{"id":"bgbl1-2019-47-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":47,"date":"2019-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/47#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_47.pdf#page=9","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2153,"pdf_page":9,"num_pages":289,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019               2153\nSechste Verordnung\nzur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 9. Dezember 2019\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung              nern, für Bau und Heimat und dem Bundesministe-\nverordnet, jeweils nach Anhörung des Hauptausschus-            rium für Wirtschaft und Energie,\nses des Bundesinstituts für Berufsbildung, auf Grund\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des             Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I            S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436\nS. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436           Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-              gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-             und Soziales,\nschaft und Energie,\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des             Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I            S. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436\nS. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436           Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-              gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-             schaft und Energie und dem Bundesministerium der\nschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ver-           Justiz und für Verbraucherschutz,\nkehr und digitale Infrastruktur,\n– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des             23. März 2005 (BGBl. I S. 931),\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n– des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der\nS. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im\n2006 I S. 2095), dessen Absatz 1 durch Artikel 283\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem\nS. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie,\nInhaltsübersicht\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I         Artikel 1  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/\nS. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436\nGeprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im       Artikel 2  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-                       anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungspla-\nner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhand-\nsundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft                    werk\nund Energie,\nArtikel 3  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\n– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des                     anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                    Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\nS. 931), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436        Artikel 4  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Au-                      anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsbe-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im                  rater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Ge-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des In-                       staltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk","2154          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 5  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum        Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Be-                anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Be-\ntriebswirt nach der Handwerksordnung und Ge-                   triebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\nprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung\nArtikel 28 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 6  Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsab-                anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-\nschluss kaufmännische Betriebsführung HwO                      ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung\nArtikel 7  Änderung der Lebensmittelhandwerkfortbildungs-                 Chemie\nprüfungsverordnung                                  Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 8  Änderung der Handwerksfachwirtfortbildungsprü-                 anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-\nfungsverordnung                                                ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung\nElektrotechnik\nArtikel 9  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinen-       Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nmeister                                                        anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte\nMeisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nArtikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-      Artikel 31 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Iso-            anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/\nlierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)              Geprüfte Wassermeisterin\nArtikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum        Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/                  anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte\nGeprüfte Konstrukteurin                                        Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und\nStädtereinigung\nArtikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/    Artikel 33 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nGeprüfte Leasingfachwirtin                                     anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeis-\nter/Geprüfte Abwassermeisterin\nArtikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-     Artikel 34 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nServicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Service-               anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Ko-\ntechnikerin“                                                   lonnenführer\nArtikel 14 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum        Artikel 35 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-                 anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Ge-\nter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Me-             prüfte Controllerin\ntall\nArtikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 15 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager\nanerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bä-                – Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanage-\nderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe               rin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager\nArtikel 16 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   – Microtechnology)\nanerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/       Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nGeprüfte Bankfachwirtin                                        anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/\nArtikel 17 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   Geprüfte Pharmareferentin\nanerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Ge-         Artikel 38 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nprüfte Taucherin                                               anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeis-\nArtikel 18 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   ter/Geprüfte Wasserbaumeisterin\nanerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Ge-\nArtikel 39 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nprüfte Kraftwerkerin\nanerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-\nArtikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pa-\nanerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/                pier- und Kunststoffverarbeitung\nGeprüfte Rechtsfachwirtin\nArtikel 40 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 20 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-                anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungs-\nschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Flo-            fachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nristmeisterin (Floristmeister-Fortbildungsprüfungs-\nverordnung – FloristMFPrV)                          Artikel 41 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfach-\nArtikel 21 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   wirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nanerkannten Abschluss Geprüfter Personalfach-\nkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau              Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager\nArtikel 22 Änderung der IT-Fortbildungsverordnung                         – Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmana-\nArtikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   gerin – Produktionstechnologie\nanerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte    Artikel 43 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nMeisterin für Schutz und Sicherheit                            anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfach-\nArtikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   wirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin\nanerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/      Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nGeprüfte Küchenmeisterin                                       anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-\nArtikel 25 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pa-\nanerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Ge-               piererzeugung\nprüfte Hotelmeisterin\nArtikel 45 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 26 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Ver-\nanerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeis-                sicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für\nter/Geprüfte Restaurantmeisterin                               Versicherungen und Finanzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019                   2155\nArtikel 46 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum        Artikel 64 Änderung      der  Zweirad-Service-Fortbildungsver-\nanerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeis-                ordnung\nter/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nArtikel 65 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 47 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Pro-               dustriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und\nzessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Pro-                   Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuh-\nzessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process                fertigung\nManager – Electric/Electronics)\nArtikel 66 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 48 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Be-                Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und\nrufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin                          Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mo-\nArtikel 49 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   bilität\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus-    Artikel 67 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nund Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und                   anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nWeiterbildungspädagogin                                        Fachwirt für Güterverkehr und Logistik und Ge-\nArtikel 50 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   prüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Lo-     Artikel 68 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\ngistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin                       anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nArtikel 51 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fach-\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-                wirtin für Logistiksysteme\ndustriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin    Artikel 69 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 52 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-\nanerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-                 dustriemeister – Fachrichtung Glas und Geprüfte\nter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Me-             Industriemeisterin – Fachrichtung Glas\nchatronik\nArtikel 70 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 53 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Per-               Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte\nsonaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Perso-               Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel\nnaldienstleistungsfachwirtin\nArtikel 71 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 54 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter In-                dustriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kaut-\ndustriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Ge-                schuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrich-\nprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie             tung Kunststoff und Kautschuk\nArtikel 55 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum        Artikel 72 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter                    anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer\nSportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin                     Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\nArtikel 56 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum        Artikel 73 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter                    anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nFachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und                   Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin\nGeprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozial-\nwesen                                               Artikel 74 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nArtikel 57 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter                    für Marketing\nFachwirt für Büro- und Projektorganisation und Ge-\nprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nArtikel 58 Änderung der Verordnung über die Prüfung zu an-                Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für\nerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanz-               Einkauf\ndienstleistungswirtschaft\nArtikel 76 Änderung der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung\nArtikel 59 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter         Artikel 77 Änderung der Industriemeister-Süßwaren-Fortbil-\nMeister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für            dungsprüfungsverordnung\nKraftverkehr                                        Artikel 78 Änderung der Arbeits- und Berufsförderungsfortbil-\nArtikel 60 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   dungsprüfungsverordnung\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tou-\nArtikel 79 Änderung der Industriemeister-Lebensmittel-Fort-\nrismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin\nbildungsprüfungsverordnung\nArtikel 61 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 80 Änderung der Außenwirtschaftsfachwirtprüfungs-\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\nverordnung\nMeister Medienproduktion Bild und Ton und Ge-\nprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton      Artikel 81 Änderung der Übersetzerprüfungsverordnung\nArtikel 62 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum        Artikel 82 Änderung der Energiewirtschaftsfachwirtprüfungs-\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Po-                verordnung\nlier und Geprüfte Polierin\nArtikel 83 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nArtikel 63 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                   anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter So-                ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Tex-\nzialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzli-             tilwirtschaft\nche Renten- und knappschaftliche Sozialversiche-\nArtikel 84 Verordnung zur Anwendung der Sechsten Verord-\nrung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –\nnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knapp-\nschaftliche Sozialversicherung                      Artikel 85 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","2156          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 1\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenbera-\nterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November\n2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-\nfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die\nübrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis\nzueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu\nlegen.“\n2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:\n„§ 6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.\n(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische\nMittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.\n§7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt min-\ndestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten\nund das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das\nsituationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für\ndie Prüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewer-\ntung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2157\n3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nWiederholung der Prüfung\nIst die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 10.\n5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4\n65 und 66              3,5\n63 und 64              3,6\n62                3,7\n60 und 61              3,8\n58 und 59              3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57              4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54              4,2\n51 und 52              4,3\n50                4,4","2158         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-\nbezogenen Fachgesprächs,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 5.“\nArtikel 2\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungs-\nplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. No-\nvember 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2159\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-\nfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die\nübrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis\nzueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu\nlegen.“\n2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:\n„§ 6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.\n(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische\nMittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.\n§7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt min-\ndestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei dürfen die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten\nund das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situations-\nbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prü-\nfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewer-\ntung. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nWiederholung der Prüfung\nIst die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 10.","2160        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2161\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-\nbezogenen Fachgesprächs,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 5.“\nArtikel 3\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin\nim Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November\n2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","2162          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-\nfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die\nübrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis\nzueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu\nlegen.“\n2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:\n„§ 6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.\n(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische\nMittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.\n§7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der zusammengefassten Bewertung insgesamt min-\ndestens 50 Punkte erreicht worden sind. Dabei darf die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten und\ndas Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche Situationsaufgabe und das situations-\nbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die Prü-\nfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ergibt sich die Gesamtpunktzahl aus der zusammengefassten Bewer-\ntung.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nWiederholung der Prüfung\nIst die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 10.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2163\n5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100               1,0\n98 und 99            1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97            1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","2164         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-\nbezogenen Fachgesprächs,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 5.“\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater\nim Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-\nHandwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54, 526),\ndie durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2165\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-\nfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die\nübrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis\nzueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu\nlegen.“\n2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:\n„§ 6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Num-\nmer 1,\n2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3\nAbsatz 2 Nummer 2 sowie\n3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.\n§7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte\nerreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftlichen Situationsaufgaben und das situa-\ntionsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Den Bewertungen für die\nPrüfungsleistungen ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Num-\nmer 1 mit 40 Prozent,\n2. im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3\nAbsatz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent sowie\n3. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n3. Der bisherige § 6 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nWiederholung der Prüfung\nIst die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 10.","2166        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2167\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der schriftlichen Situationsaufgabe und des situations-\nbezogenen Fachgesprächs,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 5.“\nArtikel 5\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung\nund Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der\nHandwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I S. 511),\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:","2168          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers und der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-\nfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Be-\ntracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3,\nAbsatz 4 Satz 2 oder 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“\n3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:\n„§ 13\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8\nAbsatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungs-\nbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1\nzu bewerten.\n(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10\nAbsatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungs-\nbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.\n(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ sind einzeln zu bewerten:\n1. die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,\n2. die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.\nAus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als\nzusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ das arithmetische Mittel berech-\nnet.“\n4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 14\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in allen Handlungsbereichen,\n2. in der Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 und\n3. in der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“,\n2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalmanagement“ sowie\n3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nfür die vier Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\nDer gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zu-\ngeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“\n5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:\n„§ 15\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen der Prüfungsteile und\nPrüfungsbestandteile mit Punkten sowie die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen\nvergleichbaren Prüfung anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2169\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.\n8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 13 und 14)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4","2170        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 15)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie\nb) Benennung der drei Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2171\n2. zum Prüfungsteil „Unternehmensführung“ Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Personalmanagement“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten sowie\nb) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n4. zum Prüfungsteil „Innovationsmanagement“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten,\nb) Benennung der Projektarbeit und Bewertung mit Punkten sowie\nc) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs und zusammengefasste Bewertung mit Punkten,\n5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n7. die Gesamtnote in Worten,\n8. Befreiungen nach § 12.“\nArtikel 6\nÄnderung der Prüfungsverordnung\nFortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO\nDie Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014\n(BGBl. I S. 1725), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. In § 11 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:\n„§ 12\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prü-\nfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. Für\ndie übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses\nzugrunde zu legen.\n§ 13\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im\nPrüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als\nBewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.“\n5. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt:\n„§ 14\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthand-\nlungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch\nauf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der\nHandlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmän-\nnisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezi-\nmalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","2172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§ 15\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertung mit Punkten und die Gesamt-\nnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 14 wird § 16 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden die §§ 17 und 18.\n8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 13 und 14)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                  1,0\n98 und 99                1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97                1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95                1,3\n92 und 93                1,4\n91                  1,5\n90                  1,6\n89                  1,7\n88                  1,8\n87                  1,9                             eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86                2,0                             spricht\n84                  2,1\n83                  2,2\n82                  2,3\n81                  2,4\n79 und 80                2,5\n78                  2,6\n77                  2,7\n75 und 76                2,8\n74                  2,9                             eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73                3,0                             nen entspricht\n71                  3,1\n70                  3,2\n68 und 69                3,3\n67                  3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2173\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 15)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten,\n2. Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 12.