuge\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nnach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Ka-\n„Die in Nummer 2 genannte Genehmigung                              pitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen\nkann widerruflich erteilt, befristet und mit                       Beförderungen auch die Vorschrift über\nAuflagen versehen werden, soweit dies er-                          das Abstellen von kennzeichnungs-\nforderlich ist, um die Einhaltung der gefahr-                      pflichtigen Fahrzeugen nach Anlage 2\ngutbeförderungsrechtlichen Vorschriften si-                        Gliederungsnummer 3.3 beachtet wer-\ncherzustellen.“                                                    den, und“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019               127\n14. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden                       nicht befüllt“ durch die Wörter „überschritten\nnach dem Wort „verzögern“ die Wörter „oder zu                      ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht\nverweigern“ eingefügt.                                             befüllt“ ersetzt.\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                  cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbe-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                   weglichen Tanks die Bezeichnung des\n„4. dafür zu sorgen, dass an Containern mit                        beförderten tiefgekühlt verflüssigten\nVersandstücken Großzettel (Placards)                           Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/\nnach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orange-                       RID angegeben wird;“.\nfarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4               dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nund das Kennzeichen nach Ab-\n„13. hat dafür zu sorgen, dass an festver-\nschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind;“.\nbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kes-\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch                           selwagen, Tankcontainern, MEGC, Bat-\nein Komma und das Wort „und“ ersetzt.                              terie-Fahrzeugen und Batteriewagen\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                   die offizielle Benennung der beförder-\n„6. dafür zu sorgen, dass bei Tankcontai-                          ten Stoffe und Gase und bei Gasen,\ndie einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet\nnern und MEGC die Vorschriften nach\nAbsatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweg-                            sind, zusätzlich die technische Benen-\nlichen Tanks nach Unterabschnitt                               nung nach den Absätzen 6.8.3.5.6,\n4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 ADR beach-                       6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die\ntet werden.“                                                   Kennzeichen nach den anwendbaren\nSondervorschriften in Abschnitt 6.8.4\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      Buchstabe e ADR/RID angegeben wer-\naa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem                            den;“.\nWort „Versandstücken“ ein Komma und die              b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „den\nWörter „an Schüttgut-Containern“ eingefügt.             Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2“ durch die\nbb) In Nummer 3 werden das Komma und das                    Angabe „Unterabschnitt 7.5.1.2“ ersetzt.\nWort „und“ am Ende durch ein Semikolon\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\ncc) In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buch-                aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Unterab-\nstabe a die Wörter „Wagen oder Container“                   schnitt 8.1.8.4 Satz 2“ durch die Angabe\ndurch die Wörter „oder auf Wagen oder in                    „Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3“ ersetzt.\nContainer oder beim Verladen von Contai-                bb) In Nummer 7 werden das Komma und das\nnern, Schüttgut-Containern, MEGC, Tank-                     Wort „und“ am Ende durch ein Semikolon\ncontainern oder ortsbeweglichen Tanks auf                   ersetzt.\neinen Wagen“ ersetzt und im Satzteil nach\ncc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nBuchstabe b der Punkt am Ende durch ein\nein Komma und das Wort „und“ ersetzt.\nKomma und das Wort „und“ ersetzt.\ndd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                        dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„5. dafür zu sorgen, dass bei Tankcon-                      „9. sicherzustellen, dass die Laderate mit\ntainern und MEGC die Vorschriften nach                       der an Bord mitzuführenden Instruktion\nAbsatz 4.3.2.3.2 und bei ortsbeweg-                          für die Lade- und Löschraten nach Ab-\nlichen Tanks nach Unterabschnitt                             satz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN\n4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3 RID beach-                     übereinstimmt und der Druck an der\ntet werden.“                                                 Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gas-\nrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des\nc) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                           Hochgeschwindigkeitsventils nicht über-\naa) In Buchstabe a wird nach dem Wort                                steigt.“\n„MEGC,“ das Wort „Schüttgut-Containern,“\n18. § 23a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\nbb) In Buchstabe b wird nach dem Wort                    a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„MEGC,“ das Wort „Schüttgut-Container,“                 „b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhr-\neingefügt.                                                  leitung, wenn es erforderlich ist, sie an die\n16. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird nach                    Gasabfuhrleitung anzuschließen, und nach\nder Angabe „5.1.4,“ die Angabe „5.1.5,“ eingefügt.                 Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 17\nADN Explosionsschutz erforderlich ist, eine\n17. § 23 wird wie folgt geändert:\nFlammendurchschlagsicherung vorhanden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               ist, die das Schiff gegen Detonation\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „4.3.3.5 Satz 3                 und Flammendurchschlag von Land aus\nBuchstabe a bis e und g“ durch die Angabe                   schützt;“.\n„4.3.3.6 Buchstabe a bis e und g“ ersetzt.           b) In Buchstabe c werden die Wörter „Gasrückfuhr-\nbb) In Nummer 10 werden die Wörter „nach Ab-                oder Gasabfuhrleitung“ durch die Wörter „Gas-\nsatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist,               abfuhr- und Gasrückfuhrleitung“ ersetzt.","128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\n19. § 24 wird wie folgt geändert:                                    nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt,“ ein-\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     gefügt.\nb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1                   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nbis 7.                                                          „(7) Der Beförderer und der Schiffsführer\nc) In der neuen Nummer 1 wird nach der Angabe                    in der Binnenschifffahrt haben nach Ab-\n„6.7.4,“ die Angabe „6.7.5,“ eingefügt und wer-              satz 1.4.2.2.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen,\nden nach der Angabe „6.8.3.5“ die Wörter „und                dass an Bord des Schiffes in den explosionsge-\nden anwendbaren Sondervorschriften in Ab-                    fährdeten Bereichen nur elektrische und nicht-\nschnitt 6.8.4 Buchstabe e“ eingefügt.                        elektrische Anlagen und Geräte verwendet wer-\nden, die mindestens die Anforderungen für den\n20. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.“\n„(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen\n23. § 28 wird wie folgt geändert:\nvon IBC nach Absatz 6.5.4.4.1, 6.5.4.4.2 oder\n6.5.4.5.2 im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie              a) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter\nin der Binnenschifffahrt durchführt, darf an IBC die             „4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6\nKennzeichen nach den Absätzen 6.5.2.2.1 und                      Satz 1“ durch die Wörter „4.3.2.3.2, 4.3.2.3.3\n6.5.4.5.3 ADR/RID nur anbringen, sofern die im                   Satz 4 und 5, 4.3.2.3.6 und 4.3.2.3.7“ ersetzt.\nAnerkennungsbescheid dieser Stelle genannten                  b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „und“ die\nNebenbestimmungen eingehalten werden.“                           Wörter „an Fahrzeugen“ eingefügt.\n21. Dem § 26 werden die folgenden Absätze 4 und 5                 c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:\n„7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen\n„(4) Der Verlader, Befüller, Beförderer im Stra-\ndie Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die\nßen- und Eisenbahnverkehr, der Betreiber eines                       orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2\nContainers und Fahrzeugführer im Straßenverkehr                      und das Kennzeichen nach den Abschnitten\nsowie der Betreiber eines Wagens oder Großcon-\n5.3.3 und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu\ntainers im Eisenbahnverkehr haben bei der Beför-                     machen, die Kennzeichen nach Ab-\nderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der                     schnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Ab-\nUN-Nummern 3257 und 3258 nach Abschnitt 7.3.3\nsatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder zu verde-\nSondervorschrift VC 3 ADR/RID die Vorschriften\ncken und das Kennzeichen nach den Ab-\nnach § 36b zu beachten.                                              schnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfer-\n(5) Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase                    nen;“.\nund Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks\n24. § 29 wird wie folgt geändert:\nund Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs\nhat                                                           a) In Absatz 1 wird die Angabe „7.5.1.1,“ gestri-\nchen.\n1. dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-\nabschnitt 1.3.2.2 ADN unterwiesen wird,                   b) Absatz 5 wird aufgehoben.\n2. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe a vor dem Ent-         25. § 33 wird wie folgt geändert:\ngasen von leeren oder entladenen Ladetanks\na) In Nummer 9 werden das Komma und das Wort\nund Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs\n„und“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nan einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste\nnach Absatz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen            b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein\nund                                                          Semikolon ersetzt.\n3. nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustel-            c) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-\nlen, dass, soweit gemäß Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN               gefügt:\nerforderlich, in der Leitung der Annahmestelle,              „11. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe k vor\ndie an das zu entgasende Schiff angeschlossen                      dem Entgasen von leeren oder entladenen\nist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhan-                      Ladetanks und Lade- und Löschleitungen\nden ist, welche das Schiff gegen Detonation und                    des Tankschiffs an einer Annahmestelle\nFlammendurchschlag von der Annahmestelle                           seinen Teil der Prüfliste nach Ab-\naus schützt.“                                                      satz 7.2.3.7.2.2 Satz 2 ADN auszufüllen\n22. § 27 wird wie folgt geändert:                                          und\na) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die               12. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe l vor\nWörter „und der Eisenbahninfrastrukturunter-                       dem Beladen und Entladen der Ladetanks\nnehmer im Eisenbahnverkehr“ durch ein Komma                        eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste\nund die Wörter „der Eisenbahninfrastrukturun-                      nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszu-\nternehmer im Eisenbahnverkehr und der Betrei-                      füllen.“\nber einer Annahmestelle in der Binnenschiff-\n26. § 34 wird wie folgt geändert:\nfahrt“ ersetzt.\na) In Nummer 6 werden das Komma und das Wort\nb) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort\n„und“ am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\n„erfolgt,“ die Wörter „mit Ausnahme des Fahr-\nzeugführers im Straßenverkehr, der eine Be-               b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das\nscheinigung über die Fahrzeugführerschulung                  Wort „und“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019               129\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                            dd) Nach dem neuen Buchstaben r wird folgen-\nder Buchstabe s eingefügt:\n„8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten\n9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN ge-               „s) Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt,\nführt, aufbewahrt und aktualisiert wird.“                       dass eine dort genannte Vorschrift be-\nachtet wird,“.\n27. § 35 wird wie folgt geändert:\nee) Die Buchstaben r bis u werden die Buchsta-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      ben t bis w.\n„Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im           d) In Nummer 12 Buchstabe m werden die Wörter\nVor- und Nachlauf auf der Straße mit einzube-               „die Benennung angegeben wird“ durch die\nziehen.“                                                    Wörter „eine Benennung oder ein Kennzeichen\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „dem Bescheid“                angegeben wird“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Bescheinigung“ ersetzt.            e) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\n28. In § 35b Tabelle lfd. Nr. 8 Spalte 3 werden die Wör-           aa) In Buchstabe g wird das Wort „oder“ am\nter „der Verpackungsgruppe I“ angefügt.                            Ende gestrichen.\n29. § 35c wird wie folgt geändert:                                 bb) Dem Buchstaben h wird am Ende das Wort\n„oder“ angefügt.\na) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beförde-\nrungsstrecke“ die Wörter „im Geltungsbereich                cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:\ndieser Verordnung“ eingefügt.                                   „i) Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die\nLaderate übereinstimmt und der Druck\nb) In Absatz 9 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-\nan der Übergabestelle den Öffnungs-\nmer 1 nach dem Wort „Beförderungsstrecke“ die\ndruck des Hochgeschwindigkeitsventils\nWörter „im Geltungsbereich dieser Verordnung“\nnicht übersteigt,“.\neingefügt und wird die Angabe „km“ durch das\nWort „Kilometer“ ersetzt.                                f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\n30. In § 36a Satz 1 werden die Wörter „zur Sicherung               aa) Buchstabe a wird aufgehoben.\nder Asservate“ durch die Wörter „zur Wahrneh-                  bb) Der Buchstabe b wird Buchstabe a und die\nmung einer behördlichen Aufgabe“ ersetzt.                          Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe\n„Nummer 1“ ersetzt.\n31. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:\ncc) Der Buchstabe c wird Buchstabe b und die\n„§ 36b\nAngabe „Nummer 3“ wird durch die Angabe\nBeförderung                                   „Nummer 2“ ersetzt.\nerwärmter flüssiger und fester Stoffe                  dd) Der Buchstabe d wird Buchstabe c und die\nFür die Beförderung erwärmter flüssiger und                     Angabe „Nummer 4“ wird durch die Angabe\nfester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in                      „Nummer 3“ ersetzt.\nbesonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und                   ee) Der Buchstabe e wird Buchstabe d und die\nContainern/Großcontainern nach Abschnitt 7.3.3                     Angabe „Nummer 5“ wird durch die Angabe\nSondervorschrift VC 3 ADR/RID gelten die Anforde-                  „Nummer 4“ ersetzt.\nrungen der Anlage 3.“\nff) Der Buchstabe f wird Buchstabe e und die\n32. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Angabe „Nummer 6“ wird durch die Angabe\n„Nummer 5“ ersetzt.\na) In Nummer 6 Buchstabe r werden die Wörter\n„die Vorschrift über das Abstellen eingehalten“             gg) Der Buchstabe g wird Buchstabe f und die\ndurch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift                 Angabe „Nummer 7“ wird durch die Angabe\nbeachtet“ ersetzt.                                              „Nummer 6“ ersetzt.\nb) In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem                     hh) Der Buchstabe h wird Buchstabe g und die\nWort „verzögert“ die Wörter „oder verweigert“                   Angabe „Nummer 8“ wird durch die Angabe\nangefügt.                                                       „Nummer 7“ ersetzt.\nc) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                       g) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am\naa) Buchstabe l wird wie folgt gefasst:\nEnde gestrichen.\n„l) Absatz 2 Nummer 4 nicht dafür sorgt,                bb) Die folgenden Buchstaben e bis h werden\ndass ein Großzettel, eine Tafel oder ein                angefügt:\nKennzeichen angebracht ist,“.\n„e) Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift\nbb) Nach Buchstabe m wird folgender Buch-                           nicht oder nicht richtig beachtet,\nstabe n eingefügt:\nf)  Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt,\n„n) Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt,                        dass das Personal unterwiesen wird,\ndass eine dort genannte Vorschrift be-\ng) Absatz 5 Nummer 2 einen dort genann-\nachtet wird,“.\nten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig,\ncc) Die Buchstaben n bis q werden die Buchsta-                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nben o bis r.                                                    ausfüllt oder","130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nh) Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt,              k) Nummer 26 wird wie folgt geändert:\ndass eine Flammendurchschlagsiche-\naa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am\nrung vorhanden ist,“.\nEnde gestrichen.\nh) Nummer 19 wird wie folgt geändert:\nbb) Dem Buchstaben d wird das Wort „oder“ am\naa) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ am                         Ende angefügt.\nEnde gestrichen.\ncc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\nbb) Dem Buchstaben j wird das Wort „oder“ am\nEnde angefügt.                                                „e) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine\ncc) Folgender Buchstabe k wird angefügt:                               Schiffsakte nach einer dort genannten\nVorschrift geführt, aufbewahrt oder ak-\n„k) Absatz 7 nicht sicherstellt, dass nur eine                    tualisiert wird,“.