{"id":"bgbl1-2019-48-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":48,"date":"2019-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_48.pdf#page=65","order":5,"title":"Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2513,"pdf_page":65,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2513\nGesetz\nzur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                Abschnitt 5\nVorbildfunktion der öffentlichen Hand\nArtikel 1\n§ 13 Berücksichtigungsgebot\nBundes-Klimaschutzgesetz\n§ 14 Bund-Länder-Zusammenarbeit\n(KSG)\n§ 15 Klimaneutrale Bundesverwaltung\nInhaltsübersicht                        Anlage 1    Sektoren\nAbschnitt 1                       (zu den\n§§ 4 und 5)\nAllgemeine Vorschriften\nAnlage 2    Zulässige Jahresemissionsmengen\n§ 1 Zweck des Gesetzes                                      (zu § 4)\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften\nKlimaschutzziele und Jahresemissionsmengen\n§ 3 Nationale Klimaschutzziele\n§1\n§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächti-\ngung                                                                     Zweck des Gesetzes\n§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung\n§ 6 Bußgeldvorschriften                                        Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den\n§ 7 Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutz-\nAuswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfül-\nverordnung                                             lung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhal-\n§ 8 Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissions-  tung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.\nmengen                                                 Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen\nwerden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflich-\nAbschnitt 3                       tung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der\nKlimaschutzplanung                    Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach\nder Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf\n§ 9 Klimaschutzprogramme\ndeutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad\n§ 10 Berichterstattung                                      Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-\ngrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Kli-\nAbschnitt 4\nmawandels so gering wie möglich zu halten, sowie das\nExpertenrat für Klimafragen               Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem\n§ 11 Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungs- Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September\nermächtigung                                           2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als\n§ 12 Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen              langfristiges Ziel zu verfolgen.","2514          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n§2                              6. Übereinkommen von Paris: das von den Vertrags-\nstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten\nBegriffsbestimmungen                          Nationen unterzeichnete und mit Gesetz vom 28. Sep-\nIm Sinne dieses Gesetz ist oder sind:                         tember 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris\nvom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,\n1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4),              1083);\nDistickstoffoxid (N2O), Schwefelhexafluorid (SF6),\n7. Klimaschutzplan: die deutsche Langfriststrategie\nStickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlen-\nnach dem Übereinkommen von Paris und nach Arti-\nwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwas-\nkel 15 der Europäischen Governance-Verordnung;\nserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der Euro-\npäischen Governance-Verordnung in der jeweils gel-       8. Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-\ntenden Fassung;                                              wirtschaft: der in Anlage 1 Nummer 7 definierte Sek-\ntor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst-\n2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freiset-             wirtschaft; für diesen Sektor sind § 3 Absatz 1 und\nzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxid-              die §§ 4, 7 und 8 nicht anzuwenden.\näquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquiva-\n9. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht\nlent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines\nzwischen den anthropogenen Emissionen von Treib-\nanderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial\nhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher\nzur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlen-\nGase durch Senken.\ndioxid entspricht; das Potenzial richtet sich nach der\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kom-\nAbschnitt 2\nmission vom 12. März 2014 über die grundlegenden\nAnforderungen an ein Inventarsystem der Union und                          Klimaschutzziele\nzur Berücksichtigung von Veränderungen der Treib-                 und Jahresemissionsmengen\nhauspotenziale und der international vereinbarten\nInventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU)                                         §3\nNr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und                            Nationale Klimaschutzziele\ndes Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26) oder\n(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Ver-\nnach einer aufgrund von Artikel 26 Absatz 6 Buch-        gleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum\nstabe b der Europäischen Governance-Verordnung\nZieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindes-\nerlassenen Nachfolgeregelung;\ntens 55 Prozent.\n3. Europäische Governance-Verordnung: die Verord-               (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele\nnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments          teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mecha-\nund des Rates vom 11. Dezember 2018 über das             nismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu\nGovernance-System für die Energieunion und für           erreichen, bleibt unberührt.