“","2174         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 7\nÄnderung der\nLebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung\nDie Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1980) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. In § 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nersetzt.\n3. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden\ndie Wörter „er oder“ gestrichen.\n5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die\nWörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und\nwerden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und\nwerden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und\nwerden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die\nWörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die\nWörter „er oder“ gestrichen.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden\ndie Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom Prüfling“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n11. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die\nWörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die\nWörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n13. In § 18 Absatz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n14. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende\nPerson“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n15. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „ihm oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 zweiter Teilsatz werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2175\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden\ndie Wörter „er oder“ gestrichen.\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n16. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und werden\njeweils die Wörter „ihm oder“ gestrichen.\n17. Die §§ 22 und 23 werden wie folgt gefasst:\n„§ 22\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24\nAbsatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidun-\ngen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 23\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. die schriftliche Prüfung nach § 17 und\n2. in der praktischen Prüfung\na) die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,\nb) die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,\nc) das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,\nd) die Arbeitsaufgabe nach § 20 und\ne) die Gesprächssimulation nach § 21.\n(3) Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die\npraktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu\ngewichten:\n1. die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,\n2. die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,\n3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,\n4. die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und\n5. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.“\n18. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:\n„§ 24\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in der schriftlichen Prüfung und\n2. in der praktischen Prüfung.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die praktische Prüfung kaufmännisch auf eine ganze\nZahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\nzuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. für die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und\n2. für die praktische Prüfung mit 60 Prozent.\n(5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.“","2176         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n19. Der bisherige § 24 wird § 26 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt\nwerden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n20. § 25 wird wie folgt gefasst:\n„§ 25\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 24 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach\n§ 22 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung\nanzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n21. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 23 und 24)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                       Definition\nals Dezimalzahl          in Worten\n100                  1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2                sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                  1,5\n90                  1,6\n89                  1,7\n88                  1,8\n87                  1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                               spricht\n84                  2,1\n83                  2,2\n82                  2,3\n81                  2,4\n79 und 80               2,5\n78                  2,6\n77                  2,7\n75 und 76               2,8\n74                  2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73               3,0                               nen entspricht\n71                  3,1\n70                  3,2\n68 und 69               3,3\n67                  3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2177\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 25)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung\nmit Punkten und als Note,\n2. Benennung der geprüften Handlungsbereiche der praktischen Prüfung nach den §§ 12 bis 15 und Bewer-\ntung mit Punkten und als Note,","2178           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. Benennung des gewählten Schwerpunktes nach § 1 Absatz 2,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 22,\n8. Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qua-\nlifikationen nach § 4,\n9. Vorliegen des Nachweises des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 5.“\nArtikel 8\nÄnderung der\nHandwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung\nDie Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 331) wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. In § 4 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nersetzt.\n3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“\ndurch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“\ndurch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n7. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort „er“\ndurch das Wort „sie“ ersetzt.\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\n9. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:\n„§ 14\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16\nAbsatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidun-\ngen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 15\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2179\n(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungs-\nbestandteile einzeln zu bewerten.\n(3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation und\n2. das Fachgespräch.\nAus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewer-\ntung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.“\n10. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:\n„§ 16\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und\n2. in der mündlichen Prüfung.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-\ngen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen\nPrüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten\nGesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zuge-\nordnete Note ist die Gesamtnote.“\n11. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 17\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die\nGesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 14\nist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n12. Der bisherige § 17 wird § 18 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die\nWiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.“\n13. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.\n14. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 15 und 16)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                  1,0\n98 und 99                1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97                1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95                1,3\n92 und 93                1,4","2180     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2181\nAnlage 2\n(zu § 17)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. die Handlungsbereiche nach § 5,\n2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 14,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach\n§ 4.“\nArtikel 9\nÄnderung der\nVerordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenmeister vom 23. Januar\n1985 (BGBl. I S. 177), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“\nersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.","2182          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der\nHandwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-\nteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die\nAnteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis\nzueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu\nlegen.\n§7\nBewertung von Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:\n1. die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und\n„Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“,\n2. die Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ in der\nschriftlichen und in der mündlichen Prüfung.\nAus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Grundlagen für\ndie Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das ge-\nwichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und\n2. die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln.\nAus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische\nMittel berechnet.\n(3) Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewer-\nten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.“\n5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und\n2. in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,\n2. die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.\n(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des\nwirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier\nPrüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\nzuzuordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2183\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:\n1. für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,\n2. für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt und\nwird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Der bisherige § 9 wird § 11.\n8. Der bisherige § 11 wird § 12.\n9. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4","2184        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2185\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der drei Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,\n2. zum baumaschinentechnischen Teil\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der vier Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 3.“\nArtikel 10\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1117),\ndie zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ sowie das Wort\n„seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“\nersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“\nersetzt.","2186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nf) In Absatz 9 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4,\nAbsatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer „Grund-\nlagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ einzeln zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ des fachrichtungsübergreifenden Prü-\nfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. Aus beiden Bewertun-\ngen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden ge-\nwichtet:\n1. die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und\n2. die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.\nDas Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“.\n(4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewuss-\ntes Handeln“ und im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ sowie der zusammengefassten\nBewertung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ wird als Bewertung für den fach-\nrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.\n(5) Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und\n2. die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen\nPrüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.“\n5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2187\n2. in der Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils,\n3. in vier der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils,\n4. in der zusammengefassten Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils und\n5. im Prüfungsfach „Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz“.\nDie Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3\njeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil,\n2. die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ und\n3. die zusammengefasste Bewertung für den fachspezifischen Prüfungsteil.\n(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungs-\nfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungs-\nspezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prü-\nfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,\n2. die zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4","2188      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2189\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der drei Prüfungsbereiche und Bewertung mit Noten,\n2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,\nb) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und Bewertung mit Note,\nc) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,\nd) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,\ne) Benennung der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie\nf) Benennung der mündlichen Prüfung nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 3.“\nArtikel 11\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin\nvom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 werden in dem einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 und 3 werden jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort\n„sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ und\ndas Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.","2190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort\n„seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nc) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden\nPerson“ ersetzt.\n4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2\nHandwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-\nteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die\nAnteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis\nzueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu\nlegen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln\nzu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu\nberechnen.\n(3) Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und\n2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.\nAus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des\nfachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,\n2. im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil\na) in der Konstruktionsaufgabe und\nb) im Fachgespräch.\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist die Prüfung jedoch nur bestanden, wenn keines der drei Prüfungsfächer mit\nweniger als 30 Punkten bewertet worden ist.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil und\n2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2191\n(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für die einzelnen\nPrüfungsfächer im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, der Bewertung für den fachrichtungsspezifischen\nPrüfungsteil und den Bewertungen für die Konstruktionsaufgabe und das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die\njeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das\nWort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n7. Der bisherige § 9 wird § 11.\n8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                  1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                  1,5\n90                  1,6\n89                  1,7\n88                  1,8\n87                  1,9                             eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                             spricht\n84                  2,1\n83                  2,2\n82                  2,3\n81                  2,4","2192        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2193\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,\n2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie\nc) Benennung des Fachgesprächs mit Note,\n3. Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 6.“\nArtikel 12\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfach-\nwirtin vom 30. November 1995 (BGBl. I S. 1570), die durch Artikel 10 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nS. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.\ne) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.","2194          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“,\ndas Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\ne) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.\n4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen\ndes Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4 sind\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5 sind\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in allen Fächern des wirtschaftszweigübergreifenden Prüfungsteils nach § 4,\n2. in allen Fächern des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils nach § 5.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung des wirtschaftszweigübergreifen-\nden Prüfungsteils und der Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils kaufmännisch auf eine\nganze Zahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile und die Prüfungsleistungen in den Fächern des wirtschaftszweig-\nübergreifenden Prüfungsteils und des wirtschaftszweigspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige\nNote als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nder beiden Prüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\nDer gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuge-\nordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2195\n6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das\nWort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n8. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                  1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                  1,5\n90                  1,6\n89                  1,7\n88                  1,8\n87                  1,9                             eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                             spricht\n84                  2,1\n83                  2,2\n82                  2,3\n81                  2,4\n79 und 80               2,5\n78                  2,6\n77                  2,7\n75 und 76               2,8\n74                  2,9                             eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73               3,0                             nen entspricht\n71                  3,1\n70                  3,2\n68 und 69               3,3\n67                  3,4\n65 und 66               3,5\n63 und 64               3,6\n62                  3,7\n60 und 61               3,8\n58 und 59               3,9                             eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57               4,0                             Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                  4,1\n53 und 54               4,2\n51 und 52               4,3\n50                  4,4","2196        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7\neine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\nspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n10 bis 14            5,8\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigübergreifenden Teils nach § 4 mit Note,\n2. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigübergreifenden Teils mit Note,\n3. Benennung und Bewertung des wirtschaftszweigspezifischen Teils nach § 5 mit Note sowie\n4. Benennung und Bewertung der Fächer des wirtschaftszweigspezifischen Teils mit Note,\n5. die errechnete Gesamtpunktzahl,\n6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n7. die Gesamtnote in Worten,\n8. Befreiungen nach § 6.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2197\nArtikel 13\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Ge-\nprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin“ vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3127), die durch Artikel 53 der Ver-\nordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nf) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ng) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nh) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“,\ndas Wort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.\ni) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort\n„seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.\nj) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der\nHandwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-\nteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die\nAnteile nach § 6 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom situationsbezogenen Fach-\ngespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ist nicht zulässig.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die ergänzenden schriftlichen Auf-\ngaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 4\nsind einzeln zu bewerten. Aus der Summe der einzelnen Bewertungen (Gesamtpunktzahl) ist das arithmetische\nMittel zu berechnen.“","2198          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in der Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,\n2. in den ergänzenden schriftlichen Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 und\n3. im arithmetischen Mittel der Gesamtpunktzahl aller in § 6 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Prüfungsleistungen.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Gesamtpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten\nzuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des\nPrüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das\nWort „seine“ durch das Wort „ihre“ und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherige Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2199\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,","2200         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. der Satz:\n„Die Prüfung bestand aus\n1. einer Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ mit dem Schwerpunkt „Fahrzeugsysteme“, inte-\ngriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik“, „Informa-\ntion“ und „Dokumentation“,\n2. einer Situationsaufgabe in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kom-\nmunikation“ mit den Schwerpunkten „Fahrzeugsysteme“, „Werkstatt- und Betriebstechnik“ und „Auf-\ntragsabwicklung“ integriert mit Prüfungsinhalten der Qualifikationsschwerpunkte davon mindestens zwei\naus § 4 Absatz 6 bis 11,\n3. ergänzenden schriftlichen Aufgaben aus den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Koope-\nration und Kommunikation“ und\n4. einem situationsbezogenen Fachgespräch zu den Nummern 1 bis 3 mit den Schwerpunkten „Koopera-\ntion, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ sowie „Kundenbetreuung und -beratung““,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 5.“\nArtikel 14\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der Verord-\nnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ und das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2201\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für jeden\nPrüfungsbereich und für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nccc) In Satz 3 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nb) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nccc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.","2202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „pro Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfenden Person“\nersetzt.\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\n4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,\n2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und\n3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.\nBei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe\nin Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur\nHälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungs-\nbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.“\n5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,\nb) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und\nc) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.\nDie bestandene Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ darf dabei nicht\nlänger als fünf Jahre zurückliegen.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie den Be-\nwertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2203\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „zu prüfende Person“, das Wort „seine“ durch „ihre“ und das Wort „er“ durch „sie“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","2204        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2205\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note,\nb) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie\nd) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 15\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte\nMeisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-\nsetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-\nsetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\ndas Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für die zu prüfende Person“\nersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nf) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfender Person“ ersetzt.","2206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\ndas Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\ndas Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\ndas Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\ncc) In den Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9\nAbsatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“\n6. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:\n„§ 8\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten.\n(3) Für jeden Prüfungsteil ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Bewer-\ntungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Werden in einem Prüfungsfach schriftliche\nund mündliche Prüfungsleistungen erbracht, sind diese gleichgewichtig zu einer Bewertung zusammenzu-\nfassen.“\n7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,\n2. im Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben“,\n3. im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsaufgabe“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertungen für die Prüfungsfächer, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde sowie\n2. die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.\n(3) Den Bewertungen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und der Prüfungsfächer ist nach\nAnlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-\ngen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern in den Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nzu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-\npunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete\nNote ist die Gesamtnote.“\n8. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:\n„§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2207\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n9. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das\nWort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“\nersetzt.\n10. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.\n11. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","2208        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,\n2. Benennung, Bewertung und Note der Prüfungsfächer nach § 8 Absatz 3,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2209\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 7,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 3.“\nArtikel 16\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin\nvom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfenden Person“, das\nWort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\n5. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 1 entsprechend","2210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-\nschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung vom „Praxisorientierten Situationsgespräch“ nach § 2 Absatz 6\nist nicht möglich.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistun-\ngen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im\ngewählten Prüfungsbereich zu bewerten.\n(4) Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist\nals Prüfungsleistung zu bewerten.“\n6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte\nerreicht worden sind:\n1. in jeder Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. in der Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ und\n3. in der mündlichen Prüfung.\n(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen\nBewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, der Bewertung im Prü-\nfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ und der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. Die Gesamt-\npunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1\ndie Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung\ndes Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n7. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das Wort\n„seinen“ durch das Wort „ihren“ und jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die §§ 11 bis 13.