{"id":"bgbl1-2019-46-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=55","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union","law_date":"2019-12-10T00:00:00Z","page":2103,"pdf_page":55,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                       2103\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852\ndes Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur\nBeilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union\nVom 10. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                  Kapitel 4\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                            Streitbeilegung\ndurch den Beratenden Ausschuss\nArtikel 1                               § 17 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses\n§ 18 Abschließende Entscheidung durch die zuständigen Be-\nGesetz                                       hörden\nzur Umsetzung der                               § 19 Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung\nRichtlinie (EU) 2017/1852                           § 20 Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung\ndes Rates vom 10. Oktober 2017\nKapitel 5\nüber Verfahren zur Beilegung von Besteue-\nrungsstreitigkeiten in der Europäischen Union                                            Verfahrensregelungen\nfür den Beratenden Ausschuss\n(EU-Doppelbesteuerungsabkommen-\n§ 21 Zusammensetzung\nStreitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG)*\n§ 22 Einsetzungsfrist\n§ 23 Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Bera-\nInhaltsübersicht                                     tenden Ausschuss\nKapitel 1                              § 24 Benennung der unabhängigen Personen und des Vor-\nsitzenden\nAllgemeiner Teil                           § 25 Unabhängigkeit\n§ 1 Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften                     § 26 Liste der unabhängigen Personen\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                              § 27 Geschäftsordnung\n§ 3 Verfahrenssprache\nKapitel 6\nKapitel 2                                                     Sonderregelungen für\nnatürliche Personen und kleinere Unternehmen\nStreitbeilegungsbeschwerde                        § 28 Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und\n§   4  Einreichung                                                          kleinere Unternehmen\n§   5  Inhalt\n§   6  Eingangsbestätigung                                                                         Kapitel 7\n§   7  Informationsersuchen                                                               Alternative Streitbeilegung\n§   8  Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der         § 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung\nStreitbeilegungsbeschwerde                                     § 30 Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes\n§ 9    Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbei-\nlegungsbeschwerde                                                                           Kapitel 8\n§ 10   Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss\nSchlussbestimmungen\n§ 11   Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde                                         und gemeinsame Vorschriften\n§ 12   Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde\n§ 31 Kosten\n§ 32 Schutz von Informationen und Geheimnissen\nKapitel 3                              § 33 Anwendungsregelung\nVerständigungsverfahren\nKapitel 1\n§ 13   Einleitung und Einigungsfrist\n§ 14   Informationsersuchen                                                               Allgemeiner Teil\n§ 15   Einigung\n§ 16   Beendigung ohne Einigung                                                                       §1\nAnwendungsbereich\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des               und anwendbare Vorschriften\nRates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Be-\nsteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom     (1) In diesem Gesetz wird ein Verfahren zur Bei-\n14.10.2017, S. 1).                                                  legung von Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik","2104           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nDeutschland und einem oder mehreren anderen Mit-              6. „zuständiges Gericht der Bundesrepublik Deutsch-\ngliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaat“)             land“: das Finanzgericht, das nach der Finanz-\nfestgelegt. Streitigkeiten nach Satz 1 sind solche, die           gerichtsordnung für Klagen gegen das Bundes-\ndurch die Auslegung und Anwendung von Abkommen                    zentralamt für Steuern örtlich oder aufgrund einer\nund Übereinkommen entstehen, welche die Beseiti-                  Bestimmung des Bundesfinanzhofs zuständig ist;\ngung der Doppelbesteuerung von Einkommen und ge-                  „zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats“\ngebenenfalls Vermögen vorsehen.                                   ist das Gericht oder eine andere Stelle, die als sol-\nche von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt\n(2) Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Ver-\nwurde;\nwaltungsverfahren in Steuersachen. Die Vorlage einer\nStreitfrage im Rahmen eines Streitbeilegungsverfah-           7. „betroffene Person“: eine Person, die\nrens nach diesem Gesetz hindert die Behörden der                  a) nach einem Abkommen zwischen der Bundes-\nBundesrepublik Deutschland nicht daran, Gerichtsver-                  republik Deutschland mit einem anderen betrof-\nfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in der-                   fenen Mitgliedstaat ansässig ist oder für Zwecke\nselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.                   eines Übereinkommens ein Unternehmen eines\n(3) Sind Mitteilungen aus dem Ausland für die Be-                  Vertragsstaats ist und\nrechnung von inländischen Fristen maßgeblich, so gilt             b) deren Besteuerung von der Streitfrage nach dem-\n§ 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entspre-                     selben Abkommen oder Übereinkommen unmit-\nchend mit der Maßgabe, dass als Datum der Aufgabe                     telbar betroffen ist.\nzur Post das Datum der Mitteilung gilt.                          (2) Jeder für die Zwecke dieses Gesetzes nicht\ndefinierte Begriff hat, wenn der Zusammenhang nichts\n§2                              anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem\nBegriffsbestimmungen                        jeweiligen Abkommen oder Übereinkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem oder den\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind                 betroffenen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt des Eingangs\n1. „Abkommen“: die Abkommen der Bundesrepublik                der ersten Mitteilung der Maßnahme an die betroffene\nDeutschland mit einem anderen Mitgliedstaat auf           Person zukommt, die im Ergebnis zu einer Streitfrage\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom              geführt hat oder führen wird. In Ermangelung einer\nVermögen, welche die Beseitigung von Doppelbe-            Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder\nsteuerung vorsehen;                                       Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Be-\ndeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem\n2. „Übereinkommen“: das Übereinkommen über die Be-\nRecht des betroffenen Mitgliedstaats für die Zwecke\nseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Ge-\nder Steuern zukam, für die das genannte Abkommen\nwinnberichtigungen zwischen verbundenen Unter-\noder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach\nnehmen (90/436/EWG, ABl. L 225 vom 20.8.1990,\ndem geltenden Steuerrecht des genannten Mitglied-\nS. 10) in der jeweils geltenden Fassung und andere\nstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff\nzukünftige Übereinkommen, die als solche gesetzlich\nnach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaats\nbenannt werden;\nhat.\n3. „Streitigkeiten“: rechtliche Meinungsunterschiede,\ndie durch die Auslegung und Anwendung von Ab-                                           §3\nkommen und Übereinkommen entstehen; ein Ge-                                   Verfahrenssprache\ngenstand dieser Streitigkeiten ist eine Streitfrage;\nJegliche Kommunikation zwischen der betroffenen\n4. „Doppelbesteuerung“: die Erhebung von Steuern,             Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepu-\ndie unter ein Abkommen oder Übereinkommen                 blik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses\nfallen, durch die Bundesrepublik Deutschland und          Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.