{"id":"bgbl1-2019-48-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":48,"date":"2019-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_48.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften","law_date":"2019-12-12T00:00:00Z","page":2451,"pdf_page":3,"num_pages":41,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019                         2451\nGesetz\nzur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität\nund zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1\nVom 12. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     Artikel 15 Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungs-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                              verordnung\nArtikel 16 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-\ngesetzes\nInhaltsübersicht\nArtikel 17 Änderung des Investmentsteuergesetzes\nArtikel   1  Änderung des Einkommensteuergesetzes                      Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   2  Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes              Artikel 19 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   3  Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes              Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nArtikel   4  Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes              Artikel 21 Änderung der Abgabenordnung\nArtikel   5  Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes              Artikel 22 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nArtikel   6  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                              ordnung\nArtikel   7  Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes           Artikel 23 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel   8  Änderung des Gewerbesteuergesetzes                        Artikel 24 Weitere Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nArtikel   9  Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes                Artikel 25 Änderung des Bewertungsgesetzes\nArtikel 10   Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-           Artikel 26 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nnung                                                      Artikel 27 Weitere Änderung des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nArtikel 11   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                                    zes\nArtikel 12   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                 Artikel 28 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\nArtikel 13   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes                 Artikel 29 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\nArtikel 14   Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-            Artikel 30 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn-\nnung                                                                 wett- und Lotteriegesetz\nArtikel 31 Änderung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung\n1\nArtikel 11 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Ar-                 marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Än-\ntikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November                 derung des Einkommensteuergesetzes\n2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug      Artikel 32 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nauf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften\n(ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 20).\nArtikel 33 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nArtikel 12 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 8, 14 und 16 dieses\nArtikel 34 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nGesetzes dient der Umsetzung von Artikel 17a Absatz 1 der Richtlinie Artikel 35 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-\n2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie                setzes\n2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt-     Artikel 36 Weitere Änderung des Bundeselterngeld- und Eltern-\nlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein-                   zeitgesetzes\nfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-\nsteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom       Artikel 37 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes\n7.12.2018, S. 3).                                                    Artikel 38 Weitere Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes\nArtikel 12 Nummer 4 Buchstabe b bis d dieses Gesetzes dient der      Artikel 39 Inkrafttreten\nUmsetzung von Artikel 36a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung\nvon Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2018/1910 des Rates vom\n4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug\nauf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen                                  Artikel 1\ndes Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen\nMitgliedstaaten (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 3).                                             Änderung des\nArtikel 12 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 7 dieses Gesetzes                         Einkommensteuergesetzes\ndient der Umsetzung von Artikel 138 Absatz 1a der Richtlinie\n2006/112/EG in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie        Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\n2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richt-     kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Verein-        3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Be-\nsteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 311 vom       26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden\n7.12.2018, S. 3).                                                    ist, wird wie folgt geändert:","2452         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              oder an Dritte zu zahlenden Aufwendungen, die auf\n§ 6d folgende Angabe eingefügt:                              den Erwerb der Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-\nsatzes 1 Satz 1 gerichtet sind. Zu den Anschaf-\n„§ 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungs-\nfungskosten der Anleger im Sinne des Absatzes 1\nkosten“.\nSatz 2 gehören darüber hinaus alle an den Projekt-\n2. § 1a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt ge-             anbieter oder an Dritte geleisteten Aufwendungen in\nfasst:                                                       wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Abwick-\n„Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.“             lung des Projekts in der Investitionsphase. Zu den\nAnschaffungskosten zählen auch die Haftungs- und\n3. Nach § 3 Nummer 18 wird folgende Nummer 19                   Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre,\neingefügt:                                                   Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrecht-\n„19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für           lichem Leistungsaustausch und Vergütungen für\nMaßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des                 Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die In-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wei-             vestitionsphase entfallen.\nterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die               (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind sinnge-\nder Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit\nmäß in den Fällen anzuwenden, in denen Fonds-\ndes Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung            etablierungskosten vergleichbare Kosten außerhalb\ndarf keinen überwiegenden Belohnungscha-               einer gemeinschaftlichen Anschaffung zu zahlen\nrakter haben;“.\nsind.\n4. Nach § 3a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\ngefügt:                                                         (4) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind die Absätze 1\nbis 3 entsprechend anzuwenden.\n„(3a) Bei Zusammenveranlagung sind auch die\nlaufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen               (5) § 15b bleibt unberührt.“\nEhegatten einzubeziehen.“\n8. § 7h wird wie folgt geändert:\n5. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\na) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs-\ngelder, die von einem Gericht oder einer Be-                    „(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern\nhörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder                Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Ge-\nvon einem Mitgliedstaat oder von Organen der                 bäudes führen. Die Prüfung, ob Maßnahmen\nEuropäischen Union festgesetzt wurden sowie                  zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen,\ndamit zusammenhängende Aufwendungen.“                        obliegt der Finanzbehörde.“\nb) In Nummer 8a werden vor dem Semikolon am                  b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nEnde die Wörter „und Zinsen nach § 233a der                  ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter\nAbgabenordnung, soweit diese nach § 235 Ab-                  „die Bescheinigung hat die Höhe der Aufwen-\nsatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterzie-                 dungen für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1\nhungszinsen angerechnet werden“ eingefügt.                   und 2 zu enthalten.“ angefügt.\n6. Dem § 5a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:              c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“\n„Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlage-                    durch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.\nvermögens sind den weiteren Absetzungen für\nAbnutzung unverändert die ursprünglichen An-              9. § 9 wird wie folgt geändert:\nschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu              a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 werden\nlegen.“                                                          nach dem Wort „Substanzverringerung“ ein\n7. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:                         Komma und die Wörter „Sonderabschreibungen\nnach § 7b“ eingefügt.\n„§ 6e\nFondsetablierungskosten als Anschaffungskosten              b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Zu den Anschaffungskosten von Wirtschafts-                „Die §§ 4j, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gel-\ngütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich               ten entsprechend.“\nmit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Pro-\njektanbieter vorformulierten Vertragswerk an-           10. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird durch fol-\nschafft, gehören auch die Fondsetablierungskosten            gende Sätze ersetzt:\nim Sinne der Absätze 2 und 3. Haben die Anleger in\n„Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können\nihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine\nauch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a\nwesentlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf\noder b eines Kindes behandelt werden, wenn der\ndas Vertragswerk, gelten die Wirtschaftsgüter im\nSteuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das\nSinne von Satz 1 als angeschafft.\nein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Ab-\n(2) Fondsetablierungskosten sind alle auf Grund           satz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistun-\ndes vorformulierten Vertragswerks neben den An-              gen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirt-\nschaffungskosten im Sinne von § 255 des Handels-             schaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften\ngesetzbuchs vom Anleger an den Projektanbieter               oder Bezügen des Kindes. Satz 2 gilt entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019           2453\nchend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für           Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum\nein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht        10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres fol-\nselbst Versicherungsnehmer ist, sondern der an-             genden Monats zu erfolgen.“\ndere Elternteil.“\n17. In § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d\n11. In § 11a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7h Absatz 2          werden die Wörter „und den ermäßigten Beitrags-\nund 3“ durch die Wörter „§ 7h Absatz 1a bis 3“              satz“ durch ein Komma und die Wörter „den er-\nersetzt.                                                    mäßigten Beitragssatz und den durchschnittlichen\nZusatzbeitragssatz“ ersetzt.\n12. In § 12 Nummer 4 wird das Wort „dienen“ durch die\nWörter „dienen sowie damit zusammenhängende             18. In § 39f Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nAufwendungen“ ersetzt.                                      „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)“ durch den\nKlammerzusatz „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\n13. § 15 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nerster Halbsatz)“ ersetzt.\n„1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-\n19. In § 40 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch\nmanditgesellschaft oder einer anderen Perso-\ndie folgenden Sätze ersetzt:\nnengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch\neine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1           „Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgen-\nNummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte              den Pauschsteuersätzen erheben:\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 be-\nzieht. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der           1. mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für\nTätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-              die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien\nmer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder            a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen\nob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Ab-                oder verbilligten Beförderung eines Arbeit-\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ                 nehmers zwischen Wohnung und erster Tä-\nsind;“.                                                       tigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1\n14. In § 20 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Arti-                 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder\nkel 8 der Richtlinie 90/434/EWG“ durch die Wörter\nb) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-\n„Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates\nnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und\nvom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steu-\nerster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9\nersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen,\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zu-\ndie Einbringung von Unternehmensteilen und den\nsätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-\nAustausch von Anteilen, die Gesellschaften ver-\nlohn geleistet werden,\nschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die\nVerlegung des Sitzes einer Europäischen Gesell-                soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen,\nschaft oder einer Europäischen Genossenschaft                  den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3\nvon einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitglied-             Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten\nstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der je-            geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht\nweils geltenden Fassung“ ersetzt.                              pauschal besteuert würden; diese pauschal be-\nsteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1\n15. Dem § 32d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abzieh-\n„Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung unge-               baren Werbungskosten oder\nachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.“\n2. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent an-\n16. § 36a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         stelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15\neinheitlich für alle dort genannten Bezüge eines\n„(4) Einkommen- oder körperschaftsteuerpflich-\nKalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Ar-\ntige Personen, bei denen insbesondere auf Grund\nbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin ge-\neiner Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenom-\nschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für\nmen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde\ndiese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt\nund die die Voraussetzungen für eine Anrechenbar-\neine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3\nkeit der Kapitalertragsteuer nach den Absätzen 1               Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren\nbis 3 nicht erfüllen, haben\nWerbungskosten.\n1. dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt\nDie nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge blei-\nanzuzeigen,\nben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4\n2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent der           außer Ansatz. Bemessungsgrundlage der pauscha-\nKapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1         len Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2\nNummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach                 Nummer 2 die Aufwendungen des Arbeitgebers\namtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektro-           einschließlich Umsatzsteuer.“\nnischem Weg anzumelden und\n20. In § 41b Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 6\n3. die angemeldete Steuer zu entrichten.                    und 7 wie folgt gefasst:\nDie Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei              „6. die auf die Entfernungspauschale nach § 3\nSteuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebs-             Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3\nvermögensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des               Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien\nauf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden                  Arbeitgeberleistungen,","2454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n7. die auf die Entfernungspauschale nach § 40                   gende Aufwendungen. § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzu-                  mer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nrechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeber-                zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist\nleistungen,“.                                               erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezem-\nber 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vor-\n21. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b                    schrift.“\nSatz 2 werden die Wörter „die Deutsche Postbank\nAG,“ gestrichen.                                             c) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:\n22. § 44a Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Geset-\na) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 7                      zes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\nSatz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2“ er-               geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschafts-\nsetzt.                                                       jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n2018 beginnen.“\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 8\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 8 Satz 2“ er-            d) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-\nsetzt.                                                       gefügt:\n23. In § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die\nWörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 6, 7                       „(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des\nund 8 bis 12“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1                   Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nSatz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12“ ersetzt.                S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwen-\nden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.“\n24. § 50 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 15a Satz 1 werden nach den Wörtern\na) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\n„des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\nSemikolon ersetzt.\nS. 1122) kann“ die Wörter „erstmalig für den Ver-\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                             anlagungszeitraum 2018 und“ eingefügt.\n„6. für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne            f) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-\ndes § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buch-                 gefügt:\nstabe a, auf die § 20 Absatz 1 Nummer 6\nSatz 2 anzuwenden ist, wenn die Veran-                     „(16a) § 7h Absatz 1a in der Fassung des Ar-\nlagung zur Einkommensteuer beantragt                    tikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\nwird.“                                                  (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnah-\nmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. De-\n25. In § 50a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter\nzember 2018 begonnen wurde. Als Beginn der\n„Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen“\nBaumaßnahmen am Gebäude, für die eine Bau-\ndurch die Wörter „Verwaltungsrats oder anderen“\ngenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt,\nersetzt.\nin dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei bauge-\n26. § 51 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          nehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bau-\nunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der\na) In Nummer 1 Buchstabe h wird der Klammerzu-                  Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bau-\nsatz „(§ 50a)“ durch den Klammerzusatz „(§ 50a               unterlagen eingereicht werden. § 7h Absatz 2\nAbsatz 7)“ ersetzt.                                          Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Arti-\nb) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d ein-                  kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\ngefügt:                                                      (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf\nBescheinigungen der zuständigen Gemeindebe-\n„1d. die Vordrucke für die Anmeldung des Steu-               hörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt\nerabzugs von Vergütungen im Sinne des                 werden. § 7h Absatz 3 in der Fassung des Arti-\n§ 50a Absatz 1 zu bestimmen;“.                        kels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n27. § 52 wird wie folgt geändert:                                   (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf\nBaumaßnahmen, mit denen nach dem 31. De-\na) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:                  zember 2018 begonnen wurde sowie auf Be-\nscheinigungen, die nach dem 31. Dezember\n„Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fas-             2018 erteilt werden.“\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. De-\nzember 2019 (BGBl. I S. 2451).“                           g) Der bisherige Absatz 16a wird 16b und wird wie\nb) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:                 folgt geändert:\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung                 aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember                      vorangestellt:\n2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden\nauf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte                       „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der\nGeldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungs-                        Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\ngelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018                       12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst-\nentstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungs-                       mals anzuwenden auf Sonderabschreibun-\ngeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhän-                        gen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2455\ndes Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I         30. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den Vordruck“\nS. 1122).“                                            durch die Wörter „das Muster“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 2\n„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Ar-                        Weitere Änderung des\ntikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember                          Einkommensteuergesetzes\n2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranla-\ngungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“                Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nh) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 20 einge-        3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\nfügt:                                                 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Ar-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ntikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019                a) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende Angabe\n(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf                 eingefügt:\nnach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte\nGeldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-                 „§ 7c    Sonderabschreibung für Elektronutz-\nrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter                          fahrzeuge und elektrisch betriebene\nüberwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von                            Lastenfahrräder“.\nAuflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen               b) Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:\noder Weisungen nicht lediglich der Wiedergut-\nmachung des durch die Tat verursachten Scha-                  „§ 52b (weggefallen)“.\ndens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember            2. § 3 wird wie folgt geändert:\n2018 entstandene damit zusammenhängende\nAufwendungen.“                                             a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter\n„nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes“\ni) Dem Absatz 23 wird folgender Satz vorange-                    durch die Wörter „nach § 21 des Beamtenver-\nstellt:                                                       sorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3\ndes Altersgeldgesetzes“ ersetzt.\n„§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für\nVeranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.“                b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. a) die Geld- und Sachbezüge, die Wehr-\nj) In Absatz 33a wird die Angabe „Satz 1“ gestri-\npflichtige während des Wehrdienstes\nchen.\nnach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhal-\nk) Dem Absatz 35a wird folgender Satz angefügt:                         ten,\n„§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-                   b) die Geld- und Sachbezüge, die Zivil-\nzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist                      dienstleistende nach § 35 des Zivildienst-\nerstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab                       gesetzes erhalten,\ndem 1. Januar 2019 zufließen.“                                    c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16\ndes Wehrsoldgesetzes und Zivildienst-\nl) Nach Absatz 46 Satz 2 wird folgender Satz ein-                       leistende nach § 35 des Zivildienstgeset-\ngefügt:                                                              zes erhalten,\n„§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung                     d) das an Personen, die einen in § 32 Ab-\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember                         satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d ge-\n2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapital-                     nannten Freiwilligendienst leisten, ge-\nerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                          zahlte Taschengeld oder eine vergleich-\nber 2016 zufließen.“                                                 bare Geldleistung,\n28. In § 89 Absatz 1a Satz 2 werden nach den Wörtern                     e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgeset-\n„beitragspflichtiger Einnahmen“ die Wörter „im                          zes;“.\nSinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“                   c) In Nummer 48 werden die Wörter „nach § 7 des\neingefügt.                                                       Unterhaltssicherungsgesetzes“ durch die Wörter\n29. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    „nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes“\nersetzt.\na) Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n„auf Anforderung“ die Wörter „unter Angabe\nder Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben-                „(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist ent-\nordnung) des Steuerpflichtigen“ eingefügt.                 sprechend anzuwenden.“\nb) Der den zweiten Halbsatz abschließende Punkt            4. § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nwird durch ein Semikolon ersetzt und folgender             a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nHalbsatz wird angefügt:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2\n„im Datenabgleich mit den Familienkassen sind                     keine Anwendung findet“ durch die Wörter\nauch die Identifikationsnummern des Kinder-                       „die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden\ngeldberechtigten und des Kindes anzugeben.