\n9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2211\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und Bewertung jedes Prü-\nfungsbereichs mit Punkten,\n2. Benennung des gewählten Prüfungsbereichs im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ und Bewertung mit\nPunkten,\n3. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung mit Punkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 6,\n8. Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 11.“\nArtikel 17\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom\n25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 336) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n2. § 6 Absatz 9 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt\nund wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 10 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-\nsetzt.\n3. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzel-\nner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend\nihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-\nschusses zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2213\n(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absol-\nvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen.“\n5. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:\n„§ 9\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungs-\nbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6\nAbsatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus\nder Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.\n(3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der\nTauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.“\n6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des „Fachtheoretischen Teils“ und\n2. in beiden Handlungsbereichen des „Fachpraktischen Teils“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils,\nin denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und für die beiden\nPrüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-\ngen für die Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen\nim „Fachpraktischen Teil“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu run-\nden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten\nzuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“\n7. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\n„§ 11\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n8. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-\nsetzt, das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“\nersetzt.\n9. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.","2214        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n10. Die bisherige Anlage 1 wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 9 und 10)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2215\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 11)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur Teilprüfung im „Fachtheoretischen Teil“\na) Benennung dieser Teilprüfung sowie\nb) Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note,\n2. zur Teilprüfung im „Fachpraktischen Teil“\na) Benennung dieser Teilprüfung sowie\nb) Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2,\n7. Befreiungen nach § 8.“\n11. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 3 und 4.","2216         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 18\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\nvom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I\nS. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n2. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine“ durch die Wörter „die zu prüfende\nPerson ihre“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine“ durch die Wörter „die zu prüfende Person\nihre“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfenden\nPerson“ ersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ er-\nsetzt.\nbb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nf) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers“ durch die Wörter „der zu prüfende Person“\nersetzt.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer seine“ durch die Wörter „die zu prüfende Person\nihre“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n6. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ nach § 56 Absatz 2 des Berufsbil-\ndungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2217\nAnwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7\nAbsatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im\nPrüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ ist nicht zulässig.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind einzeln zu bewerten.\n(3) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der\nBewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.“\n7. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie“ und\n2. im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ kaufmännisch\nauf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der\nPrüfungsteile zu berechnen.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n8. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“\nersetzt.\n9. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.","2218        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2219\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerkstechnologie“ sowie die Benennung und die jeweilige\nBewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,\n2. Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerksbetrieb“ und die Bewertung für das situationsbezo-\ngene Fachgespräch,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6.“\nArtikel 19\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfach-\nwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 26. März 2014\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.","2220          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“, das\nWort „ihm“ durch das Wort „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „Der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das\nWort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses\nzugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.\n(3) Als mündliche Prüfung ist das praxisorientierte Situationsgespräch nach § 3 Absatz 3 zu bewerten.“\n5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 sowie\n2. in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in den Handlungsbereichen, in denen eine mündliche Ergän-\nzungsprüfung nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung für die\nmündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nder Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung in der mündlichen Prüfung zu berech-\nnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2221\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und\nwird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n8. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80               2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76               2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73               3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69               3,3\n67                 3,4","2222        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung als Note,\n2. Benennung des praxisorientierten Situationsgesprächs und Bewertung als Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2223\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 11.“\nArtikel 20\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin\n(Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung – FloristMFPrV)\n§1\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nGeprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle eine\nPrüfung nach den §§ 2 bis 10 durchführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendige Qualifikation besitzt, folgende\nim Zusammenhang stehende Aufgaben eines Floristmeisters als Fach- und Führungskraft in ihrem Aufgabenbe-\nreich, insbesondere beim Planen, Anfertigen und Vermarkten von floristischen Werkstücken wahrzunehmen:\n1. Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von Waren; Beachten von Qualitätsanforderungen und von\neinschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und Hilfs-\nmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen und Gerä-\nten;\n2. selbstständiges Planen und Ausführen von gestalterisch-technischen Arbeiten; Durchführen von Kostenrech-\nnung und Preiskalkulation; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der\nKontrollen ein- und ausgehender Waren, der Werkstoffe, Hilfsmittel und Werkstücke hinsichtlich ihrer Quantität\nund Qualität;\n3. Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens; Hinwirken\nauf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsteilen und Be-\ntrieben;\n4. Erstellen eines Marketingkonzeptes, Planen und Durchführen von Werbemaßnahmen; Beraten von Kunden und\nFühren von Verkaufsgesprächen;\n5. Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die\nMitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Einarbeiten, Motivieren und An-\nleiten der Mitarbeiter; berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäfts-\nführung und dem Betriebsrat;\n6. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit\nden mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen\nder betriebsbedingten Umweltbelastungen und Beachten der Umweltschutzbestimmungen.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss „Geprüfter Floristmeister“ oder „Ge-\nprüfte Floristmeisterin“.\n§2\nZulassungsvoraussetzungen\n(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Florist oder Floristin und\ndanach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\n2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.\nDie Berufspraxis nach Satz 1 muss in Tätigkeiten erfolgt sein, die inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben\neines Floristmeisters nach § 1 haben.\n(2) Außerdem ist ein Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzen-\nschutz-Sachkundeverordnung vorzulegen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeug-\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\ndie die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","2224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§3\nGliederung der Prüfung\n(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:\n1. Handlungsbereiche nach § 4 und\n2. Handlungsobjekte nach § 5.\n(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem\nNachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.\n§4\nHandlungsbereiche\n(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister oder zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in\nden Handlungsbereichen:\n1. Unternehmensführung,\n2. interne und externe Kommunikation,\n3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,\n4. Ausbildung,\n5. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,\n6. Beschaffung und Pflege,\n7. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),\n8. Fertigung und Kontrolle.\n(2) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage\nist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll\nsie die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Mark-\ntes, sowohl lokal als auch global, erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Sie soll die Instrumente des\nControllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmens-\nführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifi-\nkationsschwerpunkte geprüft werden:\n1. rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichti-\ngen,\n2. Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden,\n3. Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen,\n4. rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten und\n5. Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.\n(3) Im Handlungsbereich „Interne und externe Kommunikation“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass\nsie in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kunden-\norientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten\nsowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können\ninsbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\n1. Kommunikationsformen beherrschen,\n2. Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern,\n3. Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden und\n4. Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.\n(4) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Personalentwicklung“ soll die zu prüfende Person nachwei-\nsen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen ent-\nsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll sie Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielge-\nrichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll sie in der Lage sein, auf der Basis einer\nquantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es kön-\nnen insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\n1. quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,\n2. Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen,\n3. Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden,\n4. Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen\nund motivieren und\n5. Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung\ndes betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2225\n(5) Im Handlungsbereich „Ausbildung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die\nnachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit\ndie berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Hand-\nlungsfelder geprüft werden:\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,\n2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,\n3. Ausbildung durchführen und\n4. Ausbildung abschließen.\n(6) Im Handlungsbereich „Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation“ soll die zu prüfende Person\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die be-\ntrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Sie soll das Personal- und\nZeitmanagement beherrschen. Ferner soll sie die Arbeitsablaufplanung und die Disposition der Werkstoffe und\nGeräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikations-\nschwerpunkte geprüft werden:\n1. Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern,\n2. Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen,\n3. Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen,\n4. Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen und\n5. Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.\n(7) Im Handlungsbereich „Beschaffung und Pflege“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\nLage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschlie-\nßen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll\nsie die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherr-\nschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\n1. Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen,\n2. Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen,\n3. Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen,\n4. nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern und\n5. Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.\n(8) Im Handlungsbereich „Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)“ soll die zu prüfende Person\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienst-\nleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll sie Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können.\nEs können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\n1. Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen,\n2. Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen,\n3. Präsentationstechniken beherrschen und\n4. Beratungsgespräche führen.\n(9) Im Handlungsbereich „Fertigung und Kontrolle“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der\nLage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen\nund ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifika-\ntionsschwerpunkte geprüft werden:\n1. themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen,\n2. Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen und\n3. Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.\n§5\nHandlungsobjekte\n(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum\noder Anlass. In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen\nund -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.\n(2) Dabei\n1. geht die themenbezogene Floristik von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aus-\nsagekräftigen Werkstück gestaltet werden,\n2. wird die raumbezogene Floristik bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen\neines Raumes, sowohl innen als auch außen, denen die floristischen Werkstücke angepasst werden,","2226          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. wird die anlassbezogene Floristik bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und\nweltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer\nWerkstücke begangen werden.\n§6\nDurchführung der Prüfung\n(1) In der Prüfung sind drei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie\nfür die betriebliche Praxis eines Floristmeisters typisch sind. Sie beziehen sich jeweils auf verschiedene Hand-\nlungsobjekte nach § 5 Absatz 2. In der Summe der Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Hand-\nlungsbereichen nach § 4 geprüft werden.\n(2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:\n1. Unternehmensführung,\n2. interne und externe Kommunikation sowie\n3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.\nDabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:\n1. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,\n2. Beschaffung und Pflege sowie\n3. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).\n(3) Eine weitere Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig aus folgenden Handlungsbereichen gebildet werden:\n1. Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,\n2. Beschaffung und Pflege sowie\n3. Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung).\nDabei sind Fragestellungen aus folgenden Handlungsbereichen einzubeziehen:\n1. Unternehmensführung,\n2. interne und externe Kommunikation sowie\n3. Mitarbeiterführung und Personalentwicklung.\n(4) Die beiden Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Der\nzu prüfenden Person stehen jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt höchstens zehn Stunden zur Verfügung.\nEine der beiden Situationsaufgaben ist nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in ein floristisches Werkstück\numzusetzen. Die Bewertung der praktischen Umsetzung geht in die Gesamtbewertung der jeweiligen Aufgabe ein.\n(5) Eine weitere Situationsaufgabe beinhaltet schwerpunktmäßig den Handlungsbereich „Fertigung und Kon-\ntrolle“. Die Konzeption dazu ist unter Einbeziehung aller übrigen Handlungsbereiche mit Ausnahme dem der Aus-\nbildung schriftlich auszuarbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Die zu prüfende Person präsentiert die\nKonzeption und erläutert die geplante Vorgehensweise in einem Fachgespräch. Der Prüfungsausschuss kann\nweitergehende Fragestellungen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen, anschließen. Das Fachgespräch soll\nje zu prüfender Person wenigstens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Die praktische Umsetzung\ndieser Situationsaufgabe erfolgt ebenfalls unter Aufsicht und soll mindestens vier Stunden betragen. Insgesamt\nsoll die praktische Umsetzung der Situationsaufgaben nach den Absätzen 4 und 5 nicht länger als acht Stunden\ndauern. Der Prüfungsausschuss legt die jeweilige Fertigungszeit fest. Die Bewertung der praktischen Umsetzung\ngeht in das Prüfungsergebnis der Konzeption ein.\n(6) Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erfolgt in einer Prüfung des Handlungsbe-\nreichs „Ausbildung“, die sich in ihrer Ausgestaltung an floristischen Tätigkeiten orientiert. Im schriftlichen Teil soll\ndie zu prüfende Person in höchstens drei Stunden aus mehreren Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungs-\nbereichs fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Prä-\nsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungs-\nteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat die zu\nprüfende Person in einem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Mi-\nnuten dauern. Wurde die Prüfung im Handlungsbereich „Ausbildung“ bestanden, ist der zu prüfenden Person ein\nZeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.\n§7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Be-\ntracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 entsprechend ihrem\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu-\ngrunde zu legen. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 ist nicht für § 6 Absatz 6 entsprechende Prüfungsleistungen\nanzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019     2227\n§8\nBewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die beiden Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3 sind einzeln zu bewerten.\n(3) In der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Konzeption und\n2. die Präsentation mit Fachgespräch.\nIn die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 geht die Bewertung der praktischen Umsetzung ein.\n(4) Der schriftliche und der praktische Teil für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung\nnach § 6 Absatz 6 sind einzeln zu bewerten.\n§9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,\n2. in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5\na) für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,\nb) in der Präsentation mit Fachgespräch sowie\n3. im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.\n(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische\nUmsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zu-\nzuordnen.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der\njeweiligen Bewertung:\n1. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,\n2. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,\n3. für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und\n4. für die Präsentation mit Fachgespräch.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach\nAnlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§ 11\nWiederholung der Prüfung\n(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistun-\ngen befreit, wenn sie mit ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende\nLeistungen erzielte und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-\nstandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch\nbestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis maßgebend.","2228         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 1\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2               sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9\ngut             eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n85 und 86             2,0\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                 nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                 Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2229\nNote                  Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-\n38 und 39             5,0                                 kenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                                 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                                 spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2\na) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie\nb) Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,\n2. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3\na) Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie\nb) Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,\n3. zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5\na) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des schwerpunktmäßigen Handlungsbereichs,\nb) Benennung und Bewertung der Konzeption und praktischen Umsetzung mit Note sowie\nc) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Fachgespräch mit Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 7,\n8. Vorliegen des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Absatz 2.","2230          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 21\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Per-\nsonalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 26. März\n2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Personalkaufmann/die Personalkauffrau“ durch die Wörter „Der Personal-\nkaufmann oder die Personalkauffrau“ ersetzt.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „er/sie“ durch die Wörter „der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau“\nersetzt.\nd) In Satz 4 werden die Wörter „Er/sie“ durch die Wörter „Der Personalkaufmann oder die Personalkauffrau“\nersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ und die Wörter „ihm/ihr“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der\nzu prüfenden Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\ndd) In Satz 7 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „seine/“ gestrichen.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Angabe „er/“ und die Angabe „seinen/“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Er/sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt und werden die Angabe „er/“ und die Angabe „sein/“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „er/“ gestrichen.\n4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses\nzugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2231\n(2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind\neinzeln zu bewerten.\n(3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.“\n5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte\nerreicht worden sind:\n1. in allen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und\n2. im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung in dem Handlungsbereich, in dem eine schriftliche Ergän-\nzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung und\nder Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nfür die einzelnen Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und der Bewertung des Fachgesprächs zu\nberechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-\npunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note\nist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt, wird jeweils die Angabe „er/“ und die Angabe „seinen/“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.\n8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                  1,0\n98 und 99                1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97                1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95                1,3\n92 und 93                1,4","2232      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2233\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der vier Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung und Bewertung mit Punkten und Note,\n2. Benennung des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Zahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 22\nÄnderung der\nIT-Fortbildungsverordnung\nDie IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung\nvom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 6\nBewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung\n§ 20   Bewerten der Prüfungsleistungen\n§ 21   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n§ 22   Zeugnisse\n§ 23   Ausbildereignung“.\nb) Die Angabe zu den Teilen 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„Teil 3\nVorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals\nAbschnitt 1\nGemeinsame Vorschriften für die Prüfung der Strategischen Professionals\n§ 24   Zulassungsvoraussetzungen (Strategische Professionals)\n§ 25   Gliederung der Prüfung (Strategische Professionals)\n§ 26   Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“\n§ 27   Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“\n§ 28   Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Strategisches Personalmanagement“\nAbschnitt 2\nGeprüfter Informatiker/Geprüfte Informatikerin\n(Certified IT Technical Engineer)\n§ 29   Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n§ 30   Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Informatiker)","2234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAbschnitt 3\nGeprüfter Wirtschaftsinformatiker/Geprüfte Wirtschaftsinformatikerin\n(Certified IT Business Engineer)\n§ 31   Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n§ 32   Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ (Wirtschaftsinformatiker)\nAbschnitt 4\nBewertung der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung\n§ 33   Bewerten der Prüfungsleistungen\n§ 34   Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n§ 35   Zeugnisse\nTeil 4\nGemeinsame Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 36   Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n§ 37   Wiederholung der Prüfung\n§ 38   Übergangsvorschrift\n§ 39   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage 1                            Bewertungsmaßstab und -schlüssel\n(zu den §§ 20, 21, 33 und 34)\nAnlage 2                            Zeugnisinhalte\n(zu den §§ 22 und 35)\nAnlage 3                            Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung“.\n(zu § 2 Absatz 2)\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der\nzu prüfenden Person“ ersetzt und wird die Angabe „ihm/“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt und werden die Angabe „er/“ und die Angabe „seine/“ gestrichen.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „ihm/“ gestrichen.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „ihm/“ gestrichen.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2235\nbb) In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\ncc) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\ndd) In der Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\ndd) In Nummer 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n6. In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In der Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nc) In der Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n9. In § 11 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n11. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n12. In § 14 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n13. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n14. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.","2236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nd) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n15. In § 17 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n17. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n18. § 20 wird wie folgt gefasst:\n„§ 20\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Profilspezifi-\nsche IT-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil\n„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.\n(3) In den Prüfungsteilen „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ sowie „Mitarbeiterführung und Personalma-\nnagement“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der jeweiligen einzelnen Prü-\nfungsleistungen zu bilden.“\n19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 und 22 eingefügt:\n„§ 21\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 20 Absatz 2 jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufga-\nben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertun-\ngen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:\n1. der Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ mit 50 Prozent,\n2. die Prüfungsteile „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“\nmit jeweils 25 Prozent.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 22\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 21 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2237\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n20. Der bisherige § 21 wird § 23 und in dessen Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der\nPrüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt und werden nach dem Wort „Zeug-\nnis“ die Wörter „nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung“ eingefügt.\n21. Der bisherige § 22 wird § 24 und wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:\n„Die antragstellende Person muss belegen, dass sie“.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „er/sie“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n22. Der bisherige § 23 wird § 25.\n23. Der bisherige § 24 wird § 26 und wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „zu prüfende\nPerson“ und die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der zu\nprüfenden Person“ ersetzt und wird die Angabe „seines/“ gestrichen.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der\nzu prüfenden Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\n24. Der bisherige § 25 wird § 27 und dessen Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „er/“ gestrichen.\nd) In Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Der zu\nprüfenden Person“ ersetzt und wird die Angabe „seinem/“ gestrichen.\n25. Der bisherige § 26 wird § 28 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In der Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nbb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\ncc) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\n26. Der bisherige § 27 wird § 29 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungs-\nteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n27. Der bisherige § 28 wird § 30 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/\ndie Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ ge-\nstrichen.\n28. Der bisherige § 29 wird § 31 und in dessen Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungs-\nteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.","2238          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n29. Der bisherige § 30 wird § 32 und in dessen einleitendem Satzteil werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/\ndie Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ ge-\nstrichen.\n30. Der bisherige § 31 wird § 33 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 33\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsteile „Strategische Prozesse“, „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches\nPersonalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.“\n31. Nach § 33 werden die folgenden §§ 34 und 35 eingefügt:\n„§ 34\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsteilen nach § 33 Absatz 2 jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertun-\ngen der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:\n1. der Prüfungsteil „Strategische Prozesse“ mit 50 Prozent,\n2. die Prüfungsteile „Projekt- und Geschäftsbeziehungen“ und „Strategisches Personalmanagement“ mit je-\nweils 25 Prozent.\n(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1\ndie Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§ 35\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 34 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 36 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n32. Der bisherige § 32 wird § 36 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 36\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 20, 21, 33 und 34\naußer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 20 Absatz 3 oder § 21\nAbsatz 3 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“\n33. Der bisherige § 33 wird § 37 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt und wird die Angabe „er/“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\n34. Die bisherigen §§ 34 und 35 werden die §§ 38 und 39.\n35. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2239\n„Anlage 1\n(zu den §§ 20, 21, 33 und 34)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100               1,0\n98 und 99            1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97            1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","2240         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu den §§ 22 und 35)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Betriebliche IT-Prozesse“ die Benennung, die Themenstellung, die Bewertung und die\nNote,\n2. zum Prüfungsteil „Profilspezifische IT-Fachaufgaben“\na) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils\nsowie\nb) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,\n3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“\na) Benennung, Themenstellungen und Bewertungen für die zwei Situationsaufgaben,\nb) Benennung, den für die praktische Demonstration gewählten Anwendungsfall und dessen Bewertung\nsowie\nc) das nach § 20 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Vorliegen des Nachweises nach § 24,\n8. Befreiungen nach § 36.“\n36. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2241\nArtikel 23\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz\nund Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 26. März 2014\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „jede zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 und\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist\nals Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-\nnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden Situationsaufgaben und\nb) im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und der Bewertung für den Prüfungs-\nteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.","2242         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2243\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,","2244           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nb) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Schutz- und\nSicherheitstechnik, Organisation, Führung und Personal und Bewertung mit Punkten sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 24\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeis-\nterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nS. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n„§ 8\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§9\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das\narithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den\neinzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe zu bewerten. Dabei\nmüssen die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 sowie die Qualifikationsinhalte nach § 6\nAbsatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 jeweils gemeinschaftlich bewertet und wie folgt gewichtet werden:\n1. die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 mit zwei Dritteln\n2. die Qualifikationsinhalte nach § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit einem Drittel.\nBei der Bewertung der einzelnen Menübestandteile ist die Schwierigkeit der Herstellung und Präsentation zu\nberücksichtigen.“\n2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:\n„§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prü-\nfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und\n3. in der integrativen Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikatio-\nnen“, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2245\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der\nPrüfungsteile gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf\neine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und\ndie Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§ 11\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\n4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 9 und 10)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","2246        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 11)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2247\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorien-\ntierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ die Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 8,\n8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 4.“\nArtikel 25\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin\nvom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1568), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nS. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 6 Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer und der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n„§ 8\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§9\nBewertung von Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das\narithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den\neinzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und\n2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.\nAus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils\n„Praktische Prüfung“ das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:\n1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und\n2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent.“\n3. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:\n„§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prü-\nfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen“ und\n3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.","2248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 50 Prozent,\n3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ mit 25 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 11\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 9 und 10)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2249\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 11)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,","2250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte dieses Prüfungsteils mit Punkten sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs mit Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich, praktisch, und mündlich) und der\nzweiten Situationsaufgabe (situationsbezogenes Fachgespräch) dieses Prüfungsteils mit Punkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 8,\n8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 4.“\nArtikel 26\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restau-\nrantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), die zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 26. März 2014\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n„§ 8\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§9\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das\narithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den\neinzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2251\n(4) Im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und\n2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5.\nAus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils\n„Praktische Prüfung“ das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:\n1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und\n2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent.“\n2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:\n„§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prü-\nfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und\n3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils „Praktische Prüfung“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifi-\nkationen“, „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ jeweils kaufmännisch auf eine\nganze Zahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ und „Praktische Prüfung“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der\nPrüfungsteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerun-\ndeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die\nzugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§ 11\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n3. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\n4. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 9 und 10)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","2252      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2253\nAnlage 2\n(zu § 11)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorien-\ntierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Praktische Prüfung“\na) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch) und der zweiten Si-\ntuationsaufgabe (praktisch und mündlich) dieses Prüfungsteils mit Punkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 8,\n8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 4.“\nArtikel 27\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte\nTechnische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907), die durch Artikel 5 der Verordnung vom\n16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Die Prüfungsteilnehmer sollen“ durch die Wörter „Die zu\nprüfende Person soll“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden in die Wörter „sollen die Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „soll die zu prüfende\nPerson“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „muss“ ersetzt.\n2. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 6 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „jede zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 7 wird das Wort „Ihnen“ durch das Wort „Ihr“ ersetzt.","2254          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. In § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“ und die Wörter „des Prüfungsteil-\nnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n4. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situations-\nbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fach-\ngespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig.\n§8\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistun-\ngen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als\nBewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu be-\nwerten:\n1. die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und\n2. das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.\nAus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete\narithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:\n1. die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.“\n5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:\n„§ 9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wor-\nden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ sowie\n3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“.\n(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\nzuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ mit\n30 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ mit 30 Prozent,\n3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ mit 40 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2255\n§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden.“\n7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.\n8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","2256        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung aller Prüfungsteile, der Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des situationsbezogenen Fach-\ngesprächs nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6,\n2. Bewertung mit Note für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“, den\nPrüfungsteil „Management und Führung“ und den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prü-\nfungsteil“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2257\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 7.“\nArtikel 28\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 25 der\nVerordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für diese Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3,\nAbsatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,\n2. nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und\n3. die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete\narithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:\n1. die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,\n2. die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und\n3. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.\n(4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.\n(5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungs-\nleistungen einzeln zu bewerten:\n1. die schriftliche Aufgabenstellung und\n2. das Fachgespräch.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsbestandteilen jeweils mindes-\ntens 50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,\nb) in der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und\nc) in der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.","2258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie\n3. die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qua-\nlifikationen“.\n(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und für den\nPrüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzu-\nordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100               1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2259\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,","2260         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der vier Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,\nb) Benennung der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten,\nc) Benennung der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten sowie\nd) Benennung der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 29\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), die zuletzt durch Artikel 26\nder Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „zu\nprüfender Person“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „zu\nprüfender Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Bestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4\noder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situations-\nbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6 ist nicht zulässig.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,\n2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und\n3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2261\nBei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form\neines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbe-\nwertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu\nbewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu\nberechnen.“\n4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,\nb) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und\nc) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Be-\nwertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4","2262      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2263\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und mit Note,\nb) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note sowie\nd) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 30\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-,\nKanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom\n26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","2264          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist\nals Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-\nnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden Situationsaufgaben und\nb) im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden\nschriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note\nals Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2265\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","2266        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Orga-\nnisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2267\nArtikel 31\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeis-\nterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349), die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nS. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und\n2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch\nist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-\nnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und\nb) im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situa-\ntionsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,","2268         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2269\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,","2270          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ und Bewertung mit Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ und Bewertung mit Note,\nd) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ und Bewertung mit Note\nsowie\ne) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und des Handlungsbereichs und Bewertung mit\nNote,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 32\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreis-\nlauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359), die zuletzt durch Artikel 42\nder Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 und\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den beiden Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist\nals Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-\nnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden Situationsaufgaben und\nb) im Fachgespräch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2271\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, den Bewertungen für die beiden\nschriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note\nals Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","2272        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2273\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen Technik, Orga-\nnisation, Führung und Personal und Bewertung mit Noten sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Handlungsbereich und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 33\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-\nmeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit,\nbleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungs-\nbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2\nentsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des\nPrüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und\n2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,","2274          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden schriftlich zu lösenden Situationsauf-\ngaben sowie im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden\nschriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note\nals Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2275\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,","2276         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,\nd) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie\ne) Benennung des Fachgesprächs mit Angabe des Handlungsbereichs und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 34\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 14. No-\nvember 1978 (BGBl. I S. 1795) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“\nund das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nb) In Absatz 8 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „je zu prüfender Person“ ersetzt.\n4. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses\nzugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2277\n(2) Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungs-\nfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7\ndurchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung\nder schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.\n(3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu\nbewerten.“\n5. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in mindestens drei Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und\n2. in beiden Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in\ndenen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und für die beiden Prü-\nfungsleistungen im fachpraktischen Teil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nfür die Prüfungsleistungen im fachtheoretischen Teil und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im fach-\npraktischen Teil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der\ngerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.\nDie zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“, das\nWort „seine“ durch das Wort „ihre“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\n7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.\n8. Der bisherige § 10 wird § 11.\n9. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                       Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4","2278      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2279\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur Fachtheoretischen Prüfung\na) Benennung dieser Teilprüfung sowie\nb) Benennung und Bewertung der vier Prüfungsfächer dieser Teilprüfung mit Note,\n2. zur Fachpraktischen Prüfung\na) Benennung dieser Teilprüfung sowie\nb) Benennung der beiden Prüfungsfächer und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6.“\nArtikel 35\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Controller/Geprüfte Controllerin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin vom\n12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1579), die durch Artikel 63 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7\nAbsatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidun-\ngen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von den Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 4\nbis 7 ist nicht zulässig.\n§6\nBewerten von Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Die Projektarbeit und die mündliche Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3\nAbsatz 4 Satz 1 sind einzeln zu bewerten.“","2280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in den vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\nund Absatz 2,\n2. in der Projektarbeit nach § 3 Absatz 4 Satz 1,\n3. in der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, wird das arithmetische Mittel der Bewertung für die vier schriftlichen Prüfungs-\nleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet.\n(3) Den Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen nach § 3 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 4, der Projektarbeit und der mündlichen Prüfung in Form einer Präsentation und Fach-\ngespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. das arithmetische Mittel der Bewertungen für die vier schriftlichen Prüfungsleistungen in den Handlungs-\nbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung der Projektarbeit mit 45 Prozent,\n3. die Bewertung für die mündliche Prüfung mit 30 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                  1,0\n98 und 99                1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97                1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95                1,3\n92 und 93                1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2281\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2282         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung und Bewertung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mit Punkten und\nNote,\n2. Benennung der Projektarbeit mit Punkten und Note,\n3. Benennung des Themas der Projektarbeit,\n4. Benennung von Präsentation und Fachgespräch mit Punkten und Note,\n5. die errechnete Gesamtpunktzahl,\n6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n7. die Gesamtnote in Worten,\n8. Befreiungen nach § 5.“\nArtikel 36\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie\nund Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie\n(Certified Process Manager – Microtechnology)\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie\nund Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager – Microtechnology) vom 17. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1418), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\n3. § 7 wird wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 9\nAbsatz 3 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.