{"id":"bgbl1-2019-48-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":48,"date":"2019-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_48.pdf#page=74","order":6,"title":"Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2522,"pdf_page":74,"num_pages":20,"content":["2522         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nGesetz\nzur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 § 15    Freistellung, Anrechnung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   § 16    Zeugnis\nArtikel 1                                                    Unterabschnitt 4\nÄnderung des                                                       Vergütung\nBerufsbildungsgesetzes                            § 17    Vergütungsanspruch und Mindestvergütung\nDas Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005                       § 18    Bemessung und Fälligkeit der Vergütung\n(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-          § 19    Fortzahlung der Vergütung\nzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                       Unterabschnitt 5\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                    Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses\n„T e i l 1                          § 20    Probezeit\nAllgemeine Vorschriften                           § 21    Beendigung\n§ 22    Kündigung\n§    1   Ziele und Begriffe der Berufsbildung\n§ 23    Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung\n§    2   Lernorte der Berufsbildung\n§    3   Anwendungsbereich                                                         Unterabschnitt 6\nTeil 2                                                Sonstige Vorschriften\nBerufsbildung                             § 24    Weiterarbeit\n§ 25    Unabdingbarkeit\nKapitel 1\n§ 26    Andere Vertragsverhältnisse\nBerufsausbildung\nAbschnitt 1                                                  Abschnitt 3\nOrdnung der Berufsausbildung;                               Eignung von Ausbildungsstätte\nAnerkennung von Ausbildungsberufen                                    und Ausbildungspersonal\n§    4   Anerkennung von Ausbildungsberufen                   § 27    Eignung der Ausbildungsstätte\n§    5   Ausbildungsordnung                                   § 28    Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder\n§    6   Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsfor-                Ausbilderinnen\nmen                                                  § 29 Persönliche Eignung\n§    7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Aus-         § 30 Fachliche Eignung\nbildungsdauer                                        § 31 Europaklausel\n§    7a Teilzeitberufsausbildung                              § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen\n§    8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungs-          § 32 Überwachung der Eignung\ndauer                                                § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens\n§    9 Regelungsbefugnis\nAbschnitt 4\nAbschnitt 2\nVerzeichnis der\nBerufsausbildungsverhältnis                                Berufsausbildungsverhältnisse\nUnterabschnitt 1                        § 34    Einrichten, Führen\nBegründung des Ausbildungsverhältnisses                § 35    Eintragen, Ändern, Löschen\n§ 36    Antrag\n§ 10     Vertrag\n§ 11     Vertragsniederschrift\nAbschnitt 5\n§ 12     Nichtige Vereinbarungen\nPrüfungswesen\nUnterabschnitt 2                        § 37    Abschlussprüfung\nPflichten der Auszubildenden                   § 38    Prüfungsgegenstand\n§ 39    Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen\n§ 13     Verhalten während der Berufsausbildung\n§ 40    Zusammensetzung, Berufung\nUnterabschnitt 3                        § 41    Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung\n§ 42    Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprü-\nPflichten der Ausbildenden\nfung\n§ 14     Berufsausbildung                                     § 43    Zulassung zur Abschlussprüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2523\n§ 44  Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich aus-                        Abschnitt 2\neinanderfallenden Teilen                                 Berufsausbildungsvorbereitung\n§ 45 Zulassung in besonderen Fällen\n§ 46 Entscheidung über die Zulassung                      § 68   Personenkreis und Anforderungen\n§ 47 Prüfungsordnung                                      § 69   Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung\n§ 48 Zwischenprüfungen                                    § 70   Überwachung, Beratung\n§ 49 Zusatzqualifikationen\nTeil 3\n§ 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen\n§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikatio-       Organisation der Berufsbildung\nnen                                                                        Kapitel 1\nZuständige Stellen; zuständige Behörden\nAbschnitt 6\nInteressenvertretung                                              Abschnitt 1\nBestimmung der zuständigen Stelle\n§ 51  Interessenvertretung\n§ 52  Verordnungsermächtigung                             § 71   Zuständige Stellen\n§ 72   Bestimmung durch Rechtsverordnung\nKapitel 2                           § 73   Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen\nBerufliche Fortbildung                            Dienstes\n§ 74   Erweiterte Zuständigkeit\nAbschnitt 1\n§ 75   Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und\nFortbildungsordnungen des Bundes                              sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentli-\nchen Rechts\n§ 53  Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden\nBerufsbildung\nAbschnitt 2\n§ 53a Fortbildungsstufen\n§ 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufs-          Überwachung der Berufsbildung\nspezialistin                                        § 76   Überwachung, Beratung\n§ 53c Bachelor Professional\n§ 53d Master Professional                                                     Abschnitt 3\n§ 53e Anpassungsfortbildungsordnungen                               Berufsbildungsausschuss\nder zuständigen Stelle\nAbschnitt 2\n§ 77   Errichtung\nFortbildungsprüfungs-\nregelungen der zuständigen Stellen                     § 78   Beschlussfähigkeit, Abstimmung\n§ 79   Aufgaben\n§ 54  Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen      § 80   Geschäftsordnung\nStellen\nAbschnitt 4\nAbschnitt 3\nZuständige Behörden\nAusländische\nVorqualifikationen, Prüfungen                       § 81 Zuständige Behörden\n§ 55  Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen\nKapitel 2\n§ 56  Fortbildungsprüfungen\n§ 57  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen                      Landesausschüsse für Berufsbildung\n§ 82   Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung\nKapitel 3                           § 83   Aufgaben\nBerufliche Umschulung\nTeil 4\n§ 58  Umschulungsordnung\n§ 59  Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen                Berufsbildungsforschung,\nStellen                                                           Planung und Statistik\n§ 60  Umschulung für einen anerkannten Ausbildungs-       § 84   Ziele der Berufsbildungsforschung\nberuf                                               § 85   Ziele der Berufsbildungsplanung\n§ 61  Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen   § 86   Berufsbildungsbericht\n§ 62  Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfun-            § 87   Zweck und Durchführung der Berufsbildungssta-\ngen                                                        tistik\n§ 63  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen               § 88   Erhebungen\nKapitel 4                                                   Teil 5\nBerufsbildung für besondere Personengruppen                 Bundesinstitut für Berufsbildung\nAbschnitt 1\n§ 89   Bundesinstitut für Berufsbildung\nBerufsbildung behinderter Menschen                      § 90   Aufgaben\n§ 64  Berufsausbildung                                    § 91   Organe\n§ 65  Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsbe-      § 92   Hauptausschuss\nrufen                                               § 93   Präsident oder Präsidentin\n§ 66  Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen       § 94   Wissenschaftlicher Beirat\n§ 67  Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung       § 95   Ausschuss für Fragen behinderter Menschen","2524         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n§   96    Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung                         tens ausreichende Prüfungsleis-\n§   97    Haushalt                                                                   tungen erbracht worden sind,\n§   98    Satzung                                                              2b. dass Auszubildende bei erfolg-\n§   99    Personal                                                                   reichem Abschluss eines zwei-\n§  100    Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung                         jährigen Ausbildungsberufs vom\nersten Teil der Abschlussprüfung\nTeil 6                                                    oder einer Zwischenprüfung eines\nBußgeldvorschriften                                                  darauf aufbauenden drei- oder\ndreieinhalbjährigen Ausbildungs-\n§ 101     Bußgeldvorschriften                                                        berufs befreit sind,“.\nbbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nTeil 7\n„4. dass auf die Dauer der durch die\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nAusbildungsordnung geregelten\n§ 102     Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rah-                           Berufsausbildung die Dauer einer\nmen der deutschen Einheit                                                anderen abgeschlossenen Berufs-\n§  103    Fortgeltung bestehender Regelungen                                       ausbildung ganz oder teilweise\n§  104    Übertragung von Zuständigkeiten                                          anzurechnen ist,“.\n§  105    Evaluation                                                bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\n§  106    Übergangsregelung“.                                            eingefügt:\n2. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es\n„(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermög-                       eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall\nlichen,                                                                  des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Ver-\neinbarung der Vertragsparteien.“\n1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine\nAnpassungsfortbildung zu erhalten und anzu-                     cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der An-\npassen oder                                                          gabe „2“ die Angabe „, 2a, 2b“ eingefügt.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine\nFortbildung der höherqualifizierenden Berufsbil-            a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-\ndung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.“                  berufe,“ gestrichen.\n3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „102“ durch die                 b) Im Wortlaut werden die Wörter „Ausbildungs-\nWörter „101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Num-                      berufe sowie“ gestrichen.\nmer 6 bis 10“ ersetzt.                                       7. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            a) In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungs-\nzeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-\n„(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-                  setzt.\ndungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind\nfür bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                    b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-\nweiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt                   zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-\nder Aufhebung oder der Änderung gelten, anzu-                       setzt.\nwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung                    c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nsieht eine abweichende Regelung vor.“                               bis 4 ersetzt:\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                           „(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung durch\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       die zuständige Stelle im Einzelfall erfolgen. Für\n„Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kennt-                    die Entscheidung über die Anrechnung auf die\nnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3                      Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss\nist insbesondere die technologische und digi-                   des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfeh-\ntale Entwicklung zu beachten.“                                  lungen beschließen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   (3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsa-\nmen Antrags der Auszubildenden und der Aus-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             bildenden. Der Antrag ist an die zuständige\naaa) Nach Nummer 2 werden die folgen-                      Stelle zu richten. Er kann sich auf Teile des\nden Nummern 2a und 2b eingefügt:                     höchstzulässigen Anrechnungszeitraums be-\nschränken.\n„2a. dass im Fall einer Regelung nach\nNummer 2 bei nicht bestandener                   (4) Ein Anrechnungszeitraum muss in gan-\nAbschlussprüfung in einem drei-               zen Monaten durch sechs teilbar sein.“\noder dreieinhalbjährigen Ausbil-       8. § 8 wird durch die folgenden §§ 7a und 8 ersetzt:\ndungsberuf, der auf einem zwei-                                      „§ 7a\njährigen Ausbildungsberuf auf-\nbaut, der Abschluss des zweijäh-                          Teilzeitberufsausbildung\nrigen Ausbildungsberufs erwor-               (1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-\nben wird, sofern im ersten Teil           geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist\nder Abschlussprüfung mindes-              für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2525\nstimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Ver-                   rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen\nkürzung der täglichen oder der wöchentlichen                      außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen\nAusbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der                   sind, und\ntäglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit             5. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Ab-\ndarf nicht mehr als 50 Prozent betragen.                          schlussprüfung unmittelbar vorangeht.\n(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ver-           Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche be-\nlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis              triebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei\nzum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der                   Stunden wöchentlich zulässig.\nAusbildungsordnung für die betreffende Berufs-\nausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer                 (2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden\nder Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate            werden angerechnet\nabzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.                   1. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der\n(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlän-                   Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,\ngert sich die Ausbildungsdauer auch über die                 2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nHöchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur                   mer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Aus-\nnächsten möglichen Abschlussprüfung.                              bildungszeit,\n(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil-           3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Num-\ndungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Ver-                     mer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen\nzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für                    Ausbildungszeit,\neine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem An-             4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\ntrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach                     mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der\n§ 8 Absatz 1 verbunden werden.                                    Pausen und\n§8                                5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\nmit der durchschnittlichen täglichen Ausbil-\nVerkürzung oder                                dungszeit.\nVerlängerung der Ausbildungsdauer\n(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das\n(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubilden-               Jugendarbeitsschutzgesetz.“\nden und der Ausbildenden hat die zuständige\nStelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu           9. § 17 wird wie folgt gefasst:\nerwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der ge-                                     „§ 17\nkürzten Dauer erreicht wird.                                      Vergütungsanspruch und Mindestvergütung\n(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige                     (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine an-\nStelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungs-            gemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergü-\ndauer verlängern, wenn die Verlängerung erforder-            tung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung,\nlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor           mindestens jährlich, an.\nder Entscheidung über die Verlängerung sind die\nAusbildenden zu hören.                                           (2) Die Angemessenheit der Vergütung ist aus-\ngeschlossen, wenn sie folgende monatliche Min-\n(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung              destvergütung unterschreitet:\noder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann\nder Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-               1. im ersten Jahr einer Berufsausbildung\nrufsbildung Empfehlungen beschließen.“                            a) 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im\n8a. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort                          Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. De-\n„Werkzeuge“ das Wort „und“ durch ein Komma                            zember 2020 begonnen wird,\nersetzt und werden nach dem Wort „Werkstoffe“                     b) 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im\ndie Wörter „und Fachliteratur“ eingefügt.                             Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. De-\n8b. § 15 wird wie folgt gefasst:                                          zember 2021 begonnen wird,\n„§ 15                                   c) 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im\nZeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. De-\nFreistellung, Anrechnung                               zember 2022 begonnen wird, und\n(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor ei-                   d) 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im\nnem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht                       Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum\nnicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende frei-                     31. Dezember 2023 begonnen wird,\nzustellen\n2. im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den\n1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,                    Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr,\n2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Un-                  in dem die Berufsausbildung begonnen worden\nterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten,                ist, zuzüglich 18 Prozent,\neinmal in der Woche,                                     3. im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Be-\n3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen                     trag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in\nBlockunterricht von mindestens 25 Stunden an                  dem die Berufsausbildung begonnen worden\nmindestens fünf Tagen,                                        ist, zuzüglich 35 Prozent und\n4. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbil-                4. im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Be-\ndungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-                     trag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in","2526         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\ndem die Berufsausbildung begonnen worden                    „(2) Ausbildende haben die Vergütung für den\nist, zuzüglich 40 Prozent.                               laufenden Kalendermonat spätestens am letzten\nArbeitstag des Monats zu zahlen.\nDie Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Num-\nmer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erst-              (3) Gilt für Ausbildende nicht nach § 3 Absatz 1\nmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben. Die                des Tarifvertragsgesetzes eine tarifvertragliche\nFortschreibung entspricht dem rechnerischen Mit-             Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei\ntel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-             ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens\nstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im                  zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Ver-\nVergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe                gütung mindestens in der bei Beginn der Berufs-\nvorausgegangenen Kalenderjahre. Dabei ist der                ausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung\nsich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzu-              nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet\nrunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das               bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maß-\nBundesministerium für Bildung und Forschung                  gabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe min-\ngibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines            destens dem prozentualen Anteil an der Arbeits-\njeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergü-              zeit entsprechen muss.“\ntung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das fol-       11. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch\ngende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesge-               die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nsetzblatt bekannt. Die nach den Sätzen 2 bis 5\nfortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für          12. § 21 wird wie folgt geändert:\ndas erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Be-           a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-\nrufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung                 zeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-\nbegonnen werden. Die Aufschläge nach Satz 1                      setzt.\nNummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer          b) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“\nBerufsausbildung sind auf der Grundlage dieses                   durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.\nBetrages zu berechnen.\n13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25“\n(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbil-              durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6\ndenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgeset-             und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25“ ersetzt.\nzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung,\ndurch die die in Absatz 2 genannte jeweilige            14. § 34 wird wie folgt gefasst:\nMindestvergütung unterschritten wird. Nach Ab-                                        „§ 34\nlauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen\nEinrichten, Führen\nVergütungsregelung für bereits begründete Aus-\nbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen,                  (1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte\nbis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarif-             Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsaus-\nvertrag ersetzt wird.                                        bildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in\ndas der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist.\n(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Ver-              Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.\ngütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergü-\ntung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Re-             (2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsaus-\ngel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in ei-             bildungsverhältnis\nnem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen               1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der\nGeltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt,                  Auszubildenden,\nan den der Ausbildende aber nicht gebunden ist,\n2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemein-\num mehr als 20 Prozent unterschreitet.\nbildender Schulabschluss, vorausgegangene\n(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine               Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizie-\nnach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergü-                    rung oder beruflicher Grundbildung, vorherige\ntung unterschritten werden. Die Angemessenheit                    Berufsausbildung sowie vorheriges Studium,\nder Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn                     Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor\ndie prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist                   absolvierten dualen Berufsausbildung nach\nals die prozentuale Kürzung der täglichen oder der                diesem Gesetz oder nach der Handwerksord-\nwöchentlichen Arbeitszeit.                                        nung einschließlich Ausbildungsberuf,\n(6) Sachleistungen können in Höhe der nach                  3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzli-\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Bu-                     chen Vertreter und Vertreterinnen,\nches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbe-                    4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,\nzugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über\n5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbil-\n75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.\ndungsintegrierenden dualen Studiums,\n(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige täg-              6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Aus-\nliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäfti-                    bildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer\ngung ist besonders zu vergüten oder durch die                     der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungs-\nGewährung entsprechender Freizeit auszuglei-                      dauer, Teilzeitberufsausbildung,\nchen.“\n7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsver-\n10. § 18 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2                  trages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbil-\nund 3 ersetzt:                                                    dungsjahr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2527\n8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbar-          fungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen\nten Beginns und Endes der Berufsausbildung              Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen,\nsowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen             einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die\nAuflösung des Ausbildungsverhältnisses,                 wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die\n9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich,           für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzu-\ninsbesondere auf Grund des Dritten Buches               halten.“\nSozialgesetzbuch geförderten Berufsausbil-         18. § 40 wird wie folgt gefasst:\ndungsverhältnissen,                                                             „§ 40\n10. Name und Anschrift der Ausbildenden, An-                            Zusammensetzung, Berufung\nschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der\nAusbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebs-             (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus min-\nnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Ab-             destens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen\nsatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches           für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die\nSozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentli-           Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.