{"id":"bgbl1-2019-47-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":47,"date":"2019-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nGesetz\nzur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren*\nVom 9. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   hilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht\nnach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger\nArtikel 1                                  der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die\nÄnderung des                                   dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Ab-\nJugendgerichtsgesetzes                                satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                         (5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu be-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),                    rufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber,\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-                     dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen\nzember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist,                       nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt\nwird wie folgt geändert:                                                 sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstel-\nlung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugend-\n„(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit               gericht nicht eine andere Person damit betraut.\nder Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,                    Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit\nsind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvor-                   dem Bewährungshelfer zusammen. Während des\nschriften anzuwenden.“                                              Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbin-\n2. § 38 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Ab-                    dung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in\nsätze 2 bis 7 ersetzt:                                              die Gemeinschaft an.\n„(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe brin-                    (6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugend-\ngen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im                   lichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen.\nHinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe                 Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der\nbedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den                     Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter\nJugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu                    der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine\ndiesem Zweck die beteiligten Behörden durch Er-                     Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich\nforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und                   auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer be-\ndes familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hinter-               stellt werden soll.\ngrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer                      (7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die\nmöglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie                      Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung\nzu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.                            der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag\n(3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist,                    der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anfor-\nsoll über das Ergebnis der Nachforschungen nach                     derungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit\nAbsatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben wer-                    dies auf Grund der Umstände des Falles gerecht-\nden. In Haftsachen berichten die Vertreter der                      fertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen verein-\nJugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergeb-                    bar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und\nnis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen                   den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst\nÄnderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Um-                          frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein\nstände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachfor-                  Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu er-\nschungen durch und berichten der Jugendstaats-                      warten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der\nanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch                     öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Ver-\ndem Jugendgericht darüber.                                          zicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der\nJugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann\n(4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt\nsich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken.\nan der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht\nEr kann auch während der Hauptverhandlung er-\nnach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll\nklärt werden und bedarf in diesem Fall keines\ndie Person, die die Nachforschungen angestellt hat.\nAntrags.“\nErscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50\nAbsatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichts-               3. In § 43 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 38\nAbs. 3 ist“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 6 und\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des     § 70 Absatz 2 sind“ ersetzt.