{"id":"bgbl1-2019-48-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":48,"date":"2019-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_48.pdf#page=94","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)","law_date":"2019-12-03T00:00:00Z","page":2542,"pdf_page":94,"num_pages":10,"content":["2542          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk\n(RestauratorHw-PrüfV)\nVom 3. Dezember 2019\nAuf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit               4. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-\nAbsatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der                  maßnahmen mit historischen und traditionellen\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                    handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaft-\nS. 3074; 2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 zuletzt durch           lichen Methoden durchführen,\nArtikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015                 5. handwerklich-immaterielles und materielles Kultur-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das              erbe weitergeben und vermitteln,\nBundesministerium für Bildung und Forschung im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             6. Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restau-\nund Energie nach Anhörung des Hauptausschusses                    rierungs- und Konservierungsprozessen dokumen-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                            tieren,\n7. Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten\n§1                                    planen, empfehlen und durchführen,\nZiel der Prüfung und                        8. mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projekt-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                     beteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurie-\nrungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-              die Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles\nabschluss „Geprüfter Restaurator im Handwerk“ oder                und materielles Kulturerbe sensibilisieren,\n„Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ soll die auf\neinen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der          9. unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf\nberuflichen Handlungsfähigkeit im Bereich der hand-               die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen\nwerklichen Restaurierung nachgewiesen werden.                     und umsetzen,\n10. Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts-\n(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerks-\nund Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen\nordnung zuständigen Stelle durchgeführt.\nund steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-                und steuern.\nlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Restaurator im Hand-          (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11\nwerk“ oder die „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“          bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nin der Lage sein, insbesondere in Handwerks- und in          „Geprüfter Restaurator“ oder „Geprüfte Restauratorin“,\nRestaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in          ergänzt um die Bezeichnung des Handwerks nach § 2,\nprivaten Institutionen eigenständig und verantwortlich       für welches die Prüfung abgelegt wurde.\nhandwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe\nauf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und                                        §2\nwissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu unter-\nsuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiter-                             Handwerke\nzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren. Der „Ge-           Die Prüfung nach dieser Verordnung wird in einem\nprüfte Restaurator im Handwerk“ oder die „Geprüfte           der folgenden Handwerke abgelegt:\nRestauratorin im Handwerk“ entwickeln Erhaltungs-,             1. Buchbinderhandwerk,\nRestaurierungs- und Konservierungskonzepte. Sie ge-\nstalten und steuern Erhaltungsprozesse für handwerk-           2. Gold- und Silberschmiedehandwerk,\nlich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs-            3. Graveurhandwerk,\nund Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe.         4. Holzbildhauerhandwerk,\n(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit          5. Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,\ngehören im Einzelnen folgende Aufgaben:\n6. Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,\n1. historische und traditionelle handwerkliche Verfah-       7. Maler- und Lackiererhandwerk,\nren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung\ndieser Verfahren bewerten,                                8. Maurer- und Betonbauerhandwerk,\n9. Metallbauerhandwerk,\n2. den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren\nkulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Be-       10. Metallbildnerhandwerk,\nstandsaufnahmen und Befunduntersuchungen be-            11. Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,\nwerten,\n12. Parkettlegerhandwerk,\n3. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-        13. Raumausstatterhandwerk,\nkonzepte unter Berücksichtigung von kultureller\nNachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwi-        14. Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,\nckeln,                                                  15. Stuckateurhandwerk,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019           2543\n16. Tischlerhandwerk,                                          (5) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 2 bis 4\n17. Uhrmacherhandwerk,                                      müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden.\nDie Frist beginnt mit dem ersten Tag des zuerst abge-\n18. Vergolderhandwerk oder                                  legten Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des\n19. Zimmererhandwerk.                                       Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige\nStelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der\n§3                              Frist zu Ende zu führen.\nVoraussetzung für die Zulassung zur Prüfung\n§5\n(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab-\nschluss in einem der Handwerke nach § 2 ist zuzulas-                            Handlungsbereich\nsen, wer in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich                 „Kulturerbe pflegen und weitergeben“\nabgelegte Meisterprüfung und in dem jeweiligen Hand-           (1) Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und\nwerk eine mindestens einjährige Berufspraxis nach-          weitergeben“ soll durch die zu prüfende Person die\nweist.                                                      Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch         Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich-im-\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder           materiellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu\nauf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertig-           können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage hand-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die        werklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung\ndie Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                    restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflege-\nrischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie recht-\n§4                              licher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmal-\nschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste\nGliederung und Zeitraum der Prüfung                Generation weitergeben zu können. Des Weiteren sol-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: len der gesellschaftliche Wert des handwerklichen\nKulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmal-\n1. Übergreifende Qualifikationen,\npflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Be-\n2. Spezifische Qualifikationen und                          deutung erläutert und weitergegeben werden können.\n3. Projektarbeit.                                              (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nIm Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind        Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ndie Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach        1. Aufgaben eines Restaurators und einer Restaurato-\nden §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu bezie-            rin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im\nhen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind         Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren,\ndie Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach\nden §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für wel-         2. Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und\nches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen              Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezo-\nwurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“             gen analysieren, entwickeln und anwenden,\nsind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche        3. Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung\nnach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für              des Kulturerbes gewährleisten,\nwelches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelas-         4. Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,\nsen wurde, umzusetzen.\n5. handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und\n(2) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“         handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie\ngliedert sich in folgende Handlungsbereiche:                    unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten\n1. Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,                 und an die nächste Handwerksgeneration weiter-\n2. Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Kon-              geben,\nservierung von Kulturerbe anwenden und weiterent-       6. Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogi-\nwickeln nach § 6 und                                        sche Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von\n3. Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kultur-              handwerklich-immateriellem und von materiellem\nerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.                 Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durch-\nführen,\n(3) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“\numfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach          7. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel\n§ 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende       entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kul-\nHandlungsbereiche:                                              turerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des hand-\nwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes\n1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-             herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden.\nkonzepte entwickeln nach § 8,\n2. Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordi-                                       §6\nnieren nach § 9 sowie                                                       Handlungsbereich\n3. Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten                            „Methoden zum Erhalt,\ndokumentieren sowie Risiko- und Schadenspräven-                  zur Restaurierung und Konservierung\ntion sicherstellen nach § 10.                             von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“\n(4) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifi-       (1) Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur\nkationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den          Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe an-\n§§ 5 bis 10.                                                wenden und weiterentwickeln“ soll durch die zu prü-","2544          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden,              3. historische und traditionelle Handwerkstechniken\ndiesbezügliche Methoden systematisch und eigenstän-              zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt\ndig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken               nutzen,\nzu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Res-\n4. Darstellungen von handwerklich-immateriellem und\ntaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet,\nmateriellem Kulturerbe in handwerksorientierter,\nausgewählt und weiterentwickelt werden können und\nallgemeinverständlicher und erzählender Form ziel-\nes soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden\ngruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,\nkönnen.\n5. Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nVerfahren konzipieren und gestalten,\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-        6. Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie\nmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung            Kunden beraten,\nzur Zielerreichung abwägen und für die strategische     7. Angebote dienstleistungsorientiert, vergabe- und\nPlanung nutzen,                                             adressatengerecht erstellen und präsentieren,\n2. historische Quellen und wissenschaftliche For-          8. internationale Aktivitäten und Kooperationen unter\nschungsergebnisse projektbezogen und objekt-                Berücksichtigung kultureller Besonderheiten, auch\nbezogen analysieren und bewerten,                           unter Einsatz englischer Fachsprache, planen und\n3. historische Methoden durch empirische und expe-             umsetzen,\nrimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle      9. kontinuierliche Weiterbildung und lebenslange Lern-\nMethoden erhalten und weiterentwickeln,                     prozesse zur individuellen Entwicklung und zur\n4. neue Methoden entwickeln und in bestehende Ver-             Unternehmensentwicklung gestalten.\nfahren integrieren,\n§8\n5. neue Anwendungen für historische und traditionelle\nTechniken konzipieren und erproben,                                        Handlungsbereich\n6. handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur                     „Erhaltungs-, Restaurierungs-\nkulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und          und Konservierungskonzepte entwickeln“\nals Informationsquelle für spätere Generationen ver-       (1) Im Handlungsbereich „Erhaltungs-, Restaurie-\nfügbar machen,                                          rungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“ sollen\n7. Gutachten bewerten und unter Einhaltung recht-          durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachge-\nlicher Bestimmungen erstellen,                          wiesen werden, unter Berücksichtigung handwerklicher\nund denkmalpflegerischer Grundsätze Bestands- und\n8. Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Ent-            Befundaufnahmen durchführen zu können sowie darauf\nwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung           aufbauend Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konser-\nvon Forschungsprojekten mitwirken,                      vierungsprozesse mit wissenschaftlichen Methoden\n9. Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertre-        und auf der Grundlage eigener handwerklicher Erfah-\nterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie        rungen planen zu können. Dabei sollen Abläufe von\nmit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen       Maßnahmen unter Beteiligung von Fachbehörden, Ex-\nzusammenarbeiten,                                       perten und Expertinnen sowie Objekteigentümern fest-\ngelegt und organisiert sowie abgestimmte Konzepte\n10. Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse          präsentiert werden können.\npräsentieren und veröffentlichen.\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende\n§7                               Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nHandlungsbereich                         1. eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Ist-\n„Unternehmerische Prozesse im Rahmen                     zustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde\ndes Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“                sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten\nunter Berücksichtigung der objektbezogenen Res-\n(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Pro-                taurierungsgeschichte feststellen und bewerten,\nzesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und\nsteuern“ sollen durch die zu prüfende Person die Fähig-      2. Objekte sowie eingesetzte Materialien und Hand-\nkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immate-                 werkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich ein-\nrielles und materielles Kulturerbe zur strategischen             ordnen,\nUnternehmensentwicklung nutzen zu können sowie               3. Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher\nEntscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirt-              Bestimmung und unter Berücksichtigung von Kon-\nschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse              ventionen und Normen vor dem Hintergrund des Kul-\nnachhaltig steuern zu können.                                    turerbediskurses erörtern, begründen und festlegen,\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende            4. Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer\n1. gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie be-            Handwerkstechniken prüfen,\ntriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,\n5. Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln\n2. Unternehmensstrategien und -ziele definieren und              sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser\noptimieren,                                                  Maßnahmen prüfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019           2545\n6. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs-           9. Realisierung von Konzepten im laufenden Prozess\nund Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur-             überprüfen, bei Bedarf strategiekonform anpassen.\ngut planen,\n7. Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung                                   § 10\nvon Handwerkstechniken und Objekten unter Abwä-                              Handlungsbereich\ngung von Alternativen erarbeiten, begründen und                      „Maßnahmen und Prozesse unter\nzielgruppenspezifisch präsentieren,                              Qualitätsaspekten dokumentieren sowie\nRisiko- und Schadensprävention sicherstellen“\n8. Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten\nGewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen              (1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Pro-\nund festlegen,                                           zesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie\nRisiko- und Schadensprävention sicherstellen“ soll\n9. Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-imma-          durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewie-\nteriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln.        sen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des\nQualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von\n§9                               Prozessen bewerten und optimieren zu können. Zur\nHandlungsbereich                         Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche\n„Maßnahmen umsetzen,                        Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Doku-\nProzesse leiten und koordinieren“                mentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden\nkönnen. Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen\n(1) Im Handlungsbereich „Maßnahmen umsetzen,              an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung,\nProzesse leiten und koordinieren“ soll durch die zu prü-     zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention\nfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, den          entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden kön-\nGesamtprozess zur Erhaltung des Kulturerbes unter            nen.