\nden Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen\n(3) Sollten zur Erfüllung europäischer oder interna-\n(EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Euro-\ntionaler Klimaschutzziele höhere nationale Klima-\npäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien\nschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundes-\n94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG,\nregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1\n2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Euro-\nnotwendigen Schritte ein. Klimaschutzziele können er-\npäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien\nhöht, aber nicht abgesenkt werden.\n2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur\nAufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des\n§4\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328\nvom 21.12.2018, S. 1), die durch den Beschluss (EU)                Zulässige Jahresemissionsmengen,\n2019/504 (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 66) geändert                    Verordnungsermächtigung\nworden ist;                                                 (1) Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele\nnach § 3 Absatz 1 werden jährliche Minderungsziele\n4. Europäische Klimaschutzverordnung: die Verord-\ndurch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für\nnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments\ndie folgenden Sektoren festgelegt:\nund des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung\nverbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzie-    1. Energiewirtschaft,\nrung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021         2. Industrie,\nbis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen             3. Verkehr,\nzwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Über-\neinkommen von Paris sowie zur Änderung der               4. Gebäude,\nVerordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom             5. Landwirtschaft,\n19.6.2018, S. 26);                                       6. Abfallwirtschaft und Sonstiges.\n5. Europäische Klimaberichterstattungsverordnung: die        Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der            Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahres-\nKommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur,          emissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030\ndas Format, die Verfahren der Vorlage und die Über-      richten sich nach Anlage 2. Im Sektor Energiewirtschaft\nprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Ver-       sinken die Treibhausgasemissionen zwischen den an-\nordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parla-        gegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig.\nments und des Rates gemeldeten Informationen             Für Zeiträume ab dem Jahr 2031 werden die jährlichen\n(ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23);                       Minderungsziele durch Rechtsverordnung gemäß Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2515\nsatz 6 fortgeschrieben. Die Jahresemissionsmengen            (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr\nsind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug         (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020\nnimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositio-         auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der\nnen werden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses          Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder\nGesetzes nicht begründet.                                    auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europä-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           ischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolge-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-          regelung. Das Umweltbundesamt veröffentlicht und\ndesrates bedarf, die Zuordnung von Emissionsquellen          übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die\nzu den Sektoren in Anlage 1 zu ändern, sofern dies zur       Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat\nSicherstellung der einheitlichen internationalen Bericht-    für Klimafragen nach § 10.\nerstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich             (2) Ab dem Berichtsjahr 2021 wird zusätzlich zu den\nist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.      Emissionsdaten Folgendes dargestellt:\n(3) Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemis-      1. für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden\nsionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils              Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissions-\nzulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Diffe-               mengen nach Anlage 2 über- oder unterschreiten,\nrenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissions-             2. die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren\nmengen des Sektors bis zum nächsten in § 3 Absatz 1              für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre gemäß\ngenannten Zieljahr gleichmäßig angerechnet. Die Vor-             § 4 Absatz 3,\ngaben der Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben\nunberührt.                                                   3. für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-\nrung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken\n(4) Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen             von Treibhausgasen,\nist das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen\n4. ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommis-\nSektor überwiegend zuständige Bundesministerium\nsion übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab\nverantwortlich. Es hat die Aufgabe, die für die Einhal-\ndem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem\ntung erforderlichen nationalen Maßnahmen zu veran-\ndiejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat\nlassen, insbesondere die Maßnahmen nach den §§ 8\nausgewiesen werden, die der Europäischen Klima-\nund 9 vorzulegen und umzusetzen. Die Zuständigkeits-\nschutzverordnung unterliegen.