“                       sind“ ersetzt.","2456        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nbb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei                  cc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-\nAnschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3                     gefügt:\nnicht anzuwenden ist und“ eingefügt und                      „3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember\nwird der Punkt am Ende durch ein Komma                           2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der\nund das Wort „oder“ ersetzt.                                     Ermittlung der insgesamt entstandenen\ncc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden an-                         Aufwendungen die Anschaffungskosten\ngefügt:                                                          für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare\nAufwendungen nur zu einem Viertel zu\n„3. bei Anschaffung nach dem 31. Dezember                        berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug\n2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu                       keine Kohlendioxidemission je gefahre-\neinem Viertel anzusetzen, wenn das                           nen Kilometer hat, und der Bruttolisten-\nKraftfahrzeug keine Kohlendioxidemis-                        preis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als\nsion je gefahrenen Kilometer hat und                         40 000 Euro beträgt oder\nder Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs                 4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist\nnicht mehr als 40 000 Euro beträgt, oder                     und bei Anschaffung nach dem 31. De-\n4. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist                          zember 2021 und vor dem 1. Januar\nund bei Anschaffung nach dem 31. De-                         2025 bei der Ermittlung der insgesamt\nzember 2021 und vor dem 1. Januar                            entstandenen Aufwendungen die An-\n2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn                         schaffungskosten für das Kraftfahrzeug\ndas Kraftfahrzeug                                            oder vergleichbare Aufwendungen nur\nzur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das\na) eine Kohlendioxidemission von höchs-                      Kraftfahrzeug\ntens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-\na) eine Kohlendioxidemission von höchs-\nmeter hat oder\ntens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-\nb) die Reichweite des Fahrzeugs unter                            meter hat oder\nausschließlicher Nutzung der elektri-                     b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-\nschen Antriebsmaschine mindestens                             ter ausschließlicher Nutzung der elek-\n60 Kilometer beträgt, oder                                    trischen Antriebsmaschine mindes-\ntens 60 Kilometer beträgt, oder\n5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist\nund bei Anschaffung nach dem 31. De-                     5. soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist\nzember 2024 und vor dem 1. Januar                            und bei Anschaffung nach dem 31. De-\n2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn                         zember 2024 und vor dem 1. Januar\ndas Kraftfahrzeug                                            2031 bei der Ermittlung der insgesamt\nentstandenen Aufwendungen die An-\na) eine Kohlendioxidemission von höchs-                      schaffungskosten für das Kraftfahrzeug\ntens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-                         oder vergleichbare Aufwendungen nur\nmeter hat oder                                            zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das\nKraftfahrzeug\nb) die Reichweite des Fahrzeugs unter\nausschließlicher Nutzung der elektri-                     a) eine Kohlendioxidemission von höchs-\nschen Antriebsmaschine mindestens                             tens 50 Gramm je gefahrenen Kilo-\n80 Kilometer beträgt,“.                                       meter hat oder\ndd) Folgender Satzteil wird angefügt:                                b) die Reichweite des Kraftfahrzeugs un-\nter ausschließlicher Nutzung der elek-\n„die maßgebliche Kohlendioxidemission                                trischen Antriebsmaschine mindes-\nsowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs                              tens 80 Kilometer beträgt,“.\nunter ausschließlicher Nutzung der elektri-              dd) Folgender Satzteil wird angefügt:\nschen Antriebsmaschine ist der Überein-\nstimmungsbescheinigung nach Anhang IX                        „die maßgebliche Kohlendioxidemission\nder Richtlinie 2007/46/EG oder aus der                       sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach Arti-                     unter ausschließlicher Nutzung der elektri-\nkel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu                   schen Antriebsmaschine ist der Überein-\nentnehmen.“                                                  stimmungsbescheinigung nach Anhang IX\nder Richtlinie 2007/46/EG oder aus der\nb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                                  Übereinstimmungsbescheinigung nach Arti-\nkel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 2                      entnehmen.“\nkeine Anwendung findet“ durch die Wörter\n„die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden          5. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt:\nsind“ ersetzt.                                                                „§ 7c\nbb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „bei                                 Sonderabschreibung\nAnschaffung“ die Wörter „soweit Nummer 3                          für Elektronutzfahrzeuge und\nnicht anzuwenden ist und“ eingefügt und                      elektrisch betriebene Lastenfahrräder\nwird der Punkt am Ende durch ein Komma                  (1) Bei neuen Elektronutzfahrzeugen im Sinne\nund das Wort „oder“ ersetzt.                          des Absatzes 2 sowie elektrisch betriebenen Las-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019               2457\ntenfahrrädern im Sinne des Absatzes 3, die zum              7. § 9 wird wie folgt geändert:\nAnlagevermögen gehören, kann im Jahr der An-\na) Nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a wird folgende\nschaffung neben der Absetzung für Abnutzung\nNummer 5b eingefügt:\nnach § 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in\nHöhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in                     „5b. notwendige Mehraufwendungen, die einem\nAnspruch genommen werden.                                               Arbeitnehmer während seiner auswärtigen\n(2) Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-                      beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahr-\nFahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich                       zeug des Arbeitgebers oder eines vom Ar-\ndurch Elektromotoren angetrieben werden, die                            beitgeber beauftragten Dritten im Zusam-\nganz oder überwiegend aus mechanischen oder                             menhang mit einer Übernachtung in dem\nelektrochemischen Energiespeichern oder aus                             Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen,\nemissionsfrei betriebenen Energiewandlern ge-                           an denen der Arbeitnehmer eine Verpfle-\nspeist werden.                                                          gungspauschale nach Absatz 4a Satz 3\nNummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Num-\n(3) Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind                       mer 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle\nSchwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transport-                        der tatsächlichen Aufwendungen, die dem\nvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast                         Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer\nvon mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elek-                       Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entste-\ntromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.                         hen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine\n(4) Die Sonderabschreibung kann nur in An-                           Pauschale von 8 Euro für jeden Kalender-\nspruch genommen werden, wenn der Steuerpflich-                          tag berücksichtigt werden, an dem der Ar-\ntige die der Sonderabschreibung zugrundeliegen-                         beitnehmer eine Verpflegungspauschale\nden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in                          nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2\nden Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen                        sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 bean-\nnach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch                         spruchen könnte,“.\nDatenfernübertragung übermittelt. Auf Antrag kann\nb) Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Här-\nten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Euro“\n§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entspre-                       durch die Angabe „28 Euro“ ersetzt.\nchend. In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „12 Euro“\nentsprechenden Angaben aus den beim Finanzamt\ndurch die Angabe „14 Euro“ ersetzt.\neinzureichenden Unterlagen ergeben.“\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                      cc) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe\n„12 Euro“ durch die Angabe „14 Euro“ er-\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nsetzt.\ngefügt:\n„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch                  8. § 10 wird wie folgt geändert:\nzweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche               a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter\nKostenerstattungen, Geldsurrogate und andere                  „das Zweieinhalbfache“ durch die Wörter „das\nVorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2             Dreifache“ ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht\ngilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die                für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Bei-\nausschließlich zum Bezug von Waren oder                       tragsminderung nach Vollendung des 62. Le-\nDienstleistungen berechtigen und die Kriterien                bensjahrs dienen;“ gestrichen.\ndes § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungs-\ndiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“                        b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Semikolon am\nEnde durch einen Punkt ersetzt und folgen-\naa) In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein\nder Satz angefügt:\nSemikolon ersetzt und es werden folgende\nWörter angefügt:                                             „Voraussetzung für den Abzug der Aufwen-\n„die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Ein-                  dungen ist die Angabe der erteilten Identifi-\nnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und                     kationsnummer (§ 139b der Abgabenord-\nGeldkarten bleiben nur dann außer Ansatz,                    nung) des Berechtigten in der Steuererklä-\nwenn sie zusätzlich zum ohnehin geschulde-                   rung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8\nten Arbeitslohn gewährt werden.“                             und 9 gilt entsprechend;“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem                    „Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.“\nArbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen\n9. § 10b Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nWohnzwecken überlassene Wohnung unter-\nbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer ge-               „Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-\nzahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des            schaften,\nortsüblichen Mietwerts und dieser nicht\n1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21\nmehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne um-\nder Abgabenordnung),\nlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung\nüber die Aufstellung von Betriebskosten be-           2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der\nträgt.“                                                  Freizeitgestaltung dienen,","2458           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab-             14. § 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),\n„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der\n4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1               Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zutei-\nNummer 23 der Abgabenordnung                              lung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-\nfördern oder                                                  benordnung) beim Betriebsstättenfinanzamt zu\n5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab-              stellen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer\ngabenordnung für gemeinnützig erklärt worden              kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn\nist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma-           der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Ab-\nteriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-          gabenordnung bevollmächtigt hat. Ist dem Arbeit-\nsprechend einem Zweck nach den Nummern 1                  nehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bereits\nbis 4 fördert.“                                           eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt\ndas Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage\n10. Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-              des Arbeitnehmers mit. Eine Anfrage nach Satz 3\ngefügt:                                                       kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeit-\n„(2a) Anschaffungskosten sind die Aufwendun-               nehmers stellen. Wird einem Arbeitnehmer in den\ngen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne            Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer\ndes Absatzes 1 zu erwerben. Zu den Anschaffungs-              zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.“\nkosten gehören auch die Nebenkosten sowie die\nnachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nach-           15. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Sat-               a) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt am Ende\nzes 2 gehören insbesondere                                       durch ein Komma ersetzt.\n1. offene oder verdeckte Einlagen,\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung des\nDarlehens oder das Stehenlassen des Darlehens                „7. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin\nin der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrecht-                 geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder\nlich veranlasst war, und                                          verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein\nKraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1\n3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen\nNummer 4 Satz 2 ist, übereignet.“\nund vergleichbaren Forderungen, soweit die\nHingabe oder das Stehenlassen der betreffen-          16. § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt\nden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst          gefasst:\nwar.\n„1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Be-\nEine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt re-               triebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebs-\ngelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darle-                 stättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzu-\nhen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2                  reichen, in der er die Summen der im Lohnsteu-\noder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefor-                  eranmeldungszeitraum einzubehaltenden und\ndert oder nicht gewährt hätte. Leistet der Steuer-                zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach\npflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile                     den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn\nhinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesell-                    bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt\nschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung                  (Lohnsteuer-Anmeldung),“.\nder Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine ge-\nsamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von        17. § 41b wird wie folgt geändert:\nKapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nteilen.“\n11. § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird wie                     aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „auszustel-\nfolgt gefasst:                                                        len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-\nfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats\n„h) Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeit-\nFebruar des auf den Abschluss des Lohn-\nnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsge-\nkontos folgenden Kalenderjahres zu über-\nsetzes,“.\nsenden“ eingefügt.\n12. In § 34c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „die\nnach dem Abkommen anzurechnende ausländi-                        bb) In Satz 5 wird das Wort „diese“ durch die\nsche Steuer“ durch die Wörter „die nach dem Ab-                       Wörter „eine Zweitausfertigung dieser“ er-\nkommen anzurechnende und um einen entstande-                          setzt.\nnen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nSteuer“ ersetzt.\n„hat er“ die Wörter „bis zum Veranlagungszeit-\n13. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird der Teilsatz vor den                raum 2022“ eingefügt.\nWörtern „Voraussetzung hierfür“ wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerent-\nsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutsch-                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auszustel-\nland ansässige aufnehmende Unternehmen inländi-                       len“ die Wörter „und an das Betriebsstätten-\nscher Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die                    finanzamt bis zum letzten Tag des Monats\nihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach                  Februar des auf den Abschluss des Lohn-\ndem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müs-                        kontos folgenden Kalenderjahres zu über-\nsen;“.                                                                senden“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019              2459\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Lohnsteu-              beitnehmer keinen inländischen Wohnsitz oder\nerbescheinigung“ durch die Wörter „eine                gewöhnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienst-\nZweitausfertigung der Lohnsteuerbescheini-             verhältnisses oder eines vorangegangenen ver-\ngung“ ersetzt.                                         gleichbaren Dienstverhältnisses aufgegeben hat\n18. In § 42b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unbe-              und mit dem Tätigkeitsstaat kein Abkommen zur\nschränkt einkommensteuerpflichtigen“ gestrichen.               Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,“\nangefügt.\n19. Dem § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgender\nBuchstabe c angefügt:                                       b) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„c) es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die             aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nüber eine Internet-Dienstleistungsplattform er-                „a) § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9,\nworben wurden. Eine Internet-Dienstleistungs-                      wenn\nplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes\nMedium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Ak-                      aa) der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\ntien und anderen Finanzinstrumenten sowie                               leitung oder Sitz im Inland hat,\nDarlehensnehmer und Darlehensgeber zusam-                          bb) in den Fällen des § 20 Absatz 1\nmenführt und so einen Vertragsabschluss ver-                            Nummer 1 Satz 4 der Emittent der\nmittelt;“.                                                              Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im\n20. Nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird folgende                            Inland hat oder\nNummer 2a eingefügt:                                                   cc) es sich um Fälle des § 44 Absatz 1\n„2a. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-                            Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Dop-\nmer 7 Buchstabe c                                                     pelbuchstabe bb handelt;\na) der inländische Betreiber oder die inländi-                   dies gilt auch für Erträge aus Wandelan-\nsche Zweigniederlassung eines ausländi-                       leihen und Gewinnobligationen,“.\nschen Betreibers einer Internet-Dienstleis-           bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Satz 2\ntungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1                 wird das Wort „Teilschuldverschreibungen“\nSatz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2, der                   durch die Wörter „Teilschuldverschreibun-\ndie Kapitalerträge an den Gläubiger aus-                  gen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen\nzahlt oder gutschreibt,                                   oder Gewinnobligationen handelt,“ ersetzt.\nb) das inländische Kreditinstitut oder das in-    23. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nländische Finanzdienstleistungsinstitut im\nSinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7            a) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe b, das die Kapitalerträge im                aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch\nAuftrag des inländischen oder ausländi-                   die Wörter „und der im Kalenderjahr insge-\nschen Betreibers einer Internet-Dienstleis-               samt erzielte Arbeitslohn 11 900 Euro über-\ntungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1                 steigt,“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 7 Buchstabe c Satz 2 an\nbb) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende\nden Gläubiger auszahlt oder gutschreibt,\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nsofern sich für diese Kapitalerträge kein zum\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-\nSteuerabzug Verpflichteter nach der Nummer 1\nstabe c angefügt:\nergibt.“\n21. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             „c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Num-\nmer 2, 5 und 5a;“.\na) In Nummer 4 werden die Wörter „oder für einen\nbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeit-            b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3\nnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Be-               Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ er-\nscheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Ab-               setzt.\nsatz 3 Satz 1) erfolgt sind“ gestrichen.             24. Dem § 50d wird folgender Absatz 13 angefügt:\nb) In Nummer 8 Satz 2 wird der Punkt am Ende                   „(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz\ndurch ein Semikolon ersetzt.                             oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenbe-\nc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                         rechtigung erworben, aber ohne Dividendenan-\nspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von\n„9. wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 ge-\nDividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke\nstellt wird und daneben beantragt wird, als\nder Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung\nunbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne\nder Doppelbesteuerung den Dividenden, die von\ndes § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die\ndieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.“\nZuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen\nBetriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.“     25. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wör-\nter „§ 39 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 39\n22. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3“ ersetzt.\na) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Komma am\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und werden          26. § 52 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „dies gilt nicht, wenn das Dienstver-         a) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2021“ durch\nhältnis im Tätigkeitsstaat oder einem anderen               die Angabe „2030“ und jeweils die Angabe\nausländischen Staat begründet wurde, der Ar-                „2022“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.","2460         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                j) Nach Absatz 49a Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n„§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                       „§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des\nS. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach                     Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\ndem 31. Dezember 2019 durchgeführte Über-                     S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-\nnachtungen im Sinne der Vorschrift.“                          wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem\n31. Dezember 2019 beginnen.“\nc) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2021“\ndurch die Angabe „2030“ ersetzt.                          k) In Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c wird jeweils\ndie Angabe „2021“ durch die Angabe „2031“ er-\nd) Nach Absatz 15a wird folgender Absatz 15b ein-                setzt.\ngefügt:\n27. § 52b wird aufgehoben.\n„(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des     28. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019               a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nund vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue\nElektrolieferfahrzeuge anzuwenden.“                           aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch\ndas Wort „erteilt,“ ersetzt.\ne) Nach Absatz 18 wird folgender Absatz 18a ein-\nbb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-\ngefügt:\nstrichen.\n„(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung           b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\ndes Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember\n2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitglieds-            aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-\nbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                      strichen.\nber 2019 gezahlt werden.“\nbb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-\nf) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25a ein-                     gefügt.\ngefügt:\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„(25a) § 17 Absatz 2a in der Fassung des Ar-              „4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in\ntikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019                       Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des\n(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen                  Aufenthaltsgesetzes besitzt.“\nim Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem\n31. Juli 2019 anzuwenden. Auf Antrag des\nSteuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4                               Artikel 3\nauch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Ab-                            Weitere Änderung des\nsatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzu-                         Einkommensteuergesetzes\nwenden.“\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ng) Dem Absatz 40a wird folgender Satz vorange-           kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nstellt:                                               3862), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fas-\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De-          1. § 52 Absatz 49a Satz 2 wird durch folgende Sätze\nzember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für           ersetzt:\nLohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 2020 enden.“                            „§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des\nArtikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\nh) Nach Absatz 42 Satz 1 wird folgender Satz ein-           (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen\ngefügt:                                                  anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach\ndem 29. Februar 2020 beginnen. § 62 Absatz 2\n„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in            Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\nder Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom              setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erst-            ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die\nmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem              Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember\nGläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zu-                 2019 beginnen.“\nfließen.“\n2. § 62 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ni) Dem Absatz 44 wird folgender Satz vorange-\n„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer\nstellt:\nerhält Kindergeld nur, wenn er\n„§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fas-              1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis\nsung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. De-                zum Daueraufenthalt-EU besitzt,\nzember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf\nKapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger             2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-\nnach dem 31. Dezember 2020 zufließen.