\ndort genannte Anlage oder ein dort ge-\nnanntes Gerät verwendet wird,“.              33. § 38 wird wie folgt geändert:\ni) Nummer 21 wird wie folgt geändert:                         a) In Absatz 1 werden die Angabe „30. Juni 2017“\naa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende                     durch die Angabe „30. Juni 2019“ und die An-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                           gabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe\n„31. Dezember 2018“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ am\nEnde gestrichen.                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Buchstabe f wird aufgehoben.                                 „(2) Bei der Beförderung von im ADR/RID\nj) Nummer 25 wird wie folgt geändert:                            nicht näher bezeichneten Maschinen oder Gerä-\nten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren\naa) In Buchstabe i wird das Wort „oder“ am\nFunktionselementen gefährliche Güter enthalten,\nEnde gestrichen.\nnach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt\nbb) Die folgenden Buchstaben k und l werden                   1.6.1.46 ADR/RID gilt im Straßenverkehr für\nangefügt:                                                innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen,\n„k) Nummer 11 einen dort genannten Teil                  die in Deutschland zugelassen sind, und für in-\nder Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht           nerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnver-\nvollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt         kehr weiterhin die Regelung nach Anlage 2\noder                                                Gliederungsnummer 2.1 Buchstabe b dieser\nVerordnung in der bis zum 31. Dezember 2018\nl)    Nummer 12 einen dort genannten Teil\ngeltenden Fassung.“\nder Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig aus-      34. In Anlage 2 Gliederungsnummer 2.1 wird der Buch-\nfüllt,“.                                         stabe b gestrichen.\n35. Folgende Anlage 3 wird angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 36b)\nFestlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete\nFahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3\nzur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID\n1.    Anwendungsbereich\nErwärmte Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 dürfen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten\nFahrzeugen/Wagen oder Containern/Großcontainern befördert werden, wenn die nachfolgenden Anfor-\nderungen erfüllt werden.\n1.1   Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nummer 3257, sind insbesondere\n– flüssiges Aluminium,\n– Bitumen,\n– flüssiges Eisen,\n– heißes Paraffin (Wachs).\n1.2   Erwärmte feste Stoffe, UN-Nummer 3258, sind insbesondere\n– heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),\n– Stahlcoils (warm gewalzt),\n– Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse\nin einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,\nwenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019           131\n2.  Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung\n2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den\nTransport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete\nTiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutz-\nhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang 1)\nmüssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförde-\nrungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung\nnicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 5.13 dieser Anlage. In keinem Fall\ndarf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und\nelektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden.\n2.2 Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1\nADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so\neinzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei nor-\nmaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen,\nBeförderung in loser Schüttung in Behältern).\n2.3 Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abge-\nsehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.\n3.  Brand- und Explosionsschutz\nJede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den\nWagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe\noder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).\n4.  Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln\n4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel\nTiegel, die seit dem 1. September 2016 gebaut werden, sind nach dem Stand der Technik unter Anwen-\ndung eines geeigneten technischen Regelwerks (EN 14025:2013 oder gleichwertiges Sicherheitsniveau)\nkonstruktiv zu berechnen und herzustellen. Die konstruktive Auslegung ist im Rahmen eines Baumuster-\nprüfverfahrens durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB auf Einhaltung der konstruktiven Anforderungen\naus dem verwendeten technischen Regelwerk zu überprüfen. Hinsichtlich der Anforderungen an die zu\nprüfenden Unterlagen wird auf die Maßgaben der EN 12972:2007 hingewiesen. Über das Ergebnis der\nBaumusterprüfung ist ein qualifizierter Prüfbericht durch die mit der Prüfungsdurchführung beauftragte\nStelle nach § 12 der GGVSEB auszustellen. Eine Kopie des Baumusterprüfberichts ist der Tiegelakte\njedes hergestellten Tiegels gemäß Nummer 4.7 dieser Anlage beizufügen.\nBei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug/Wagen sind der hydrostati-\nsche Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleu-\nnigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 ADR bzw. die Beanspruchungen des Absatzes 6.8.2.1.2 RID zugrunde\nzu legen. Diese Anforderung gilt auch für Tiegel, die vor dem oben genannten Datum hergestellt wurden.\nDie Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gemäß einem geeigneten technischen Regelwerk auszulegen\nund so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.\nDie Einfüll- und Ausgussöffnungen müssen konstruktiv geschützt werden, z. B. durch Kragen, Abweiser,\nKäfige oder gleichwertige Konstruktionen (siehe dazu die Beispiele in Anhang 2). Dabei ist die Schutz-\neinrichtung an der Tiegeloberseite so auszulegen, dass sie insgesamt einer statischen Belastung stand-\nhält, die der doppelten Masse des befüllten Tiegels entspricht.\nPlastische Verformungen der Schutzeinrichtung durch das Einwirken der oben genannten Belastung sind\nsoweit zulässig, wie der Schutz der Einfüll- und Ausgussöffnungen gewährleistet bleibt. Die Nachrüstung\nder Schutzeinrichtung bei vorhandenen Tiegeln war bis zum 30. Juni 2018 abzuschließen.\nDie Überprüfung der vorgesehenen Schutzeinrichtung hinsichtlich ihrer konstruktiven Auslegung, Dimen-\nsionierung und Ausführung je Tiegel obliegt den Stellen nach § 12 der GGVSEB. Dazu ist jeweils ein\nqualifizierter Prüfbericht auszustellen sowie erforderlichenfalls nach erfolgtem Anbau eine außerordent-\nliche Prüfung gemäß Nummer 4.5 dieser Anlage durchzuführen. Der Prüfbericht über die Schutzeinrich-\ntung sowie gegebenenfalls die außerordentliche Prüfung sind der Tiegelakte gemäß Nummer 4.7 dieser\nAnlage beizufügen.\n4.2 Erstmalige Prüfung der Tiegel vor der Inbetriebnahme\nDie Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB unter Anwendung\nder EN 12972:2007 zu prüfen.\nDie Prüfung umfasst mindestens:\n– eine Prüfung der Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen oder Gutachten unter Berück-\nsichtigung des qualifizierten Prüfberichts über die Baumusterprüfung,\n– eine Bauprüfung,\n– eine Prüfung des inneren und äußeren Zustands,","132         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\n– eine Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 Bar; die Tiegel dürfen noch nicht feuerfest aus-\ngekleidet oder beschichtet sein,\n– eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile.\nDie Wasserdruckprüfung und Dichtheitsprüfung sind auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.\n4.3 Zwischenprüfung der Tiegel\nDie Tiegel sind nach der erstmaligen Prüfung und jeder wiederkehrenden Prüfung nach Nummer 4.4\ndieser Anlage Zwischenprüfungen durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB, mit Ausnahme der Wasser-\ndruckprüfung und der Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche, zu unterziehen. Die Zwischenprü-\nfung umfasst die\n– Prüfung des äußeren Zustands, diese schließt auch die Unversehrtheit der Flansch- und Deckelver-\nbindungen ein,\n– Wanddickenmessung,\n– zerstörungsfreie Prüfung aller zugänglichen Schweißnähte.\nDie maximale Frist für die Zwischenprüfung beträgt sechs Jahre. Dabei ist auch die Prüfung des inneren\nZustands durch eine fachkundige Person in Verantwortung des Betreibers durchzuführen.\n4.4 Wiederkehrende Prüfung der Tiegel\nBei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Ausmauerung), spätestens jedoch nach zwölf Jahren, ist\neine wiederkehrende Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Der Umfang der\nPrüfung entspricht der nach Nummer 4.3 dieser Anlage zzgl. einer Wasserdruckprüfung mit einem\nPrüfdruck von 4 Bar sowie einer Besichtigung der metallischen inneren Oberfläche des Tiegels. Die\nWasserdruckprüfung ist auch mit einer Ersatzdichtung zulässig.\n4.5 Außerordentliche Prüfung der Tiegel\nWenn die Sicherheit der Tiegel durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine\naußerordentliche Prüfung durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB in entsprechender Anwendung des\nAbsatzes 6.8.2.4.4 ADR/RID durchzuführen.\n4.6 Kennzeichnung der Tiegel\nDie Tiegel sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 6.8.2.5.1 ADR/RID auf einem Tiegelschild zu\nkennzeichnen (Kennzeichnung für die Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.1 und 6.8.2.4.2 ADR/RID mit „P“, für\ndie Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 ADR/RID mit „L“).