{"id":"bgbl1-2019-46-7","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=73","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=73","order":7,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens","law_date":"2019-12-10T00:00:00Z","page":2121,"pdf_page":73,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2121\nGesetz\nzur Modernisierung des Strafverfahrens\nVom 10. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              können, dürfen nur dann unter Mitwirkung des ab-\ngelehnten Richters getroffen werden, wenn sie kei-\nArtikel 1                                nen Aufschub gestatten.\nÄnderung der                                   (3) Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf\nStrafprozessordnung                              von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung\nzu entscheiden. Die zweiwöchige Frist für die Ent-\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nscheidung über die Ablehnung beginnt\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\n1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                1. mit dem Tag, an dem das Ablehnungsgesuch\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden                    angebracht wird, wenn ein Richter vor oder wäh-\nist, wird wie folgt geändert:                                          rend der Hauptverhandlung abgelehnt wird,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 2. mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Be-\na) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:                     gründung, wenn das Gericht dem Antragsteller\n„§ 29     Verfahren nach Ablehnung eines Rich-                gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben hat,\nters“.                                              das Ablehnungsgesuch innerhalb der vom Ge-\nricht bestimmten Frist schriftlich zu begründen.\nb) Nach der Angabe zu § 397a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                           Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach\nAblauf von zwei Wochen statt, so kann über die\n„§ 397b Gemeinschaftliche Nebenklagevertre-\nAblehnung spätestens bis zu dessen Beginn ent-\ntung“.\nschieden werden.\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n(4) Wird die Ablehnung für begründet erklärt und\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nmuss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausge-\nfügt:\nsetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des\n„Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a               Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen.\nAbsatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptver-            Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhand-\nhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ableh-            lung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzu-\nnungsgesuch unverzüglich angebracht werden.“              mutbarem Aufwand möglich ist.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor           5. Dem § 58a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nNummer 1 die Wörter „Nach diesem Zeitpunkt“\ndurch die Wörter „Im Übrigen“ ersetzt.                    „Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür\njeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet\n3. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25\nwerden und als richterliche Vernehmung erfolgen,\nAbs. 2“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 2\nwenn damit die schutzwürdigen Interessen von\nund Absatz 2“ ersetzt.\nPersonen, die durch Straftaten gegen die sexuelle\n4. § 29 wird wie folgt gefasst:                                  Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafge-\n„§ 29                                setzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt\nwerden können und der Zeuge der Bild-Ton-Auf-\nVerfahren nach Ablehnung eines Richters\nzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.“\n(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung\ndes Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen                6. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nvorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.                   „Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des\n(2) Die Durchführung der Hauptverhandlung ge-              Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person\nstattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entschei-         nicht oder nur über eine frühere Identität zu ma-\ndung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung               chen, darf er sein Gesicht entgegen § 176 Absatz 2\ndes abgelehnten Richters statt. Entscheidungen,               Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder\ndie auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen               teilweise verhüllen.“","2122         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n7. Nach § 81e Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz              nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann,\neingefügt:                                                  längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Ab-\n„Ist unbekannt, von welcher Person das Spuren-              sätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens\nmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen           zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.“\nüber die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das          14. § 244 wird wie folgt geändert:\nAlter der Person getroffen werden.“                         a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 81g Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird nach der                    „(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der An-\nAngabe „§ 81e Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ ein-                tragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine\ngefügt.                                                         bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die\n9. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j werden                  die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft,\nnach den Wörtern „Bandendiebstahl nach § 244                    durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel\nAbs. 1 Nr. 2“ ein Komma und die Wörter „Woh-                    zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist,\nnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4“ ein-                weshalb das bezeichnete Beweismittel die be-\ngefügt.                                                         