{"id":"bgbl1-2019-5-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":5,"date":"2019-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung","law_date":"2019-02-15T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung\nVom 15. Februar 2019\nAuf Grund des Artikels 28 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)\nwird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der\nseit dem 13. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 21. Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 14. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1730),\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 312 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. den am 7. März 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444),\n4. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 359 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n5. den am 14. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n29. September 2011 (BGBl. I S. 1996),\n6. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom\n13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),\n7. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 62 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n8. den am 13. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 15. Februar 2019\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019                    117\nVerordnung\nüber die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-,\nGamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen\n(Lebensmittelbestrahlungsverordnung – LMBestrV)*\n§1                                  von der Europäischen Union zugelassenen und im\nZulassungen                                Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der\nEuropäischen Union veröffentlichten Bestrahlungsanlage\n(1) Die Behandlung von getrockneten aromatischen                  durchgeführt worden ist.\nKräutern und Gewürzen mit den in der Nummer 1 der\nAnlage aufgeführten Elektronen-, Gamma- und Rönt-                        (2) Die Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen ferner ge-\ngenstrahlen (Bestrahlung) ist zugelassen.                             werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nsie von Nachweisen begleitet werden, die Aufschluss\n(2) Die Bestrahlung nach Absatz 1 darf nur unter fol-             geben über\ngenden Bedingungen durchgeführt werden:\n1. Name und Anschrift der Anlage, in der diese Be-\n1. die maximale durchschnittlich absorbierte Gesamt-                      strahlung durchgeführt worden ist,\ndosis beträgt nicht mehr als 10 Kilogray,\n2. Art und Menge der bestrahlten Lebensmittel,\n2. die Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer\n3. Nummer des Loses,\nchemischen Behandlung angewandt werden, die\ndem gleichen Ziel wie die Bestrahlung dient,                     4. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,\n3. die Vorgaben der Nummern 2 und 3 der Anlage sind                   5. Empfänger der bestrahlten Lebensmittel,\neinzuhalten.                                                     6. Bestrahlungsdatum,\nDie Strahlendosis im Sinne der Nummer 1 darf in meh-                  7. das während der Bestrahlung verwendete Verpa-\nreren Teildosen verabreicht werden. Das bei der Be-                       ckungsmaterial,\nstrahlung verwendete Verpackungsmaterial muss für die\n8. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs-\nZwecke der Bestrahlung nach dem Stand der Technik\nvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG\ngeeignet sein.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(3) Zu Kontroll- und Messzwecken ist die Bestrah-                     22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvor-\nlung sowie die Behandlung von Lebensmitteln mit                           schriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden\nNeutronen zugelassen. Dabei darf die Energie der                          Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittel-\nStrahlung im Falle von Röntgenstrahlung 10 Mega-                          bestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über\nelektronvolt, im Falle von Neutronenstrahlung 14 Mega-                    die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und\nelektronvolt und bei anderer Strahlung 5 Megaelektron-                    deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere\nvolt nicht überschreiten. Die absorbierte Dosis darf bei                  und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie\nNeutronenstrahlung 0,01 Gray und bei anderer Strahlung                    die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben\n0,5 Gray nicht überschreiten.                                             sind,\n(4) Die Behandlung durch direkte Einwirkung mit                   9. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten\nultravioletten Strahlen ist zugelassen zur Entkeimung                     Validierungsmessungen.\n1. von Trinkwasser,\n§3\n2. der Oberfläche von Obst- und Gemüseerzeugnissen,\nKenntlichmachung\n3. von Hartkäse bei der Lagerung.\n(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und\n(5) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultra-                  Gewürze – auch aus einem Drittland – müssen von\nviolette Strahlen auftretende indirekte Einwirkung auf                dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei\nLebensmittel ist zugelassen.                                          