\n4.7 Führen einer Tiegelakte (Wartungs- und Prüfbuch)\nDie Ergebnisse aller Prüfungen und die der erstmaligen Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen sind vom\nBetreiber in der Tiegelakte aufzubewahren.\n4.8 Beförderung der Tiegel\nAn die Fahrzeuge für den Straßenverkehr werden folgende zusätzlichen Anforderungen gestellt:\n– Das Kraftfahrzeug (Zugmaschine oder Motorwagen) muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelan-\nhänger oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021 mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability\nControl – ESC) ausgestattet sein.\n– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so zu verladen, dass z. B. Bremsleitungen und elektrische\nLeitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.\n– Die Tiegel sind auf den Fahrzeugen/Wagen so auszurichten, dass die Ausgussöffnungen in oder\ngegen die Fahrtrichtung angeordnet sind.\n4.9 Anforderungen an die Fahrzeugführer\nErgänzend zum Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 müssen die Fahrzeugführer für die Beförderung\nvon flüssigen Metallen in Tiegeln entweder eine Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs Tank nach\nUnterabschnitt 8.2.1.3 ADR besitzen oder eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person\nerhalten. Diese soll die folgenden Schwerpunkte beinhalten:\n– besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,\n– allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe,\nSchwallwirkung),\n– Grenzen von Fahrdynamikregelungen (ESC) und\n– besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.\nDiese Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den\nBeförderer zu dokumentieren.\n5.  Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen\n(Pfannen) mit der Eisenbahn\n5.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen.\nDer Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019         133\n5.2  Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie\nohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen\nBeanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.\n5.3  Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen\nStreckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht\nüberschreiten.\n5.4  Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durch-\nmesser maximal 10 mm betragen darf.\n5.5  Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des\nfeuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.\n5.6  Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der\nQualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen.\nFür die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch\ndas Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt\nentsprechend.\n5.7  Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten\nSchweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißauf-\nsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.\n5.8  Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.\n5.9  Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen\n– die Wanddickenmessung,\n– die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,\n– die Gefügeuntersuchung.\n5.10 Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung\nder Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen\nOberfläche erfolgen.\n5.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist\neine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.\n5.12 Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die\nPrüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren\nsind.\n5.13 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen\nAußenbehälters 250 °C nicht übersteigen.\n5.14 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.\n5.15 Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Aus-\nkleidung vorzunehmen und zu überwachen.\n5.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu\nüberprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu\nführen.\n5.17 Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.","134        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nAnhang 1\nBild 1\nBild 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019     135\nAnhang 2\nSchutzeinrichtung „Kragen“\nSchutzeinrichtung „Abweiser“","136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nSchutzeinrichtung „Käfig“\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019                 137\nArtikel 2                                 bb) In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der\nAbfall-/Untergruppe 15.1 in Spalte 4 die An-\nÄnderung der\ngabe „2.5, 2.7 und 4.3“ durch die Angabe\nGefahrgut-Ausnahmeverordnung\n„2.6, 2.8 und 4.3“ und in Spalte 7 die Angabe\nDie Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung                      „5.2.1.9.1“ durch die Angabe „5.2.1.10.1“ er-\nder Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I                        setzt.\nS. 275), die durch Artikel 4 der Verordnung vom\n17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist,              d) Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 33\nwird wie folgt geändert:                                            (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschif-\nfen, die Küstenschifffahrt betreiben“ wird wie\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „30. März 2015                  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „durch Arti-\n(BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 1 der                 kel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013\nVerordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)“                    (BGBl. I S. 1926)“ durch die Wörter „durch\ndurch die Wörter „30. März 2017 (BGBl. I S. 711,                  Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017\n993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                  (BGBl. I S. 626)“ ersetzt.\nvom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)“ ersetzt.\nbb) In Nummer 11 werden die Wörter „die durch\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom 9. Februar                     Artikel 1 der Verordnung vom 22. November\n2016 (BGBl. I S. 182)“ durch die Wörter „in der                   2010 (BGBl. I S. 1632)“ durch die Wörter „die\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember                        zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\n2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131)“ ersetzt.                   28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504)“ ersetzt.\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Im Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung der\nverwendeten Abkürzungen“ werden in der die                                    Änderung der\nRichtlinie 2008/68/EG betreffenden Zeile in der                   Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nrechten Spalte die Wörter „Richtlinie 2010/61/EU\n(ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27)“ durch die Wör-           Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Feb-\nter „Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom            ruar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 2 der\n26.11.2018 S. 58)“ ersetzt.                             Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 8\n(B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren“          1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                   „1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeug-\naa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „in Ver-                 führer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besat-\nbindung mit“ die Angabe „Absatz 1.16.1.1.1,“              zung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer\neingefügt.                                                Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfän-\nger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer\nbb) In Nummer 2.7 werden die Wörter „vom 6. De-                von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Ver-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt                packungen und Großpackmitteln (IBC) und als\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 16. De-                Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC\nzember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert wor-               zugewiesen sind,“.\nden ist,“ durch die Wörter „vom 21. Septem-\nber 2018 (BGBl. I S. 1398)“ ersetzt.               2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Innern“\ndurch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“\ncc) Der Nummer 2.8 wird folgender Satz ange-               ersetzt.\nfügt:\n„Ein      Zulassungszeugnis     nach      Ab-                              Artikel 4\nsatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht\nerforderlich.“                                                           Änderung der\nGefahrgutkostenverordnung\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3.0\neingefügt:                                            Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013\n(BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\n„3.0 Diese Betriebsvorschriften gelten auch        nung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3859) geändert\nin den Fällen der Nummer 2.8.“               worden ist, wird wie folgt geändert:\nee) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 2 § 5        1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 20. Dezember 2012\n(BGBl. I S. 2802)“ durch die Wörter „Artikel 2        a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16“ durch die\n§ 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I             Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.