“                      ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2461\nsitzt, die für einen Zeitraum von mindestens              trag nach § 32c Absatz 1 Satz 2,“ eingefügt und die\nsechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-            Wörter „das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes\nkeit berechtigen oder berechtigt haben oder               vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“ durch\ndiese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-           die Wörter „das zuletzt durch Artikel 412 der Verord-\nlaubnis wurde                                             nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ er-\nsetzt.\na) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-\nbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des           3. § 32c wird wie folgt gefasst:\nAufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-\ntigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-                                       „§ 32c\nsonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-\nhaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an ei-                            Tarifermäßigung bei\nnem Europäischen Freiwilligendienst oder                     Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft\nnach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-\nsetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,                    (1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach\nAblauf von drei Veranlagungszeiträumen (Betrach-\nb) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum                 tungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Ab-\nZweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-             satzes 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-\nim Sinne des § 13 eine Tarifermäßigung nach Satz 2\nnung ausländischer Berufsqualifikationen oder         gewährt. Ist die Summe der tariflichen Einkommen-\nnach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes            steuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf\nzur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder        die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-\nerwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach            wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, höher als die\n§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeit-            Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tarifli-\ngesetzes oder laufende Geldleistungen nach            chen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrach-\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-              tungszeitraums auf die steuerpflichtigen Einkünfte\nspruch,                                               aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13\nentfällt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten\nc) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nVeranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum\nwegen eines Krieges in seinem Heimatland\ndie tarifliche Einkommensteuer um den Unter-\noder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3\nschiedsbetrag ermäßigt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur\nbis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,\nin einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungs-\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-             zeitraums Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft\nhaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-            erzielt werden.\nrechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach\n§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-              (2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf\nzes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-           die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forst-\nten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,              wirtschaft im Sinne des § 13 entfällt, wird für jeden\nVeranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums\n4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-             gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der\nhaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens           tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\n15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im            schaft im Sinne des § 13 die nach Satz 3 zu ermit-\nBundesgebiet aufhält oder                                 telnden durchschnittlichen Einkünfte. Zur Ermittlung\nder durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und\n5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-            Forstwirtschaft wird die Summe der tatsächlichen\nbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-             Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ver-\nhaltsgesetzes besitzt.“                                   anlagungszeiträume eines Betrachtungszeitraums\ngleichmäßig auf die Veranlagungszeiträume des Be-\ntrachtungszeitraums verteilt.\nArtikel 4\n(3) Die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus\nWeitere Änderung des\nLand- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 entfal-\nEinkommensteuergesetzes\nlende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Ab-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-             satzes 1 ermittelt sich aus dem Verhältnis der posi-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,              tiven steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und\n3862), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-          Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven\ntariflichen Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32c wie         nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommen-\nfolgt gefasst:                                               steuer veranlagt werden, werden für die Ermittlung\nder Einkünfte jeder Einkunftsart im Sinne des Sat-\n„§ 32c Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land-              zes 1 die Einkünfte beider Ehegatten zusammenge-\nund Forstwirtschaft“.                              rechnet.\n2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern                  (4) Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der\n„vermindert um“ die Wörter „den Unterschiedsbe-              durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forst-","2462         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nwirtschaft im Sinne der Absätze 2 und 3 bleiben              Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht\naußer Betracht:                                              mehr vorliegt.\n1. außerordentliche Einkünfte nach § 34 Absatz 2,                (6) Ist für einen Veranlagungszeitraum, in dem\neine Tarifermäßigung nach Absatz 1 gewährt wurde,\n2. nach § 34a begünstigte nicht entnommene Ge-\nbereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen wor-\nwinne sowie\nden, ist dieser zu ändern, soweit sich in einem Ein-\n3. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen             kommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums\nim Sinne des § 34b Absatz 1 und 2.                       Besteuerungsgrundlagen ändern. Die Festsetzungs-\n(5) Die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist           frist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungs-\nnur zulässig, wenn                                           frist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,\nin dem sich die Besteuerungsgrundlagen geändert\n1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranla-            haben. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des\ngungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt          § 36 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend für die An-\nwurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1         rechnungsverfügung.\nin den letzten Veranlagungszeitraum eines voran-\ngegangenen Betrachtungszeitraums vorgenom-                   (7) Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren\nmen wurde,                                               nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,\nmit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Be-\n2. für negative Einkünfte, die im zweiten und drit-          trachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Arti-\nten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeit-           kel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014\nraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Ab-         genannten Verstöße durch die zuständige Behörde\nsatz 1 Satz 5 gestellt wurde,                            festgestellt, ist eine Tarifermäßigung im Sinne des\n3. der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwie-          Absatzes 1 Satz 2 rückgängig zu machen. Ein sol-\nrigkeiten im Sinne der Rahmenregelung der                cher Verstoß gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne\nEuropäischen Union für staatliche Beihilfen im           von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung\nAgrar- und Forstsektor und in ländlichen Ge-             mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflich-\nbieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. C 204             tige hat einen Verstoß unverzüglich nach dessen\nvom 1.7.2014, S. 1) ist,                                 Feststellung dem zuständigen Finanzamt anzuzei-\ngen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht\n4. ein Steuerpflichtiger, der zu einer Rückzahlung\nvor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalen-\nvon Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlus-\nderjahres, in dem die Finanzbehörde von dem Ver-\nses der Europäischen Kommission zur Feststel-\nstoß nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.“\nlung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer\nUnvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet      4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nworden ist, dieser Rückforderungsanordnung               a) In Nummer 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende\nvollständig nachgekommen ist,                                 durch ein Semikolon ersetzt.\n5. der Steuerpflichtige weder einen der in Artikel 10        b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                     „3. in den Fällen des § 32c Absatz 1 Satz 2 der\n15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres-                        nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbe-\nund Fischereifonds und zur Aufhebung der Ver-                     trag, wenn dieser höher ist als die tarifliche\nordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr.                            Einkommensteuer des letzten Veranlagungs-\n861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr.                         zeitraums im Betrachtungszeitraum.“\n791/2007 des Rates und der Verordnung (EU)            5. § 52 wird wie folgt geändert:\nNr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments                a) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-\nund des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1)                fügt:\ngenannten Verstöße oder Vergehen noch einen\nBetrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verord-                  „(33a) § 32c in der Fassung des Artikels 4 des\nnung in dem Zeitraum begangen hat, der in den                 Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\ndelegierten Rechtsakten auf der Grundlage von                 S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nArtikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt              raum 2016 anzuwenden. § 32c ist im Veranla-\nist, und                                                      gungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass der erste Betrachtungszeitraum die\n6. ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Binnen-               Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.\nfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht für                Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen\nBinnenfischerei und Teichwirtschaft versichert,               die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und\ndass er für einen Zeitraum von fünf Jahren nach               2020 bis 2022. § 32c ist letztmalig für den Ver-\nBekanntgabe des Einkommensteuerbescheids,                     anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“\nmit dem die Tarifermäßigung gewährt wird, die\nBestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik            b) Der bisherige Absatz 33a wird Absatz 33b.\neinhalten wird.                                          c) Nach Absatz 35 wird folgender Absatz 35a einge-\nDer Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der                  fügt:\nTarifermäßigung zu erklären, dass die in Satz 1                      „(35a) § 36 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung\nNummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen be-                      des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember\nstehen. Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen                  2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran-\nFinanzamt nach Beantragung der Tarifermäßigung                    lagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Ver-\nunverzüglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1                 anlagungszeitraum 2022 anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019           2463\nd) Der bisherige Absatz 35a wird Absatz 35b.                 3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder\nnicht mehr als 40 Kilometer von der Produktions-\nArtikel 5                                  stätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder\ndes Vereins entfernt liegen.\nWeitere Änderung des\nEinkommensteuergesetzes                          Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buch-\nstabe c gelten als erfüllt, wenn hauptberufliche\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nLandwirte (Nummer 1 Buchstabe b) nicht die Vo-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nraussetzungen des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über\n3862), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge-\ndie Alterssicherung der Landwirte erfüllen, weil sie\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nim Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu              versicherungspflichtig sind oder auf sie das Recht\n§ 13a folgende Angabe eingefügt:                             der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats\nder Europäischen Union anzuwenden ist und dies\n„§ 13b Gemeinschaftliche Tierhaltung“.                       durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozial-\n2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5 werden die Wör-             versicherungsträgers nachgewiesen wird; entspre-\nter „§ 51a des Bewertungsgesetzes“ durch die An-             chendes gilt für die Schweiz oder einen Staat, auf\ngabe „§ 13b“ ersetzt.                                        den das Abkommen über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum anzuwenden ist. Die Voraussetzungen\n3. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:                   des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und des Sat-\nzes 1 Nummer 2 sind durch besondere, laufend und\n„§ 13b\nzeitnah zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.\nGemeinschaftliche Tierhaltung\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht\n(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-            entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossen-\nschaft gehören auch die Einkünfte aus landwirt-              schaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeu-\nschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genos-            gung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirt-\nsenschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Körper-               schaftlich genutzte Flächen betreiben.\nschaftsteuergesetzes), von Gesellschaften, bei de-\nnen die Gesellschafter als Mitunternehmer (§ 15 Ab-             (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossen-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2) anzusehen sind, oder von             schaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig\nVereinen (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaft-            landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Er-\nsteuergesetzes), wenn                                        mittlung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 maß-\ngebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern\n1. alle Gesellschafter oder Mitglieder\noder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit\na) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst-           zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhal-\nwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regel-         tung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen            Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesell-\nsind,                                                 schaft oder den Verein übertragen haben.\nb) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse haupt-              (4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit-\nberuflich Land- und Forstwirte sind,                  glied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaf-\nc) Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ge-           ten, Gesellschaften oder Vereine ist § 13 Absatz 1\nsetzes über die Alterssicherung der Landwirte         Nummer 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden,\nsind und dies durch eine Bescheinigung der            dass die in seinem Betrieb erzeugten oder gehalte-\njeweiligen Sozialversicherungsträger nachge-          nen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammen-\nwiesen wird und                                       zurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe d übertragenen Mög-\nd) die sich nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2           lichkeiten erzeugt oder gehalten werden.\nfür sie ergebende Möglichkeit zur landwirt-\nschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung              (5) Die Vorschriften des § 241 Absatz 2 bis 5 des\nin Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die          Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-\nGenossenschaft, die Gesellschaft oder den             den.“\nVerein übertragen haben;\n4. Nach § 52 Absatz 22a wird folgender Absatz 22b\n2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Ge-            eingefügt:\nsellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr er-\nzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der             „(22b) § 13b in der Fassung des Artikels 5 des\nnachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:          Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\na) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch-                ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\nstabe d ergebenden Vieheinheiten und                  das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt. Für\ngemeinschaftliche Tierhaltungen gemäß § 51a des\nb) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach            Bewertungsgesetzes gelten für einkommensteuer-\n§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 auf der Grund-          rechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschafts-\nlage der Summe der von den Gesellschaftern            jahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der\noder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich        §§ 51, 51a bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres\ngenutzten Flächen ergibt;                             2024/2025 fort.“","2464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nArtikel 6                             6. § 10 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In Nummer 3 wird das Wort „dienen,“ durch die\nKörperschaftsteuergesetzes                             Wörter „dienen, sowie damit zusammenhän-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                    gende Aufwendungen,“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                       b) In Nummer 4 werden die Wörter „Verwaltungs-\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                    rats, Grubenvorstands oder andere“ durch die\nvom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden                  Wörter „Verwaltungsrats oder andere“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n7. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu\nschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter\n§ 25 die Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nZwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dienen“\nsenschaften“ durch das Wort „Genossenschaften“\ndurch die Wörter „Wirtschaftsgüter, die der Förde-\nersetzt.\nrung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         bis 54 der Abgabenordnung dienen“ ersetzt.\na) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol-             8. § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt\nverwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die               gefasst:\nWörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  „§ 8b Absatz 1 bis 6 dieses Gesetzes sowie § 4\n25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073)“ durch die Wörter          Absatz 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Umwand-\n„§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes                lungssteuergesetzes sind bei der Organgesell-\nvom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der je-             schaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem Organ-\nweils geltenden Fassung“ ersetzt.                          träger zugerechneten Einkommen Bezüge, Ge-\nwinne oder Gewinnminderungen im Sinne des\nb) In Nummer 10 Satz 1 und Nummer 14 Satz 1\n§ 8b Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit sol-\nwerden jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirt-\nchen Beträgen zusammenhängende Ausgaben im\nschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-\nSinne des § 3c Absatz 2 des Einkommensteuer-\nnossenschaften“ ersetzt.\ngesetzes, ein Übernahmeverlust im Sinne des § 4\n3. In § 8b Absatz 4 Satz 8 werden die Wörter „im                 Absatz 6 des Umwandlungssteuergesetzes oder\nSinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungs-               ein Gewinn oder Verlust im Sinne des § 12 Absatz 2\ndiensteaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im                Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten,\nSinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungs-                sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Absatz 6 und § 12\ndiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                            Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes sowie\n§ 3 Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-\n4. § 8c wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht ge-            des Organträgers anzuwenden; in den Fällen des\nnutzte Verluste“ durch die Wörter „nicht ausge-            § 12 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuerge-\nglichene oder abgezogene negative Einkünfte                setzes sind neben § 8b dieses Gesetzes auch § 3\n(nicht genutzte Verluste)“ ersetzt.                        Nummer 40 und § 3c Absatz 2 des Einkommen-\nb) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden nach den               steuergesetzes entsprechend anzuwenden.“\nWörtern „des Erbschaftsteuer- und Schenkung-            9. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden\nsteuergesetzes“ die Wörter „in der Fassung                 jeweils die Wörter „Erwerbs- und Wirtschafts-\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I                genossenschaften“ durch das Wort „Genossen-\nS. 3018)“ eingefügt.                                       schaften“ ersetzt.\n5. § 9 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:              10. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körper-\nschaften,                                                     a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\n1. die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21\nder Abgabenordnung),                                       b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n2. die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der          „3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des\nFreizeitgestaltung dienen,                                        Investmentsteuergesetzes und Spezial-In-\nvestmentfonds im Sinne des § 26 des In-\n3. die die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Ab-\nvestmentsteuergesetzes, deren Leistungen\nsatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),\nbei den Empfängern zu den Einnahmen im\n4. die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1                      Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a\nNummer 23 der Abgabenordnung                                      des Einkommensteuergesetzes gehören.“\nfördern oder                                             11. In § 25 werden in der Überschrift die Wörter „Er-\n5. deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Ab-              werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch\ngabenordnung für gemeinnützig erklärt worden               das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.\nist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf ma-       12. § 34 wird wie folgt geändert:\nteriellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-\nsprechend einem Zweck nach den Nummern 1                   a) In Absatz 1 wird die Angabe „2017“ durch die\nbis 4 fördert.“                                               Angabe „2020“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2465\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter                     „(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des\n„Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“                    Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\ndurch das Wort „Genossenschaften“ ersetzt.                    S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 2019 anzuwenden.“\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                     j) In Absatz 14 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-\nter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\n„(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung                 ten“ durch das Wort „Genossenschaften“ er-\ndes Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember                  setzt.\n2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.“                                         Artikel 7\nd) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-                         Weitere Änderung des\nfügt:                                                                Körperschaftsteuergesetzes\n„§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Arti-          Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nkels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019            Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veran-        S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes\nlagungszeitraum 2018 anzuwenden.“                    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „§ 51a des Be-\ne) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nwertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des Ein-\n„§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6            kommensteuergesetzes“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I          2. Nach § 34 Absatz 8b wird folgender Absatz 8c ein-\nS. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeit-          gefügt:\nraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach\ndem 31. Dezember 2007 anzuwenden.“                          „(8c) § 25 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nf) Nach Absatz 6a werden die folgenden Ab-                  S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nsätze 6b und 6c eingefügt:                               2025 anzuwenden.“\n„(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des                                Artikel 8\nArtikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbei-                            Änderung des\nträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                            Gewerbesteuergesetzes\n2019 gezahlt werden.\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\n(6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Arti-       kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nkels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019            das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n(BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf        26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden\nnach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte              ist, wird wie folgt geändert:\nGeldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögens-        1. § 3 wird wie folgt geändert:\nrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter\nüberwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von              a) In Nummer 1 werden die Wörter „die Monopol-\nAuflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen                verwaltungen des Bundes,“ gestrichen und die\noder Weisungen nicht lediglich der Wieder-                  Wörter „§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgeset-\ngutmachung des durch die Tat verursachten                   zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSchadens dienen, sowie auf nach dem 31. De-                 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509)“ durch die\nzember 2018 entstandene damit zusammen-                     Wörter „§ 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsge-\nhängende Aufwendungen.“                                     setzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der\njeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\ng) Die bisherigen Absätze 6b und 6c werden die\nneuen Absätze 6d und 6e.                                 b) In den Nummern 8, 12, 14 und 15 werden jeweils\ndie Wörter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nh) Nach Absatz 6e wird folgender Absatz 6f einge-              schaften“ durch das Wort „Genossenschaften“\nfügt:                                                       ersetzt.