{"id":"bgbl1-2019-46-6","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=69","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik","law_date":"2019-12-10T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":69,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019              2117\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik\nVom 10. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       b) der Fernleitungs- und Verteilungskosten\nsen:                                                                        von Erdgasnetzen, jeweils für Haushalts-\nkunden und Endkunden des Nichthaus-\nArtikel 1                                         haltssektors,\nÄnderung des                                   2. die Generalzolldirektion jährlich Angaben, je-\nGesetzes über die Preisstatistik                            weils getrennt nach Entlastungsmenge und\nEntlastungsbetrag, über\nDas Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundes-\na) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a,\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, ver-\n9b und 10 des Stromsteuergesetzes und\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 71 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I                        b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51,\nS. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      54 und 55 des Energiesteuergesetzes und\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert\na) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Räume“ das                        nach Verbrauchsbändern, über\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt und wer-\na) die Höhe der Umlage nach dem Erneuer-\nden nach dem Wort „Grundstücke“ ein Komma\nbare-Energien-Gesetz unter Berücksich-\nund die Wörter „Garagen und Stellplätze“ einge-\ntigung der besonderen Ausgleichsrege-\nfügt.\nlung nach diesem Gesetz,\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Grund-                          b) die Höhe der Umlage nach dem Kraft-\nstücke“ ein Komma und die Wörter „Gebäude                           Wärme-Kopplungsgesetz und\nund Wohnungen“ eingefügt.\nc) die Höhe der Umlage nach § 17f des Ener-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                            giewirtschaftsgesetzes.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                       (4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt\n„Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise             werden, sieht das Statistische Bundesamt von\nvon Strom und Erdgas für Haushaltskunden und                 einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen,\nEndkunden des Nichthaushaltssektors erfasst                  forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unter-\nauch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen                     nehmen, Behörden und Einrichtungen ab.“\nvon Strom und Erdgas für Endkunden, die erfor-         3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „14 000“\nderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus        durch die Angabe „22 000“ ersetzt.\nder Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen         4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nParlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016\nüber europäische Erdgas- und Strompreisstatistik             „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG               Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für\n(ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).“                       nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohn-\nraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.“\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\n5. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1           „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst\nSatz 2 übermittelt\n1. die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeich-\n1. die Bundesnetzagentur jährlich den durch-                 nete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,\nschnittlichen relativen Anteil\n2. Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferin-\na) der Übertragungs- und Verteilungskosten                nen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und\nvon Stromnetzen, jeweils für Haushalts-               Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juris-\nkunden und Endkunden des Nichthaus-                   tische Personen des öffentlichen und des Privat-\nhaltssektors und                                      rechts handelt,","2118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n3. die Angabe über das Vorhandensein einer                        der Angaben zum Namen der Verwaltungseinheit\nfamiliären Beziehung zwischen den Käuferinnen                  bis zur Beendigung des Zeitraumes, in welchem\nund Käufern und den Verkäuferinnen und Ver-                    die Einheit in die Erhebung einbezogen ist,\nkäufern sowie                                                  gespeichert werden. Diese Angaben sind unver-\n4. für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grund-                  züglich zu löschen mit dem Ende des Erhe-\nstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es                    bungszeitraums. Sie dürfen ausschließlich zu\nsich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei                 folgenden Zwecken verwendet werden:\nden Verkäuferinnen und Verkäufern um eine                      1. um einen Verlauf der Preisentwicklung darzu-\nLandwirtin oder einen Landwirt oder eine Nicht-                    stellen sowie\nlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.“                  2. zur Zuordnung der Angaben zu den Er-\n6. § 7a wird wie folgt geändert:                                         hebungsmerkmalen zu\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt                      a) der Mietwohnung,\ngeändert:                                                          b) dem Gewerberaum,\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Erhebungsein-                       c) dem Grundstück,\nheiten“ durch die Wörter „Auskunftspflich-\ntigen sowie der Betriebe, bei denen die                       d) der Garage oder\nErhebungen durchgeführt werden“ ersetzt.                      e) dem Stellplatz.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am                          (4) Folgende Angaben dürfen nach Beendi-\nEnde durch ein Komma ersetzt.                             gung des Zeitraumes der wiederkehrenden Er-\ncc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                   hebungen für Zwecke der Stichprobenziehung\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                                 für bis zu zehn Jahre gespeichert werden:\ndd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,\n„4. für die Erhebung der Preise für Grund-                2. Name und Anschrift der Betriebe, bei denen\nstücke, Gebäude und Wohnungen zu-                        die Erhebungen vorgenommen werden,\nsätzlich                                             3. der Zeitraum, in welchem die Auskunftspflich-\na) das Datum des Abschlusses des                         tigen und die Betriebe in die Erhebungen ein-\nKaufvertrages,                                        bezogen waren, sowie\nb) die Kennnummer des Kauffalls,                     4. die Kennzeichnung der jeweiligen Statistik.“\nc) die Berichtsstellen-Identnummer,           7. § 7b wird wie folgt geändert:\nd) die Finanzamtsnummer sowie                    a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7a“\ndie Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\ne) die Geokoordinaten oder das Kenn-\nzeichen des Flurstücks oder die               b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nAnschrift des Grundstücks, des Ge-                und 3 eingefügt:\nbäudes oder der Wohnung.“                            „(2) Die statistischen Ämter des Bundes und\nee) Folgender Satz wird angefügt:                              der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken\nallgemein zugängliche Daten zu Preisen, Pro-\n„Die nach Nummer 4 Buchstabe e erhobe-                    duktbeschreibungen und zur Marktbedeutung\nnen oder aus den Anschriften oder den                     durch den Einsatz automatisierter Abrufverfah-\nKennzeichen des Flurstücks ermittelten                    ren erheben. Die Halter dieser Daten sind ver-\nGeokoordinaten dürfen für die Qualitätsbe-                pflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.