\nS. 330)“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Binnen-\nc) Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 20                schifffahrt“ die Wörter „und nach § 16 Absatz 2\n(B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Ab-             der Gefahrgutverordnung See“ eingefügt.\nfälle“ wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Binnen-\naa) In Nummer 2.3 wird die Angabe „4.1.1.19“                  schifffahrt“ die Wörter „und nach § 16 Absatz 1\ndurch die Angabe „4.1.1.21“ ersetzt.                     der Gefahrgutverordnung See“ eingefügt.","138               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nGebührennummer\nI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren                                                    001 bis 013\nII. Teil: Straßenverkehr\n1.  Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                       100\n2.  Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                       102 bis 104\n3.  Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7         211 bis 227.1\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                        311.1 bis 312.2\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                        411\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4          611 bis 618.1\nIV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                        701 bis 740\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                        801 bis 840\nV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                        901 bis 902\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                        1001 bis 1002\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4                       1050 bis 1064.1\nVI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden                                                        1101\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden                                                        1102\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                             1201 bis 1207\nI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n001             Zurückweisung eines Widerspruchs\naus formalen Gründen                                                            60 bis 425\naus sachlichen Gründen                                                          120 bis 850\n002 bis 012     nicht vergeben\n013             Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung 30 je begon-\nkünftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes         nene Viertel-\noder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts- stunde\nverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).\nII. Teil: Straßenverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n100             Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine        30 bis 300\nVerlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung\n(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\nBinnenschifffahrt).\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n102             Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder      50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019                 139\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n103           nicht vergeben\n104           Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter 25 bis 1 000\ngefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die\nFahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt).\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                              (EUR)\n211           Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung\nder Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):\n211.1         Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1 80 bis 110\nin Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n211.2         Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung             90 bis 220\nmit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).\n211.3         Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für              45\nAT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1\nADR).\n212           Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3\nSatz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung\n(Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):\n212.1         Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 45\n9.1.2.1 ADR).\n212.2         Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).                      40\n213           Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 30\nbis 212 je Prüfung.\n213.1         Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage 35 je begon-\n(Abschnitt 9.2.3 ADR).                                                             nene Viertel-\nstunde\n214           Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach                  30 je begon-\nUnterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR nene Viertel-\n(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                 stunde\nBinnenschifffahrt).\n215 bis 220   nicht vergeben\n221           Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,\nortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-\nFahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4\nADR):\n221.1         Prüfung der Antragsunterlagen.                                                     40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n221.2         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen\ngelten die Gebühren nach Nummer 222.","140         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nGebühr (EUR)    Gebühr (EUR)     Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                    bis             bis              über\nnummer\n7 500 Liter:    20 000 Liter:    20 000 Liter:\n222         Prüfung vor Inbetriebnahme (P),\nGebührenhöhe abhängig vom Fassungs-\nraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):\n222.1       Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,        195             225              315\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\nAbschnitt 6.9.5 ADR).\n222.2       Prüfung der Ergebnisse der zerstörungs-     40 je begon-    40 je begon-     40 je begon-\nfreien Prüfung der Schweißnähte             nene Viertel-   nene Viertel-    nene Viertel-\n(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).              stunde          stunde           stunde\n222.3       Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,      100             115              130\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\nAbschnitt 6.9.5 ADR).\n222.4       Dichtheits- und Funktionsprüfung der        65              65               65\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n222.5       Prüfung der Übereinstimmung mit             100             120              155\ndem Baumuster im Anschluss an 222.1\nbis 222.4.\n222.6       Prüfung des inneren und äußeren Zustands 60 bis 90          80 bis 120       100 bis 150\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,\n6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,\nAbschnitt 6.9.5 ADR).\n222.7       Prüfung der elektrischen Ausrüstung         100             120              155\nfür die Bedienungsausrüstung der fest-\nverbundenen Tanks (Unterabschnitt\n9.1.2.1 ADR).\n223         Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-\nhöhe abhängig vom Fassungsraum des\nTanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):\n223.1       Prüfung des inneren und äußeren Zustands 145 bis 175        180 bis 220      215 bis 265\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,\n6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,\nAbschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).\n223.2       Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,      100             115              130\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n223.3       Dichtheits- und Funktionsprüfung der        65              65               65\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,\n6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).\n223.4       Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung     65              65               65\nfür die Bedienungsausrüstung der\nfestverbundenen Tanks (Unterabschnitt\n9.1.2.3 ADR).\n224         Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt         210             230              265\n6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,\n6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4\nADR).\n225         Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):                            Gebühr\n(EUR)\n225.1       Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende         20 je Funktions-\noder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen             prüfung\n(Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019                141\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n225.2         Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,\n6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).\nFür Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder\nwiederkehrenden Prüfungen erhoben.\n225.3         Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen         25\nPrüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt\n6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4\nADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt\nerfolgt.\n225.4         Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren-          40 je begon-\nnummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen                nene Viertel-\n(Klasse 2).                                                                       stunde\n225.5         Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der 40 je begon-\nKlasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). nene Viertel-\nstunde\n225.6         Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).                           