{"id":"bgbl1-2019-5-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":5,"date":"2019-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_5.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung","law_date":"2019-02-19T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["122                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Solvabilitätsverordnung1\nVom 19. Februar 2019\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des                        und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle\nKreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch                     für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risi-\nArtikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom                         kopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der\n2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 3 zuletzt                   Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maß-\ndurch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Au-                      gabe der Absätze 4 und 5 festgelegt.\ngust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, in\nVerbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur                              (2) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                      schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-                    absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171\nleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2                 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-\nder Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)                     risikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für                    positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112\nFinanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der                   Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d\nDeutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-                        der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-\nzenverbände der Institute:                                              den, der zu verwendende Höchstbetrag für die\nSumme aller überfälligen Verbindlichkeiten eines\nSchuldners 100 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag\nArtikel 1\ngilt auch für Risikopositionen aus dem Mengenge-\nDie Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013                    schäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1\n(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-               Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die\nzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert                    Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kre-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie                  ditnehmers anwendet.\nfolgt gefasst:\n(3) Die relative Komponente der Erheblichkeits-\n„§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Ver-                  schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-\nzug“.                                                     absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171\n2. § 16 wird wie folgt gefasst:                                         wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-\nrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-\n„§ 16                                positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112\nErheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug                   Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d\n(1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesent-                  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-\nlichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Arti-             den, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent be-\nkel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)                   trägt. Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositio-\nNr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeits-                 nen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn\nschwelle für Risikopositionen aus dem Mengen-                      ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2\ngeschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterab-                  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefini-\nsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der                tion auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die\nKommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung                      gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen                  anwendet.\nParlaments und des Rates durch technische Regu-                        (4) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-\nlierungsstandards bezüglich der Erheblichkeits-                    schwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-\nschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32              dung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Dele-\nvom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2                     gierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der\n1\nMaßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,\nDiese Verordnung dient der Festlegung der einheitlichen Erheblich-\nkeitsschwelle durch die nationalen Behörden nach Artikel 1 Absatz 1\ndie nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine\nUnterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)  Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-\n2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der        stabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen-\nRates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheb-\nlichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom    dende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen\n6.2.2018, S. 1).                                                      Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019             123\n(5) Die relative Komponente der Erheblichkeits-        3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-\n„(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020\ndung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Dele-\nkönnen Institute die Erheblichkeitsschwelle für den\ngierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der\n90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung\nMaßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,\nvom 6. Dezember 2013 anwenden.“\ndie nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine\nBeteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-\nArtikel 2\nstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndende Prozentsatz 1 Prozent beträgt.“                     in Kraft.\nBonn, den 19. Februar 2019\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nF. Hufeld"]}