hauptete Tatsache belegen können soll. Ein Be-\nweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung\n10. § 219 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf\n„Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsit-               ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn\nzenden des Gerichts zu stellen.“                                1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit\n11. § 222a wird wie folgt geändert:                                    überflüssig ist,\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den                2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für\nAngeklagten ist die Mitteilung an seinen Vertei-                die Entscheidung ohne Bedeutung ist,\ndiger zu richten“ durch die Wörter „die Mitteilung           3. die Tatsache, die bewiesen werden soll,\nist zuzustellen“ ersetzt.                                       schon erwiesen ist,\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zugegangen“ durch                 4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist,\ndie Wörter „zugestellt oder erst zu Beginn der               5. das Beweismittel unerreichbar ist oder\nHauptverhandlung bekanntgemacht worden“ er-\nsetzt und werden vor dem Punkt am Ende die                   6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlas-\nWörter „und absehbar ist, dass die Hauptver-                    tung des Angeklagten bewiesen werden soll,\nhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1                      so behandelt werden kann, als wäre die be-\nSatz 1 genannten Frist beendet sein könnte“ ein-                hauptete Tatsache wahr.“\ngefügt.                                                  b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n12. § 222b wird wie folgt geändert:\n„Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum\nwenn die beantragte Beweiserhebung nichts\nBeginn der Vernehmung des ersten Angeklagten\nSachdienliches zu Gunsten des Antragstellers\nzur Sache in der Hauptverhandlung“ durch die\nerbringen kann, der Antragsteller sich dessen\nWörter „innerhalb einer Woche nach Zustellung\nbewusst ist und er die Verschleppung des Ver-\nder Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zu-\nfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer ver-\nstellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung\nfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungs-\nin der Hauptverhandlung“ ersetzt.\nabsicht nicht entgegen.“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                    15. In § 245 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „be-\n„(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht           steht“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt\nbegründet, so ist er spätestens vor Ablauf von           und werden die Wörter „oder wenn der Antrag zum\ndrei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen.           Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist“ ge-\nDie Entscheidung des Rechtsmittelgerichts er-            strichen.\ngeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfah-         16. § 255a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stel-\nlungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechts-              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „mitzuwirken“\nmittelgericht den Einwand für begründet, stellt              ein Komma und die Wörter „und wenn der Zeuge,\nes fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig             dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3\nbesetzt ist.“                                                in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der\nvernehmungsersetzenden Vorführung dieser\n13. § 229 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden                  Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht un-\nSätze ersetzt:                                                  mittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung\n„Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens                widersprochen hat“ eingefügt.\nzehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in            b) In Satz 2 werden nach dem Wort „waren“ die\nden Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt,                 Wörter „oder Verletzte einer Straftat gegen die\nsolange                                                         sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j\n1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung be-             des Strafgesetzbuches) sind“ eingefügt.\nrufene Person wegen Krankheit oder                   17. § 338 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen            „1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschrifts-\ngesetzlichen Mutterschutzes oder der Inan-                    mäßig besetzt war; war nach § 222a die Mittei-\nspruchnahme von Elternzeit                                    lung der Besetzung vorgeschrieben, so kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2123\ndie Revision auf die vorschriftswidrige Beset-          sichtsstellen“ und nach den Wörtern „erforderlich\nzung nur gestützt werden, wenn                          sind“ ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche\na) das Gericht in einer Besetzung entschieden           gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden,\nhat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b         soweit diese Daten für die in § 477 Absatz 2 Num-\nAbsatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 fest-           mer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind“\ngestellt worden ist, oder                            eingefügt.