{"id":"bgbl1-2019-46-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz  BesStMG)","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2053,"pdf_page":5,"num_pages":48,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2053\nGesetz\nzur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts\nund zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\n(Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG)\nVom 9. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   e)  Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                     „§ 26   (weggefallen)“.\nInhaltsübersicht\nf)  Nach der Angabe zu § 42a wird folgende An-\nArtikel  1    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\ngabe eingefügt:\nArtikel  2    Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nArtikel  3    Änderung der Bundeshaushaltsordnung                        „§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereit-\nArtikel  3a   Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes                 schaft“.\nArtikel  4    Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall-       g)  Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch\nversicherung Bund und Bahn                                 die folgenden Angaben ersetzt:\nArtikel 5     Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufs-\ngenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\n„§ 43   Personalgewinnungs- und Personalbin-\nTelekommunikation                                                  dungsprämie\nArtikel 6     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch               § 43a Prämien für Angehörige der Spezial-\nArtikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                         kräfte der Bundeswehr\nArtikel 7     Änderung des Bundesumzugskostengesetzes                    § 44    Verpflichtungsprämie für Soldaten auf\nArtikel 8     Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes                           Zeit“.\nArtikel 9     Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nArtikel 10    Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes\nh)  Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 11    Änderung des Altersgeldgesetzes                            „§ 49   Vergütung für Vollziehungsbeamte in\nArtikel 12    Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes                         der Bundesfinanzverwaltung; Verord-\nArtikel 13    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                           nungsermächtigung“.\nArtikel 13a Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschafts-            i)  Nach der Angabe zu § 50b wird folgende An-\nstärkungsgesetzes                                          gabe eingefügt:\nArtikel 13b Änderung des Kontrollgremiumgesetzes\nArtikel 14    Bekanntmachungserlaubnis\n„§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst\nArtikel 15    Inkrafttreten\nder Bundeswehrfeuerwehren“.\nj)  Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:\nAnhang   1    Zulagen\n„§ 58   Zulage für Kanzler an großen Botschaf-\nAnhang   2    Grundgehalt\nten“.\nAnhang   3    Familienzuschlag\nAnhang   4    Anwärtergrundbetrag                                    k)  Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:\nAnhang   5    Zulagen                                                    „§ 60   Anwärterbezüge nach Ablegung der\nZwischenprüfung oder der Laufbahn-\nArtikel 1                                          prüfung“.\nÄnderung des                               l)  Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:\nBundesbesoldungsgesetzes\n„§ 62   Anwärtererhöhungsbetrag“.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nm) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. No-                     „§ 70a Dienstkleidung für Beamte“.\nvember 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,                   n)  In der Angabe zu § 71 wird das Wort „Allgemei-\nwird wie folgt geändert:                                                 ne“ durch das Wort „allgemeine“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    o)  Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:\na)    Die Angabe zu § 3a wird gestrichen.                           „§ 72   Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b\nb)    Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe                           und 44“.\neingefügt:                                                p)  Die Angabe zu § 72a wird gestrichen.\n„§ 6a    Besoldung bei begrenzter Dienstfähig-            q)  Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:\nkeit“.                                               „§ 74   Übergangsregelung zu den Änderungen\nc)    Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:                            der Anlage I durch das Besoldungs-\n„§ 7a    Zuschläge bei Hinausschieben des Ein-                        strukturenmodernisierungsgesetz“.\ntritts in den Ruhestand“.                        r)  Die Angabe zu § 79 wird gestrichen.\nd)    Die Angabe zu § 7b wird gestrichen.                    2. § 3a wird aufgehoben.","2054          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                  5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professo-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                  ren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschu-\nfügt:                                                         len und Mitglieder von Leitungsgremien an\nHochschulen.\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wer-\n(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht ge-\nden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9\nwährt neben einem Zuschlag\nder Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Sol-\ndatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die fol-            1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-\ngenden Bezüge entsprechend der tatsächlich                    teilzeitzuschlagsverordnung,\ngeleisteten Arbeitszeit gewährt:                          2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,\n1. steuerfreie Bezüge,                                    3. nach § 7a,\n2. Vergütungen und                                        4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitver-\n3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Vo-                 ordnung oder\nraussetzung die tatsächliche Verwendung in            5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverord-\ndem zulagefähigen Bereich oder die Aus-                   nung.“\nübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.      5. § 7a wird wie folgt geändert:\nBei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach            a) In der Überschrift wird das Wort „Zuschlag“\n§ 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeb-                   durch das Wort „Zuschläge“ ersetzt.\nlich, die entsprechend der tatsächlich geleiste-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeit-\nzuschlagsverordnung in der Fassung der Be-                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach\nkanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I                          § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtenge-\nS. 2239) gilt entsprechend.“                                       setzes“ die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1\ndes Soldatengesetzes“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a“ durch die                    § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsge-\nAngabe „§ 6a“ ersetzt.                                        setzes“ die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                 des Soldatenversorgungsgesetzes“ einge-\n„Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“                   fügt.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a“ durch die\n„(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zu-\nAngabe „§ 6a“ ersetzt.\nschlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2                     wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde\nSatz 5“ durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1               oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet,\nund 2“ ersetzt.                                          dass die Funktion zur Herbeiführung eines im\n4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                           besonderen öffentlichen Interesse liegenden un-\naufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnis-\n„§ 6a                                    ses im Inland wahrgenommen werden muss. Ab-\nBesoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit                   satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zuschlag\nwird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf\n(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bun-\nden Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen\ndesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Rich-\nAltersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon\nter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.\ngewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts\n(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu               nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-\nden Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhe-                 gesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldaten-\ngehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt                      versorgungsgesetzes erreicht ist.“\n50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4\nden nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und\nwird wie folgt gefasst:\nden Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäfti-\ngung zustünden.                                                   „Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 blei-\nben hiervon unberührt.“\n(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeit-\nbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich        6. § 7b wird aufgehoben.\nder Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem                7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt,\nVerhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienst-              Familienzuschlag“ durch die Wörter „das Grundge-\nfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt          halt, der Familienzuschlag“ ersetzt.\nreduzierten Arbeitszeit.                                   8. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „mit rückwir-\n(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind              kender Kraft“ durch das Wort „rückwirkend“ er-\nsetzt.\n1. das Grundgehalt,\n9. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. der Familienzuschlag,\na) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Bezugs-\n3. Amts- und Stellenzulagen,                                      zeiten von Stellenzulagen“ durch die Wörter\n4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,                           „Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019           2055\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Ver-         a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die\nsetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeam-                    Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\ntengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der            b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die\nMaßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs                    Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\nder Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nsatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.“               16. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                   „(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungs-\nbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zu-\na) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „A 2                 stimmung des Bundesrates\nbis A 5“ durch die Angabe „A 3 bis A 5“ ersetzt.\n1. das Bundesministerium der Verteidigung für sei-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                     nen Geschäftsbereich,\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                                2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                   Heimat im Einvernehmen mit dem für den jewei-\nligen Fachbereich zuständigen Bundesministe-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             rium für die Fachbereiche der Hochschule des\n„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2                  Bundes für öffentliche Verwaltung sowie\nkann in der Bundesbesoldungsordnung B jede                3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nFunktion nur einem Amt zugeordnet werden.                     im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nFür die Zuordnung zu einem Amt, das eine                      des Innern, für Bau und Heimat für die Hoch-\nGrundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zustän-                schule der Bundesagentur für Arbeit.\ndige oberste Bundesbehörde des Einverneh-\nmens des Bundesministeriums des Innern, für               Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen\nBau und Heimat und des Bundesministeriums                 1. über das Vergabeverfahren, über die Zuständig-\nder Finanzen.“                                                keit für die Vergabe sowie über die Vorausset-\n12. In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der                  zungen und die Kriterien der Vergabe,\nBundesbesoldungsordnung W“ gestrichen.                       2. zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                                    Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen\nGrundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             von befristet gewährten Leistungsbezügen (Ab-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „A 2,“ gestri-                satz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie\nchen.                                                3. über die Erhöhung oder Verminderung von Leis-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          tungsbezügen aus Anlass von Besoldungsan-\npassungen nach § 14.“\n„2. in Laufbahnen\n17. § 38 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\na) des mittleren nichttechnischen Diens-\ntes der Besoldungsgruppe A 6,             18. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:\nb) des mittleren technischen Dienstes                                    „§ 42b\nder Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,                   Prämie für besondere Einsatzbereitschaft\nc) des mittleren nichttechnischen Diens-            (1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine\ntes bei der Zollverwaltung der Besol-         Verwendung bei der Herbeiführung eines im beson-\ndungsgruppe A 7,“.                            deren öffentlichen Interesse liegenden unauf-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         schiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im\nInland eine Prämie gewährt werden.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Laufbahn“\ndurch die Wörter „zu den Laufbahnen“ er-                (2) Die Prämie beträgt\nsetzt und werden nach dem Wort „Verwal-              1. für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten\ntungsdienstes“ die Wörter „oder des ge-                  bis zu 3 000 Euro,\nhobenen naturwissenschaftlichen Dienstes“\n2. für eine weitere, darüber hinausgehende Ver-\neingefügt.\nwendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nDie Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer\nSatz ersetzt:\nder Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses\n„Dies gilt auch für Beamte in technischen            für das öffentliche Interesse sowie der Herausfor-\nFachverwendungen in Sonderlaufbahnen                 derung für den Beamten oder Soldaten. Die Aus-\ndes gehobenen Dienstes mit einem Ab-                 zahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der\nschluss in einem ingenieurwissenschaft-              Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann\nlichen oder einem naturwissenschaftlichen            die Auszahlung halbjährlich erfolgen.\nStudiengang oder in einem Studiengang,\n(3) Die Entscheidung über die Gewährung der\nbei dem Inhalte aus den Bereichen der Infor-\nPrämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einver-\nmatik oder der Informationstechnik überwie-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für\ngen.“\nBau und Heimat und dem Bundesministerium der\n14. § 26 wird aufgehoben.                                        Finanzen.","2056         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte           satz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2\nauf Widerruf.“                                              gelten entsprechend.\n19. § 43 wird wie folgt gefasst:                                    (6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prä-\n„§ 43                               mie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Ge-\nwährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten\nPersonalgewinnungs-\nzu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen\nund Personalbindungsprämie\nVerwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewäh-\n(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Be-                rungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zu-\nrufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Per-          sammengerechnet länger als ein Zwölftel des Ge-\nsonalgewinnungsprämie gewährt werden,                       währungszeitraums andauern, entsprechend ver-\n1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstpos-            längert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht\nten anforderungsgerecht besetzen zu können              erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen.\noder                                                    Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen\nabgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach\n2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den\nSatz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufs-\nobersten Dienstbehörden bestimmten Verwen-\nsoldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden\ndungsbereichen wahrgenommen werden kön-\nkann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn\nnen.\nder Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen\nDer Entscheidung kann eine prognostizierte Bewer-           Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.\nberlage zugrunde gelegt werden.\n(7) Die Prämie wird nicht gewährt neben\n(2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate ge-\nwährt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abwei-             1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte\nchend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für                  der Bundeswehr nach § 43a,\nmindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach                2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\nder Erstgewährung kann die Prämie zweimal wie-                   nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder\nderholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass                 Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprä-\nder Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewon-                   mie nicht übersteigt,\nnen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1\n3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur\nSatz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Ge-\nSicherung einer anforderungsgerechten Beset-\nwährungszeitraum endet spätestens mit dem Errei-\nzung von Dienstposten im Ausland sowie\nchen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des\nBundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1               4. einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57\ndes Soldatengesetzes.                                            Absatz 1.\n(3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstma-              (8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienst-\nligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundge-              herrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzel-\nhalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen;             plan veranschlagten jährlichen Besoldungsausga-\nbei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungs-              ben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten\ngruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das               Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafte-\njeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen.             ten Mittel, nicht überschreiten.\nDie Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des                   (9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift\nGewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wie-             trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-\nderholter Gewährung der Prämie verringert sich              stimmte Stelle.“\nder Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz je-\nweils um ein Drittel.                                   20. § 43a wird wie folgt geändert:\n(4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann            a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“\neine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprä-                 durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\nmie gewährt werden, um die Abwanderung eines                b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Euro“\nBeamten oder Berufssoldaten aus dem Bundes-                      durch die Angabe „11 000 Euro“ ersetzt.\ndienst zu verhindern, wenn das Einstellungsange-\nbot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen            c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Euro“\nArbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2                 durch die Angabe „7 000 Euro“ ersetzt.\nSatz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entspre-          d) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.\nchend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat         21. § 43b wird aufgehoben.\ndes Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der\nDifferenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeit-            22. § 44 wird wie folgt gefasst:\npunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des                                         „§ 44\nEinstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des\nVerpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit\nGrundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewäh-\nrung, betragen.                                                 (1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundes-\n(5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfä-         ministerium der Verteidigung bestimmten Verwen-\nhige Personalbindungsprämie auch gewährt wer-               dungsbereichen mit Personalmangel verwendet\nden, um eine längere als die eingeplante Verweil-           wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit\ndauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwen-              des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprä-\ndungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die         mie gewährt werden\nPrämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Ab-                1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2057\n2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf        23. § 49 wird wie folgt gefasst:\nZeit oder\n„§ 49\n3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um\nVergütung für\neinen Dienstposten anforderungsgerecht be-\nVollziehungsbeamte in der Bundes-\nsetzen zu können.\nfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung\n(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-\nbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvor-                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngaben, die sich aus der militärischen Personal-              mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-\nbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs                men mit dem Bundesministerium des Innern, für\nMonaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt wer-            Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung\nden können und keine Anhaltspunkte dafür vor-                für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte\nliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der              in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die\nnächsten 24 Monate überschritten wird.                       Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates.\n(3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewäh-\nrung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts                 (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wel-\nder jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die            che Vollstreckungshandlungen vergütet werden.\npersonelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr be-               (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen\nsonders relevantes Schlüsselpersonal kann die                werden\nPrämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangs-\ngrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe be-             1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungs-\ntragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und                     handlungen vereinnahmt werden,\nEnde des Gewährungszeitraums sind festzusetzen.              2. nach der Art der vorgenommenen Vollstre-\n(4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer              ckungshandlungen,\nDienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die            3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstre-\nPrämienbemessung maßgebliche Dienstzeit be-                      ckungshandlungen.\nmisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6\ndes Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung            Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat kön-\neingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufen-           nen Höchstbeträge bestimmt werden.\nweise festgesetzt, wird die Prämie anteilig entspre-            (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nchend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt.          den, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer\n(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den              Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.“\nSoldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für      24. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die\nden Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben.              Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und wer-\nUnterbrechungen, die zusammengerechnet länger                den die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Sol-\nals ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andau-              datengesetzes genannten Fällen“ durch die Wörter\nern, verlängern den Gewährungszeitraum entspre-              „in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche\nchend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung         Arbeitszeit gilt,“ ersetzt.\nnicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurück-\nzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billig-         25. § 50a wird wie folgt gefasst:\nkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Ver-                                          „§ 50a\npflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Sol-\nVergütung für Soldaten\ndaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt\nmit besonderer zeitlicher Belastung\nwerden kann. Von der Rückforderung ist abzuse-\nhen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen                 (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bun-\nDienstunfähigkeit entlassen wird.                            desbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich\n(6) Die Prämie wird nicht gewährt neben                   geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Sol-\ndatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung,\n1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte             soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalender-\nder Bundeswehr nach § 43a sowie                          monat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht\n2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur              gewährt werden kann.\nSicherung einer anforderungsgerechten Beset-\n(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag,\nzung von Dienstposten im Ausland.\nfür den keine Freistellung vom Dienst gewährt wer-\nPrämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können                  den kann.\nnebeneinander gewährt werden, soweit sie insge-\n(3) Die Vergütung wird nicht gewährt\nsamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht\nübersteigen.                                                 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,\n(7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3              2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme\nbis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämi-              angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der\nenbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das               während der Vollstreckung von gerichtlicher\nBundesministerium der Verteidigung oder die von                  Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Aus-\nihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die                gangsbeschränkung geleistet worden ist,\nfür den Verwendungsbereich geforderten Qualifika-\n3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,\ntionen, der Personalmangel sowie der Gewäh-\nrungszeitraum zu berücksichtigen.“                           4. für Dienst im Bereitschaftsfall.“","2058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n26. In § 50b Absatz 1 werden nach dem Wort „Innern“                 Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent.\ndie Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und                 Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als\nwerden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsunter-            auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt,\noffiziere und Sanitätsfeldwebel“ durch die Wörter               so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1\n„Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst“ ersetzt.                und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten\n27. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt:                      auch, wenn entsprechende Geldleistungen ge-\nzahlt werden.“\n„§ 50c\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nVergütung für Beamte\nim Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren                   aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „§ 63\nAbsatz 1 Satz 6“ die Angabe „, des § 64“\n(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes-\neingefügt.\nwehrfeuerwehren verwendet werden und deren re-\ngelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden be-               bb) Nummer 2a wird aufgehoben.\nträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr        d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nals 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu\neiner Verlängerung der regelmäßigen wöchent-                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „berück-\nlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Sieben-                 sichtigungsfähige Person“ die Wörter „im\ntageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit                  Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3“\nerklärt haben und die über 48 Stunden hinausge-                     eingefügt.\nhende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt\nbei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stun-        e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nden im Siebentageszeitraum                                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,5 Prozent“\n1. für einen Dienst von mehr als                                    durch die Angabe „4 Prozent“ ersetzt.\n10 Stunden                            25,50 Euro,           bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-\n2. für einen Dienst von 24 Stunden            51 Euro.              den Sätze ersetzt:\n(2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wö-                  „Verheirateten Empfängern von Auslands-\nchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach                     dienstbezügen, für die das Gesetz über den\nAbsatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entspre-                 Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berück-\nchend dem Teil der durchschnittlichen wöchent-                      sichtigung des § 29 des genannten Geset-\nlichen Arbeitszeit, der über 48 Stunden hinausgeht.                 zes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grund-\nDabei ist die durchschnittliche wöchentliche Ar-                    gehalts, höchstens jedoch um bis zu\nbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden                  18,6 Prozent des Grundgehalts aus der End-\nzu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens                       stufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter\n30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abge-                   Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum\nrundet.“                                                            Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge\n28. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbs-\neinkommen des Ehegatten wird berücksich-\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                   tigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass\n„Absatz 1 Satz 1 gilt nicht                                     der Nachweis der Verwendung im Sinne des\nSatzes 3 nach Maßgabe der Auslandszu-\n1. bei einer Abordnung oder Kommandierung\nschlagsverordnung erbracht wird. Abwei-\nvom Ausland in das Inland für mehr als drei\nchend von den Sätzen 3 und 4 kann Emp-\nMonate,\nfängern von Auslandsdienstbezügen mit\n2. bei einer Abordnung oder Kommandierung                       Ehegatten mit ausschließlich ausländischer\nvom Ausland in das Inland für bis zu drei Mo-                Staatsangehörigkeit, die keinen Verwen-\nnate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1                  dungsnachweis erbringen, ein um bis zu\nnicht erfüllt sind,                                          6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland er-\n3. wenn der Besoldungsempfänger nach der                        höhter Auslandszuschlag gezahlt werden.\nAbordnung oder Kommandierung vom Aus-                        Für Personen im Sinne des Absatzes 4\nland in das Inland nicht mehr in das Ausland                 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger\nzurückkehrt.“                                                unter entsprechender Berücksichtigung des\n§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen\nb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die\nDienst ein um bis zu 6 Prozent seiner\nWörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\nDienstbezüge im Ausland erhöhter Aus-\n29. § 53 wird wie folgt geändert:                                       landszuschlag gezahlt werden, soweit der\na) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „In-                     Besoldungsempfänger nicht bereits einen\nnern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-                  Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbs-\nfügt.                                                           einkommen dieser Personen wird berück-\nsichtigt.“\nb) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                           f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Innern“ die\nWörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\n„Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Ge-\nmeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsver-         30. In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An-\npflegung bereitgestellt, so verringert sich der          gabe „A 2“ durch die Angabe „A 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2059\n31. § 56 wird wie folgt geändert:                                      „(2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             gezahlt für eine besondere Verwendung im Aus-\nland, die mit außergewöhnlichen Risiken und\n„(1) Auslandsverwendungszuschlag wird ge-                 Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für\nzahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer hu-\n1. Angehörige der Spezialkräfte der Bundes-\nmanitären oder unterstützenden Maßnahme, die\nwehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren\nauf Grund eines Übereinkommens, eines Vertra-\nUnterstützung der Spezialkräfte der Bundes-\nges oder einer Vereinbarung mit einer zwischen-\nwehr in dieser besonderen Verwendung im\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nAusland unter entsprechenden Belastungen\noder mit einem auswärtigen Staat im Ausland\neingesetzt werden, wenn das Bundesministe-\noder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes\nrium der Verteidigung eine Maßnahme als\nauf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet\nentsprechende Verwendung festgelegt hat,\n(besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt\nfür                                                          2. Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei so-\nwie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstüt-\n1. Verwendungen auf Beschluss der Bundes-\nzung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser\nregierung,\nbesonderen Verwendung im Ausland unter\n2. Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus-                  entsprechenden Belastungen eingesetzt wer-\nland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-                    den, wenn das Bundesministerium des In-\nGesetzes, wenn zwischen dem Bundesminis-                    nern, für Bau und Heimat eine Maßnahme\nterium des Innern, für Bau und Heimat und                   als entsprechende Verwendung festgelegt\ndem Auswärtigen Amt Einvernehmen über                       hat.“\ndas Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\nbesteht,                                                 wie folgt geändert:\n3. humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen               aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „als“ die\nder Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3                     Wörter „bei einer Verwendung nach Ab-\ndes Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn                      satz 1“ eingefügt.\nzwischen dem Bundesministerium der Vertei-\ndigung und dem Auswärtigen Amt Einverneh-                bb) In Satz 4 wird die Angabe „110 Euro“ durch\nmen über das Vorliegen einer Verwendung                       die Angabe „145 Euro“ ersetzt.\nnach Satz 1 besteht,                                     cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n4. Maßnahmen der Streitkräfte, die keine huma-                    „In den Fällen des Absatzes 2 wird der Ta-\nnitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach                gessatz der höchsten Stufe gewährt.“\n§ 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteili-            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in\ngungsgesetzes sind, wenn zwischen dem                    Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Auslands-\nBundesministerium der Verteidigung und                   verwendungszuschlag“ die Wörter „aus einer\ndem Auswärtigen Amt Einvernehmen über                    Verwendung nach Absatz 1“ und nach den Wör-\ndas Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1               tern „der Dienstreise“ die Wörter „rückwirkend\nbesteht, oder                                            ab dem Tag der Ankunft am ausländischen\n5. Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8                  Dienstort“ eingefügt.\nund 65 des Bundespolizeigesetzes, ein-                e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nschließlich der in diesem Rahmen und zu die-          f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach\nsem Zweck abgeordneten oder zugewiese-                   dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau\nnen Beamten anderer Verwaltungen, des                    und Heimat“ eingefügt.\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge,\ndes Bundeskriminalamtes und des Bundes-           32. § 57 wird wie folgt geändert:\namtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Bundesministerium des Innern, für Bau                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Heimat und dem Auswärtigen Amt Ein-\nvernehmen über das Vorliegen einer Verwen-                    „Einem Beamten, der sich verpflichtet hat,\ndung nach Satz 1 besteht.                                     im Rahmen einer besonderen Verwendung\nim Ausland mindestens zwei Wochen Dienst\nSatz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im                   zu leisten, kann eine Auslandsverpflich-\nAusland oder außerhalb des deutschen Hoheits-                     tungsprämie gewährt werden, wenn\ngebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die\n1. es sich um eine Verwendung nach § 56\nausschließlich dazu dient, eine besondere Ver-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und\nwendung im Ausland\n2. die Verwendung im Rahmen einer über-\n1. unmittelbar vorzubereiten oder\noder zwischenstaatlichen Zusammenar-\n2. unmittelbar im Anschluss endgültig abzu-                          beit oder im Rahmen einer Mission der\nschließen, soweit dies wegen unvorhersehba-                      Europäischen Union oder einer internatio-\nrer Umstände nicht innerhalb der geplanten                       nalen Organisation erfolgt und\nDauer der besonderen Verwendung im Aus-                       3. die Europäische Union oder eine interna-\nland möglich ist.“                                               tionale Organisation Mitgliedern einer von\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                         ihr in denselben Staat entsandten Mission\nfügt:                                                                für materielle Mehraufwendungen und im-","2060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nmaterielle Belastungen sowie für Reise-           c) In Satz 2 werden die Wörter „werden die Anwär-\nkosten höhere auslandsbezogene Ge-                    terbezüge und der Familienzuschlag“ durch die\nsamtleistungen gewährt.“                              Wörter „wird die Besoldung“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                          36. In § 61 wird das Wort „der“ gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               37. § 62 wird wie folgt gefasst:\n„Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn wäh-                                   „§ 62\nrend der Mindestverpflichtungszeit ununterbro-\nAnwärtererhöhungsbetrag\nchen Anspruch auf Auslandsverwendungszu-\nschlag bestand.“                                            Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungs-\ndienst das Bestehen der erweiterten Sicherheits-\n33. § 58 wird wie folgt gefasst:\nüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10\n„§ 58                                Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\nZulage für Kanzler an großen Botschaften               vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhö-\nhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärter-\n(1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes                grundbetrages.“\nder Besoldungsgruppe A 13 wird während der\nDauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Aus-        38. § 63 wird wie folgt geändert:\nlandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besol-               aa) In Satz 1 wird das Wort „erheblicher“ gestri-\ndungsgruppe B 9 eingestuft ist oder                              chen und werden die Wörter „das Bundes-\n2. er die Geschäfte des Inneren Dienstes mehrerer                    ministerium des Innern oder die von ihm\nVertretungen leitet und der Leiter mindestens                    bestimmte Stelle“ durch die Wörter „die\neiner dieser Auslandsvertretungen in die Besol-                  oberste Dienstbehörde“ ersetzt.\ndungsgruppe B 6 eingestuft ist.                              bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\n(2) Die Zulage beträgt                                            setzt:\n1. für Kanzler an den Botschaften in London,                         „Sofern das Anfangsgrundgehalt des Ein-\nMoskau, Paris, Peking und Washington sowie an                    gangsamtes der Laufbahn durch die Gewäh-\nden Ständigen Vertretungen bei der Europäischen                  rung der Anwärtersonderzuschläge nicht\nUnion in Brüssel und bei den Vereinten Nationen                  erreicht wird, können Anwärtersonderzu-\nin New York 35 Prozent des Auslandszuschlags                     schläge von bis zu 90 Prozent des Anwärter-\nnach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen-                     grundbetrages gewährt werden. Anwärtern,\nstufe 13,                                                        denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach\n§ 62 zusteht, können Anwärtersonderzu-\n2. für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretun-\nschläge unter der Voraussetzung, dass das\ngen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach\nAnfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der\nAnlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonen-\nLaufbahn nicht erreicht wird, von bis zu\nstufe 13.\n80 Prozent des Anwärtergrundbetrages ge-\nSie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 ge-                      währt werden.“\nwährt.“\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n34. § 59 wird wie folgt geändert:\n„2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-                      der Laufbahnprüfung für mindestens fünf\nwärtergrundbetrag“ die Wörter „, der Anwärter-                   Jahre als Beamter des Bundes oder als Sol-\nerhöhungsbetrag“ eingefügt.                                      dat tätig ist.“\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe                 c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n„Stufe 1“ die Wörter „, der Anwärtererhöhungs-\nbetrag“ eingefügt.                                   39. § 69 wird wie folgt gefasst:\n35. § 60 wird wie folgt geändert:                                                        „§ 69\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „der“                  Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten\ndie Wörter „Zwischenprüfung oder der“ einge-                (1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die\nfügt.                                                    Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               (2) Das Bundesministerium der Verteidigung\n„Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der              kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienst-\nLaufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum               zeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als\nEnde des laufenden Monats weitergewährt,                 zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die\nwenn das Beamtenverhältnis des Anwärters                 nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören,\nkraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwal-          selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird\ntungsanordnung endet                                     ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von\nihnen zu beschaffenden Dienstkleidung und für\n1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwi-            deren besondere Abnutzung eine Entschädigung\nschenprüfung,                                         gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen\n2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbe-            ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die\nstehen der Laufbahnprüfung.“                          Bundeswehr erneut gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019           2061\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung            42. § 72 wird wie folgt gefasst:\nkann bestimmen, dass Berufssoldaten und Solda-\n„§ 72\nten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere\nangehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kos-                               Übergangsregelung\nten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten                             zu den §§ 43, 43b und 44\nkönnen, wenn\n(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. De-\n1. sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind           zember 2019 geltenden Fassung ist auf Perso-\nund                                                      nalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum\n2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-             31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin an-\nben.                                                     zuwenden.\nNach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss                   (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember\nerneut gewährt werden.                                       2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine\nVerpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. De-\n(4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3              zember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.\nsowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministe-\nrium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse ge-                (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. De-\nleistet werden, die sie treuhänderisch für die Solda-        zember 2019 geltenden Fassung ist auf Personal-\nten verwaltet.                                               bindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. De-\nzember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwen-\n(5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung             den.“\nim Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung,\nerhalten sie für deren besondere Abnutzung eine          43. § 72a wird aufgehoben.\nEntschädigung. Offiziere erhalten die Entschädi-         44. § 74 wird wie folgt gefasst:\ngung nur, solange sie keine Entschädigung nach\nAbsatz 2 Satz 2 erhalten.                                                            „§ 74\n(6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher An-                          Übergangsregelung zu\nordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunter-                  den Änderungen der Anlage I durch das\nkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich               Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz\nbereitgestellt.\nAmtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten\n(7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für            des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgeset-\ndie Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet.             zes wegfallen, werden weitergeführt.“\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der\n45. In § 76 wird jeweils vor dem Wort „Anlage“ das\nVerteidigung durch allgemeine Verwaltungsvor-\nWort „der“ gestrichen.\nschrift.\n46. § 77 wird wie folgt geändert:\n(8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\nden Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministe-              a) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Anlage“ das\nrium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem                    Wort „die“ gestrichen.\nBundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\nmat.“                                                        b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die\nWörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\n40. § 70a wird wie folgt gefasst:\n47. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beamte“\n„§ 70a                               durch das Wort „Beamten“ ersetzt.\nDienstkleidung für Beamte                   48. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17\n(1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung            Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3,\nverpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitge-        § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70\nstellt.                                                      Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3,\n§ 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden\n(2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teil-             jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für\nnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für             Bau und Heimat“ eingefügt.\ndie dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-\nbekleidung eine Abnutzungsentschädigung ge-              49. In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2,\nwährt.                                                       § 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird\njeweils vor dem Wort „Anlage“ das Wort „der“ ge-\n(3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige              strichen.\nBundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium des Innern, für Bau und Heimat            50. Anlage I wird wie folgt geändert:\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“                     a) Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geän-\n41. § 71 wird wie folgt geändert:                                     dert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“                  aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „allgemeine“ ersetzt.\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bun-\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „In-                            desbesoldungsordnung A“ durch die\nnern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-                          Wörter „den Bundesbesoldungsord-\nfügt.                                                                   nungen A und B“ ersetzt.","2062        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nbbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“,                   aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Di-                      „4. als Betriebspersonal des Einsatz-\nrektor“, „Direktor und Professor“,                              führungsdienstes\n„Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Prä-\nsident“ und „Präsident und Professor“                           a) mit erfolgreich abgeschlosse-\ndürfen nur in Verbindung mit einem                                 nem Lehrgang Radarleitung/\nZusatz nach Satz 2 verliehen werden.“                              Einsatzführungsoffizier,\nbb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       b) ohne Lehrgang Radarleitung/\nEinsatzführungsoffizier\n„(3) Über die Beifügung der Zusätze zu\nden Grundamtsbezeichnungen entscheidet                                   aa) im Einsatzdienst in Luftver-\ndas Bundesministerium des Innern, für Bau                                    teidigungsanlagen,\nund Heimat im Einvernehmen mit dem Bun-                                  bb) in einer Lehrtätigkeit im Ein-\ndesministerium der Finanzen. Das Bundes-                                     satzführungsdienst,“.\nministerium des Innern, für Bau und Heimat\nbbb) In Nummer 5 werden die Wörter\nmacht die Zusätze zu den Grundamtsbe-\n„, nicht jedoch bei einer obersten Bun-\nzeichnungen jährlich zum 1. März im Ge-\ndesbehörde,“ durch die Wörter „– nicht\nmeinsamen Ministerialblatt bekannt.“\njedoch bei einer obersten Bundes-\nb) In Vorbemerkung Nummer 2 wird nach der                                behörde –“ ersetzt.\nAngabe „Deutscher Wetterdienst“ die Angabe\nbb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“\n„Eisenbahn-Bundesamt“ eingefügt.\ndie Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\nc) Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender\nf) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-\nSatz angefügt:\ndert:\n„Die Ämter der Leiter besonders bedeutender\naa) In der Überschrift werden die Wörter „Sol-\nund zugleich besonders großer unterer Verwal-\ndaten und Beamte“ durch die Wörter „Be-\ntungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch\namte und Soldaten“ ersetzt.\nin Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-\nordnung B eingestuft werden.“                               bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch                         aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Soldaten\nfolgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt:                               und Beamte“ durch die Wörter „Be-\namte und Soldaten“ ersetzt.\n„4. Zulage für militärische Führungsfunktionen\nbbb) In Satz 2 werden die Wörter „Sol-\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-                       daten, die als verantwortliche Luft-\nten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 in                         fahrzeugführer“ durch die Wörter „ver-\neiner Verwendung                                                      antwortliche Luftfahrzeugführer, die“\n1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer                            ersetzt.\nFührungs- oder Ausbildungsfunktion,                         ccc) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-\n2. als Zugführer oder in vergleichbarer Füh-                          ber 2019“ durch die Angabe „31. De-\nrungs- oder Ausbildungsfunktion,                                  zember 2023“ ersetzt.\n3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer                 cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sol-\nFührungs- oder Ausbildungsfunktion,                         dat oder Beamte“ durch die Wörter „Be-\namte oder Soldat“ ersetzt.\n4. als Truppführer oder in vergleichbarer Füh-\nrungs- oder Ausbildungsfunktion,                        dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen                       „(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1\nin der Funktion als Vertreter des Bundes als                Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhege-\nArbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung.                    haltfähig, wenn\n(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des                       1. sie mindestens fünf Jahre bezogen wor-\nAbsatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur                     den ist oder\ndie höhere Zulage gewährt.                                      2. das Dienstverhältnis beendet worden ist\n(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben ei-                     a) durch Tod oder\nner anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit\nb) durch Dienstunfähigkeit infolge eines\nsie diese übersteigt.\ndurch die Verwendung erlittenen\n(4) Das Nähere regelt das Bundesministe-                            Dienstunfalls oder einer durch die\nrium der Verteidigung im Einvernehmen mit                              Besonderheiten dieser Verwendung\ndem Bundesministerium des Innern, für Bau                              bedingten gesundheitlichen Schädi-\nund Heimat durch allgemeine Verwaltungsvor-                            gung.“\nschrift.“\nee) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort\ne) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geän-                     „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“\ndert:                                                           eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2063\ng) Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie                    bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„(1) Beamte der Bundeswehr und Sol-\n„(1) Beamte und Soldaten erhalten eine                       daten erhalten eine Stellenzulage nach An-\nStellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine                     lage IX, wenn sie verwendet werden in\nder folgenden Qualifikationen besitzen und ent-                 1. der Fernmelde- und elektronischen Auf-\nsprechend der Qualifikation verwendet werden:                      klärung,\n1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt-                  2. der satellitengestützten abbildenden Auf-\ngerät,                                                          klärung oder\n2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,                 3. der Luftbildauswertung.\n3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kate-                  Die Zulage erhalten unter den gleichen\ngorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen                      Voraussetzungen auch Beamte auf Wider-\noder Komponenten nach der Verordnung                         ruf, die einen Vorbereitungsdienst ableis-\n(EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom                        ten.“\n26. November 2014 über die Aufrechterhal-             k) Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geän-\ntung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen              dert:\nund luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlen und Ausrüstungen und die Erteilung von\nGenehmigungen für Organisationen und Per-                    „8b. Zulage für Beamte bei dem Bundes-\nsonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl.                       amt für Sicherheit in der Informations-\nL 362 vom 17.12.2014, S. 1),                                       technik und bei der Zentralen Stelle für\nInformationstechnik im Sicherheitsbe-\n4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit,                     reich“.\n5. die Berechtigung als Prüfer für zerstörungs-             bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luft-\nfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit                         „(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage\nZertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe                     nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden\nMärz 2017, in Verbindung mit den für den                     1. beim Bundesamt für Sicherheit in der In-\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums                         formationstechnik oder\nder Verteidigung geltenden Zulassungsvor-\n2. bei der Zentralen Stelle für Informations-\nschriften.“\ntechnik im Sicherheitsbereich.