{"id":"bgbl1-2019-46-8","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=80","order":8,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung","law_date":"2019-12-10T00:00:00Z","page":2128,"pdf_page":80,"num_pages":7,"content":["2128            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung*\nVom 10. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  3. In § 68b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142\nAbsatz 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1\nArtikel 1                                    und 3“ ersetzt.\nÄnderung der                                 4. § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt\nStrafprozessordnung                                  gefasst:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                         „4a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                                 Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                              Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen\n10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden                              kann,“.\nist, wird wie folgt geändert:                                           5. § 118a Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                  6. In § 136 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des\n§§ 141 bis 144 durch die folgenden Angaben er-                       § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidi-\nsetzt:                                                               gers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 be-\n„§ 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtver-                    anspruchen kann“ durch die Wörter „des § 140 die\nteidigers                                                  Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe\n§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen                          des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 be-\nvor der Bestellung eines Pflichtverteidigers               antragen kann“ ersetzt.\n§ 142     Zuständigkeit und Bestellungsverfahren                  7. In § 138c Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 142“\ndurch die Wörter „§ 142 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.\n§ 143     Dauer und Aufhebung der Bestellung\n8. § 140 wird wie folgt geändert:\n§ 143a Verteidigerwechsel\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 144     Zusätzliche Pflichtverteidiger“.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n2. Dem § 58 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                              Wörter „Die Mitwirkung eines Verteidigers\n„Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er                         ist notwendig“ durch die Wörter „Ein Fall\ndarauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140                         der notwendigen Verteidigung liegt vor“ er-\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maß-                          setzt.\ngabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1                          bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbeantragen kann.“\n„1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhand-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des                  lung im ersten Rechtszug vor dem Ober-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über                      landesgericht, dem Landgericht oder\nProzesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in                      dem Schöffengericht stattfindet;“.\nStrafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstre-\nckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016,             cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nS. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 40). Artikel 1 Nummer 2, 4, 6, 8, 9                 fasst:\n(insbesondere die §§ 141, 142), 11 und 12 sowie Artikel 4 Nummer 4\ndienen gleichzeitig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des              „4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über                          128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht\nVerfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige\noder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom                    zur Entscheidung über Haft oder einst-\n21.5.2016, S. 1).                                                                    weilige Unterbringung vorzuführen ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2129\n5. der Beschuldigte sich auf Grund richter-          Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die\nlicher Anordnung oder mit richterlicher          Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Ab-\nGenehmigung in einer Anstalt befindet;“.         satz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtver-\ndd) In Nummer 7 werden vor den Wörtern „ein               teidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies\nSicherungsverfahren“ die Wörter „zu erwar-           nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den\nten ist, dass“ eingefügt.                            Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Be-\nstellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das\nee) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch              Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen\nein Semikolon ersetzt.                               Untersuchungshandlungen als die Einholung von\nff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden                Registerauskünften oder die Beiziehung von Urtei-\nangefügt:                                            len oder Akten vorgenommen werden sollen.\n„10. bei einer richterlichen Vernehmung die\nMitwirkung eines Verteidigers auf                                      § 141a\nGrund der Bedeutung der Vernehmung                                 Vernehmungen\nzur Wahrung der Rechte des Beschul-                          und Gegenüberstellungen\ndigten geboten erscheint;                           vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers\n11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter               Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Be-\nBeschuldigter die Bestellung beantragt.“       schuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem\nBeschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und,\n„(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung             wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einver-\nliegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat,           standen ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1\nder Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge                durchgeführt werden, soweit dies\noder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder\n1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib\nRechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers\noder Leben oder für die Freiheit einer Person\ngeboten erscheint oder wenn ersichtlich ist,\ndringend erforderlich ist oder\ndass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidi-\ngen kann.“                                                2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung\neines Strafverfahrens zwingend geboten ist.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDas Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch\n9. Die §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:\nschon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wäh-\n„§ 141                              lenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.