der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbrau-\ncher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie\n§2                                  Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Ver-\nLebensmittel aus Drittländern                         brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich-\n(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und                stehen, durch die Angabe „bestrahlt“ oder die Angabe\nGewürze sowie Lebensmittel, die bestrahlte getrock-                   „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ gemäß Absatz 2\nnete aromatische Kräuter und Gewürze enthalten, aus                   und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6\neinem Drittland dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-                   kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die\nkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer                   Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen\nLebensmittel enthalten sind.\n* Mit dieser Verordnung werden die Richtlinien                           (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in\n– 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom           leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.\n22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebens-     (3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzu-\nmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16) und bringen:\n– 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n1. bei loser Abgabe der Lebensmittel auf einem An-\n22. Februar 1999 über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste\nvon mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Le-     schlag oder einem Schild über oder neben dem\nbensmittelbestandteilen (ABl. EG Nr. L 66 S. 24)                     Behältnis, in dem sich das betreffende Lebensmittel\nin deutsches Recht umgesetzt.                                           befindet,","118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\n2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen            digen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind. Die\noder als nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne         Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-\nvon Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e letzter Halbsatz       rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.\nder Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäi-\n(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn\nschen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober\n2011 betreffend die Information der Verbraucher über      1. die Anlage den Anforderungen der empfohlenen inter-\nLebensmittel und zur Änderung der Verordnungen                nationalen Verfahrensleitsätze der Codex-Alimenta-\n(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des                 rius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungs-\nEuropäischen Parlaments und des Rates und zur                 einrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln\nAufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-               (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1)* entspricht,\nsion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-     2. für die Anlage eine Person bestimmt ist, die für die\nlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie               Einhaltung aller der für die Anwendung des Verfah-\n2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des                rens erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.\nRates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der\nKommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004              (3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelas-\nder Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;         senen Anlage eine Referenznummer.\nL 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,\nS. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-                                    §5\ntenden Fassung: auf einem Schild über oder neben                            Aufzeichnungspflichten\ndem Lebensmittel oder auf der Umhüllung,\nDer Betreiber jeder zugelassenen Bestrahlungsan-\n3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhan-            lage hat für jede Quelle ionisierender Bestrahlung eine\ndel auch in den Angebotslisten,                           Aufzeichnung zu führen, die für jedes Los des behan-\n4. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter            delten Lebensmittels Folgendes angibt:\nvon Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Ge-          1. Art und Menge des behandelten Lebensmittels,\ntränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, so-\nweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt            2. Nummer des Loses,\nwerden, in einem sonstigen Aushang oder in einer          3. Auftraggeber der Strahlenbehandlung,\nschriftlichen Mitteilung.\n4. Empfänger des behandelten Lebensmittels,\nIm Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen An-\ngaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der             5. Bestrahlungsdatum,\nBezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende           6. das während der Bestrahlung verwendete Verpa-\nFußnote hingewiesen wird.                                         ckungsmaterial,\n(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräu-        7. Parameter für die Überwachung des Bestrahlungs-\ntern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach                  vorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG\nAbsatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nBezeichnung des Lebensmittels erfolgen.                           