“\nh) In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2                 l) Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geän-\nwird die Angabe „6, 6a, 8, 8a, 9 und 10“ durch              dert:\ndie Angabe „6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19“\nersetzt.                                                    aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX\ni) Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geän-\nerhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach\ndert:\nder Bundesbesoldungsordnung A zuste-\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     hen,\n„8. Zulage für Beamte und Soldaten bei                     1. Polizeivollzugsbeamte,\nden Nachrichtendiensten“.                             2. Feldjäger,\nbb) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheits-                     3. Beamte der Zollverwaltung, die\ndiensten“ durch das Wort „Nachrichten-                        a) in der Grenzabfertigung verwendet\ndiensten“ ersetzt und das Wort „(Sicher-                          werden,\nheitszulage)“ gestrichen.\nb) in einem Bereich verwendet werden,\ncc) In Absatz 2 wird das Wort „Sicherheits-                            in dem gemäß Bestimmung des\ndienste“ durch das Wort „Nachrichten-                             Bundesministeriums der Finanzen ty-\ndienste“ und werden die Wörter „der Mili-                         pischerweise vollzugspolizeilich ge-\ntärische Abschirmdienst“ durch die Wörter                         prägte Tätigkeiten wahrgenommen\n„das Bundesamt für den Militärischen Ab-                          werden, oder\nschirmdienst“ ersetzt.\nc) mit vollzugspolizeilichen     Aufgaben\nj) Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geän-                            betraut sind.“\ndert:\nbb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        „(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten\nunter den gleichen Voraussetzungen auch\n„8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr\nBeamte auf Widerruf, die einen Vorberei-\nund Soldaten in der Fernmelde- und\ntungsdienst ableisten.“\nelektronischen Aufklärung, der satelli-\ntengestützten abbildenden Aufklärung             cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die\noder der Luftbildauswertung“.                        Absätze 3 und 4.","2064        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nm) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt ge-                             „(2) Die Zulage erhält auch hauptamt-\nfasst:                                                            liches feuerwehrdiensttaugliches Personal\n„9a. Zulage im maritimen Bereich                                  zentraler Ausbildungseinrichtungen der\nBundeswehr, das nach einer Verwendung\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-                   nach Absatz 1\nten Beamte der Bundeswehr und Soldaten,\nwenn sie verwendet werden                                         1. Beamte und Soldaten für den Einsatz-\ndienst der Feuerwehr ausbildet oder\n1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-\nstellter seegehender Schiffe der Marine oder                  2. in der unmittelbaren Unterstützung der\nanderer Seestreitkräfte,                                           Ausbildung für den Einsatzdienst der\nFeuerwehr verwendet wird.\n2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst ge-\nstellter U-Boote der Marine oder anderer                          (3) Durch die Stellenzulage nach Ab-\nSeestreitkräfte oder                                          satz 1 werden die Besonderheiten des Ein-\nsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere\n3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit                       der mit dem Nachtdienst verbundene Auf-\ngültigem Kampfschwimmer- oder Minentau-                       wand sowie der Aufwand für Verzehr mit\ncherschein auf einer Stelle des Stellenplans,                 abgegolten.“\ndie eine Kampfschwimmer- oder Minentau-\ncherausbildung voraussetzt.                          o) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-\nfasst:\nSind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die hö-             „11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als\nhere Zulage gewährt.                                                Gebietsärzte sowie für Soldaten als Ret-\ntungsmediziner oder als Gebietsärzte\n(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Be-                       (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-\namte der Bundeswehr und Soldaten, die auf                   ten bis zum 31. Dezember 2023\nGrund einer Abordnung oder einer Kommandie-                 1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungs-\nrung Aufgaben an Bord eines seegehenden                         gruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation\nSchiffes oder U-Bootes der Marine oder ande-                    als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebiets-\nrer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur                    arzt erfolgreich abgeschlossen haben und in\nBesatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder                    diesem Fachgebiet in einer kurativen Sani-\nU-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die                 tätseinrichtung der Bundeswehr verwendet\nZulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahr-                   werden,\nmannschaft für die Dauer der Verwendung zu.\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                          2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis\nA 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approba-\n(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-                 tion als Arzt, die\nten auch Beamte und Soldaten in einer Verwen-\ndung als                                                        a) über die Zusatzqualifikation Rettungsme-\ndizin verfügen und dienstlich zur Erhal-\n1. Angehörige einer Besatzung anderer seege-                         tung dieser Qualifikation verpflichtet sind\nhender Schiffe, die überwiegend zusammen-                        oder\nhängend mehrstündig seewärts der in § 1\nder Flaggenrechtsverordnung festgelegten                    b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-\nGrenzen der Seefahrt verwendet werden,                           reich abgeschlossen haben und in diesem\nFachgebiet verwendet werden.\n2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der\nunter Nummer 1 genannter seegehender                       (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraus-\nSchiffe,                                                setzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal\n3. Taucher für den maritimen Einsatz.                       gewährt.\n(4) Die Stellenzulage wird neben einer ande-\n(3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zu-\nren Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellen-\nsatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das\nzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur\nBundesministerium der Verteidigung durch all-\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.\ngemeine Verwaltungsvorschrift.“\n(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbe-\np) Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geän-\nhörde durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-\ndert:\nten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium des Innern, für Bau und Heimat und dem                 aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBundesministerium der Finanzen regeln.“                           „13. Zulage für Beamte im Außendienst der\nn) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geän-                              Steuerprüfung oder der Zollfahndung\ndert:                                                                    sowie bei der Zentralstelle für Finanz-\ntransaktionsuntersuchungen“.\naa) In der Überschrift werden nach dem Wort\n„Beamte“ die Wörter „und Soldaten im Ein-              bb) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegenden“\nsatzdienst“ eingefügt.                                       gestrichen.\nbb) Absatz 2 wird durch die folgenden Ab-                   cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“\nsätze 2 und 3 ersetzt:                                       die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                    2065\nq) Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung                    2. beim Informationstechnikzentrum Bund.\nNummer 15 wird gestrichen.\n(2) Die Stellenzulage wird neben einer ande-\nr) Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 wer-                    ren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese\nden durch die folgenden Vorbemerkungen                      übersteigt.\nNummer 15 bis 19 ersetzt:\n18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und\n„15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminal-                       Soldaten in Verwendungen zur Aufrechter-\namt, bei der Bundespolizei und der Zoll-                   haltung und Sicherstellung des IT-Betriebs\nverwaltung                                                 und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr\n(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-\nAnlage IX, wenn sie verwendet werden\nten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die\n1. im Bundeskriminalamt,                                    bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbe-\n2. in der Bundespolizei oder                                reichs des Bundesministeriums der Verteidi-\ngung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und\n3. in der Zollverwaltung\nSicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infra-\na) im Zollkriminalamt oder                              struktur der Bundeswehr verwendet werden.\nb) in einer örtlichen Behörde der Zollver-                  (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer\nwaltung in Bereichen, in denen typischer-           Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 ge-\nweise Außendienst oder gefährdungs-                 währt.\nrelevante Tätigkeiten wahrgenommen\nwerden.                                                 (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nerlässt das Bundesministerium der Verteidi-\nDie Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buch-\ngung.\nstabe b bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen durch allgemeine Verwaltungsvor-                   19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bun-\nschrift.                                                          desagentur für Arbeit\n(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellen-               Beamte, die in der Zentrale der Bundesagen-\nzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 ge-                     tur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine\nwährt.                                                      Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden\n(3) Mit der Zulage werden auch die mit der               auch die mit der Tätigkeit allgemein verbunde-\nTätigkeit allgemein verbundenen Aufwendun-                  nen Aufwendungen abgegolten.“\ngen abgegolten.                                          s) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 2“\n16. Zulage für Beamte und Soldaten der                      wird aufgehoben.\nCyberverteidigung bei der Bundeswehr\nt) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“\n(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-             wird wie folgt gefasst:\nten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in\nBesoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-                                     „Besoldungsgruppe A 3\nordnung A, wenn sie verwendet werden                        Hauptamtsgehilfe\n1. für Computernetzwerkoperationen im Rah-                  Oberaufseher1\nmen der Cyberverteidigung,\nOberschaffner1\n2. für die Entwicklung und Bereitstellung infor-\nmationstechnischer Systeme und Verfahren                Oberwachtmeister1,         2\nfür die Aufgaben nach Nummer 1 oder\nGrenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrena-\n3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben                dier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier,\nnach Nummer 1.                                          Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,\n(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage               Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose\nnur einmal gewährt.                                         Gefreiter3\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer ande-\nren Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese             1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nübersteigt.                                                 2\nBeamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach An-\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften                lage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach\nerlässt das Bundesministerium der Verteidi-                   Fußnote 1 nicht zu.\ngung.                                                       3\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“\n17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt              u) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6“\nfür den Digitalfunk der Behörden und Orga-            wird wie folgt geändert:\nnisationen mit Sicherheitsaufgaben und\nbeim Informationstechnikzentrum Bund                  aa) Nach der Angabe „Sekretär3“ werden die\nAngaben „Korporal“ und „Stabskorporal5“\n(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach                    eingefügt.\nAnlage IX, wenn sie verwendet werden\nbb) Fußnote 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der\nBehörden und Organisationen mit Sicher-                 cc) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:\nheitsaufgaben oder                                            „5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“","2066       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nv) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“                 dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                           „3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen       A 16, B 2,\nB 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter\naa) In den Angaben „Stabsfeldwebel2“ und                               beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten\n„Stabsbootsmann2“ wird jeweils die An-                             eine Amtszulage nach Anlage IX.“\ngabe „2“ gestrichen.\nee) Die Fußnoten 5, 6 und 10 werden aufgeho-\nbb) In den Angaben „Oberstabsfeldwebel2, 3“                        ben.\nund „Oberstabsbootmann2, 3“ wird jeweils\nff) Fußnote 11 wird Fußnote 10.\ndie Angabe „2, 3“ durch die Angabe „*“ er-\nsetzt.                                                 z) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“\nwird wie folgt gefasst:\ncc) Fußnote * wird wie folgt gefasst:\n„* Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von de-\n„Besoldungsgruppe A 16\nnen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können           Abteilungsdirektor\neine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.“\nAbteilungspräsident\ndd) Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben.\nBotschafter1\nw) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“\nwird wie folgt geändert:                                      Botschaftsrat Erster Klasse\naa) Die Angabe „Geschäftsführer einer gemein-                 Bundesbankdirektor2\nsamen Einrichtung (Jobcenter)2“ wird ge-                  Direktor3\nstrichen.\nGeneralkonsul4\nbb) In der Angabe „Oberamtsrat11“ wird die An-\nGesandter4\ngabe „11“ gestrichen.\ncc) In den Angaben       „Stabshauptmann10“          und      Leitender Akademischer Direktor\n„Stabskapitänleutnant10“ wird jeweils die                    – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer\nAngabe „10“ gestrichen.                                         Hochschule –5\ndd) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:                         Leitender Dekan\n„1 Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen,    die    Leitender Direktor6\nsich von denen der Besoldungsgruppe A 13 ab-\nheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX           Ministerialrat\nerhalten.“\n– bei einer obersten Bundesbehörde oder\nee) Die Fußnoten 2, 10 und 11 werden aufge-                         beim Bundeseisenbahnvermögen –7\nhoben.\nMuseumsdirektor und Professor\nx) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“\nwird wie folgt geändert:                                      Vortragender Legationsrat Erster Klasse7\naa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge-                    Leitender Regierungsschuldirektor\nmeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1“ und                      – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichts-\n„Mitglied der Geschäftsführung einer Agen-                      dienst –\ntur für Arbeit3“ werden gestrichen.                       Oberstudiendirektor\nbb) Fußnote 1 wird aufgehoben.                                   – im höheren Dienst als Leiter einer Fach-\ny) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“                      schule mit beruflichem Unterricht mit mehr\nwird wie folgt geändert:                                            als 360 Unterrichtsteilnehmern –8\naa) Die Angaben „Geschäftsführer einer ge-                    Oberst9\nmeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5“, „Ge-                 Kapitän zur See9\nschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied\nder Geschäftsführung einer Agentur für Ar-                Oberstapotheker9\nbeit6“ und „Mitglied der Geschäftsführung                 Flottenapotheker9\neiner Agentur für Arbeit7“ werden gestri-                 Oberstarzt9\nchen.\nFlottenarzt9\nbb) In der Angabe\nOberstveterinär9\n„Studiendirektor\n– im höheren Dienst                                      1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.\n2\nals der ständige Vertreter des Leiters ei-               Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6,\nB 9.\nner Fachschule mit beruflichem Unter-\n3\nricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilneh-               Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4,\nB 5, B 6, B 7, B 8, B 9.\nmern,8, 9                                              4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nzur Koordinierung schulfachlicher Aufga-               5\nNur in Stellen von besonderer Bedeutung.\nben −10“                                               6\nFür die Leiter von besonders großen und besonders bedeu-\nwird die Angabe „10“ gestrichen.                            tenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von\nMittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe\ncc) In den Angaben „Oberstleutnant7, 11“ und                    des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach An-\n„Fregattenkapitän7, 11“ wird jeweils die An-                lage IX ausgestattet werden.\ngabe „7, 11“ durch die Angabe „7, 10“ ersetzt.            7\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                      2067\n8\nBei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichts-     – als Leiter einer großen Abteilung bei einer\nteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.\nwissenschaftlichen Forschungseinrichtung,\n9\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“                  wenn der Leiter mindestens in die Be-\nz1) Die Gliederungseinheit „Bundesbesoldungsord-                        soldungsgruppe B 7 eingestuft ist –\nnung B“ wird wie folgt gefasst:                                Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-\n„Bundesbesoldungsordnung B                          versicherung Bund\n– als Leiter einer besonders großen und\nBesoldungsgruppe B 1                                besonders bedeutenden Abteilung –\nDirektor und Professor1                                        Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6.\n– als Leiter einer besonders großen und\nbesonders bedeutenden Abteilung –\nBesoldungsgruppe B 2\nAbteilungspräsident beim Bundesversicherungs-\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                        amt\n– als Leiter einer großen und bedeutenden                      – als Leiter einer besonders großen und\nAbteilung                                                    besonders bedeutenden Abteilung –\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde,                     Botschafter1\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Ein-              Bundesbankdirektor2\nrichtung, wenn deren Leiter mindestens in\nDirektor3\ndie Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –\nDirektor und Professor4\nDirektor1\nGeneralkonsul5\nDirektor und Professor2\nGesandter5\nVizepräsident\nKurator der Museumsstiftung Post und Tele-\n– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-                kommunikation\nrichtung, wenn der Leiter in die Besol-\nLeitender Postdirektor\ndungsgruppe B 5 eingestuft ist –3\n– bei der Bundesanstalt für Post und Tele-\nOberst4\nkommunikation Deutsche Bundespost –\nKapitän zur See4                                                  – bei der Deutschen Post AG –\nOberstapotheker4                                                  – bei der DB Privat- und Firmenkundenbank\nFlottenapotheker4                                                   AG –\nOberstarzt4                                                       – bei der Deutschen Telekom AG –\nFlottenarzt4                                                   Ministerialrat\nOberstveterinär4                                                  – bei einer obersten Bundesbehörde oder\nbeim Bundeseisenbahnvermögen –6, 7\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,          – als Mitglied des Bundesrechnungshofes –\nB 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.\n2\nVizepräsident\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.\n3\nDer Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,\n– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-\nder auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,      richtung, wenn der Leiter in die Besol-\nder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“          dungsgruppe B 6 eingestuft ist –8\ndarf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle\noder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-      Vortragender Legationsrat Erster Klasse6\nzeichnung führt.\nOberst9\n4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nKapitän zur See9\nBesoldungsgruppe B 3                           Oberstapotheker9\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                        Flottenapotheker9\n– als der ständige Vertreter eines Direktions-              Oberstarzt9\npräsidenten bei der Generalzolldirektion –              Flottenarzt9\n– als Leiter der Zentralabteilung des Bundes-               Oberstveterinär9\ninstituts für Berufsbildung –\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6,\n– als Leiter der Zentralstelle für Finanztrans-               B 9.\naktionsuntersuchungen bei der General-                  2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5,\nzolldirektion –                                           B 6, B 9.\n3\n– beim Bundesamt für den Militärischen Ab-                    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,\nB 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.\nschirmdienst –                                          4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6.\n– beim Informationstechnikzentrum Bund –                    5\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n– beim Bundeszentralamt für Steuern –                       6\nSoweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.","2068       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n7                                                              8\nDer Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deut-         Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,\nschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des         der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,\nUnterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Be-           der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“\nsoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besol-               darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle\ndungsgruppe B 6.                                                oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-\n8\nDer Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,           zeichnung führt.\nder auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,\nder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“                      Besoldungsgruppe B 6\ndarf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle\noder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-      Botschafter1\nzeichnung führt.\n9\nBundesbankdirektor2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nBundeswehrdisziplinaranwalt\nBesoldungsgruppe B 4                           Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion\nDirektor1                                                      Direktor3\nErster Direktor2                                               Direktor und Professor4\nLeitender Direktor des Marinearsenals                          Erster Direktor5\nPräsident3                                                     Generaldirektor der Deutschen Nationalbiblio-\nVizepräsident                                                  thek\n– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-                Generalkonsul6\nrichtung, wenn der Leiter in die Besol-                  Gesandter6\ndungsgruppe B 7 eingestuft ist –4\nMilitärgeneraldekan\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,       Militärgeneralvikar\nB 3, B 6, B 7, B 8, B 9.\n2\nMinisterialdirigent\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\n3\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8,\n– bei einer obersten Bundesbehörde\nB 9.                                                                als Leiter einer Abteilung,7\n4\nDer Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,\nder auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,\nals Leiter einer Unterabteilung,8\nder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“            als der ständige Vertreter eines in die Be-\ndarf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle\noder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbe-             soldungsgruppe B 9 eingestuften Abtei-\nzeichnung führt.                                                    lungsleiters, soweit kein Unterabteilungs-\nleiter vorhanden ist –8\nBesoldungsgruppe B 5                               – beim Bundespräsidialamt und beim Bun-\nBundesbankdirektor1                                                   deskanzleramt als Leiter einer auf Dauer\nDirektor2                                                             eingerichteten Gruppe –\nDirektor und Professor                   3                     Oberdirektor9\nErster Direktor            4                                   P r ä s i d e n t 10\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stif-                 P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 11\ntung Preußischer Kulturbesitz                                  Vizepräsident\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen                      – bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-\nMuseen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz                          richtung, wenn der Leiter in die Besol-\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Län-                        dungsgruppe B 9 eingestuft ist –12\nder                                                                – beim Bundesamt für den Militärischen Ab-\nOberdirektor5                                                         schirmdienst –\nPräsident6                                                     Brigadegeneral\nPräsident und Professor7                                       Flottillenadmiral\nVizepräsident, Vizedirektor                                    Generalapotheker\n– bei einer Dienststelle oder sonstigen Ein-                Generalarzt\nrichtung, wenn der Leiter in die Besol-                  Admiralarzt\ndungsgruppe B 8 eingestuft ist –8\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,           B 9.\nB 6, B 9.                                                      2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,           B 5, B 9.\nB 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.                                  3\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,\n3\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.        B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.\n4\n4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.             Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5.\n5\n5\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.                  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.\n6                                                                6\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8,        Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nB 9.                                                           7\nSoweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirek-\n7\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.             tors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                                 2069\n8\nSoweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in              Präsident4\ndie Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.\n9\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes\n10\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8,             Generalleutnant\nB 9.\n11\nVizeadmiral\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8.\n12\nDer Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden,\nGeneraloberstabsarzt\nder auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,          Admiraloberstabsarzt\nder der Amtsinhaber angehört.\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nBesoldungsgruppe B 7                                      B 6.\nDirektor1                                                                 2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nB 5, B 6.\nMinisterialdirigent                                                       3\nSoweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigen-\n– im Bundesministerium der Verteidigung als                             ten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der\nständiger Vertreter des Leiters einer großen                         Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilun-\ngen.\noder bedeutenden Abteilung oder als Leiter\n4\ndes Stabes Organisation und Revision –                               Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,\nB 8.