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Ver-\nfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Per- 4. Der Überschrift des § 44 werden die Wörter „bei zu\nsonen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).         erwartender Jugendstrafe“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2147\n5. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:                     verhandlung von neuem zu beginnen, wenn der\n„§ 46a                                Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhand-\nlung an verteidigt war.“\nAnklage vor\nBerichterstattung der Jugendgerichtshilfe            9. § 67 wird wie folgt geändert:\nAbgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAnklage auch dann vor einer Berichterstattung der                                       „§ 67\nJugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben                                       Stellung der\nwerden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen                                    Erziehungsberechtigten\ndient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der                           und der gesetzlichen Vertreter“.\nNachforschungen spätestens zu Beginn der Haupt-\nverhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhe-             b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „werden“ das\nbung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft                Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, werden\nund dem Jugendgericht zu berichten.“                             die Wörter „oder bei Untersuchungshandlungen\nanwesend zu sein“ gestrichen und werden die\n6. § 50 wird wie folgt geändert:                                    Wörter „dem Erziehungsberechtigten und dem\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Staatsan-                  gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „den\nwalt“ durch die Wörter „die Jugendstaatsanwalt-              Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen\nschaft“ ersetzt.                                             Vertretern“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Er-              c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nziehungsberechtigten und des gesetzlichen Ver-            d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „des ge-\ntreters“ durch die Wörter „der Erziehungsbe-                 setzlichen Vertreters“ werden durch die Wörter\nrechtigten und der gesetzlichen Vertreter“ er-               „der gesetzlichen Vertreter“ und das Wort „dem“\nsetzt.                                                       wird durch das Wort „den“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n„(3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit            fügt:\nder Hauptverhandlung in angemessener Frist vor                  „(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen\ndem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Ver-                der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend\ntreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Haupt-          zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist\nverhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein                 den Erziehungsberechtigten und den gesetz-\nVertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann             lichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, so-\nunter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7                  weit\nSatz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugend-\n1. dies dem Wohl des Jugendlichen dient und\ngerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen\nwerden.“                                                     2. ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht be-\neinträchtigt.\n7. Dem § 51 werden die folgenden Absätze 6 und 7\nangefügt:                                                        Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1\nund 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der\n„(6) Werden die Erziehungsberechtigten und die\nin § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe\ngesetzlichen Vertreter für einen nicht unerheblichen\nund keine entsprechend § 177 des Gerichtsver-\nTeil der Hauptverhandlung ausgeschlossen, so ist\nfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung\nfür die Dauer ihres Ausschlusses von dem Vorsit-\neiner zur Aufrechterhaltung der Ordnung getrof-\nzenden einer anderen für den Schutz der Interessen\nfenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungs-\ndes Jugendlichen geeigneten volljährigen Person\nberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter an-\ndie Anwesenheit zu gestatten. Dem Jugendlichen\nwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt\nsoll Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige\nwird oder weil binnen angemessener Frist kein\nPerson seines Vertrauens zu bezeichnen. Die an-\nErziehungsberechtigter und kein gesetzlicher\nwesende andere geeignete Person erhält in der\nVertreter erreicht werden konnte, so ist einer\nHauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Wird\nanderen für den Schutz der Interessen des\nkeiner sonstigen anderen Person nach Satz 1 die\nJugendlichen geeigneten volljährigen Person\nAnwesenheit gestattet, muss ein für die Betreuung\ndie Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraus-\ndes Jugendlichen in dem Jugendstrafverfahren zu-\nsetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im\nständiger Vertreter der Jugendhilfe anwesend sein.\nHinblick auf diese Person erfüllt sind.