\nverteilung innerhalb der Bundesregierung bleibt unbe-\nrührt. Die Bundesregierung kann bei Überschneidungen            (3) Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der\nzwischen den Zuständigkeiten einzelner Bundesminis-          Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen\nterien nach Satz 1, insbesondere in Ansehung der Klima-      Daten erheben. Die Erhebung der Daten von natür-\nschutzprogramme nach § 9, die Verantwortlichkeit nach        lichen und juristischen Personen des privaten und\nSatz 1 zuweisen.                                             öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen\nist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nGrundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Be-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nhörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden\ndie Jahresemissionsmengen der Sektoren in Anlage 2\noder werden. Dem Umweltbundesamt wird jedoch in-\nmit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalen-\nsoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Er-\nderjahres zu ändern. Diese Veränderungen müssen im\nhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß\nEinklang mit der Erreichung der Klimaschutzziele dieses\nAbsatz 1 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Daten\nGesetzes und mit den unionsrechtlichen Anforderun-\nfür andere Zwecke erhoben wurden.\ngen stehen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustim-\nmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deut-              (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen           nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nseit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-          darf,\nfasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten            1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mit-\nRechtsverordnung als erteilt.                                    teilung der Daten festlegen,\n(6) Im Jahr 2025 legt die Bundesregierung für weitere    2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt\nZeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende                 werden müssen,\nEmissionsmengen durch Rechtsverordnung fest. Diese\n3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung\nmüssen im Einklang mit der Erreichung der Klima-\nder Daten festlegen sowie\nschutzziele dieses Gesetzes und mit den unionsrecht-\nlichen Anforderungen stehen. Wenn jährlich absinkende        4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung\nEmissionsmengen für Zeiträume nach dem Jahr 2030                 der Daten regeln.\nfestgelegt werden, bedarf die Rechtsverordnung der\nZustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich                                           §6\nder Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sit-                              Bußgeldvorschriften\nzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nmit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unverän-       fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4\nderten Rechtsverordnung als erteilt.                         oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer sol-\nchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\n§5                               Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nEmissionsdaten, Verordnungsermächtigung                auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(1) Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nTreibhausgasemissionen in den Sektoren nach Anlage 1         bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.","2516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n§7                                                      Abschnitt 3\nDurchführungsvorschriften                                    Klimaschutzplanung\nzur Europäischen Klimaschutzverordnung\n(1) Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfül-                                   §9\nlung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutz-                        Klimaschutzprogramme\nverordnung wird zentral durch das für die Durchführung\n(1) Die Bundesregierung beschließt mindestens\nder Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige\nnach jeder Fortschreibung des Klimaschutzplans ein\nBundesministerium nach Maßgabe der im Bundes-\nKlimaschutzprogramm; darüber hinaus wird bei Zielver-\nhaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.\nfehlungen eine Aktualisierung des bestehenden Klima-\nBeim Ankauf von Emissionszuweisungen hat das Bun-\nschutzprogramms um Maßnahmen nach § 8 Absatz 2\ndesministerium nach Satz 1 darauf zu achten, dass der\nvorgenommen. In jedem Klimaschutzprogramm legt die\nVerkäuferstaat zusichert, die erzielten Einnahmen für\nBundesregierung unter Berücksichtigung des jeweils\ndie Bekämpfung des Klimawandels zu verwenden.\naktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Ab-\n(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-           satz 2 fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der\ndestag und dem Bundesrat zusammen mit dem Ent-               nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren\nwurf des Bundeshaushaltsplans eine zahlenmäßige              ergreifen wird. Maßgeblich für die Maßnahmen nach\nÜbersicht vor, die insbesondere Folgendes enthält:           Satz 2 ist die Einhaltung der nach § 4 in Verbindung\n1. eine Übersicht über die Einhaltung und die Über-          mit Anlage 2 festgelegten zulässigen Jahresemissions-\noder Unterschreitungen der Jahresemissionsmen-           mengen. Zudem legt die Bundesregierung fest, welche\ngen der Sektoren nach Anlage 2 im jeweils zurück-        Maßnahmen sie zum Erhalt der Netto-Senke bei Land-\nliegenden Kalenderjahr und seit dem Jahr 2021,           nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft\nergreifen wird.\n2. eine Übersicht über die nach der Europäischen Klima-\nschutzverordnung zur Verfügung stehenden Emis-              (2) Das Klimaschutzprogramm wird spätestens im\nsionszuweisungen im Haushaltsjahr und                    Kalenderjahr nach der Fortschreibung des Klimaschutz-\nplans beschlossen. Die nach § 4 Absatz 4 für die Sek-\n3. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr er-\ntoren zuständigen Bundesministerien schlagen inner-\nworbenen Emissionszuweisungen und die Anzahl\nhalb von sechs Monaten nach Fortschreibung des\nder seit dem Jahr 2021 insgesamt erworbenen Emis-\nKlimaschutzplans Maßnahmen vor, die geeignet sind,\nsionszuweisungen.