\nOberdirektor2\nPräsident3                                                                               Besoldungsgruppe B 10\nPräsident und Professor4                                                  Ministerialdirektor\nVizepräsident                                                                 – als Stellvertretender Chef des Presse- und\nInformationsamtes der Bundesregierung –\n– der Generalzolldirektion –\n– eines Amtes der Bundeswehr, dessen Lei-                                 – als Stellvertretender Sprecher der Bundes-\nter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft                               regierung –\nist –                                                                  – als der leitende Beamte beim Beauftragten\nGeneralmajor                                                                    der Bundesregierung für Kultur und Me-\ndien –\nKonteradmiral\nPräsident der Deutschen Rentenversicherung\nGeneralstabsarzt                                                          Bund\nAdmiralstabsarzt                                                          General1\n1\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,                 Admiral1\nB 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche-\nrung.                                                                  1\nErhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszu-\n2                                                                           lage nach Anlage IX.\nFür höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich\nvon denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen\nB 5, B 6 abhebt.\nBesoldungsgruppe B 11\n3\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8,\nB 9.                                                                   Präsident des Bundesrechnungshofes\n4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8.                   Staatssekretär“.\n51. Anlage III wird wie folgt geändert:\nBesoldungsgruppe B 8\nDirekto        r1                                                    a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 1“\nwird aufgehoben.\nDirektor des Informationstechnikzentrums Bund\nb) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 4“\nErster Direktor2                                                        wird aufgehoben.\nPräsident3                                                           c) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5“\nPräsident und Professor4                                                wird wie folgt gefasst:\n1\n„Besoldungsgruppe R 5\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2,\nB 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversiche-         Vizepräsident des Bundespatentgerichts“.\nrung.\n2\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.\nd) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 7“\n3\nwird wie folgt gefasst:\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7,\nB 9.                                                                                  „Besoldungsgruppe R 7\n4\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBesoldungsgruppe B 9                                   – als Abteilungsleiter bei der Bundesanwalt-\nschaft –\nBotschafter1\n– als der ständige Vertreter des Generalbundes-\nBundesbankdirektor2\nanwalts –1\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht\nMinisterialdirektor                                                     1\nErhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“\n– bei einer obersten Bundesbehörde als Lei-                  52. Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Ge-\nter einer Abteilung –3                                        setz ersichtliche Fassung.","2070          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nArtikel 2                              Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die\nWeitere Änderung                            Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                        in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst\nauf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besol-\nDie Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesol-              dungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dau-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 ernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten\nvom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch          gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in\nArtikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten         die Berechnungsgrundlage einbezogen werden,\ndie aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz er-               dass eine entsprechende Anrechnung auf die jewei-\nsichtlichen Fassungen.                                          ligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit\nder Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum\nArtikel 3                              31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den\nÄnderung der                              in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser\nBundeshaushaltsordnung                          Anteil unverändert fort.\nDie Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969                  (2) Absatz 1 gilt nicht\n(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Ge-         1. für die obersten Bundesbehörden,\nsetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-\n2. für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahn-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt\n1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:                        versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung\n„§ 17a                                   zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH\ndes Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,\nObergrenzen für Beförderungsämter\n3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschu-\n(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen\nlen,\nnach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach\n§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende                   4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24\nObergrenzen nicht überschreiten:                                 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das\nEingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\n1. im einfachen Dienst in der\nzugewiesen worden ist,\nBesoldungsgruppe A 6                  50 Prozent;\n5. für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar\n2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundes-             nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies we-\npolizei                                                      gen der mit bestimmten Funktionen verbundenen\na) in der Besoldungsgruppe A 8        50 Prozent,            Anforderungen erforderlich ist.\nb) in der Besoldungsgruppe A 9        50 Prozent;           (3) Für die nachstehend bezeichneten Besol-\ndie Obergrenzen nach den Buchstaben a und b              dungsgruppen gelten folgende weitere Obergren-\ngelten nur für Planstellen, die Funktionen zuge-         zen:\nordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in           1. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-\nder Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhe-              zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe\nstand verwendet werden können;                               A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Plan-\n3. im mittleren Zolldienst des Bundes                            stellen begrenzt,\na) in der Besoldungsgruppe A 8        50 Prozent,        2. die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwe-\nbel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und\nb) in der Besoldungsgruppe A 9        50 Prozent;            Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in\n4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen               den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt\nfür Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen be-\na) in der Besoldungsgruppe A 8,\ngrenzt,\nsoweit überwiegend im Bereich\nder Erstellung und Betreuung von                      3. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amts-\nVerfahren der Informations- und                           zulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe\nKommunikationstechnik                                     A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Plan-\nverwendet                          50 Prozent,            stellen begrenzt,\nb) im Übrigen in der                                     4. die Zahl der Planstellen für Funktionen in der\nBesoldungsgruppe A 8               40 Prozent,            Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nDienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf\nc) in der Besoldungsgruppe A 9        40 Prozent;\n6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser\n5. im gehobenen Dienst                                           Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,\na) in der Besoldungsgruppe A 12       40 Prozent,        5. beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die\nb) in der Besoldungsgruppe A 13       30 Prozent;            Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausge-\nbrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent\n6. im höheren Dienst                                             der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prü-\na) in den Besoldungsgruppen A 15,                            fer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,\nA 16 und B 2 nach Einzel-                             6. beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Be-\nbewertung zusammen                 50 Prozent,            soldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen\nb) in den Besoldungsgruppen A 16                             für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer\nund B 2 zusammen                   15 Prozent.            ausgebrachten Planstellen begrenzt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019               2071\n7. in obersten Bundesbehörden und beim Bundes-               Creditor Reporting System (CRS) and the Annual\neisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in        DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/\nder Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der              DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden\nGesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende          Fassung ergeben, sowie\nLegationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapi-\ntäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker,     2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Ent-\nOberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre           wicklungszusammenarbeit.\nausgebrachten Planstellen begrenzt.                  Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das\nAußerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für         Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer\ndie in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis         Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaft-\nzu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbe-         liche Zusammenarbeit und Entwicklung durch.“\nreich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten\nPlanstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausge-                                     Artikel 4\nbracht werden.\nÄnderung des\n(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehör-                           Gesetzes zur Errichtung\nde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau                    der Unfallversicherung Bund und Bahn\nund Heimat und des Bundesministeriums der Finan-\nzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewie-           Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung\nsenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1            Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836),\nund 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit        das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. No-\ndies wegen der mit den Aufgaben der Behörde              vember 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist,\nverbundenen Anforderungen nach Maßgabe sach-             wird wie folgt geändert:\ngerechter Bewertung erforderlich ist und ein erheb-\nliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt         1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:\ninsbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstruk-\n„§ 4b\nturierung oder bei Personalüberhängen von Behör-\nden.                                                                        Aufgabenübertragung an\n(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer                     die Unfallversicherung Bund und Bahn\nVerminderung oder Verlagerung von Planstellen in-               Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden\nfolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sach-              die statistische Erfassung, Auswertung und Über-\ngerechter Bewertung der Beförderungsämter die                mittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle\nObergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschrit-            der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie\nten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen            der Richterinnen und Richter im Bundesdienst über-\ndie Umwandlung der die Obergrenzen überschrei-               tragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verord-\ntenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens          nung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom\nfünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte            11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nfreiwerdende Planstelle beschränkt werden.“                  Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und\n2. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur          des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffent-\n§ 111“ durch die Wörter „sind nur die §§ 17a                 liche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und\nund 111“ ersetzt.                                            Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken\nüber Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rah-\nmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfäl-\nArtikel 3a\nlen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Ar-\nÄnderung des                               beitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bun-\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes                  desministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende\nKosten sind nicht zu erstatten.“\n§ 16 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar              2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1\n2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des          des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter\nGesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert             „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ er-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                             setzt.\n„§ 16                                                       Artikel 5\nGeschäftsstatistik zur\nÄnderung des\nEntwicklungszusammenarbeit                                     Gesetzes zur Errichtung\nDas Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-                   der Berufsgenossenschaft Verkehrs-\nmenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und               wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nprivaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszu-\nIn § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Be-\nsammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten\nrufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\nerheben:\nTelekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I\n1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung ge-     S. 3836, 3838) werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des\nmäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie       Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17a\nConverged Statistical Reporting Directives for the       Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.","2072           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nArtikel 6                                 maßgeblichen Endgrundgehaltes         der   Besol-\nÄnderung des                                 dungsgruppe A 13.“\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                     b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nIn § 392 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-         3. § 10 wird wie folgt geändert:\nbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März            a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1756)                    „(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einla-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Abs. 1                 den des Umzugsgutes eine Wohnung hatten\ndes Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter                      und nach dem Umzug wieder eine Wohnung ein-\n„§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt.                gerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung\nfür sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt\nArtikel 6a                                 1. für Berechtigte                     15 Prozent,\nÄnderung des                                 2. für jede andere Person im Sinne\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                              des § 6 Absatz 3 Satz 1, die\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                       auch nach dem Umzug mit\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                       dem Berechtigten in häuslicher\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                        Gemeinschaft lebt,                10 Prozent\n3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom               des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden                 maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besol-\nist, wird wie folgt geändert:                                       dungsgruppe A 13.\n1. In § 3 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter „des                       (2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen\nEinsatzunfalls“ durch die Wörter „nach Ende einer               des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die\nVersicherungspflicht nach Nummer 2“ ersetzt.                    Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem\n2. § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a wird wie folgt ge-                Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen End-\nfasst:                                                          grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die\nPauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt,\n„1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst                wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorange-\nLeistende versichert sind, 80 Prozent der Be-               gangenen Auslandsverwendung untergestellt\nzugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser            war.“\nProzentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst\nLeistende versichert sind und Leistungen nach            c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.\n§ 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbin-          d) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:\ndung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsge-                   „(6) Für eine umziehende Person kann für den-\nsetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser             selben Umzug nur eine Pauschvergütung ge-\nLeistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen                währt werden. Ist eine Person zugleich Berechtig-\nzugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch                 ter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3\n80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbe-                 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1\nschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem                 Satz 2 Nummer 1 gewährt.“\nTeilzeitanteil vervielfältigt,“.\n4. In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-\nArtikel 7                              desminister des Innern wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung“ durch die Wörter „Das Bundes-\nÄnderung des                              ministerium des Innern, für Bau und Heimat wird er-\nBundesumzugskostengesetzes                         mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nDas Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember                 stimmung des Bundesrates bedarf,“ ersetzt.\n1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des       5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun-\nGesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert             desminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern,\n1. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:          dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bun-\ndesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch\n„2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13\nRechtsverordnungen“ durch die Wörter „Das Aus-\nhandelt; abweichend davon ist bei Umzügen\nwärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nvom Inland ins Ausland eine Festlegung nach\ndem Bundesministerium des Innern, für Bau und\nSatz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen\nHeimat, dem Bundesministerium der Verteidigung\nUmzug nicht erfordern.“\nund dem Bundesministerium der Finanzen für Aus-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                  landsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,“ er-\nsetzt.\n„(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug\nbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des       6. § 15 wird wie folgt geändert:\nBerechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstat-         a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister\ntet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des                des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium\nam Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes                      des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2073\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 9\n„(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften                              Änderung des\nzu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium                     Beamtenversorgungsgesetzes\ndes Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen           Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nmit dem Bundesministerium der Justiz und für          Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nVerbraucherschutz und dem Bundesministerium           S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nder Verteidigung.“                                    4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 8\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nVersorgungsrücklagegesetzes                         a) Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt\ngefasst:\nDas Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482),                                      „Abschnitt 1\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar                           Allgemeine Vorschriften“.\n2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt         b) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt\ngeändert:                                                            gefasst:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                         „Abschnitt 2\na) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden                           Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“.\njeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für\nc) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe\nBau und Heimat“ eingefügt.\neingefügt:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 6a    Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-\n„Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge,                          schenstaatlichen oder überstaatlichen\ndie bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beam-                           Einrichtung“.\ntenstatusgesetzes genannten Dienstherrn verein-\nd) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:\nnahmt werden.“\n„§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in lei-\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntender Funktion“.\n„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder\ne) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt\n§ 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-\ngefasst:\nzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1\noder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-                                      „Abschnitt 3\ngesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital-                         Hinterbliebenenversorgung“.\nbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“\nf)  Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt\n2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung“                  gefasst:\ndie Wörter „und Anlage“ eingefügt.\n„Abschnitt 4\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\nBezüge bei Verschollenheit“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ng) Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die                gefasst:\nWörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\n„Abschnitt 5\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „2020“ durch die\nUnfallfürsorge“.\nAngabe „2025“ ersetzt.\nh) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder                                       „Abschnitt 6\n§ 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgeset-\nzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1                              Übergangsgeld, Ausgleich“.\noder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungs-               i)  Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt\ngesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapital-               gefasst:\nbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“                                      „Abschnitt 7\n4. § 17 wird wie folgt geändert:                                                Gemeinsame Vorschriften“.\na) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die An-             j)  Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:\ngabe „2030“ ersetzt.\n„§ 49   Festsetzung und Zahlung der Versor-\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die                            gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.\nWörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt.\nk) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:\nc) In Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die An-\ngabe „2030“ ersetzt.                                           „§ 56   Zusammentreffen von Versorgungsbe-\nzügen mit einer laufenden Alterssiche-\n5. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und                          rungsleistung aus zwischenstaatlicher\nAbsatz 3 Satz 2, den §§ 9, 10 Absatz 1 Satz 1 und 2                       oder überstaatlicher Verwendung“.\nsowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden\njeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau          l)  Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:\nund Heimat“ eingefügt.                                            „§ 63   Gleichstellungen“.","2074         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nm) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt                   aa) Die Wörter „die Zeit einer Beurlaubung ohne\ngefasst:                                                         Dienstbezüge kann“ werden durch die Wör-\n„Abschnitt 8                                  ter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienst-\nbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen\nSondervorschriften“.                               Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nn) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt                         staatlichen Einrichtung sind, können“ er-\ngefasst:                                                         setzt.\n„Abschnitt 9                              bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort\nVersorgung besonderer Beamtengruppen“.                         „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“\neingefügt.\no) Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt\ngefasst:                                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 10                               aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende\nÜbergangsvorschriften“.                             durch einen Punkt ersetzt.\np) Nach der Angabe zu § 69l wird folgende An-                    bb) Nummer 4 wird aufgehoben.\ngabe eingefügt:                                       7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\n„§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des                                           „§ 6a\nBesoldungsstrukturenmodernisierungs-\ngesetzes“.                                                             Zeiten im\nöffentlichen Dienst einer zwischen-\nq) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt                      staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\ngefasst:\n(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die\n„Abschnitt 11\nvor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst\nAnpassung der Versorgungsbezüge“.                   einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\nr)  Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII              richtung zurückgelegt worden sind, werden auf An-\nwerden wie folgt gefasst:                                trag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.\n§ 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n„Abschnitt 12\n(weggefallen)                             (2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus\ndem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-\nAbschnitt 13\nspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form\nÜbergangsvorschriften alten Rechts“.                eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab-\ns) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe              satz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Be-\neingefügt:                                               amte den ihm insgesamt zustehenden Betrag inner-\nhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an\n„§§ 92 bis 104    (weggefallen)“.\nden Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung\nt)  Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV                nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapi-\nwerden durch folgende Angabe ersetzt:                    talbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwen-\n„Abschnitt 14                           dung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden\nAnteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des\nSchlussvorschriften“.\nSatzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-\n2. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt              chend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte\ngefasst:                                                     vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen\n„Abschnitt 1                             Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaat-\nlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zah-\nAllgemeine Vorschriften“.\nlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder\n3. In § 2 Nummer 12 wird die Angabe „Abschnitt XI“              hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder\ndurch die Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.                     in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung\n4. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt             der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berück-\ngefasst:                                                     sichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte\noder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alters-\n„Abschnitt 2\nsicherungsleistung verzichtet oder diese nicht be-\nRuhegehalt, Unterhaltsbeitrag“.                    antragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Antei-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                 le, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei-\nben außer Betracht.\na) In Absatz 2 wird das Wort „getreten“ durch die\nWörter „versetzt worden“ ersetzt.                            (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für das             schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nBeamtenversorgungsrecht zuständigen Minis-                vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum\nter“ durch die Wörter „Bundesministerium des              Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst,\nInnern, für Bau und Heimat“ ersetzt.                      ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Been-\ndigung der Verwendung folgenden Monats bis zum\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                 Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes-\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt ge-               dienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be-\nändert:                                                   trägt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019              2075\nBasiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Ab-              gesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf\nsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                          zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehalts-\n(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf                satz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezi-\neine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi-               malstellen gerundet.“\ntalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzwölften Kalendermonats nach Beendigung der                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“\nVerwendung bei einer zwischenstaatlichen oder                        durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nüberstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung\nin das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Ver-              bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach\nsetzung in den Bundesdienst steht dabei der Beru-                    der Angabe „§§ 6, 8 bis 10“ die Wörter „, Zei-\nfung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übri-                   ten im Sinne des § 6a“ eingefügt.\ngen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des            c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\nnach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes\nWörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-\ngestellt werden; dauert die Verwendung über den\nzent“ ersetzt.\nBeginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die\nStelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der                 bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nVerwendung bei einer zwischenstaatlichen oder                        „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\nüberstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab                     wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige\nRuhestandsbeginn.“                                                   Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67\n8. § 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat\n„1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeits-                    oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen\nkraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als                 fehlender Berücksichtigung von Zeiten\nBeamter, Richter, Berufssoldat oder in einem                    nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der\nAmtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Num-                   Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3\nmer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen                        zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen\nneuen Versorgungsanspruch zu erlangen,“.                        des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Be-\namte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\n9. In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Ent-                     stand versetzt worden ist.“\nwicklungshelfergesetzes“ durch das Wort „Ent-\nwicklungshelfer-Gesetzes“ ersetzt.                           d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Hun-\ndert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\n12. § 14a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“\ndurch die Wörter „versetzt worden“ und werden            a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom\ndie Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die            Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nWörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt.                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                                „(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes be-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                 trägt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermo-\nfügt:                                                       nate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1\nNummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitrags-\n„(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im\nzeiten, soweit sie vor Begründung des Beamten-\nAusland können bis zum Doppelten als ruhege-\nverhältnisses zurückgelegt worden sind; unbe-\nhaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,\nrücksichtigt bleiben\nwenn sie\n1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig\n1. einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage\nberücksichtigt worden sind,\ngedauert haben und\n2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach\n2. insgesamt mindestens 180 Tage gedauert\n§ 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend ge-\nhaben.\nwährt werden.\nEine besondere Verwendung im Ausland ist eine\nVerwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der                Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-\nwährend der Verwendung geltenden Fassung.“                  malstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts-\nsatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die                 den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt,\nWörter „des Absatzes 2“ werden durch die Wör-               das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2\nter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt.                          ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Be-\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                   rechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei\nwerden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an-\n„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ru-           gegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf\nhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, ins-            zwei Dezimalstellen gerundet.“\ngesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Be-          13. § 15 wird wie folgt geändert:\nrechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit          a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)“\nwerden unvollständige Jahre als Dezimalzahl an-             durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Num-\ngegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen an-              mer 1)“ ersetzt.","2076          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 3“       24. § 36 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Num-              a) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\nmer 3“ ersetzt.\nAngabe „Absatz 4“ ersetzt.\n14. Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 wird das Wort „zwanzig“ durch die\n„§ 15a                                  Angabe „20“, wird jeweils das Wort „fünfund-\nBeamte auf Zeit und                            siebzig“ durch die Angabe „75“ und werden je-\nauf Probe in leitender Funktion“.                    weils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort\n„Prozent“ ersetzt.\n15. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt\ngefasst:                                                 25. § 39 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 3                            a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-\nHinterbliebenenversorgung“.                        setzt.\n16. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt III\nNr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“              (§§ 16 bis 28)“ durch die Angabe „Abschnitt 3“\nersetzt.                                                        ersetzt.\n17. § 22 wird wie folgt geändert:                            26. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-\nmer 2“ ersetzt.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerbsein-\nkommen und Erwerbsersatzeinkommen“               27. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt\ndurch das Wort „Einkünfte“ ersetzt.                  gefasst:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                           „Abschnitt 6\n„Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf                        Übergangsgeld, Ausgleich“.\nEinkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine\n28. Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt\nKapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzu-\ngefasst:\nrechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55\nAbsatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“                                „Abschnitt 7\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vomhundert-                          Gemeinsame Vorschriften“.\nsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.          29. § 49 wird wie folgt geändert:\n18. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„§ 49\n„Abschnitt 4\nFestsetzung und Zahlung\nBezüge bei Verschollenheit“.                       der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.\n19. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt              b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden je-\ngefasst:                                                        weils die Wörter „für das Versorgungsrecht zu-\n„Abschnitt 5                               ständigen Ministerium“ durch die Wörter „Bun-\nUnfallfürsorge“.                            desministerium des Innern, für Bau und Heimat“\nersetzt.\n20. § 31 wird wie folgt geändert:\n30. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1 Satz 1\n„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen               Nr. 2)“ gestrichen.\ndie in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verord-\nnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623)              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nin der jeweils geltenden Fassung genannten                  „Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und\nKrankheiten mit den dort bezeichneten Maßga-                der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom-\nben in Betracht.“                                           menden Stufe des Familienzuschlags wird nach\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „oder infolge“                 Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1\ngestrichen.                                                 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“\n21. In § 31a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die An-               c) Folgender Satz wird angefügt:\ngabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“                     „§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes\nersetzt.                                                        gilt entsprechend.“\n22. In § 32 Satz 3 werden die Wörter „die erste Hilfe-       31. § 50a wird wie folgt geändert:\nleistung“ durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leis-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntung“ ersetzt.\n23. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundes-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nregierung“ durch die Wörter „das Bundesministe-                      „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat\nrium des Innern, für Bau und Heimat im Einver-                       einer dem Beamten zuzuordnenden Kinder-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“                       erziehungszeit um einen Kindererziehungs-\nersetzt.                                                             zuschlag.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2077\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Ab-\n„§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechs-                       satz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter\nten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-                           „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt.\nsprechend.“                                                 bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Ab-\nsatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt.\n„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „(Ab-\nersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt,\nsatz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert,\nund endet\nin den Fällen des § 36 fünfundsiebzig\n1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes                            vom Hundert, in den Fällen des § 37\nKind nach 30 Kalendermonaten,                                       achtzig vom Hundert“ durch die Wörter\n2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebore-                          „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Pro-\nnes Kind nach 36 Kalendermonaten.                                   zent, in den Fällen des § 36 75 Prozent,\nin den Fällen des § 37 80 Prozent“ er-\nDie Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit                           setzt.\ndem\nbb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die\n1. Tod des Kindes,                                               Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-\n2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs-                   zent“ ersetzt.\nberechtigten in den Ruhestand,                         b) In Absatz 3 werden die Wörter „zwanzig vom\n3. Tod des Anspruchsberechtigten oder                        Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.\n4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit               c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig\nzu einem anderen Elternteil.                              vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“\nersetzt.\nWird während einer Kindererziehungszeit vom\nerziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen,     35. § 55 wird wie folgt geändert:\nfür das dem erziehenden Elternteil eine Kinder-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kinder-\naa) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wör-\nerziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind\nter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“\num die Anzahl der Kalendermonate der gleich-\nersetzt.\nzeitigen Erziehung verlängert.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstat-\nc) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          tung oder Abfindung“ gestrichen.\n„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des              cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-\nRuhegehalts.“                                                    dung oder“ und das Wort „sonstigen“ gestri-\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.                                        chen.\n32. In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vom-               dd) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über\nhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.                  den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009\n(BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Versor-\n33. § 53 wird wie folgt geändert:\ngungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter\nee) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-\nsetzt.                                                           „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berech-\nnet sich nach folgender Formel:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“                                   EP × aRW = VrB.\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                           In dieser Formel bedeutet:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe“                   EP:     Entgeltpunkte, die sich ergeben\ndurch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt.                             durch Multiplikation des Kapitalbetra-\nc) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort                                  ges in Euro mit dem für dessen Aus-\n„wenn“ die Wörter „die Minderung der Erwerbs-                            zahlungsjahr maßgeblichen Faktor\nfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder“                           zur Umrechnung von Kapitalwerten\neingefügt.                                                               in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3\ndes Sechsten Buches Sozialgesetz-\nd) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „für das\nbuch und anschließende Division\nVersorgungsrecht zuständige Ministerium oder\ndurch Euro; die Entgeltpunkte werden\ndie von ihm bestimmte Stelle“ durch die Wörter\nkaufmännisch auf vier Dezimalstellen\n„Bundesministerium des Innern, für Bau und\ngerundet;\nHeimat“ ersetzt.\naRW: aktueller Rentenwert in Euro,\ne) In Absatz 10 werden die Wörter „vom Hundert“\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                                VrB:    Verrentungsbetrag in Euro.“\n34. § 54 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-\nden nach der Angabe „§ 12a“ die Wörter „und\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          § 6a“ eingefügt.","2078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n36. § 56 wird wie folgt gefasst:                                 der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezü-\ngen abzuziehen.“\n„§ 56\n37. § 57 wird wie folgt geändert:\nZusammentreffen von\nVersorgungsbezügen mit einer laufenden                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAlterssicherungsleistung aus zwischen-                   aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom\nstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung                      3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestrichen.\n(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich-\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-                   tete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                    gleichspflichtige Person“ und die Wörter\nvon dieser Einrichtung eine laufende Alterssiche-                    „des berechtigten Ehegatten“ durch die\nrungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung                  Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“\nnach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deut-                  ersetzt.\nsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeich-\nneten Betrages.                                                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „des berechtig-\nten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-\n(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von                        gleichsberechtigten Person“ ersetzt.\n§ 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung\nbei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEinrichtung zustehenden laufenden Alterssiche-                  aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\nrungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei-                   Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des\nten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau-                     Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet\nfende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die                   sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach\nDauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestan-                       Verrechnung ergebenden Monatsbetrag.“\ndes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Ab-                  ersetzt.\nsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der An-\nwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das\nAlterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der                   Wort „Der“ ersetzt.\nBeamte während der Zeit erworben hat, in der er,             c) In Absatz 5 werden die Wörter „des verpflichte-\nohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder                   ten Ehegatten“ durch die Wörter „der aus-\nüberstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen               gleichspflichtigen Person“ und die Wörter „den\nAnspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädi-                 berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „die\ngung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem                 ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinter-\nAusscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaat-                 bliebene“ ersetzt.\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene\nund bei der Berechnung der Alterssicherungsleis-         38. In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundert-\ntung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssi-            sätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.\ncherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Auf-         39. § 62 wird wie folgt geändert:\nrechnung oder in anderer Form verringert worden,\na) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Ab-\nist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der unge-\nschnitt V dieses Gesetzes“ durch die Angabe\nkürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5\n„Abschnitt 5“ ersetzt.\ngilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhe-\nstandsbeamte auf die laufende Alterssicherungs-              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nleistung verzichtet oder diese nicht beantragt.                    „(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der\nAuf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, ein-              Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuld-\nschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben au-            haft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der\nßer Betracht.                                                   Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt\n(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä-               werden.“\nhigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entspre-         40. In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\nchend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf                „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ einge-\nInvaliditätspension aus seinem Amt bei der zwi-              fügt.\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nhat.                                                     41. § 63 wird wie folgt geändert:\n(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Be-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\namten oder Ruhestandsbeamten eine laufende                                             „§ 63\nAlterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene                              Gleichstellungen“.\nzu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten               b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\nnach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das                   „Abschnitts VII“ durch die Wörter „dieses Ab-\ndeutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der                  schnitts“ ersetzt.\nAlterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen\n42. Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt\noder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2\ngefasst:\nbis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.\n„Abschnitt 8\n(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge-\nbende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung                                  Sondervorschriften“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2079\n43. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt             mer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1,\ngefasst:                                                     Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5\n„Abschnitt 9                            Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe-\nrührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren\nVersorgung besonderer Beamtengruppen“.                 Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung\n44. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor-            nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-\ngungsrecht zuständigen Ministerium oder der von              satz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwen-\nihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes-             denden Fassung bestimmt wird, können einmalig\nministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er-              für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in\nsetzt.                                                       Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im\n45. Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt\nöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\ngefasst:\nüberstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschieds-\n„Abschnitt 10                            betrag nach § 50 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer\nÜbergangsvorschriften“.                       Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in\n46. § 69c Absatz 5 wird aufgehoben.                              Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von\n47. § 69g wird wie folgt geändert:                               Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis\na) Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.                        zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig\nzu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle\nb) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2 und“              Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Ab-\ngestrichen.                                              satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert“               Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksich-\ndurch das Wort „Prozent“ ersetzt.                        tigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des\nRuhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt\n48. Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt:\nauf schriftlichen oder elektronischen Antrag Aus-\n„§ 69m                               kunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2\nÜbergangsregelung aus Anlass des                    zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeit-\nBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes                punkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt\nwerden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird\n(1) § 6a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene           der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit\nBeamte Anwendung, wenn eine Verwendung im                    Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Ände-\nSinne des § 6a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020                 rungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge blei-\n1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus             ben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entspre-\nandauert oder                                            chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem\n2. bereits beendet war und der Beamte auf Grund              1. Juli 2020 vorhandenen Ruhestandsbeamten.\ndieser Verwendung einen Anspruch auf eine lau-\nfende Alterssicherungsleistung hat oder                     (3) Für am 31. August 2020 vorhandene Ruhe-\nstandsbeamte, bei denen eine ruhegehaltfähige\n3. bereits beendet war und der Beamte auf Grund              Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August\ndieser Verwendung einen Anspruch auf eine Al-            2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist,\nterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbe-          ist § 50a auf schriftlichen oder elektronischen An-\ntrages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben,             trag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben,\ndass                                                     wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne\na) abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Ka-           Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum\npitalbetrag vom Beginn des auf die Beendi-            31. August 2020 geltenden Fassung zusammen\ngung der Verwendung folgenden Monats bis              mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Ab-\nzum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und                satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nb) der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum          sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhe-\n31. Januar 2022 gestellt werden kann.                 gehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung\ndes § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August 2020\nDie Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beende-          geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb\nten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatli-              von drei Monaten ab dem 1. September 2020 ge-\nchen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeach-           stellt werden, gelten als zum 1. September 2020\ntet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese           gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeit-\nZeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne            punkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des\ndes § 6a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an            Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgege-\nden Dienstherrn abgeführt worden ist.                        ben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum 31. August\n(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor-               2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der\ngungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die             Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach\nbisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind               § 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5\n§ 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1                   gelten entsprechend für vor dem 1. September\nBuchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 56,          2020 vorhandene Hinterbliebene.