{"id":"bgbl1-2019-46-11","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=94","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":94,"num_pages":1,"content":["2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung\nVom 9. Dezember 2019\nAuf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der\nBekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nÄnderung der\nVerwaltungskostenfeststellungsverordnung\nDie Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne\nder §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertgut-\nhabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertrag-\nlicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5\ndie Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäf-\ntigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerken-\nnungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während\nder Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet\nwerden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen\nAufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht\nanerkannt.“\n2. In § 16 Satz 2 wird die Angabe „2019“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „von 220 Euro“ gestrichen.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „ab 2013“ gestrichen.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}