\nb) das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b\nArtikel 2\nAbsatz 3 entschieden hat und\nWeitere Änderung\naa) die Vorschriften über die Mitteilung ver-\nletzt worden sind,                                          der Strafprozessordnung\nbb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebe-      In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Straf-\nnen Form geltend gemachte Einwand           prozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-\nder vorschriftswidrigen Besetzung über-     setzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern\ngangen oder zurückgewiesen worden ist       „Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2“ das Komma\noder                                        und die Wörter „Wohnungseinbruchdiebstahl nach\n§ 244 Absatz 4“ gestrichen.\ncc) die Besetzung nach § 222b Absatz 1\nSatz 1 nicht mindestens eine Woche ge-\nArtikel 3\nprüft werden konnte, obwohl ein Antrag\nnach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;“.                             Änderung des\n18. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Gerichtsverfassungsgesetzes\na) In Nummer 1 wird die Angabe „179,“ gestrichen           Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\nund werden nach den Wörtern „des Strafgesetz-       Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nbuches“ die Wörter „oder durch einen beson-         das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes\nders schweren Fall eines Vergehens nach § 177       vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist,\nAbsatz 6 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.          wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 1a werden nach der Angabe „§ 184j“         1. § 121 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „des Strafgesetzbuches“ und nach             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Wörtern „§ 177 des Strafgesetzbuches“ die              aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nWörter „oder ein besonders schwerer Fall eines                  ein Semikolon ersetzt.\nVergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetz-\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nbuches“ eingefügt.\n„4. des Einwands gegen die Besetzung einer\n19. Nach § 397a wird folgender § 397b eingefügt:\nStrafkammer im Fall des § 222b Absatz 3\n„§ 397b                                          Satz 1 der Strafprozessordnung.“\nGemeinschaftliche Nebenklagevertretung                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichge-                 aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nlagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen                 Komma ersetzt.\ngemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand be-\nbb) Der Nummer 3 wird das Wort „oder“ ange-\nstellen oder beiordnen. Gleichgelagerte Interessen\nfügt.\nliegen in der Regel bei mehreren Angehörigen eines\ndurch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne                cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\ndes § 395 Absatz 2 Nummer 1 vor.                                    eingefügt:\n(2) Vor der Bestellung oder Beiordnung eines                     „4. nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Ent-\ngemeinschaftlichen Rechtsanwalts soll den betrof-                       scheidung“.\nfenen Nebenklägern Gelegenheit gegeben werden,          2. § 135 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsich dazu zu äußern. Wird ein gemeinschaftlicher\n„(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über\nRechtsanwalt nach Absatz 1 bestellt oder hinzuge-\nzogen, sind bereits erfolgte Bestellungen oder Bei-         1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügun-\nordnungen aufzuheben.                                          gen der Oberlandesgerichte in den in § 138d Ab-\nsatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310\n(3) Wird ein Rechtsanwalt nicht als Beistand be-            Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten\nstellt oder nicht beigeordnet, weil nach Absatz 1 ein          Fällen,\nanderer Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet\nworden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Vor-         2. Beschwerden gegen Verfügungen des Ermitt-\naussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Be-                lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169\nzug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht           Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) in den\nbeigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten.“                 in § 304 Absatz 5 der Strafprozessordnung be-\nzeichneten Fällen sowie\n20. In § 481 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Bewährungshelfer“ die Wörter „und Führungsauf-             3. Einwände gegen die Besetzung eines Oberlan-\nsichtsstellen“ eingefügt und wird das Wort „drin-              desgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1\ngenden“ gestrichen.                                            der Strafprozessordnung.“\n21. In § 487 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort           3. § 176 wird wie folgt geändert:\n„Bewährungshelfer“ die Wörter „und Führungsauf-             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.","2124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      waltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzge-\n„(2) An der Verhandlung beteiligte Personen        richtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes\ndürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder          und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur\nganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende        Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzu-\nkann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit             ziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Ge-\ndie Kenntlichmachung des Gesichts weder zur           setzes allgemein beeidigt. § 189 Absatz 1 des Gerichts-\nIdentitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung       verfassungsgesetzes bleibt unberührt.\nnotwendig ist.“\n§2\n4. § 189 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nZuständigkeit\n„(2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der                       für die allgemeine Beeidigung\nbetreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetscherge-\nsetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen           (1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen\nVorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen      Dolmetschern ist zuständig:\nGerichten des Bundes und der Länder die Berufung          1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dol-\nauf diesen Eid.