{"id":"bgbl1-2019-48-8","kind":"bgbl1","year":2019,"number":48,"date":"2019-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=104","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_48.pdf#page=104","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz oder Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung  GepBetrWFV)","law_date":"2019-12-03T00:00:00Z","page":2552,"pdf_page":104,"num_pages":8,"content":["2552         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz\noder Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz\n(Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung – GepBetrWFV)\nVom 3. Dezember 2019\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-           (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005         erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebs-\n(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Arti-       wirt nach dem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte\nkel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom             Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz“.\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Bildung und For-                                   §3\nschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Haupt-              Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:             (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\nweist:\n§1\n1. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge-\nGegenstand                               legte Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz, die\nDiese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkann-            zu einem Abschluss mit der Abschlussbezeichnung\nten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach          Fachwirt oder Fachwirtin, Fachkaufmann oder Fach-\ndem Berufsbildungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebs-              kauffrau führt, oder zu einem vergleichbaren kauf-\nwirtin nach dem Berufsbildungsgesetz“.                          männischen Fortbildungsabschluss nach dem Be-\nrufsbildungsgesetz,\n§2                               2. eine bei einer zuständigen Stelle erfolgreich abge-\nZiel der Prüfung und                          legte Prüfung nach der Handwerksordnung zum\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                   „Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-            Handwerksordnung“ oder zur „Geprüften Kaufmän-\nabschluss „Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbil-           nischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung“,\ndungsgesetz“ oder „Geprüfte Betriebswirtin nach dem         3. eine erfolgreich abgelegte staatliche oder staatlich\nBerufsbildungsgesetz“ soll die auf einen beruflichen            anerkannte Prüfung an einer auf eine Berufsausbil-\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-           dung aufbauenden kaufmännischen Fachschule und\nlungsfähigkeit nachgewiesen werden.                             eine nach dem Abschluss mindestens einjährige Be-\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle              rufspraxis oder\ndurchgeführt.                                               4. einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-, Master-\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-              oder Bachelorabschluss einer staatlichen oder staat-\nlungsfähigkeit soll der Geprüfte Betriebswirt nach dem          lich anerkannten Hochschule oder einer nach Lan-\nBerufsbildungsgesetz oder die Geprüfte Betriebswirtin           desrecht den Hochschulen gleichgestellten Akademie\nnach dem Berufsbildungsgesetz in der Lage sein,                 und eine nach dem Abschluss mindestens einjährige\nselbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsver-             Berufspraxis.\nhältnisses für Unternehmen und Organisationen unter-           (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\nschiedlicher Art, Größe und Wirtschaftszweige unter         muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Ab-\nBerücksichtigung der ökonomischen, ökologischen             satz 3 genannten Aufgaben haben.\nund ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen\nWirtschaftens eigenständig und verantwortlich strategi-        (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch\nsche Entscheidungen vorzubereiten und umzusetzen.           zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nZu diesen Aufgaben gehören                                  auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der\n1. Strategien unter Berücksichtigung der Unterneh-\nberuflichen Handlungsfähigkeit der in Absatz 1 bezeich-\nmensziele im Rahmen der Unternehmensführung\nneten Personen vergleichbar sind und die Zulassung\nentwickeln,\nzur Prüfung rechtfertigen.\n2. Leistungsprozesse im nationalen und internationalen\nMarktumfeld unter Beachtung regulativer und finanz-                                §4\nwirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestalten,\nHandlungsbereiche\n3. organisatorische Rahmenbedingungen weiterentwi-\nckeln sowie                                                Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-\nlungsbereiche:\n4. Strategien umsetzen, Unternehmensprozesse steu-\nern, überwachen und notwendige Anpassungen              1. Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen\nvornehmen.                                                  