\neinen oder mehrere andere Mitgliedstaaten in Bezug\nauf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Ver-                                 Kapitel 2\nmögen, wenn die Erhebung\nStreitbeilegungsbeschwerde\na) zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führt,\nb) zu einer Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten                                        §4\nführt oder                                                                    Einreichung\nc) zu der Streichung oder Verringerung von Ver-              (1) Jede betroffene Person ist berechtigt, eine\nlusten führt, die zur Verrechnung mit steuerpflich-   Beschwerde über eine Streitfrage („Streitbeilegungs-\ntigen Gewinnen hätten genutzt werden können;          beschwerde“) bei jeder der zuständigen Behörden der\njeweils betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen und\n5. „zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-            damit die Lösung der Streitfrage zu beantragen.\nland“: das Bundesministerium der Finanzen oder\ndie Behörde, an die das Bundesministerium der                (2) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei allen zu-\nFinanzen seine Befugnisse delegiert hat; für die          ständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten\nZwecke dieses Gesetzes wird das Bundeszentral-            gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzurei-\namt für Steuern mit der Wahrnehmung der Aufgaben          chen.\ndes Bundesministeriums der Finanzen beauftragt;              (3) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist schriftlich\n„zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats“         innerhalb von drei Jahren nachdem der betroffenen\nist die Behörde, die als solche von dem betreffenden      Person die erste Mitteilung der Maßnahme, die im\nMitgliedstaat benannt worden ist;                         Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2105\nwird, bekannt gegeben worden ist, einzureichen. Die             5. Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vor-\nEinreichung ist unabhängig davon, ob die betroffene                schriften und Abkommen oder Übereinkommen;\nPerson auf die im nationalen Recht eines der betroffe-             ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen\nnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Rechts-                anwendbar, ist anzugeben, welches Abkommen\nbehelfe zurückgreifen kann. Die Rechtskraft der Maß-               oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgeb-\nnahme, insbesondere eines Steuerbescheids, welche                  liche Streitfrage ausgelegt wird;\ndie Streitfrage ausgelöst hat, ist für den Fristlauf nach\n6. eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, aus wel-\nSatz 1 unerheblich.\nchen Gründen eine Streitfrage vorliegt;\n(4) Durch das Einreichen der Streitbeilegungsbe-\nschwerde wird jedes andere laufende Verfahren nach              7. Angaben zu von der betroffenen Person eingeleg-\nden Regelungen über Verständigungsverfahren oder                   ten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsver-\nStreitbeilegungsverfahren gemäß einem Abkommen                     fahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen\noder Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland                  Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betref-\nmit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, das im                    fenden Gerichtsentscheidungen mit Kopien aller\nZusammenhang mit der Streitfrage steht, von Amts                   Belege;\nwegen beendet. Dieses andere laufende Verfahren im              8. eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese\nZusammenhang mit der Streitfrage endet mit dem                     sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer\nAblauf des Tages, an dem die Streitbeilegungsbe-                   zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaa-\nschwerde bei einer zuständigen Behörde der betrof-                 ten vollständig und umgehend zu beantworten und\nfenen Mitgliedstaaten zuerst eingegangen ist. Nach                 auf Anfrage den zuständigen Behörden alle ange-\nEingang der Streitbeilegungsbeschwerde ist ein Antrag              forderten Unterlagen und Nachweise zu übermit-\nauf ein Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungs-             teln;\nverfahren, das im Zusammenhang mit der Streitfrage\nsteht, unzulässig.                                              9. Kopien der folgenden Unterlagen, soweit vorhan-\nden:\n§5                                   a) der Entscheidung über die Steuerveranlagung in\nInhalt                                     Form eines Steuerbescheids,\nDie Streitbeilegungsbeschwerde hat zu enthalten:                b) der Steuerprüfungsberichte oder anderer ver-\n1. den Namen, die Anschrift, das Steueridentifika-                   gleichbarer Unterlagen, die im Ergebnis zu der\ntionsmerkmal und jegliche sonstige Angaben, die                   Streitfrage geführt haben oder führen werden,\nfür die Identifikation der betroffenen Person, welche             sowie\ndie Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständi-\nc) Kopien aller sonstigen von den Finanzbehörden\ngen Behörden eingereicht hat, und für die Identi-\nerstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der\nfikation weiterer betroffener Personen erforderlich\nStreitfrage;\nsind;\n2. die von der Streitbeilegungsbeschwerde betroffe-         10. soweit vorhanden, Angaben zu von der betroffenen\nnen Mitgliedstaaten;                                          Person beantragten Verständigungsverfahren oder\nSchiedsverfahren über dieselbe Streitfrage und\n3. die von der Streitfrage berührten Besteuerungszeit-           denselben Besteuerungszeitraum mit Kopien aller\nräume;                                                        Belege;\n4. genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen\n11. eine Erklärung der betroffenen Person, die Bestim-\nund Umständen des Falls mit Kopien aller Belege\nmungen des § 4 Absatz 4 einzuhalten;\nund Nachweisen\na) einschließlich genauer Angaben zur Struktur der       12. alle weiteren Informationen, die für die inhaltliche\nmaßgeblichen Transaktionen und zu den Bezie-               Prüfung des jeweiligen Falls hinsichtlich der Streit-\nhungen zwischen der betroffenen Person und                 frage von der betroffenen Person als erforderlich\nden anderen an den maßgeblichen Transaktio-                erachtet werden.\nnen beteiligten Parteien einschließlich aller Fak-\nten, die in gutem Glauben in einer für beide                                        §6\nSeiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der\nEingangsbestätigung\nbetroffenen Person und der Finanzverwaltung\nfestgelegt wurden, soweit vorhanden,                     (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nb) im Einzelnen zur Art und zum Zeitpunkt der Maß-       Deutschland bestätigt gegenüber der betroffenen\nnahmen, die im Ergebnis zu einer Streitfrage          Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde ein-\ngeführt haben oder führen werden, einschließlich      gereicht hat, den Eingang der Streitbeilegungs-\ngenauer Angaben zu demselben im anderen               beschwerde innerhalb von zwei Monaten.\nMitgliedstaat erzielten Einkommen und zur Ein-           (2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nbeziehung dieses Einkommens in das steuer-            Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden\npflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat         der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von\nsowie genauer Angaben zu Steuern, die auf             zwei Monaten über den Eingang einer Streitbeilegungs-\ndas Einkommen im anderen Mitgliedstaat er-            beschwerde. Dabei teilt sie auch mit, in welcher\nhoben wurden oder noch erhoben werden, und            Sprache oder in welchen Sprachen sie im Rahmen\nc) zu den entsprechenden Beträgen in den Wäh-            des jeweiligen Verfahrens zu kommunizieren beab-\nrungen der betroffenen Mitgliedstaaten;               sichtigt.","2106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n§7                               4. die Streitbeilegungsbeschwerde nicht innerhalb der\nFrist nach § 4 Absatz 3 eingereicht wurde.\nInformationsersuchen\nWeist die zuständige Behörde der Bundesrepublik\n(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik             Deutschland die Streitbeilegungsbeschwerde zurück,\nDeutschland kann die betroffene Person, welche die           so hat sie bei der Mitteilung an die betroffene Person\nStreitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, innerhalb        nach Absatz 2 auch die Gründe für die Zurückweisung\nvon drei Monaten nach dem Eingang der Streitbei-             anzugeben.\nlegungsbeschwerde um ergänzende Informationen zur\ninhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungs-           (4) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nbeschwerde ersuchen.                                         Deutschland mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist\nkeine Entscheidung über die Zulassung oder Zurück-\n(2) Das Informationsersuchen nach Absatz 1 ist in-        weisung der Streitbeilegungsbeschwerde getroffen, so\nnerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, der          gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als zugelassen.