“\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„§ 9\nBewerten von Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2283\n(2) Der Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“, die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil\n„Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im\nPrüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der\ndrei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arith-\nmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden.“\n5. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:\n„§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“\nund „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:\n1. aus der Bewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,\n2. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fach-\naufgaben“,\n3. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und\nPersonalmanagement“ und\n4. der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-\nment“.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 11\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 10 wird § 12 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Der bisherige § 11 wird § 13.\n8. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.\n9. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:\n„Anlage 2\n(zu den §§ 9 und 10)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","2284      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2285\nAnlage 3\n(zu § 11)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“\na) Benennung, die Bewertung und die Note des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“\nsowie\nb) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,\n2. zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“\na) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils\n„Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ sowie\nb) Benennung und die jeweilige Bewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,\n3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“\na) Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“,\nb) Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden\nSituationsaufgaben,\nc) Benennung und die jeweilige Bewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie\nd) Benennung, die Bewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für\ndie praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 7.“\nArtikel 37\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmarefe-\nrentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I\nS. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses\nzugrunde zu legen. Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden.","2286          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den drei Qualifikationsbereichen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nbis 3 sind einzeln zu bewerten.\n(3) Die Prüfungsleistung im Fachgespräch nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 4 ist zu bewerten.“\n2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte\nerreicht worden sind:\n1. in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und\n2. im Fachgespräch.\n(2) Den Bewertungen für die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch ist\nnach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nfür die schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung für das Fachgespräch zu berechnen. Die Gesamt-\npunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1\ndie Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n3. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.\n5. Der Anlage werden die folgenden Anlagen 1 und 2 vorangestellt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                  1,0\n98 und 99                1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97                1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95                1,3\n92 und 93                1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2287\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der schriftlichen Prüfungsleistungen als Überschrift,\n2. Benennung der drei Qualifikationsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,\n3. Benennung des Fachgesprächs einschließlich des Qualifikationsbereichs „Kommunikation, Pharmamarkt,\nPharmamarketing“ und Bewertung mit Punkten und Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Zahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 5.“\n6. Die bisherige Anlage wird Anlage 3.\nArtikel 38\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasser-\nbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 26. März\n2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2289\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 5 und\n2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8.\nAus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch\nist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berech-\nnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und\nb) im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situa-\ntionsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2                sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","2290      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2291\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Planung und Bau“ und Bewertung mit Punkten\nund Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ und Bewertung mit\nPunkten und Note sowie\nd) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten und Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 39\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt\ndurch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für\njeden Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 14 Satz 6 und 8 werden jeweils die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehme-\nrin“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","2292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,\n2. im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14\na) die schriftlichen Präsentationsunterlagen,\nb) die mündliche Präsentation und\nc) das Fachgespräch.\nAus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und\ndes Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.\nDabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung der schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 20 Prozent,\n2. die Bewertung der mündlichen Präsentation mit 30 Prozent und\n3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 50 Prozent.\nAus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und der zusammengefassten\nBewertung ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel\nzu berechnen.“\n4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und\nb) in der zusammengefassten Bewertung nach § 5 Absatz 14.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewer-\ntungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung für den Handlungsbereich\n„Spezialisierungsgebiete“ im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jewei-\nlige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2293\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4\n65 und 66              3,5\n63 und 64              3,6\n62                 3,7\n60 und 61              3,8\n58 und 59              3,9                              eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57              4,0                              Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                 4,1\n53 und 54              4,2\n51 und 52              4,3\n50                 4,4","2294        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverar-\nbeitung“ und Bewertung mit Punkten und Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ und Bewertung mit\nPunkten und Note,\nd) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ und Bewertung mit\nPunkten und Note sowie\ne) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2295\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 40\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Ver-\nanstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom\n26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikati-\nonsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arith-\nmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für\njeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungs-\nteils das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu be-\nwerten:\n1. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie\n2. die Präsentation nach § 3 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung\nder mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikatio-\nnen“,\n3. in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische\nQualifikationen“.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,","2296          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n2. im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie\nb) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schrift-\nliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Be-\nwertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1\ndie jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und\nb) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer den Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ bestanden hat, kann beantragen, eine zusätz-\nliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen.“\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2297\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2298          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note,\nc) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie\nd) Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1.“\nArtikel 41\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobi-\nlienfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 117), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nS. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7\nAbsatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung nach\n§ 3 Absatz 7 bis 11 ist nicht zulässig.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2299\n(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,\n2. die mündliche Prüfung in Form eines\na) Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie\nb) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung\nder mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3,\n2. in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, wird die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Teilprüfung kaufmän-\nnisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nder schriftlichen Teilprüfungen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wie folgt gefasst:\n„(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4","2300      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2301\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur Prüfung\na) Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen,\nb) Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung,\nc) Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 5,\n6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 42\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/\nGeprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstech-\nnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052), die durch\nArtikel 10 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine vollständige Befreiung ist nicht\nzulässig.","2302          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§8\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanage-\nment“ sowie die Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiterfüh-\nrung und Personalmanagement“ sind einzeln zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Situations-\naufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist das arithmetische Mittel\naus den Bewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden.“\n4. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:\n„§ 9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kauf-\nmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen\nzu berechnen:\n1. der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse“,\n2. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ und\n3. dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und\nPersonalmanagement“.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 3 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Der bisherige § 10 wird § 12.\n7. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.\n8. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:\n„Anlage 2\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2303\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2304          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 3\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Produktionsprozesse“ die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils\nsowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,\n2. zum Prüfungsteil „Prozessmanagement“ die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithme-\ntische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden\nSituationsaufgaben dieses Prüfungsteils in Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ die Benennung, das nach § 8 Absatz 3\nSatz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die\njeweilige Bewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 7.“\nArtikel 43\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin\nVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschafts-\nfachwirtin vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 26. März 2014\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das\narithmetische Mittel berechnet.\n(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,\n2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3\na) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und\nb) die Präsentation nach § 3 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-\nsammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2305\n1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und\nb) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie\n2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.\n(3) Den Bewertungen für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung der schrift-\nlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene\nFachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und\nb) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit\n25 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n3. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgreich abgeschlossen hat, kann bean-\ntragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nabzulegen.“","2306         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende\nPerson“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.\n6. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2               sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2307\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,\n2. zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung des Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung der betrieblichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2\nSatz 1.“","2308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 44\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501), die zuletzt durch Artikel 33\nder Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für\ndie zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 6 werden die Wörter „stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „steht der zu prüfenden Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 8 werden die Wörter „stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „steht der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,\n2. in der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14\na) die schriftlichen Präsentationsunterlagen,\nb) die mündliche Präsentation und\nc) das Fachgespräch.\nAus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und\ndes Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezia-\nlisierungsgebiete“ das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu\ngewichten:\n1. die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent,\n2. die mündliche Präsentation mit 20 Prozent und\n3. das Fachgespräch mit 50 Prozent.\nAus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufga-\nbenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungs-\nspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2309\nb) in der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsge-\nbiete“ nach § 5 Absatz 14.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen\nfür die beiden Situationsaufgaben und der zusammengefassten Bewertung der Aufgabenstellung im Hand-\nlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","2310        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2311\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,\nb) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Papiertechnologie“ und Bewertung mit Punkten,\nc) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ und Bewertung mit\nPunkten,\nd) Benennung der Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ und Bewertung mit\nPunkten sowie\ne) Benennung des Wahlqualifikationsschwerpunkts,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 45\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/\nGeprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Fi-\nnanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt\ndurch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\nteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Der zu prüfenden Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„von der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4\noder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","2312          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§8\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,\n2. die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.\n(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als\nzusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,\n3. die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.\n(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen\nPrüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.“\n4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:\n„§ 9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und\nin der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3,\n2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie\n3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezi-\nmalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nzu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-\npunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note\nist die Gesamtnote.\n§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 3 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 9 wird § 11 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\n6. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2313\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n7. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.\n8. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:\n„Anlage 2\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2               sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","2314        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote               Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl      in Worten\n48 und 49               4,5\n46 und 47               4,6\n44 und 45               4,7\n42 und 43               4,8\n40 und 41               4,9                             eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39               5,0                             Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37               5,1\n34 und 35               5,2\n32 und 33               5,3\n30 und 31               5,4\n25 bis 29               5,5\n20 bis 24               5,6\n15 bis 19               5,7                             eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14               5,8                             spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9                5,9\n0 bis 4                6,0\nAnlage 3\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen:\na) Steuerung und Führung im Unternehmen,\nb) Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden,\nc) Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation\naa) mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation,\nbb) schriftlich,\nd) Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach\n§ 3 Absatz 4),\ne) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3\nAbsatz 5),\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 7,\n6. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2315\nArtikel 46\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpfle-\ngemeisterin vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 513), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nS. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die\nPrüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 8 Satz 6 und 10 werden jeweils die Wörter „den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbereiche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ und in einzelnen Handlungsbereichen der\nHandlungsfelder des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ befreit, bleiben diese Prüfungsbe-\nstandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich\ndie Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis\nzueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu\nlegen.\n§7\nBewerten von Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1,\n2. die praktische Aufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 5,\n3. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 8 und\n4. die Gesprächssimulation nach § 5 Absatz 8.\nAus den Bewertungen für die beiden schriftlichen Situationsaufgaben, der Bewertung für die praktische Auf-\ngabe, der Bewertung für das Fachgespräch und der Bewertung für die Gesprächssimulation ist als Bewertung\ndes Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben,\nb) in der praktischen Aufgabe,\nc) im Fachgespräch und\nd) in der Gesprächssimulation.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“.","2316          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) Den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, für alle Prüfungsberei-\nche des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, für die beiden Situationsaufgaben, für die praktische\nAufgabe, für das Fachgespräch und für die Gesprächssimulation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als De-\nzimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2317\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,","2318         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Punkten und Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ und Bewertung mit Punkten und\nNote,\nc) Benennung der praktischen Aufgabe im Handlungsfeld „Betriebstechnik“ und Bewertung mit Punkten und\nNote,\nd) Benennung der Situationsaufgabe im Handlungsfeld „Betriebsorganisation“ und Bewertung mit Punkten\nund Note,\ne) Benennung des Fachgesprächs im Handlungsfeld „Führung und Personal“ und Bewertung mit Punkten\nund Note sowie\nf) Benennung der Gesprächssimulation im Handlungsfeld „Führung und Personal“ und Bewertung mit Punk-\nten und Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 5.“\nArtikel 47\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik\n(Certified Process Manager – Electric/Electronics)\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektro-\ntechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager – Electric/Electronics) vom\n10. August 2009 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3\nSatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen\ndes Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2319\n§8\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Der Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“, die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Hand-\nlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ sowie die Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Personalmanagement“\nsind einzeln zu bewerten.\n(3) Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fach-\naufgaben“ ist das arithmetische Mittel zu bilden.“\n3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:\n„§ 9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachauf-\ngaben“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:\n1. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“,\n2. dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende\nFachaufgaben“ und\n3. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement“.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 3 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Der bisherige § 10 wird § 12.\n6. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.\n7. Folgende Anlagen 2 und 3 werden angefügt:\n„Anlage 2\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","2320      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2321\nAnlage 3\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“ die Benennung, die Bewertung und die Note dieses\nPrüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch\nbeinhaltet,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 er-\nrechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige\nBewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,\n3. zum Prüfungsteil „Personalmanagement“ die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils\nsowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 7.“\nArtikel 48\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte\nBerufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2016\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\n„§ 10\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\n(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2\nder Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbe-\nstandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen\nsich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4\nSatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen\ndes Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","2322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(2) Hat die zu prüfende Person erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und\nWeiterbildungspädagogen oder zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt, wird auf Antrag die\nPrüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.\n§ 11\nBewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten.\nAus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ sind die Situations-\naufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Als Bewertung für den Prüfungsteil\nist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des\nsituationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.\n(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1,\n2. nach Maßgabe von Satz 2\na) die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und\nb) das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2.\nAus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewer-\ntung das arithmetische Mittel berechnet. Aus der Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 und der zusammengefass-\nten Bewertung nach Satz 2 ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:\n„§ 12\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils „Kernprozesse der beruflichen Bildung“,\n2. im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“\na) in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und\nb) in der mündlichen Prüfung,\n3. im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“\na) in der Projektarbeit,\nb) in der Präsentation und\nc) im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine\nganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ mit 30 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ mit\n30 Prozent,\n3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ mit 40 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 13\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2323\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.\n7. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 11 und 12)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4","2324        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 13)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung jedes Handlungsbereichs mit Punkten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2325\n2. zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der Situationsaufgabe in jedem Handlungsbereich mit Punkten sowie\nc) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,\nb) Benennung und Bewertung der Projektarbeit mit Thema und Punkten,\nc) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Punkten sowie\nd) Benennung und Bewertung des Fachgesprächs mit Punkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 10.“\nArtikel 49\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungs-\npädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934), die durch Artikel 12\nder Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827; 2018 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\n„§ 10\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der\nHandwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-\nteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die\nAnteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2\nentsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des\nPrüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 11\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten. Aus\nden einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel\nzu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für\ndiesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu\nbewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel\nzu berechnen.","2326          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(4) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Projektarbeit,\n2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3\na) die Präsentation sowie\nb) das Fachgespräch.