und ausgestalten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2553\n2. Normenbestimmte und finanzwirtschaftliche Rah-            nalen Zusammenhang regelnder und finanzwirtschaft-\nmenbedingungen im Hinblick auf die Unternehmens-         licher Rahmenbedingungen zu bewerten. Insbesondere\nstrategie bewerten,                                      sind hier rechtliche und steuerliche Rahmenbedingun-\n3. Nationale und internationale Leistungsprozesse or-        gen sowie kulturelle Besonderheiten bei Auslandsakti-\nganisieren,                                              vitäten zu beachten sowie Entscheidungen der Finan-\nzierung und Investition unter wirtschaftlichen Gesichts-\n4. Unternehmensorganisation zur Sicherstellung der           punkten zu optimieren. Die Unternehmensführung ist\nLeistungs- und Unternehmensprozesse unter Be-            so auszugestalten, dass sie den Grundsätzen eines\nrücksichtigung der strategischen Vorgaben gestalten,     verantwortungsvollen, transparenten und auf eine lang-\n5. Planung, Steuerung und Überwachung von Unter-             fristige Steigerung des Unternehmenswertes ausge-\nnehmensprozessen wahrnehmen.                             richteten Handelns entspricht.\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\n§5                               nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft\nHandlungsbereich                        werden:\n„Unternehmensspezifische                     1. kulturelle, rechtliche und wirtschaftliche Besonder-\nStrategiefelder erkennen und ausgestalten“                  heiten bei der Umsetzung von Strategien auf Aus-\n(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische               landsmärkten beachten,\nStrategiefelder erkennen und ausgestalten“ soll die zu\n2. grundlegende Entscheidungen vorbereiten,\nprüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,\nEntscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit wel-         3. Finanzierung und Liquidität im Hinblick auf strategi-\nchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgs-               sche Entscheidungen sicherstellen,\npotentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert       4. Möglichkeiten der Rechtsanwendung, insbesondere\nwerden können. Dabei sind wirtschaftliche und gesell-             auch der Gestaltung des Jahresabschlusses sowie\nschaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeits-              des Lageberichtes, für strategische Entscheidungen\nmarktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu be-              aufzeigen und bewerten,\nwerten.                                                      5. Auswirkungen steuerlicher Regularien auf die Unter-\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der               nehmensstrategie aufzeigen und bewerten,\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft\n6. Ergebnisse des Controllings für strategische Ent-\nwerden:\nscheidungen nutzen.\n1. eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unterneh-\nmenspolitik formulieren,                                                             §7\n2. Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparen-                            Handlungsbereich\nten und auf eine langfristige Steigerung des Unter-                    „Nationale und internationale\nnehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung                       Leistungsprozesse organisieren“\neinhalten,\n(1) Im Handlungsbereich „Nationale und internatio-\n3. aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele            nale Leistungsprozesse organisieren“ soll die zu prü-\nableiten,                                                fende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, un-\n4. Maßstäbe und Standards als strategische Elemente          ter den Einflüssen der nationalen und internationalen\nfür ein integriertes Managementsystem festlegen,         Märkte die Leistungsprozesse des Unternehmens so\nzu gestalten, dass diese der strategischen Ausrichtung\n5. Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie\ndes Unternehmens entsprechen. Insbesondere sollen\nberücksichtigen,\ndabei die entsprechenden Marketingstrategien und -in-\n6. Formen der Marktforschung anwenden und Markt-             strumente ausgewählt und eingesetzt werden. Weiter-\nanalysen entsprechend den Gegebenheiten des              hin sind Entscheidungen zu treffen entsprechend der\nUnternehmens entwickeln, durchführen und die Er-         Unternehmensstrategie im Hinblick auf die Unterneh-\ngebnisse nutzen,                                         mensorganisation und das Management der Unter-\n7. Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefel-        nehmensprozesse mit besonderem Augenmerk auf\nder berücksichtigen,                                     Personalmanagement und -führung, Projektmanage-\n8. aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Perso-         ment, internationaler Finanzierung der Leistungspro-\nnalmanagement ausgestalten,                              zesse und die Einflüsse der technologischen Entwick-\nlungen.\n9. Logistik als unterstützendes Element in der Unter-\nnehmensstrategie berücksichtigen.                            (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-\n§6                               knüpft werden:\nHandlungsbereich                        1. Marketingstrategien und Marketinginstrumente ent-\n„Normenbestimmte und                             sprechend den Anforderungen nationaler und inter-\nfinanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im                    nationaler Märkte entwickeln und einsetzen,\nHinblick auf die Unternehmensstrategie bewerten“            2. Möglichkeiten der Finanzierung internationaler Ge-\n(1) Im Handlungsbereich „Normenbestimmte und                   schäfte analysieren und passende Finanzierungsin-\nfinanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen im Hinblick               strumente einsetzen,\nauf die Unternehmensstrategie bewerten“ soll die zu          3. Leistungsprozesse unter Beachtung der Einflüsse\nprüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,             der nationalen und internationalen Märkte gestalten\nUnternehmensstrategien im nationalen und internatio-              und organisieren,","2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n4. Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf            tegischen Chancen für das Wertschöpfungspotenzial\ndas Unternehmen berücksichtigen und darauf bezo-         des Unternehmens, insbesondere durch Innovations-\ngene Maßnahmen umsetzen,                                 management und modernes Informationsmanagement,\n5. qualitatives und quantitatives Personalmanagement         zu nutzen.