55\n225.7         Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),                40 je begon-\neinschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.                                nene Viertel-\nstunde\n225.8         Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die\nAusführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden\nGebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.\n226           Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 40 je begon-\nPrüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nene Viertel-\nnicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei stunde\nAnwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist\nder Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.\n227           Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus-\nrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):\n227.1         Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.                                  40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\nIII. Teil: Eisenbahnverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                             (EUR)\n311.1         Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder        60 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,\nEisenbahn und Binnenschifffahrt).\n311.2         Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför-          30 je begon-\nderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße,             nene Viertel-\nEisenbahn und Binnenschifffahrt).                                                 stunde\n312           Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\nund 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):\n312.1         Für die\n– Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von\nSchweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie\n– Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)\nwerden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.","142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        (EUR)\n312.2         Für die\n– erstmalige Zulassung eines Baumusters,\n– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,\n– Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID)\nsowie\n– Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes-\nselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2\nwerden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617\nberechnet.\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        (EUR)\n411           Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder   50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        (EUR)\n611           Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche\nTanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14,\n6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID):\n611.1         Prüfung der Antragsunterlagen.                                               40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n611.2         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und\nabnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach\nNummer 613.\n611.3         Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,\nUN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren\nnach Nummer 222.\nGebühr (EUR)     Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                           bis              über\nnummer\n50 000 Liter:    50 000 Liter:\n613           Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe\nabhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):\n613.1         Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).           250              315\n613.2         Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der    40 je begon-     40 je begon-\nSchweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).                       nene Viertel-    nene Viertel-\nstunde           stunde\n613.3         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).                  165              195\n613.4         Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile 95                95\nund Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt\n6.8.2.4 RID).\n613.5         Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im            95               110\nAnschluss an 613.1 bis 613.4.\n613.6         Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt    80 bis 120       100 bis 150\n6.8.2.4 RID).\n614           Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig\nvom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019                143\nGebühr (EUR)     Gebühr (EUR)\nGebühren-\nGebührentatbestand                            bis               über\nnummer\n50 000 Liter:    50 000 Liter:\n614.1         Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,            215 bis 255      245 bis 295\n6.8.3.4 RID).\n614.2         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).           165              195\n614.3         Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile\nund Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt\n6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):\n614.3.1       Klasse 2.                                                     160              160\n614.3.2       Klassen 3 bis 9.                                              95               95\n615           Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).    265              265\n616           Weitere Prüfungen:                                                                  Gebühr\n(EUR)\n616.1         Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen       40 je begon-\nder Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).         nene Viertel-\nstunde\n616.2         Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).                        55\n616.3         Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind\n(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2,\n614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.\n616.4         Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):\nFür Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren\nwie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu\nentrichten.\n616.5         Einzelne Funktionsprüfungen:                                                   20 je Funktions-\nIm Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 prüfung\nRID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktions-\nprüfungen von ausgebauten Armaturen.\n616.6         Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die\nAusführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden\nGebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.\n617           Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 40 je begon-\nPrüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht      nene Viertel-\nangegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei             stunde\nAnwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist\nder Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.\n618           Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-\nausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):\n618.1         Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung.                               40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\nIV. Teil: Binnenschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                           (EUR)\n701           Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder     50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf\nBundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nbahn und Binnenschifffahrt).\n702.1         Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).            80 bis 320\n702.2         Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).          55 je Stunde","144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                       (EUR)\n703         Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung              150 bis 1 000\na) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor\nder Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme\nsolcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Num-\nmer 12 Buchstabe q ADN),\nb) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Lade-\ntanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unter-\nabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),\nc) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-\nlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1\nbis 8.1.6.3 ADN),\nd) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt\n8.1.7.1 ADN),\ne) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosions-\ngefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosions-\ngefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51,\n9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterab-\nschnitt 8.1.7.2 ADN),\nf) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegeben-\nheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und\ng) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens\nvon Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von\nBinnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).\n704         Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 55 bis 110\n705         Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 30\nADN.\n706         Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses                  40 bis 200\n(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer\nErsatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).\n707         Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungs-       30 bis 150\nzeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von\nÄnderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).