“\n69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in\nder bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung wei-         49. Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt\nter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Num-             gefasst:","2080         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n„Abschnitt 11                                                  Artikel 10\nAnpassung der Versorgungsbezüge“.                                        Änderung des\n50. § 71 wird wie folgt geändert:                                     Bundesversorgungsteilungsgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Besol-              Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April\ndungsgruppe A 1“ durch die Wörter „Besol-            2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31\ndungsgruppen A 1 und A 2“ ersetzt.                   des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.           1. § 2 wird wie folgt geändert:\n51. Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII           a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nwerden wie folgt gefasst:                                         „(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals\n„Abschnitt 12                               nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die\nausgleichsberechtigte Person die für sie geltende\n(weggefallen)\nAltersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der\nAnspruch entsprechend den Regelungen, die für\nAbschnitt 13\ndas nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche\nÜbergangsvorschriften alten Rechts“.                    Alterssicherungssystem gelten.“\n52. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „für das Versor-           b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\ngungsrecht zuständige Ministerium oder der von                 sätze 5 und 6.\nihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat“ er-         2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „festgesetz-\nsetzt.                                                      te“ die Wörter „oder sich in den Fällen des § 10\nAbsatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach\n53. § 85 wird wie folgt geändert:                               Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten\na) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter             Person ergebende“ eingefügt.\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-           3. § 5 wird aufgehoben.\nsetzt.\nb) In Absatz 5 wird das Wort „Vomhundertsatz“                                     Artikel 11\ndurch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\nÄnderung des\nc) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                                    Altersgeldgesetzes\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.                               Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I\ne) In Absatz 11 wird das Wort „Vomhundertsätze“         S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom\ndurch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt.               29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n54. Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt:\n„§§ 92 bis 104   (weggefallen)“.                          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n55. Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV              a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\nwerden durch folgende Überschrift ersetzt:                      „§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und\n„Abschnitt 14                                         Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkom-\nmen“.\nSchlussvorschriften“.\nb) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\n56. In § 107 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesre-\ngierung“ durch die Wörter „das Bundesministerium                „§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Wit-\ndes Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen                           wenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit\nmit dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.                         einer laufenden Alterssicherungsleistung\naus zwischenstaatlicher oder überstaat-\n57. In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines\nlicher Verwendung“.\nDienstherrn in den Dienst eines anderen Dienst-\nherrn übernommen und stimmen beide Diensther-                c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\nren der Übernahme vorher zu“ durch die Wörter „im               „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten“.\nEinvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst\nd) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\neines anderen Dienstherrn übernommen“ ersetzt.\n„§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des\n58. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1\nBesoldungsstrukturenmodernisierungsge-\nund 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1\nsetzes“.\nund Absatz 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a\nAbsatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43         2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3,             a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\n§ 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, § 53a                Komma ersetzt.\nSatz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3\nSatz 1 sowie § 90 Absatz 2 werden jeweils die                b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\nWörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“                   „2. der Richter nach § 46 des Deutschen Rich-\nersetzt.                                                             tergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57\n59. In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3                    des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein\nwird jeweils das Wort „Vomhundertsätze“ durch                        Dienstverhältnis als Richter oder“.\ndas Wort „Prozentsätze“ ersetzt.                             c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2081\n3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter              nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung\n„deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt                 mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes alters-\nist“ durch die Wörter „die im Besoldungsrecht als              geldfähig, so ruht das Alters- und Hinterbliebenen-\nruhegehaltfähig bezeichnet sind“ ersetzt.                      altersgeld in entsprechender Anwendung des § 56\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                   Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes\nmit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung\na) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch             erworbene Versorgung in dem Umfang unberück-\nein Semikolon ersetzt und werden die Wör-                  sichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des\nter „§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist               Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag                erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der\nnach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversor-               Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhält-\ngungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten              nis berufen wurde und einen Anspruch auf Versor-\nnach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10              gung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.\nAbsatz 2 und 3 gestellt werden kann.“ angefügt.\n(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhens-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            betrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11\n„Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten                   bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.“\nDienstzeit steht die im Richterverhältnis zurück-       9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst:\ngelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit                                      „§ 16\nsteht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflich-\nten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes                           Verteilung der Altersgeldlasten“.\ngleich.“                                              10. § 17 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3“                                     „§ 17\ndurch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.                               Übergangsregelungen aus Anlass des\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                     Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes\na) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden                  (1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Alters-\njeweils die Wörter „Beamten mit Anspruch auf               geld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldbe-\nAltersgeld“ durch das Wort „Altersgeldberech-              rechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentli-\ntigten“ ersetzt.                                           chen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Al-\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „52,“ gestrichen.               terssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamten-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                  versorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     1. bei Anspruch auf eine laufende Alterssiche-\nrungsleistung der Antrag abweichend von § 6a\n„§ 11\nAbsatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-\nZusammentreffen von Altersgeld                        zes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach\nund Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen“.                   Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Ab-                  Absatz 3 gestellt werden kann,\nsatz 5“ gestrichen.                                        2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung\nin Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Beamtenversorgungsgesetzes)\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\na) ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Be-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro                       amtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Ja-\nzuzüglich des Zweifachen dieses Betrages                     nuar 2022 gestellt werden kann,\ninnerhalb eines Kalenderjahres“ durch die                 b) der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer\nAngabe „525 Euro“ ersetzt.                                   der Verwendung nach Entstehen des An-\n7. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort                        spruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz\n„Beamtenversorgungsgesetzes“ die Wörter „, zu-                        entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt\nzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollen-                    und\ndung des 17. Lebensjahres,“ eingefügt.                             c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Be-\n8. § 14 wird wie folgt gefasst:                                          endigung der Verwendung folgenden Monats\nbis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist.\n„§ 14\n(2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeld-\nZusammentreffen von                          empfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6\nAltersgeld, Witwenaltersgeld und                   Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020\nWaisenaltersgeld mit einer laufenden                 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3\nAlterssicherungsleistung aus zwischen-                 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56\nstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung               des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum\n(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder          30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nWaisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwen-                 den. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ru-\ndung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen                hensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-               nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Ab-\nlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine lau-            satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt\nfende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung               wird, können einmalig für die Zukunft beantragen,","2082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\ndass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent                                 Artikel 13\nder altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr                              Änderung des\neiner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-                     Soldatenversorgungsgesetzes\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausge-          Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\nhen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3      Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I\ndes Beamtenversorgungsgesetzes gilt entspre-             S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nchend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeld-        vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden\nempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elek-       ist, wird wie folgt geändert:\ntronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ru-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6                a) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende An-\nmaßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die                  gabe eingefügt:\nbis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als\nzum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später                 „§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwi-\ngestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antrags-                       schenstaatlichen oder überstaatlichen\nmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstan-                            Einrichtung“.\ndene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1              b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:\nbis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterblie-                „§ 46    Festsetzung und Zahlung der Versor-\nbene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Al-                            gungsbezüge, Versorgungsauskunft“.\ntersgeldempfängers.“\nc) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 12                                  „§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbe-\nzügen mit einer laufenden Alterssiche-\nÄnderung des\nrungsleistung aus zwischenstaatlicher\nVersorgungsausgleichsgesetzes\noder überstaatlicher Verwendung“.\nDas Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009\nd) Folgende Angabe wird angefügt:\n(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert                    „§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                            soldungsstrukturenmodernisierungsge-\nsetzes“.\n1. In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu\nTeil 3 die folgenden Angaben eingefügt:                      1a. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2\nSatz 3 bis 5 gilt entsprechend“ durch die Wörter\n„Teil 2a                              „Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend“ ersetzt.\nErgänzende Vorschriften                    2. In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe\n§ 47a      Erstattung nach interner Teilung von An-              „§ 55“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nrechten aus einem öffentlich-rechtlichen          2a. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nDienst- oder Amtsverhältnis“.\n„Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein\n2. Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt:                      Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit\n„Teil 2a                              der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1\nzum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsa-\nErgänzende Vorschriften                        men Haushalt leben:\n1. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400\n§ 47a\nEuro\nErstattung nach                              a) für den Ehegatten oder\ninterner Teilung von Anrechten aus einem\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis                b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes\nder anspruchsberechtigten Person nach\n(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-recht-                     Satz 1 sowie\nlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt wor-\nden und wechselt die ausgleichspflichtige Person                 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200\ndanach den Dienstherrn oder scheidet aus dem                        Euro\nDienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein An-                  a) für die unterhaltsberechtigten Kinder der an-\nrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie                      spruchsberechtigten Person nach Satz 1\nfortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger                     sowie\neinen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er                 b) für die unterhaltsberechtigten Kinder des\nnach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden                           Ehegatten, die von der anspruchsberechtig-\naus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die aus-                         ten Person nach Satz 1 zwar nicht abstam-\ngleichsberechtigte Person geleistet hat.                                men, aber bis zum Dienstantritt ganz oder\n(2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei ei-                    überwiegend unterhalten worden sind oder\nnem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zu-                           ohne den Wehrdienst ganz oder überwie-\nständigen Träger der Versorgungslast und bei einer                      gend unterhalten worden wären.“\nNachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-            2b. Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ncherung gegen den zuständigen Träger der gesetz-\nlichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsaus-               „§ 11b gilt entsprechend.“\ngleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.“            3. § 20 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2083\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-              lauf des zwölften Kalendermonats nach Beendi-\ntern „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-           gung der Verwendung bei einer zwischenstaat-\nbezüge kann“ durch die Wörter „Zeiten einer             lichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zei-           werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag\nten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-         nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Be-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind,           ginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des\nkönnen“ ersetzt.                                        Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Verwendung über den Beginn des Ruhestandes\nhinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbe-\naa) Nummer 3 wird aufgehoben.                           ginns die Beendigung der Verwendung bei einer\nbb) Nummer 4 wird Nummer 3.                             zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\n4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                   tung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.“\n„§ 20a                          5. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nZeiten im                             „1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Ar-\nöffentlichen Dienst einer zwischen-                     beitskraft voll beanspruchenden Dienstver-\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung                 hältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder\nin einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-\n(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die              satz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt\nvor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen                       hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-                 zu erlangen,“.\nlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, wer-\nden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit be-      6. In § 24 Nummer 2 wird das Wort „Entwicklungs-\nrücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-            helfergesetzes“ durch das Wort „Entwicklungs-\nchend.                                                      helfer-Gesetzes“ ersetzt.\n7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“\n(2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus\ndurch die Wörter „versetzt worden“ und werden\ndem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaat-\ndie Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen An-\nWörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt.\nspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form\neines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Ab-          8. § 26 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzuge-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zuste-\n„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr\nhenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach\nruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent,\nAntragstellung an den Dienstherrn abführt. Dau-\ninsgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent\nerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestan-\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der\ndes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf\nBerechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienst-\ndie Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru-\nzeit werden unvollständige Jahre als Dezimal-\nhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.\nzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit\nBei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1\n365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kauf-\nSatz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder\nmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.\nSoldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus\nDer Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmän-\ndem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen\nnisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“\noder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder\nmittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung             b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Überschrei-\nerhalten oder hat die Einrichtung diese durch Auf-              tens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.\nrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte\naa) In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens“\nBetrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt,\ndurch das Wort „Erreichens“ ersetzt.\nsofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf\ndie einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet               bb) In Satz 3 wird das Wort „Überschreiten“\noder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ-                 durch das Wort „Erreichen“ ersetzt.\ngen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent-           d) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nfallender Erträge, bleiben außer Betracht.                      „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\n(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-             wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung               Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68\nvor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der                 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückge-\nKapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung                 legt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein\nder Verwendung folgenden Monats bis zum Ab-                     wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten\nlauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundes-                nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Min-\ndienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz be-               destversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zu-\nträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem                  rückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen\nBasiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26                  des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sol-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                        datengesetzes der Berufssoldat wegen Dienst-\n(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf                unfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden\neine einmalige Alterssicherungsleistung in Form                 ist.“\neines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ab-        9. § 26a wird wie folgt geändert:","2084        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\na) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort           c) In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1\n„Überschreitens“ durch das Wort „Erreichens“                 Nummer 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1\nersetzt.                                                     Nummer 3)“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                    15. § 55a wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalender-\nmonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Ab-              aa) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragser-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen                       stattung oder Abfindung“ gestrichen.\nPflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begrün-                bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfin-\ndung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt                      dung oder“ und das Wort „sonstigen“ ge-\nworden sind; unberücksichtigt bleiben                            strichen.\n1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über\nberücksichtigt worden sind,\nden Versorgungsausgleich vom 3. April\n2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen                     2009 (BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Ver-\nnach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend                      sorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.\ngewährt werden.\ndd) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\nDie Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezi-\nmalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehalts-                   „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 be-\nsatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In                  rechnet sich nach folgender Formel:\nden Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhege-\nhalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1                                       EP × aRW = VrB.\nund 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für\nIn dieser Formel bedeutet:\ndie Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamt-\nzahl der Kalendermonate in Jahre umgerech-                       EP:     Entgeltpunkte, die sich ergeben\nnet. Dabei werden unvollständige Jahre als De-                           durch Multiplikation des Kapitalbe-\nzimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kauf-                             trages in Euro mit dem für dessen\nmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“                              Auszahlungsjahr maßgeblichen Fak-\n10. § 27 wird wie folgt geändert:                                               tor zur Umrechnung von Kapital-\nwerten in Entgeltpunkte nach § 187\na) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Absatz 3 des Sechsten Buches So-\n„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kom-                              zialgesetzbuch und anschließende\nmen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-                           Division durch Euro; die Entgelt-\nVerordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I                                 punkte werden kaufmännisch auf\nS. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-                            vier Dezimalstellen gerundet;\nnannten Krankheiten mit den dort bezeichneten\nMaßgaben in Betracht.“                                           aRW: aktueller Rentenwert in Euro,\nb) In Absatz 8 werden die Wörter „oder infolge“                     VrB:    Verrentungsbetrag in Euro.“\ngestrichen.                                              b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wer-\n11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst:                den nach der Angabe „§ 24a“ die Wörter „und\n„§ 46                                    nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des\n§ 20a“ eingefügt.\nFestsetzung und Zahlung\nder Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.          16. § 55b wird wie folgt gefasst:\n12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                              „§ 55b\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                            Zusammentreffen von\n„Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1                   Versorgungsbezügen mit einer laufenden\nund der nach dem Besoldungsrecht in Betracht                    Alterssicherungsleistung aus zwischen-\nkommenden Stufe des Familienzuschlags wird                  staatlicher oder überstaatlicher Verwendung\nnach Anwendung des Faktors nach § 17 Ab-                    (1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf\nsatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“             Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst ei-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                            ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-\n„§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgeset-                richtung von dieser Einrichtung eine laufende Al-\nzes gilt entsprechend.