\nchen Dienst,                                               (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mit-\n11. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fach-              glieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Ar-\nlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderin-           beitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine\nnen.“                                                   Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören.\nMindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mit-\n15. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stell-\n„Die nach § 34 Absatz 2 Nummer 1, 4, 8 und 10            vertreter oder Stellvertreterinnen.\nerhobenen Daten werden zur Verbesserung der                 (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen\nAusbildungsvermittlung, zur Verbesserung der             Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauf-\nZuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungs-          tragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag\nvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung             der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden\nder Feststellung von Angebot und Nachfrage               Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen\nauf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagen-              von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoliti-\ntur für Arbeit übermittelt.“                             scher Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Datensicher-              berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen\nheit“ die Wörter „, insbesondere nach den                mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr\nArtikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)               bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder\n2016/679 des Europäischen Parlaments und                 nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb\ndes Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-              einer von der zuständigen Stelle gesetzten ange-\ntürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-           messenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zu-\nnenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr              ständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Er-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG                messen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse\n(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119                können nach Anhören der an ihrer Berufung Betei-\nvom 4.5.2016, S. 1),“ eingefügt.                         ligten aus wichtigem Grund abberufen werden.\nDie Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden\n16. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        Mitglieder entsprechend.\n„(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubil-                (4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende\ndenden eine englischsprachige und eine fran-                 für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42\nzösischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf                 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender\nAntrag des Auszubildenden ist das Ergebnis be-               kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete be-\nrufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem              schränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzu-\nZeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat                   wenden.\nden Nachweis der berufsschulischen Leistungs-\nfeststellungen dem Antrag beizufügen.“                          (5) Die für die Berufung von Prüfungsaus-\nschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind\n17. § 39 wird wie folgt gefasst:                                 über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden\n„§ 39                                Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von\nPrüfungsausschüsse, Prüferdelegationen                 ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu\nunterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden\n(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung             von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet,\nerrichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüs-            welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder,\nse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer              Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weite-\nvon ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse er-                  ren Prüfenden berufen wurden.\nrichten.\n(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in\n(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-              einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare\nnen nach § 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleis-              Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine\ntungen ab.                                                   Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt\n(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-              wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,\nnen nach § 42 Absatz 2 können zur Bewertung                  deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Geneh-\neinzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü-               migung der obersten Landesbehörde festgesetzt","2528         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nwird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat               fungsleistungen, deren Bewertung unabhängig\nmindestens im Umfang von § 16 des Justizvergü-               von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen\ntungs- und -entschädigungsgesetzes in der je-                kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer\nweils geltenden Fassung zu erfolgen.                         Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und\n(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von              unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grund-\nder Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen,            lage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen\nwenn                                                         Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der\nbeiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent\n1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ih-               der erreichbaren Punkte voneinander ab, so er-\nnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben               rechnet sich die endgültige Bewertung aus dem\nerforderlich ist und                                     Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer\n2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegen-              größeren Abweichung erfolgt die endgültige Be-\nstehen.                                                  wertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mit-\nglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer-\n(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,\ndelegation.\nwenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mit-\ngliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen                  (6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass\nwerden kann.“                                                Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines\nzweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil\n19. § 42 wird wie folgt gefasst:\nder Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden\n„§ 42                               drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs\nBeschlussfassung,                          befreit sind, so ist das Ergebnis der Abschlussprü-\nBewertung der Abschlussprüfung                     fung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom\nPrüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten\n(1) Der Prüfungsausschuss       fasst  die   Be-\nTeils der Abschlussprüfung des auf dem zweijäh-\nschlüsse über\nrigen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder\n1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs-               dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu über-\nleistungen, die er selbst abgenommen hat,                nehmen.“\n2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insge-           20. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsamt sowie\na) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Ausbil-\n3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Ab-                       dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“\nschlussprüfung.                                              ersetzt.\n(2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen            b) In Nummer 2 wird das Wort „abgezeichneten“\nmit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses                      durch das Wort „unterzeichneten“ ersetzt.\ndie Abnahme und abschließende Bewertung von             21. § 44 wird wie folgt geändert:\nPrüfungsleistungen auf Prüferdelegationen über-\ntragen. Für die Zusammensetzung von Prüfer-                  a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“\ndelegationen und für die Abstimmungen in der                     durch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.\nPrüferdelegation sind § 40 Absatz 1 und 2 sowie              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 41 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Mitglie-                     „(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung\nder von Prüferdelegationen können die Mitglieder                 ist zuzulassen, wer\ndes Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter\nund Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende                   1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1\nsein, die durch die zuständige Stelle nach § 40                      hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung\nAbsatz 4 berufen worden sind.                                        teilgenommen hat,\n(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der                  2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5\nPrüfung über die Bildung von Prüferdelegationen,                     Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der Able-\nüber deren Mitglieder sowie über deren Stellvertre-                  gung des ersten Teils der Abschlussprüfung\nter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü-                     befreit ist oder\nfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegatio-                3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,\nnen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen                       am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht\nderart aufeinander bezogen, dass deren Beurtei-                      teilgenommen hat.\nlung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen                    Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil\ndiese Prüfungsleistungen von denselben Prüfen-                   der Abschlussprüfung zusammen mit dem\nden abgenommen werden.                                           zweiten Teil abzulegen.“\n(4) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder         22. In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbil-\nausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können au-                 dungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“\ntomatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufga-              ersetzt.\nbenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium\nfestgelegt hat, welche Antworten als zutreffend         23. § 47 wird wie folgt geändert:\nanerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prü-               a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nfungsausschuss zu übernehmen.                                    bis 5 eingefügt:\n(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele-                   „(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das\ngation kann einvernehmlich die Abnahme und Be-                   Bundesministerium des Innern, für Bau und\nwertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prü-              Heimat oder das sonst zuständige Fachminis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2529\nterium die Prüfungsordnung durch Rechtsver-              1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-               2. die Fortbildungsstufe,\ndesrates bedarf. Das Bundesministerium des\nInnern, für Bau und Heimat oder das sonst zu-            3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der\nständige Fachministerium kann die Ermächti-                  Prüfung,\ngung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf              4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung\ndie von ihm bestimmte zuständige Stelle über-                und\ntragen.\n5. das Prüfungsverfahren.\n(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zu-\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbil-\nständige Landesregierung die Prüfungsordnung\ndungsordnungen\ndurch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung\nnach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf              1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließ-\ndie von ihr bestimmte zuständige Stelle über-                lich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das\ntragen werden.                                               Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zu-\nministerium für Bildung und Forschung erlassen\nständige Stelle durch das Land bestimmt, so\nund\nerlässt die zuständige Landesregierung die Prü-\nfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Er-             2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bun-\nmächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsver-                 desministerium für Wirtschaft und Energie im\nordnung auf die von ihr bestimmte zuständige                 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nStelle übertragen werden.“                                   Bildung und Forschung erlassen.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.