\n„(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in            c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nder Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom                 „13. private Schulen und andere allgemeinbil-\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals                   dende oder berufsbildende Einrichtungen,\nauf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die                         soweit unmittelbar dem Schul- und Bil-\nAnmeldung zur Eintragung in das für die Wirk-                      dungszweck dienende Leistungen erbracht\nsamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende                         werden, wenn sie\nöffentliche Register nach dem 12. Dezember\n2019 erfolgt ist.“                                                 a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Ab-\nsatz 4 des Grundgesetzes staatlich ge-\ni) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-                        nehmigt oder nach Landesrecht erlaubt\nfügt:                                                                 sind oder","2466         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nb) auf einen Beruf oder eine vor einer juris-          bb) Satz 12 wird wie folgt gefasst:\ntischen Person des öffentlichen Rechts\nabzulegende Prüfung ordnungsgemäß                      „Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist\nvorbereiten;“.                                         ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten\nZuwendungen § 8 Absatz 3 des Körper-\nd) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „Mittel-                    schaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder\nständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Würt-                  soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften\ntemberg GmbH,“ die Wörter „Mittelständische                      geleistet werden,\nBeteiligungsgesellschaft Bremen mbH,“ einge-\nfügt.                                                            a) die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 21 der Abgabenordnung),\ne) In Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein\nSemikolon ersetzt.                                               b) die kulturelle Betätigungen, die in erster\nLinie der Freizeitgestaltung dienen,\nf) Folgende Nummer 32 wird angefügt:\nc) die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52\n„32. stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbe-                         Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgaben-\ntreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des                         ordnung),\nErneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich\nderen Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeu-              d) die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2\ngung und Vermarktung von Strom aus einer                       Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung\nauf, an oder in einem Gebäude angebrach-\nfördern oder\nten Solaranlage bis zu einer installierten\nLeistung von 10 Kilowatt beschränkt.“                      e) deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2\nder Abgabenordnung für gemeinnützig er-\n2. § 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nklärt worden ist, weil deren Zweck die All-\n„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er-                          gemeinheit auf materiellem, geistigem\nmittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen                      oder sittlichem Gebiet entsprechend ei-\nnach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer-                          nem Zweck nach den Buchstaben a bis d\ngesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Kör-                      fördert.“\nperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel-\nten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“                         c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 8 Nummer 1 Buchstabe d wird das Komma am                   „7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapital-\nEnde durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz                   gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz\nangefügt:                                                           außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des\n„Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte                  Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent\nvorzunehmen bei                                                     des Nennkapitals beträgt und die Gewinnan-\naa) Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch                     teile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) an-\nElektromotoren, die ganz oder überwiegend                       gesetzt worden sind. § 9 Nummer 2a Satz 3\naus mechanischen oder elektrochemischen                         bis 5 gilt entsprechend;“.\nEnergiespeichern oder aus emissionsfrei betrie-      5. In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1\nbenen Energiewandlern gespeist werden (Elek-            Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „im Sinne\ntrofahrzeuge),                                          des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Num-\nbb) extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für         mer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch\ndie sich aus der Übereinstimmungsbescheini-             die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\ngung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG           mer 3 Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungs-\noder aus der Übereinstimmungsbescheinigung              diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nnach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.              6. § 36 wird wie folgt gefasst:\n168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine\nKohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm                                        „§ 36\nje gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite\nZeitlicher Anwendungsbereich\ndes Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung\nder elektrischen Antriebsmaschine mindestens               (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\n80 Kilometer beträgt, und                               soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\ncc) Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,“.            bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum\n2020 anzuwenden.\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n(2) § 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8\na) In Nummer 2a werden jeweils die Wörter „Er-              des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch            S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum\ndas Wort „Genossenschaften“ ersetzt.                     2019 anzuwenden. § 3 Nummer 13 in der Fassung\ndes Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-\naa) In Satz 7 werden die Wörter „Satz 11 Num-            zeitraum 2015 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in\nmer 2“ durch die Wörter „Satz 12 Nummer 2“           der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom\nersetzt.                                             12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019              2467\nfür den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. § 3           setzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) ge-\nNummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des              ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\nist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzu-        1. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nwenden.                                                      des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdienste-\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des\n(3) § 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes        § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiens-\nvom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ge-                  teaufsichtsgesetzes“ und die Wörter „im Sinne des\nänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungs-             § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6\nzeitraum 2009 anzuwenden. Für den Erhebungszeit-             des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die\nraum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung an-            Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nzuwenden:                                                    Buchstabe b und Nummer 6 des Zahlungsdienste-\n„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes er-               aufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nmittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen       2. § 36 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuer-\ngesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kör-               „(3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Ar-\nperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gel-            tikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\nten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“                          (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungs-\nzeitraum 2018 anzuwenden.“\n(4) § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf\nEntgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen,\ndie nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen                                       Artikel 11\nworden sind. Dabei ist bei Verträgen, die vor dem\nÄnderung des\n1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer\nUmsatzsteuergesetzes\nReichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von\n60 Kilometern ausreichend. § 8 Nummer 1 Buch-               Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeit-      kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nraum 2030 anzuwenden.                                    das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. No-\n(5) § 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des           vember 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist,\nArtikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019            wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen an-         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ge-\nleistet werden.                                                a) Die Angabe zu § 3f wird wie folgt gefasst:\n(6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1                  „§ 3f (weggefallen)“.\nDoppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                    b) In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzu-\nS. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum                    satz wie folgt gefasst:\n2018 anzuwenden.“\n„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“.\nArtikel 9                            2. § 2b Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird aufgehoben.\nWeitere Änderung des                         3. In § 3 Absatz 5a wird die Angabe „§§ 3c, 3e, 3f\nGewerbesteuergesetzes                              und 3g“ durch die Angabe „§§ 3c, 3e und 3g“ er-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                 setzt.\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),          4. In § 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird\ndas zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert              jeweils die Angabe „§§ 3b, 3e und 3f“ durch die\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Angabe „§§ 3b und 3e“ ersetzt.\n1. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „§ 51a des\n5. § 3f wird aufgehoben.\nBewertungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13b des\nEinkommensteuergesetzes“ ersetzt.                          6. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-             a) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geän-\ngefügt:                                                            dert:\n„§ 3 Nummer 12 in der Fassung des Artikels 9 des\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\nSemikolon ersetzt.\nist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 an-\nzuwenden.“                                                         bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 10                                b) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 wird das Wort\n„Alkohol“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“\nÄnderung der                                    ersetzt.\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nc) In Nummer 27 Buchstabe a wird das Wort „geis-\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der                   tigen“ durch das Wort „geistlichen“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-       7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:","2468         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\na) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein          2. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und\nSemikolon ersetzt.                                        Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe\n„§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 8\nb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nbis 27 und 29“ ersetzt.\n„14. die Überlassung der in Nummer 49 Buch-\n3. Nach § 1a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2\ngefügt:\nbezeichneten Erzeugnisse in elektronischer\nForm, unabhängig davon, ob das Erzeugnis               „(2a) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im\nauch auf einem physischen Träger angebo-            Sinne des Absatzes 2 liegt nicht vor in den Fällen\nten wird, mit Ausnahme der Veröffentli-             des § 6b.“\nchungen, die vollständig oder im Wesentli-       4. § 3 wird wie folgt geändert:\nchen aus Videoinhalten oder hörbarer Mu-\nsik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind            a) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\nErzeugnisse, für die Beschränkungen als                „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des\njugendgefährdende Trägermedien oder                    § 6b.“\nHinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3\nb) Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.\nund 6 des Jugendschutzgesetzes in der je-\nweils geltenden Fassung bestehen, sowie             c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nVeröffentlichungen, die vollständig oder im            fügt:\nWesentlichen Werbezwecken, einschließ-                    „(6a) Schließen mehrere Unternehmer über\nlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist              denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und\nauch die Bereitstellung eines Zugangs zu               gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung\nDatenbanken, die eine Vielzahl von elektro-            oder Versendung unmittelbar vom ersten Unter-\nnischen Büchern, Zeitungen oder Zeit-                  nehmer an den letzten Abnehmer (Reihenge-\nschriften oder Teile von diesen enthalten.“            schäft), so ist die Beförderung oder Versendung\n8. In § 22f Absatz 1 Satz 7 wird das Wort „Finanzhör-              des Gegenstands nur einer der Lieferungen zu-\nde“ durch das Wort „Finanzbehörde“ ersetzt.                     zuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung\ndabei durch den ersten Unternehmer in der\n9. § 25 wird wie folgt geändert:\nReihe befördert oder versendet, ist die Beförde-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht              rung oder Versendung seiner Lieferung zuzuord-\nfür das Unternehmen des Leistungsempfängers                  nen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch\nbestimmt sind,“ gestrichen.                                  den letzten Abnehmer befördert oder versendet,\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                             ist die Beförderung oder Versendung der Liefe-\nrung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand\n10. Dem § 27 wird folgender Absatz 26 angefügt:                     der Lieferung durch einen Abnehmer befördert\n„(26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11           oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwi-\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                     schenhändler), ist die Beförderung oder Versen-\nS. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden,                   dung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei\ndie nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden.“                 denn, er weist nach, dass er den Gegenstand\nals Lieferer befördert oder versendet hat. Ge-\n11. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Über-                 langt der Gegenstand der Lieferung aus dem\nschrift wie folgt gefasst:                                      Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines\n„(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14)“.                anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwi-\nschenhändler gegenüber dem leistenden Unter-\nArtikel 12                                  nehmer bis zum Beginn der Beförderung oder\nVersendung eine Umsatzsteuer-Identifikations-\nWeitere Änderung des                               nummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns\nUmsatzsteuergesetzes                               der Beförderung oder Versendung erteilt wurde,\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                     ist die Beförderung oder Versendung seiner Lie-\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                 ferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der\ndas zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert               Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszuge-\nhen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nleistenden Unternehmer bis zum Beginn der Be-\na) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe                 förderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-\neingefügt:                                                   Identifikationsnummer oder Steuernummer ver-\n„§ 6b    Konsignationslagerregelung“.                        wendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns\nder Beförderung oder Versendung erteilt wurde.\nb) Die Angabe zu § 25d wird wie folgt gefasst:                  Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom\n„§ 25d (weggefallen)“.                                       Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist\nvon einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4\nc) Nach der Angabe zu § 25e wird folgende An-\nauszugehen, wenn der Gegenstand der Liefe-\ngabe eingefügt:\nrung im Namen des Zwischenhändlers oder im\n„§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der                 Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18\nSteuerbefreiung bei Beteiligung an einer            der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europä-\nSteuerhinterziehung“.                               ischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2469\nber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der                    cc) Buchstabe d wird aufgehoben.\nUnion, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für                  dd) In Buchstabe e werden die Wörter „Buchsta-\nseine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich                     ben a, b und d“ durch die Wörter „Buchsta-\nfreien Verkehr angemeldet wird.“                                 ben a und b“ ersetzt.\nd) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absat-              c) In Nummer 15a werden die Wörter „der Medizi-\nzes 6 Satz 5“ durch die Angabe „Absatzes 6a“                 nischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278\nersetzt.                                                     SGB V)“ durch die Wörter „der Medizinischen\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                    Dienste (§ 278 SGB V)“ und die Wörter „des\nMedizinischen Dienstes der Spitzenverbände\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nder Krankenkassen (§ 282 SGB V)“ durch die\n„b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen                  Wörter „des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281\n(§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer           SGB V)“ ersetzt.\nseiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfas-\nd) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\nsenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekom-\nmen ist oder soweit er diese im Hinblick auf            „18. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen\ndie jeweilige Lieferung unrichtig oder unvoll-                Sicherheit verbundene Leistungen, wenn\nständig abgegeben hat. § 18a Absatz 10                        diese Leistungen von Einrichtungen des öf-\nbleibt unberührt;“.                                           fentlichen Rechts oder anderen Einrichtun-\ngen, die keine systematische Gewinnerzie-\nb) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\nlung anstreben, erbracht werden. Etwaige\naa) In Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa                       Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen\nwird am Ende das Komma gestrichen und                         nicht verteilt, sondern müssen zur Erhal-\nfolgender Satzteil angefügt:                                  tung oder Verbesserung der durch die Ein-\n„oder anderen Krankenhäusern, die ihre                        richtung erbrachten Leistungen verwendet\nLeistungen in sozialer Hinsicht unter ver-                    werden. Für in anderen Nummern des § 4\ngleichbaren Bedingungen wie die Kranken-                      bezeichnete Leistungen kommt die Steuer-\nhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher               befreiung nur unter den dort genannten Vo-\nTrägerschaft stehen oder nach § 108 des                       raussetzungen in Betracht;“.\nFünften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-             e) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:\nsen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare            „23. a) die Erziehung von Kindern und Jugend-\nBedingungen liegen vor, wenn das Leis-                           lichen und damit eng verbundene Liefe-\ntungsangebot des Krankenhauses den von                           rungen und sonstige Leistungen, die\nKrankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trä-                    durch Einrichtungen des öffentlichen\ngerschaft oder nach § 108 des Fünften Bu-                        Rechts, die mit solchen Aufgaben be-\nches Sozialgesetzbuch zugelassenen Kran-                         traut sind, oder durch andere Einrichtun-\nkenhäusern erbrachten Leistungen ent-                            gen erbracht werden, deren Zielsetzung\nspricht und die Kosten voraussichtlich in                        mit der einer Einrichtung des öffentli-\nmindestens 40 Prozent der jährlichen Bele-                       chen Rechts vergleichbar ist und die\ngungs- oder Berechnungstage auf Patienten                        keine systematische Gewinnerzielung\nentfallen, bei denen für die Krankenhausleis-                    anstreben; etwaige Gewinne, die trotz-\ntungen kein höheres Entgelt als für allge-                       dem anfallen, dürfen nicht verteilt, son-\nmeine Krankenhausleistungen nach dem                             dern müssen zur Erhaltung oder Verbes-\nKrankenhausentgeltgesetz oder der Bun-                           serung der durch die Einrichtung er-\ndespflegesatzverordnung berechnet wurde                          brachten Leistungen verwendet werden,\noder voraussichtlich mindestens 40 Prozent\nder Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buch-                     b) eng mit der Betreuung von Kindern und\nstabe b genannten Personen zugutekom-                            Jugendlichen verbundene Lieferungen\nmen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhält-                    und sonstige Leistungen, die durch Ein-\nnisse im vorangegangenen Kalenderjahr ab-                        richtungen des öffentlichen Rechts oder\nzustellen,“.                                                     durch andere als Einrichtungen mit so-\nzialem Charakter anerkannte Einrichtun-\nbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                               gen erbracht werden. Andere Einrichtun-\n„c) Leistungen nach den Buchstaben a                             gen mit sozialem Charakter im Sinne\nund b, die im Rahmen der hausarztzen-                        dieser Vorschrift sind Einrichtungen, so-\ntrierten Versorgung nach § 73b des                           weit sie\nFünften Buches Sozialgesetzbuch oder                         aa) auf Grund gesetzlicher Regelungen\nder besonderen Versorgung nach § 140a                             im Bereich der sozialen Sicherheit\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                               tätig werden oder\nvon Einrichtungen erbracht werden, mit\ndenen entsprechende Verträge beste-                          bb) Leistungen erbringen, die im voran-\nhen, sowie Leistungen zur Sicherstellung                          gegangenen Kalenderjahr ganz oder\nder ambulanten Versorgung in stationä-                            zum überwiegenden Teil durch Ein-\nren Pflegeeinrichtungen die durch Ein-                            richtungen des öffentlichen Rechts\nrichtungen erbracht werden, mit denen                             vergütet wurden,\nVerträge nach § 119b des Fünften Bu-                      c) Verpflegungsdienstleistungen      gegen-\nches Sozialgesetzbuch bestehen;“.                            über Studierenden und Schülern an","2470        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nHochschulen im Sinne der Hochschul-                  und 29“ und wird der Punkt am Ende durch ein\ngesetze der Länder, an einer staatlichen             Semikolon ersetzt.\noder staatlich anerkannten Berufsaka-             h) Folgende Nummer 29 wird angefügt:\ndemie, an öffentlichen Schulen und an\nErsatzschulen, die gemäß Artikel 7 Ab-               „29. sonstige Leistungen von selbständigen, im\nsatz 4 des Grundgesetzes staatlich ge-                     Inland ansässigen Zusammenschlüssen\nnehmigt oder nach Landesrecht erlaubt                      von Personen, deren Mitglieder eine dem\nsind, sowie an staatlich anerkannten Er-                   Gemeinwohl dienende nichtunternehmeri-\ngänzungsschulen durch Einrichtungen                        sche Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl\ndes öffentlichen Rechts oder durch an-                     dienende Tätigkeit ausüben, die nach den\ndere Einrichtungen, die keine systemati-                   Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27\nsche Gewinnerzielung anstreben; et-                        von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren\nwaige Gewinne, die trotzdem anfallen,                      im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit\ndürfen nicht verteilt, sondern müssen                      diese Leistungen für unmittelbare Zwecke\nzur Erhaltung oder Verbesserung der                        der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet\ndurch die Einrichtung erbrachten Leis-                     werden und der Zusammenschluss von\ntungen verwendet werden.                                   seinen Mitgliedern lediglich die genaue Er-\nstattung des jeweiligen Anteils an den ge-\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, Be-                    meinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt,\nköstigung und die üblichen Naturalleistun-                    dass diese Befreiung nicht zu einer Wett-\ngen, die die Unternehmer den Personen,                        bewerbsverzerrung führt.“\ndie bei der Erbringung der Leistungen nach\nSatz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als      6. § 6 wird wie folgt geändert:\nVergütung für die geleisteten Dienste ge-            a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird\nwähren. Kinder und Jugendliche im Sinne                 die Angabe „§ 4 Nr. 8 bis 27“ durch die Wörter\nvon Satz 1 Buchstabe a und b sind alle                  „§ 4 Nummer 8 bis 27 und 29“ ersetzt.\nPersonen, die noch nicht 27 Jahre alt sind.\nb) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\nFür die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24\nund 25 bezeichneten Leistungen kommt                    aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\ndie Steuerbefreiung nur unter den dort ge-                   durch ein Komma ersetzt.\nnannten Voraussetzungen in Betracht;“.                  bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nf) Nummer 25 wird wie folgt geändert:                                das Wort „und“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3. der Gesamtwert der Lieferung ein-\n„Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Ab-\nschließlich Umsatzsteuer 50 Euro über-\nsatz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-\nsteigt.“\nbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Ach-\nten Buches Sozialgesetzbuch und Leistun-                 dd) Folgender Satz wird angefügt:\ngen der Adoptionsvermittlung nach dem                         „Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer\nAdoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese                       Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmer-\nLeistungen von Trägern der öffentlichen Ju-                   nachweise in Deutschland erstmals elektro-\ngendhilfe oder anderen Einrichtungen mit                      nisch erteilt werden.“\nsozialem Charakter erbracht werden.“\n7. § 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Num-\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „so-            mer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Liefe-\nwie die amtlich anerkannten Verbände             rung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nder freien Wohlfahrtspflege“ gestri-\n1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den\nchen.\nGegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-\nbbb) In Buchstabe b werden in Doppelbuch-                schaftsgebiet befördert oder versendet,\nstabe bb das Wort „oder“ am Ende                 2. der Abnehmer ist\ndurch ein Komma, in Doppelbuch-\nstabe cc der Punkt am Ende durch ein                a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-\nKomma ersetzt sowie das Wort „oder“                     cke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer,\nangefügt und wird folgender Doppel-                     der den Gegenstand der Lieferung für sein\nbuchstabe dd angefügt:                                  Unternehmen erworben hat,\n„dd) Leistungen der Adoptionsvermitt-               b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwe-\nlung erbringen, für die sie nach                  cke der Umsatzsteuer erfasste juristische\n§ 4 Absatz 1 des Adoptionsver-                    Person, die nicht Unternehmer ist oder die\nmittlungsgesetzes anerkannt oder                  den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr\nnach § 4 Absatz 2 des Adoptions-                  Unternehmen erworben hat, oder\nvermittlungsgesetzes zugelassen               c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs\nsind.“                                            auch jeder andere Erwerber,\ng) In Nummer 28 werden die Wörter „Nummern 8                 3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung un-\nbis 27“ durch die Wörter „Nummern 8 bis 27                   terliegt beim Abnehmer in einem anderen Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2471\ngliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteue-            2. Die Lieferung an den Erwerber wird einem im\nrung                                                          Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innerge-\nund                                                           meinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleich-\ngestellt.\n4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buch-\nstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer                 (3) Wird die Lieferung an den Erwerber nicht in-\neine ihm von einem anderen Mitgliedstaat er-              nerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Be-\nteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnum-           förderung oder Versendung des Gegenstandes im\nmer verwendet.“                                           Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bewirkt und ist\nkeine der Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt,\n8. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:                      so gilt am Tag nach Ablauf des Zeitraums von zwölf\n„§ 6b                                Monaten die Beförderung oder Versendung des\nGegenstandes als das einer innergemeinschaftli-\nKonsignationslagerregelung\nchen Lieferung gleichgestellte Verbringen (§ 6a Ab-\n(1) Für die Beförderung oder Versendung eines              satz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1a).\nGegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaa-\n(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn fol-\ntes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für\ngende Voraussetzungen vorliegen:\nZwecke einer Lieferung des Gegenstandes nach\ndem Ende dieser Beförderung oder Versendung                   1. Die nach Absatz 1 Nummer 1 beabsichtigte Lie-\nan einen Erwerber gilt eine Besteuerung nach Maß-                 ferung wird nicht bewirkt und der Gegenstand\ngabe der nachfolgenden Vorschriften, wenn fol-                    gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:                               Ende der Beförderung oder Versendung aus\n1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer be-                   dem Bestimmungsmitgliedstaat in den Ab-\nauftragter Dritter befördert oder versendet einen             gangsmitgliedstaat zurück.\nGegenstand des Unternehmens aus dem Gebiet                2. Der Unternehmer zeichnet das Zurückgelangen\neines Mitgliedstaates (Abgangsmitgliedstaat) in               des Gegenstandes nach Maßgabe des § 22 Ab-\ndas Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Be-                 satz 4f gesondert auf.\nstimmungsmitgliedstaat) zu dem Zweck, dass                   (5) Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach dem\nnach dem Ende dieser Beförderung oder Ver-                Ende der Beförderung oder Versendung des Ge-\nsendung die Lieferung (§ 3 Absatz 1) gemäß ei-            genstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1\nner bestehenden Vereinbarung an einen Erwer-              und vor dem Zeitpunkt der Lieferung ein anderer\nber bewirkt werden soll, dessen vollständiger             Unternehmer an die Stelle des Erwerbers im Sinne\nName und dessen vollständige Anschrift dem                des Absatzes 1 Nummer 1, gilt in dem Zeitpunkt, in\nUnternehmer zum Zeitpunkt des Beginns der                 dem der andere Unternehmer an die Stelle des Er-\nBeförderung oder Versendung des Gegenstands               werbers tritt, Absatz 4 sinngemäß, wenn folgende\nbekannt ist und der Gegenstand im Bestim-                 Voraussetzungen vorliegen:\nmungsland verbleibt.\n1. Der andere Unternehmer hat gegenüber dem\n2. Der Unternehmer hat in dem Bestimmungsmit-                     Unternehmer die ihm vom Bestimmungsmit-\ngliedstaat weder seinen Sitz noch seine Ge-                   gliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-\nschäftsleitung oder eine Betriebsstätte oder in               nummer verwendet.\nErmangelung eines Sitzes, einer Geschäfts-\nleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohn-            2. Der vollständige Name und die vollständige An-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.                            schrift des anderen Unternehmers sind dem Un-\nternehmer bekannt.\n3. Der Erwerber im Sinne der Nummer 1, an den die\nLieferung bewirkt werden soll, hat gegenüber              3. Der Unternehmer zeichnet den Erwerberwechsel\ndem Unternehmer bis zum Beginn der Beförde-                   nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f gesondert\nrung oder Versendung die ihm vom Bestim-                      auf.\nmungsmitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Iden-               (6) Fällt eine der Voraussetzungen nach den Ab-\ntifikationsnummer verwendet.                              sätzen 1 und 5 innerhalb von zwölf Monaten nach\n4. Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder              dem Ende der Beförderung oder Versendung des\nVersendung des Gegenstandes im Sinne der                  Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1\nNummer 1 nach Maßgabe des § 22 Absatz 4f                  und vor dem Zeitpunkt der Lieferung weg, so gilt\ngesondert auf und kommt seiner Pflicht nach               am Tag des Wegfalls der Voraussetzung die Beför-\n§ 18a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Num-            derung oder Versendung des Gegenstandes als\nmer 3 und Absatz 7 Nummer 2a rechtzeitig, rich-           das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-\ntig und vollständig nach.                                 gestellte Verbringen (§ 6a Absatz 1 Satz 2 in Ver-\nbindung mit § 3 Absatz 1a). Wird die Lieferung an\n(2) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 er-             einen anderen Erwerber als einen Erwerber nach\nfüllt sind, gilt zum Zeitpunkt der Lieferung des Ge-          Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 bewirkt, gelten\ngenstandes an den Erwerber, sofern diese Liefe-               die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 5\nrung innerhalb der Frist nach Absatz 3 bewirkt wird,          an dem Tag vor der Lieferung als nicht mehr erfüllt.\nFolgendes:                                                    Satz 2 gilt sinngemäß, wenn der Gegenstand vor\n1. Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Ab-            der Lieferung oder bei der Lieferung in einen ande-\ngangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien           ren Mitgliedstaat als den Abgangsmitgliedstaat\ninnergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleich-          oder in das Drittlandsgebiet befördert oder versen-\ngestellt.                                                 det wird. Im Fall der Zerstörung, des Verlustes oder","2472          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\ndes Diebstahls des Gegenstandes nach dem Ende                b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nder Beförderung oder Versendung des Gegenstan-                   aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\ndes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und vor                         ein Semikolon ersetzt.\ndem Zeitpunkt der Lieferung gelten die Vorausset-\nzungen nach den Absätzen 1 und 5 an dem Tag, an                  bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ndem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl                   „3. eine Beförderung oder Versendung im\nfestgestellt wird, als nicht mehr erfüllt.“                              Sinne des § 6b Absatz 1.“\n9. § 13b Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:              c) Nach Absatz 7 Nummer 2 wird folgende Num-\n„6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3                      mer 2a eingefügt:\nNummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandels-                 „2a. für Beförderungen oder Versendungen im\ngesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach                       Sinne des Absatzes 6 Nummer 3: die Um-\n§ 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Ge-                         satzsteuer-Identifikationsnummer des Er-\nsetzes, zertifizierten Emissionsreduktionen nach                  werbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Num-\n§ 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Ge-                         mer 1 und 3 oder des § 6b Absatz 5;“.\nsetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifika-       15. In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nten;“.                                                  „Nr. 11 bis 28“ durch die Wörter „Nummer 11\n10. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wird die             bis 29“ ersetzt.\nAngabe „§ 4 Nr. 8 bis 28“ durch die Wörter „§ 4          16. Nach § 22 Absatz 4e werden die folgenden Ab-\nNummer 8 bis 29“ ersetzt.                                    sätze 4f und 4g eingefügt:\n11. § 15 Absatz 4b wird wie folgt gefasst:                          „(4f) Der Unternehmer, der nach Maßgabe des\n„(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemein-               § 6b einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mit-\nschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer               gliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitglied-\nnach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Ab-               staates befördert oder versendet, hat über diese\nsatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung             Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeich-\nmit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Ab-            nungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen\nsatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden,                 folgende Angaben enthalten:\ngelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9                   1. den vollständigen Namen und die vollständige\nSatz 5 und 6 entsprechend.“                                       Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Ab-\n12. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      satz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;\n„Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind                 2. den Abgangsmitgliedstaat;\nvorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den              3. den Bestimmungsmitgliedstaat;\nBesteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abzieh-\n4. den Tag des Beginns der Beförderung oder\nbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.“\nVersendung im Abgangsmitgliedstaat;\n13. § 18 Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n5. die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Ab-\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     satz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete\n„Sind die durch die Rechtsverordnung nach den                  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;\nSätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des               6. den vollständigen Namen und die vollständige\nbesonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der                 Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im\nim Ausland ansässige Unternehmer ausschließ-                   Rahmen der Beförderung oder Versendung in\nlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in                    den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;\nVerbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Ab-\n7. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver-\nsatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vor-\nsendung im Bestimmungsmitgliedstaat;\nsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren\ndurchgeführt werden.“                                       8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines\nDritten als Lagerhalter;\nb) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4\n„Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer,               Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeich-\ndie nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,                nung und Menge der im Rahmen der Beförde-\nsoweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Ab-                   rung oder Versendung in das Lager gelangten\nsatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze                     Gegenstände;\nnach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet er-\nbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c           10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Ab-\nGebrauch gemacht haben oder diese Umsätze                      satz 2;\nin einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die          11. das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10\ndarauf entfallende Steuer entrichtet haben; Vo-                sowie die handelsübliche Bezeichnung und\nraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im                  Menge der gelieferten Gegenstände;\nZusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Ab-                   12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach\nsatz 5 stehen.“                                                Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifi-\n14. § 18a wird wie folgt geändert:                                    kationsnummer;\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7            13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeich-\nSatz 1 Nummer 1, 2 und 4“ durch die Wörter                     nung und Menge der Gegenstände im Fall des\n„Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4“ ersetzt.               einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019           2473\ngestellten Verbringens im Sinne des § 6b Ab-              (2a) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach\nsatz 3;                                                § 22d Absatz 1 erteilten Umsatzsteuer-Identifika-\ntionsnummer nach § 27a eine Zusammenfassende\n14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Ab-               Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben.“\nsatz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat\nzurückgelangten Gegenstände und den Tag            18. § 25d wird aufgehoben.\ndes Beginns dieser Beförderung oder Versen-\ndung.                                              19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:\n(4g) Der Unternehmer, an den der Gegenstand                                      „§ 25f\nnach Maßgabe des § 6b geliefert werden soll, hat\nVersagung des\nüber diese Lieferung gesondert Aufzeichnungen zu\nVorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung\nführen. Diese Aufzeichnungen müssen folgende\nbei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung\nAngaben enthalten:\n1. die von dem Unternehmer im Sinne des § 6b Ab-               (1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte\nsatz 1 Nummer 1 verwendete Umsatzsteuer-                wissen müssen, dass er sich mit der von ihm er-\nIdentifikationsnummer;                                  brachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an\neinem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder\n2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der             ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden\nfür den Unternehmer als Erwerber im Sinne des           oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine began-\n§ 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 bestimm-           gene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlan-\nten Gegenstände;                                        gung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs\nim Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in\n3. den Tag des Endes der Beförderung oder Ver-              eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens\nsendung der für den Unternehmer als Erwerber            im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war, ist Fol-\nim Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Ab-            gendes zu versagen:\nsatz 5 bestimmten Gegenstände im Bestim-\nmungsmitgliedstaat;                                     1. die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buch-\nstabe b in Verbindung mit § 6a,\n4. das Entgelt für die Lieferung an den Unterneh-\nmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und            2. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nMenge der gelieferten Gegenstände;                          Nummer 1,\n5. den Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs              3. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nim Sinne des § 6b Absatz 2 Nummer 2;                        Nummer 3 sowie\n6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der             4. der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nauf Veranlassung des Unternehmers im Sinne                  Nummer 4.\ndes § 6b Absatz 1 Nummer 1 aus dem Lager\nentnommenen Gegenstände;                                   (2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des\nAbsatzes 1 nicht anzuwenden.“\n7. die handelsübliche Bezeichnung der im Sinne\ndes § 6b Absatz 6 Satz 4 zerstörten oder fehlen-    20. Dem § 27 werden folgende Absätze 27 bis 30 an-\nden Gegenstände und den Tag der Zerstörung,             gefügt:\ndes Verlusts oder des Diebstahls der zuvor in\ndas Lager gelangten Gegenstände oder den                   „(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. Dezem-\nTag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen              ber 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeit-\nder Gegenstände festgestellt wurde.                     punkten nach § 328 Absatz 1 Satz 4 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch sowie § 328 Absatz 5\nWenn der Inhaber des Lagers, in das der Gegen-              Satz 4 in Verbindung mit § 328 Absatz 1 Satz 4\nstand im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 beför-            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fort.\ndert oder versendet wird, nicht mit dem Erwerber\nim Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des                   (28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und\n§ 6b Absatz 5 identisch ist, ist der Unternehmer            § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 12 des\nvon den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 3,                Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\n6 und 7 entbunden.“                                         sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs-\nund Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach\n17. § 22b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2                dem 31. Dezember 2019 enden.\nund 2a ersetzt:\n(29) § 22b Absatz 2 und 2a in der Fassung des\n„(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach          Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n§ 22d Absatz 1 erteilten Steuernummer vierteljähr-          (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-,\nlich Voranmeldungen (§ 18 Absatz 1) sowie eine              Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden,\nSteuererklärung (§ 18 Absatz 3 und 4) abzugeben,            die nach dem 31. Dezember 2019 enden.\nin der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von\nihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Der                 (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des\nSteuererklärung hat der Fiskalvertreter als Anlage          Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\neine Aufstellung beizufügen, die die von ihm vertre-        ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteue-\ntenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteue-             rungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. De-\nrungsgrundlagen enthält.                                    zember 2019 enden.“","2474          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n21. Der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2                                         Artikel 15\nwird folgende Nummer 55 angefügt:\nWeitere Änderung der\n„55 Erzeugnisse für Zwecke                                     Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nder Monatshygiene, und\nzwar                                                Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\na) hygienische     Binden                        (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge-\n(Einlagen) und Tam-                           setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\npons aus Stoffen aller\nArt,                    aus Position 9619       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Hygienegegenstände                                 a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:\naus       Kunststoffen\n(Menstruationstassen,                                  „§ 23     (weggefallen)“.\nMenstruations-                                     b) Die Angaben zu den §§ 17a und 17b werden\nschwämmchen),           aus Unterposition              durch folgende Angaben ersetzt:\n3924 90\n„§ 17a Gelangensvermutung bei innergemein-\nc) Waren zu hygieni-                                                schaftlichen Lieferungen in Beförde-\nschen Zwecken aus\nrungs- und Versendungsfällen\nWeichkautschuk\n(Menstruationstassen), aus Unterposition               § 17b Gelangensnachweis bei innergemein-\n4014 90                                  schaftlichen Lieferungen in Beförde-\nd) natürliche Schwämme                                              rungs- und Versendungsfällen\ntierischen Ursprungs                                   § 17c     Nachweis bei innergemeinschaftlichen\n(Menstruations-                                                  Lieferungen in Bearbeitungs- oder Ver-\nschwämmchen),           aus Unterposition\narbeitungsfällen\n0511 99 39\ne) Periodenhosen (Slips                                   § 17d Buchmäßiger Nachweis bei innerge-\nund andere Unter-                                                meinschaftlichen Lieferungen“.\nhosen mit einer einge-                          2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\narbeiteten    saugfähi-\ngen Einlage, zur mehr-                                                        „§ 17a\nfachen Verwendung), aus Position\n9619“.                                     Gelangensvermutung bei\ninnergemeinschaftlichen Lieferungen\nin Beförderungs- und Versendungsfällen\nArtikel 13\n(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuer-\nWeitere Änderung des\nbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen\nUmsatzsteuergesetzes\n(§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird\n§ 24 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes                vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar                 das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder\n2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 die-          versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraus-\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-              setzungen erfüllt ist:\nfasst:\n1. Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Ge-\n„2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre                  genstand der Lieferung von ihm oder von einem\nTierbestände nach § 241 des Bewertungsgesetzes                    von ihm beauftragten Dritten in das übrige Ge-\nzur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder                     meinschaftsgebiet befördert oder versendet\ndiese die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Num-                  wurde und ist im Besitz folgender einander nicht\nmer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Ver-                  widersprechenden Belege, welche jeweils von\nbindung mit § 13b des Einkommensteuergesetzes                     unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden,\nerfüllen.“                                                        die voneinander, vom liefernden Unternehmer\nund vom Abnehmer unabhängig sind:\nArtikel 14\nÄnderung der                                   a) mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Num-\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                               mer 1 oder\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der                    b) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005                           einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit\n(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-                 dem die Beförderung oder der Versand in\nnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert wor-                    das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt\nden ist, wird wie folgt geändert:                                         wird.\n1. § 72 Absatz 3 wird aufgehoben.                                 2. Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgen-\n2. Dem § 74a wird folgender Absatz 5 angefügt:                        der Belege:\n„(5) § 72 in der am 17. Dezember 2019 geltenden                a) einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2\nFassung ist weiterhin auf Umsätze anzuwenden, die                      Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem\nvor dem 1. Januar 2022 bewirkt werden.“                                liefernden Unternehmer spätestens am zehn-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2475\nten Tag des auf die Lieferung folgenden Mo-            „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne\nnats vorlegt und                                       des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf\nb) folgender einander nicht widersprechenden              der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3\nBelege, welche jeweils von unterschiedlichen           des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen\nParteien ausgestellt wurden, die voneinander,          Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen\nvom liefernden Unternehmer und vom Abneh-              Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebs-\nmer unabhängig sind:                                   stätte hat, von der aus im Inland steuerbare Um-\nsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässi-\naa) mindestens zwei Belege nach Absatz 2               ger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der\nNummer 1 oder                                      ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen\nbb) einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1                 gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Aus-\nund einem Beleg nach Absatz 2 Num-                 land seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine\nmer 2, mit dem die Beförderung oder der            Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt\nVersand in das übrige Gemeinschaftsge-             werden.“\nbiet bestätigt wird.                          10. § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:\n(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1                „Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten\nund 2 sind:                                                   und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergü-\n1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Num-             tungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern.\nmer 3) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3             Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Ein-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a);                             fuhrbelege als eingescannte Originale abweichend\nvon Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Ver-\n2. folgende sonstige Belege:\ngütungsantrag, sondern erst zu einem späteren\na) eine Versicherungspolice für die Beförderung           Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von\noder den Versand des Gegenstands der Lie-              vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang\nferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet               dieser eingescannten Originale beim Bundeszen-\noder Bankunterlagen, die die Bezahlung der             tralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für\nBeförderung oder des Versands des Gegen-               Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Infor-\nstands der Lieferung in das übrige Gemein-             mationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit\nschaftsgebiet belegen;                                 Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fris-\nb) ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar)        ten in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“\nausgestelltes offizielles Dokument, das die\nAnkunft des Gegenstands der Lieferung im                                   Artikel 16\nübrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;                                   Änderung des\nc) eine Bestätigung eines Lagerinhabers im üb-           Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes\nrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lage-            In § 16 Absatz 2 Nummer 1 Satz 4 des Finanzkonten-\nrung des Gegenstands der Lieferung dort er-       Informationsaustauschgesetzes vom 21. Dezember\nfolgt.                                            2015 (BGBl. I S. 2531), das durch Artikel 6 des Geset-\n(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 be-         zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert\nstehende Vermutung widerlegen.“                          worden ist, werden die Wörter „in Satz 1 Nummer 1\nund 2“ durch die Wörter „in Nummer 2, in Absatz 3\n3. Der bisherige § 17a wird § 17b.                          und in Absatz 4“ ersetzt.