\nZeitpunkt der\nBestellung eines Pflichtverteidigers                                         § 142\n(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung                                  Zuständigkeit\nwird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröff-                           und Bestellungsverfahren\nnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat,              (1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141\nunverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn            Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei\nder Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich             den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes\nbeantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer           oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die\nVernehmung des Beschuldigten oder einer Gegen-                Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellung-\nüberstellung mit ihm zu entscheiden.                          nahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung\n(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Be-               vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach\nschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den          Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschul-\nFällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtver-           digten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständi-\nteidiger bestellt, sobald                                     gen Gericht anzubringen.\n1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft                   (2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein\noder einstweilige Unterbringung vorgeführt wer-           Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1\nden soll;                                                 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staats-\nanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Be-\n2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der               schuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen,\nTatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund            sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.\nrichterlicher Anordnung oder mit richterlicher\nGenehmigung in einer Anstalt befindet;                       (3) Über die Bestellung entscheidet\n3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Be-         1. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsan-\nschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung                 waltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren\ndes Beschuldigten oder einer Gegenüberstel-                   Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3\nlung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder             zuständige Gericht;\n4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklage-             2. in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das\nschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst             Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;\nspäter, dass die Mitwirkung eines Verteidigers            3. nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des\nnotwendig ist, so wird er sofort bestellt.                    Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.\nErfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1                (4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die\nNummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines               Staatsanwaltschaft über die Bestellung entschei-","2130         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens inner-           men hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass\nhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die                der neue Verteidiger das Mandat demnächst nieder-\ngerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der             legen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger\nAblehnung des Antrags des Beschuldigten. Der                 beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung\nBeschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Ent-            der Bestellung aus den Gründen des § 144 erfor-\nscheidung beantragen.                                        derlich ist.\n(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers             (2) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist auf-\nist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, in-              zuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestel-\nnerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidi-          len, wenn\nger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt\nentsprechend. Ein von dem Beschuldigten inner-               1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von\nhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestel-           ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1\nlen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht;                bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beige-\nein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Ver-                ordnet wurde oder dem zur Auswahl des Vertei-\nteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung              digers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, inner-\nsteht.                                                           halb von drei Wochen nach Bekanntmachung\nder gerichtlichen Entscheidung über die Bestel-\n(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidi-               lung beantragt, ihm einen anderen von ihm be-\nger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus            zeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem\ndem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts-                   kein wichtiger Grund entgegensteht;\nkammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung)\nauszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetrage-             2. der anlässlich einer Vorführung vor den nächs-\nnen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für                   ten Richter gemäß § 115a bestellte Pflichtvertei-\nStrafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der ge-                diger die Aufhebung seiner Beiordnung aus\ngenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse                   wichtigem Grund, insbesondere wegen unzu-\nan der Übernahme von Pflichtverteidigungen ange-                 mutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthalts-\nzeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung                 ort des Beschuldigten, beantragt; der Antrag ist\ngeeignet ist, ausgewählt werden.                                 unverzüglich zu stellen, nachdem das Verfahren\ngemäß § 115a beendet ist; oder\n(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestel-\nlung eines Pflichtverteidigers sind mit der soforti-         3. das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger\ngen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlos-                  und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder\nsen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach                     aus einem sonstigen Grund keine angemessene\n§ 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.                    Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 gilt § 142 Ab-\n§ 143                               satz 5 und 6 entsprechend.\nDauer und Aufhebung der Bestellung                     (3) Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung\n(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet          des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und\nmit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Ab-             dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichne-\nschluss des Strafverfahrens einschließlich eines             ter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies\nVerfahrens nach den §§ 423 oder 460.                         