\nauf den Tag folgt, an dem das Informationsersuchen\nder betroffenen Person bekannt gegeben worden ist,\n§9\nzu beantworten. Die betroffene Person hat eine Kopie\nihrer Antwort auf das Informationsersuchen gleichzeitig                            Rechtsbehelfe\nauch den zuständigen Behörden der anderen betroffe-                          gegen die Zurückweisung\nnen Mitgliedstaaten zu übermitteln.                                      der Streitbeilegungsbeschwerde\n(1) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der betroffenen\n§8                               Person die ablehnende Entscheidung der anderen be-\nEntscheidung über die                       troffenen Mitgliedstaaten zugeht, die Frist für den Ein-\nZulassung oder Zurückweisung                     spruch gegen die Zurückweisung durch die zuständige\nder Streitbeilegungsbeschwerde                   Behörde der Bundesrepublik Deutschland bereits ab-\ngelaufen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik             nach § 110 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung zu\nDeutschland trifft innerhalb von sechs Monaten ab            gewähren; als Wegfall des Hindernisses gilt dabei der\nEingang der Streitbeilegungsbeschwerde eine Ent-             Zugang der ablehnenden Entscheidung des anderen\nscheidung über ihre Zulassung oder Zurückweisung.            betroffenen Mitgliedstaats bei der betroffenen Person.\nHat die zuständige Behörde der Bundesrepublik\n(2) Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf\nDeutschland ein Informationsersuchen nach § 7 Ab-\ngegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbe-\nsatz 1 gestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst\nschwerde ein, kann ein Antrag nach § 10 Absatz 1 nur\nan dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem\ndann gestellt werden, wenn die Zurückweisung der\ndie Antwort nach § 7 Absatz 2 zugegangen ist. Hat die\nStreitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Be-\nbetroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren nach\nhörde eines betroffenen Mitgliedstaats rechtskräftig\ndem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten\ndurch eine Zulassung ersetzt wurde. Liegen die Voraus-\neingeleitet, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem\nsetzungen des Satzes 1 vor, ist ein Antrag nach § 10\nTag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem\nAbsatz 1 dennoch ausgeschlossen, wenn in einem be-\n1. eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung           troffenen Mitgliedstaat die Zurückweisung der Streit-\nrechtskräftig geworden ist,                              beilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde\nim nationalen Rechtsweg rechtskräftig bestätigt wurde\n2. dieses Verfahren auf andere Weise endgültig abge-         und der betroffene Mitgliedstaat aufgrund der Rechts-\nschlossen worden ist oder                                kraftwirkung dieser Entscheidung hiervon nicht abwei-\n3. dieses Verfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt          chen darf.\noder das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden\nist.                                                                                § 10\n(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik                             Ersetzung der Zulassung\nDeutschland unterrichtet die betroffene Person, welche                  durch den Beratenden Ausschuss\ndie Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, und             (1) Wurde die Streitbeilegungsbeschwerde von der\ndie zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit-        zuständigen Behörde mindestens eines betroffenen\ngliedstaaten unverzüglich über ihre Entscheidung nach        Mitgliedstaats, jedoch nicht von den zuständigen\nAbsatz 1.                                                    Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückge-\n(3) Die Streitbeilegungsbeschwerde kann zurück-           wiesen, so kann die betroffene Person, welche die\ngewiesen werden, wenn                                        Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, einen An-\ntrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses\n1. bei der Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde        stellen, der über die Zulassung der Streitbeilegungs-\ndie nach § 5 erforderlichen Angaben oder Unter-          beschwerde entscheidet. Ein solcher Antrag der betrof-\nlagen fehlen,                                            fenen Person ist nur zulässig, wenn\n2. die nach § 7 angeforderten Informationen nicht frist-     1. gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungs-\ngemäß eingereicht wurden,                                    beschwerde kein Rechtsbehelf gegeben ist,\n3. keine Streitfrage der betroffenen Person, welche die      2. gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbe-\nStreitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, vorliegt         schwerde kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist\noder                                                         und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2107\n3. die betroffene Person auf ihr Recht, ein Rechts-                                    § 12\nbehelf einzulegen, verzichtet hat; der Verzicht ist im\nErledigung der\nRahmen des Antrags zu erklären.\nStreitbeilegungsbeschwerde\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss schriftlich und           (1) Wird eine Streitfrage in der Bundesrepublik\ninnerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der           Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-\nauf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die        den gegenstandslos, werden im Hinblick darauf alle\nMitteilung nach § 8 Absatz 2 bekannt gegeben wurde,         Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung\ngestellt werden. In Fällen des § 9 Absatz 2 muss der        von Amts wegen beendet. Die zuständige Behörde der\nAntrag abweichend von Satz 1 innerhalb von 50 Tagen         Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene\ngestellt werden, gerechnet ab dem Tag, der auf den          Person unverzüglich über den aktuellen Sachstand und\nTag folgt, an dem der betroffenen Person die gericht-       die Gründe für die Beendigung der Verfahren.\nliche Entscheidung bekannt gegeben wurde, welche\ndie Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde               (2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\ndurch eine zuständige Behörde der betroffenen Mit-          Deutschland kann innerhalb von sechs Monaten ab\ngliedstaaten ersetzt. Der Antrag ist bei der zuständigen    Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde beschließen,\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland und den              die Streitfrage einseitig ohne Einbeziehung der anderen\nzuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit-           zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten\ngliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben      zu lösen. Hat sie ein Informationsersuchen nach § 7\neinzureichen.                                               Absatz 1 gestellt, beginnt die Frist nach Satz 1 erst an\ndem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort\n(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die           nach § 7 Absatz 2 eingegangen ist. Im Hinblick darauf\nzuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten        werden alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofor-\nder Europäischen Union einen Beratenden Ausschuss           tiger Wirkung von Amts wegen beendet.\neinzusetzen. Der Beratende Ausschuss hat die Ent-\n(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbe-\nDeutschland unterrichtet die betroffene Person und\nschwerde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag\ndie zuständigen Behörden der anderen betroffenen\nseiner Einsetzung zu treffen.\nMitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der\n(4) Der Beratende Ausschuss hat seine Entschei-          Verfahren gemäß diesem Gesetz infolge der einseitigen\ndung den zuständigen Behörden der betroffenen Mit-          Erledigung nach Absatz 2.\ngliedstaaten innerhalb von 30 Tagen, nachdem die\nEntscheidung ergangen ist, mitzuteilen.                                             Kapitel 3\n(5) Hat der Beratende Ausschuss festgestellt, dass                  Verständigungsverfahren\ndie Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, so wird\nauf Veranlassung einer der zuständigen Behörden der                                    § 13\nbetroffenen Mitgliedstaaten das Verständigungsverfah-                     Einleitung und Einigungsfrist\nren nach § 13 eingeleitet. Ergeht die Entscheidung des\nBeratenden Ausschusses entgegen der Zurückweisung              (1) Haben alle zuständigen Behörden der betroffe-\nder Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige         nen Mitgliedstaaten eine Streitbeilegungsbeschwerde\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland, so veran-           zugelassen, bemüht sich die zuständige Behörde der\nlasst diese die Einleitung des Verständigungsver-           Bundesrepublik Deutschland, die Streitfrage im Ver-\nfahrens nach § 13. Die zuständige Behörde der Bun-          ständigungsverfahren mit den zuständigen Behörden\ndesrepublik Deutschland unterrichtet den Beratenden         der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen.