{"id":"bgbl1-2019-5-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":5,"date":"2019-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu Vertrauensdiensten (Vertrauensdiensteverordnung  VDV)","law_date":"2019-02-15T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["114                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019\nVerordnung\nzu Vertrauensdiensten\n(Vertrauensdiensteverordnung – VDV)1, 2\nVom 15. Februar 2019\nAuf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3                         Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die\nbis 6 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017                        zuständige Aufsichtsstelle nach § 2 Absatz 1 des\n(BGBl. I S. 2745) verordnet die Bundesregierung:                             Vertrauensdienstegesetzes.\n2. Versicherungsfall ist jedes auf den Einzelfall bezo-\n§1                                         gene haftungsauslösende Ereignis im Sinne des Ar-\nAnforderungen an die Barrierefreiheit                             tikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,\nBarrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1                       unabhängig von der Anzahl der dadurch ausgelös-\ndes Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch                         ten Schadensfälle; eine Vereinbarung, wonach ein\nmöglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehm-                            Fehler, der sich in mehreren Zertifikaten, Signaturen,\nbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.                        Siegeln, Zeitstempeln oder in der Auskunft aus der\nHinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach                         Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2 Buch-\n§ 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen                            stabe k der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auswirkt,\nbarrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. Dabei                       als ein Versicherungsfall gilt, ist nicht zulässig. Wird\nhaben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.                          eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-\nrungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss\nsie mindestens das Vierfache der Mindestversiche-\n§2\nrungssumme betragen.\nAusgestaltung der Deckungsvorsorge\n3. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungs-\nfür qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter\nschutzes kann auf den Geltungsbereich der Verord-\n(1) Die Deckungsvorsorge nach Artikel 24 Ab-                             nung (EU) Nr. 910/2014 beschränkt werden.\nsatz 2 Buchstabe c zweite Alternative der Verordnung\n4. Von der Versicherung kann die Leistung nur ausge-\n(EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 10 des Vertrau-\nschlossen werden für Ersatzansprüche aus vorsätz-\nensdienstegesetzes kann erbracht werden\nlich begangener Pflichtverletzung des Vertrauens-\n1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Gel-                       diensteanbieters oder der Personen, für die er ein-\ntungsbereich dieser Verordnung, in einem anderen                        zustehen hat.\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\n5. Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes in Höhe von\nanderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne\nbis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme\ndes Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nist zulässig.\nNr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Versi-\ncherungsunternehmen oder\n§3\n2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-                                   Dokumentation der Ausgabe\npflichtung eines im Geltungsbereich dieser Verord-                       qualifizierter Zertifikate für Vertrauensdienste\nnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat                     (1) Soweit der Vertrauensdiensteanbieter bei der\neiner Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1                Ausgabe qualifizierter Zertifikate die Identität oder Attri-\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäfts-                     bute an Hand öffentlicher und auf Dauer zugänglicher\nbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet                Register oder Dokumente überprüft, genügt es, dass er\nist, dass es einer Haftpflichtversicherung vergleich-               vermerkt, in welches Register oder Dokument er Ein-\nbare Sicherheit bietet.                                             sicht genommen hat und ob die verarbeiteten Daten\nmit denen im Register übereinstimmen. Ein Auszug\n(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versi-                    des Registers oder Dokuments muss nicht zur Doku-\ncherung nach Absatz 1 Nummer 1 erbracht wird, gelten                     mentation genommen werden.\ndie folgenden Bestimmungen:\n(2) Nach § 12 des Vertrauensdienstegesetzes erfor-\n1. Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2 und 3                    derliche Vollmachten, Einwilligungen oder Bestätigun-\nund die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertrags-                   gen müssen qualifiziert elektronisch signiert, qualifiziert\ngesetzes Anwendung; zuständige Stelle nach § 117                    elektronisch gesiegelt oder handschriftlich unterschrie-\n1\nben sein.\nDiese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU)\nNr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste                              §4\nfür elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung\nder Richtlinie 1993/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).\nVorsorge für die dauerhafte\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                  Prüfbarkeit qualifizierter Zertifikate\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          (1) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241  Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                  Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2019               115\ndes Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Wi-           dokumentieren und in die Widerrufslisten und Statusin-\nderrufsinformationen von einem anderen qualifizierten          formationen aufzunehmen.\nVertrauensdiensteanbieter oder der Bundesnetzagentur\nübernommen werden können. Der qualifizierte Vertrau-                                      §5\nensdiensteanbieter ist verpflichtet hierfür den Stand der\nAnzeigen zu Signaturerstellungseinheiten\nTechnik einzuhalten.\nnach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014\n(2) Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1\nSatz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben                 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Ver-\nist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich          ordnung (EU) Nr. 910/2014 sind verpflichtet, der Bun-\nund zweckmäßig, vor der Übergabe in elektronische              desnetzagentur neue Zertifizierungen von Signaturer-\nDokumente überführt werden. Dabei ist der Stand der            stellungseinheiten, Annullierungen der Zertifizierungen\nTechnik einzuhalten.                                           oder Informationen über nicht mehr zertifizierte Signa-\nturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung\n(3) Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat       (EU) Nr. 910/2014 unverzüglich anzuzeigen.\ndie Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Be-\ntriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1\n§6\ndes Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unter-\nrichten.                                                                             Inkrafttreten\n(4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Vertrau-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nensdienstegesetzes ist der Widerrufsgrund öffentlich zu        in Kraft.\nBerlin, den 15. Februar 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}