“                                              metscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung\neines solchen seine berufliche Niederlassung hat;\nArtikel 4                              bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Nieder-\nlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,\nWeitere Änderung des\nGerichtsverfassungsgesetzes                     2. im Übrigen das Kammergericht Berlin.\nIn § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes,            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\ndas zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert          Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung\nworden ist, werden die Wörter „oder in einem Land             einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Land-\nnach den landesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen.          gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können\ndie Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen\nArtikel 5                          übertragen.\nÄnderung des                                                       §3\nJugendgerichtsgesetzes                                  Antrag auf allgemeine Beeidigung\n§ 80 Absatz 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes in            (1) Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember               oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zustän-\n1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des       digen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer\nGesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                           1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Euro-\npäischen Union oder Staatsangehöriger eines Ver-\n„Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Ne-\ntragsstaates des Abkommens über den Euro-\nbenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist\npäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder\n1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körper-              wer in einem dieser Staaten seine berufliche Nieder-\nliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim-          lassung oder seinen Wohnsitz hat,\nmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b\n2. volljährig ist,\ndes Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer\nseelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer     3. geeignet ist,\nsolchen Gefahr ausgesetzt worden ist,                     4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,\n2. durch einen besonders schweren Fall eines Verge-           5. zuverlässig ist und\nhens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches,\n6. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.\ndurch welches das Opfer seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt oder einer solchen Gefahr aus-             (2) Über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach\ngesetzt worden ist, oder                                  Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer eine der folgenden\nPrüfungen bestanden hat:\n3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetz-\nbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255           1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen\ndes Strafgesetzbuches.“                                       oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer\nHochschule oder\nArtikel 6                          2. im Ausland eine von einer zuständigen deutschen\nGesetz                                Stelle als mit einer Prüfung nach Nummer 1 gleich-\nwertig anerkannte Dolmetscherprüfung.\nüber die allgemeine Beeidigung\nvon gerichtlichen Dolmetschern                      (3) Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung sind die\n(Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)                  erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere\n1. ein Lebenslauf,\n§1                              2. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-\nAllgemeine Beeidigung                           deszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung\ngerichtlicher Dolmetscher                        nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,\nDolmetscher, die nach § 185 des Gerichtsverfas-            3. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren\nsungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 der Ver-               vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019               2125\nder Besserung und Sicherung gegen den Antragstel-        den Nachweisen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 den\nler verhängt worden ist,                                 Nachweis über das Bestehen des Überprüfungsverfah-\n4. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des          rens verlangen.\nAntragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und          (3) Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug\nnoch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder       der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\nob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis         und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-\neingetragen ist, sowie                                   kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n5. die für den Nachweis der erforderlichen Sprach-           30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93\nkenntnisse notwendigen Unterlagen.                       vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305\nvom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegier-\n(4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen\nten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom\neines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang\n15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, als gleichwertig\nder von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen\nanerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 3\nund fordert ihn gegebenenfalls auf, weitere Unterlagen\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen,\nnachzureichen. Das Verfahren ist innerhalb von drei\nsoweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleich-\nMonaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen\nbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung\nabzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen\ngestellt wurden. Sind die Anforderungen nur teilweise\num einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel\ngleichwertig oder nur teilweise vergleichbar, kann der\nan der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder\nAntragsteller die fehlenden Kenntnisse und Ausbil-\nNachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige\ndungsinhalte durch erfolgreichen Abschluss der Eig-\nStelle weitere Informationen, so kann sie durch Nach-\nnungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs aus-\nfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates\ngleichen.