{"id":"bgbl1-2019-46-9","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=87","order":9,"title":"Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)","law_date":"2019-12-10T00:00:00Z","page":2135,"pdf_page":87,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019           2135\nGesetz\nzur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger\nin der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe\n(Angehörigen-Entlastungsgesetz)\nVom 10. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Ab-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  satz 1 umfasst die Bedarfe nach § 27b Absatz 1\nSatz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung\nInhaltsübersicht                           und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt mit um-\nArtikel  1   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch        fasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach\nArtikel  2   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch         § 75 des Neunten Buches erbracht werden.\nArtikel  3   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunter-\nArtikel  4   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch        halt gilt § 27b Absatz 2 bis 4.\nArtikel  5   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch            (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche\nArtikel  6   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes               Betrag für den notwendigen Lebensunterhalt ist bei\nArtikel  7   Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-     Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 ab-\nverordnung\nzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Ab-\nArtikel 8    Inkrafttreten                                        satz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leis-\ntungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüg-\nArtikel 1                            lich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3\nÄnderung des                           des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leis-\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                     tungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen\nTräger der Eingliederungshilfe zu erstatten.“\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I         3. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes          § 27b Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „, die einen\nvom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert                  Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              erhalten,“ ersetzt.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 43 wie           4. § 41 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“.                           „(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel\n2. § 27c wird wie folgt gefasst:                                      sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im\nInland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt\n„§ 27c                                nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen\nSonderregelung für den Lebensunterhalt                    und Vermögen nach § 43 bestreiten können,\nwenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3\n(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer\noder 3a erfüllen.“\nWohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nund Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige               b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere not-                „Leistungsberechtigt sind Personen nach Ab-\nwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie                   satz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze\n1. minderjährig sind und ihnen Leistungen nach                    erreicht haben.“\nTeil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nerbracht werden oder                                            „(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach\n2. volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und              Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Er-\nNacht erbracht werden, denen Vereinbarungen                  werbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr\nnach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zu-                   vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen\ngrunde liegen.                                               Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne","2136          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\ndes § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und                der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117\nbei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle                anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei\nErwerbsminderung behoben werden kann.“                        Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minder-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 jährige Kinder.“\nfügt:                                                      c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Drit-\n„(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach               ten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt.\nAbsatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,          d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die\nfür den Zeitraum, in dem sie                                  Angabe „, 2“ eingefügt.\n1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen          9. § 128c Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n(§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem               „7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-\nanderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten                wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-\nBuches) das Eingangsverfahren und den Be-                  kunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,\nrufsbildungsbereich durchlaufen oder\na) die in einer Wohnung\n2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das\nsie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des                      aa) allein leben,\nNeunten Buches) erhalten.“                                    bb) mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher\n5. § 42 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt                           Gemeinschaft zusammenleben,\ngefasst:                                                             cc) mit Verwandten ersten und zweiten Gra-\n„b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger                          des zusammenleben,\nLebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Num-                    dd) in einer Wohngemeinschaft leben,\nmer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 er-                   b) die in einer stationären Einrichtung oder in\ngibt, in Höhe der durchschnittlichen angemesse-                  einem persönlichen Wohnraum und zusätz-\nnen tatsächlichen Aufwendungen für die Warm-                     lichen Räumlichkeiten\nmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich\ndes nach § 46b zuständigen Trägers,“.                            aa) allein leben,\n6. § 43 wird wie folgt geändert:                                        bb) mit einer oder mehreren Personen zusam-\nmenleben,“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 43                                                     Artikel 2\nEinsatz von Einkommen und Vermögen“.                                    Änderung des\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                         Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.                     Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nund Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom\n7. In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch\nEingangs- und Berufsbildungsbereich“ durch die\nArtikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I\nWörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbil-\nS. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndungsbereich“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n8. § 94 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Über-\ngang des Anspruchs des Leistungsberechtigten                   „§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabebera-\nnach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und                           tung; Verordnungsermächtigung“.\nKindern ist ausgeschlossen“ gestrichen.                     b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  eingefügt:\nfügt:                                                          „§ 61a Budget für Ausbildung“.\n„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe-            2. § 32 wird wie folgt geändert:\nrechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren\njährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16                                          „§ 32\ndes Vierten Buches beträgt jeweils mehr als                                 Ergänzende unabhängige\n100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der                      Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“.\nÜbergang von Ansprüchen der Leistungsberech-                b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\ntigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsan-\nsprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen                      „(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse wer-\nsind. Es wird vermutet, dass das Einkommen                     den ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro\nder unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1              festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbe-\ndie Jahreseinkommensgrenze nicht überschrei-                   sondere auch die Aufwendungen zu finanzieren,\ntet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3                 die für die Administration, die Vernetzung, die\nkann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes               Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit\nzuständige Träger von den Leistungsberechtigten                der Beratungsangebote notwendig sind.\nAngaben verlangen, die Rückschlüsse auf die                       (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung\nEinkommensverhältnisse der Unterhaltspflichti-                 der ergänzenden unabhängigen Teilhabebera-\ngen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall                 tung ist das Bundesministerium für Arbeit und\nhinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten               Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019              2137\ntragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antrag-             Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsberei-\nsteller erfolgt durch das Bundesministerium für           ches in Werkstätten für behinderte Menschen nach\nArbeit und Soziales im Benehmen mit den zu-               § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der\nständigen obersten Landesbehörden. Das Bun-               Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für be-\ndesministerium für Arbeit und Soziales erlässt            hinderte Menschen oder bei einem anderen Leis-\neine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                 tungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben\nBundesrates, um die ergänzende unabhängige                Fachrichtung fortsetzt.\nTeilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszuge-                 (4) Die wegen der Behinderung erforderliche\nstalten und umzusetzen.“                                  Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leis-\nc) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                     tungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genom-\nmen werden.\n3. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Men-\na) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende\nschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem\ndurch ein Komma ersetzt.\ngeeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das               unterstützen.“\nWort „und“ ersetzt.                                    