\nAusschuss, die zuständigen Behörden der anderen be-            (2) Die Einigungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem\ntroffenen Mitgliedstaaten und die betroffene Person,        Zugang der letzten Mitteilung über die Zulassung der\ndass ein Verständigungsverfahren veranlasst wurde.          Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständigen\nBehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der\n§ 11                            betroffenen Person. In Fällen des § 10 beginnt die\nEinigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an\nRücknahme der                          dem die Mitteilung über die Zulassung der Streitbeile-\nStreitbeilegungsbeschwerde                    gungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss\nnach § 10 Absatz 5 Satz 2 der betroffenen Person zu-\n(1) Die betroffene Person, welche die Streitbeile-\ngegangen ist.\ngungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit\nzurücknehmen. Über die Rücknahme hat sie allen zu-             (3) Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsver-\nständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten          fahren in der Bundesrepublik Deutschland oder nach\ngleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln.   dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaats\neingeleitet, so beginnt die Einigungsfrist an dem Tag,\n(2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbe-          der auf den Tag folgt, an dem\nschwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik\nDeutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wir-         1. eine in einem solchen Verfahren ergangene Ent-\nkung von Amts wegen beendet.                                    scheidung rechtskräftig geworden ist,\n2. das Verfahren auf andere Weise endgültig abge-\n(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nschlossen worden ist oder\nDeutschland unterrichtet die zuständigen Behörden\nder anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich        3. das Verfahren ausgesetzt worden beziehungsweise\nüber die Beendigung der Verfahren.                              das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.","2108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik                                           § 16\nDeutschland kann bei den anderen zuständigen Behör-                          Beendigung ohne Einigung\nden der betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen, die in\nAbsatz 2 Satz 1 genannte Einigungsfrist um ein Jahr zu            (1) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen\nverlängern. Der Vorschlag einer Fristverlängerung ist          Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Eini-\nschriftlich zu begründen. Die zuständige Behörde der           gung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden\nBundesrepublik Deutschland widerspricht einem Ver-             soll, so teilt die zuständige Behörde der Bundesre-\nlängerungsvorschlag einer zuständigen Behörde eines            publik Deutschland der betroffenen Person unverzüg-\nanderen betroffenen Mitgliedstaats nicht, wenn er              lich mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt\nschriftlich begründet worden ist. Die zuständige Be-           wurde.\nhörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet                 (2) Nimmt die betroffene Person ihre Streitbei-\ndie betroffene Person unverzüglich über eine Verlänge-         legungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage\nrung der Einigungsfrist.                                       gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.\n(3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts\n§ 14                              wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der\nbetroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden\nInformationsersuchen\nder anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass\nSofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik            ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstge-\nDeutschland es für erforderlich hält, kann sie die be-         nannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entschei-\ntroffene Person auch im Rahmen des Verständigungs-             dung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach\nverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusam-              dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht ab-\nmenhang mit der Streitfrage ersuchen. § 7 Absatz 2 gilt        gewichen werden darf.\nentsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13\nwird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.                                    Kapitel 4\nStreitbeilegung\n§ 15                                    durch den Beratenden Ausschuss\nEinigung\n§ 17\n(1) Sobald die zuständigen Behörden der betroffe-                                Stellungnahme\nnen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist eine                       des Beratenden Ausschusses\nEinigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage\n(1) Wurde nach § 16 Absatz 1 keine Einigung darü-\ngelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde der\nber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, kann\nBundesrepublik Deutschland jeder betroffenen Person\ndie betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbe-\nunverzüglich diese Einigung als für diese Behörde\nschwerde eingereicht hat, die Einsetzung eines Bera-\nverbindliche und von der betroffenen Person durch-\ntenden Ausschusses beantragen, der eine Stellung-\nsetzbare Entscheidung mit. Sie wird für die zuständige\nnahme darüber abgibt, wie die Streitfrage gelöst wer-\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland und die ört-\nden soll. Die betroffene Person hat diesen Antrag\nlich zuständige Finanzbehörde verbindlich und von der\nschriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab\nbetroffenen Person durchsetzbar, sofern die betroffene\ndem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die Mit-\nPerson mit gesondertem Schreiben gegenüber der zu-\nteilung über die fehlende Einigung bekannt gegeben\nständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland\nworden ist, zu stellen. Der Antrag ist bei der zuständi-\nschriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von\ngen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den\nRechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall\nzuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit-\nverzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungs-\ngliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben\nverfahrens zutreffend umgesetzt werden. Die zustän-\neinzureichen.\ndige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die\nörtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmit-              (2) Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Ein-\ntelverzicht zu informieren.                                    gangs der Mitteilung des Beratenden Ausschusses bei\nder zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher                land über die Zulassung der Streitbeilegungsbe-\nRechtsbehelfe nach Absatz 1 in den betroffenen Mit-            schwerde nach § 10 Absatz 4 keine der zuständigen\ngliedstaaten eingeleitet worden sind, wird die Einigung        Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einlei-\nerst verbindlich und durchsetzbar, wenn die betroffe-          tung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Absatz 5\nnen Personen der zuständigen Behörde der Bundesre-             veranlasst, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stel-\npublik Deutschland und den zuständigen Behörden der            lungnahme zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst\nanderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür            werden soll.\nvorgelegt haben, dass Maßnahmen getroffen worden\nsind, um diese Verfahren einzustellen. Die Nachweise              (3) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellung-\nmüssen innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab dem                nahme in schriftlicher Form und spätestens sechs\nTag, der auf den Tag folgt, an dem die Einigung der            Monate nach dem Tag seiner Einsetzung gegenüber\nbetroffenen Person bekannt gegeben worden ist, vor-            der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutsch-\ngelegt werden.                                                 land und den zuständigen Behörden der anderen be-\ntroffenen Mitgliedstaaten ab. In Fällen des Absatzes 2\n(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2            gilt, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag einge-\nerfüllt, ist die Einigung unverzüglich umzusetzen. § 175a      setzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen\nder Abgabenordnung gilt entsprechend.                          ist. Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019           2109\ndie Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer                                  § 19\nStellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch\nVeröffentlichung der\nnehmen wird, so kann er beschließen, diese Frist um\nabschließenden Entscheidung\ndrei Monate zu verlängern. Der Beratende Ausschuss\nsetzt die zuständigen Behörden aller betroffenen Mit-          (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\ngliedstaaten und die betroffenen Personen über diese        Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der\nVerlängerung in Kenntnis.                                   anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Veröffent-\nlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden\n(4) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der\nEntscheidung nach § 18 vorbehaltlich des Einverständ-\nAbfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare\nnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.\nAbkommen oder Übereinkommen sowie auf anwend-\nbare nationale Vorschriften.                                   (2) Ist eine der zuständigen Behörden oder eine\nbetroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des\n(5) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellung-\ngesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung\nnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder\neinverstanden, so veröffentlicht die zuständige Be-\nab. Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet\nhörde der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung\ndie Stimme des Vorsitzenden.\nmit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen\n(6) Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme        Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der abschlie-\ndes Beratenden Ausschusses den zuständigen Behör-           ßenden Entscheidung. Diese Zusammenfassung hat\nden aller betroffenen Mitgliedstaaten.                      Folgendes zu enthalten:\n1. eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streit-\n§ 18\ngegenstands,\nAbschließende Entscheidung\ndurch die zuständigen Behörden                  2. das Datum der abschließenden Entscheidung,\n(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik            3. die betroffenen Steuerzeiträume,\nDeutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden        4. die Rechtsgrundlage,\nder anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von\n5. den Wirtschaftsbereich,\nsechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme\ndes Beratenden Ausschusses darüber, wie die Streit-         6. eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses und\nfrage zu lösen ist.                                         7. die Art des Schiedsverfahrens.\n(2) Die zuständigen Behörden können eine von der\nDie zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-\nStellungnahme des Beratenden Ausschusses abwei-\nland soll dabei die von der Kommission erstellten\nchende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine\nMusterformulare verwenden.\nEinigung über die Lösung der Streitfrage, sind sie bei\nder Entscheidung an die Stellungnahme des Beraten-             (3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nden Ausschusses gebunden.                                   Deutschland übermittelt der betroffenen Person die\nInformationen, die nach Absatz 2 veröffentlicht werden\n(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nsollen. Spätestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag, der\nDeutschland gibt der betroffenen Person die abschlie-\nauf den Tag folgt, an dem die Informationen nach Satz 1\nßende Entscheidung über die Lösung der Streitfrage\nder betroffenen Person bekannt gegeben wurden, kann\nbekannt. Erfolgt die Bekanntgabe nicht innerhalb von\ndie betroffene Person bei der zuständigen Behörde der\n30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt,\nBundesrepublik Deutschland und den zuständigen\nan dem die Entscheidung getroffen worden ist, gilt\nBehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten\n§ 347 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung entspre-\nbeantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-,\nchend.\nGeschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder\n(4) Die abschließende Entscheidung ist für die Bun-      Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffent-\ndesrepublik Deutschland verbindlich. Sie entfaltet keine    lichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.\nBindungswirkung für andere Streitbeilegungsverfahren.\n(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\n(5) Die abschließende Entscheidung der zuständigen       Deutschland übermittelt der Europäischen Kommission\nBehörden wird umgesetzt, sofern die betroffene Person       unverzüglich nachdem der Umfang der Veröffent-\ninnerhalb von 60 Tagen beginnend, gerechnet ab dem          lichung nach den vorstehenden Absätzen abgestimmt\nTag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die abschlie-        wurde, die zu veröffentlichenden Informationen.\nßende Entscheidung nach Absatz 3 bekannt gegeben\nworden ist, mit gesondertem Schreiben gegenüber der                                   § 20\nzuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland\nschriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von                       Versagungsgründe\nRechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall                     und vorzeitige Beendigung\nverzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungs-          (1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die\nverfahrens zutreffend umgesetzt werden. Die zustän-         zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland\ndige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die         den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Aus-\nörtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmit-        schusses ablehnen, wenn\ntelverzicht zu informieren. § 15 Absatz 1 Satz 2, Ab-\n1. eine betroffene Person gegen die Steuergesetze\nsatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Nach Ablauf\nverstoßen hat,\nder Frist nach Satz 1 gilt das Verfahren nach diesem\nGesetz als beendet. § 175a der Abgabenordnung gilt          2. dieser Verstoß mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder\nentsprechend.                                                   Geldbuße geahndet worden ist und","2110          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n3. dieser Verstoß im Zusammenhang mit der Streit-            ratenden Ausschusses nach § 24. Nach der Einsetzung\nfrage steht.                                             des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vor-\nIst ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig, kann die      sitzender die betroffene Person unverzüglich über die\nzuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland            Einsetzung.\nein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ab\ndem Zeitpunkt der Zulassung der Streitbeilegungsbe-                                    § 23\nschwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des                          Vorlage von Informationen und\nStraf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen.                          Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss\n(2) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die             (1) Für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Bera-\nzuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland            tenden Ausschuss kann eine betroffene Person dem\nden Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Aus-              Beratenden Ausschuss jegliche Informationen, Nach-\nschusses im Einzelfall ablehnen, wenn es bei einer           weise oder Unterlagen vorlegen, die für die Stellung-\nStreitfrage nicht um eine Frage der Doppelbesteuerung        nahme relevant sein könnten, sofern die zuständige\ngeht. In diesem Fall informiert die zuständige Behörde       Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die\nder Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die              zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mit-\nbetroffene Person und die zuständigen Behörden der           gliedstaaten zustimmen.\nanderen betroffenen Mitgliedstaaten.\n(2) Auf Anfrage des Beratenden Ausschusses legen\n(3) Die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses           eine betroffene Person und die zuständige Behörde der\nnach § 17 hindert die Behörden der Bundesrepublik            Bundesrepublik Deutschland dem Beratenden Aus-\nDeutschland nicht daran, ein Verwaltungs- oder Ge-           schuss alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen\nrichtsverfahren in derselben Angelegenheit oder ein          vor, die für die Stellungnahme erforderlich sind. Das\nStraf- oder Bußgeldverfahren gegen die betroffene            Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht\nPerson einzuleiten oder fortzusetzen.                        dem nicht entgegen. § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5\n(4) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts         Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenord-\nwegen zu beenden, wenn die zuständige Behörde eines          nung bleiben unberührt.\nbetroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden             (3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nder anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass       Deutschland kann die Vorlage von Informationen nach\nein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstge-       Absatz 2 verweigern, wenn\nnannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entschei-\ndung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach         1. sie die angeforderten Informationen nach geltendem\ndem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht ab-             Recht nicht erlangen oder beschaffen kann,\ngewichen werden darf.                                        2. die Informationen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe-\noder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfah-\nKapitel 5                                 ren betreffen oder\nVerfahrensregelungen                           3. die Preisgabe der Informationen der öffentlichen\nfür den Beratenden Ausschuss                             Ordnung widerspricht.\n(4) Eine betroffene Person kann auf eigenen Antrag\n§ 21\nund mit Zustimmung der zuständigen Behörde der\nZusammensetzung                           Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen\nDer Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus           Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vor\neinem Beratenden Ausschuss selbst erscheinen oder\n1. einem Vorsitzenden,\nsich vertreten lassen. Auf entsprechende Aufforderung\n2. jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde           des Beratenden Ausschusses hat eine betroffene Per-\njedes betroffenen Mitgliedstaats und                     son oder ihr Vertreter vor dem Beratenden Ausschuss\n3. jeweils einer unabhängigen Person, die von der zu-        zu erscheinen.\nständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitglied-         (5) Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die\nstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt        keine Amtsträger im Sinne des § 30 Absatz 1 in Verbin-\nwird.                                                    dung mit § 7 der Abgabenordnung sind, haben als amt-\nKommen die zuständigen Behörden überein, so kann             lich zugezogene Sachverständige das Steuergeheimnis\ndie Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf           zu wahren.\nzwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede               (6) Die betroffene Person und ihr Vertreter verpflich-\nzuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten           ten sich, sämtliche Informationen einschließlich der\nerhöht werden.                                               Unterlagen, von denen sie während eines Verfahrens\nnach diesem Gesetz Kenntnis erhalten, geheim zu hal-\n§ 22                              ten. Sie geben gegenüber den zuständigen Behörden\nEinsetzungsfrist                        der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende\nGeht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepu-          Erklärung ab, wenn sie im Verlauf eines Verfahrens\nblik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder          nach diesem Gesetz dazu aufgefordert werden.\n§ 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Aus-              (7) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nschusses ein, verfährt die zuständige Behörde der            Deutschland unterrichtet die Kommission über Maß-\nBundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen,          nahmen, die sie getroffen hat, um Verstöße gegen die\ngerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem          Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 5 und 6 zu\nder Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Be-       ahnden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019              2111\n§ 24                                 (5) Die Vertreter der zuständigen Behörden und die\nnach Absatz 1 benannten unabhängigen Personen\nBenennung der                          wählen aus der in § 26 genannten Liste von Personen\nunabhängigen Personen und des Vorsitzenden              einen Vorsitzenden. Sofern von den genannten Vertre-\n(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik            tern jeder zuständigen Behörde und den unabhängigen\nDeutschland und die zuständigen Behörden der ande-          Personen nichts anderes vereinbart wird, wird der Vor-\nren betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich darauf, wie    sitz von einem Richter wahrgenommen. Werden alle\ndie Benennung der unabhängigen Personen erfolgen            unabhängigen Personen nach den Verfahren des Ab-\nsoll. Nach der Benennung der unabhängigen Personen          satzes 3 Satz 1 und 2 bestimmt, so bestimmen diese\nwird nach Maßgabe des Satzes 1 jeweils ein Stell-           unabhängigen Personen den Vorsitzenden per Losent-\nvertreter für den Fall bestimmt, dass die unabhängige       scheid.\nPerson an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert\nist. Können sich die zuständigen Behörden nicht                                         § 25\neinigen, erfolgt die Benennung der unabhängigen Per-                              Unabhängigkeit\nsonen durch Losentscheid.                                      (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\n(2) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik        Deutschland kann die Benennung einer bestimmten\nDeutschland in einem Streitbeilegungsverfahren, von         unabhängigen Person für den Beratenden Ausschuss\ndem sie betroffen ist, nicht mindestens eine unabhän-       aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:\ngige Person und einen Stellvertreter für einen Beraten-     1. die betreffende Person gehört einer der beteiligten\nden Ausschuss benannt, so kann die betroffene Person            Finanzverwaltungen an oder ist für diese tätig oder\ninnerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 fest-            befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der\ngelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundes-             vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situa-\nrepublik Deutschland Klage gegen die zuständige                 tion;\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem              2. die betreffende Person hat oder hatte eine wesent-\nBegehren einreichen, dass das zuständige Gericht der            liche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in der\nBundesrepublik Deutschland anstelle der zuständigen             betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland eine unab-               Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der\nhängige Person und einen Stellvertreter aus der in              Benennung deren Angestellter oder Berater;\n§ 26 genannten Liste benennt.\n3. die betreffende Person bietet keine hinreichende\n(3) Hat keine der zuständigen Behörden aller betrof-         Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden\nfenen Mitgliedstaaten mindestens eine unabhängige               Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen;\nPerson und einen Stellvertreter benannt, so kann die        4. die betreffende Person ist Angestellte eines Unter-\nbetroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf            nehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere\nder in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht         Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich\nder Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die zu-              zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei\nständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit             Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation.\ndem Begehren einreichen, dass das zuständige Gericht\nder Bundesrepublik Deutschland anstelle der zuständi-       Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-\ngen Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine             land kann mit den zuständigen Behörden der anderen\nunabhängige Person und einen Stellvertreter aus der         betroffenen Mitgliedstaaten bis zur Einsetzung des\nin § 26 genannten Liste benennt. Die Benennung der          Beratenden Ausschusses weitere Gründe für die Ableh-\nunabhängigen Person und eines Stellvertreters der an-       nung der Benennung von unabhängigen Personen für\nderen betroffenen Mitgliedstaaten hat die betroffene        den Beratenden Ausschuss vereinbaren.\nPerson im Falle des Satzes 1 bei dem zuständigen               (2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nGericht oder der zu benennenden Stelle der anderen          Deutschland kann verlangen, dass eine unabhängige\nbetroffenen Mitgliedstaaten zu beantragen.                  Person, die nicht nach § 24 Absatz 2 und 3 gerichtlich\nbenannt worden ist, oder ihre Stellvertreter etwaige\n(4) Das zuständige Gericht der Bundesrepublik            Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angele-\nDeutschland trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2         genheiten offenlegt, welche die Unabhängigkeit oder\noder Absatz 3 Satz 1 und teilt diese dem Antragsteller      Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträch-\nmit. Es hat dabei § 1035 der Zivilprozessordnung ent-       tigen oder den begründeten Anschein von Befangen-\nsprechend anzuwenden. Das zuständige Gericht der            heit erwecken könnten.