\ndie Echtheit überprüfen oder entsprechende Informa-\ntionen einholen.\n§5\n(5) Für die Dauer der Ermittlungen nach Absatz 4\nSatz 4 ist der Fristablauf nach Absatz 4 Satz 2 ge-                       Beeidigung des Dolmetschers\nhemmt.                                                          (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten,\ndass er treu und gewissenhaft übertragen werde.\n§4\n(2) Auf die Beeidigung sind im Übrigen die Vorschrif-\nAlternativer Befähigungsnachweis                  ten des § 189 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsver-\n(1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen         fassungsgesetzes anzuwenden.\nSprachkenntnisse können statt mit einer Prüfung nach            (3) Dem Dolmetscher ist es untersagt, Tatsachen,\n§ 3 Absatz 2 auf andere Weise nachgewiesen werden,           die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis\nwenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Be-         gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum\neidigung besteht und                                         Nachteil anderer zu verwerten.\n1. für die zu beeidigende Sprache im Inland weder eine\n(4) Über die allgemeine Beeidigung ist\nPrüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an\neiner Hochschule angeboten wird oder                     1. eine Niederschrift zu fertigen und\n2. es für die zu beeidigende Sprache keine von einer         2. dem Dolmetscher eine Urkunde auszuhändigen.\nzuständigen deutschen Stelle als vergleichbar ein-\ngestufte Dolmetscherprüfung gibt.                                                      §6\n(2) Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 gelten:                               Bezeichnung der\n1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Sprach-                    allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher\nstudium an einer staatlich anerkannten Hochschule           Die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdol-\nim Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zu-        metscher für … [Angabe der Sprache, für die er beei-\nständigen deutschen Stelle als vergleichbar einge-       digt ist]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte\nstuft worden ist,                                        Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für\n2. ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenz-        die sie beeidigt ist]“ darf führen, wer nach § 5 allgemein\nrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinsti-         beeidigt ist.\ntuts,\n3. das Abiturzeugnis des Heimatlandes oder das Zeug-                                       §7\nnis über einen vergleichbaren Schulabschluss, so-                               Befristung der\nfern die Schulbildung weitestgehend in der Fremd-             allgemeinen Beeidigung; Verzicht; Widerruf\nsprache erfolgt ist, oder\n(1) Die allgemeine Beeidigung endet nach fünf Jah-\n4. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer            ren. Sie wird auf Antrag des Dolmetschers jeweils um\nüber den Erwerb des anerkannten Fortbildungsab-          weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen\nschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Über-       vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vor-\nsetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung           aussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6\nvom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159).                       fehlen. Dem Antrag auf Verlängerung ist ein aktueller\nWird für die zu beeidigende Sprache keine Prüfung            Nachweis nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 beizu-\nnach Absatz 1, aber ein staatliches Verfahren zur Über-      fügen. Ist der Dolmetscher zum Zeitpunkt des ersten\nprüfung der Kenntnisse der zu beeidenden Sprache an-         Verhandlungstages nach diesem Gesetz allgemein be-\ngeboten, so soll die nach § 2 zuständige Stelle neben        eidigt und beruft er sich auf diesen Eid, so besteht die","2126          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nBeeidigung für dieses Verfahren bis zu dessen Ab-            allgemeinen Beeidigung einer Person. Der Antrag ist\nschluss fort.                                                zu begründen. Die Auskunft kann verweigert werden,\n(2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn        wenn ihr schutzwürdige Belange des Dolmetschers\nder Dolmetscher auf sie durch schriftliche Erklärung         entgegenstehen.\nverzichtet.                                                     (4) Mit Einwilligung des Antragstellers werden die in\n(3) Die allgemeine Beeidigung kann widerrufen wer-        Absatz 1 genannten Daten im Internet veröffentlicht.\nden, wenn der Dolmetscher                                       (5) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, nach Ab-\n1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3,         lauf der Befristung, im Todesfall, nach Verzicht oder\n4, 5 oder 6 nicht mehr erfüllt,                          nach bestandskräftiger oder vollziehbarer Rücknahme\noder nach bestandskräftigem oder vollziehbarem Wider-\n2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat\nruf der allgemeinen Beeidigung zu löschen.\noder\n3. gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu über-                                   § 10\ntragen, verstoßen hat.\nAnzeigepflichten\n(4) Das nach § 2 zuständige Gericht nimmt im Rah-                 des allgemein beeidigten Dolmetschers\nmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammen-\narbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertrags-            (1) Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der\nstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2          nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung\nder Richtlinie 2005/36/EG geregelten Befugnisse und          seiner personenbezogenen Daten gemäß § 9 Absatz 1\nVerpflichtungen wahr.                                        