“\n(7) Sind in der Hauptverhandlung keine Erzie-\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nhungsberechtigten und keine gesetzlichen Vertreter\nanwesend, weil sie binnen angemessener Frist                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Richter\nnicht erreicht werden konnten, so gilt Absatz 6 ent-                  kann diese Rechte dem“ durch die Wörter\nsprechend.“                                                           „Das Jugendgericht kann die Rechte nach\nden Absätzen 1 bis 3“ und die Wörter „dem\n8. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:                             gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter\n„§ 51a                                        „gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.\nNeubeginn der Hauptverhandlung                        bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „dem“ durch\nErgibt sich erst während der Hauptverhandlung,                     das Wort „einem“ ersetzt.\ndass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Erzie-\nNummer 5 notwendig ist, so ist mit der Haupt-                         hungsberechtigten und dem gesetzlichen","2148          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nVertreter“ durch die Wörter „den Erziehungs-         wieder an die betroffenen Erziehungsberechtigten\nberechtigten und den gesetzlichen Vertre-            und gesetzlichen Vertreter zu richten. Außerdem er-\ntern“ ersetzt.                                       halten sie in diesem Fall nachträglich auch solche\ng) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         Mitteilungen und Informationen, die der Jugend-\nliche nach § 70a bereits erhalten hat, soweit diese\naa) In Satz 1 wird das Wort „des“ durch das              im Laufe des Verfahrens von Bedeutung bleiben\nWort „der“ ersetzt.                                  oder sobald sie Bedeutung erlangen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sonstigen Ver-\nhandlung vor dem Richter wird der“ durch                (6) Für den dauerhaften Entzug der Rechte nach\ndie Wörter „sonstigen gerichtlichen Ver-             den Absätzen 1 und 2 findet das Verfahren nach\nhandlung werden“ und die Wörter „den an-             § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung.“\nwesenden“ durch das Wort „anwesende“ er-         11. § 68 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „einen Erzie-\n„Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten\nhungsberechtigten“ durch die Wörter „eine\neinen Verteidiger“ durch die Wörter „Ein Fall\nerziehungsberechtigte Person“ ersetzt.\nder notwendigen Verteidigung liegt vor“ ersetzt.\n10. § 67a wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 67a\nUnterrichtung der                             „1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein\nErziehungsberechtigten                               Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen\nund der gesetzlichen Vertreter                           würde,“.\n(1) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vor-         c) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Erzie-\ngeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung                hungsberechtigten und dem gesetzlichen Ver-\nan die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen               treter“ durch die Wörter „den Erziehungsberech-\nVertreter gerichtet werden.                                      tigten und den gesetzlichen Vertretern“ ersetzt.\n(2) Die Informationen, die der Jugendliche nach\nd) In Nummer 3 werden die Wörter „der Erzie-\n§ 70a zu erhalten hat, sind jeweils so bald wie mög-\nhungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter“\nlich auch den Erziehungsberechtigten und den ge-\ndurch die Wörter „die Erziehungsberechtigten\nsetzlichen Vertretern zu erteilen. Wird dem Jugend-\nund die gesetzlichen Vertreter“ ersetzt und wer-\nlichen einstweilig die Freiheit entzogen, sind die\nden nach der Angabe „(§ 51 Abs. 4 Satz 2)“ die\nErziehungsberechtigten und die gesetzlichen Ver-\nWörter „oder die Anwesenheit einer anderen\ntreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug\ngeeigneten volljährigen Person“ eingefügt.\nund die Gründe hierfür zu unterrichten.\n(3) Mitteilungen und Informationen nach den Ab-           e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nsätzen 1 und 2 an Erziehungsberechtigte und ge-\n„5. die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aus-\nsetzliche Vertreter unterbleiben, soweit\nsetzung der Verhängung einer Jugendstrafe\n1. auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Be-                   oder die Anordnung der Unterbringung in ei-\neinträchtigung des Wohls des Jugendlichen zu                     nem psychiatrischen Krankenhaus oder in\nbesorgen wäre, insbesondere bei einer Gefähr-                    einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.“\ndung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit\ndes Jugendlichen oder bei Vorliegen der Voraus-      12. Nach § 68 werden die folgenden §§ 68a und 68b\nsetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 oder 2,               eingefügt:\n2. auf Grund der Unterrichtung der Zweck der                                         „§ 68a\nUntersuchung erheblich gefährdet würde oder\nZeitpunkt der\n3. Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter                    Bestellung eines Pflichtverteidigers\nbinnen angemessener Frist nicht erreicht werden\nkönnen.                                                     (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung\n(4) Werden nach Absatz 3 weder Erziehungs-                wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidi-\nberechtigte noch gesetzliche Vertreter unterrichtet,         ger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt,\nso ist eine andere für den Schutz der Interessen             bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder\ndes Jugendlichen geeignete volljährige Person zu             eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird.\nunterrichten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gele-              Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Ver-\ngenheit gegeben werden, eine volljährige Person              teidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugend-\nseines Vertrauens zu bezeichnen. Eine andere ge-             lichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Ab-\neignete volljährige Person kann auch der für die Be-         sehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2\ntreuung des Jugendlichen in dem Jugendstrafver-              oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines\nfahren zuständige Vertreter der Jugendgerichtshilfe          Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeit-\nsein.                                                        punkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des\nJugendlichen und der Umstände des Einzelfalls\n(5) Liegen Gründe, aus denen Mitteilungen und             unverhältnismäßig wäre.\nInformationen nach Absatz 3 unterbleiben können,\nnicht mehr vor, so sind im weiteren Verfahren vor-              (2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessord-\ngeschriebene Mitteilungen und Informationen auch             nung ist nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019             2149\n§ 68b                                                        „§ 70a\nVernehmungen                                        Unterrichtung des Jugendlichen\nund Gegenüberstellungen                          (1) Wenn der Jugendliche davon in Kenntnis\nvor der Bestellung eines Pflichtverteidigers           gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, so ist er\nAbweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vor-             unverzüglich über die Grundzüge eines Jugend-\nverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder                strafverfahrens zu informieren. Über die nächsten\nGegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung              anstehenden Schritte in dem gegen ihn gerichteten\neines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, so-          Verfahren wird er ebenfalls unverzüglich informiert,\nweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls             sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht\ndes Jugendlichen                                            gefährdet wird. Außerdem ist der Jugendliche un-\nverzüglich darüber zu unterrichten, dass\n1. zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Aus-\n1. nach Maßgabe des § 67a die Erziehungsberech-\nwirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit\ntigten und die gesetzlichen Vertreter oder eine\neiner Person dringend erforderlich ist oder\nandere geeignete volljährige Person zu informie-\n2. ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbe-               ren sind,\nhörden zwingend geboten ist, um eine erheb-              2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 68)\nliche Gefährdung eines sich auf eine schwere                 nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessord-\nStraftat beziehenden Strafverfahrens abzuwen-                nung und des § 68a die Mitwirkung eines Vertei-\nden.                                                         digers und nach Maßgabe des § 70c Absatz 4\nDas Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon               die Verschiebung oder Unterbrechung seiner\nvor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden                  Vernehmung für eine angemessene Zeit verlan-\nVerteidiger zu befragen, bleibt unberührt.“                     gen kann,\n3. nach Maßgabe des § 48 die Verhandlung vor\n13. § 70 wird wie folgt geändert:\ndem erkennenden Gericht grundsätzlich nicht\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      öffentlich ist und dass er bei einer ausnahms-\nweise öffentlichen Hauptverhandlung unter be-\n„§ 70                                 stimmten Voraussetzungen den Ausschluss der\nMitteilungen an amtliche Stellen“.                  Öffentlichkeit oder einzelner Personen beantra-\ngen kann,\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt\n4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes\ngeändert:\nin Verbindung mit § 58a Absatz 2 Satz 6 und\naa) In Satz 2 werden die Wörter „den Staats-                 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der\nanwalt“ durch die Wörter „die Jugendstaats-             Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung sei-\nanwaltschaft“ ersetzt.                                  ner Vernehmung in Bild und Ton an die zur\nAkteneinsicht Berechtigten widersprechen kann\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Staats-                 und dass die Überlassung der Aufzeichnung\nanwalt“ durch die Wörter „der Jugendstaats-             oder die Herausgabe von Kopien an andere Stel-\nanwaltschaft“ und die Wörter „des sonst von             len seiner Einwilligung bedarf,\nder Mitteilung Betroffenen“ durch die Wörter\n„einer sonst von der Mitteilung betroffenen         5. er nach Maßgabe des § 67 Absatz 3 bei Unter-\nPerson oder Stelle“ ersetzt.                            suchungshandlungen von seinen Erziehungsbe-\nrechtigten und seinen gesetzlichen Vertretern\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:               oder einer anderen geeigneten volljährigen Per-\n„(2) Von der Einleitung des Verfahrens ist die            son begleitet werden kann,\nJugendgerichtshilfe spätestens zum Zeitpunkt             6. er wegen einer mutmaßlichen Verletzung seiner\nder Ladung des Jugendlichen zu seiner ersten                 Rechte durch eine der beteiligten Behörden oder\nVernehmung als Beschuldigter zu unterrichten.                