\n707a        Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis 40 bis 200\n(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).\n708         Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses       30 bis 100\n(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).\n709         Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).    30 bis 100\n710         Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses               30 bis 100\n(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).\n711         Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200\nStrom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).\n712         Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,            55\nKesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-\nlichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16\nADN).\n713         Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer 80 bis 200\ndafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).\n714         Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von          80 bis 200\nStoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/\ndrei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind\n(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).\n715         Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN          80 bis 200\nSondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.\n716         Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 80 bis 200\nLiegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019            145\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                         (EUR)\n717         Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das             30\nZulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).\n718         Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken          550 bis 1 100\n(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).\n719         nicht vergeben\n720         Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die           110\nerforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).\n720.1       Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle            110\nFragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1\nADN).\n720.2       nicht vergeben\n721         Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur\nAusstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):\n721.1       Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über             50\nbesondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).\n721.2       Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über             60\nbesondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).\n721.3       Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.               20\n722         nicht vergeben\n723         Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 320 bis 640\nADN).\n724         Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 55\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5\nADN).\n725         Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von 30 bis 110\nSchiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder\nBeschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten\nSchiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).\n726         Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts 30 bis 110\neines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen\n(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).\n727 und 728 nicht vergeben\n729         Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 30 bis 55\nADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).\n730         Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens 55 bis 110\noder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24\nADN).\n731         Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 30 bis 110\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3\nADN).\n732         Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 30 bis 110\nSchubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).\n733 und 734 nicht vergeben\n735         Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle      50 je Stunde\noder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).\n736         Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht         100\nalle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Ab-\nsatz 7.2.3.7.2.2 ADN).\n737         Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 100\nund UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12\nBuchstabe p ADN).","146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                         (EUR)\n738            Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder 100\nLöschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in\ndieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die\nAnforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-\nabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt\n(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).\n739            Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes 100\nin einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das\nSchiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des\nUnterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt\n(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).\n740            Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder          100\nunmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-\nzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6\nnicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                      Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                         (EUR)\n801           Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder     50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf\nWasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).\n802           Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die           110\nerforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).\n803           Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 110\nder Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).\n804 bis 808 nicht vergeben\n809           Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).      30 bis 100\n810           nicht vergeben\n811           Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200\nStrom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).\n812           Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,              55\nKesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-\nlichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).\n813           Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer 80 bis 200\ndafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).\n814           Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von            80 bis 200\nStoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei\nblaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind\n(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).\n815           Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN            80 bis 200\nSondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.\n816           Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 80 bis 200\nLiegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).\n817 bis 821 nicht vergeben\n822           Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die        150 bis 500\nFeststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks\nund im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen\n(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).\n823           nicht vergeben\n824           Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von         30 bis 55\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5\nADN).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019             147\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n825           Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung          30 bis 110\nvon Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder\nBeschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe\n(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).\n826           Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts 30 bis 110\neines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen\n(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).\n827 und 828 nicht vergeben\n829           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 30 bis 55\nADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).\n830           Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens 55 bis 110\noder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24\nADN).\n831           Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von         30 bis 110\nSeeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3\nADN).\n832           Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 30 bis 110\nSchubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).\n833 bis 835 nicht vergeben\n836           Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht         100\nalle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Ab-\nsatz 7.2.3.7.2.2 ADN).\n837           nicht vergeben\n838           Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder 100\nLöschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in\ndieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die\nAnforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-\nabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt\n(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).\n839           Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes 100\nin einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das\nSchiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des\nUnterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt\n(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).