{"id":"bgbl1-2019-46-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=53","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2101,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2101\nGesetz\nzur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes\nVom 9. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“\ndurch das Wort „drei“ ersetzt.\nArtikel 1                           5. § 12 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „be-\nErdölbevorratungsgesetzes                              stimmte Abnehmer zu beliefern“ durch die\nDas Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012                     Wörter „bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erd-\n(BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 127 des Geset-             ölerzeugnisse bereitzustellen“ ersetzt.\nzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor-              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „angeboten“ durch\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                       das Wort „zugeteilt“ ersetzt.\n§ 40 folgende Angabe eingefügt:                                   bb) In Satz 2 wird das Wort „angebotenen“\n„§ 41 Übergangsregelung“.                                             durch das Wort „zugeteilten“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                               6. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „bevorratungs-\npflichtigen“ durch das Wort „beitragspflichtigen“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1. April“ durch die\n7. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und zur\nAngabe „1. Juli“ und die Angabe „31. März“\nErmittlung der Höhe der Bevorratungspflicht“ ge-\ndurch die Wörter „Ablauf des 30. Juni“ er-\nstrichen.\nsetzt.\n8. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „An-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         hang C Nummer 3.1 Absatz 1“ durch die Wörter\n„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-            „Anhang A Kapitel 3.4“ ersetzt.\nkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband       9. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nbis zum 31. März eines Jahres die Höhe der            „Mitgliedern“ die Wörter „oder zum Zwecke der\nVorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorra-           Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern“\ntungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli           eingefügt.\nerforderlich ist.“\n10. § 39 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 39\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhang B Ab-\nMitwirkung der Finanzverwaltung\nschnitt 4“ durch die Wörter „Anhang A Kapi-\ntel 3.4“ ersetzt.                                        Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die\nnach § 30 der Abgabenordnung geschützten Ver-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „7 Prozent“ durch\nhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirt-\ndie Angabe „4 Prozent“ ersetzt.\nschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorra-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Anhang B Ab-              tungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich\nschnitt 4“ durch die Wörter „Anhang A Kapi-           ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festge-\ntel 3.4“ ersetzt.                                     legten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Aus-\n3. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Ab-                   kunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und\nschnitt 3.2.1“ durch die Angabe „Abschnitt 3.2.2.11“          Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit\nund die Angabe „Anhang B Abschnitt 4“ durch die               der gemachten Angaben zu überprüfen.“\nAngabe „Anhang A Kapitel 3.4“ ersetzt.                   11. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:","2102      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n„§ 41                                  die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den\nÜbergangsregelung                             Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre\n2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind.“\nVom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni\n2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden                                 Artikel 2\nMengen nach den ab dem 1. Januar 2020 gelten-\nden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle                              Inkrafttreten\ndes in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}