22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvor-\n(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines             schriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden\nzusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in             Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittel-\nVerbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1                 bestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16), Angaben über\nanzugeben; im Falle von vorverpackten Lebensmitteln,              die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und\ndie nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kenn-               der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und\nzeichnen sind, hat die Angabe im Verzeichnis der Zuta-            obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die\nten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen. Anhang VII            Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,\nTeil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung              8. Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten\n(EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden.                          Validierungsmessungen.\n(6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 sind von dem Betrei-\nAbgabe an andere als Verbraucher, wobei dem Ver-\nber der Bestrahlungsanlage fünf Jahre aufzubewahren;\nbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung\ndie Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des\nsowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum\nKalenderjahres, in dem die Bestrahlung durchgeführt\nVerbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen,\nworden ist.\ngleichstehen, bestimmt sind, müssen in den Begleit-\ndokumenten folgende Angaben gut sichtbar, in leicht\nlesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen:                                                 §6\n1. ein Hinweis auf die Behandlung der Lebensmittel                                Analysenmethoden\noder der Lebensmittelzutaten,                                Die zum Nachweis einer Bestrahlung angewandten\n2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder             Methoden müssen hinsichtlich der im Anhang unter den\nderen amtliche Referenznummer nach § 4 Absatz 3.          Nummern 1 und 2 der Richtlinie 85/591/EWG des Rates\nvom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaft-\n§4                               licher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für\ndie Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372\nZulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung\nS. 50) aufgeführten erforderlichen Kriterien getestet\n(1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1         sein.\nAbsatz 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet\nwerden, wenn sie durch die nach Landesrecht zustän-           * UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019                  119\n§7                                bindung mit Satz 2, ein dort genanntes Lebensmittel\nMitteilungen, Berichte                      nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich\n(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für           macht.\nErnährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zu-\nlassung zuständigen Behörden mit.                               (3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\n(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-\nstraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 ein dort genanntes\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine\nLebensmittel in den Verkehr bringt.\nDurchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Än-\nderung dieser Verfügung.                                        (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\n(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bun-           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\ndesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-         straft, wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Bestrah-\nheit jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorher-       lungsanlage verwendet.\ngehende Kalenderjahr über                                       (5) Nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und\n1. die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelasse-      Futtermittelgesetzbuches handelt ordnungswidrig, wer\nnen Einrichtungen zur Bestrahlung durchgeführt           eine in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 bezeichnete Hand-\nwerden, insbesondere in Bezug auf die Gruppen            lung fahrlässig begeht.\nund Mengen der bestrahlten Lebensmittel und die             (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nverabreichten Dosen,                                     Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\n2. die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des      mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nInverkehrbringens von Lebensmitteln zum Nachweis         lässig\nder Bestrahlung durchgeführt werden, einschließlich      1. entgegen § 2 Absatz 2 ein Lebensmittel in den Ver-\nder jeweils angewandten Analysemethode.                      kehr bringt oder\n§8                                2. entgegen § 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht\nStraftaten, Ordnungswidrigkeiten\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-                                        §9\nstraft, wer entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\noder 2 eine Bestrahlung durchführt.                                                 (Übergangsfrist)\n(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\n§ 10\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nstraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-                     (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nAnlage\n(zu § 1)\nVorgaben für die Bestrahlung\n1. Q u e l l e n i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g            In einigen Fällen ist der Mittelwert des Durch-\nLebensmittel dürfen nur mit den nachstehenden Ar-                    schnittswertes der Mindest- (Dmin) und der Höchst-\nten ionisierender Strahlung behandelt werden:                        dosis (Dmax) ein guter Schätzungswert der durch-\nschnittlichen Gesamtdosis. In diesen Fällen ent-\na) Gammastrahlen aus Radionukliden                     60Co oder     spricht\n137Cs.                                                                                                     _        _\nD max + D min\nb) Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt wer-                     die durchschnittliche Gesamtdosis =\nden, die mit einer Nennenergie (maximale Quan-                                     _                              2\nD_ max\ntenenergie) von 5 Megaelektronvolt oder darunter                 Das Verhältnis           sollte 3 nicht übersteigen.\nbetrieben werden.                                                                   D min\nc) Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die                3. V e r f a h r e n\nmit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie)                  Vor der routinemäßigen Bestrahlung einer gegebe-\nvon 10 Megaelektronvolt oder darunter betrieben                  nen Gruppe von Lebensmitteln in einer Bestrah-\nwerden.                                                          lungsanlage wird mit Dosismessungen im gesamten\n2. D o s i m e t r i e                                                  Produktvolumen ermittelt, an welcher Stelle die\nDurchschnittlich absorbierte Gesamtdosis                             Höchst- und die Mindestdosis auftritt. Eine ausrei-\nchende Zahl dieser Validierungsmessungen muss\nBei der Bestimmung der Bekömmlichkeit von Le-                        vorgenommen werden (z. B. 3 bis 5), um den\nbensmitteln, die mit einer durchschnittlichen Ge-                    Schwankungen der Dichte oder Geometrie der Er-\nsamtdosis von 10 Kilogray oder weniger behandelt                     zeugnisse Rechnung zu tragen.\nworden sind, kann davon ausgegangen werden,\ndass alle chemischen Bestrahlungseffekte in diesem                   Die Messungen müssen wiederholt werden, wenn\nspezifischen Dosisbereich proportional zur Dosis                     das Erzeugnis, seine Geometrie oder die Bestrah-\nsind.                                                                lungsbedingungen geändert werden.\nWährend der Behandlung werden routinemäßige\nDie durchschnittliche Gesamtdosis D wird durch die\nDosismessungen durchgeführt, um sicherzustellen,\nnachstehende Integralgleichung für das behandelte\ndass die Dosisgrenzen nicht überschritten werden.\nLebensmittel festgelegt:\n_ 1                                                   Zur Durchführung der Messung werden Dosimeter\nD=\nM   ∫ p (x,y,z) d (x,y,z) dV                     beim voraussichtlichen Ort der Höchst- und Min-\ndestdosis oder in einer Bezugsposition angeordnet.\nHierbei ist M = die Gesamtmasse der behandelten                      Die Dosis an dieser Bezugsposition muss mengen-\nProbe                                         mäßig mit der Höchst- und der Mindestdosis ver-\nbunden sein. Die Bezugspunkte müssen an einem\np=       die lokale Dichte an dem betreffen-\ngünstigen Punkt im oder auf dem Erzeugnis gewählt\nden Punkt (x,y,z)\nwerden, an dem die Dosisschwankungen gering\nd=       die an dem betreffenden Punkt                 sind.\n(x,y,z) absorbierte lokale Dosis und          Die routinemäßigen Dosismessungen sollten wäh-\ndV = infinitesimales Volumenelement dx                 rend der Produktion bei jedem Los und in geeigne-\ndy dz                                         ten Abständen durchgeführt werden.\nDie durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis kann                    Werden fließende, unverpackte Erzeugnisse be-\nfür homogene Erzeugnisse oder Erzeugnisse in lo-                     strahlt, so können Mindest- und Höchstdosis nicht\nsem Zustand mit einer homogenen Fülldichte unmit-                    bestimmt werden. Das Ermitteln der Extremwerte\ntelbar bestimmt werden, indem eine entsprechende                     sollte in diesen Fällen durch Stichproben erfolgen.\nAnzahl von Dosimetern gezielt und nach einer Zu-                     Die Dosismessungen sollten mit anerkannten Dosi-\nfallsverteilung über das gesamte Warenvolumen ver-                   metern vorgenommen und auf Primärnormen bezo-\nteilt werden. Aus der so ermittelten Dosisaufteilung                 gen werden.\nkann ein Durchschnittswert errechnet werden, der                     Während der Bestrahlung müssen einschlägige Pa-\nder durchschnittlich absorbierten Gesamtdosis ent-                   rameter der Anlage ständig überwacht und aufge-\nspricht.                                                             zeichnet werden. Bei Radionuklidanlagen umfassen\nIst der Verlauf der Dosisverteilungskurve durch das                  die Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit\ngesamte Erzeugnis klar erkennbar, kann auch ermit-                   oder die Aufenthaltszeit in der Strahlungszone und\ntelt werden, wo Mindest- und Höchstdosis auftreten.                  die genaue Angabe der korrekten Stellung der Quel-\nMessungen der Dosisverteilung an diesen beiden                       le. Für die Beschleunigungsanlagen umfassen die\nStellen bei einer Reihe von Probeexemplaren des Er-                  Parameter die Produkttransportgeschwindigkeit\nzeugnisses ermöglichen eine Schätzung der durch-                     und das Energieniveau, den Elektronenfluss und\nschnittlichen Gesamtdosis.                                           die Scan-Breite der Anlage."]}