{"id":"bgbl1-2019-46-10","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=92","order":10,"title":"Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren (Bundesstrafaktenführungsverordnung  BStrafAktFV)","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2140,"pdf_page":92,"num_pages":2,"content":["2140         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\nVerordnung\nüber die technischen und organisatorischen\nRahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren\n(Bundesstrafaktenführungsverordnung – BStrafAktFV)\nVom 9. Dezember 2019\nAuf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafpro-         und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.\nzessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Geset-        Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren,\nzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden     dass sie eindeutig zitiert werden können.\nist, verordnet die Bundesregierung:                            (3) Bei der elektronischen Aktenführung sind alle Da-\nten vorzuhalten, die erforderlich sind, um den für die\n§1                              Übermittlung von elektronischen Akten vorgesehenen\nAnwendungsbereich                         strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Datei-\nformat XML gemäß der Bekanntmachung nach § 6 der\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch\nStrafaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und die\ngeführte Strafverfahrensakten\nBearbeitung zu unterstützen.\n1. des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;\n2. der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsver-                                     §3\nfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung                    Bearbeitung der elektronischen Akte\nund § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;           (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien\n3. des Bundesgerichtshofs.                                  und Informationen gelten als zur Akte genommen,\nwenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen\n§2                              Akte gespeichert worden sind.\nStruktur und Format                          (2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen\nelektronischer Akten; Repräsentat                 Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden\nkönnen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nach-\n(1) In der elektronischen Akte werden zur Akte ge-\nvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu wel-\nbrachte elektronische Dokumente einschließlich zuge-\nchem Zeitpunkt bearbeitet hat.\nhöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte ge-\nbrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elek-           (3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische\ntronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische          Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten\nFormulare, die als strukturierte maschinenlesbare Daten-    Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt\nsätze übermittelt worden sind (§ 32c der Strafprozess-      auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise\nordnung), werden als Datensätze in der elektronischen       auf eine andere Stelle übergehen.\nAkte gespeichert.\n§4\n(2) Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte ge-\nspeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als                              Barrierefreiheit\nelektronische Dokumente im Format PDF/A wiederge-              Elektronische Akten und Verfahren zur elektroni-\ngeben werden können; diese Dokumente bilden das             schen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch\nRepräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten              so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch mög-\nzur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für         lich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu\ndie Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Defini-        sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im\ntions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die            Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verord-\nWiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist,       nung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die\nist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat auf-      zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai\nzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im       2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils\nRepräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signatur-        geltenden Fassung bereits bei der Planung, Entwick-\nprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar           lung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019           2141\n§5                                   mentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist\nErsatzmaßnahmen                             das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.\nIm Fall technischer Störungen der elektronischen                                     §6\nAktenführung kann angeordnet werden, dass eine Er-\nsatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die                            Inkrafttreten\nelektronische Form zu übertragen, sobald die Störung            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbehoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu doku-         in Kraft.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}