“                                  terssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser\nVerwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig,\n13. In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Über-\nruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in\nschreitens“ durch das Wort „Erreichens“ ersetzt.\nAbsatz 2 bezeichneten Betrages.\n14. § 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von\na) In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1                 § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung\nNummer 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1            bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nNummer 1)“ ersetzt.                                      Einrichtung zustehenden laufenden Alterssiche-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1                 rungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zei-\nNummer 2)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1            ten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die lau-\nNummer 2)“ ersetzt.                                      fende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019           2085\ndie Dauer der Verwendung nach Beginn des Ru-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt;\naa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\n§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nWörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2\nBei der Anwendung des Satzes 1 werden auch\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes be-\nAnsprüche auf Alterssicherungsleistungen be-\nrechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem\nrücksichtigt, die der Berufssoldat während der\nMonatsbetrag, der sich nach Verrechnung\nZeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der\nergibt.“ ersetzt.\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\ntung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergü-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das\ntung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt                   Wort „Der“ ersetzt.\nentsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem               c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nlichen Einrichtung erworbene und bei der Berech-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „des berech-\nnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte                   tigten Ehegatten“ durch die Wörter „der\nAnsprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch                   ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt.\nTeilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer               bb) In Satz 2 werden die Wörter „des verpflich-\nForm verringert worden, ist bei der Anwendung                       teten Ehegatten“ durch die Wörter „der\nder Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Be-                      ausgleichspflichtigen Person“ und die Wör-\ntrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend,                   ter „den berechtigten Ehegatten“ durch die\nsofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf                      Wörter „die ausgleichsberechtigte Person\ndie laufende Alterssicherungsleistung verzichtet                    oder deren Hinterbliebene“ ersetzt.\noder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträ-\ngen beruhende Anteile, einschließlich darauf ent-      17a. In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die\nfallender Erträge, bleiben außer Betracht.                  Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 56\n(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfä-           Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesol-\nhigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a ent-               dungsgesetzes“ ersetzt.\nsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand An-\n18. § 70 wird wie folgt geändert:\nspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt\nbei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEinrichtung hat.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Sol-                   „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Mo-\ndaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende                      nat einer dem Berufssoldaten zuzuordnen-\nAlterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen                    den Kindererziehungszeit um einen Kinder-\noder überstaatlichen Einrichtung für Hinterblie-                    erziehungszuschlag.“\nbene zu und ist die Zeit der Verwendung des Sol-\ndaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen               bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndas deutsche Witwengeld und Waisengeld in                           „§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des\nHöhe der Alterssicherungsleistung der zwischen-                     Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Ab-                   entsprechend.“\nsatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entspre-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nchend.\n„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit\n(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 erge-                dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt\nbende Ruhensbetrag ist von den nach Anwen-                     folgt, und endet\ndung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versor-\ngungsbezügen abzuziehen.“                                      1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes\nKind nach 30 Kalendermonaten,\n17. § 55c wird wie folgt geändert:                                 2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 gebo-\nrenes Kind nach 36 Kalendermonaten.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                   dem\n„vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestri-\nchen.                                                  1. Tod des Kindes,\n2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchs-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflich-               berechtigten in den Ruhestand,\ntete Ehegatte“ durch die Wörter „die aus-\ngleichspflichtige Person“ und die Wörter               3. Tod des Anspruchsberechtigten oder\n„des berechtigten Ehegatten“ durch die                 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit\nWörter „der ausgleichsberechtigten Per-                   zu einem anderen Elternteil.\nson“ ersetzt.\nWird während einer Kindererziehungszeit vom\ncc) In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils die               erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzo-\nWörter „des berechtigten Ehegatten“ durch              gen, für das dem erziehenden Elternteil eine\ndie Wörter „der ausgleichsberechtigten                 Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die\nPerson“ ersetzt.                                       Kindererziehungszeit für dieses und jedes wei-","2086        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\ntere Kind um die Anzahl der Kalendermonate              ber 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird,\nder gleichzeitigen Erziehung verlängert.“               können einmalig für die Zukunft beantragen, dass\nc) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr ei-\n„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des         ner Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-\nRuhegehalts.“                                           schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.                                ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1\n19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die              ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffent-\nerste Hilfeleistung“ durch die Wörter „eine Erste-          lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-\nHilfe-Leistung“ ersetzt.                                    staatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent.\nBei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5\n20. § 94b wird wie folgt geändert:\nSatz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 gelten-\na) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                   den Fassung vorrangig zu berücksichtigen.\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen,\nc) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6                sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3\nbis 9.                                                  gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhe-\nstandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei\n21. § 96 Absatz 5 wird aufgehoben.                              denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhege-\n22. § 100 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.                    haltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf\n23. Folgender § 107 wird angefügt:                              schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft\nzur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu\n„§ 107                               dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt.\nÜbergangsregelung aus Anlass des                   Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden,\nBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes               gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der An-\n(1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhan-            trag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn\ndene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwen-                  des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeit-\ndung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli            punkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unbe-\n2020                                                        rührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für\nkünftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020\n1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hi-\nvorhandenen Soldaten im Ruhestand.\nnaus andauert oder\n2. bereits beendet war und der Soldat auf Grund                 (3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Sol-\ndieser Verwendung einen Anspruch auf eine               daten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfä-\nlaufende Alterssicherungsleistung hat oder              hige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum\n31. August 2020 geltenden Fassung berücksich-\n3. bereits beendet war und der Soldat auf Grund             tigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elek-\ndieser Verwendung einen Anspruch auf eine               tronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist\neinmalige Alterssicherungsleistung in Form ei-          stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das\nnes Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben,               Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6\ndass                                                    Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden\na) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der             Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszu-\nKapitalbetrag vom Beginn des auf die Been-           schlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\ndigung der Verwendung folgenden Monats               satz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 die-\nbis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und           ses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich\nb) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis            unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1\nzum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.            in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-\nsung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Mona-\nDie Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits been-           ten ab dem 1. September 2020 gestellt werden,\ndeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaat-             gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist unge-           der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,\nachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für            tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats\ndiese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung              ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b\nim Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli         Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 gelten-\n2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.               den Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung\n(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versor-              eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht\ngungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2                mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten ent-\n§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Num-             sprechend für vor dem 1. September 2020 vor-\nmer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9,             handene Hinterbliebene.“\ndie §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96\n24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Ab-\nAbsatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden\nsatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4,\nFassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94\n§ 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Num-\nund § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach\nmer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Num-\ndem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Hei-\nmer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger\nmat“ eingefügt.\nnach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchst-\ngrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in        25. In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1,\nVerbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Okto-            § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2087\nwird jeweils das Wort „Überschreitens“ durch das               wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parla-\nWort „Erreichens“ ersetzt.                                     mentarischen Kontrollgremiums beschließen.“\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.\nArtikel 13a\nd) Absatz 6 wird Absatz 5.\nÄnderung des Bundeswehr-\n3. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nEinsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes\n„Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unter-\nArtikel 34 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstär-\nstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterab-\nkungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)\nteilungsleiter.“\nwird wie folgt geändert:\n4. § 12a wird wie folgt gefasst:\n1. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2, 3 und 4\nsowie die Artikel 26, 28, 30 und 32“ durch die Wörter                                  „§ 12a\n„Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2                                 Übergangsregelung\nBuchstabe b sowie die Artikel 30 und 32“ ersetzt.                Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Ab-\n2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              satz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder\n„(6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit Aus-         der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-\nnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-                    rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum an-\nstabe aa und Buchstabe b, treten am 1. Januar 2021            zurechnen.“\nin Kraft. In Artikel 18 Nummer 10 tritt § 11b Absatz 4\ndes Soldatenversorgungsgesetzes am 1. Januar                                        Artikel 14\n2021 in Kraft.“                                                          Bekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\nArtikel 13b                         mat kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgeset-\nÄnderung des                          zes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom\nKontrollgremiumgesetzes                      1. September 2020 an geltenden Fassung im Bundes-\nDas Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009               gesetzblatt bekannt machen.\n(BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\nsetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert                                     Artikel 15\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                 Inkrafttreten\n1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3“        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndurch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.                  bis 7 am 1. Januar 2020 in Kraft.\n2. § 5b wird wie folgt geändert:                                (2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2019 in Kraft.\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n(3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Num-\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nmer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Arti-\n„(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist     kel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft.\nMinisterialdirektorin oder Ministerialdirektor beim\n(4) Artikel 1 Nummer 10, 13 Buchstabe a Doppel-\nDeutschen Bundestag. Das Amtsverhältnis be-\nbuchstabe aa, Nummer 30, 50 Buchstabe s und t, die\nginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-\nArtikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am\nkunde durch die Präsidentin oder den Präsiden-\n1. März 2020 in Kraft.\nten des Deutschen Bundestages. Die oder der\nStändige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid.          (5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.\nDas Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit         (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3\noder mit der Entbindung von ihren oder seinen         Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c, k und p,\nAufgaben jeweils durch Aushändigung der ent-          Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und\nsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder        Buchstabe b, Nummer 7, 8, 11 Buchstabe b Doppel-\nden Präsidenten des Deutschen Bundestages.            buchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,\nDie oder der Ständige Bevollmächtigte unterliegt      Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und\nhinsichtlich der Führung ihrer oder seiner Dienst-    Buchstabe b, Nummer 36, 46, 48 § 69m Absatz 1 und 2,\ngeschäfte ausschließlich den Weisungen des            Nummer 53 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buch-\nParlamentarischen Kontrollgremiums (§ 5a).            stabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Num-\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident des         mer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a,\nDeutschen Bundestages entbindet die oder den          c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15\nStändigen Bevollmächtigten von ihren oder sei-        Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b,\nnen Aufgaben und versetzt sie oder ihn entspre-       Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23\nchend § 54 des Bundesbeamtengesetzes bei Ab-          § 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.\nlauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.        (7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Num-\nDasselbe gilt, wenn die oder der Ständige Bevoll-     mer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20\nmächtigte oder das Parlamentarische Kontroll-         Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3\ngremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen           treten am 1. September 2020 in Kraft.","2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                                2089\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 52\nAnlage IX\n(zu den Anlagen I und III)\nGültig ab 1. Januar 2020\nZulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nDem Grunde nach                Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I         Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                     oder Anlage III geregelt                                   Prozentsatz\n1                                                     2                                                     3\n1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\n2       Vorbemerkung\n3                                                      Stellenzulagen\n4 Nummer 4\nAbsatz 1\nNummer 1                                                                                                                  150,00\n5     Nummer 2                                                                                                                  130,00\n6     Nummer 3, 4 und 5                                                                                                         100,00\n7 Nummer 4a                                                                                                                     135,00\n8 Nummer 5                  Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6                                53,00\n9                           Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                                              75,00\n10                           Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes                                                 113,00\n11 Nummer 5a\n12   Absatz 1\n13     Nummer 1\n14       Buchstabe a         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             308,00\n15                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            340,00\n16       Buchstabe b         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             263,00\n17                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            295,00\n18       Buchstabe c         Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-\ngruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13\nund höher                                                                                           340,00\n19     Nummer 2 und 3        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             212,00\n20                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            237,00\n21     Nummer 4\n22       Buchstabe a         Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz                                                        340,00\n23                           Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-\nsoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne\nRadarleit-Jagdlizenz                                                                                263,00\n24       Buchstabe b         Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-\nsoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            212,00\n25     Nummer 5 und 6        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             135,00\n26                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            212,00\n27                           Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-\ndungsgruppen A 13 und höher                                                                         295,00\n28 Nummer 6\n29   Absatz 1 Satz 1\n30     Nummer 1                                                                                                                  680,00\n31     Nummer 2                                                                                                                  540,00","2090        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nDem Grunde nach             Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                  oder Anlage III geregelt                           Prozentsatz\n1                                                  2                                             3\n32     Nummer 3                                                                                                       475,00\n33     Nummer 4                                                                                                       435,00\n34   Absatz 1 Satz 2                                                                                                  615,00\n35 Nummer 6a                                                                                                          150,00\n36 Nummer 7                Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)\n37                         – A 2 bis A 5                                                                              165,00\n38                         – A 6 bis A 9                                                                              220,00\n39                         – A 10 bis A 13                                                                            275,00\n40                         – A 14, A 15, B 1                                                                          330,00\n41                         – A 16, B 2 bis B 4                                                                        400,00\n42                         – B 5 bis B 7                                                                              470,00\n43                         – B 8 bis B 10                                                                             540,00\n44                         – B 11                                                                                     610,00\n45 Nummer 8                Beamte der Besoldungsgruppen\n46                         – A 2 bis A 5                                                                              150,00\n47                         – A 6 bis A 9                                                                              200,00\n48                         – A 10 bis A 13                                                                            250,00\n49                         – A 14 und höher                                                                           300,00\n50 Nummer 8a               Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n51                         – A 2 bis A 5                                                                              103,00\n52                         – A 6 bis A 9                                                                              141,00\n53                         – A 10 bis A 13                                                                            174,00\n54                         – A 14 und höher                                                                           206,00\n55                         Anwärter der Laufbahngruppe\n56                         – des mittleren Dienstes                                                                    75,00\n57                         – des gehobenen Dienstes                                                                    99,00\n58                         – des höheren Dienstes                                                                     122,00\n59 Nummer 8b               Beamte der Besoldungsgruppen\n60                         – A 2 bis A 5                                                                              120,00\n61                         – A 6 bis A 9                                                                              160,00\n62                         – A 10 bis A 13                                                                            200,00\n63                         – A 14 und höher                                                                           240,00\n64 Nummer 8c               Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n65                         – A 2 bis A 5                                                                               85,00\n66                         – A 6 bis A 9                                                                              110,00\n67                         – A 10 bis A 13                                                                            125,00\n68                         – A 14 und höher                                                                           140,00\n69 Nummer 9                Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von\n70                         – einem Jahr                                                                                95,00\n71                         – zwei Jahren                                                                              190,00\n72 Nummer 9a\n73   Absatz 1\n74     Nummer 1                                                                                                       350,00\n75     Nummer 2                                                                                                       700,00\n76     Nummer 3                                                                                                       225,00\n77   Absatz 3\n78     Nummer 1                                                                                                       136,00\n79     Nummer 2 und 3                                                                                                  76,00\n80 Nummer 10               Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von\n81                         – einem Jahr                                                                                95,00\n82                         – zwei Jahren                                                                              190,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                         2091\nDem Grunde nach                Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                      oder Anlage III geregelt                           Prozentsatz\n1                                                      2                                             3\n83 Nummer 11\n84   Absatz 1\n85      Nummer 1                                                                                                          415,00\n86      Nummer 2                                                                                                          615,00\n87 Nummer 12                                                                                                               55,00\n88 Nummer 13\n89   Absatz 1                  Beamte des mittleren Dienstes                                                              110,00\n90                             Beamte des gehobenen Dienstes                                                              160,00\n91   Absatz 2 Satz 1           Beamte der Besoldungsgruppen\n92                             – A 6 bis A 9                                                                              200,00\n93                             – A 10 bis A 13                                                                            210,00\n94                             – A 14 bis A 16                                                                            220,00\n95 Nummer 14                                                                                                               35,00\n96 Nummer 