\n§ 53a\n24. § 48 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nFortbildungsstufen\nund 3 ersetzt:\n(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizie-\n„(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern\nrenden Berufsbildung sind\n1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ab-\n1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufs-\nschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfal-\nspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,\nlenden Teilen durchgeführt wird, oder\n2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die             2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Pro-\nDauer der durch die Ausbildungsordnung gere-                 fessional und\ngelten Berufsausbildung die Dauer einer ande-            3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Profes-\nren abgeschlossenen Berufsausbildung im Um-                  sional.\nfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen                 (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher-\nist, und die Vertragsparteien die Anrechnung             qualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbil-\nmit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.            dungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der\n(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur               zweiten Fortbildungsstufe hinführen.\nZwischenprüfung zuzulassen.“\n25. Teil 2 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:                                              § 53b\n„Kapitel 2                                          Geprüfter Berufsspezialist\nund Geprüfte Berufsspezialistin\nBerufliche Fortbildung\n(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften\nAbschnitt 1                            Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspe-\nzialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruf-\nFortbildungsordnungen des Bundes                    lichen Fortbildungsstufe besteht.\n§ 53                                  (2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruf-\nlichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der\nFortbildungsordnungen der                       Prüfling\nhöherqualifizierenden Berufsbildung\n1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher-                die er in der Regel im Rahmen der Berufsaus-\nqualifizierende Berufsbildung kann das Bundes-                   bildung erworben hat, vertieft hat und\nministerium für Bildung und Forschung im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbil-\nund Energie oder mit dem sonst zuständigen                       dung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit\nFachministerium nach Anhörung des Hauptaus-                      um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung                   keiten ergänzt hat.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-\nmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der                  ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens\nhöherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen               400 Stunden betragen.\nund hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbil-               (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine\ndungsordnungen).                                             Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe\n(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzu-               ist als Regelzugang der Abschluss in einem aner-\nlegen:                                                       kannten Ausbildungsberuf vorzusehen.","2530         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-                1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\nschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe               die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine\nbeginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezia-                 Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungs-\nlist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die            stufe erworben hat, vertieft hat und\nFortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser               2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nAbschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbe-                   erworben hat, die erforderlich sind für die ver-\nzeichnung vorangestellt wird. Diese Abschlussbe-                 antwortliche Führung von Organisationen oder\nzeichnung der ersten beruflichen Fortbildungs-                   zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufga-\nstufe darf nur führen, wer                                       ben- und Problemstellungen wie der Entwick-\n1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbil-                   lung von Verfahren und Produkten.\ndungsstufe bestanden hat oder\nDer Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-\n2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen              ten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens\nFortbildung auf der Grundlage bundes- oder              1 600 Stunden betragen.\nlandesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-\nschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.                (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine\nPrüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe\n§ 53c                               ist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten\nberuflichen Fortbildungsstufe vorzusehen.\nBachelor Professional\n(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-\n(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Pro-              schlusses der dritten beruflichen Fortbildungsstufe\nfessional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten              beginnt mit den Wörtern „Master Professional in“.\nberuflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.           Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass die-\n(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten be-           ser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschluss-\nruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob            bezeichnung vorangestellt wird. Die Abschluss-\nder Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungs-            bezeichnung der dritten beruflichen Fortbildungs-\nfunktionen zu übernehmen, in denen zu verant-                stufe darf nur führen, wer\nwortende Leitungsprozesse von Organisationen\n1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-\neigenständig gesteuert werden, eigenständig\ndungsstufe bestanden hat oder\nausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und\nMitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang              2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen\nfür den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse                   Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder\nund Fähigkeiten soll mindestens 1 200 Stunden                    landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-\nbetragen.                                                        schlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.\n(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine\nPrüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe                                    § 53e\nist als Regelzugang vorzusehen:                                       Anpassungsfortbildungsordnungen\n1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbil-                   (1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpas-\ndungsberuf oder                                         sungsfortbildung kann das Bundesministerium für\n2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbil-             Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem\ndungsstufe.                                             Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-                oder dem sonst zuständigen Fachministerium\nschlusses der zweiten beruflichen Fortbil-                   nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-\ndungsstufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor                 desinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverord-\nProfessional in“. Die Fortbildungsordnung kann               nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nvorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung                   bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und\neine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt              hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungs-\nwird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten be-               fortbildungsordnungen).\nruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer                (2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen ha-\n1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbil-              ben festzulegen:\ndungsstufe bestanden hat oder                           1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,\n2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen              2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der\nFortbildung auf der Grundlage bundes- oder                  Prüfung,\nlandesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-\nschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.             3. die Zulassungsvoraussetzungen und\n4. das Prüfungsverfahren.\n§ 53d\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden Anpas-\nMaster Professional                         sungsfortbildungsordnungen\n(1) Den Fortbildungsabschluss Master Profes-             1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließ-\nsional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruf-               lich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das\nlichen Fortbildungsstufe besteht.                                Bundesministerium für Ernährung und Land-\n(2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruf-            wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der               ministerium für Bildung und Forschung erlassen\nPrüfling                                                         und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2531\n2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bun-                                    Abschnitt 3\ndesministerium für Wirtschaft und Energie im\nAusländische\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\nVorqualifikationen, Prüfungen\nBildung und Forschung erlassen.\n§ 55\nAbschnitt 2\nFortbildungsprüfungs-                                          Berücksichtigung\nregelungen der zuständigen Stellen                             ausländischer Vorqualifikationen\nSofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfort-\n§ 54                                bildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsre-\ngelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen\nFortbildungsprüfungs-\nzu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bil-\nregelungen der zuständigen Stellen\ndungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit\n(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss we-            im Ausland zu berücksichtigen.\nder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpas-\nsungsfortbildungsordnung erlassen worden ist,                                         § 56\nkann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungs-\nregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Ab-                               Fortbildungsprüfungen\nsatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde                 (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-\nbestimmt, so erlässt die zuständige Landesregie-             reich der beruflichen Fortbildung errichtet die zu-\nrung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch                ständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Ab-\nRechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 2               satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie\nkann durch Rechtsverordnung auf die von ihr be-              § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40\nstimmte zuständige Stelle übertragen werden.                 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben                 (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung\nfestzulegen:                                                 einzelner Prüfungsbestandteile durch die zustän-\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,              dige Stelle zu befreien, wenn\n2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der            1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer\nPrüfungen,                                                   öffentlichen oder einer staatlich anerkannten\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\n3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat\nund\nund\n4. das Prüfungsverfahren.\n2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner-\n(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbe-                halb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe\nhörde,                                                           des Bestehens der Prüfung erfolgt.\n1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die\nVoraussetzungen des § 53b Absatz 2 und 3                                          § 57\nsowie des § 53a Absatz 2 erfüllen, so beginnt                                Gleichstellung\ndie Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                             von Prüfungszeugnissen\nmit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist für“\noder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,                     Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie oder das sonst zuständige Fachminis-\n2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die               terium kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nVoraussetzungen des § 53c Absatz 2 und 3 er-             ministerium für Bildung und Forschung nach\nfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-          Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\ndungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor               instituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung\nProfessional in“,                                        Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-\n3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die               dungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland\nVoraussetzungen des § 53d Absatz 2 und 3 er-             erworben worden sind, den entsprechenden Zeug-\nfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-          nissen über das Bestehen einer Fortbildungsprü-\ndungsabschlusses mit den Wörtern „Master                 fung auf der Grundlage der §§ 53b bis 53e und 54\nProfessional in“.                                        gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuwei-\nsenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nDer Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in\nFähigkeiten gleichwertig sind.