\nBerücksichtigung von handwerklichen und denkmal-\npflegerischen Zusammenhängen, von rechtlichen und               (2) In diesem Handlungsbereich können folgende\nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie von Nach-           Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nhaltigkeits- und Qualitätsaspekten gestalten, steuern        1. Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte\nund optimieren zu können. Es sollen unter Einsatz                bewerten und für zukünftige Projekte optimieren,\nhistorischer und traditioneller Materialien, Werk- und\n2. Dokumentationsmethoden und -verfahren auswäh-\nHilfsstoffe sowie historischer und handwerklicher Ver-\nlen, entwickeln und anwenden,\nfahren im jeweiligen Handwerk nach § 2 objektbezo-\ngene Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie-             3. Bestandsaufnahmen       und   Befunduntersuchungen\nrungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei                 dokumentieren,\nsollen abgestimmte Konzepte kunden- und dienstleis-          4. Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien und\ntungsorientiert in Kooperation mit Fachbehörden, mit             Verfahren dokumentieren,\nExperten und Expertinnen unterschiedlicher Fachdiszi-\n5. historische, traditionelle und zeitgemäße Hand-\nplinen sowie mit weiteren Projektbeteiligten umgesetzt\nwerkstechniken mit analogen und digitalen Metho-\nwerden können.\nden dokumentieren,\n(2) In diesem Handlungsbereich können folgende            6. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            von Schäden und Schadensphänomenen planen\n1. Originalsubstanz sichern und erhalten,                        und durchführen sowie kontrollieren und dokumen-\ntieren,\n2. werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs-\nund Transportprozesse sowie Lagerung von Kultur-         7. restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumen-\ngut sicherstellen,                                           tationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und\nWartung übergeben.\n3. Erscheinungsbild und Funktionalität von Objekten\nerhalten und wiederherstellen sowie ergänzen oder\n§ 11\nanpassen,\nPrüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\n4. Materialien sowie Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich\nphysikalischer, chemischer und biologischer Eigen-          (1) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\nschaften, Wirkungen und Wechselwirkungen beur-           wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Be-\nteilen und einsetzen,                                    schreibung praxisbezogener Situationen durchgeführt.\n5. Materialien und Mischungen herstellen und wert-              (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter\nerhaltend lagern,                                        Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\n(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt\n6. Geräte und Werkzeuge objektbezogen anfertigen\nmindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle\nund einsetzen,\ndrei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens\n7. vorgefundene und nachgewiesene handwerkliche              360 Minuten.\nBe- und Verarbeitungstechniken objektbezogen an-\n(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\nwenden und weiterentwickeln,\nschreibung der praxisbezogenen Situationen abgeleitet\n8. mit Projektbeteiligten kooperieren, unterschiedliche      sein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermögli-\nFachdisziplinen koordinieren und Kommunikations-         chen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden\nprozesse kunden- und dienstleistungsorientiert ge-       der drei Handlungsbereiche „Kulturerbe pflegen und\nstalten,                                                 weitergeben“, „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-","2546         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nrung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und          schuss legt das Projektthema in Abstimmung mit der\nweiterentwickeln“ und „Unternehmerische Prozesse im         zu prüfenden Person fest, wobei ein Vorschlag der zu\nRahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“         prüfenden Person berücksichtigt werden soll.\nist eine Aufgabenstellung zu gestalten, die den Hand-\n(4) Nach der Festlegung des Projektthemas entwi-\nlungsbereich als Schwerpunkt situationsbezogen the-\nckelt die zu prüfende Person eine Projektierung von\nmatisiert. Die jeweils anderen Handlungsbereiche kön-\nErhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaß-\nnen berücksichtigt werden.\nnahmen. Sie enthält die einzelnen Schritte für die Aus-\nführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konser-\n§ 12\nvierungsmaßnahmen und zeigt Alternativen auf. Der\nPrüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“           Prüfungsausschuss legt den Umfang der Projektierung\n(1) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“       und die Frist für die Einreichung der Projektierung fest.\nwird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage der Be-     Die Projektierung ist dem Prüfungsausschuss zur Ge-\nschreibung einer praxisbezogenen Situation durchge-         nehmigung vorzulegen. Bei Genehmigung der Projek-\nführt.                                                      tierung legt der Prüfungsausschuss Art und Umfang\n(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter      der Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs- und\nAufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.               Konservierungsmaßnahmen fest. Bei Nichtgenehmi-\ngung der Projektierung hat der Prüfungsausschuss die\n(3) Die Bearbeitungszeit je Aufgabenstellung beträgt     Ablehnung zu begründen und der zu prüfenden Person\nmindestens 100 Minuten. Die Bearbeitungszeit für alle       Gelegenheit zur Nachbesserung nach der Ablehnung\ndrei Aufgabenstellungen beträgt insgesamt höchstens         zu geben.\n360 Minuten.\n(5) Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservie-\n(4) Die Aufgabenstellungen müssen aus der Be-\nrungsmaßnahmen sind gemäß der genehmigten Pro-\nschreibung der praxisbezogenen Situation abgeleitet\njektierung unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen\nsein. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermögli-\nauszuführen.\nchen, eigenständige Lösungen zu erarbeiten. Für jeden\nder drei Handlungsbereiche „Erhaltungs-, Restaurie-            (6) Von der zu prüfenden Person ist eine Projektdo-\nrungs- und Konservierungskonzepte entwickeln“,              kumentation der Erhaltungs-, Restaurierungs- und\n„Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinie-         Konservierungsmaßnahmen zu erstellen. Diese stellt\nren“ und „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitäts-           die Umsetzung der Projektierung in allen Phasen sowie\naspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadens-          die Ergebnisse dar. Der Prüfungsausschuss legt den\nprävention sicherstellen“ ist eine Aufgabenstellung zu      Umfang der Projektdokumentation fest.