\n840           Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder           100\nunmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-\nzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6\nnicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).\nV. Teil: Seeschiffsverkehr\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n901            Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder    50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung\nSee).\n902            Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14 25 je begon-\nder Gefahrgutverordnung See).                                                 nene Viertel-\nstunde\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n1001           Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder    50 bis 2 000\nVerlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).","148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        (EUR)\n1002          Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der     25 je begon-\nGefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen nene Viertel-\nim IMDG-Code zugewiesen sind.                                                stunde\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                        (EUR)\n1050          Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 25 je begon-\n6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).                                      nene Viertel-\nstunde\n1060          Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC\n(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code):\n1060.1        Prüfung der Antragsunterlagen.                                               40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n1060.2        Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen\ngelten die Gebühren nach Nummer 1061.\n1061          Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebühren-         Gebühr (EUR)     Gebühr (EUR)   Gebühr (EUR)\nhöhe abhängig vom Fassungsraum des                  bis              bis            über\nTanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code):                  7 500 Liter:   20 000 Liter:   20 000 Liter:\n1061.1        Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,         195              225            315\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-\nCode).\n1061.2        Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,       100              115            130\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-\nCode).\n1061.3        Dichtheits- und Funktionsprüfung der         65               65             65\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-\nCode).\n1061.4        Prüfung der Übereinstimmung mit dem          100              100            100\nBaumuster im Anschluss an 1061.1 bis\n1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1061.5        Prüfung des inneren und äußeren Zustands 60 bis 90            80 bis 120     100 bis 150\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14\nund 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1062          Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe\nabhängig vom Fassungsraum des Tanks:\n1062.1        Prüfung des inneren und äußeren Zustands 145 bis 175          180 bis 220    215 bis 265\n(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14\nund 6.7.5.12 IMDG-Code).\n1062.2        Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,       100              115            130\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-\nCode).\n1062.3        Dichtheits- und Funktionsprüfung der         65               65             65\nAusrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-\nCode).\n1063          Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 210                 230            265\n6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-\nCode).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019             149\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n1064          Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code):\n1064.1        Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und\n6.7.5.12 IMDG-Code).\nFür Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder\nwiederkehrenden Prüfungen erhoben.\nVI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte\n1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n1101          Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-              25 je begon-\nVerordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch          nene Viertel-\nArtikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert      stunde\nworden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-\ntümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2\nzuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines\nbegründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-\ngeführt wurde.\n2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n1102          Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-              25 je begon-\nVerordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch          nene Viertel-\nArtikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert      stunde\nworden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-\ntümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige\nBehörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten\nVerdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.\n3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                          (EUR)\n1201          Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5          40 je begon-\nADR/RID.                                                                       nene Viertel-\nstunde\n1202          Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit            40 je begon-\nAusnahme des Absatzes 9 ADR/RID.                                               nene Viertel-\nstunde\n1203          Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung 40 je begon-\nP 200 Absatz 9 ADR/RID.                                                        nene Viertel-\nstunde\n1204          Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID.           40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n1205          Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2             40 je begon-\nADR/RID.                                                                       nene Viertel-\nstunde\n1206          Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/        40 je begon-\nRID.                                                                           nene Viertel-\nstunde\n1207          Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.           40 je begon-\nnene Viertel-\nstunde\n“.","150            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\n3. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Organisationseinheit                                                                         Stundensatz\nBezeichnung der Organisationseinheit\nAbteilung                                                                                   (EUR)\n1                      Analytische Chemie; Referenzmaterialien                                    126\n2                      Chemische Sicherheitstechnik                                               154\n3                      Gefahrgutumschließungen                                                    133\n4                      Material und Umwelt                                                        137\n5                      Werkstofftechnik                                                           149\n6                      Materialschutz und Oberflächentechnik                                      131\n7                      Bauwerkssicherheit                                                         115\n8                      Zerstörungsfreie Prüfung                                                   132\n9                      Komponentensicherheit                                                      132\nS                      Qualitätsinfrastruktur                                                    138“.\n4. Die Tabelle in der Anlage 5 wird wie folgt gefasst:\n„Gebühren-                                                                                     Stundensatz\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                           (EUR)\n001            Prüfung und Erteilung der Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen,             138\nFlammendurchschlagsicherungen sowie der Deflagrationssicherheit von Probe-\nentnahmeöffnungen und der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von\nLadetanks (Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu Abschnitt 1.2.1 ADN).\n002            Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung           138\nvon Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung\n„Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung\n(teilweise geschlossen)“.\n003            Prüfung und Zulassung von elektrischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer             138“.\nBetriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre (Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN).\nArtikel 5\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der\nGefahrgutkostenverordnung in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden\nFassung sowie der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung und der Gefahrgutbeauf-\ntragtenverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom\n1. Januar 2019 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 32 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Februar 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}