\n4. Der neue § 17b wird wie folgt geändert:\nArtikel 17\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 17b\nInvestmentsteuergesetzes\nGelangensnachweis bei\nDas Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016\ninnergemeinschaftlichen Lieferungen\n(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nin Beförderungs- und Versendungsfällen“.\nsetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geän-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:               dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1,          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nhat der Unternehmer bei innergemeinschaftli-\na) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:\nchen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes)\nim Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege                  „§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften\nnachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den                         zum Investmentsteuerreformgesetz“.\nGegenstand der Lieferung in das übrige Gemein-            b) Folgende Angabe wird angefügt:\nschaftsgebiet befördert oder versendet hat.“\n„§ 57 Anwendungsvorschriften“.\n5. Der bisherige § 17b wird § 17c.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n6. Im neuen § 17c Satz 2 wird die Angabe „§ 17a“\na) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „§ 17b“ ersetzt.\n„Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten\n7. Der bisherige § 17c wird § 17d.\n1. Anteile an Personengesellschaften, auch\n8. § 23 wird aufgehoben.                                                wenn die Personengesellschaften Anteile an\n9. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Kapitalgesellschaften halten,","2476         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n2. Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach                 oder Liquidation des Investmentfonds oder Spe-\nAbsatz 9 Satz 6 als Immobilien gelten,                    zial-Investmentfonds“ eingefügt.\n3. Anteile an Kapitalgesellschaften, die von der        3. § 6 wird wie folgt geändert:\nErtragsbesteuerung befreit sind, soweit sie            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAusschüttungen vornehmen, es sei denn,\ndie Ausschüttungen unterliegen einer Be-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Körper-\nsteuerung von mindestens 15 Prozent und                        schaftsteuergesetzes“ die Wörter „und sind\nder Investmentfonds ist nicht davon befreit                    unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig“\nund                                                            eingefügt.\n4. Anteile an Kapitalgesellschaften,                          bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gelten\nals Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1\na) deren Einnahmen unmittelbar oder mittel-                    des Körperschaftsteuergesetzes“ die Wörter\nbar zu mehr als 10 Prozent aus Beteiligun-                 „und sind beschränkt körperschaftsteuer-\ngen an Kapitalgesellschaften stammen,                      pflichtig“ eingefügt.\ndie nicht die Voraussetzungen des Sat-\nzes 1 Nummer 2 erfüllen oder                       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) die unmittelbar oder mittelbar Beteiligun-                „(2) Investmentfonds sind vorbehaltlich des\ngen an Kapitalgesellschaften halten, die              Satzes 2 steuerbefreit. Nicht steuerbefreit sind\nnicht die Voraussetzungen des Satzes 1                inländische Beteiligungseinnahmen, inländische\nNummer 2 erfüllen, wenn der gemeine                   Immobilienerträge und sonstige inländische Ein-\nWert derartiger Beteiligungen mehr als 10             künfte. Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Ein-\nProzent des gemeinen Werts der Kapital-               künfte sind zugleich inländische Einkünfte nach\ngesellschaften beträgt.“                              § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.“\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                           c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„(9) Immobilienfonds sind Investmentfonds,                „Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Ab-\ndie gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend                   satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergeset-\nmehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in                   zes ist nur auszugehen, wenn der Investment-\nImmobilien und Immobilien-Gesellschaften anle-                fonds seine Vermögensgegenstände aktiv unter-\ngen (Immobilienfondsquote). Auslands-Immobi-                  nehmerisch bewirtschaftet.“\nlienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den              d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nAnlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Pro-                fügt:\nzent ihres Aktivvermögens in ausländische Im-                    „(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer\nmobilien und Auslands-Immobiliengesellschaf-                  unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an\nten anlegen (Auslands-Immobilienfondsquote).                  einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung\nAuslands-Immobiliengesellschaften sind Immo-                  oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgü-\nbilien-Gesellschaften, die ausschließlich in aus-             ter.“\nländische Immobilien investieren. Investmentan-\nteile an Immobilienfonds oder an Auslands-Im-              e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nmobilienfonds gelten in Höhe von 51 Prozent                   „Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds\ndes Wertes des Investmentanteils als Immobi-                  vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des\nlien. Sieht ein Immobilienfonds oder ein Aus-                 Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezo-\nlands-Immobilienfonds in seinen Anlagebedin-                  gen, in dem sein Geschäftsjahr endet.“\ngungen einen höheren Prozentsatz als 51 Pro-            4. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nzent seines Aktivvermögens für die fortlaufende\nMindestanlage in Immobilien vor, gilt der Invest-             „(4) Die Steuerbefreiung bei inländischen Betei-\nmentanteil im Umfang dieses höheren Prozent-               ligungseinnahmen setzt voraus, dass der Invest-\nsatzes als Immobilie. Anteile an Körperschaften,           mentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechen-\nPersonenvereinigungen oder Vermögensmas-                   barkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36a des Ein-\nsen, bei denen nach gesetzlichen Bestimmun-                kommensteuergesetzes erfüllt. Die Steuerbefreiung\ngen oder nach deren Anlagebedingungen das                  nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zu-\nBruttovermögen zu mindestens 75 Prozent aus                dem voraus, dass\nunbeweglichem Vermögen besteht, gelten in                  1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivil-\nHöhe von 75 Prozent des Wertes der Anteile                    rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der\nals Immobilien, wenn die Körperschaften, Perso-               Investmentanteile ist und\nnenvereinigungen oder Vermögensmassen einer                2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile\nErtragsbesteuerung in Höhe von mindestens 15                  auf eine andere Person besteht.“\nProzent unterliegen und nicht von ihr befreit sind\noder wenn deren Ausschüttungen einer Be-                5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsteuerung von mindestens 15 Prozent unterlie-                 „(1) Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrich-\ngen und der Investmentfonds nicht davon befreit            tungspflichtigen erstattet auf Antrag des Invest-\nist. Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwen-             mentfonds die einbehaltene Kapitalertragsteuer,\nden.“                                                      wenn\nc) In Absatz 13 werden nach den Wörtern „oder                 1. auf nicht nach § 6 Absatz 2 steuerpflichtige Ka-\nverdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft“                pitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritäts-\ndie Wörter „sowie eine beendete Abwicklung                    zuschlag einbehalten und abgeführt wurde und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2477\nder Entrichtungspflichtige keine Erstattung vor-             stellung schließt die Anwendung der Aktienteil-\ngenommen hat,                                                freistellung aus.“\n2. in über § 7 hinausgehender Höhe Kapitalertrag-             c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und              fügt:\nabgeführt wurde und der Entrichtungspflichtige                  „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für In-\nkeine Erstattung vorgenommen hat oder                        vestmentanteile, die mittelbar über Personenge-\n3. in den Fällen der §§ 8 und 10 nicht vom Steuer-               sellschaften gehalten werden.“\nabzug Abstand genommen wurde                              d) In Absatz 4 wird das Wort „Anlagegrenzen“\nund eine Statusbescheinigung, eine Steuerbeschei-                durch die Wörter „Aktienfonds- oder Misch-\nnigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichti-              fonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobi-\ngen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass                   lienfonds- oder Auslands-Immobilienfonds-\neine Erstattung weder vorgenommen wurde noch                     quote“ ersetzt.\nvorgenommen wird. Die Erstattung nach Satz 1               9. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nNummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Be-\nscheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8                 „(3) § 3 Nummer 40 des Einkommensteuerge-\nbis 10 beigefügt werden.“                                     setzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes\nsind auf die dem Anleger zugerechneten inländi-\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                 schen Beteiligungseinnahmen nicht anzuwenden,\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter              wenn der Anleger\n„Anteils- oder Aktieninhaber“ durch das Wort              1. ein Lebens- oder Krankenversicherungsunter-\n„Anleger“ ersetzt.                                           nehmen ist und der Spezial-Investmentanteil\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „gewerbliche“                den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder\ndurch die Wörter „aktive unternehmerische“ er-            2. ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Num-\nsetzt.                                                       mer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes\n7. In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt              oder § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuerge-\ngefasst:                                                         setzes ist und der Spezial-Investmentfonds in\n„Während der Abwicklung eines Investmentfonds                    wesentlichem Umfang Anteile hält, die\ngelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres inso-                 a) dem Handelsbestand im Sinne des § 340e\nweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der                     Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuord-\nletzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rück-                     nen wären oder\nnahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten                  b) zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsver-\nunterschreitet. Maßgeblich für die Zwecke des Sat-                   mögen als Umlaufvermögen auszuweisen\nzes 1 sind bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen die                  wären,\nfiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2\nSatz 2 und 3. Im Übrigen ist auf die tatsächlichen               wenn sie von dem Institut oder Unternehmen\nAnschaffungskosten abzustellen.“                                 unmittelbar erworben worden wären.\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der An-\nleger ein Pensionsfonds ist.“\na) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:                                               10. § 31 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. wenn der Anleger ein Lebens- oder Kranken-                aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nversicherungsunternehmen ist und der In-                       aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nvestmentanteil den Kapitalanlagen zuzurech-                          „2. Zurechnungszeitpunkt des Kapital-\nnen ist oder                                                             ertrags,“.\n2. wenn der Anleger ein Institut oder Unterneh-                   bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7                            „4. Gesamtzahl der Anteile des Spe-\ndes Körperschaftsteuergesetzes ist und der                               zial-Investmentfonds und Anzahl\nInvestmentanteil dem Handelsbestand im                                   der Anteile der einzelnen Anleger\nSinne des § 340e Absatz 3 des Handelsge-                                 jeweils zum Zurechnungszeitpunkt\nsetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt                                  sowie“.\ndes Zugangs zum Betriebsvermögen als Um-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nlaufvermögen auszuweisen ist.                                  „Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem\nSatz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der                       die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-In-\nAnleger ein Pensionsfonds ist.“                                   vestmentfonds zugerechnet werden; dies ist\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommen-\n„(3) Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der                   steuergesetzes der Tag des Gewinnvertei-\nErträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). Bei              lungsbeschlusses.“\nAuslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der\nErträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfrei-          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nstellung). Die Anwendung der Immobilienteilfrei-                „(3) Die auf Kapitalerträge im Sinne des § 43\nstellung oder der Auslands-Immobilienteilfrei-               Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder des § 36a Ab-","2478        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nsatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes bei                des Geschäftsjahres und bei anderen Steuer-\nAusübung der Transparenzoption erhobene Ka-                  pflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis\npitalertragsteuer wird auf die Einkommen- oder               zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen.\nKörperschaftsteuer des Anlegers angerechnet,                 § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“\nwenn                                                  11. § 35 wird wie folgt geändert:\n1. der Spezial-Investmentfonds die Vorausset-             a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zurechnungs-\nzungen für eine Anrechenbarkeit nach § 36a               beträge“ durch die Wörter „Zurechnungsbeträ-\nAbsatz 1 bis 3 des Einkommensteuergeset-                 ge, Immobilien-Zurechnungsbeträge“ ersetzt.\nzes erfüllt und\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. der Anleger innerhalb eines Zeitraums von\n45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Zu-                      „(3) Zurechnungsbeträge sind die zugeflosse-\nrechnungszeitpunkt mindestens 45 Tage un-                nen inländischen Beteiligungseinnahmen und\nunterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der             sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerab-\nSpezial-Investmentanteile ist (Mindesthalte-             zug nach Abzug der Kapitalertragsteuer und der\ndauer), der Anleger während der Mindesthal-              bundes- oder landesgesetzlich geregelten Zu-\ntedauer unter Berücksichtigung von gegen-                schlagsteuern zur Kapitalertragsteuer, wenn die\nläufigen Ansprüchen und von Ansprüchen na-               Transparenzoption nach § 30 ausgeübt wurde.“\nhestehender Personen ununterbrochen das               c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nvolle Risiko eines sinkenden Wertes der Spe-             fügt:\nzial-Investmentanteile trägt und nicht ver-                 „(3a) Immobilien-Zurechnungsbeträge        sind\npflichtet ist, den ihm nach § 30 Absatz 1 un-            die inländischen Immobilienerträge und sonsti-\nmittelbar zugerechneten Kapitalertrag ganz               gen inländischen Einkünfte ohne Steuerabzug,\noder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar             für die ein Dach-Spezial-Investmentfonds die\nanderen Personen zu vergüten.                            Immobilien-Transparenzoption nach § 33 ausge-\nFehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so                  übt hat.“\nsind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht           d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nanzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzu-\nwenden, wenn                                                 „Absetzungsbeträge können nur im Geschäfts-\njahr ihrer Entstehung oder innerhalb von vier\n1. die Kapitalerträge des Anlegers im Sinne des              Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ihrer\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des                   Entstehung und nur zusammen mit den Einnah-\n§ 36a Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteu-                 men im Sinne des Satzes 1 ausgeschüttet wer-\nergesetzes im Veranlagungszeitraum nicht                 den.“\nmehr als 20 000 Euro betragen oder\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „der Zurech-\n2. der Spezial-Investmentfonds im Zurech-                    nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“\nnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr                durch die Wörter „der steuerfrei thesaurierbaren\nununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer               Kapitalerträge im Sinne des § 36 Absatz 2, der\nder Aktien oder Genussscheine ist und der                Zurechnungsbeträge, der Immobilien-Zurech-\nAnleger im Zurechnungszeitpunkt seit min-                nungsbeträge und der Absetzungsbeträge“ er-\ndestens einem Jahr ununterbrochen wirt-                  setzt.\nschaftlicher Eigentümer der Spezial-Invest-\nmentanteile ist.                                      f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nEin Spezial-Investmentfonds und der an ihm be-                  „(7) § 36 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend\nteiligte Anleger gelten unabhängig von dem Be-               anzuwenden.“\nteiligungsumfang als einander nahestehende            12. § 36 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nPersonen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a              ersetzt:\nAbsatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wurde               „Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten mit Ab-\nfür einen Anleger kein Steuerabzug vorgenom-              lauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem\nmen oder ein Steuerabzug erstattet und liegen             sie vereinnahmt worden sind. Bei einer Veräuße-\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist           rung von Spezial-Investmentanteilen vor Ablauf\nder Anleger verpflichtet,                                 des Geschäftsjahres gelten die ausschüttungsglei-\n1. dies gegenüber seinem zuständigen Finanz-              chen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung als zu-\namt anzuzeigen,                                       geflossen. Bei Teilausschüttung der in den Absät-\n2. Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 Prozent             zen 1 und 5 genannten Erträge innerhalb von vier\nder Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1         Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind die\nSatz 1 Nummer 1a und des § 36a Absatz 1               ausschüttungsgleichen Erträge dem Anleger ab-\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes nach               weichend von Satz 2 im Zeitpunkt der Teilaus-\namtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elek-           schüttung zuzurechnen. Reicht die Ausschüttung\ntronischem Weg anzumelden und                         nicht aus, um die Kapitalertragsteuer gemäß § 50\neinschließlich der bundes- oder landesgesetzlich\n3. die angemeldete Steuer zu entrichten.                  geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer\nDie Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei            gegenüber sämtlichen, am Ende des Geschäftsjah-\nSteuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Be-             res beteiligten Anlegern einzubehalten, gilt auch die\nstandsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirt-          Teilausschüttung den Anlegern mit dem Ablauf des\nschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf            Geschäftsjahres, in dem die Erträge vom Spezial-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2479\nInvestmentfonds erzielt worden sind, als zugeflos-            zember 2019 geltenden Fassung bleiben unbe-\nsen und für den Steuerabzug als ausschüttungs-                rührt.“\ngleicher Ertrag.“\n13. § 42 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 18\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Änderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes\n„Satz 1 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße-\nrung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne           Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\ndes § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit         Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\n§ 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab-         1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nsatz 3 Nummer 1 und 2.“                              10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) geändert worden\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:               ist, wird wie folgt geändert:\n„Satz 2 gilt nicht für Gewinne aus der Veräuße-      1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne            a) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:\ndes § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit\n„21. die Durchführung des Besteuerungsverfah-\n§ 2 Absatz 13 und in den Fällen des § 30 Ab-\nrens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteu-\nsatz 3 Nummer 1 und 2.“\nergesetzes einschließlich der damit im Zu-\n14. § 49 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                          sammenhang stehenden Tätigkeiten auf\n„Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurech-                            Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d\nnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausge-                         und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI der\nschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Ver-                      Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates\näußerung.“                                                            vom 7. Oktober 2010 über die Zusammen-\narbeit der Verwaltungsbehörden und die Be-\n15. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\ntrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehr-\n16. § 56 wird wie folgt geändert:                                         wertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010,\na) Der Überschrift werden die Wörter „zum Invest-                     S. 1);“.\nmentsteuerreformgesetz“ angefügt.                        b) In Nummer 42 wird der Punkt am Ende durch ein\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                Semikolon ersetzt.\nfügt:                                                    c) Folgende Nummer 43 wird angefügt:\n„(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3                 „43. die Unterstützung des Bundesministeriums\nsteht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2                 der Finanzen bei der Gesetzesfolgenab-\noder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräuße-                   schätzung im Steuerrecht.“\nrung gleich.“\n2. In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-\nc) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1\ngabenordnung“ die Wörter „oder § 5 des Invest-\nbis 5“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.\nmentsteuergesetzes“ eingefügt.\n17. Folgender § 57 wird angefügt:\n3. Dem § 21a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\n„§ 57                              fügt:\nAnwendungsvorschriften                        „Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren,\nAb dem 1. Januar 2020 anzuwenden sind:                    wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes\n1. § 2 Absatz 8 Satz 5, Absatz 9 und 13,                   beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen\nVerfahren gilt Entsprechendes.“\n2. § 6 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2,\nAbsatz 6a und 7 Satz 4,\nArtikel 19\n3. § 8 Absatz 4,\nWeitere Änderung des\n4. § 11 Absatz 1,                                                     Finanzverwaltungsgesetzes\n5. § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4,                     § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes\n6. § 17 Absatz 1 Satz 1 bis 3,                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\n7. § 20 Absatz 1, 3, 3a und 4,                         (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 die-\nses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-\n8. § 30 Absatz 3,                                      dert:\n9. § 31 Absatz 1 und 3,                                1. Nummer 5d wird wie folgt geändert:\n10. § 35,                                                    a) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein\n11. § 36 Absatz 4,                                              Komma ersetzt.\n12. § 42 Absatz 1 und 2,                                     b) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende\n13. § 52 Absatz 2,                                              durch das Wort „sowie“ ersetzt.\n14. § 56 Absatz 3a und 6 Satz 4                              c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\nin der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom                 „d) die zuständigen Behörden der Drittstaaten,\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Bis ein-                       mit denen die Bundesrepublik Deutschland\nschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundun-                     ein Abkommen über den steuerlichen Infor-\ngen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. De-                     mationsaustausch geschlossen hat, nach","2480          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\ndem ein automatischer Austausch von Infor-               2. Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,\nmationen vereinbart werden kann;“.                          Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich For-\n2. Nummer 5e wird wie folgt geändert:                                  schung und Entwicklung Beschäftigten des\nAnspruchsberechtigten.“\na) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“ durch ein\nKomma ersetzt.                                         3. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende                  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „sowie“ ersetzt.                               aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1\nc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                              Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter „sowie die\nRegisternummer, die Postleitzahl und der Ort\n„c) der länderbezogenen Berichte im Sinne des\ndes Registergerichts bei den Statistiken nach\n§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ einge-\ndem zentralen Verbindungsbüro von den zu-\nfügt.\nständigen Behörden der Drittstaaten, mit de-\nnen die Bundesrepublik Deutschland ein Ab-               bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nkommen über den steuerlichen Informations-                   ein Komma ersetzt.\naustausch geschlossen hat, nach dem ein au-              cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-\ntomatischer Austausch von Informationen                      gefügt:\nvereinbart werden kann, übermittelt wurden,\nan die jeweils zuständige Landesfinanzbehör-                 „7. Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Haus-\nde;“.                                                            nummer oder Hausnummernspanne,\nHausnummernzusatz,\nArtikel 20                                     8. die Finanzamt- und Steuernummer sowie\nÄnderung des                                          die Identifikationsmerkmale nach § 139a\nGesetzes über Steuerstatistiken                                 Absatz 1 der Abgabenordnung von den\nAnspruchsberechtigten bei der Statistik\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 9.“\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuernum-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       mern“ die Wörter „, die Registernummer, die\nPostleitzahl und der Ort des Registergerichts“\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt.\na) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Schenkung-\nsteuer“ ein Komma eingefügt.                           4. § 7a wird wie folgt geändert:\nb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden einge-                a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\nfügt:                                                         Nr. 1, 3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1\nNummer 1, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.\n„8. die Statistik zu den länderbezogenen Berich-\nten multinationaler Unternehmensgruppen               b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2,\nnach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,                 3, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-\nmer 1, 2, 3 und 5 bis 9“ ersetzt.\n9. die Forschungszulage“.