\ngestalten, die den Handlungsbereich als Schwerpunkt\n(7) Die Projektpräsentation besteht aus der Darstel-\nsituationsbezogen thematisiert. Die jeweils anderen\nlung und Begründung der Projektierung, der ausgeführ-\nHandlungsbereiche können berücksichtigt werden.\nten Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungs-\nmaßnahmen sowie der Ergebnisse gegenüber dem\n§ 13\nPrüfungsausschuss.\nPrüfungsteil „Projektarbeit“\n(8) Das Fachgespräch schließt sich der Projektprä-\n(1) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ besteht aus         sentation an. Im Fachgespräch soll die zu prüfende\n1. einer Projektierung von Erhaltungs-, Restaurierungs-     Person, ausgehend von der Projektdokumentation und\nund Konservierungsmaßnahmen,                            der Projektpräsentation, nachweisen, dass sie in der\n2. der Ausführung von Erhaltungs-, Restaurierungs-          Lage ist, vertiefende und erweiterte Fragestellungen\nund Konservierungsmaßnahmen,                            im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lö-\nsungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgeben-\n3. einer Projektdokumentation,\nden Einflussfaktoren zu entwickeln, strategiekonform\n4. einer Projektpräsentation und                            zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Im\n5. einem Fachgespräch.                                      Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsaus-\nschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen\n(2) Gegenstand der Projektarbeit ist eine umfäng-\nHandlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen.\nliche und zusammenhängende Fragestellung zur Erhal-\ntung des handwerklich-immateriellen Kulturerbes und            (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prü-\nzur Restaurierung und Konservierung des materiellen         fungszeiten nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden. Die\nKulturerbes, die praxisorientiert zu bearbeiten ist. Bei    Projektdokumentation ist dem Prüfungsausschuss in-\nder Bearbeitung der Fragestellung sind handwerkliche        nerhalb von 150 Kalendertagen nach Genehmigung\nVerfahren und wissenschaftliche Methoden anzuwen-           der Projektierung vorzulegen. Die Projektpräsentation\nden. Dabei können bereichsübergreifende, regionale          soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Das Fachge-\nund überregionale sowie kulturelle Aspekte berücksich-      spräch dauert nicht weniger als 20 Minuten und nicht\ntigt werden.                                                länger als 30 Minuten.\n(3) Vor Beginn des Prüfungsteils „Projektarbeit“ hat\ndie zu prüfende Person bis zu zwei Projektthemen beim                                  § 14\nPrüfungsausschuss einzureichen. Die Projektthemen\nBefreiung von\nmüssen jeweils eine Fragestellung nach Absatz 2 für\neinzelnen Prüfungsbestandteilen\ndie Projektarbeit enthalten sowie jeweils eine Definition\nder Ziele und eine Festlegung der wesentlichen Schritte        (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der\nfür die Ausführung der Erhaltungs-, Restaurierungs-         Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zu-\nund Konservierungsmaßnahmen. Der Prüfungsaus-               ständige Stelle zu befreien, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2547\n1. eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffent-       1. in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungs-\nlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-           teils „Übergreifende Qualifikationen“,\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\n2. in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungs-\nerfolgreich abgelegt wurde und\nteils „Spezifische Qualifikationen“,\n2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb\n3. in jeder Prüfungsleistung des Prüfungsteils „Projekt-\ndes nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Hand-\narbeit“.\nwerksordnung festgelegten Zeitraums nach der Be-\nkanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-             (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusam-\nfolgt.                                                   mengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile\n„Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifi-\n(2) Wird die zu prüfende Person nach Absatz 1 von\nkationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch\nder Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit,\nauf eine ganze Zahl gerundet.\nerhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen\nPrüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses           (3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für\nzueinander, so dass sich allein aus diesen Prüfungsbe-       die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“ und\nstandteilen die Gesamtleistung errechnet. Wird in Folge      „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“ ist\nder Befreiung nur noch ein Prüfungsbestandteil abge-         nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzu-\nlegt, entspricht die Gesamtleistung dem Ergebnis in          ordnen.\ndiesem Prüfungsbestandteil.                                     (4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamt-\npunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei\n§ 15                               Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punkte-\nBewerten der Prüfungsleistungen                  bewertungen wie folgt gewichtet:\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-        1. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Übergrei-\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.                                  fende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n(2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“       2. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Spezifi-\nsind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgaben-          sche Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\nstellungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Be-\n3. die Punktebewertung für den Prüfungsteil „Projekt-\nwertungen wird als zusammengefasste Bewertung für\narbeit“ mit 50 Prozent.\nden Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel be-\nrechnet. Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:         Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der\ngerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die\n1. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem\nNote als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-\nSchwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben“\nnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\nmit 30 Prozent,\n2. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem                                            § 17\nSchwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurie-\nrung und Konservierung von Kulturerbe anwenden                                   Zeugnisse\nund weiterentwickeln“ mit 50 Prozent,                       (1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden\n3. die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem                hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nSchwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rah-           nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\nmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“            (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\nmit 20 Prozent.                                          Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\n(3) Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind    kommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit\ndie Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen       einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen           Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der\nwird als zusammengefasste Bewertung für den Prü-             Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\nfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.                gleichbaren Prüfung anzugeben.\n(4) Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prüfungs-       (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nleistungen für die Projektdokumentation, die Projekt-        Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\npräsentation und das Fachgespräch einzeln zu be-             insbesondere\nwerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als               1. über den erworbenen Abschluss oder\nzusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil\ndas gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Die           2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\nBewertungen werden wie folgt gewichtet:                          anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n1. die Projektdokumentation mit 50 Prozent,\n2. die Projektpräsentation mit 15 Prozent,                                               § 18\n3. das Fachgespräch mit 35 Prozent.                                         Wiederholung der Prüfung\n(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht\n§ 16                               bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wieder-\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote                  holt werden.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung             (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\njeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:           wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungs-","2548        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen      2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019\nPrüfung erbrachten Leistungen mindestens ausrei-           geltenden Vorschriften zu Ende geführt.\nchend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb          (2) Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. Au-\nvon zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung          gust 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende Per-\nder nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-       son die Anwendung der in Absatz 1 genannten jeweili-\nprüfung angemeldet hat.                                    gen Vorschriften der Handwerkskammer beantragen.\n(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf An-        Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum Ablauf\ntrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das      des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.\nErgebnis der letzten Prüfung maßgebend.                       (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der\nzu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung\n§ 19                             durchgeführt werden. Die Wiederholungsprüfung ist\nÜbergangsvorschriften                       bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu\nführen.\n(1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Hand-\nwerksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der                                     § 20\nHandwerkskammern für einen Abschluss als Restaura-\ntor oder Restauratorin in einem der nach § 2 genannten                          Inkrafttreten\nHandwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 an-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngemeldet wurde, wird bis zum Ablauf des 1. Dezember        in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2549\nAnlage 1\n(zu den §§ 15 und 16)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte       als Dezimalzahl         in Worten                                 Definition\n100               1,0\n98 und 99            1,1\n96 und 97            1,2                                    eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9\neine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                    spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                    nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                    Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","2550        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nNote                   Note\nPunkte       als Dezimalzahl          in Worten                                Definition\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft           spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                    Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                    spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019     2551\nAnlage 2\n(zu § 17)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit § 2,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich\n1. zum Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-\nleistungen in den drei Aufgabenstellungen,\n2. zum Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung der drei Aufgabenstellungen dieses Prüfungsteils und jeweilige Punktebewertung der Prüfungs-\nleistungen in den drei Aufgabenstellungen,\n3. zum Prüfungsteil „Projektarbeit“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Projektdokumentation nach § 13 Absatz 6 und Bewertung in Punkten und als Note,\nc) Benennung der Projektpräsentation nach § 13 Absatz 7 und Bewertung in Punkten und als Note,\nd) Benennung des Fachgespräches nach § 13 Absatz 8 und Bewertung in Punkten und als Note sowie\ne) Benennung der Projektarbeit nach § 13 unter Angabe des Themas und zusammengefasste Bewertung der\nProjektarbeit in Punkten und als Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 14."]}