Satz 2 und 3 sowie alle sonstigen Änderungen mitzu-\nteilen, die für die Tätigkeit als allgemein beeidigter Dol-\n§8                                metscher erheblich sind, wie insbesondere die Verhän-\ngung einer gerichtlichen Strafe oder einer Maßregel der\nVerlust und Rückgabe                        Sicherung und Besserung gegen ihn, seine Eintragung\nder Beeidigungsurkunde                       in das Schuldnerverzeichnis sowie die Eröffnung eines\n(1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aus-       Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.\nsteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich        (2) Verlegt der allgemein beeidigte Dolmetscher sei-\nmitzuteilen.                                                 nen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung in\n(2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zu-      den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts, so hat\nrückzugeben, wenn die Beeidigung                             die Mitteilung nach Absatz 1 an die nach § 2 nunmehr\n1. durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),       zuständige Stelle zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten\nzur Datenverwendung nach § 9 gehen insofern auf die\n2. unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),                    nunmehr zuständige Stelle über.\n3. unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen\nwurde,                                                                               § 11\n4. unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde                               Bußgeldvorschriften\noder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als\n5. aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr             „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „all-\nwirksam ist.                                             gemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 be-\nzeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit ver-\n§9                                wechselt werden kann.\nDatenverarbeitung                            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n(1) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die       bis zu dreitausend Euro geahndet werden.\nallgemeine Beeidigung erforderlichen personenbezoge-\nnen Daten sowie die Angaben nach § 7 verarbeiten und                                     § 12\nin automatisierte Abrufverfahren einstellen. Zu den per-\nKosten\nsonenbezogenen Daten nach Satz 1 gehören der Name,\ndie Vornamen sowie die ladungsfähige Anschrift, zu              Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidi-\nden Angaben nach § 7 gehören die Berufsbezeichnung,          gung von Dolmetschern werden Kosten nach den\ndas Ablaufdatum der Befristung sowie die Sprache, für        jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.\ndie der Antragsteller beeidigt ist. Mit Einwilligung des\nAntragstellers können weitere Daten verarbeitet wer-                                   Artikel 7\nden.\nÄnderung des\n(2) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten\nZeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes\nnach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Ge-\nrichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes           Dem § 10 Absatz 1 des Zeugenschutz-Harmoni-\nund der Länder übermitteln. Die Übermittlung kann            sierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nauch dadurch erfolgen, dass die Daten in einer gemein-       S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes\nsamen Datenbank gespeichert werden. Die Daten dürfen         vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden\nvon den anderen Stellen nur dazu verarbeitet werden,         ist, wird folgender Satz angefügt:\nnach beeidigten Dolmetschern zu suchen.                      „Eine nach Satz 1 zu schützende Person darf ihr Ge-\n(3) Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag     sicht entgegen § 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsver-\nAuskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der            fassungsgesetzes ganz oder teilweise verhüllen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019               2127\nArtikel 8                                 walt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt\nder Bestellung oder Beiordnung eines anderen\nÄnderung des\nRechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestell-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                          ten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                   Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landes-\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10b         kasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des\ndes Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202)                 Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundes-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     kasse.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53\nfolgende Angabe eingefügt:                                                           Artikel 9\n„§ 53a     Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher                  Einschränkung eines Grundrechts\nNebenklagevertretung“.\nDurch Artikel 1 Nummer 9 wird das Fernmeldege-\n2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:\nheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\n„§ 53a\nVergütungsanspruch                                                  Artikel 10\nbei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung\nInkrafttreten\nStellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der\nStrafprozessordnung fest, dass für einen nicht als             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nBeistand bestellten oder beigeordneten Rechtsan-            am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4\nwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Bei-         treten am 12. Dezember 2024 in Kraft. Artikel 6 tritt am\nordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsan-            1. Juli 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}