\nreinigung für bis zu vier Jahre nach Ab-\nschluss der Prüfung, ob die Angaben zu                       (3) Zur Erstellung der Statistiken übermitteln\nden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen schlüs-                 die Auskunftspflichtigen den statistischen\nsig und vollständig sind, gespeichert wer-                Ämtern des Bundes und der Länder auf Anfor-\nden.“                                                     derung elektronische Aufzeichnungen von\nTransaktionen. Die Aufzeichnungen sind in der\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                 Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Er-\n„(2) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach                 stellung der Statistiken erforderlich ist.“\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen bis zur Been-              c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\ndigung des Zeitraumes der wiederkehrenden                      sätze 4 und 5.\nErhebungen gespeichert werden. Diese Angaben\nsind unverzüglich zu löschen                               d) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „2“\ndurch die Angabe „4“ ersetzt.\n1. mit dem Ende der Erhebungen sowie\n8. § 8 wird wie folgt gefasst:\n2. auf Verlangen\n„§ 8\na) der Auskunftspflichtigen,\n(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden,\nb) der Leitung der Betriebe, bei denen die Er-         soweit die folgenden Absätze nichts anderes be-\nhebungen vorgenommen werden, oder                  stimmen, monatlich statt.\nc) der für Rückfragen zur Verfügung stehen-               (2) Die Erhebungen der Preise für land- und\nden Person.                                        forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2\n(3) Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach              Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen mit Ausnahme               Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2119\nsie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterun-               1. die Periodizität der Erhebungen zu verlängern,\ngen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden                 wenn der Markt auch bei längerer Periodizität\nin folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsicht-                repräsentativ abgebildet wird,\nlich                                                          2. die Periodizität der Erhebungen bei lebenswich-\n1. der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebs-              tigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen,\nmittel vierteljährlich,                                       soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen\n2. der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom                    erforderlich ist, und\nund Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden               3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, so-\ndes Nichthaushaltssektors halbjährlich.                       weit dies zur Umsetzung oder Durchführung\n(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für                 von unmittelbar geltenden Rechtsakten der\nWerk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Ver-                 Europäischen Union erforderlich ist.\nkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen             Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom\nbetreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hin-           Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die\nsichtlich                                                     Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bun-\n1. der Preise für Bauleistungen und                           desrates.“\n2. der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.              10. § 9 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für                                        „§ 9\nVerkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Ver-              Folgende Statistiken werden zentral vom Statis-\ncharterung von Schiffen werden in folgenden Zeit-             tischen Bundesamt durchgeführt:\nabständen durchgeführt: Hinsichtlich                            1. Preise für Leistungen des Post- und Fernmel-\n1. der Erzeugerpreise für See- und Küstenschiff-                    dewesens,\nfahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des          2. Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen,\nQuartals und                                                    der Luftfahrt und der Fernbusse,\n2. der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und                3. Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,\nNebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.\n4. Halbjahresdurchschnittspreise für Strom und\n(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für                    Erdgas,\nRäume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze wer-\nden hinsichtlich                                                5. Preise für Wohnimmobilien,\n1. der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige                 6. Erzeugerpreise für\nGaragen und Stellplätze vierteljährlich für den                 a) landwirtschaftliche Produkte,\nMonat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die                 b) Produkte des Holzeinschlags,\nbeiden folgenden Monate und\nc) gewerbliche Produkte,\n2. der Mieten und Pachten von Gewerberaum und\nGewerbeflächen vierteljährlich                                  d) Güterbeförderung im Straßenverkehr,\ndurchgeführt.                                                       e) Personenbeförderung in der See- und Küs-\ntenschifffahrt,\n(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für\nGrundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in                        f) Güterbeförderung in der See- und Küsten-\nfolgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich                     schifffahrt,\n1. der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,                       g) Vercharterung von Schiffen,\n2. der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grund-                     h) Lagerei,\nstücke jährlich und                                             i) sonstige Dienstleistungen für den Verkehr,\n3. der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.                   j) Post-, Kurier- und Expressdienste,\n(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b                   k) Dienstleistungen einschließlich der für die\nAbsatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen wer-                     Erstellung des Index der Erzeugerpreise für\nden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in                  Dienstleistungen erforderlichen Mieten und\nder gesetzlich angeordneten Periodizität repräsen-                     Pachten für Gewerberäume und -flächen,\ntativ abzubilden.                                               7. Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebs-\n(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von                        mittel,\nTransaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der                  8. Großhandelsverkaufspreise,\nPeriodizität angefordert werden, die erforderlich ist,\num die Preisentwicklung in der gesetzlich angeord-              9. Einfuhrpreise sowie\nneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchs-           10. Ausfuhrpreise.“\ntens jedoch wöchentlich.“                                11. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.\n9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n„§ 8a                                                    Artikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden       am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quar-\nBundesstatistiken                                        tals in Kraft.","2120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n(2) Artikel 1 Nummer 2 sowie 8 bis 11 tritt am Tag         Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung\nnach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die        vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1804) geändert\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die            worden ist, und die Fünfte Verordnung zur Durchfüh-\nPreisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-   rung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 5. Juni\nderungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten          1967 (BAnz. Nr. 103 vom 7. Juni 1967) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}