15                   Beamte der Besoldungsgruppen\n97                             – A 2 bis A 5                                                                               70,00\n98                             – A 6 bis A 9                                                                               90,00\n99                             – A 10 bis A 13                                                                            110,00\n100                             – A 14 und höher                                                                           140,00\n101 Nummer 16                   Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n102                             – A 2 bis A 5                                                                              150,00\n103                             – A 6 bis A 9                                                                              200,00\n104                             – A 10 bis A 13                                                                            250,00\n105                             – A 14 und höher                                                                           300,00\n106 Nummer 17                   Beamte der Besoldungsgruppen\n107                             – A 2 bis A 5                                                                               96,00\n108                             – A 6 bis A 9                                                                              128,00\n109                             – A 10 bis A 13                                                                            160,00\n110                             – A 14 und höher                                                                           192,00\n111 Nummer 18                   Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n112                             – A 2 bis A 5                                                                               96,00\n113                             – A 6 bis A 9                                                                              128,00\n114                             – A 10 bis A 13                                                                            160,00\n115                             – A 14 und höher                                                                           192,00\n116 Nummer 19                   Beamte der Besoldungsgruppen\n117                             – A 2 bis A 5                                                                               20,00\n118                             – A 6 bis A 9                                                                               40,00\n119                             – A 10 bis A 13                                                                             60,00\n120                             – A 14 und höher                                                                            80,00\n121                                                         Amtszulagen\n122 Besoldungs-\nFußnote(n)\ngruppe\n123 A 2            1                                                                                                        42,92\n124                2                                                                                                        79,16\n125 A 3            2                                                                                                        42,92\n126                4                                                                                                        79,16\n127                5                                                                                                        39,97\n128 A 4            1                                                                                                        42,92\n129                2                                                                                                        79,16\n130                4                                                                                                          8,63\n131 A 5            1                                                                                                        42,92\n132                3                                                                                                        79,16\n133 A 6            2, 5                                                                                                     42,92\n134 A 7            5                                                                                                        53,30\n135 A 8            1                                                                                                        68,66\n136 A 9            1                                                                                                       319,49","2092         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nDem Grunde nach                Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                     oder Anlage III geregelt                           Prozentsatz\n1                                                     2                                             3\n137 A 13            1                                                                                                      324,68\n138                 7                                                                                                      148,41\n139 A 14            5                                                                                                      222,60\n140 A 15            3                                                                                                      296,78\n141                 8                                                                                                      222,60\n142 A 16            6                                                                                                      248,94\n143 B 10            1                                                                                                      514,41\n144 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)\n145                                                        Stellenzulage\n146        Vorbemerkung\n147 Nummer 2                    Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)\n148                             –R1                                                                                        330,00\n149                             – R 2 bis R 4                                                                              400,00\n150                             – R 5 bis R 7                                                                              470,00\n151                             – R 8 und höher                                                                            540,00\n152                                                         Amtszulagen\n153 Besoldungs-\nFußnote\ngruppe\n154 R 2             1                                                                                                      246,12\n155 R 7             1                                                                                                      366,00\n156 R 8             1                                                                                                      492,13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019             2093\nAnhang 2 zu Artikel 2\nAnlage IV\n(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)\nGültig ab 1. März 2020\nGrundgehalt\n1. Bundesbesoldungsordnung A\nBesol-                                                  Grundgehalt\ndungs-                                             (Monatsbetrag in Euro)\ngruppe      Stufe 1    Stufe 2       Stufe 3       Stufe 4        Stufe 5     Stufe 6      Stufe 7       Stufe 8\nA3       2 301,21    2 353,13      2 405,07      2 446,88       2 488,68    2 530,48     2 572,30      2 614,10\nA4       2 349,36    2 411,41      2 473,48      2 522,89       2 572,30    2 621,71     2 671,10      2 716,73\nA5       2 367,07    2 444,34      2 506,40      2 567,24       2 628,06    2 690,14     2 750,92      2 810,47\nA6       2 417,74    2 507,71      2 598,89      2 668,57       2 740,79    2 810,47     2 887,74      2 954,88\nA7       2 538,10    2 617,92      2 723,09      2 830,73       2 935,88    3 042,30     3 122,12      3 201,92\nA8       2 685,05    2 781,34      2 916,87      3 053,72       3 190,51    3 285,53     3 381,81      3 476,83\nA9       2 897,87    2 992,89      3 142,39      3 294,40       3 443,86    3 545,48     3 651,19      3 754,27\nA 10     3 101,83    3 232,31      3 421,09      3 610,70       3 803,84    3 938,26     4 072,64      4 207,09\nA 11     3 545,48    3 745,12      3 943,47      4 143,12       4 280,13    4 417,15     4 554,17      4 691,22\nA 12     3 801,25    4 037,44      4 274,93      4 511,11       4 675,53    4 837,33     5 000,45      5 166,19\nA 13     4 457,62    4 679,45      4 899,96      5 121,81       5 274,49    5 428,48     5 581,13      5 731,19\nA 14     4 584,18    4 869,95      5 157,05      5 442,81       5 639,84    5 838,22     6 035,24      6 233,61\nA 15     5 603,31    5 861,70      6 058,73      6 255,79       6 452,84    6 648,57     6 844,31      7 038,72\nA 16     6 181,40    6 481,55      6 708,59      6 935,65       7 161,40    7 389,78     7 616,82      7 841,28\nErhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10\nDas Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6\n– für Beamte des mittleren Dienstes sowie\n– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten\num 23,19 Euro.\nEs erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10\n– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie\n– für Offiziere\num 10,12 Euro.\nBeträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2\nDie Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat im Bundesgesetzblatt bekannt.","2094         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbetrag in Euro)\nB1                       7 038,72\nB2                       8 176,63\nB3                       8 658,13\nB4                       9 161,83\nB5                       9 739,93\nB6                     10 289,32\nB7                     10 819,10\nB8                     11 373,67\nB9                     12 061,37\nB 10                   14 197,53\nB 11                   14 808,25\n3. Bundesbesoldungsordnung W\nGrundgehalt\nBesoldungsgruppe\n(Monatsbetrag in Euro)\nW1                                            4 898,68\nStufe 1                  Stufe 2              Stufe 3\nW2                   6 085,88                 6 443,88             6 801,88\nW3                   6 801,88                 7 279,20             7 756,53\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nBesol-                                                   Grundgehalt\ndungs-                                             (Monatsbetrag in Euro)\ngruppe      Stufe 1    Stufe 2        Stufe 3       Stufe 4       Stufe 5   Stufe 6     Stufe 7   Stufe 8\nR2        5 416,70    5 694,68       5 971,33     6 349,75       6 730,76 7 110,51    7 491,56   7 872,60\nR3        8 658,13\nR5        9 739,93\nR6       10 289,32\nR7       10 819,10\nR8       11 373,67\nR9       12 061,37\nR 10     14 808,25\nBeträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4\nDie Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern, für\nBau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019        2095\nAnhang 3 zu Artikel 2\nAnlage V\n(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)\nGültig ab 1. März 2020\nFamilienzuschlag\n(Monatsbetrag in Euro)\nStufe 1          Stufe 2\n(§ 40 Absatz 1)   (§ 40 Absatz 2)\n149,36           277,02\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das\ndritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.\nErhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5\nDer Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen\nA 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind\n– in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro,\n– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und\n– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.\nSoweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-\nbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nAnrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1\n– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:                        125,82 Euro\n– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:                       133,56 Euro","2096          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nAnhang 4 zu Artikel 2\nAnlage VIII\n(zu § 61)\nGültig ab 1. März 2020\nAnwärtergrundbetrag\nGrundbetrag\nLaufbahn\n(Monatsbetrag in Euro)\nmittlerer Dienst                                                                 1 268,99\ngehobener Dienst                                                                 1 511,86\nhöherer Dienst                                                                   2 317,52","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                                2097\nAnhang 5 zu Artikel 2\nAnlage IX\n(zu den Anlagen I und III)\nGültig ab 1. März 2020\nZulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nDem Grunde nach                Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I         Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                     oder Anlage III geregelt                                   Prozentsatz\n1                                                     2                                                     3\n1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\n2       Vorbemerkung\n3                                                      Stellenzulagen\n4 Nummer 4\nAbsatz 1\nNummer 1                                                                                                                  150,00\n5     Nummer 2                                                                                                                  130,00\n6     Nummer 3, 4 und 5                                                                                                         100,00\n7 Nummer 4a                                                                                                                     135,00\n8 Nummer 5                  Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6                                53,00\n9                           Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                                              75,00\n10                           Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes                                                 113,00\n11 Nummer 5a\n12   Absatz 1\n13     Nummer 1\n14       Buchstabe a         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             308,00\n15                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            340,00\n16       Buchstabe b         Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             263,00\n17                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            295,00\n18       Buchstabe c         Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-\ngruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13\nund höher                                                                                           340,00\n19     Nummer 2 und 3        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             212,00\n20                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            237,00\n21     Nummer 4\n22       Buchstabe a         Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz                                                        340,00\n23                           Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-\nsoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne\nRadarleit-Jagdlizenz                                                                                263,00\n24       Buchstabe b         Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-\nsoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            212,00\n25     Nummer 5 und 6        Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9                                                                                             135,00\n26                           Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13                            212,00\n27                           Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-\ndungsgruppen A 13 und höher                                                                         295,00\n28 Nummer 6\n29   Absatz 1 Satz 1\n30     Nummer 1                                                                                                                  680,00\n31     Nummer 2                                                                                                                  540,00\n32     Nummer 3                                                                                                                  475,00\n33     Nummer 4                                                                                                                  435,00\n34   Absatz 1 Satz 2                                                                                                             615,00","2098        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nDem Grunde nach             Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                  oder Anlage III geregelt                           Prozentsatz\n1                                                  2                                             3\n35 Nummer 6a                                                                                                          150,00\n36 Nummer 7                Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)\n37                         – A 3 bis A 5                                                                              165,00\n38                         – A 6 bis A 9                                                                              220,00\n39                         – A 10 bis A 13                                                                            275,00\n40                         – A 14, A 15, B 1                                                                          330,00\n41                         – A 16, B 2 bis B 4                                                                        400,00\n42                         – B 5 bis B 7                                                                              470,00\n43                         – B 8 bis B 10                                                                             540,00\n44                         – B 11                                                                                     610,00\n45 Nummer 8                Beamte der Besoldungsgruppen\n46                         – A 3 bis A 5                                                                              150,00\n47                         – A 6 bis A 9                                                                              200,00\n48                         – A 10 bis A 13                                                                            250,00\n49                         – A 14 und höher                                                                           300,00\n50 Nummer 8a               Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n51                         – A 3 bis A 5                                                                              103,00\n52                         – A 6 bis A 9                                                                              141,00\n53                         – A 10 bis A 13                                                                            174,00\n54                         – A 14 und höher                                                                           206,00\n55                         Anwärter der Laufbahngruppe\n56                         – des mittleren Dienstes                                                                    75,00\n57                         – des gehobenen Dienstes                                                                    99,00\n58                         – des höheren Dienstes                                                                     122,00\n59 Nummer 8b               Beamte der Besoldungsgruppen\n60                         – A 3 bis A 5                                                                              120,00\n61                         – A 6 bis A 9                                                                              160,00\n62                         – A 10 bis A 13                                                                            200,00\n63                         – A 14 und höher                                                                           240,00\n64 Nummer 8c               Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n65                         – A 3 bis A 5                                                                               85,00\n66                         – A 6 bis A 9                                                                              110,00\n67                         – A 10 bis A 13                                                                            125,00\n68                         – A 14 und höher                                                                           140,00\n69 Nummer 9                Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von\n70                         – einem Jahr                                                                                95,00\n71                         – zwei Jahren                                                                              190,00\n72 Nummer 9a\n73   Absatz 1\n74     Nummer 1                                                                                                       350,00\n75     Nummer 2                                                                                                       700,00\n76     Nummer 3                                                                                                       225,00\n77   Absatz 3\n78     Nummer 1                                                                                                       136,00\n79     Nummer 2 und 3                                                                                                  76,00\n80 Nummer 10               Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von\n81                         – einem Jahr                                                                                95,00\n82                         – zwei Jahren                                                                              190,00\n83 Nummer 11\n84   Absatz 1\n85     Nummer 1                                                                                                       415,00\n86     Nummer 2                                                                                                       615,00\n87 Nummer 12                                                                                                           55,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019                         2099\nDem Grunde nach                Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                      oder Anlage III geregelt                           Prozentsatz\n1                                                      2                                             3\n88 Nummer 13\n89   Absatz 1                  Beamte des mittleren Dienstes                                                              110,00\n90                             Beamte des gehobenen Dienstes                                                              160,00\n91   Absatz 2 Satz 1           Beamte der Besoldungsgruppen\n92                             – A 6 bis A 9                                                                              200,00\n93                             – A 10 bis A 13                                                                            210,00\n94                             – A 14 bis A 16                                                                            220,00\n95 Nummer 14                                                                                                               35,00\n96 Nummer 15                   Beamte der Besoldungsgruppen\n97                             – A 3 bis A 5                                                                               70,00\n98                             – A 6 bis A 9                                                                               90,00\n99                             – A 10 bis A 13                                                                            110,00\n100                             – A 14 und höher                                                                           140,00\n101 Nummer 16                   Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n102                             – A 3 bis A 5                                                                              150,00\n103                             – A 6 bis A 9                                                                              200,00\n104                             – A 10 bis A 13                                                                            250,00\n105                             – A 14 und höher                                                                           300,00\n106 Nummer 17                   Beamte der Besoldungsgruppen\n107                             – A 3 bis A 5                                                                               96,00\n108                             – A 6 bis A 9                                                                              128,00\n109                             – A 10 bis A 13                                                                            160,00\n110                             – A 14 und höher                                                                           192,00\n111 Nummer 18                   Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen\n112                             – A 3 bis A 5                                                                               96,00\n113                             – A 6 bis A 9                                                                              128,00\n114                             – A 10 bis A 13                                                                            160,00\n115                             – A 14 und höher                                                                           192,00\n116 Nummer 19                   Beamte der Besoldungsgruppen\n117                             – A 3 bis A 5                                                                               20,00\n118                             – A 6 bis A 9                                                                               40,00\n119                             – A 10 bis A 13                                                                             60,00\n120                             – A 14 und höher                                                                            80,00\n121                                                         Amtszulagen\n122 Besoldungs-\nFußnote(n)\ngruppe\n123 A 3            1                                                                                                        43,37\n124                2                                                                                                        80,00\n125                3                                                                                                        40,39\n126 A 4            1                                                                                                        43,37\n127                2                                                                                                        80,00\n128                4                                                                                                          8,72\n129 A 5            1                                                                                                        43,37\n130                3                                                                                                        80,00\n131 A 6            2, 5                                                                                                     43,37\n132 A 7            5                                                                                                        53,86\n133 A 8            1                                                                                                        69,39\n134 A 9            1                                                                                                       322,88\n135 A 13           1                                                                                                       328,12\n136                7                                                                                                       149,98\n137 A 14           5                                                                                                       224,96\n138 A 15           3                                                                                                       299,93\n139                8                                                                                                       224,96\n140 A 16           6                                                                                                       251,58\n141 B 10           1                                                                                                       519,86","2100         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nDem Grunde nach                Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/\ngeregelt in                                     oder Anlage III geregelt                           Prozentsatz\n1                                                     2                                             3\n142 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)\n143                                                        Stellenzulage\n144        Vorbemerkung\n145 Nummer 2                    Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)\n146                             –R1                                                                                        330,00\n147                             – R 2 bis R 4                                                                              400,00\n148                             – R 5 bis R 7                                                                              470,00\n149                             – R 8 und höher                                                                            540,00\n150                                                         Amtszulagen\n151 Besoldungs-\nFußnote\ngruppe\n152 R 2             1                                                                                                      248,73\n153 R 7             1                                                                                                      369,88\n154 R 8             1                                                                                                      497,35"]}