\nAus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arith-\nmetische Mittel zu berechnen.“\n5. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:\n„§ 12\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte\nerreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine\nganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller\nPrüfungsteile zu berechnen.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 13\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 12 wird § 14 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16.\n8. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 11 und 12)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2327\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2328         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 13)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ die Benennung und Bewertung dieses Prü-\nfungsteils mit Punkten und Note,\n3. zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 10.“\nArtikel 50\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte\nLogistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 26. März\n2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für\ndie zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter „Der\nzu prüfenden Personen“ ersetzt.\nc) In Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2329\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich\neinzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und\n2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 16.\nAus den Bewertungen für jede der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fach-\ngespräch ist als Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mit-\ntel zu berechnen.“\n4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in jeder der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und\nb) im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, den Bewertungen für die beiden\nSituationsaufgaben und der Bewertung des Fachgesprächs ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl\nzuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:","2330       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2331\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben in zwei der folgenden Handlungsbereiche\nLogistikprozesse, Betriebliche Organisation und Kostenwesen, Führung und Personal und jeweils Bewer-\ntung mit Punkten und Note sowie\nc) Benennung des Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs und Bewertung mit Punkten\nund Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,","2332          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 51\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Ge-\nprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 8 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifika-\ntionsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arith-\nmetische Mittel zu berechnen.\n(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1,\n2. die mündliche Prüfung in Form eines\na) situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie\nb) einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusam-\nmengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind\ndie Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der schriftlichen Prüfung,\nb) in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie\nb) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2333\n(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schrift-\nliche Prüfung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Bewer-\ntung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die\njeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und\nb) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Jede nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgreich abgeschlossen hat, kann bean-\ntragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nabzulegen.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","2334      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2335\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung in Punkten und als Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten,\n2. zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieser Teilprüfung,\nb) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note,\nc) Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie\nd) Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsenta-\ntion in Punkten und als Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1.“\nArtikel 52\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3037), die zuletzt durch Artikel 30 der\nVerordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für jede zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","2336          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für die\nPrüfungsbereiche einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungs-\nteil das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 als Prü-\nfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und\n2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nBei der Bewertung in den Situationsaufgaben sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur\nHälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungs-\nbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist als\nBewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. In jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und\nb) im Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basis-\nqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der\neine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen\nfür die beiden schriftlichen Situationsaufgaben und der Bewertung für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1\ndie jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent und\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2337\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","2338        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung mit Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung mit Note,\nd) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung mit Note sowie\ne) Benennung des Fachgesprächs und Handlungsbereichs und Bewertung mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2339\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 53\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungs-\nfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035), die durch Artikel 12\nder Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 3 Satz 2 oder § 6\nAbsatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In den Prüfungsteilen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen\nfür jede Teilprüfung einzeln zu bewerten.\n(3) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilprüfungen der betrieblichen Situationsbeschreibung nach\n§ 3 Absatz 3 zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftli-\nchen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel berechnet.\n(4) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 3\nAbsatz 5 zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Prä-\nsentation wird als zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische\nMittel berechnet. Dabei geht die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Prä-\nsentation mit einem Drittel in die Berechnung mit ein.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl zu runden:\n1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung,\n2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1\ndie jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-\nteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten\nGesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-\nnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede","2340           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n6. Der bisherige § 9 wird § 11.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2341\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,\n2. zum Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“ Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,\n3. zum Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,","2342          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n7. Befreiungen nach § 5,\n8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10 Absatz 2 Satz 1.“\nArtikel 54\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I\nS. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder Satz 3 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestand-\nteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Situationsaufgabe I,\n2. in der Situationsaufgabe II\na) die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7,\nb) das Fachgespräch und\n3. die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“.\nAus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste\nBewertung der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus der Bewertung der Situations-\naufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche\nAusarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungs-\nspezifische Qualifikationen“ das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,\n2. die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und\n3. die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit 10 Prozent.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der Situationsaufgabe I,\nb) in der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und\nc) in der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2343\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 oder der schriftlichen Ausarbeitung\nnach § 5 Absatz 8, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen\nfür die Situationsaufgaben I und II und der Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich\n„Spezialisierungsgebiete“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 10 bis 13.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","2344        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2345\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich „Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“\nund Bewertung mit Punkten und Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe II im Handlungsbereich „Organisation, Führung und Kommunikation“\nund Bewertung mit Punkten und Note sowie\nd) Benennung der schriftlichen Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit Benennung\ndes Wahlqualifikationsschwerpunkts und Bewertung mit Punkten und Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 55\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte\nSportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. März 2014\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Person“\nersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewertung der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikations-\nbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,\n2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3\na) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und\nb) die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-\nsammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:","2346          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der schriftlichen Situationsaufgabe und\nb) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie\n2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.\n(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die\nschriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachge-\nspräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und\nb) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit\n25 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und dessen Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende\nPerson“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2347\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","2348        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7\neine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\nspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n10 bis 14            5,8\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung des Prüfungsteils,\nb) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2349\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1.“\nArtikel 56\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen\nund Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits-\nund Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1679),\ndie durch Artikel 6 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„von der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen\ndes Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten.\nAus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prü-\nfung zu berechnen.\n(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation sowie\n2. das Fachgespräch.\nAus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das\ngewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als\nDezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel\naus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede","2350           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung außerhalb der zusätzlichen\nPrüfung nach § 10 erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende\nPerson“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2351\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,\n2. Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils mit Note,\n3. Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,","2352          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 5,\n8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10 Absatz 2 Satz 1.“\nArtikel 57\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation\nund Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und\nProjektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 268), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten.\nAus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prü-\nfung zu berechnen.\n(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation sowie\n2. das Fachgespräch.\nAus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das\ngewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung\njeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1\ndie jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-\nteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten\nGesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-\nnete Note ist die Gesamtnote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2353\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und folgender Satz wird angefügt:\n„Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.“\n6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4","2354        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,\n2. Bewertung und Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2355\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5.“\nArtikel 58\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen\nin der Finanzdienstleistungswirtschaft\nDie Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirt-\nschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 30. November\n2017 (BGBl. I S. 3827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4\nSatz 1 entsprechend. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses\nzugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündli-\nchen Prüfung sind einzeln zu bewerten.\n(3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den\nPrüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der\nmündlichen Teilprüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung auf eine ganze\nZahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1\ndie jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Summe aller\nschriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Teilprüfung zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kauf-\nmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als\nDezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.","2356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. Der bisherige § 10 wird § 12 und dessen Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 12 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.\n7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 15 und 16 und werden wie folgt gefasst:\n„§ 15\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder\nAbsatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 16\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche\nTeilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Aus den mündli-\nchen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithme-\ntische Mittel berechnet.\n(3) Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche\nTeilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Innerhalb der\nmündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Aus den mündlichen und schriftlichen\nTeilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet.“\n8. Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt:\n„§ 17\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen aller Prüfungsleistungen auszuweisen.\n(3) Die Bewertungen für den Prüfungsteil A und den Prüfungsteil B sind kaufmännisch zu runden. Ihnen wird\nnach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zugeordnet.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aller Bewertungen zu\nberechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach An-\nlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§ 18\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 15 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n9. Der bisherige § 15 wird § 19.\n10. Der bisherige § 16 wird § 20 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n11. Die §§ 17 und 18 werden die §§ 21 und 22.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2357\n12. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7, 8, 16 und 17)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100               1,0\n98 und 99            1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97            1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","2358        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7\neine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\nspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n10 bis 14            5,8\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. die Benennung, das nach § 7 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils\nsowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,\n2. die Benennung, die Bewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein\nfallbezogenes Beratungsgespräch ist,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2359\nAnlage 3\n(zu § 18)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zu Teil A der Prüfung:\na) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,\nb) die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,\nc) die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,\n2. zu Teil B der Prüfung:\na) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,\nb) die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,\nc) die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 15,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 19.“\nArtikel 59\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr\nund Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 41 der Verordnung\nvom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 16 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter „Der\nzu prüfenden Person“ ersetzt.\nc) In Satz 5 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer oder für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4\nentsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des\nPrüfungsausschusses zugrunde zu legen.","2360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\n(3) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nder Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\n(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das\nFachgespräch jeweils einzeln zu bewerten.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen\nPrüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situa-\ntionsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“\nsowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde,\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sowie im Prüfungsteil „Handlungsspe-\nzifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die\njeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen\nder Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“ und aus den einzelnen Bewertungen\nder Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ zu berechnen. Die Gesamt-\npunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1\ndie Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2361\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. die Benennung, die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua-\nlifikationen“ erzielten Noten sowie die Bewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die\nBewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 6,\n6. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 60\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und\nGeprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302), die durch Artikel 16 der Verordnung vom\n26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 7 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen in jeder der beiden Aufgabenstellungen nach § 3\nAbsatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das\narithmetische Mittel berechnet.\n(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und\n2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 6.\nAus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel\nberechnet. Dabei werden wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und\n2. das Fachgespräch mit zwei Dritteln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2363\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prü-\nfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie\n2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(3) Den Bewertungen für die schriftliche und für die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note\nals Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus den Bewertungen für die schriftliche und\ndie mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine\nganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die\nNote in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","2364        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2365\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche\na) Unternehmensführung und -entwicklung,\nb) Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen,\nc) Personalführung und -entwicklung,\nd) Gestaltung des Marketingprozesses,\ne) Qualitäts- und Projektmanagement,\nf) Leistungserstellung im Tourismus,\n2. Benennung der schriftlichen Prüfung und Angabe des Prüfungsergebnisses in Punkten und Note,\n3. Benennung der mündlichen Prüfung, Präsentation und Fachgespräch und Angabe des Prüfungsergebnisses\nin Punkten und Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 5,\n8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 61\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton\nund Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion\nBild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467), die durch\nArtikel 47 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu\nprüfende Person“ ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen in den Hand-\nlungsbereichen nach § 4 Absatz 4 und die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe in Form eines Rollenspiels\nnach § 4 Absatz 5 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.","2366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und\n2. das Fachgespräch nach § 5 Absatz 3.\nAus den Bewertungen wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe mit zwei Dritteln und\n2. das Fachgespräch mit einem Drittel.“\n4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wor-\nden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement“.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ ist nach An-\nlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Prüfungs-\nteilen „Betriebsmanagement“ und „Projektmanagement“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch\nauf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl\nund die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Der bisherige § 9 wird § 11.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2               sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2367\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung des Prüfungsteils „Betriebsmanagement“ und Bewertung mit Punkten und Note,\n2. Benennung\na) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten,\nb) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,\nc) des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten,\n3. Benennung des Prüfungsteils „Projektmanagement“ und Bewertung mit Punkten und Note,\n4. Benennung\na) der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten,\nb) des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten,\n5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n6. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n7. die Gesamtnote in Worten,\n8. Befreiungen nach § 6,\n9. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 62\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Polier und Geprüfte Polierin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polie-\nrin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 23. Mai 2017\n(BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der\nHandwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestand-\nteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die\nAnteile nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses\nzugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2369\n§8\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu\nbewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das ge-\nwichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:\n1. die Projektarbeit mit 50 Prozent,\n2. die Präsentation mit 20 Prozent und\n3. das Fachgespräch mit 30 Prozent.\n(3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu be-\nwerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu\nberechnen.\n(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben ein-\nzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische\nMittel zu berechnen.“\n4. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:\n„§ 9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte\nerreicht worden sind:\n1. im Prüfungsteil „Baubetrieb“,\n2. im Prüfungsteil „Bautechnik“ in den beiden Situationsaufgaben und\n3. im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ in den beiden Situationsaufgaben.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil „Baubetrieb“,\n2. die Bewertung im Prüfungsteil „Bautechnik“ und\n3. die Bewertung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbeiterführung und Perso-\nnalmanagement“ ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-\ngefassten Bewertung des Prüfungsteils „Baubetrieb“, der Bewertung des Prüfungsteils „Bautechnik“ und der\nBewertung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ zu berechnen. Die Gesamtpunkt-\nzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2\neine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 3 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.","2370        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n7. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden durch die folgenden Anlagen 2 und 3 ersetzt:\n„Anlage 2\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2371\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 3\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Baubetrieb“\na) Benennung des Prüfungsteils, die zusammengefasste Bewertung mit Note,\nb) Benennung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs und die Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Bautechnik“\na) Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des Bereichs „Hochbau“ oder „Tiefbau“ und die Bewertung\nmit Note,\nb) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“\na) Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ und die Bewertung mit\nNote,\nb) Benennung der beiden Situationsaufgaben und die jeweilige Bewertung mit Punkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 7,\n8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 2.“","2372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 63\nÄnderung der\nVerordnung über die Prüfung\nzum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sozialversicherungsfachwirt –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche\nSozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –\nFachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfach-\nwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversiche-\nrungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar\n2013 (BGBl. I S. 206), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „von der zu prüfenden Person“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese\nPrüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sind die schriftlichen Prüfungsleis-\ntungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen\nwird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sind die beiden schriftlichen Prü-\nfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen\nBewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.\n(4) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichs-\nübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.