durch das Gericht eine Überprüfung der betrof-\nIm Fall einer ersten Beschuldigtenvernehmung                 fenen Maßnahmen und Entscheidungen verlan-\nohne vorherige Ladung muss die Unterrichtung                 gen kann.\nspätestens unverzüglich nach der Vernehmung                 (2) Soweit dies im Verfahren von Bedeutung ist\nerfolgen.                                                oder sobald dies im Verfahren Bedeutung erlangt,\n(3) Im Fall des einstweiligen Entzugs der Frei-       ist der Jugendliche außerdem so früh wie möglich\nheit des Jugendlichen teilen die den Freiheits-          über Folgendes zu informieren:\nentzug durchführenden Stellen der Jugend-                1. die Berücksichtigung seiner persönlichen Ver-\nstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht von                 hältnisse und Bedürfnisse im Verfahren nach\nAmts wegen Erkenntnisse mit, die sie auf Grund               Maßgabe der §§ 38, 43 und 46a,\neiner medizinischen Untersuchung erlangt ha-\nben, soweit diese Anlass zu Zweifeln geben, ob           2. das Recht auf medizinische Untersuchung, das\nder Jugendliche verhandlungsfähig oder be-                   ihm nach Maßgabe des Landesrechts oder des\nstimmten Untersuchungshandlungen oder Maß-                   Rechts der Polizeien des Bundes im Fall des\nnahmen gewachsen ist. Im Übrigen bleibt § 114e               einstweiligen Entzugs der Freiheit zusteht, sowie\nder Strafprozessordnung unberührt.“                          über das Recht auf medizinische Unterstützung,\nsofern sich ergibt, dass eine solche während\n14. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:                       dieses Freiheitsentzugs erforderlich ist,","2150         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\n3. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat-                (7) Sonstige Informations- und Belehrungs-\nzes im Fall des einstweiligen Entzugs der Frei-          pflichten bleiben von den Bestimmungen dieses\nheit, namentlich                                         Paragrafen unberührt.“\na) des Vorrangs anderer Maßnahmen, durch die         15. Der bisherige § 70a wird § 70b und in Absatz 1\nder Zweck des Freiheitsentzugs erreicht wer-          Satz 1 werden nach dem Wort „seinem“ die Wörter\nden kann,                                             „Alter und seinem“ eingefügt.\nb) der Begrenzung des Freiheitsentzugs auf den       16. Nach § 70b wird folgender § 70c eingefügt:\nkürzesten angemessenen Zeitraum und\n„§ 70c\nc) der Berücksichtigung der besonderen Belas-\ntungen durch den Freiheitsentzug im Hinblick                     Vernehmung des Beschuldigten\nauf sein Alter und seinen Entwicklungsstand              (1) Die Vernehmung des Beschuldigten ist in ei-\nsowie der Berücksichtigung einer anderen              ner Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter\nbesonderen Schutzwürdigkeit,                          und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand\n4. die zur Haftvermeidung in geeigneten Fällen ge-           Rechnung trägt.\nnerell in Betracht kommenden anderen Maßnah-                (2) Außerhalb der Hauptverhandlung kann die\nmen,                                                     Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.\n5. die vorgeschriebenen Überprüfungen von Amts               Andere als richterliche Vernehmungen sind in Bild\nwegen in Haftsachen,                                     und Ton aufzuzeichnen, wenn zum Zeitpunkt der\n6. das Recht auf Anwesenheit der Erziehungsbe-               Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers not-\nrechtigten und der gesetzlichen Vertreter oder           wendig ist, ein Verteidiger aber nicht anwesend ist.\neiner anderen geeigneten volljährigen Person in          Im Übrigen bleibt § 136 Absatz 4 Satz 2 der Straf-\nder Hauptverhandlung,                                    prozessordnung, auch in Verbindung mit § 163a\nAbsatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 der Strafpro-\n7. sein Recht auf und seine Pflicht zur Anwesenheit          zessordnung, unberührt. Wird die Vernehmung in\nin der Hauptverhandlung nach Maßgabe des                 Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2\n§ 50 Absatz 1 und des § 51 Absatz 1.                     und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.\n(3) Wird Untersuchungshaft gegen den Jugend-                 (3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Ab-\nlichen vollstreckt, so ist er außerdem darüber zu            satz 2 lässt die Vorschriften der Strafprozessord-\ninformieren, dass                                            nung über die Protokollierung von Untersuchungs-\n1. nach Maßgabe des § 89c seine Unterbringung                handlungen unberührt. Wird eine Vernehmung des\ngetrennt von Erwachsenen zu erfolgen hat,                Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung\n2. nach Maßgabe der Vollzugsgesetze der Länder               nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie\nstets ein Protokoll aufzunehmen.\na) Fürsorge für seine gesundheitliche, körper-\nliche und geistige Entwicklung zu leisten ist,           (4) Ist oder wird die Mitwirkung eines Verteidi-\ngers zum Zeitpunkt einer Vernehmung des Be-\nb) sein Recht auf Erziehung und Ausbildung zu            schuldigten oder einer Gegenüberstellung (§ 58\ngewährleisten ist,                                    Absatz 2 der Strafprozessordnung) notwendig, ist\nc) sein Recht auf Familienleben und dabei die            diese für eine angemessene Zeit zu verschieben\nMöglichkeit, seine Erziehungsberechtigten und         oder zu unterbrechen, wenn ein Verteidiger nicht\nseine gesetzlichen Vertreter zu treffen, zu ge-       anwesend ist und kein Fall des § 68b vorliegt. Satz 1\nwährleisten ist,                                      gilt nicht, wenn der Verteidiger ausdrücklich auf\nd) ihm der Zugang zu Programmen und Maß-                 seine Anwesenheit verzichtet hat.