\nBundesrepublik Deutschland unterrichtet die zustän-\ndige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die               (3) Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende\nihrerseits unverzüglich die zuständigen Behörden der        unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeit-\nanderen betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet. Hat       raums von zwölf Monaten, nachdem die Stellungnahme\ndie zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutsch-          des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in\nland es ursprünglich versäumt, die unabhängige Person       einer Situation befinden, aufgrund derer eine zustän-\nund deren Stellvertreter zu benennen, kann sie gegen        dige Behörde Einwände gegen ihre Benennung hätte\neine Entscheidung des zuständigen Gerichts der Bun-         erheben können, wenn sich die betreffende Person\ndesrepublik Deutschland Rechtsbehelf einlegen. Wird         zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beraten-\nsein Antrag abgewiesen, ist der Antragsteller berech-       den Ausschuss in dieser Situation befunden hätte.\ntigt, gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß den            (4) Entscheidet ein Gericht der Bundesrepublik\nnationalen Verfahrensvorschriften Rechtsbehelf einzu-       Deutschland nach Abgabe der Stellungnahme des\nlegen.                                                      Beratenden Ausschusses über die mangelnde Unab-","2112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nhängigkeit einer unabhängigen Person eines Beraten-             (2) Innerhalb der Einsetzungsfrist nach § 22 über-\nden Ausschusses, wird eine Entscheidung nach § 18,           mittelt die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nsofern diese bereits vorliegt, nicht umgesetzt. In die-      Deutschland der betroffenen Person diese Geschäfts-\nsem Fall beginnt das Verfahren nach Kapitel 4 dieses         ordnung, ein Datum, bis zu dem der Beratende Aus-\nGesetzes von Neuem.                                          schuss die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage\nabzugeben hat, und die nach nationalem Recht zur\n§ 26                              Lösung der Streitfrage anwendbaren Regelungen.\nListe der unabhängigen Personen                      (3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere Fol-\n(1) Für die Liste der unabhängigen Personen der           gendes zu regeln:\nKommission, die alle von den Mitgliedstaaten benann-         1. Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,\nten unabhängigen Personen enthält, benennt das\n2. Beschreibung der rechtlichen und faktischen Frage-\nBundesministerium der Finanzen gegenüber der Euro-\nstellungen, auf die sich die zuständigen Behörden\npäischen Kommission bis 30. Juni 2019 mindestens\nder betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,\ndrei kompetente und unabhängige Personen, die un-\nparteiisch und integer handeln können.                       3. Form des Streitbeilegungsgremiums, bei dem es\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen übermittelt            sich entweder um einen Beratenden Ausschuss oder\nder Kommission vollständige und aktuelle Informatio-             einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu\nnen zum beruflichen und akademischen Werdegang                   handeln hat, sowie Art des Verfahrens für die Alter-\nder nach Absatz 1 benannten Personen sowie zu deren              native Streitbeilegung, wenn dieses vom Verfahren\nFähigkeiten und Fachkenntnissen und zu eventuellen               der unabhängigen Stellungnahme, das von einem\nInteressenkonflikten. Das Bundesministerium der Fi-              Beratenden Ausschuss angewandt wird, abweicht,\nnanzen kann in der Mitteilung angeben, welche der be-        4. Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren,\nnannten Personen mit dem Vorsitz eines Beratenden\nAusschusses betraut werden kann.                             5. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses\noder des Ausschusses für Alternative Streitbeile-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet           gung einschließlich der Anzahl und der Namen der\ndie Kommission unverzüglich über jede Änderung                   Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und\nbezüglich der von ihm für die Liste der unabhängigen             Qualifikationen sowie Offenlegung von eventuell\nPersonen benannten Personen.                                     bestehenden Interessenkonflikten der Mitglieder,\n(4) Hat das Bundesministerium der Finanzen festge-        6. Regeln für die Beteiligung jeder betroffenen Person\nstellt, dass eine von ihm benannte Person nicht mehr             und von Dritten am Verfahren, für den Austausch\nunabhängig ist oder aus anderen Gründen nicht mehr in            von Schriftsätzen, von Informationen und von Nach-\nder Lage ist, als unabhängige Person für einen Beraten-          weisen, für die Kosten, für die Art des Streit-\nden Ausschuss benannt zu werden, so hat es die                   beilegungsverfahrens und für sonstige wichtige ver-\nPerson abzuberufen. Die Abberufung teilt das Bundes-             fahrenstechnische oder organisatorische Aspekte,\nministerium der Finanzen der Kommission unverzüglich\nmit.                                                         7. logistische Regelungen für das Verfahren des\nBeratenden Ausschusses und die Abgabe seiner\n(5) Hat das Bundesministerium der Finanzen be-\nStellungnahme.\nrechtigte Einwände hinsichtlich der Unabhängigkeit\neiner unabhängigen Person, so teilt es dies der Euro-           (4) Wird ein Beratender Ausschuss nach § 10 zur\npäischen Kommission mit und belegt seine Bedenken            Entscheidung über die Zulassung einer Streitbei-\ndurch entsprechende Nachweise. Die Kommission un-            legungsbeschwerde eingesetzt, so sind lediglich die in\nterrichtet ihrerseits den Mitgliedstaat, der diese Person    Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Inhalte in der\nbenannt hat, über die Einwände und Nachweise. Hat            Geschäftsordnung festzulegen.\ndie Bundesrepublik Deutschland die unabhängige Per-             (5) Ist eine von den zuständigen Behörden der be-\nson benannt, trifft das Bundesministerium der Finanzen       troffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Geschäftsord-\nauf der Grundlage dieser Einwände und Nachweise              nung unvollständig oder ist der betroffenen Person\ninnerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Maß-          keine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 2\nnahmen, um die Beschwerde zu prüfen, und entschei-           übermittelt worden, so ist dem Verfahren des Beraten-\ndet, ob die betreffende Person auf der Liste belassen        den Ausschusses die Standardgeschäftsordnung zu\noder von ihr gestrichen wird. Das Bundesministerium          Grunde zu legen, die von der Kommission zur Ver-\nder Finanzen setzt die Kommission umgehend von               fügung gestellt wird.\nseiner Entscheidung in Kenntnis.\n(6) Wenn die Geschäftsordnung der betroffenen\n§ 27                              Person nicht oder unvollständig übermittelt worden ist,\nergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsit-\nGeschäftsordnung                         zende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der\n(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik             Standardgeschäftsordnung gemäß Absatz 5 und über-\nDeutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden         mitteln sie der betroffenen Person innerhalb von zwei\nder anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine            Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beraten-\nGeschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss. Die           den Ausschusses. Wenn die unabhängigen Personen\nGeschäftsordnung ist von der zuständigen Behörde der         und der Vorsitzende keine Einigung über die Ge-\nBundesrepublik Deutschland und den zuständigen               schäftsordnung erzielen oder diese nicht der betrof-\nBehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu          fenen Person übermittelt haben, kann die betroffene\nunterzeichnen.                                               Person Klage gegen die zuständige Behörde der Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019          2113\ndesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen,        anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen\neine Anordnung für die Anwendung der Geschäftsord-          Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen,\nnung zu erwirken.                                           der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stel-\nlungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die\nKapitel 6                             Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alter-\nSonderregelungen für natürliche                       native Streitbeilegung).