\nsowie Personalführung gestalten,                             (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\n6. im Rahmen des Projektmanagements Projekte pla-            nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft\nnen, steuern und kontrollieren.                          werden:\n1. integrierte Managementsysteme ausgerichtet an den\n§8                                     strategischen Vorgaben implementieren und weiter-\nHandlungsbereich                              entwickeln,\n„Unternehmensorganisation zur                    2. strategisches Controlling gestalten, überwachen\nSicherstellung der Leistungs- und                      und weiterentwickeln,\nUnternehmensprozesse unter Berücksichtigung\nder strategischen Vorgaben gestalten“               3. Informationssysteme an technologischen Entwick-\nlungen ausrichten,\n(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensorganisa-\ntion zur Sicherstellung der Leistungs- und Unterneh-         4. Personalmanagement gestalten, überwachen und\nmensprozesse unter Berücksichtigung der strategi-                 weiterentwickeln,\nschen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende Person        5. Prozesse eines an ethischen Aspekten ausgerichte-\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, die entsprechen-            ten Wertemanagements überwachen.\nden Handlungsfelder so zu gestalten, dass die Unter-\nnehmensorganisation nachhaltig dazu beiträgt, die                                        § 10\nstrategischen Ziele des Unternehmens zu erreichen.\nDabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidun-                         Durchführung der Prüfung\ngen hinsichtlich des Personals, der Strukturen und der          (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prü-\nProzesse auf Strategiekonformität zu überprüfen und          fungsteil, einem mündlichen Prüfungsteil und einem\nnotwendige Anpassungen abzuleiten und umzusetzen.            projektbezogenen Prüfungsteil.\nDamit steht eine an strategischen Vorgaben und Rah-             (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jah-\nmenbedingungen ausgerichtete Flexibilisierung der            ren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleis-\nverschiedenen Ausprägungen der Unternehmensorga-             tung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist müs-\nnisation im Fokus dieses Handlungsbereichs.                  sen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\n(3) Wird im Einzelfall die Frist des Absatzes 2 Satz 1\nnachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte ver-\nnicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu\nknüpft werden:\nvertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu\n1. Beschlussvorlagen für strukturelle Entscheidungen,        Ende zu führen.\ninsbesondere hinsichtlich des Standortes, vorberei-\nten,                                                                                 § 11\n2. Maßnahmen der strategischen Personalressourcen-                            Schriftlicher Prüfungsteil\nund Nachfolgeplanung steuern,\n(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grund-\n3. Ausrichtung der Unternehmensorganisation an die\nlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation\nGrundsätze einer verantwortungsvollen, transparen-\ndurchgeführt.\nten und auf eine langfristige Steigerung des Unter-\nnehmenswerts orientierten Unternehmensführung               (2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus drei\nsicherstellen,                                           unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\nJede Aufgabenstellung umfasst mehrere Aufgaben.\n4. Organisationsentwicklung unter besonderer Berück-\nsichtigung interkultureller und ethischer Aspekte           (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-\nausrichten und überwachen.                               stellung 240 Minuten.\n(4) Die drei Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\n§9                                schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und\nHandlungsbereich                         aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prü-\n„Planung, Steuerung und Überwachung                  fenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen.\nvon Unternehmensprozessen wahrnehmen“                  Jede Aufgabenstellung ist so zu gestalten, dass jeder\n(1) Im Handlungsbereich „Planung, Steuerung und           Handlungsbereich nach § 4 situationsbezogen thema-\nÜberwachung von Unternehmensprozessen wahrneh-               tisiert wird.\nmen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass               (5) Innerhalb jeder Aufgabenstellung müssen die\nsie in der Lage ist, Managementaufgaben bei Unterneh-        Aufgaben zu einem Handlungsbereich nach § 4 in eng-\nmensprozessen im Verständnis eines integrierten Ma-          lischer Sprache formuliert sein. Diese Aufgaben sind in\nnagementsystems zur Einhaltung von Anforderungen,            englischer Sprache zu bearbeiten.\ninsbesondere von Qualität, Arbeitsschutz, Umwelt-\nschutz, Datenschutz, in einer einheitlichen Struktur                                     § 12\nverantwortlich wahrzunehmen, zu überwachen und\nweiterzuentwickeln. Dafür sind die Werkzeuge des stra-                        Mündlicher Prüfungsteil\ntegischen Controllings unter besonderer Beachtung               (1) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelas-\nvon Risiken zu beherrschen, dabei aber auch die stra-        sen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2555\n(2) Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von zwei     dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiternde Fra-\nJahren nach Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils         gestellungen der betrieblichen Praxis im Kontext der\ndurchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist der           Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten\nschriftliche Prüfungsteil erneut abzulegen.                  unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu\n(3) In dem mündlichen Prüfungsteil soll die zu prü-       entwickeln und zu bewerten.\nfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,              (10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fach-\nFachinhalte angemessen und sachgerecht zu kommu-             gespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.\nnizieren. Dabei sollen Probleme der betrieblichen Praxis\nanalysiert und bewertet werden, um Vorschläge zur Lö-                                    § 14\nsung der Probleme zu entwickeln und für den betrieb-\nBewerten von Prüfungsleistungen\nlichen Einsatz zu beurteilen.\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-\n(4) Der mündliche Prüfungsteil umfasst alle Hand-\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.\nlungsbereiche nach § 4, wobei der Schwerpunkt auf\ndem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 5 liegen soll.             (2) In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufga-\n(5) Der mündliche Prüfungsteil soll nicht länger als      benstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Beste-\n45 Minuten dauern.                                           hens nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung\ndes schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel\n§ 13                              berechnet.\nProjektbezogener Prüfungsteil                      (3) In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als\nPrüfungsleistungen einzeln zu bewerten\n(1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zu-\ngelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen           1. die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4\nPrüfungsteil bestanden hat.                                      bis 6,\n(2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus ei-      2. die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie\nner schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation und      3. das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach\neinem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.                      § 13 Absatz 10.\n(3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezoge-        Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung\nnen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schrift-       des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete\nliche Projektarbeit bestanden hat.                           arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewich-\n(4) Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten,   tet\ndass                                                         1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit\n1. eine zukunfts- und praxisorientierte betriebliche Auf-        30 Prozent,\ngabenstellung bearbeitet wird, die auch eine Unter-      2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und\nnehmensgründung thematisieren kann, und\n3. die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fach-\n2. die Aufgabenstellung nach Nummer 1 als Entschei-              gesprächs mit 60 Prozent.\ndungsvorlage für unternehmerische Entscheidungen\naufbereitet ist.                                                                     § 15\nDabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\nnach § 4 zu berücksichtigen.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\n(5) Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit\nin den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\nanzufertigen. Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalen-\ntens 50 Punkte erreicht worden sind\ndertagen anzufertigen.\n1. in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prü-\n(6) Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungs-\nfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,\nausschuss ein Thema vor. Das Thema der schriftlichen\nProjektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und        2. in der mündlichen Prüfung sowie\nsoll den Vorschlag der zu prüfenden Person berück-           3. in der projektbezogenen Prüfung\nsichtigen. Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt\nder Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen                a) in der schriftlichen Projektarbeit,\nProjektarbeit fest.                                              b) in der Präsentation und\n(7) Die zu prüfende Person soll in der Präsentation           c) im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.\ndie schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungs-\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-\nausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern.\nden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nHierbei sind insbesondere die Analyse und die Einord-\nZahl gerundet:\nnung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die\nEntwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu           1. die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils\nberücksichtigen.                                                 sowie\n(8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten     2. die Punktebewertung des projektbezogenen Prü-\ndauern.                                                          fungsteils.\n(9) An die Präsentation schließt sich das projektar-         (3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen\nbeitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. Im projekt-       Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den\narbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende           projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die je-\nPerson, ausgehend von der Präsentation, nachweisen,          weilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.","2556         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-        (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungs-\npunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-        prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.\nrechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie\nfolgt gewichtet:                                               (3) Mit dem Antrag auf Wiederholung des schrift-\nlichen Prüfungsteils wird die zu prüfende Person von\n1. des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,          den Aufgabenstellungen befreit, die in einer vorange-\n2. des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie        gangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ be-\n3. des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.       wertet wurden. Bei der Wiederholung sind nur die nicht\nbestandenen Aufgabenstellungen zu wiederholen. § 16\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der\nist nicht anzuwenden.\ngerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die\nNote als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-\nnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.                                            § 19\nÜbergangsvorschriften\n§ 16\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen               (1) Vor Ablauf des 30. Dezember 2019 angemeldete\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des       Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner           anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-       Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom\nbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer       12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4 der\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen      Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390)\nsich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder        geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. März\nAbsatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 ent-              2024 nach den Vorschriften der genannten Verordnung\nsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese         zu Ende zu führen.\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des               (2) Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019\nPrüfungsausschusses zu Grunde zu legen.                     bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet\nwerden, kann die zu prüfende Person beantragen, dass\n§ 17                             die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnung\nZeugnisse                            anzuwenden sind. Die Prüfung ist bis zum Ablauf des\n(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden         31. März 2024 zu Ende zu führen.\nhat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse          (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.                     zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2       durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung ist\nTeil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-     bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit          § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist in die-\neiner Nachkommastelle und in Worten anzugeben.              sem Fall nicht anzuwenden.\nJede Befreiung im Sinne des § 16 ist mit Ort, Datum\nund der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der ande-             (4) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prü-\nren vergleichbaren Prüfung anzugeben.                       fung spätestens zu Ende zu führen ist, nicht eingehal-\nten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\ndie Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu\nBemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nführen.\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n§ 20\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten.                                                    Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung\n§ 18                             zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Ge-\nprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz\nWiederholung der Prüfung                     vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1625), die durch Artikel 4\n(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal      der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390)\nwiederholt werden.                                          geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2557\nAnlage 1\n(zu § 14 Absatz 1)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte       als Dezimalzahl                                                    Definition\nin Worten\n100               1,0\n98 und 99            1,1\n96 und 97            1,2                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9\ngut              eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n85 und 86            2,0\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                    nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","2558        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nNote                   Note\nPunkte       als Dezimalzahl                                                   Definition\nin Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019      2559\nAnlage 2\n(zu § 17 Absatz 1)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich\n1. zum schriftlichen Prüfungsteil\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung und jeweilige Punktebewertung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils,\n2. zum mündlichen Prüfungsteil Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,\n3. zum projektbezogenen Prüfungsteil\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten und als Note,\nb) Benennung und Punktebewertung der schriftlichen Projektarbeit,\nc) Benennung und Punktebewertung der Präsentation sowie\nd) Benennung und Punktebewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten sowie\n7. gegebenenfalls Befreiung nach § 16."]}