{"id":"bgbl1-2019-48-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":48,"date":"2019-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_48.pdf#page=44","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2492,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["2492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nGesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland\nverbunden ist, wenn der Start- oder Zielort\nArtikel 1                                 1. auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilome-\nDas Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010                      ter Luftlinie von der Küste entfernt ist oder\n(BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Arti-\n2. sich auf einer anderen inländischen, däni-\nkel 9 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I\nschen oder niederländischen Nordseeinsel\nS. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbefindet.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie\nfolgt gefasst:                                             7. § 12 Absatz 2 wird aufgehoben.\n„§ 6 Steuer- und Haftungsschuldner“.                       8. § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.\n2. § 5 Nummer 5 wird aufgehoben.                              9. § 19 wird wie folgt geändert:\n3. Die Überschrift zu § 6 wird wie folgt gefasst:                a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n„§ 6                                    „(3) Abflüge nach § 5 Nummer 4 sind vor-\nSteuer- und Haftungsschuldner“.                       behaltlich des Satzes 2 in Höhe von 7,50 Euro\nje Abflug des Fluggastes von der Steuer befreit.\n4. § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-\nStellt die Europäische Kommission durch Be-\nfasst:\nschluss fest, dass eine vollständige Steuerbe-\n„5. falls erteilt, die Steuernummer beim Finanzamt               freiung bis zu dem Steuersatz nach § 11 Ab-\nund falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikations-         satz 1 Nummer 1 keine staatliche Beihilfe im\nnummer nach § 27a des Umsatzsteuergeset-                     Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags\nzes.“                                                        über die Arbeitsweise der Europäischen Union\n5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Geschäftsitz“              oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe\ndurch das Wort „Geschäftssitz“ ersetzt.                          darstellt, ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden.\nDer Beschluss der Kommission ist durch das\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium der Finanzen im Bundes-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             gesetzblatt bekannt zu geben.“\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „7,50 Euro“                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndurch die Angabe „13,03 Euro“ ersetzt.\n„(5) § 11 Absatz 3 gilt vorbehaltlich des Sat-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „23,43 Euro“                  zes 2 bis zur Höhe von 7,50 Euro je Abflug des\ndurch die Angabe „33,01 Euro“ ersetzt.                  Fluggastes. Stellt die Europäische Kommission\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „42,18 Euro“                  durch Beschluss fest, dass die Anwendung des\ndurch die Angabe „59,43 Euro“ ersetzt.                  ermäßigten Steuersatzes in Höhe von 20 Pro-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu einer                zent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Num-\nMilliarde Euro“ durch die Wörter „zu 1,75 Milliar-            mer 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne des\nden Euro“ ersetzt.                                            Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-\nbeitsweise der Europäischen Union oder mit\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt,\n„(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen                   ist Satz 1 nicht weiter anzuwenden. Der Be-\nSteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersat-              schluss der Kommission ist durch das Bundes-\nzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechts-                   ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt\nvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen be-                  bekannt zu geben.“\nrechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4\n10. Die Anlage 1 (zu § 11) wird wie folgt geändert:\nsteuerbefreit sind, von und zu einer inländi-\nschen, dänischen oder niederländischen Nord-               a) Die Wörter „Mazedonien, Ehem. Jugoslaw.\nseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen              Rep.“ werden gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2493\nb) Das Wort „Moldau“ wird durch die Wörter „Mol-         11. In der Anlage 2 (zu § 11) wird nach dem Wort „Su-\ndau, Republik“ ersetzt.                                   dan“ das Wort „Südsudan“ eingefügt.\nc) Nach dem Wort „Niederlande“ werden die Wörter\n„Nordmazedonien, Republik“ eingefügt.                                        Artikel 2\nd) Die Wörter „Slowakische Republik“ werden\ndurch das Wort „Slowakei“ ersetzt.                      Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}