\ndie in den jeweiligen Sektoren erforderlichen zusätz-\nDarüber hinaus ist eine Übersicht der aufgewendeten          lichen Treibhausgasminderungen zu erzielen. Die Maß-\nHaushaltsmittel für den Erwerb beizufügen.                   nahmenvorschläge enthalten neben wissenschaftlichen\nAbschätzungen zu den voraussichtlichen Treibhaus-\n§8                                gasminderungswirkungen auch wissenschaftliche Ab-\nSofortprogramm bei                         schätzungen zu möglichen ökonomischen, sozialen\nÜberschreitung der Jahresemissionsmengen                und weiteren ökologischen Folgen. Diese Abschätzun-\ngen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf\n(1) Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1           die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen\nund 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahres-             ein. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nemissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr        und nukleare Sicherheit ermittelt in Abstimmung mit\naus, so legt das nach § 4 Absatz 4 zuständige Bundes-        dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nministerium der Bundesregierung innerhalb von drei           die voraussichtliche Treibhausgasgesamtminderungs-\nMonaten nach der Vorlage der Bewertung der Emis-             wirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen.\nsionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen nach\n§ 11 Absatz 1 ein Sofortprogramm für den jeweiligen             (3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bun-\nSektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissions-          desregierung in einem öffentlichen Konsultationsver-\nmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicher-           fahren Länder, Kommunen, Wirtschaftsverbände und\nstellt.                                                      zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissen-\nschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche\n(2) Die Bundesregierung berät über die zu ergreifen-\nBegleitgremien der Bundesregierung ein.\nden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen\nSektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen\n§ 10\nund beschließt diese schnellstmöglich. Dabei kann sie\ndie bestehenden Spielräume der Europäischen Klima-                               Berichterstattung\nschutzverordnung berücksichtigen und die Jahresemis-            (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klima-\nsionsmengen der Sektoren gemäß § 4 Absatz 5 ändern.          schutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgas-\nVor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnah-         emissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand\nmen sind dem Expertenrat für Klimafragen die den             der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9\nMaßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treib-              und der Sofortprogramme nach § 8 sowie eine Prog-\nhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prü-        nose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswir-\nfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.           kungen enthält. Die Bundesregierung leitet den Klima-\n(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen        schutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni\nBundestag über die beschlossenen Maßnahmen.                  dem Deutschen Bundestag zu.\n(4) Für den Sektor Energiewirtschaft sind die Ab-            (2) Die Bundesregierung erstellt ab dem Jahr 2021\nsätze 1 bis 3 beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 im         alle zwei Jahre einen Klimaschutz-Projektionsbericht\nTurnus von drei Jahren entsprechend anzuwenden.              nach den Vorgaben des Artikels 18 der Europäischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2517\nGovernance-Verordnung, der die Projektionen von             weltbundesamt eine Bewertung der veröffentlichten\nTreibhausgasemissionen, einschließlich der Quellen          Daten vor.\nund Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungs-              (2) Vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die\nänderung und Forstwirtschaft, und die nationalen Poli-      Bundesregierung über die Maßnahmen nach § 8 Ab-\ntiken und Maßnahmen zu deren Minderung enthält. Die         satz 2 prüft der Expertenrat für Klimafragen die den\nBundesregierung leitet den Klimaschutz-Projektions-         Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treib-\nbericht bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem          hausgasreduktion.\nDeutschen Bundestag zu.\n(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnah-\n(3) Der Klimaschutz-Projektionsbericht ist maßgeb-       men eine Stellungnahme des Expertenrats für Klima-\nlich für die integrierten nationalen Fortschrittsberichte   fragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden\ngemäß Artikel 17 der Europäischen Governance-Ver-           Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie\nordnung, die das Bundesministerium für Wirtschaft           diese veranlasst:\nund Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit        1. Änderungen der Jahresemissionsmengen durch Ver-\nerstellt.                                                       ordnung nach § 4 Absatz 5;\n2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;\nAbschnitt 4                            3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.\nExpertenrat für Klimafragen                       Darüber hinaus können der Deutsche Bundestag oder\ndie Bundesregierung durch Beschluss den Expertenrat\n§ 11                             für Klimafragen mit der Erstellung von Sondergutachten\nUnabhängiger Expertenrat                     beauftragen.