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 21\na) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                                   Änderung der\n„Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schen-                             Abgabenordnung\nkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder              Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nSchenkungsteuer mit den im Erlassverfahren             machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003\nfestgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 er-       I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nfasst.“                                                26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden\nb) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:         ist, wird wie folgt geändert:\n„(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen         1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nBerichten multinationaler Unternehmensgruppen               § 117c folgende Angabe eingefügt:\nwerden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die An-\n„§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche\ngaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenord-\nAmts- und Rechtshilfe“.\nnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben\nwird zentral vom Statistischen Bundesamt durch-          2. § 30 wird wie folgt geändert:\ngeführt.                                                    a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt\n(9) Für die Statistik über die Forschungszulage             gefasst:\nwerden von den Anspruchsberechtigten ab 2020                   „c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach\njährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:                       § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6\n1. förderfähige Aufwendungen im Bereich For-                       oder aus anderem dienstlichen Anlass, ins-\nschung und Entwicklung, getrennt nach eigen-                   besondere durch Mitteilung einer Finanzbe-\nbetrieblicher Forschung und Auftragsfor-                       hörde oder durch die gesetzlich vorgeschrie-\nschung, Höhe der gewährten Forschungszu-                       bene Vorlage eines Steuerbescheids oder ei-\nlage mit den im Besteuerungsverfahren fest-                    ner Bescheinigung über die bei der Besteue-\ngestellten Angaben;                                            rung getroffenen Feststellungen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2481\nb) Absatz 4 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:           13. § 171 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben         „Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdiens-\ndes Statistischen Bundesamtes oder für              tes, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-\ndie Erfüllung von Bundesgesetzen durch              stellen der Landesfinanzbehörden oder das Bun-\ndie Statistischen Landesämter dient,“.              deszentralamt für Steuern, soweit es mit der Steu-\n3. Nach § 73 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              erfahndung betraut ist, vor Ablauf der Festset-\nzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen\n„Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organ-            der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festset-\nträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesell-            zungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund\nschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1.“                   der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide\n4. § 80 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                        unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt\n„(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in          sinngemäß.“\nSteuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist     14. § 208 wird wie folgt geändert:\ner mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zollfahn-\nVerwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zu-\ndungsämter“ durch die Wörter „Behörden des\nständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzu-\nZollfahndungsdienstes“ ersetzt.\nweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nFerner kann er vom schriftlichen, elektronischen             b) In Absatz 2 wird das Wort „Zollfahndungsämter“\noder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden,                   durch die Wörter „Behörden des Zollfahndungs-\nfalls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig                dienstes“ ersetzt.\noder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entspre-   15. § 244 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nchend.“\n„Über die Annahme von Bürgschaftserklärungen\n5. § 87a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                über Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitsti-\n„Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem                teln nach dem Zollkodex der Union mit der Dele-\nSteuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit            gierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommis-\neinem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; so-             sion vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verord-\nweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewil-         nung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-\nligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet         ments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-\nwerden.“                                                     rung von Bestimmungen des Zollkodex der Union\n6. Dem § 109 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) sowie nach der\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kom-\n„(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärun-\nmission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten\ngen und Fristen, die von einer Finanzbehörde ge-\nzur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung\nsetzt sind, können ausschließlich automationsge-\n(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und\nstützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union\nFristverlängerung ein automationsgestütztes Risi-\n(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) und nach dem\nkomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 einge-\nÜbereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemein-\nsetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Ein-\nsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in\nzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.“\nihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet die\n7. Nach § 117c wird folgender § 117d eingefügt:                 Generalzolldirektion.“\n„§ 117d                         16. Dem § 254 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nStatistiken über die                        „Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlä-\nzwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe               gen kann ausschließlich automationsgestützt erfol-\nInformationen, die im Zuge der zwischenstaat-             gen.“\nlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden,        17. In § 404 Satz 1 wird das Wort „Zollfahndungsäm-\ndürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymi-             ter“ durch die Wörter „Behörden des Zollfahn-\nsiert aufbereitet werden. Diese statistischen Daten          dungsdienstes“ ersetzt.\ndürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.“\n8. In § 138a Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                                Artikel 22\n„Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft\nÄnderung des\nist“ die Wörter „im Regelfall“ eingefügt.\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\n9. § 141 Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\n10. In § 144 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils nach den          nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I\nWörtern „des Umsatzsteuergesetzes“ die Angabe           S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n„1999“ gestrichen.                                      26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden\n11. In § 149 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b           ist, wird wie folgt geändert:\nwird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „Satz 1       1. Dem § 1 wird folgender Absatz 13 angefügt:\nund 2“ ersetzt.\n„(13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom\n12. Dem § 152 Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:           12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten\n„In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung          Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am\ndes Verspätungszuschlags ausschließlich automa-             18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren anzu-\ntionsgestützt erfolgen.“                                    wenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“","2482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n2. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    § 10a  Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfah-\nrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuer-\n„(4) § 73 der Abgabenordnung in der am 18. De-                    sachen\nzember 2019 geltenden Fassung ist erstmals an-                § 10b Vorwarnmechanismus\nzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tat-                   § 11   Verarbeitung personenbezogener Daten\nbestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht               § 12   Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten\nworden ist.“\nZweiter Abschnitt\nArtikel 23\nLohnsteuerhilfevereine\nÄnderung des\nErster Unterabschnitt\nSteuerberatungsgesetzes\nAufgaben\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                       § 13   Zweck und Tätigkeitsbereich\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert                              Zweiter Unterabschnitt\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nAnerkennung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\n§ 14   Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t                 der Tätigkeit\n§ 15   Anerkennungsbehörde, Satzung\nErster Teil                         § 16   Gebühren für die Anerkennung\n§ 17   Urkunde\nVorschriften über\ndie Hilfeleistung in Steuersachen                      § 18   Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“\n§ 19   Erlöschen der Anerkennung\nErster Abschnitt                      § 20   Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nAusübung der Hilfe in Steuersachen\nDritter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt\nPflichten\nAnwendungsbereich\n§ 21   Aufzeichnungspflicht\n§   1    Anwendungsbereich                                   § 22   Geschäftsprüfung\n§ 23   Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im\nZweiter Unterabschnitt                               Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Bera-\ntungsstellen\nBefugnis                          § 24   Abwicklung der schwebenden Steuersachen im\n§   2    Geschäftsmäßige Hilfeleistung                              Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11\n§   3    Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuer- § 25   Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung\nsachen                                              § 26   Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine\n§   3a   Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher\nHilfeleistung in Steuersachen                                    Vierter Unterabschnitt\n§   3b   Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und\ngelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befug-                        Aufsicht\nten Personen\n§ 27   Aufsichtsbehörde\n§   3c   Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen\n§ 28   Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde,\nzu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung\nBefugnisse der Aufsichtsbehörde\nin Steuersachen\n§ 29   Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederver-\n§   4    Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuer-\nsammlungen\nsachen\n§ 30   Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine\nDritter Unterabschnitt\nFünfter Unterabschnitt\nVerbot und Untersagung\nVerordnungsermächtigung\n§   5    Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuer-\nsachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen          § 31   Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften\n§   6    Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleis-             über die Lohnsteuerhilfevereine\ntung in Steuersachen\n§   7    Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen                            Zweiter Teil\nSteuerberaterordnung\nVierter Unterabschnitt\nErster Abschnitt\nSonstige Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§ 8      Werbung\n§ 9      Vergütung                                           § 32   Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-\n§ 9a     Erfolgshonorar                                             beratungsgesellschaften\n§ 10     Mitteilungen über Pflichtverletzungen und andere    § 33   Inhalt der Tätigkeit\nInformationen                                       § 34   Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019                   2483\nZweiter Abschnitt                      §  67   Berufshaftpflichtversicherung\nVoraussetzungen für die Berufsausübung               §  67a  Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\n§  68   (weggefallen)\nErster Unterabschnitt\n§  69   Bestellung eines allgemeinen Vertreters\nPersönliche Voraussetzungen                        §  70   Bestellung eines Praxisabwicklers\n§ 35   Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung,   §  71   Bestellung eines Praxistreuhänders\norganisatorische Durchführung der Prüfung, Ab-      §  72   Steuerberatungsgesellschaften\nnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und\nBesetzung des Prüfungsausschusses\nVierter Abschnitt\n§ 36   Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\n§ 37   Steuerberaterprüfung                                                Organisation des Berufs\n§ 37a Prüfung in Sonderfällen                              §  73   Steuerberaterkammer\n§ 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die §  74   Mitgliedschaft\nBefreiung von der Prüfung, für die organisatorische §  75   Gemeinsame Steuerberaterkammer\nDurchführung der Prüfung, für die Abnahme der       §  76   Aufgaben der Steuerberaterkammer\nPrüfung und für die Berufung und Abberufung des\nPrüfungsausschusses                                 §  77   Vorstand\n§ 38   Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung   §  77a  Abteilungen des Vorstandes\n§ 38a Verbindliche Auskunft                                §  77b  Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes\n§ 39   Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und      §  78   Satzung\nverbindliche Auskunft, Kostenerstattung             §  79   Beiträge und Gebühren\n§ 39a Rücknahme von Entscheidungen                         §  80   Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkam-\nmer\nZweiter Unterabschnitt                        § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflich-\nten\nBestellung\n§ 81    Rügerecht des Vorstands\n§ 40   Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsver-    § 82    Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung\nfahren\n§ 83    Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegen-\n§ 41   Berufsurkunde                                               heit\n§ 42   Steuerbevollmächtigter                              § 84    Arbeitsgemeinschaft\n§ 43   Berufsbezeichnung                                   § 85    Bundessteuerberaterkammer\n§ 44   Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“        § 86    Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer\n§ 45   Erlöschen der Bestellung                            § 86a Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungs-\n§ 46   Rücknahme und Widerruf der Bestellung                       versammlung\n§ 47   Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufs-      § 86b Steuerberaterverzeichnis\nbezeichnung                                         § 87    Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer\n§ 48   Wiederbestellung                                    § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung\n§ 88    Staatsaufsicht\nDritter Unterabschnitt\nSteuerberatungsgesellschaft                                            Fünfter Abschnitt\n§ 49   Rechtsform der Gesellschaft, anerkennende Steu-                       Berufsgerichtsbarkeit\nerberaterkammer, Gesellschaftsvertrag\n§ 50   Voraussetzungen für die Anerkennung                                Erster Unterabschnitt\n§ 50a  Kapitalbindung                                                     Die berufsgerichtliche\n§ 51   Gebühren für die Anerkennung                               Ahndung von Pflichtverletzungen\n§ 52   Urkunde                                             §  89   Ahndung einer Pflichtverletzung\n§ 53   Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“           §  90   Berufsgerichtliche Maßnahmen\n§ 54   Erlöschen der Anerkennung                           §  91   Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme\n§ 55   Rücknahme und Widerruf der Anerkennung              §  92   Anderweitige Ahndung\n§  93   Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung\nDritter Abschnitt                      §  94   Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkam-\nRechte und Pflichten                             mer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigte sind\n§ 56   Weitere berufliche Zusammenschlüsse\n§ 57   Allgemeine Berufspflichten                                        Zweiter Unterabschnitt\n§ 57a  Werbung\nDie Gerichte\n§ 58   Tätigkeit als Angestellter\n§ 59   Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im         § 95    Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis          tigtensachen beim Landgericht\n§ 60   Eigenverantwortlichkeit                             § 96    Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-\ntensachen beim Oberlandesgericht\n§ 61   Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung\n§ 97    Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-\n§ 62   Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen             tensachen beim Bundesgerichtshof\n§ 62a  Inanspruchnahme von Dienstleistungen                § 98    (weggefallen)\n§ 63   Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags\n§ 99    Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Bei-\n§ 64   Gebührenordnung                                             sitzer\n§ 65   Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung       § 100   Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer\n§ 65a  Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe                    und Recht zur Ablehnung\n§ 66   Handakten                                           § 101   Enthebung vom Amt des Beisitzers","2484      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n§ 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur § 137  Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung\nVerschwiegenheit                                    § 138  Zustellung des Beschlusses\n§ 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen          § 139  Wirkungen des Verbots\n§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter            § 140  Zuwiderhandlungen gegen das Verbot\n§ 141  Beschwerde\nDritter Unterabschnitt                       § 142  Außerkrafttreten des Verbots\nVerfahrensvorschriften                        § 143  Aufhebung des Verbots\nErster Teilabschnitt                    § 144  Mitteilung des Verbots\n§ 145  Bestellung eines Vertreters\nAllgemeines\n§ 105 Vorschriften für das Verfahren                                   Vierter Unterabschnitt\n§ 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuer-\nbevollmächtigten                                                        Die Kosten in\n§ 107 Verteidigung                                                    dem berufsgerichtlichen\n§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbe-                und in dem Verfahren bei\nvollmächtigten                                            Anträgen auf berufsgerichtliche\nEntscheidung über die Rüge. Die\n§ 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum\nStraf- oder Bußgeldverfahren                           Vollstreckung der berufsgerichtlichen\nMaßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.\n§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu\nden Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten       § 146  Gerichtskosten\n§ 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens       § 147  Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs-\ngerichtlichen Verfahrens\nZweiter Teilabschnitt                    § 148  Kostenpflicht des Verurteilten\nDas Verfahren im ersten Rechtszug                § 149  Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf\nberufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge\n§ 112 Örtliche Zuständigkeit\n§ 150  Haftung der Steuerberaterkammer\n§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\n§ 151  Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen\n§ 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens              und der Kosten\n§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des   § 152  Tilgung\nVerfahrens\n§ 116 Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-\ntigten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Ver-               Fünfter Unterabschnitt\nfahrens                                                                      Für die\n§ 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift                                  Berufsgerichtsbarkeit\n§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfah-             anzuwendende Vorschriften\nrens\n§ 153  Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vor-\n§ 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlus-             schriften\nses\n§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\nSechster Abschnitt\n§ 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerbe-\nraters oder Steuerbevollmächtigten                                   Übergangsvorschriften\n§ 122 Nichtöffentliche Hauptverhandlung\n§ 154  Bestehende Gesellschaften\n§ 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter\n§ 155  Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Ge-\n§ 124 Verlesen von Protokollen                                   setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\n§ 125 Entscheidung                                        § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten\nGesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgeset-\nDritter Teilabschnitt                          zes\nRechtsmittel                        § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes\nzur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der\n§ 126 Beschwerde                                                 Steuerberater\n§ 127 Berufung                                            § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Ge-\n§ 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten               setzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nRechtszug                                           § 157b Anwendungsvorschrift\n§ 129 Revision\n§ 130 Einlegung der Revision und Verfahren                                  Siebenter Abschnitt\n§ 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bun-\ndesgerichtshof                                                    Verordnungsermächtigung\n§ 158  Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften\nVierter Teilabschnitt                           über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und\nDie Sicherung von Beweisen                          Steuerberatungsgesellschaften\n§ 132 Anordnung der Beweissicherung\n§ 133 Verfahren                                                                Dritter Teil\nZwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten\nFünfter Teilabschnitt\nErster Abschnitt\nDas Berufs- und Vertretungsverbot\n§ 134 Voraussetzung des Verbots                                             Vollstreckung wegen\n§ 135 Mündliche Verhandlung                                          Handlungen und Unterlassungen\n§ 136 Abstimmung über das Verbot                          § 159  Zwangsmittel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019               2485\nZweiter Abschnitt                            „(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte\nOrdnungswidrigkeiten                        sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspfle-\n§ 160    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen\nge. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen\nfreien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.“\n§ 161    Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesell-\nschaft“, „Lohnsteuerhilfeverein“ und „Landwirt-    5. In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Aufstellung von\nschaftliche Buchstelle“                               Steuerbilanzen“ durch die Wörter „Aufstellung von\n§ 162    Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen oblie-     Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeu-\ngenden Pflichten\ntung sind,“ ersetzt.\n§ 163    Pflichtverletzung von Personen, deren sich der\nVerein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im    6. In § 53 Satz 2 werden die Wörter „vom 25. Juli 1994\nRahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient        (BGBl. I S. 1744)“ gestrichen.\n§ 164    Verfahren\n7. § 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nVierter Teil                            „4. die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-\nSchlussvorschriften                                 schaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und\nwissenschaftlichen Instituten, sofern der wis-\n§ 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Ver-\nfahren                                                     senschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Auf-\n§ 164b Gebühren\ngaben in Forschung und Lehre überwiegend\n§ 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder\nselbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist\ndie Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissen-\n§ 165 Ermächtigung\nschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwal-\n§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften\ntungsinternen Fachhochschulen mit Ausbil-\n§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg\ndungsgängen für den öffentlichen Dienst;“.\n§ 168 Inkrafttreten des Gesetzes\n8. In der Überschrift zu § 65 wird das Wort „Prozeß-\nAnlage (zu § 146 Satz 1)      Gebührenverzeichnis“.\nvertretung“ durch das Wort „Prozessvertretung“ er-\nsetzt.\n2. § 11 wird wie folgt gefasst:\n9. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze\n„§ 11                               ersetzt:\nVerarbeitung personenbezogener Daten                    „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte\n(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach               muss durch das Führen von Handakten ein geord-\ndiesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personen-               netes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung\nbezogene Daten verarbeitet werden. Personen-                   seiner Aufträge geben können. Er hat die Handak-\nbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger                ten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.\nVerfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden.               Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\nBesondere Kategorien personenbezogener Daten                   dem der Auftrag beendet wurde.“\ngemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n10. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:\n2016/679 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher                „Die Satzung und deren Änderungen werden von\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener                der Mitgliederversammlung beschlossen.“\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung           11. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom                „Wird die berufliche Niederlassung in den Bezirk\n22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2             einer anderen Steuerberaterkammer verlegt, ist für\nBuchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU)               die Beitragspflicht der Zeitpunkt der Mitteilung der\n2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.                  Verlegung der beruflichen Niederlassung an die\naufnehmende Steuerberaterkammer maßgebend.“\n(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten\ndurch Personen und Gesellschaften nach § 3 er-             12. § 86 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufs-            a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\npflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesell-                   Semikolon ersetzt.\nschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher\nb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\npersonenbezogener Daten ihrer Mandanten Verant-\nwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Daten-                      „10. die Einrichtung und der Betrieb einer Da-\nschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Beson-                            tenbank zur Verwaltung von Vollmachtsda-\ndere Kategorien personenbezogener Daten gemäß                           ten im Sinne des § 80a der Abgabenord-\nArtikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679                         nung und deren Übermittlung an die Lan-\ndürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der                         desfinanzbehörden.“\nDatenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in               13. In der Überschrift zu § 137 wird das Wort „An-\ndiesem Rahmen verarbeitet werden.                              schluß“ durch das Wort „Anschluss“ ersetzt.\n(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgaben-          14. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort\nordnung stehen dem nicht entgegen.“                            „Schlußvorschriften“ durch das Wort „Schlussvor-\n3. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Haftungs-            schriften“ ersetzt.