“\nKlammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich\nzweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die      25a. Nach § 59 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-\nFortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die             gefügt:\nFortbildungsprüfungsregelungen können vorse-\n„Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige\nhen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine wei-\nStelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt\ntere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.\ndie zuständige Landesregierung die Umschu-\n(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von           lungsprüfungsregelungen durch Rechtsverord-\nder zuständigen obersten Landesbehörde bestä-                nung. Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch\ntigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist,           Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zu-\ndarf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.              ständige Stelle übertragen werden.“","2532        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n26. § 62 wird wie folgt geändert:                                   f) Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeit-\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         berufsausbildung, Dauer der Probezeit,\n„§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und                g) die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ver-\ndie §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entspre-                    gütung für jedes Ausbildungsjahr,\nchend.“                                                     h) Tag, Monat und Jahr des vertraglich verein-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das                      barten Beginns und Endes der aktuellen\nWort „zehn“ ersetzt.                                           Ausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vor-\nzeitigen Auflösung des Berufsausbildungs-\n27. In § 70 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie                   verhältnisses,\ndie nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Anga-\nben“ gestrichen.                                                i) Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zu-\nvor absolvierten dualen Berufsausbildung\n28. § 71 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                              nach diesem Gesetz oder nach der Hand-\n„(9) Zuständige Stellen können vereinbaren,                     werksordnung mit Angabe des Ausbildungs-\ndass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiese-                     berufs,\nnen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch\nj) Art der Förderung bei überwiegend öffent-\neine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen\nlich, insbesondere auf Grund des Dritten Bu-\nwerden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmi-\nches Sozialgesetzbuch geförderten Berufs-\ngung durch die zuständigen obersten Bundes-\nausbildungsverhältnissen,\noder Landesbehörden.“\nk) Tag, Monat und Jahr der Abschlussprüfung,\n29. Dem § 73 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nArt der Zulassung zur Prüfung, Tag, Monat\n„(3) § 71 Absatz 9 gilt entsprechend.“                          und Jahr der Wiederholungsprüfungen, Prü-\n30. In § 76 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vier                    fungserfolg,\nWochen“ durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt.                 l) ausbildungsintegrierendes duales Studium,\n31. § 81 wird wie folgt gefasst:                                2. für jede Prüfungsteilnahme in der beruflichen\n„§ 81                                   Bildung mit Ausnahme der durch Nummer 1 er-\nfassten Ausbildungsverträge: Geschlecht, Ge-\nZuständige Behörden\nburtsjahr und Vorbildung der Teilnehmenden,\n(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bun-               Berufsrichtung, Wiederholungsprüfung, Art der\ndesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde                   Prüfung, Prüfungserfolg,\ndie zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6,\n3. für jeden Ausbilder und jede Ausbilderin: Ge-\nder §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Ab-\nschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eig-\nsatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3.\nnung.\n(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine\nDer Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das\noberste Landesbehörde zuständige Stelle im\nKalenderjahr. Die Angaben werden mit dem Da-\nSinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des\ntenstand zum 31. Dezember des Berichtszeit-\n§ 40 Absatz 6, des § 47 Absatz 1 und des § 77\nraums erhoben.\nAbsatz 3 keiner Genehmigung und im Fall des\n§ 54 keiner Bestätigung.“                                      (2) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der\n32. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. April“          Auskunftspflichtigen, die laufenden Nummern der\ndurch die Angabe „15. Mai“ ersetzt.                         Datensätze zu den Auszubildenden, den Prü-\nfungsteilnehmenden und den Ausbildern und Aus-\n33. § 88 wird wie folgt gefasst:                                bilderinnen sowie die Betriebsnummer der Aus-\n„§ 88                               bildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k\nErhebungen                             Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nDie Hilfsmerkmale sind zum frühestmöglichen\n(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst                Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Abschluss\n1. für jeden Berufsausbildungsvertrag:                      der wiederkehrenden Erhebung, zu löschen. Die\na) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit         Merkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nder Auszubildenden,                                  stabe e Wirtschaftszweig, Amtlicher Gemeinde-\nschlüssel und geografische Gitterzelle dürfen\nb) Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes            mittels des Hilfsmerkmals Betriebsnummer der\nder Auszubildenden bei Vertragsabschluss,            Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k\nc) allgemeinbildender Schulabschluss, voraus-           Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ngegangene Teilnahme an berufsvorbereiten-            aus den Daten des Statistikregisters nach § 13\nder Qualifizierung oder beruflicher Grund-           Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes ermittelt\nbildung, vorherige Berufsausbildung sowie            werden und mit den Daten nach Absatz 1 Satz 1\nvorheriges Studium der Auszubildenden,               und nach Absatz 2 Satz 1 zusammengeführt wer-\nd) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrich-            den.\ntung,                                                   (3) Auskunftspflichtig  sind   die zuständigen\ne) Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografi-            Stellen.\nsche Gitterzelle der Ausbildungsstätte, Wirt-           (4) Zu Zwecken der Erstellung der Berufsbil-\nschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentli-            dungsberichterstattung sowie zur Durchführung\nchen Dienst,                                         der Berufsbildungsforschung nach § 84 werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2533\ndie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhobe-                                    „§ 105\nnen Daten als Einzelangaben vom Statistischen\nEvaluation\nBundesamt und von den statistischen Ämtern der\nLänder verarbeitet und an das Bundesinstitut für               Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prü-\nBerufsbildung übermittelt. Hierzu wird beim Bun-            ferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2\ndesinstitut für Berufsbildung eine Organisations-           Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für\neinheit eingerichtet, die räumlich, organisatorisch         Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten\nund personell von den anderen Aufgabenberei-                des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung\nchen des Bundesinstituts für Berufsbildung zu               der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.\ntrennen ist. Die in der Organisationseinheit tätigen\nPersonen müssen Amtsträger oder für den öffent-                                     § 106\nlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie                             Übergangsregelung\ndürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse\nnur zur Erstellung des Berufsbildungsberichts so-              (1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum\nwie zur Durchführung der Berufsbildungsfor-                 Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen\nschung verwenden. Die nach Satz 1 übermittelten             werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fas-\nDaten dürfen nicht mit anderen personenbezoge-              sung anzuwenden.\nnen Daten zusammengeführt werden. Das Nähere                   (2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbil-\nzur Ausführung der Sätze 2 und 3 regelt das Bun-            dungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34\ndesministerium für Bildung und Forschung durch              Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1\nErlass.“                                                    Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar\n34. In § 94 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sieben“              2020 geltenden Fassung. Im Übrigen sind für Be-\ndurch das Wort „elf“ ersetzt.                               rufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34,\n35. In § 99 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden             35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezem-\nnach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und            ber 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nHeimat“ eingefügt.                                          den.\n36. § 101 wird aufgehoben.                                         (3) Sofern für einen anerkannten Fortbildungs-\n37. Die §§ 102 bis 105 werden die §§ 101 bis 104.               abschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund\ndes § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember\n38. § 101 wird wie folgt geändert:                              2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist\ndiese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nErlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                    der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung\nweiterhin anzuwenden. Sofern eine Fortbildungs-\n„4. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2\nprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf\nAuszubildende beschäftigt oder nicht\ndes 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlas-\nfreistellt,“.\nsen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsre-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                gelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbil-\neingefügt:                                          dungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem\n1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin an-\n„5. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in\nzuwenden.“\nVerbindung mit Satz 2, eine dort ge-\nnannte Vergütung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig                           Artikel 2\nzahlt,“.                                                        Änderung der\nHandwerksordnung\ncc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die\nNummern 6 bis 8.                                  Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\ndd) In der neuen Nummer 8 wird nach dem            2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 84 des Geset-\nWort „beifügt“ das Wort „oder“ durch ein       zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nKomma ersetzt.                                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nee) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                1. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„9. entgegen § 53b Absatz 4 Satz 3, § 53c              „(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbil-\nAbsatz 4 Satz 3, § 53d Absatz 4 Satz 3          dungsberufs aufgehoben oder geändert oder wer-\nund § 54 Absatz 4 eine Abschlussbe-             den Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B\nzeichnung führt oder“.                          gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so\nff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.              sind für bestehende Berufsausbildungsverhält-\nnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Auf-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „6“ durch die An-            hebung oder Änderung geltenden Vorschriften an-\ngabe „7“ ersetzt.                                       zuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung\n39. In § 103 Absatz 3 wird die Angabe „102“ durch die           sieht eine abweichende Regelung vor.“\nAngabe „101“ ersetzt.                                   2. § 26 wird wie folgt geändert:\n40. Die folgenden §§ 105 und 106 werden angefügt:               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:","2534        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n„Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kennt-                 Handwerkskammer zu richten. Er kann sich auf\nnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3                   Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeit-\nist insbesondere die technologische und digi-                raums beschränken.\ntale Entwicklung zu beachten.“\n(4) Ein Anrechnungszeitraum muss in gan-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            zen Monaten durch sechs teilbar sein.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                  5. § 27b wird durch die folgenden §§ 27b und 27c\naaa) Nach Nummer 2 werden die folgen-               ersetzt:\nden Nummern 2a und 2b eingefügt:\n„§ 27b\n„2a. dass im Fall einer Regelung nach\nNummer 2 bei nicht bestandener              (1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durch-\nGesellenprüfung in einem drei-           geführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist\noder dreieinhalbjährigen Ausbil-         dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für ei-\ndungsberuf, der auf einem zwei-          nen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung\njährigen Ausbildungsberuf auf-           die Verkürzung der täglichen oder der wöchentli-\nbaut, der Abschluss des zweijäh-         chen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung\nrigen Ausbildungsberufs erwor-           der täglichen oder der wöchentlichen Ausbil-\nben wird, sofern im ersten Teil          dungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.