“\nnahmen zu gewährleisten ist, die seine Ent-       17. § 78 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwicklung und Wiedereingliederung fördern,\nund                                                   „Die Vorschriften über die Anwesenheit des Ange-\nklagten (§ 50), die Stellung der Erziehungsberech-\ne) ihm die Religions- und Weltanschauungsfrei-           tigten und der gesetzlichen Vertreter und deren Un-\nheit zu gewährleisten ist.                            terrichtung (§§ 67, 67a), die Mitteilungen an amtliche\n(4) Im Fall eines anderen einstweiligen Entzugs           Stellen (§ 70) und die Unterrichtung des Jugend-\nder Freiheit als der Untersuchungshaft ist der               lichen (§ 70a) müssen beachtet werden.“\nJugendliche über seine dafür geltenden Rechte            18. § 89c wird wie folgt geändert:\nentsprechend Absatz 3 Nummer 2 zu informieren,\nim Fall einer polizeilichen Ingewahrsamnahme auch            a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Sätze 3 und 4\nüber sein Recht auf die von Erwachsenen getrennte                werden aufgehoben.\nUnterbringung nach den dafür maßgeblichen Vor-               b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nschriften.\n„(2) Hat der Jugendliche das 18. Lebensjahr\n(5) § 70b dieses Gesetzes und § 168b Absatz 3                 noch nicht vollendet, darf er mit jungen Gefan-\nder Strafprozessordnung gelten entsprechend.                     genen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,\n(6) Sofern einem verhafteten Jugendlichen eine                nur untergebracht werden, wenn eine gemein-\nschriftliche Belehrung nach § 114b der Strafpro-                 same Unterbringung seinem Wohl nicht wider-\nzessordnung ausgehändigt wird, muss diese auch                   spricht. Mit Gefangenen, die das 24. Lebensjahr\ndie zusätzlichen Informationen nach diesem Para-                 vollendet haben, darf er nur untergebracht wer-\ngrafen enthalten.                                                den, wenn dies seinem Wohl dient.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019            2151\n(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2                bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. Die Be-\ntrifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgese-            stimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwen-\nhene Einrichtung und die Jugendgerichtshilfe                 den, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften\nsind vor der Entscheidung zu hören.“                         bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden\n19. In § 92 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 67                 geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.“\nAbs. 1 bis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 67 Ab-            23. In § 110 Absatz 2 wird die Angabe „§ 89c“ durch\nsatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1“ ersetzt.                    die Wörter „§ 89c Absatz 1 und 3“ ersetzt.\n20. In § 93 Satz 3 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1\nbis 3 und 5“ durch die Wörter „§ 67 Absatz 1, 2                                     Artikel 2\nund 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5“ ersetzt.\nÄnderung der\n21. § 104 wird wie folgt geändert:                                               Strafprozessordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDem § 136 der Strafprozessordnung in der Fassung\naa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „38,“ die         der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nAngabe „46a,“ eingefügt.                         1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a              10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden\neingefügt:                                       ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„4a. den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48        „(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild\nAbsatz 3 Satz 2),“.                        und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen,\ncc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „72“ ein          wenn\nKomma und die Angabe „89c“ eingefügt.            1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungs-\ndd) In Nummer 9 werden die Wörter „des Erzie-              delikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder\nhungsberechtigten und des gesetzlichen               die äußeren Umstände noch die besondere Dring-\nVertreters“ durch die Wörter „der Erzie-             lichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder\nhungsberechtigten und der gesetzlichen           2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten,\nVertreter“ und wird die Angabe „Absatz 2“            die erkennbar unter eingeschränkten geistigen\ndurch die Wörter „Absatz 2, § 51 Absatz 2            Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen\nbis 7“ ersetzt.                                      Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser\nee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68“ durch              gewahrt werden können.\ndie Angabe „§§ 68, 68a“ ersetzt.\n§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.“\nff) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mit-\nteilungen“ die Wörter „an amtliche Stellen“\nArtikel 3\neingefügt.