\nPersonen und kleinere Unternehmen                           (2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Aus-\nschuss eingesetzt werden.\n§ 28\nVerfahrenserleichterungen für                                            § 30\nnatürliche Personen und kleinere Unternehmen                                   Anwendbare\n(1) Eine betroffene Person, die                                       Regelungen dieses Gesetzes\n1. eine natürliche Person ist oder                             (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nDeutschland und die zuständigen Behörden der an-\n2. ein Unternehmen ist, das nicht ein großes Unterneh-      deren betroffenen Mitgliedstaaten können die Zusam-\nmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie     mensetzung und das Verfahren des Ausschusses für\n2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des          Alternative Streitbeilegung bestimmen, soweit hierzu\nRates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,       nachfolgend keine Regelung getroffen ist.\nden konsolidierten Abschluss und damit verbundene\nBerichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-             (2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen den\nmen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG          Anforderungen nach § 25 Absatz 1 und 2 genügen. Im\ndes Europäischen Parlaments und des Rates und           Übrigen kann sich der Ausschuss für Alternative Streit-\nzur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und            beilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung und\n83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013,         Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.\nS. 19) und nicht Teil einer großen Gruppe im Sinne         (3) Die Regelungen in den §§ 17, 19, 23 und 27\ndes Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie        gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streit-\n2013/34/EU ist,                                         beilegung.\nkann die Streitbeilegungsbeschwerde, die Antwort               (4) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung\nauf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die          entscheidet auf der Grundlage der Regelungen, welche\nRücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11          die zuständigen Behörden nach Absatz 1 vereinbart\n(Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestim-          haben. Er kann für seine Stellungnahme Methoden der\nmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitglied-        außergerichtlichen Streitbeilegung heranziehen. Der\nstaats einreichen, in dem die betroffene Person an-         Ausschuss kann sich dabei auch eines Verfahrens des\nsässig ist.                                                 „endgültigen Angebots“ oder des „letzten besten An-\n(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik            gebots“ bedienen.\nDeutschland teilt den zuständigen Behörden der ande-           (5) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung\nren betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und inner-     gibt nach Durchführung eines Verfahrens eine Stellung-\nhalb von zwei Monaten nach Eingang von Benachrich-          nahme ab. Für die abschließende Entscheidung der\ntigungen deren Inhalt mit.                                  Behörden über die Streitfrage aufgrund dieser verbind-\n(3) Sobald eine solche Mitteilung erfolgt ist, gilt eine lichen Stellungnahme gilt § 18.\nBenachrichtigung nach Absatz 1 mit dem Ablauf des\nTages, an dem die Mitteilung abgesendet wurde, als                                 Kapitel 8\nan alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.                         Schlussbestimmungen\n(4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abwei-              und gemeinsame Vorschriften\nchend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen\nBehörde der Bundesrepublik Deutschland ein, so über-                                  § 31\nmittelt sie den zuständigen Behörden aller anderen                                   Kosten\nbetroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie der\neingegangenen Informationen.                                   (1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nDeutschland trägt zu gleichen Teilen mit den zuständi-\n(5) Die zusätzlichen Informationen gelten mit ihrer      gen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten\nÜbermittlung in allen betroffenen Mitgliedstaaten zum       die folgenden Kosten des Streitbeilegungsverfahrens\nZeitpunkt des Eingangs der Informationen bei der zu-        einschließlich des Verfahrens vor dem Beratenden\nständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland            Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streit-\nals zugegangen.                                             beilegung:\nKapitel 7                             1. die Auslagen der unabhängigen oder sonst benann-\nten Personen entsprechend einem Betrag in Höhe\nAlternative Streitbeilegung                            des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags\nfür hochrangige Beamte der betroffenen Mitglied-\n§ 29                                 staaten und\nAusschuss für                          2. das Honorar für die unabhängigen oder sonst be-\nAlternative Streitbeilegung                       nannten Personen in Höhe von höchstens 1 000 Euro\n(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik                pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des\nDeutschland kann mit den zuständigen Behörden der               Beratenden Ausschusses.","2114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n(2) Die den betroffenen Personen entstandenen              beschwerden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019\nVerfahrenskosten werden von der Bundesrepublik                oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar\nDeutschland nicht ersetzt.                                    2018 beginnen, eingereicht werden.\n(3) Abweichend von Absatz 1 trägt die betroffene\nPerson die dort genannten Kosten der betroffenen                                       Artikel 2\nMitgliedstaaten,\nÄnderung des\n1. wenn sie eine Streitbeilegungsbeschwerde nach\nFinanzverwaltungsgesetzes\n§ 11 zurückgenommen hat oder\n2. wenn der Beratende Ausschuss die Zurückweisung                § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwal-\nder Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 bestätigt        tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nhat,                                                      vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt\ndurch Artikel 67 des Gesetzes vom 20. November 2019\nsoweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt\nDeutschland und die zuständigen Behörden der ande-\ngefasst:\nren betroffenen Mitgliedstaaten der Kostentragung\ndurch die betroffene Person nach den Nummern 1 und 2          „5. die Ausübung der Funktion der zuständigen Be-\nzustimmen.                                                        hörde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts-\nund Amtshilfe und bei der Durchführung von\n§ 32                                    Verständigungs- und Schiedsverfahren im Einver-\nSchutz von                                 nehmen mit der zuständigen obersten Landes-\nInformationen und Geheimnissen                         finanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten\nBehörde nach den Doppelbesteuerungsabkommen,\nRegelungen zum Schutz von Informationen und zum                dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die\nSchutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Be-                 Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle\nrufsgeheimnisses sind anzuwenden.                                 von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen\nUnternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10)\n§ 33                                    in der jeweils geltenden Fassung und dem EU-Dop-\nAnwendungsregelung                              pelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz\n(1) Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbe-             vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der\nschwerden anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2019 zu                  jeweils geltenden Fassung, soweit das zuständige\nStreitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder                   Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Be-\nVermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr,             reich delegiert;“.\ndas am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirt-\nschaftet werden.                                                                       Artikel 3\n(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik\nInkrafttreten\nDeutschland kann mit der zuständigen Behörde der\nanderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Ver-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungs-          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}