\n(5) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und\n2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische\nMittel berechnet.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zu-\nsammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ jeweils mindestens 50 Punkte erreicht\nworden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie\n3. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2373\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ mit 30 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ mit 40 Prozent,\n3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ mit 15 Prozent und\n4. die Bewertung für den Prüfungsteil „Personalaufgaben“ mit 15 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Der bisherige § 8 wird § 10.\n6. Der bisherige § 9 wird § 11 und in dessen Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\nteilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.\n8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4","2374        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2375\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit\nPunkten,\nBenennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten\na) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,\nb) System der sozialen Sicherung und\nc) Sozialverwaltungsverfahren,\n2. Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit\nPunkten,\nBenennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten\na) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder\nb) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung,\n3. Benennung des Prüfungsteils „Organisationsaufgaben“ und Bewertung mit Punkten,\nBenennung der Handlungsbereiche\na) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,\nb) Kundenmanagement,\nc) Veränderungsmanagement,\n4. Benennung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ und Bewertung mit Punkten,\nBenennung der Handlungsbereiche\na) Mitarbeiterführung,\nb) Personalmanagement,\n5. Benennung und Bewertung mit Punkten von\na) Präsentation und\nb) Fachgespräch,\n6. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n7. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n8. die Gesamtnote in Worten,\n9. Befreiungen nach § 5,\n10. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 64\nÄnderung der\nZweirad-Service-Fortbildungsverordnung\nDie Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die durch Artikel 54 der\nVerordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:\n„§ 7\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der\nHandwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für\ndie Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach\n§ 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.","2376          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n§8\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisa-\ntion, Kooperation und Kommunikation“ sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.\n(3) Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kom-\nmunikation“ sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arith-\nmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben\ninnerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen.“\n3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:\n„§ 9\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situations-\nbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\nFür die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu be-\nrechnen.\n(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 10\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 9 wird § 11 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 12 und 13.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 8 und 9)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2377\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2378         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 10)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen\nFachgesprächs,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,\n5. Befreiungen nach § 7.“\nArtikel 65\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013\n(BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8\nAbsatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftli-\nchen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. Bei der Bewertung\nder Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im situationsbezogenen Fachgespräch sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019              2379\njeweils der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertungen einzubezie-\nhen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten.“\n3. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte\nerreicht worden sind:\n1. im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen und\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden Situationsaufgaben und dem situa-\ntionsbezogenen Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die Bewertungen der beiden schriftlichen Situations-\naufgaben, des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine\nmündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, die beiden\nschriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jewei-\nlige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung\nder Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen\nBewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu berechnen.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n5. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                  Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2               sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4","2380      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2381\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils sowie\nb) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs\nsowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 66\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität\nund Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenver-\nkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I\nS. 231), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „von dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „von der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7\nAbsatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3\nAbsatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das\narithmetische Mittel zu berechnen.","2382          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das\nFachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammenge-\nfasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die\nBewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte\nerreicht worden sind:\n1. in der schriftlichen Prüfung und\n2. in der mündlichen Prüfung.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie\n2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-\ngefassten Bewertung der schriftlichen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu\nberechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-\npunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note\nist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2383\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2384         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur schriftlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,\n2. zur mündlichen Prüfung: Benennung dieser Prüfung und Bewertung mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung der Befreiung nach § 10 vom schriftlichen Teil der Ausbilder-Eignungsverordnung.“\nArtikel 67\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik\nund Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr\nund Logistik und Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 236), die\ndurch Artikel 19 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstel-\nlungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das\narithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und\n2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.\nAus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen\nPrüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2385\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie\n2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den\nBewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als\nDezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung\ndes Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","2386        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2387\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur schriftlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,\n2. zur mündlichen Prüfung: Benennung der Prüfung und Bewertung mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 68\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksys-\nteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459, 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 6\nAbsatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 sind die Prüfungsleistungen für die beiden Aufgabenstel-\nlungen einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für die schriftliche Prüfung das\narithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) In der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und\n2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7.\nAus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen\nPrüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie\n2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.","2388          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus den\nBewertungen der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung. Die Gesamtpunktzahl ist\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als\nDezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung\ndes Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 10 und 11.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2389\nNote               Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl      in Worten\n65 und 66              3,5\n63 und 64              3,6\n62                 3,7\n60 und 61              3,8\n58 und 59              3,9                              eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57              4,0                              Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                 4,1\n53 und 54              4,2\n51 und 52              4,3\n50                 4,4\n48 und 49              4,5\n46 und 47              4,6\n44 und 45              4,7\n42 und 43              4,8\n40 und 41              4,9                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39              5,0                              Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37              5,1\n34 und 35              5,2\n32 und 33              5,3\n30 und 31              5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                              eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                              spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur schriftlichen Prüfung – Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung der schrift-\nlichen Prüfung mit Punkten,\n2. zur mündlichen Prüfung – Benennung von Projektpräsentation und Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und\nBewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,","2390          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung über die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverord-\nnung nach § 10.“\nArtikel 69\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Glas und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Glas vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3608), die\ndurch Artikel 62 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für\ndie zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 8\nAbsatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen die beiden schriftli-\nchen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten.“\n4. Nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte\nerreicht worden sind:\n1. Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen,\n2. Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den beiden schriftlichen Situationsaufgaben und\nim situationsbezogenen Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrich-\ntungsübergreifende Basisqualifikationen“ und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Er-\ngänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, für die beiden\nSituationsaufgaben sowie für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als\nDezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-\ngefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen\nBewertungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine\nNote als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2391\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","2392        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils sowie\nb) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs\nsowie Bewertung mit Punkten und mit Noten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2393\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 70\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im\nEinzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 3 Absatz 9 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3\nund 4 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der\nschriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9,\n2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-\nsammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind\ndie Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung\njeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl zu runden:\n1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,\n2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ ist nach Anlage 1\ndie jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.","2394         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-\nteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten\nGesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-\nnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2395\nNote                   Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl          in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft       spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“\na) Benennung der Handlungsbereiche in der ersten und zweiten Teilprüfung,\nb) die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,\nc) Bewertung der beiden betrieblichen Situationsaufgaben jeweils mit Punkten,","2396          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n2. zum Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ die zusammengefasste Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten\nund Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 71\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-\nrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom\n13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515, 780, 1621) wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für\ndie zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden im Satzteil nach Nummer 1 Buchstabe d die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die\nPrüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel berechnet.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ nach § 5 Absatz 6,\n2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ nach § 5 Absatz 7 und\n3. die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ in Form eines situationsbezogenen\nFachgesprächs nach § 5 Absatz 8.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.“\n4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7\nund 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2397\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewer-\ntungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezi-\nmalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4","2398        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80             2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76             2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69             3,3\n67               3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62               3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50               4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2399\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten und mit Note,\nc) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten und mit Note sowie\nd) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten und mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 72\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Tech-\nnische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 26. März\n2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. das Ablegen der Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“\ninnerhalb der letzten fünf Jahre, und“.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende\nPerson“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n„§ 8\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 3 oder § 10 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§9\nBewerten von Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ sind die\nPrüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als\nBewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.","2400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,\n2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3\na) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und\nb) die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-\nsammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n4. Nach § 9 werden die folgenden §§ 10 und 11 eingefügt:\n„§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,\n2. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Technische Qualifikationen“,\n3. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in der schriftlichen Situationsaufgabe und\nb) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikatio-\nnen“ sowie\n2. die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.\n(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifi-\nkationen“, der Bewertung für die schriftliche Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für\ndas situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimal-\nzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 15 Prozent,\n2. die Bewertungen für den Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“ mit 15 Prozent,\n3. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe mit 45 Prozent und\nb) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit\n25 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 11\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2401\n5. Der bisherige § 10 wird § 12 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch\ndie Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 13 und 14.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 9 und 10)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                1,0\n98 und 99             1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97             1,2               sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95             1,3\n92 und 93             1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86             2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80             2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76             2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73             3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69             3,3\n67                3,4\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4","2402        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                  Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7\neine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\nspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n10 bis 14            5,8\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 11)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“\na) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie\nb) Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,\n3. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung des Prüfungsteils,\nb) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2403\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 8.“\nArtikel 73\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Ge-\nprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527, 1708) wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ und das Wort\n„seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.\nb) In Absatz 9 werden die Wörter „vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„von der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 3 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen\nBewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu\nberechnen.\n(3) In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.\nAus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zu-\nsammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Da-\nbei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und\n2. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jeder der schriftlichen Teilprüfungen,\n2. in der mündlichen Teilprüfung.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung sowie\n2. die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Teilprüfung.","2404         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der\nBewertung für die schriftliche Prüfung und der Bewertung für die mündliche Teilprüfung. Die Gesamtpunktzahl\nist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note\nals Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung\ndes Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden die §§ 9 bis 12.\n5. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2405\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66             3,5\n63 und 64             3,6\n62                3,7\n60 und 61             3,8\n58 und 59             3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57             4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54             4,2\n51 und 52             4,3\n50                4,4\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft        spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum schriftlichen Teil der Prüfung\na) Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten sowie\nb) Benennung der schriftlichen Teilprüfungen, der Handlungsbereiche und Bewertung der Teilprüfungen mit\nPunkten,","2406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n2. zum mündlichen Teil der Prüfung Benennung und Bewertung dieses Teils der Prüfung mit Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 74\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und\nGeprüfte Fachwirtin für Marketing vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1461) wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7\nAbsatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2,\n2. die mündliche Prüfung in Form\na) eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5,\nb) einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5.\nAus den beiden schriftlichen Teilleistungen ist als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das\narithmetische Mittel zu berechnen. Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation\nist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berech-\nnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu\nrunden:\n1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,\n2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden\nschriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2 und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung\nzu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamt-\npunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note\nist die Gesamtnote.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2407\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4","2408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur Prüfung\na) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung,\nb) Benennung und zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung,\n2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n4. die Gesamtnote in Worten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2409\n5. Befreiungen nach § 5,\n6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 75\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und\nGeprüfte Fachwirtin für Einkauf vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Absatz 6 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n2. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§6\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten.\nAus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmeti-\nsche Mittel berechnet.\n(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,\n2. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 10.\nAus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewer-\ntung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie\nfolgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.“\n3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 eingefügt:\n„§ 7\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl zu runden:\n1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,\n2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-\nteile zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten\nGesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeord-\nnete Note ist die Gesamtnote.\n§8\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nMaßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-\nkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede\nBefreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren\nPrüfung anzugeben.","2410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n4. Der bisherige § 7 wird § 9 und dessen Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\n5. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die §§ 10 bis 12.\n6. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 6 und 7)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                1,5\n90                1,6\n89                1,7\n88                1,8\n87                1,9                               eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86              2,0                               spricht\n84                2,1\n83                2,2\n82                2,3\n81                2,4\n79 und 80              2,5\n78                2,6\n77                2,7\n75 und 76              2,8\n74                2,9                               eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                3,1\n70                3,2\n68 und 69              3,3\n67                3,4\n65 und 66              3,5\n63 und 64              3,6\n62                3,7\n60 und 61              3,8\n58 und 59              3,9                               eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57              4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                4,1\n53 und 54              4,2\n51 und 52              4,3\n50                4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2411\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung,\n2. Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 5,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 10.“\nArtikel 76\nÄnderung der\nBilanzbuchhalterprüfungsverordnung\nDie Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819) wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.","2412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „er oder“ gestrichen.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nf) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\ng) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n4. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:\n„§ 8\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 2 oder § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind\nden Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§9\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Aus\nden einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.\n(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und\n2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.\nAus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel\nberechnet. Dabei werden gewichtet:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019              2413\n1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.\n§ 10\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung\njeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für die schriftliche Prüfung und\n2. die Bewertung für die mündliche Prüfung.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl aus der Bewertung für die schriftliche Prüfung\nund der Bewertung für die mündliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist\nkaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note\nals Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“\n5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\n„§ 11\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n6. Der bisherige § 11 wird § 12 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt\nwerden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n7. Der bisherige § 12 wird § 13.\n8. Der bisherige § 13 wird § 14 und wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\nteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestri-\nchen.\nb) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n9. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die §§ 15 und 16.\n10. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 9 und 10)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n100                  1,0\n98 und 99                1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97                1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95                1,3\n92 und 93                1,4","2414     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019         2415\nAnlage 2\n(zu § 11)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Angabe der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,\n2. Angabe der Prüfungsergebnisse der drei schriftlichen Aufgabenstellungen in der schriftlichen Prüfung,\n3. Angabe der Prüfungsergebnisse der Präsentation und des Fachgesprächs in der mündlichen Prüfung,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 8,\n8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 13.“\nArtikel 77\nÄnderung der\nIndustriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung\nDie Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar 2016 (BGBl. I S. 110), die\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 14 und 15 wie folgt gefasst:\n„§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen\n§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote“.\n2. In § 3 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-\nnehmer“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern“ durch die Wörter\n„Der zu prüfenden Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter „für\ndie zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\n5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.","2416          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „oder er“ gestrichen.\n9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:\n„§ 13\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4\nSatz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 14\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In den Teilprüfungen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.\n(3) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine zusammengefasste Be-\nwertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen\nzu bilden.\n(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situa-\ntionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusam-\nmengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den ein-\nzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist als\nzusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen.\n§ 15\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2417\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in den schriftlichen Situationsaufgaben,\nb) im situationsbezogenen Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl\ngerundet:\n1. die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,\nb) die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie\nc) die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, der Bewertung für\ndie schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sowie der Bewer-\ntung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die\njeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:\n1. dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungs-\nübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und\nb) der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§ 16\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n10. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht be-\nstanden, kann er zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 14 und 15)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4","2418     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2419\nAnlage 2\n(zu § 16)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung „Fachrichtungsüber-\ngreifende Basisqualifikationen“ in Punkten,\n2. die zusammengefasste Bewertung der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in\nPunkten und als Note,\n3. Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgaben und des situations-\nbezogenen Fachgesprächs zur Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in Punkten und als Note,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 13,\n8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 1.“\nArtikel 78\nÄnderung der\nArbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung\nDie Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2909)\nwird wie folgt geändert:\n1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die\nzu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\n2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die\nzu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\n3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n4. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.","2420         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ und die Wörter „seine oder“\ngestrichen.\n6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:\n„§ 11\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend\nihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-\nschusses zugrunde zu legen.\n§ 12\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,\n2. die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie\n3. die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.“\n7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:\n„§ 13\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\ntens 50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9,\n2. in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und\n3. in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.\n(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen\nBewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation\neinschließlich Fachgespräch zu berechnen.\n(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist\ndie Gesamtnote.“\n8. Der bisherige § 13 wird § 14 und folgender Satz wird angefügt:\n„Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung\nauszustellen.“\n9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 15\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n10. Der bisherige § 15 wird § 16 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die\nPrüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n11. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden die §§ 17 und 18.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2421\n12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 12 und 13)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100               1,0\n98 und 99            1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97            1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","2422         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n48 und 49             4,5\n46 und 47             4,6\n44 und 45             4,7\n42 und 43             4,8\n40 und 41             4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39             5,0                               Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37             5,1\n34 und 35             5,2\n32 und 33             5,3\n30 und 31             5,4\n25 bis 29             5,5\n20 bis 24             5,6\n15 bis 19             5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14             5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9              5,9\n0 bis 4              6,0\nAnlage 2\n(zu § 15)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und\nBewertung mit Punkten,\n2. Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,\n3. Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit\nPunkten,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 11.“\nArtikel 79\nÄnderung der\nIndustriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung\nDie Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 31. Januar 2017 (BGBl. I S. 139) wird\nwie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter „und Ermittlung der Gesamtnote“ gestrichen.\nb) Der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe „, Gesamtnote“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019       2423\n2. In § 3 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter\n„Der zu prüfenden Person“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „für\ndie zu prüfende Person“ ersetzt.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmer“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n5. In § 9 Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n9. Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:\n„§ 13\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 15","2424          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAbsatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Ent-\nscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 14\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. im schriftlichen Teil\na) die Situationsaufgabe nach § 10 und\nb) die Situationsaufgabe nach § 11 und\n2. das Fachgespräch nach § 12.\n§ 15\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in jedem Prüfungsbereich und\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) im schriftlichen Teil\naa) in der Situationsaufgabe nach § 10 und\nbb) in der Situationsaufgabe nach § 11 und\nb) im Fachgespräch nach § 12.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\nBasisqualifikationen“ und die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung\ndurchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, für jede der\nSituationsaufgaben und für das Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzu-\nordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist aus den einzelnen Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrich-\ntungsübergreifende Basisqualifikationen“, der Situationsaufgabe nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11\nsowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kauf-\nmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 eine Note\nals Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\n§ 16\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n10. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist ein Prüfungsteil nicht be-\nstanden, kann er zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2425\n11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 14 und 15)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100               1,0\n98 und 99            1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97            1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95            1,3\n92 und 93            1,4\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4","2426        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 16)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils sowie\nb) Benennung der drei Handlungsbereiche nach § 7 und Bewertung in Punkten und als Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 13,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3\nAbsatz 2.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019        2427\nArtikel 80\nÄnderung der\nAußenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung\nDie Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1574) wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die\nzu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\n2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die\nzu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „Die\nzu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Satz 4 werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und die Wörter „er oder“ gestrichen.\n4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n7. Die §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:\n„§ 12\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder\nAbsatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungs-\nbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 13\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Als Bewertung\nder schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen berechnet.","2428          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n(3) In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:\n1. die Präsentation nach § 11 Absatz 5 sowie\n2. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische\nMittel berechnet. Dabei werden gewichtet:\n1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und\n2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.“\n8. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:\n„§ 14\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in der schriftlichen Prüfung sowie\n2. in der mündlichen Prüfung.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie\n2. die Bewertung der mündlichen Prüfung.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertun-\ngen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung zu bilden. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch\nauf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl\nund die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.“\n9. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt gefasst:\n„§ 15\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n10. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Eine“ durch das Wort „Die“ und das Wort „eine“ durch das Wort „die“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ und das Wort „eine“ durch das Wort „die“\nersetzt.\n11. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.\n12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 13 und 14)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2429\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2430         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 15)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zur schriftlichen Prüfung\na) Benennung und Bewertung in Punkten sowie\nb) Benennung und Bewertung der Aufgabenstellungen in Punkten,\n2. zur mündlichen Prüfung\na) Benennung und Bewertung in Punkten,\nb) Benennung und Bewertung der Präsentation in Punkten sowie\nc) Benennung und Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs in Punkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Zahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 12,\n7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung nach\n§ 17.“\nArtikel 81\nÄnderung der\nÜbersetzerprüfungsverordnung\nDie Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n4. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\nnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019     2431\n7. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen“ durch die Wörter „Die zu\nprüfende Person“ ersetzt und wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.\n8. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst:\n„§ 13\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 2 Satz 2 entspre-\nchend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungs-\nausschusses zugrunde zu legen.\n§ 14\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:\n1. in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,\n2. im Übersetzungsprojekt\na) die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und\nb) die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und\n3. das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.\n§ 15\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und\n2. im Übersetzungsprojekt\na) in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und\nb) in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie\n3. im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.\n(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,\n2. die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,\n3. die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und\n4. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.\n(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl\nwird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist\ndie Gesamtnote.“\n9. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:\n„§ 16\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“","2432         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n10. Der bisherige § 16 wird § 17 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n11. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden die §§ 18 und 19.\n12. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 14 und 15)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2             sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                              spricht\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80               2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76               2,8\n74                 2,9                              eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73               3,0                              nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69               3,3\n67                 3,4\n65 und 66               3,5\n63 und 64               3,6\n62                 3,7\n60 und 61               3,8\n58 und 59               3,9                              eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57               4,0                              Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                 4,1\n53 und 54               4,2\n51 und 52               4,3\n50                 4,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019           2433\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7\neine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\nspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n10 bis 14            5,8\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0\nAnlage 2\n(zu § 16)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,\n5. Angabe der Sprachen, in denen die Qualifikation erworben wurde,\n6. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n7. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der\nHauptsprache und der Zielsprache,\n2. zum Übersetzungsprojekt nach § 11 Absatz 2 bis 4:\na) Benennung der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe\nder Hauptsprache und der Zielsprache,\nb) Benennung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und Bewertung mit Punkten sowie An-\ngabe der Hauptsprache und der Zielsprache,","2434          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. Benennung des Fachgesprächs nach § 11 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten sowie Angabe der Haupt-\nsprache und der Zielsprache,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 13,\n8. Vorliegen der Nachweise nach § 3 Absatz 1.“\nArtikel 82\nÄnderung der\nEnergiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung\nDie Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n5. In § 10 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Er oder sie“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die\nWörter „die zu prüfende Person“ ersetzt und werden die Wörter „er oder“ gestrichen.\n7. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:\n„§ 12\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder\n§ 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den\nEntscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§ 13\nBewertung von Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen „schriftliche Prüfung“ und „mündliche Prüfung“ sind ein-\nzeln zu bewerten.\n(3) Im Prüfungsteil „schriftliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel\nberechnet.\n(4) Im Prüfungsteil „mündliche Prüfung“ wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmeti-\nsche Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:\n1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2435\n§ 14\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils\nmindestens 50 Punkte erreicht worden sind.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die\nzusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungs-\nbereiche zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten\nGesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zu-\ngeordnete Note ist die Gesamtnote.“\n8. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:\n„§ 15\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\nnach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen ver-\ngleichbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n9. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche\nPrüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„Die zu prüfende Person“ ersetzt.\n10. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 17 bis 19.\n11. Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 13 und 14)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                Note\nPunkte                                                                      Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n100                 1,0\n98 und 99               1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97               1,2              sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95               1,3\n92 und 93               1,4\n91                  1,5\n90                  1,6\n89                  1,7\n88                  1,8\n87                  1,9                              eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86               2,0                              spricht\n84                  2,1\n83                  2,2\n82                  2,3\n81                  2,4","2436       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29           5,5\n20 bis 24           5,6\n15 bis 19           5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14           5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9            5,9\n0 bis 4            6,0\nAnlage 2\n(zu § 15)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2437\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4,\n2. Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil,\n3. die zusammengefassten Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung,\n4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n6. die Gesamtnote in Worten,\n7. Befreiungen nach § 12,\n8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung\nnach § 16.“\nArtikel 83\nÄnderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 74), die zuletzt durch Artikel 37 der\nVerordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n2. In § 5 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter\n„für die zu prüfende Person“ ersetzt.\n3. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„§ 6\nBefreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nWird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nPrüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3\nSatz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile\nsind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.\n§7\nBewerten der Prüfungsleistungen\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden\nPrüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil\ndas arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:\n1. die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4,\n2. das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.\nBei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch sind der Kern\nund die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Bewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrier-\nten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu bewerten. Aus den beiden Bewertungen","2438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nder Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist als Bewertung des\nPrüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.“\n4. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt:\n„§ 8\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens\n50 Punkte erreicht worden sind:\n1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) in beiden schriftlichen Situationsaufgaben und\nb) im situationsbezogenen Fachgespräch.\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze\nZahl gerundet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,\n3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.\n(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen\nfür die beiden Situationsaufgaben und der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch ist nach An-\nlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.\n(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu be-\nrechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:\n1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ mit 25 Prozent,\n2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.\nDie Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist\nnach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die\nGesamtnote.\n§9\nZeugnisse\n(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach\nder Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer\nNachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.\nJede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleich-\nbaren Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,\ninsbesondere\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder\nzusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.“\n5. Der bisherige § 8 wird § 10 und in dessen Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Prüfungsteilnehmer\noder die Prüfungsteilnehmerin“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.\n6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 11 und 12.\n7. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt:\n„Anlage 1\n(zu den §§ 7 und 8)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl         in Worten\n100                1,0\n98 und 99              1,1\neine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\n96 und 97              1,2               sehr gut\nrem Maß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019          2439\nNote                 Note\nPunkte                                                                     Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n91               1,5\n90               1,6\n89               1,7\n88               1,8\n87               1,9                                eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\ngut\n85 und 86            2,0                                spricht\n84               2,1\n83               2,2\n82               2,3\n81               2,4\n79 und 80            2,5\n78               2,6\n77               2,7\n75 und 76            2,8\n74               2,9                                eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73            3,0                                nen entspricht\n71               3,1\n70               3,2\n68 und 69            3,3\n67               3,4\n65 und 66            3,5\n63 und 64            3,6\n62               3,7\n60 und 61            3,8\n58 und 59            3,9                                eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57            4,0                                Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55               4,1\n53 und 54            4,2\n51 und 52            4,3\n50               4,4\n48 und 49            4,5\n46 und 47            4,6\n44 und 45            4,7\n42 und 43            4,8\n40 und 41            4,9                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse\n38 und 39            5,0                                Grundkenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37            5,1\n34 und 35            5,2\n32 und 33            5,3\n30 und 31            5,4\n25 bis 29            5,5\n20 bis 24            5,6\n15 bis 19            5,7                                eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14            5,8                                spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9             5,9\n0 bis 4             6,0","2440        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nAnlage 2\n(zu § 9)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter\nBerücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:\n1. zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie\nb) Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,\n2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\na) Benennung dieses Prüfungsteils,\nb) Benennung der integrativen schriftlichen Situationsaufgaben, Benennung der Handlungsbereiche und\nBewertung mit Note sowie\nc) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs unter Benennung des Handlungsbereichs mit Note,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 6,\n7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2\nAbsatz 2.“\nArtikel 84\nVerordnung\nzur Anwendung der\nSechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen\n§1\nAnwendung\ngeänderter Fortbildungsordnungen\nDie durch die Artikel 1 bis 19 und 21 bis 83 der Sechsten Verordnung zur\nÄnderung von Fortbildungsordnungen vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153)\ngeänderten Vorschriften der dort bezeichneten Fortbildungsordnungen sind ab\ndem 1. Oktober 2020 anzuwenden.\n§2\nAnwendung der\nFloristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung\nDie Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 9. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2153, 2223) ist ab dem 1. Oktober 2020 anzuwenden.\n§3\nAnwendung alten Rechts\n(1) Bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind die in den Artikeln 1 bis 83\nder Sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichne-\nten Verordnungen jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 16. Dezember 2019\ngeltenden oder angewandten Fassung weiter anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019 2441\n(2) Hat sich eine zu prüfende Person vor Ablauf des 30. September 2020\nerstmals für eine Prüfung nach den in den Artikeln 1 bis 83 der Sechsten Ver-\nordnung zur Änderung von Fortbildungsordnungen bezeichneten Fortbildungs-\nordnungen angemeldet, sind auf das Prüfungsverfahren auch über den 1. Okto-\nber 2020 hinaus die Vorschriften anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Sep-\ntember 2020 anwendbar waren.\nArtikel 85\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Florist-\nmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt\ndurch Artikel 22 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert\nworden ist, außer Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek"]}