\nfür Klimafragen, Verordnungsermächtigung                  (4) Alle öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des\n(1) Es wird ein Expertenrat für Klimafragen aus fünf     § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gewäh-\nsachverständigen Personen verschiedener Disziplinen         ren dem Expertenrat für Klimafragen Einsicht in die zur\neingerichtet. Die Bundesregierung benennt für die           Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigten Daten und\nDauer von fünf Jahren die Mitglieder, davon jeweils         stellen diese zur Verfügung. Die Bundesregierung stellt\nmindestens ein Mitglied mit hervorragenden wissen-          sicher, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäfts-\nschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen aus einem          geheimnissen Dritter sowie personenbezogener Daten\nder Bereiche Klimawissenschaften, Wirtschaftswissen-        gewährleistet ist. Der Expertenrat für Klimafragen kann\nschaften, Umweltwissenschaften sowie soziale Fragen.        zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden, sowie\nDer Expertenrat soll als Ganzes auch übergreifende          Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertrete-\nExpertise zu den Sektoren nach § 4 Absatz 1 abbilden.       rinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Um-\nDie gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Män-        weltverbände, anhören und befragen.\nnern ist sicherzustellen. Eine einmalige Wiederernen-\nnung ist möglich.                                                                 Abschnitt 5\n(2) Der Expertenrat für Klimafragen wählt aus seiner                        Vorbildfunktion\nMitte in geheimer Wahl eine vorsitzende Person und                        der öffentlichen Hand\neine Stellvertretung für die vorsitzende Person. Der\nExpertenrat für Klimafragen gibt sich eine Geschäfts-                                   § 13\nordnung.                                                                    Berücksichtigungsgebot\n(3) Der Expertenrat für Klimafragen ist nur an den          (1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren\ndurch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden            Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses\nund in seiner Tätigkeit unabhängig. Der Bund trägt die      Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele\nKosten des Expertenrats für Klimafragen nach Maß-           zu berücksichtigen. Die Kompetenzen der Länder,\ngabe des Bundeshaushaltes.                                  Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichti-\n(4) Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der         gungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungs-\nDurchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle        bereiche auszugestalten, bleiben unberührt.\nunterstützt. Diese wird durch die Bundesregierung ein-         (2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und\ngesetzt und untersteht fachlich dem Expertenrat für         Durchführung von Investitionen und bei der Beschaf-\nKlimafragen.                                                fung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutz-\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           ziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates            mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und\nRegelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pau-          Durchführung von Investitionen und bei der Beschaf-\nschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekos-         fung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen rele-\ntenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonsti-        vanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition\ngen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.         solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der\nMinderung von Treibhausgasemissionen über die ge-\n§ 12                             samte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Be-\nschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht wer-\nAufgaben des Expertenrats für Klimafragen              den kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder\n(1) Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emis-      Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Bei-\nsionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 und legt der Bun-        trag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit ver-\ndesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb          gaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind\nvon einem Monat nach Übersendung durch das Um-              diese zu beachten.","2518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n(3) Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskrite-      in Satz 1 genannten Zieles gesetzliche Regelungen er-\nrien sind bei vergleichenden Betrachtungen die Kosten       forderlich, legt die Bundesregierung dem Deutschen\nund Einsparungen über die jeweilige gesamte Nut-            Bundestag innerhalb von sechs Monaten nach dem Be-\nzungsdauer der Investition oder Beschaffung zugrunde        schluss der Maßnahmen einen Entwurf vor.\nzu legen. Die zu erwartenden volkswirtschaftlichen\nKosten für den Klimaschutz sind auf geeignete Weise            (2) Die Klimaneutralität der Bundesverwaltung soll\nzu berücksichtigen.                                         insbesondere durch die Einsparung von Energie, durch\ndie effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und\n§ 14                              Speicherung von Energie sowie durch die effiziente\nNutzung erneuerbarer Energien und die Wahl möglichst\nBund-Länder-Zusammenarbeit\nklimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei\n(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht        ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu\nkönnen die Länder eigene Klimaschutzgesetze erlas-          achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Aus-\nsen. Die bestehenden Klimaschutzgesetze der Länder          land, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Ge-\ngelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht        bäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und tech-\nfort.                                                       nische Standards sowie Marktverhältnisse zu berück-\n(2) Der Bund und die Länder arbeiten in geeigneter       sichtigen.\nForm zusammen, um die Ziele dieses Gesetzes zu er-\nreichen.                                                       (3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehen-\nden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in sei-\n§ 15                              nen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich\noder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristi-\nKlimaneutrale Bundesverwaltung\nschen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch\n(1) Der Bund setzt sich zum Ziel, die Bundesverwal-      diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisie-\ntung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren.        ren.\nZur Verwirklichung dieses Zieles verabschiedet die\nBundesregierung spätestens im Jahr 2023 und im Fol-            (4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen\ngenden alle fünf Jahre Maßnahmen, die von den Behör-        Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prü-\nden des Bundes und von sonstigen Bundeseinrichtun-          fung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die\ngen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wenn sie der          mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ver-\nunmittelbaren Organisationsgewalt des Bundes unter-         gleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unter-\nliegen, einzuhalten sind. Sind zur Verwirklichung des       stützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019              2519\nAnlage 1\n(zu den §§ 4 und 5)\nSektoren\nDie Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common\nReporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf\nder Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.\nBeschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats      Quellkategorie\nSektoren\n(Common Reporting Formats – CRF)                                           CRF\n1. Energiewirtschaft        Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft;           1.A.1\nPipelinetransport (übriger Transport);                           1.A.3.e\nFlüchtige Emissionen aus Brennstoffen                            1.B\n2. Industrie                Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe 1.A.2\nund in der Bauwirtschaft;\nIndustrieprozesse und Produktverwendung;                         2\nCO2-Transport und -Lagerung                                      1.C\n3. Gebäude                  Verbrennung von Brennstoffen in:\nHandel und Behörden;                                             1.A.4.a\nHaushalten.                                                      1.A.4.b\nSonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung 1.A.5\nvon Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen)\n4. Verkehr                  Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; 1.A.3.a; 1.A.3.b;\nSchienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipeline- 1.A.3.c; 1.A.3.d\ntransport\n5. Landwirtschaft           Landwirtschaft;                                                  3\nVerbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft 1.A.4.c\nund in der Fischerei\n6. Abfallwirtschaft und     Abfall und Abwasser;                                             5\nSonstiges\nSonstige                                                         6\n7. Landnutzung,             Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holz- 4\nLandnutzungsänderung     produkte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien\nund Forstwirtschaft","2520         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 4)\nZulässige Jahresemissionsmengen\nJahresemissionsmenge\nin Mio. Tonnen CO2-Äquivalent  2020   2021   2022      2023    2024  2025   2026   2027   2028   2029 2030\nEnergiewirtschaft              280           257                                                      175\nIndustrie                      186    182    177       172     168   163    158    154    149    145  140\nGebäude                        118    113    108       103      99     94     89     84    80     75   70\nVerkehr                        150    145    139       134     128   123    117    112    106    101   95\nLandwirtschaft                  70      68     67       66      65     64     63     61    60     59   58\nAbfallwirtschaft und Sonstiges    9      9       8        8       7     7      7      6      6      5    5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019                2521\nArtikel 2                                 c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in Höhe\nvon bis zu 500 Millionen Euro jährlich“ gestrichen.\nÄnderung des\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung                  d) Folgender Satz wird angefügt:\nDer Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg-                 „Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Still-\nlichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung                    legung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichs-\nvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch               leistungen zur Entlastung beim Strompreis im\nArtikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I                     Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-\nS. 706) geändert worden ist, wird folgende Num-                       Bepreisung können aus dem Sondervermögen\nmer 2.13 angefügt:                                                    geleistet werden.“\n„2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-              2. § 4 wird wie folgt geändert:\nKlimaschutzgesetzes“.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nArtikel 3                                          eingefügt:\nÄnderung des                                          „2. die Einnahmen aus einem nationalen\nGesetzes zur Errichtung eines                                     Emissionshandelssystem zur CO2-Be-\nSondervermögens „Energie- und Klimafonds“                                  preisung,“.\nDas Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens                   bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\n„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010                             Nummern 3 bis 5.\n(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert              b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.\nb) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „kön-\nInkrafttreten\nnen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwerden die Wörter „Entwicklung der“ gestrichen.         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}