\ngg) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-                                  Änderung des\nmern 11a bis 11c eingefügt:                                          Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den\n„11a. die Unterrichtung des Jugendlichen            Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(§ 70a),\nIn § 311 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in\n11b. Belehrungen (§ 70b),\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\n11c.   die Vernehmung des Beschuldigten          willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\n(§ 70c),“.                                S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Richters“ durch das         vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert wor-\nWort „Gerichts“ ersetzt.                               den ist, werden die Wörter „§ 70 Satz 2 und 3“ durch\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                       die Wörter „§ 70 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.\n„(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicher-\nArtikel 4\nheit geboten und mit dem Wohl des Jugendli-\nchen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen,                                Änderung des\ndass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe                           Gerichtskostengesetzes\nunterbleibt und dass die in § 67 Absatz 1 und 2\nDie Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos-\ngenannten Rechte der Erziehungsberechtigten\ntengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund der gesetzlichen Vertreter ruhen.“\n27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Richter“     Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I\ndurch die Wörter „das Gericht“ und wird das            S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.\n1. Der Anmerkung zu Nummer 9005 wird folgender Ab-\n22. § 109 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden                satz 6 angefügt:\nSätze ersetzt:\n„(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die\n„Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfah-\nUntersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2\nren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen\nJGG entstanden sind, werden nicht erhoben.“\nHeranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3\nund 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die              2. In Nummer 9011 werden im Gebührentatbestand\n§§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b               nach der Angabe „§ 81 StPO“ das Komma und die\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a                 Angabe „§ 73 JGG“ gestrichen.","2152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2019\nArtikel 5                              1. § 167 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                          „§ 167\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nGrundsatz\nIn § 107 Absatz 3 Nummer 5 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-                         Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvoll-\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-                 zugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Straf-\nletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember                  prozessordnung sowie die Vorschriften über den\n2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden                   Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entspre-\nnach den Wörtern „(§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfas-                 chend, soweit im Folgenden nichts anderes be-\nsungsgesetzes),“ die Wörter „sowie für Sachverstän-                  stimmt ist. § 50 findet nur in den Fällen einer in\ndige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten                 § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.“\nnach § 43 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes ent-               2. § 171 wird wie folgt gefasst:\nstanden sind,“ eingefügt.\n„§ 171\nArtikel 6                                                        Grundsatz\nÄnderung des                                     Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten\nGesetzes zur effektiveren und praxis-                      Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwin-\ntauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens                    gungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafpro-\nDas Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren                zessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug\nAusgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August                     der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b)\n2017 (BGBl. I S. 3202, 3630) wird wie folgt geändert:                entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der\n1. Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b wird aufgehoben.                  Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas an-\nderes bestimmt ist.“\n2. Artikel 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Artikel 3 Nummer 23 tritt am 1. Januar 2020                                   Artikel 8\nin Kraft.“\nInkrafttreten\nArtikel 7                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nÄnderung des                              am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nStrafvollzugsgesetzes                            (2) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I\n1. Artikel 1 Nummer 16 § 70c Absatz 2 Satz 3 des\nS. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 14\nJugendgerichtsgesetzes und\ndes Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    2. Artikel 2.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}