\nder Gesellenprüfung mindestens              (2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ver-\nausreichende Prüfungsleistungen          längert sich entsprechend, höchstens jedoch bis\nerbracht worden sind,                    zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der\n2b. dass Auszubildende bei erfolg-            Ausbildungsordnung für die betreffende Berufs-\nreichem Abschluss eines zwei-            ausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer\njährigen Ausbildungsberufs vom           der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate\nersten Teil der Gesellenprüfung          abzurunden. § 27c Absatz 2 bleibt unberührt.\noder einer Zwischenprüfung eines            (3) Auf Verlangen des Lehrlings (Auszubilden-\ndarauf aufbauenden drei- oder            den) verlängert sich die Ausbildungsdauer auch\ndreieinhalbjährigen Ausbildungs-         über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus\nberufs befreit sind,“.                   bis zur nächsten möglichen Gesellenprüfung.\nbbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbil-\n„4. dass auf die Dauer der durch die          dungsvertrages nach § 30 Absatz 1 in das Ver-\nAusbildungsordnung geregelten             zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehr-\nBerufsausbildung die Dauer einer          lingsrolle) für eine Teilzeitberufsausbildung kann\nanderen abgeschlossenen Berufs-           mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungs-\nausbildung ganz oder teilweise an-        dauer nach § 27c Absatz 1 verbunden werden.\nzurechnen ist,“.\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze                                       § 27c\neingefügt:\n(1) Auf gemeinsamen Antrag des Lehrlings\n„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es           (Auszubildenden) und des Ausbildenden hat die\neines Antrags der Lehrlinge (Auszubilden-           Handwerkskammer die Ausbildungsdauer zu kür-\nden). Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf          zen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungs-\nes der Vereinbarung der Vertragsparteien.“          ziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.\ncc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Anga-\n(2) In Ausnahmefällen kann die Handwerks-\nbe „2“ die Angabe „, 2a, 2b“ eingefügt.\nkammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden)\n3. In § 27 werden die Wörter „Ausbildungsberufe so-            die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Ver-\nwie“ gestrichen.                                            längerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel\n4. § 27a wird wie folgt geändert:                              zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist\nder Ausbildende zu hören.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungs-\nzeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“ er-                 (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung\nsetzt.                                                   oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2              der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Be-\nbis 4 ersetzt:                                           rufsbildung Empfehlungen beschließen.“\n„(2) Ist keine Rechtsverordnung nach Ab-          6. Der bisherige § 27c wird § 27d.\nsatz 1 erlassen, kann eine Anrechnung der Aus-       7. § 28 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie\nbildungsdauer durch die zuständige Stelle im             folgt gefasst:\nEinzelfall erfolgen. Für die Entscheidung über\ndie Anrechnung kann der Hauptausschuss                   „1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung Empfeh-                 und Anschrift des Lehrlings (Auszubildenden),\nlungen beschließen.                                      2. Name und Anschrift der Ausbildenden, Name,\n(3) Die Anrechnung bedarf des gemeinsa-                    Anschrift und Amtlicher Gemeindeschlüssel\nmen Antrags des Lehrlings (Auszubildenden)                    der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Be-\nund des Ausbildenden. Der Antrag ist an die                   triebsnummer der Ausbildungsstätte nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2535\n§ 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten                 „(7) Die Handwerkskammer oder die nach\nBuches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum                  § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskam-\nöffentlichen Dienst,                                        mer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen\nermächtigte Handwerksinnung kann weitere\n3. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung\nPrüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen\nsowie\nnach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung\n4. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbar-                weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf-\nten Beginns und Endes der Berufsausbildung                  oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Ab-\nsowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen                 sätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.\nAuflösung des Ausbildungsverhältnisses.“                       (8) Die für die Berufung von Prüfungsaus-\n8. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            schussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind\nüber die Anzahl und die Größe der einzurich-\n„(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings                 tenden Prüfungsausschüsse sowie über die\n(Auszubildenden) eine englischsprachige und eine                 Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren\nfranzösischsprachige Übersetzung beizufügen.                     Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsbe-\nAuf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das                rechtigten werden von der Handwerkskammer\nErgebnis berufsschulischer Leistungsfeststellun-                 oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 von der\ngen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling                    Innung darüber unterrichtet, welche der von\n(Auszubildende) hat den Nachweis der berufs-                     ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stell-\nschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag                   vertreter und Stellvertreterinnen und weiteren\nbeizufügen.“                                                     Prüfenden berufen wurden.\n9. § 33 wird wie folgt gefasst:                                        (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder\nin einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für\n„§ 33                                    bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, so-\n(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung                  weit eine Entschädigung nicht von anderer\nerrichtet die Handwerkskammer Prüfungsaus-                       Seite gewährt wird, eine angemessene Ent-\nschüsse. Mehrere Handwerkskammern können                         schädigung zu zahlen, deren Höhe von der\nbei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsaus-                      Handwerkskammer mit Genehmigung der\nschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann                      obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die\nHandwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsaus-                      Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindes-\nschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit                tens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs-\nder Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durch-                    und -entschädigungsgesetzes in der jeweils\nführung der Prüfung sicherstellt.                                geltenden Fassung zu erfolgen.\n(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber\n(2) Werden von einer Handwerksinnung Prü-\nvon der Erbringung der Arbeitsleistung freizu-\nfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die\nstellen, wenn\nAbnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge\n(Auszubildenden) der in der Handwerksinnung                      1. es zur ordnungsgemäßen Durchführung der\nvertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig,                       ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Auf-\nsoweit nicht die Handwerkskammer etwas ande-                         gaben erforderlich ist und\nres bestimmt.                                                    2. wichtige betriebliche Gründe nicht entge-\n(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-                      genstehen.“\nnen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungs-                 e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.\nleistungen ab.                                          11. § 35a wird wie folgt gefasst:\n(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegatio-                                      „§ 35a\nnen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung\n(1) Der Prüfungsausschuss        fasst die   Be-\neinzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü-\nschlüsse über\nfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen\nDritter, insbesondere berufsbildender Schulen,               1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungs-\neinholen. Im Rahmen der Begutachtung nach                        leistungen, die er selbst abgenommen hat,\nSatz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumen-             2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insge-\ntieren und die für die Bewertung erheblichen Tat-                samt sowie\nsachen festzuhalten.“\n3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesel-\n10. § 34 wird wie folgt geändert:                                    lenprüfung.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Leh-               (2) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen\nrer“ durch die Wörter „eine Lehrkraft“ ersetzt.          mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die\nAbnahme und abschließende Bewertung von Prü-\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Leh-            fungsleistungen auf Prüferdelegationen übertra-\nrer“ durch die Wörter „Die Lehrkraft“ ersetzt.           gen. Für die Zusammensetzung von Prüferdelega-\ntionen und für die Abstimmungen in der Prüferde-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Leh-\nlegation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 3\nrer“ durch die Wörter „Die Lehrkraft“ ersetzt.\nbis 5 entsprechend anzuwenden. Mitglieder von\nd) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7               Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prü-\nbis 9a ersetzt:                                          fungsausschusses, deren Stellvertreter und Stell-","2536         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die                   1. über die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1\ndurch die Handwerkskammer nach § 34 Absatz 7                          hinaus am ersten Teil der Gesellenprüfung\nberufen worden sind.                                                  teilgenommen hat,\n(3) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der                   2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nPrüfung über die Bildung von Prüferdelegationen,                      § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b von der\nüber deren Mitglieder sowie über deren Stellver-                      Ablegung des ersten Teils der Gesellen-\ntreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prü-                   prüfung befreit ist oder\nfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegatio-                 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,\nnen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen                        am ersten Teil der Gesellenprüfung nicht\nderart aufeinander bezogen, dass deren Beurtei-                       teilgenommen hat.\nlung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil\ndiese Prüfungsleistungen von denselben Prüfen-\nder Gesellenprüfung zusammen mit dem zwei-\nden abgenommen werden.\nten Teil abzulegen.“\n(4) Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder\n14. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbil-\nausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können au-\ndungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“\ntomatisiert ausgewertet werden, wenn das\nersetzt.\nAufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgre-\nmium festgelegt hat, welche Antworten als zutref-       15. § 39 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nfend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom               und 3 ersetzt:\nPrüfungsausschuss zu übernehmen.                                 „(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern\n(5) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdele-            1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Ge-\ngation kann einvernehmlich die Abnahme und Be-                    sellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallen-\nwertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prü-               den Teilen durchgeführt wird, oder\nfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig                  2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die\nvon der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen                   Dauer der durch die Ausbildungsordnung gere-\nkann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer                   gelten Berufsausbildung die Dauer einer ande-\nMitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und                 ren abgeschlossenen Berufsausbildung im Um-\nunabhängig bewerten. Weichen die auf der Grund-                   fang von mindestens zwei Jahren anzurechnen\nlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen                      ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung\nBewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der                    mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.\nbeiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent\nder erreichbaren Punkte voneinander ab, so er-                   (3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur\nrechnet sich die endgültige Bewertung aus dem                Zwischenprüfung zuzulassen.“\nDurchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer          16. In § 41a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vier\ngrößeren Abweichung erfolgt die endgültige Be-               Wochen“ durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt.\nwertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mit-        17. Die §§ 42 bis 42d werden durch die folgenden\nglied des Prüfungsausschusses oder der Prüfer-               §§ 42 bis 42i ersetzt:\ndelegation.\n„§ 42\n(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass\n(1) Als Grundlage für eine einheitliche höher-\nAuszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines\nqualifizierende Berufsbildung kann das Bundes-\nzweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil\nministerium für Bildung und Forschung im Einver-\nder Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\ndrei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs\nund Energie nach Anhörung des Hauptausschus-\nbefreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprü-\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch\nfung des zweijährigen Ausbildungsberufs vom\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nPrüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten\nBundesrates bedarf, Abschlüsse der höherquali-\nTeils der Gesellenprüfung des auf dem zweijähri-\nfizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür\ngen Ausbildungsberuf aufbauenden drei- oder\nPrüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsord-\ndreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu über-\nnungen).\nnehmen.“\n(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzu-\n12. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlegen:\na) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Ausbil-                1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,\ndungszeit“ durch das Wort „Ausbildungsdauer“\nersetzt.                                                 2. die Fortbildungsstufe,\nb) In Nummer 2 wird das Wort „abgezeichneten“                3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der\ndurch das Wort „unterzeichneten“ ersetzt.                     Prüfung,\n4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung\n13. § 36a wird wie folgt geändert:\nund\na) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungszeit“\n5. das Prüfungsverfahren.\ndurch das Wort „Ausbildungsdauer“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                    § 42a\n„(3) Zum zweiten Teil der Gesellenprüfung                 (1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizie-\nist zuzulassen, wer                                      renden Berufsbildung sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2537\n1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Be-               Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nrufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezia-            keiten soll mindestens 1 200 Stunden betragen.\nlistin,                                                     (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine\n2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Pro-             Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe\nfessional und                                            ist als Regelzugang vorzusehen:\n3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Profes-            1. der Abschluss in einem anerkannten Ausbil-\nsional.                                                      dungsberuf oder\n(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höher-             2. ein Abschluss der ersten beruflichen Fortbil-\nqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbil-                 dungsstufe.\ndungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der\nzweiten Fortbildungsstufe hinführen.                             (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-\nschlusses der zweiten beruflichen Fortbildungs-\n§ 42b                                stufe beginnt mit den Wörtern „Bachelor\nProfessional in“. Die Fortbildungsordnung kann\n(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften               vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung\nBerufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspe-              eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt\nzialistin erlangt, wer eine Prüfung der ersten beruf-         wird. Die Abschlussbezeichnung der zweiten be-\nlichen Fortbildungsstufe besteht.                             ruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer\n(2) In der Fortbildungsprüfung der ersten beruf-\n1. die Prüfung der zweiten beruflichen Fortbil-\nlichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der\ndungsstufe bestanden hat oder\nPrüfling\n1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen\ndie er in der Regel im Rahmen der Berufsaus-                 Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder\nbildung erworben hat, vertieft hat und                       landesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-\nschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.\n2. die in der Regel im Rahmen der Berufsausbil-\ndung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit             Die §§ 51 und 51d bleiben unberührt.\num neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten ergänzt hat.                                                              § 42d\nDer Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-                  (1) Den Fortbildungsabschluss Master Profes-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens               sional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruf-\n400 Stunden betragen.                                         lichen Fortbildungsstufe besteht.\n(3) Als Zulassungsvoraussetzung für eine Prü-                (2) In der Fortbildungsprüfung der dritten beruf-\nfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist             lichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der\nals Regelzugang der Abschluss in einem aner-                  Prüfling\nkannten Ausbildungsberuf vorzusehen.\n1. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n(4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-                     die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine\nschlusses der ersten beruflichen Fortbildungsstufe                Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungs-\nbeginnt mit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezia-                  stufe erworben hat, vertieft hat und\nlist für“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“. Die\nFortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser                2. neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nAbschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbe-                    erworben hat, die erforderlich sind für die ver-\nzeichnung vorangestellt wird. Die Abschlussbe-                    antwortliche Führung von Organisationen oder\nzeichnung der ersten beruflichen Fortbildungs-                    zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufga-\nstufe darf nur führen, wer                                        ben- und Problemstellungen wie der Entwick-\nlung von Verfahren und Produkten.\n1. die Prüfung der ersten beruflichen Fortbil-\ndungsstufe bestanden hat oder                            Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens\n2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen               1 600 Stunden betragen.\nFortbildung auf der Grundlage bundes- oder\nlandesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-                 (3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine\nschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.              Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe\nist als Regelzugang ein Abschluss auf der zweiten\n§ 42c                                beruflichen Fortbildungsstufe oder eine bestan-\ndene Meisterprüfung vorzusehen.\n(1) Den Fortbildungsabschluss Bachelor Pro-\nfessional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten                  (4) Die Bezeichnung eines Fortbildungsab-\nberuflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.            schlusses der dritten beruflichen Fortbildungs-\n(2) In der Fortbildungsprüfung der zweiten be-            stufe beginnt mit den Wörtern „Master Professio-\nruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob             nal in“. Die Fortbildungsordnung kann vorsehen,\nder Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungs-             dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere\nfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwor-              Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. Die Ab-\ntende Leitungsprozesse von Organisationen ei-                 schlussbezeichnung der dritten beruflichen Fort-\ngenständig gesteuert werden, eigenständig aus-                bildungsstufe darf führen, wer\ngeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbei-            1. die Prüfung der dritten beruflichen Fortbil-\nterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den                   dungsstufe bestanden hat oder","2538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n2. die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen              hen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine wei-\nFortbildung auf der Grundlage bundes- oder               tere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird.\nlandesrechtlicher Regelungen, die diese Ab-\n(4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer\nschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde be-\nstätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten\n§ 42e\nist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden\n(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpas-            hat. § 42c Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 42d Ab-\nsungsfortbildung kann das Bundesministerium                  satz 4 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.\nfür Bildung und Forschung im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                                        § 42g\ngie nach Anhörung des Hauptausschusses des\nBundesinstituts für Berufsbildung durch Rechts-                 Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungs-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des                     fortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungs-\nBundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse an-               regelungen nach § 42f Zulassungsvoraussetzun-\nerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlas-               gen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische\nsen (Anpassungsfortbildungsordnungen).                       Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit\n(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen ha-               im Ausland zu berücksichtigen.\nben festzulegen:\n§ 42h\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,\n2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der               (1) Für die Durchführung von Prüfungen im Be-\nPrüfung,                                                 reich der beruflichen Fortbildung errichtet die\nHandwerkskammer Prüfungsausschüsse. § 31 Ab-\n3. die Zulassungsvoraussetzungen und                         satz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie\n4. das Prüfungsverfahren.                                    § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34\nbis 35a, 37a und 38 sind entsprechend anzuwen-\n§ 42f                                den.\n(1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss we-               (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung\nder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpas-                einzelner Prüfungsbestandteile durch die Hand-\nsungsfortbildungsordnung erlassen worden ist,                werkskammer zu befreien, wenn\nkann die Handwerkskammer Fortbildungsprü-\nfungsregelungen erlassen.                                    1. er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer\nöffentlichen oder einer staatlich anerkannten\n(2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nfestzulegen:\nPrüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,                  und\n2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der            2. die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung inner-\nPrüfungen,                                                   halb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe\n3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung                 des Bestehens der Prüfung erfolgt.\nund\n4. das Prüfungsverfahren.                                                             § 42i\n(3) Bestätigt die zuständige oberste Landesbe-               Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nhörde,                                                       Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\n1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die               ministerium für Bildung und Forschung nach An-\nVoraussetzungen des § 42b Absatz 2 und 3                 hörung des Hauptausschusses des Bundesinsti-\nsowie des § 42a Absatz 2 erfüllen, so beginnt            tuts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung\ndie Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses              Prüfungszeugnisse, die außerhalb des Anwen-\nmit den Wörtern „Geprüfter Berufsspezialist              dungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland\nfür“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für“,             erworben worden sind, den entsprechenden Zeug-\nnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprü-\n2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die\nfung auf der Grundlage der §§ 42b bis 42f gleich-\nVoraussetzungen des § 42c Absatz 2 und 3 er-\nstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden\nfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-\nberuflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\ndungsabschlusses mit den Wörtern „Bachelor\nten gleichwertig sind.“\nProfessional in“,\n3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die          18. Der bisherige § 42e wird § 42j.\nVoraussetzungen des § 42d Absatz 2 und 3 er-        19. Der bisherige § 42f wird § 42k und in Satz 1 wird\nfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbil-          die Angabe „42e“ durch die Angabe „42j“ ersetzt.\ndungsabschlusses mit den Wörtern „Master\nProfessional in“.                                   20. Der bisherige § 42g wird § 42l und in Satz 1 wird\ndie Angabe „42e“ durch die Angabe „42j“ und die\nDer Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in\nAngabe „42f“ durch die Angabe „42k“ ersetzt.\nKlammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich\nzweifelsfrei die Handwerkskammer ergibt, die die        21. Der bisherige § 42h wird § 42m und die Angabe\nFortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. Die             „42e“ wird durch die Angabe „42j“ und die An-\nFortbildungsprüfungsregelungen können vorse-                 gabe „42f“ durch die Angabe „42k“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2539\n22. Der bisherige § 42i wird § 42n und wird wie folgt       34. § 51b Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:                                                      „(7) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist ent-\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 34“           sprechend anzuwenden.“\ndurch die Wörter „§ 33 Absatz 3 und die §§ 34“      35. Dem § 51d wird folgender Satz angefügt:\nersetzt.\n„§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“\nb) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das\nWort „zehn“ ersetzt.                                36. § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n23. Der bisherige § 42j wird § 42o und nach den Wör-             „2. entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Ab-\ntern „Grundlage der §§“ wird die Angabe „42e                     satz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f\nund 42f“ durch die Angabe „42j und 42k“ ersetzt.                 Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51d\nSatz 1 eine dort genannte Abschluss- oder\n24. Die bisherigen §§ 42k und 42l werden die §§ 42p                   Ausbildungsbezeichnung führt.“\nund 42q.\n37. In § 124b Satz 1 wird die Angabe „42q“ durch die\n25. Der bisherige § 42m wird § 42r und Absatz 2 wird             Angabe „42v“ ersetzt.\nwie folgt gefasst:\n38. § 125 wird wie folgt geändert:\n„(2) § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-\nzuwenden.“                                                  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n26. Der bisherige § 42n wird § 42s und nach den Wör-             b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\ntern „gelten die §§“ wird die Angabe „42k bis 42m“             fügt:\ndurch die Angabe „42p bis 42r“ ersetzt.                            „(2) Sofern für einen anerkannten Fortbil-\n27. Die bisherigen §§ 42o und 42p werden die §§ 42t                 dungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf\nund 42u.                                                       Grund des § 42 in der bis zum Ablauf des\n31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlas-\n27a. Der bisherige § 42q wird § 42v und wird wie folgt              sen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung\ngeändert:                                                      bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungs-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 42o Abs. 1“                  ordnung nach § 42 in der ab dem 1. Januar\ndurch die Angabe „§ 42t Absatz 1“ ersetzt.                  2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nden. Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie\nnach § 42a in der bis zum Ablauf des 31. De-\ndie nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 des Berufsbildungs-\nzember 2019 geltenden Fassung erlassen wor-\ngesetzes erforderlichen Angaben“ gestrichen.\nden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung\n28. § 43 wird wie folgt geändert:                                   bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungs-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Leh-              prüfungsregelung nach § 42f in der ab dem\nrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.                   1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin\nanzuwenden.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Lehrer“\ndurch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.                            (3) Für Berufsausbildungsverträge mit Aus-\nbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 ist das\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die\nDatum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Ver-\nAngabe „Absatz 9“ ersetzt.\ngütung für jedes Ausbildungsjahr“ in der Lehr-\n29. In § 44 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „42a                  lingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D\nund 42e bis 42g“ durch die Wörter „42f und 42j                 Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. Januar\nbis 42l“ ersetzt.                                              2020 geltenden Fassung zu speichern. Im Üb-\n30. Dem § 45 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 rigen sind für Berufsausbildungsverträge mit\nAusbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. De-\n„Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit               zember 2020 § 28 und die Anlage D in der am\nauch den Fortbildungsabschluss Bachelor Profes-                31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiter-\nsional erlangt.“                                               hin anzuwenden.“\n31. § 48 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                   39. Die Anlage D wird wie folgt geändert:\n„(6) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist ent-          a) In Abschnitt I werden das Wort „dürfen“ durch\nsprechend anzuwenden.“                                         das Wort „sind“ und die Wörter „gespeichert\n32. § 51 wird wie folgt geändert:                                   werden“ durch die Wörter „zu speichern“ er-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 setzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        b) Abschnitt III wird wie folgt gefasst:\n„(2) Wer eine Ausbildungsbezeichnung nach                „III. In der Lehrlingsrolle sind folgende perso-\nAbsatz 1 führen darf, darf zusätzlich die Be-                     nenbezogene Daten zu speichern:\nzeichnung „Bachelor Professional in“ unter An-                    1. bei den Ausbildenden,\ngabe des Handwerks führen, für das er eine                           a) die in der Handwerksrolle eingetra-\nAusbildungsbezeichnung nach Absatz 1 zu füh-                            gen sind:\nren berechtigt ist.“\ndie Eintragungen in der Handwerks-\n33. Dem § 51a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                            rolle, soweit sie für die Zwecke der\n„§ 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-                            Führung der Lehrlingsrolle erforder-\nden.“                                                                      lich sind;","2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nb) die nicht in der Handwerksrolle ein-                      Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum\ngetragen sind:                                           öffentlichen Dienst.“\ndie der Eintragung nach Abschnitt I\nNummer 1 Buchstabe a entsprechen-                                 Artikel 3\nden Daten mit Ausnahme der Daten                              Änderung des\nzum Betriebsleiter zum Zeitpunkt der                  Jugendarbeitsschutzgesetzes\nEintragung in die Handwerksrolle und       Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976\ndie Angaben zu Abschnitt I Nummer 1     (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\nBuchstabe e, soweit sie für die         zes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-\nZwecke der Lehrlingsrolle erforder-     den ist, wird wie folgt geändert:\nlich sind;\n1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. bei den Ausbildern:\n„(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden\nName, Geburtsname, Vorname, Ge-                angerechnet\nschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, elek-\n1. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\ntronische Kontaktdaten, beispielsweise\nmit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,\nE-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnum-\nmer oder Telefonnummer, Art der fach-          2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nlichen Eignung;                                    mer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen\nArbeitszeit,\n3. bei den Auszubildenden\n3. im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der\na) beim Lehrling:\nPausen.“\nName, Geburtsname, Vorname, Ge-         2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschlecht, Geburtsdatum, Staatsange-\nhörigkeit, allgemeinbildender Schul-       a) Im Teilsatz vor Nummer 1 werden nach dem Wort\nabschluss, vorausgegangene Teil-               „Arbeitszeit“ die Wörter „des Jugendlichen“ ein-\nnahme an berufsvorbereitender Qua-             gefügt.\nlifizierung oder beruflicher Grundbil-     b) In Nummer 2 werden die Wörter „acht Stunden“\ndung, vorherige Berufsausbildung               durch die Wörter „der durchschnittlichen tägli-\nsowie vorheriges Studium, Anschluss-           chen Arbeitszeit“ ersetzt.\nvertrag bei Anrechnung einer zuvor      3. § 58 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nabsolvierten dualen Berufsausbildung\nnach dem Berufsbildungsgesetz oder         „6. entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen be-\nder Handwerksordnung einschließ-                schäftigt oder nicht freistellt,“.\nlich Ausbildungsberuf, Anschrift des    4. § 71 wird aufgehoben.\nLehrlings und dessen elektronische\nKontaktdaten, beispielsweise E-Mail-                              Artikel 4\nAdresse, Webseite, Telefaxnummer                              Änderung des\noder Telefonnummer;                                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nb) bei gesetzlichen Vertretern:                Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\nName, Vorname und Anschrift der         (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\ngesetzlichen Vertreter;                 S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert\n4. beim Ausbildungsverhältnis:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nAusbildungsberuf einschließlich Fachrich-\n1. § 79 wird wie folgt geändert:\ntung, ausbildungsintegrierendes duales\nStudium, Tag, Monat und Jahr des               a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Gesamt-\nAbschlusses des Ausbildungsvertrages,              sozialversicherungsbeitrags“ durch die Wörter\nAusbildungsdauer, Tag, Monat und Jahr              „vom Träger zu zahlenden Anteils am Gesamt-\ndes vertraglich vereinbarten Beginns               sozialversicherungsbeitrag“ ersetzt.\nund Endes der Berufsausbildung, Tag,           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nMonat und Jahr einer vorzeitigen Auf-                 „(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung\nlösung des Ausbildungsverhältnisses,               bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung\nDauer der Probezeit, Verkürzung der                wird die vom Träger an die Auszubildende oder\nAusbildungsdauer, Teilzeitberufsausbil-            den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungs-\ndung, die bei Vertragsabschluss verein-            vergütung, jedoch höchstens der Betrag nach\nbarte Vergütung für jedes Ausbildungs-             § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, be-\njahr, Art der Förderung bei überwiegend            rücksichtigt. Der Betrag erhöht sich um den vom\nöffentlich, insbesondere auf Grund des             Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialver-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch ge-                sicherungsbeitrag.“\nförderten Berufsausbildungsverhältnis-\nsen, Anschrift und Amtlicher Gemeinde-      2. Dem § 123 werden die folgenden Sätze angefügt:\nschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirt-         „Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der\nschaftszweig, Betriebsnummer der Aus-          Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde\nbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder        zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17\n§ 18k Absatz 1 des Vierten Buches              Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019              2541\nder Steuern und einer Sozialversicherungspauschale         machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nnach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den          3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nFällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung               10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden\nnach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes              ist, wird wie folgt geändert:\nnach Abzug der Steuern und einer Sozialversiche-           1. § 1 wird wie folgt geändert:\nrungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zu-\nzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Num-               a) Nummer 3a wird aufgehoben.\nmer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so             b) In Satz 5 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die\nwird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.“                 Wörter „Auszubildende, die in einer außerbetrieb-\n3. § 151 Absatz 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie                  lichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbil-\nfolgt gefasst:                                                    dungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz\nausgebildet werden und“ eingefügt.\n„wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der\nnach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als          2. § 162 Nummer 3a wird aufgehoben.\nMindestvergütung maßgebliche Betrag.“                      3. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. § 346 Absatz 1b wird aufgehoben.                                a) Nummer 3a wird aufgehoben.\nArtikel 5                                 b) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3a.\nÄnderung des                                                      Artikel 7\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nBekanntmachungserlaubnis\n§ 251 Absatz 4c des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1               Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,           kann den Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes in der\n2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom            ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung im Bundes-\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden            gesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium\nist, wird aufgehoben.                                          für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Hand-\nwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden\nArtikel 6                             Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nÄnderung des\nArtikel 8\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                    Inkrafttreten\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}