5. In § 63 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                           „Leistungsanbieter“ die Wörter „sowie für die Leis-\ntung des Budgets für Ausbildung“ eingefügt.\n„8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57\noder 58 ausschließlich in betrieblicher Form,      6. Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsoll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der            „(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019\nWerkstättenverordnung für den Berufsbil-              Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölf-\ndungsbereich oder für den Arbeitsbereich in           ten Buches in der am 31. Dezember 2019 gelten-\neiner Werkstatt für behinderte Menschen               den Fassung bezogen haben und auch ab dem\nfestgelegte Personalschlüssel angewendet              1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Bu-\nwerden.“                                              ches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe\n4. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:                     örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit\nsich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entspre-\n„§ 61a                               chender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder\nBudget für Ausbildung                        Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entspre-\nchender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1\n(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch\nund 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches\nauf Leistungen nach § 57 haben und denen von\nergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entspre-\neinem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein\nchend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 un-\nsozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhält-\nberührt.“\nnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in\neinem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbil-             7. Dem § 134 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ndungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung                 „Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leis-\nangeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertra-            tungsberechtigten, wenn\nges über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistun-\ngen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für               1. das Konzept des Leistungserbringers auf Min-\nAusbildung. Das Budget für Ausbildung wird von                    derjährige als zu betreuenden Personenkreis\nden Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.                 ausgerichtet ist,\n2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungs-\n(2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Er-\nerbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht\nstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwen-\nauf Grundlage von Vereinbarungen nach den\ndungen für die wegen der Behinderung erforderliche\nAbsätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches,\nAnleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und\n§ 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am\nin der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungs-\n31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder\nvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer ein-\nnach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften\nschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung\nBuches in der am 31. Dezember 2019 geltenden\nfestgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstat-\nFassung erhalten hat und\ntung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbil-\ndungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis             3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der\nohne öffentliche Förderung angemessenen Vergü-                    Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel\ntung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung                  nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Le-\nder Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbil-                  bensjahres, Leistungen von diesem Leistungser-\ndungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische                bringer weitererhält, mit denen insbesondere vor\nTeil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen              dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teil-\nRehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten                  habeziele erreicht werden sollen.“\nwerden ebenfalls vom Budget für Ausbildung ge-             8. § 138 Absatz 4 wird aufgehoben.\ndeckt.\n9. § 142 wird wie folgt geändert:\n(3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, so-\nlange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolg-          a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines                       „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nBudgets für Ausbildung werden auf die Dauer des                   wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen","2138         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nerhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Ab-        durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2019\nsatz 4 zugrunde liegen.“                             (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                            geändert:\n10. § 185 wird wie folgt geändert:                          1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.\na) In Absatz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern         2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie\n„Budget für Arbeit“ die Wörter „oder eines Teils        als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten\nder Aufwendungen für ein Budget für Ausbil-             Buches“ eingefügt.\ndung“ eingefügt.\n3. Die folgenden Sätze werden angefügt:\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus-\n„Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme\nbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld\nder vollen Kosten, die für eine als notwendig\nnach § 49 besteht während der Erbringung des Bud-\nfestgestellte Arbeitsassistenz entstehen.“\ngets für Ausbildung nicht.“\n11. In § 191 wird das Wort „Höhe,“ gestrichen.\n12. In § 220 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bud-                                 Artikel 6\ngets für Arbeit“ die Wörter „oder des Budgets für\nAusbildung“ eingefügt.                                                       Änderung des\nBundesversorgungsgesetzes\nArtikel 3                             Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nÄnderung des                           Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                  das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. No-\nvember 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist,\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nwird wie folgt geändert:\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des       1. In § 26 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nGesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-            Wörter „sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\n1. In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62“            2. § 27h wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „60, 61a und 62“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n2. In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern\nfügt:\n„nach § 55 des Neunten Buches“ die Wörter „, einer\nMaßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbil-                     „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsbe-\ndungsbereich einer Werkstatt für behinderte Men-               rechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern\nschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter                 sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren\nnach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt.                       jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt je-\nArtikel 4                                weils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommens-\nÄnderung des                                 grenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leis-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                         tungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern\nUnterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu be-\n§ 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nrücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das\nsetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-\nEinkommen der unterhaltsverpflichteten Perso-\nkanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\nnen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze\n1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes\nnicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermu-\nvom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert wor-\ntung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegs-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nopferfürsorge von den Leistungsberechtigten\n1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.                 Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die\n2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie                 Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen\ndas Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten               nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinrei-\nBuches“ eingefügt.                                             chende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der\nJahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder\n3. Die folgenden Sätze werden angefügt:\noder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber\n„Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstaus-           dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet,\nbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld               über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu\nnach § 20 besteht während der Erbringung des                   geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes\nBudgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des               es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die\nNeunten Buches findet keine Anwendung.“                        Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der\nKriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen\nArtikel 5                                oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6\nÄnderung des                                 gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an min-\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                         derjährige Kinder.“\n§ 35 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch           b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe\n– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-          „27d“ die Wörter „mit Ausnahme der Leistung\nzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt             nach § 27d Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019               2139\nArtikel 7                                                      Artikel 8\nÄnderung der                                                    Inkrafttreten\nSchwerbehinderten-                              (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\nAusgleichsabgabeverordnung\n1. Artikel 1 Nummer 4 sowie\nIn § 14 Absatz 1 Nummer 6 der Schwerbehinderten-             2. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11.\nAusgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988\n(BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-         (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar\nzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert           2023 in Kraft.\nworden ist, werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter              (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020\n„oder für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt.                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}