{"id":"bgbl1-2019-46-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=67","order":5,"title":"Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995","law_date":"2019-12-10T00:00:00Z","page":2115,"pdf_page":67,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019              2115\nGesetz\nzur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995\nVom 10. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\n„(4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug\nArtikel 1                                 ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn\nÄnderung des                                 die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995                       Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung             Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                  Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs-\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes               oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entspre-\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert                  chend den Vorgaben in Absatz 2a folgende\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Beträge übersteigt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   1. in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 16 956 Euro\nund\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. in der Steuerklasse III 33 912 Euro.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 944 Euro“\ndurch die Angabe „33 912 Euro“ ersetzt.                 Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b\nAbsatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „972 Euro“\nAnwendung.“\ndurch die Angabe „16 956 Euro“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „1 944 Euro“ durch\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „33 912 Euro“ und die Angabe\naa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                „972 Euro“ durch die Angabe „16 956 Euro“ er-\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „162                setzt.\nEuro“ durch die Angabe „2 826 Euro“          2. § 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „81                 Angabe „11,9 Prozent“ und werden die Wörter\nEuro“ durch die Angabe „1 413 Euro“                „nach § 3 Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „nach\nersetzt.                                           § 3 Absatz 3, 4 und 5“ ersetzt.\nbb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:             b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 32d\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „37,80              Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes“\nEuro“ durch die Angabe „659,40 Euro“               die Wörter „und auf die Lohnsteuer nach § 39b\nersetzt.                                           Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes“ einge-\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „18,90              fügt.\nEuro“ durch die Angabe „329,70 Euro“         3. Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt:\nersetzt.                                           „(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung\ncc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:             des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „5,40            S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum\nEuro“ durch die Angabe „94,20 Euro“             2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4\nersetzt.                                        Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom\n10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „2,70            auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für\nEuro“ durch die Angabe „47,10 Euro“             einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden\nersetzt.                                        Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sons-\ndd) Satz 2 wird aufgehoben.                              tige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zu-","2116        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nfließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes                                Artikel 2\nvom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim\nInkrafttreten\nLohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber\n(§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndas Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.“                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}