spätestens binnen einer Woche nach Beginn der\n(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden,                Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Be-\nwenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vor-            stellung des bezeichneten Verteidigers kein wichti-\nliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5             ger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem\ngilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens              Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.\nzwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung                     (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sind\naus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Frei-             mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.\nheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Num-\nmer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2,                                     § 144\n§ 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Be-\nstellung mit der Aufhebung oder Außervollzug-                             Zusätzliche Pflichtverteidiger\nsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss                 (1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung\nder Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den              können dem Beschuldigten zu seinem gewählten\nFällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Be-              oder einem gemäß § 141 bestellten Verteidiger bis\nstellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben              zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt wer-\nwerden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß ge-            den, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durch-\nsetzt wird.                                                  führung des Verfahrens, insbesondere wegen des-\n(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofor-          sen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist.\ntigen Beschwerde anfechtbar.                                    (2) Die Bestellung eines zusätzlichen Verteidi-\ngers ist aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur\n§ 143a                               zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr\nVerteidigerwechsel                         erforderlich ist. § 142 Absatz 5 bis 7 Satz 1 gilt ent-\nsprechend.“\n(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist\naufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen          10. In § 145 Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 141\nVerteidiger gewählt und dieser die Wahl angenom-             Abs. 2“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2131\n11. § 168b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                    a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\n„(3) Die in § 163a vorgeschriebenen Belehrun-               Semikolon ersetzt.\ngen des Beschuldigten vor seiner Vernehmung so-            b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nwie die in § 58 Absatz 2 Satz 5 vorgeschriebene                „7. Interesse an der Übernahme von Pflichtvertei-\nBelehrung vor einer Gegenüberstellung sind zu                       digungen.“\ndokumentieren. Dies gilt auch für die Entscheidung\ndes Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Ver-        2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nnehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger          3. Absatz 3 wird Absatz 2.\nbefragen möchte, und für das Einverständnis des\nBeschuldigten gemäß § 141a Satz 1.“                                              Artikel 4\n12. § 304 wird wie folgt geändert:                                                Änderung des\nGesetzes über die\na) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen\nWort „Beobachtung“ ein Komma und die Wörter\n„Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren        Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nAufhebung“ eingefügt.                                Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Unterbrin-\nkel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I\ngung“ ein Komma und die Wörter „Bestellung\nS. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung“\neingefügt.                                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n13. In § 397a Absatz 3 Satz 2 und § 406g Absatz 3              a) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\nSatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 142 Absatz 1“                „§ 40    Rechtsbeistand“.\ndurch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3“             b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 53    Rechtsbeistand“.\n14. In § 406h Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 142\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 142 Absatz 5 Satz 1            c) Nach der Angabe zu § 83i wird folgende Angabe\nund 3“ ersetzt.                                                eingefügt:\n15. § 408b wird wie folgt geändert:                                „§ 83j Rechtsbeistand“.\na) In Satz 1 werden die Wörter „einen Verteidiger“         d) Die Angabe zu § 87e wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „einen Pflichtverteidiger“ er-             „§ 87e Rechtsbeistand“.\nsetzt.                                               2. In § 21 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                 § 28 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-\n16. § 428 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              stands“ durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.\n3. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3\n„Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinder-\nsowie in § 32 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bei-\nten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.“\nstand“ durch das Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.\nArtikel 2                          4. § 40 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                      „§ 40\nBundesrechtsanwaltsordnung                                            Rechtsbeistand\n§ 31 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in                (1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer           des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.\n303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\n(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019\nRechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der\n(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt\nverfolgten Person erfolgt.\ngeändert:\n(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Per-\n1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein                son, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-\nSemikolon ersetzt.                                          schaft vor, wenn\n2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:                           1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-\n„10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse             lage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-\nan der Übernahme von Pflichtverteidigungen.“              ten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des\nAchten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die\nArtikel 3                                 Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4\nÄnderung der                                 vorliegen,\nRechtsanwaltsverzeichnis-                        2. ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre\nund -postfachverordnung                             Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen\n§ 7 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-             kann oder\nordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die          3. die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November             (4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-\n2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie           standschaft vor und hat die verfolgte Person noch\nfolgt geändert:                                                keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder\n1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.","2132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nHat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist                                     „§ 53\nsie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2                                   Rechtsbeistand\nbei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuwei-\nsen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands               (1) Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage\nbeantragen kann.                                              des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.\nDies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung\n(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt          von ausländischen Anordnungen der Einziehung den\nvon Amts wegen                                                Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegen-\n1. im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Fest-             stand geltend machen könnten.\nnahme,                                                      (2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-\n2. im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich               schaft liegt vor, wenn\nnach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,             1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts-\nlage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands gebo-\n3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2\nten erscheint,\nnach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,\nsobald die dort genannten Voraussetzungen vor-           2. ersichtlich ist, dass die verurteilte Person ihre\nliegen.                                                      Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen\nkann, oder\n(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,\ndem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem             3. die verurteilte Person sich außerhalb des Gel-\nsie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge-               tungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet\nmäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige                      und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst\nOberlandesgericht.                                                hinreichend wahrnehmen kann.\n(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der                (3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-\nverfolgten Person oder mit der abschließenden Ent-            standschaft vor und hat die verurteilte Person noch\nscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben.           keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder\nDie Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls             von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.\nkeine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Aus-          Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfah-\nlieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht        rens zur Vollstreckung des ausländischen Erkennt-\nübergeben wird, endet die Bestellung mit der Ent-             nisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung\nscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandes-             eines Rechtsbeistands beantragen kann.\ngericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die            (4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,\nBestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Num-             das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit\nmer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der             eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.\nnotwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.                  (5) Die Bestellung kann aufgehoben werden,\n(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des           wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistand-\nErsten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-                schaft mehr vorliegt.\nnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2                   (6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des\nund 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie            Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-\n§ 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab-                nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2\nsatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der                und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a\nStrafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent-               Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“\nsprechend, dass über die sofortige Beschwerde\ndas Gericht entscheidet, das für die Entscheidung          8. Nach § 83i wird folgender § 83j eingefügt:\nüber die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist.                                   „§ 83j\nEntscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-\nRechtsbeistand\nsatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfecht-\nbar.“                                                            (1) In einem Verfahren zur Vollstreckung eines\nEuropäischen Haftbefehls zum Zwecke der Straf-\n5. § 45 wird wie folgt geändert:                                 verfolgung liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-\na) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistandes“              standschaft vor, wenn\ndurch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.                1. die verfolgte Person zur Unterstützung ihres\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              Rechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat ei-\nnen Rechtsbeistand im Geltungsbereich dieses\naa) Die Angabe „§§ 40 und 42“ wird durch die                 Gesetzes bezeichnet und\nAngabe „§ 42“ ersetzt.\n2. die Bestellung des weiteren Rechtsbeistands er-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            forderlich ist, um eine wirksame Rechtsverfol-\n„§ 40 gilt mit der Maßgabe entsprechend,                 gung im ersuchten Staat zu gewährleisten.\ndass ein Fall der notwendigen Rechtsbei-                (2) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbei-\nstandschaft nur bei Vorliegen der Vorausset-         standschaft nach Absatz 1 vor und hat die verfolgte\nzungen nach dessen Absatz 3 vorliegt.“               Person noch keinen Rechtsbeistand im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes zur Unterstützung ihres\n6. In § 47 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Beistands“\nRechtsbeistands im ersuchten Mitgliedstaat, so ist\ndurch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.\nihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbei-\n7. § 53 wird wie folgt gefasst:                                  stand zu bestellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2133\n(3) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,         satz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu\ndas den nationalen Haftbefehl, der Grundlage des            bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechts-\nEuropäischen Haftbefehls ist, erlassen hat. Nach Er-        beistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens\nhebung der öffentlichen Klage entscheidet der Vor-          darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines\nsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren an-            Rechtsbeistands beantragen kann.\nhängig ist.\n(5) Über die Bestellung entscheidet das Gericht,\n(4) Die Bestellung soll aufgehoben werden, wenn          dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem\ndie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-           sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung ge-\nliegen oder die verfolgte Person überstellt worden          mäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige\nist.                                                        Oberlandesgericht.\n(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des             (6) Die Bestellung endet mit der Übergabe der\nErsten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-              verfolgten Person oder mit der abschließenden Ent-\nnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2              scheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben.\nund 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a        Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. Falls\nAbsatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.“                  keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die\n9. In § 87e wird jeweils das Wort „Beistand“ durch das          Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person\nWort „Rechtsbeistand“ ersetzt.                              nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der\nEntscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlan-\nArtikel 5                             desgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.\nÄnderung des                                (7) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des\nJugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes                  Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Aus-\nIn § 5 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-            nahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2\nGesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das zu-           und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie\nletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015            § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Ab-\n(BGBl. I S. 1349) geändert worden ist, wird die Angabe          satz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der\n„47 Abs. 1“ durch die Angabe „46 Absatz 1“ ersetzt.             Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe ent-\nsprechend, dass über die sofortige Beschwerde\nArtikel 6                             das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung\nÄnderung des                             über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.\nIStGH-Gesetzes                            Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Ab-\nsatz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.“\nDas IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 2144), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4 des          5. § 37 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)                a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Beistands“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n„§ 31 Rechtsbeistand“.\nWörter „Beistand zu bestellen ist“ durch die\nb) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:                       Wörter „Fall der notwendigen Rechtsbei-\n„§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesge-                     standschaft vorliegt“ ersetzt.\nrichtshofes, Rechtsbeistand“.                        bb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“\n2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beistands“                    durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.\ndurch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.\n6. In § 44 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Beistands“\n3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 22 Satz 2 wird         durch das Wort „Rechtsbeistands“ ersetzt.\njeweils das Wort „Beistand“ durch das Wort\n„Rechtsbeistand“ ersetzt.                                7. § 46 wird wie folgt geändert:\n4. § 31 wird wie folgt gefasst:                                 a) In der Überschrift wird das Wort „Beistand“ durch\ndas Wort „Rechtsbeistand“ ersetzt.\n„§ 31\nRechtsbeistand                          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage             aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „29 Abs. 4“\ndes Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.                      das Komma durch das Wort „und“ ersetzt\n(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen                und werden nach der Angabe „§ 33“ die Wör-\nRechtsbeistandschaft.                                               ter „sowie die Vorschriften des 11. Abschnit-\ntes des Ersten Buches der Strafprozess-\n(3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechts-                 ordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140\nbeistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein                bis 143“ gestrichen.\nRechtsbeistand zu bestellen.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt\nvon Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der                      aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nverfolgten Person. Sofern keine Festnahme erfolgt,                        die Wörter „Beistand zu bestellen ist“\nist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten                          durch die Wörter „Fall der notwendigen\nVernehmung der verfolgten Person nach § 14 Ab-                            Rechtsbeistandschaft vorliegt“ ersetzt.","2134         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nbbb) In Nummer 1 wird das Wort „Beistands“             Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche\ndurch das Wort „Rechtsbeistands“ er-              Bestätigung der Bestellung zuständig ist.“\nsetzt.                                        2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2\n8. In § 50 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die          bis 4.\nAngabe „§§ 140 bis 143“ durch die Angabe „§§ 140\nbis 144“ ersetzt.                                                                  Artikel 8\nÄnderung des\nArtikel 7                                      Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nÄnderung des                               In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                     keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 59a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom              19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch          Artikel 26 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. November\nArtikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I         2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird die\nS. 2121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        Angabe „§ 140 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 140\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:        Absatz 2“ ersetzt.\n„(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestell-                              Artikel 9\nten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den\ngerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend.                               Inkrafttreten\nIst das Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}