\nausschluß“ durch das Wort „Haftungsausschluss“             15. In den Überschriften der §§ 23, 24 und 163 wird\nersetzt.                                                       jeweils die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“\n4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          ersetzt.","2486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\n16. Im Fünften Abschnitt des Zweiten Teils werden im                Bundesministerium der Finanzen legt im Einver-\n„Dritten Unterabschnitt Verfahrensvorschriften“ die             nehmen mit den obersten Finanzbehörden der\nÜberschriften der weiteren Untergliederungen wie                Länder und den obersten Vermessungs- und Ka-\nfolgt gefasst:                                                  tasterbehörden der Länder die Einzelheiten und\nden Beginn der elektronischen Übermittlung in ei-\n„Erster Teilabschnitt\nnem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bun-\nAllgemeines                               desanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröf-\nfentlichen.“\nZweiter Teilabschnitt                   2. In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-\nDas Verfahren im ersten Rechtszug                   ter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1\nDritter Teilabschnitt                      Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2“\nersetzt.\nRechtsmittel\n3. In Anlage 24, Teil III. werden in der Beschreibung der\nVierter Teilabschnitt                       Gebäudestandards zu den Gebäudearten 5.2-17.4\nbeim Bauteil „Deckenkonstruktion und Treppen“\nDie Sicherung von Beweisen                       die Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen“ durch\ndie Wörter „Deckenkonstruktion und Treppen (nicht\nFünfter Teilabschnitt                       bei ⑧)“ ersetzt und wird in der Standardstufe 2 die\nDas Berufs- und Vertretungsverbot“.                 Angabe „⑧“ gestrichen.\nArtikel 26\nArtikel 24\nÄnderung des\nWeitere Änderung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes\nSteuerberatungsgesetzes\nDas Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nDem § 77b des Steuerberatungsgesetzes in der Fas-         der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I\nsung der Bekanntmachung vom 4. November 1975                 S. 2678), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 23 dieses       vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden\nGesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz an-        ist, wird wie folgt geändert:\ngefügt:\n1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des § 1 Abs. 1\n„Die Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die           oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1\nReisekostenvergütung werden von der Mitgliederver-               Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes“ durch\nsammlung beschlossen.“                                           die Wörter „des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes“ ersetzt.\nArtikel 25\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter\nBewertungsgesetzes                                „den in § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergeset-\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                 zes genannten Höchstbeträgen“ durch die Wörter\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das                   „dem in § 10a Absatz 1 des Einkommensteuer-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November               gesetzes genannten Höchstbetrag“ ersetzt.\n2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird wie             b) Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n„Sofern nichts anderes bestimmt ist, setzt die Un-\n1. § 29 wird wie folgt geändert:                                    schädlichkeit weiter voraus, dass die empfange-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             nen Beträge nur zum Wohnungsbau in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem\naa) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach               Staat eingesetzt werden, auf den das Abkommen\ndem Wort „Einheitswert“ die Wörter „und den              über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-\nfür die Feststellung des Grundbesitzwerts“               bar ist.“\neingefügt.\n3. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nbb) In Satz 4 wird das Wort „können“ durch das             gefügt:\nWort „sollen“ ersetzt.\n„§ 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 Satz 10 in der Fassung\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „betroffenen“             des Artikels 26 des Gesetzes vom 12. Dezember\ndurch das Wort „Betroffenen“ ersetzt.                      2019 (BGBl. I S. 2451) sind in allen offenen Fällen\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                          anzuwenden.“\n„(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflich-                                Artikel 27\nteten Behörden und Stellen übermitteln die Mit-\nteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vor-                          Weitere Änderung des\ngeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-                        Wohnungsbau-Prämiengesetzes\ntragung. Die Grundbuchämter und die für die               Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nFührung des Liegenschaftskatasters zuständigen         der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I\nBehörden übermitteln die bei ihnen geführten Da-       S. 2678), das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes\nten laufend, mindestens alle drei Monate. Das          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019            2487\n1. In § 2a Satz 1 wird die Angabe „25 600 Euro“ durch            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchmacher-\ndie Angabe „35 000 Euro“ und die Angabe „51 200                  steuer nach § 11, das durch den Abschluss oder\nEuro“ durch die Angabe „70 000 Euro“ ersetzt.                    die Vermittlung von Wetten aus Anlass von Pfer-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                      derennen im Ausland erzielt wird“ durch die Wör-\nter „Buchmachersteuer nach § 11 und der Sport-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8,8 Prozent“              wettensteuer nach § 17 Absatz 2, das jeweils aus\ndurch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.                        Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „512 Euro“                 ersetzt.\ndurch die Angabe „700 Euro“ und die Angabe                c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„1 024 Euro“ durch die Angabe „1 400 Euro“ er-\nsetzt.                                                           „(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens\nhaben der im Inland ansässige Unternehmer des\n3. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        Totalisators (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansäs-\n„(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Ab-             sige Buchmacher (§ 2 Absatz 1, 2 Satz 1) und der\nsatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom                    im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwet-\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals                ten auf inländische Pferderennen für das jeweils\nfür das Sparjahr 2021 anzuwenden.“                               zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Ab-\nsatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der\nArtikel 28                                  im Inland ansässige Buchmacher und der im Aus-\nland ansässige Veranstalter von Sportwetten ha-\nÄnderung des                                  ben monatlich die Buchmachersteuerbeträge\nRennwett- und Lotteriegesetzes                          oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüs-\nIn § 24 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes               selt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden.\nmer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese\nzuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 20. Novem-                 Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rah-\nber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden               men des Steueranmeldungsverfahrens anzufor-\ndie Wörter „bis zum Jahr 2019“ gestrichen.                           dern.“\n4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Ver-\nArtikel 29                              anstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist ver-\nWeitere Änderung des                          pflichtet,“ durch die Wörter „Der Veranstalter einer\nRennwett- und Lotteriegesetzes                      Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Ab-\nsatz 3 verpflichtet,“ ersetzt.\nDas Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröf-        5. Der Wortlaut des § 26 wird wie folgt gefasst:\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-             „Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abga-\nkel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie             benordnung geschützten personenbezogenen Da-\nfolgt geändert:                                                  ten der betroffenen Person gegenüber der zuständi-\n1. Dem § 3 Nummer 5 werden die Wörter „und der                   gen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber\nSportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2             der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zustän-\nsowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeich-              digen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren\nnungspflichten nach § 16 Absatz 3“ angefügt.                 der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfah-\nren dient.“\n2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Wörter „verbreitet oder“                                 Artikel 30\ndurch das Wort „verbreitet,“ ersetzt.\nÄnderung der\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                          Ausführungsbestimmungen\nKomma ersetzt.                                                    zum Rennwett- und Lotteriegesetz\nc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:                 § 31a der Ausführungsbestimmungen zum Renn-\n„4. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich-       wett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt\nnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig  Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten\nführt oder                                        bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert\n5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung\nworden sind, wird wie folgt geändert:\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig macht.“                         1. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sein“ durch das\nWort „seinem“ ersetzt.\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der\nBuchmachersteuer nach § 11“ durch die Wörter                  „(4) Enthält der anzumeldende Steuerbetrag\n„, der Buchmachersteuer nach § 11 und der                 Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte\nSportwettensteuer nach § 17 Absatz 2, die von             Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige als\nVeranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, ge-          Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzu-\nwöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung           reichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt\noder Sitz im Ausland für inländische Pferderen-           nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersicht-\nnen abgeführt wird“ ersetzt.                              lich sind (§ 16 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes).“","2488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\nArtikel 31                                 „(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer\nÄnderung des                              erhält Kindergeld nur, wenn er\nGesetzes zum Erlass und zur                       1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis\nÄnderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften                    zum Daueraufenthalt-EU besitzt,\nsowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\n2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-\nDie Artikel 3 und 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Er-                ler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-\nlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vor-                 sitzt, die für einen Zeitraum von mindestens\nschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuerge-                 sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-\nsetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) wer-                 keit berechtigen oder berechtigt haben oder\nden aufgehoben.                                                     diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-\nlaubnis wurde\nArtikel 32\na) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-\nÄnderung des                                      bildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                              Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-\nIn § 12 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämp-                    tigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-\nfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das                  sonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-\nzuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom                      haltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden                     einem Europäischen Freiwilligendienst oder\nist, wird das Wort „Angeklagte“ durch das Wort „Be-                     nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-\ntroffene“ ersetzt.                                                      setzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,\nb) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum\nArtikel 33                                      Zweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-\nÄnderung des                                      enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-\nBundeskindergeldgesetzes                                 nung ausländischer Berufsqualifikationen oder\nnach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-                    zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,                       erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach\n3177), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom                    § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-\n11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird               setzes oder laufende Geldleistungen nach\nwie folgt geändert:                                                     dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                spruch,\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                            c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\naa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch                 wegen eines Krieges in seinem Heimatland\ndas Wort „erteilt,“ ersetzt.                                 oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3\nbis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,\nbb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-\nstrichen.                                            3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\nhaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                            rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach\naa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-                § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-\nstrichen.                                                zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-\nbb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-               ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,\ngefügt.                                              4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                             haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens\n15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im\n„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in                Bundesgebiet aufhält oder\nVerbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des\nAufenthaltsgesetzes besitzt.“                        5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-\nbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-\n2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:                      haltsgesetzes besitzt.\n„(10) § 1 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 33        Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                 erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberech-\nS. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die             tigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätig-\nZeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember              keit Kindergeld.“\n2019 beginnen.“\n2. § 20 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 34                                 „(10) § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der\nWeitere Änderung des                          Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 12. De-\nBundeskindergeldgesetzes                         zember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-\ngen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-            dem letzten Tag des sechsten auf die Verkündung\nkanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,               des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes folgenden\n3177), das zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes ge-         Kalendermonats beginnen. § 1 Absatz 3 Satz 1\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Nummer 5 in der Fassung des Artikels 34 des Ge-\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019             2489\nfür Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume be-                     enthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-\ntreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.“                   nung ausländischer Berufsqualifikationen oder\nnach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes\nArtikel 35                                     zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder\nerwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach\nÄnderung des                                      § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                          setzes oder laufende Geldleistungen nach\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der                    dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015                          spruch,\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 118 des Geset-\nc) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nwegen eines Krieges in seinem Heimatland\nworden ist, wird wie folgt geändert:\noder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3\n1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,\na) In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „oder“               3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\ndurch ein Komma ersetzt.                                      haltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-\nb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am                      rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.                           § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-\nzes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                               ten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,\n„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in             4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\nVerbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des                 haltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens\nAufenthaltsgesetzes besitzt.“                            15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im\n2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Bundesgebiet aufhält oder\n„(3) § 1 Absatz 7 in der Fassung des Artikels 35           5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                       bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-\nS. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die                   haltsgesetzes besitzt.\nZeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember\nAbweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative\n2019 beginnen.“\nist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter\nAusländer oder eine minderjährige nicht freizügig-\nArtikel 36                              keitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer\nWeitere Änderung des                           Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.“\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\n2. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der\n„(3) § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015\nFassung des Artikels 36 des Gesetzes vom 12. De-\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Ge-\nzember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach\n1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                          dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 7 Satz 1\n„(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer        Nummer 5 in der Fassung des Artikels 36 des\noder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin         Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)\nist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person                ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume\nbetreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 be-\n1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis           ginnen.“\nzum Daueraufenthalt-EU besitzt,\n2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-                                 Artikel 37\nler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-\nÄnderung des\nsitzt, die für einen Zeitraum von mindestens\nUnterhaltsvorschussgesetzes\nsechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-\nkeit berechtigen oder berechtigt haben oder               Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der\ndiese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-        Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),\nlaubnis wurde                                          das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Au-\na) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-          gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird\nbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des           wie folgt geändert:\nAufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-         1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt geändert:\ntigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-\nsonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-              a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nhaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an                  aa) In Buchstabe c wird das Wort „erteilt“ durch\neinem Europäischen Freiwilligendienst oder                    das Wort „erteilt,“ ersetzt.\nnach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-\nsetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,                     bb) Nach Buchstabe c wird das Wort „oder“ ge-\nstrichen.\nb) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum\nZweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-             b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:","2490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019\naa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende ge-                   c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nstrichen.                                                    wegen eines Krieges in seinem Heimatland\noder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3\nbb) Nach Buchstabe b wird das Wort „oder“ ein-\nbis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,\ngefügt.\n3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nhaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet be-\n„4. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in                   rechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach\nVerbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des                   § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset-\nAufenthaltsgesetzes besitzt.“                              zes oder laufende Geldleistungen nach dem Drit-\nten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\n4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nhaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im\nBundesgebiet aufhält oder\n„(2) § 1 Absatz 2a in der Fassung des Arti-\nkels 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019                  5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Ver-\n(BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzu-                  bindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufent-\nwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem                   haltsgesetzes besitzt.\n31. Dezember 2019 beginnen.“\nAbweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative\nist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter\nArtikel 38                               Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit\nWeitere Änderung des                            anspruchsberechtigt.“\nUnterhaltsvorschussgesetzes\n2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der\n„(2) § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der\nBekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),\nFassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. De-\ndas zuletzt durch Artikel 37 dieses Gesetzes geändert\nzember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidun-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ngen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach\n1. § 1 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                          dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 2a\nSatz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 38\n„(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän-\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nder hat einen Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-\nS. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die\nsatz 1a nur, wenn er oder sein Elternteil nach Ab-\nZeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember\nsatz 1 Nummer 2\n2019 beginnen.“\n1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis\nzum Daueraufenthalt-EU besitzt,                                                   Artikel 39\n2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobi-                                 Inkrafttreten\nler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis be-\nsitzt, die für einen Zeitraum von mindestens               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-\nsechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätig-          sätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nkeit berechtigen oder berechtigt haben oder\n(2) Die Artikel 2, 12, 15, 33, 35 und 37 treten am\ndiese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltser-\n1. Januar 2020 in Kraft.\nlaubnis wurde\n(3) Die Artikel 3, 34, 36 und 38 treten am 1. März\na) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Aus-\n2020 in Kraft.\nbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des\nAufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäf-             (4) Artikel 19 tritt am 31. März 2020 in Kraft.\ntigung als Au-Pair oder zum Zweck der Sai-\nsonbeschäftigung, nach § 19e des Aufent-               (5) Die Artikel 24 und 27 treten am 1. Januar 2021 in\nhaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an            Kraft.\neinem Europäischen Freiwilligendienst oder             (6) Die Artikel 5, 7, 9 und 13 treten am 1. Januar\nnach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsge-         2025 in Kraft.\nsetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,\n(7) Die Nummer 5 des Artikels 2 tritt an dem Tag in\nb) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum               Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-\nZweck eines Studiums, nach § 16d des Auf-           schluss festgestellt hat, dass die Regelungen der Num-\nenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerken-         mer 5 des Artikels 2 entweder keine Beihilfen oder mit\nnung ausländischer Berufsqualifikationen oder       dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der\nnach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes          Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission\nzur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder      sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundes-\nerwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach          ministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetz-\n§ 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-        blatt bekannt gemacht.\nsetzes oder laufende Geldleistungen nach\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in An-               (8) Die Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 treten jeweils\nspruch,                                             an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2019               2491\nsion durch Beschluss festgestellt hat, dass die Rege-           (9) Die Artikel 29 und 30 treten jeweils an dem Tag in\nlungen der Nummern 1 bis 5 des Artikels 4 entweder            Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Be-\nkeine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare           schluss feststellt, dass die Erweiterung des Zuwei-\nBeihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Eu-         sungsverfahrens nach Artikel 29 Nummer 3 mit dem\nropäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttre-           Binnenmarkt vereinbar ist. Das Bundesministerium für\ntens werden vom Bundesministerium für Ernährung               Ernährung und Landwirtschaft gibt den jeweiligen Tag\nund Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt             des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt be-\nbekannt gemacht.                                              kannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}