{"id":"bgbl1-2019-46-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":46,"date":"2019-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_46.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019            2051\nGesetz\nzur Beteiligung des Bundes an den\nIntegrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021\nVom 9. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein\nÄnderung des                                 Komma ersetzt.\nFinanzausgleichsgesetzes\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nIn § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt              „3. im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,“.\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019              c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-\n(BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wör-              mern 4 und 5 angefügt:\nter „minus 7 397 007 683 Euro“ durch die Wörter „minus              „4. im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie\n7 780 858 166 Euro“ ersetzt.\n5. ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte.“\nArtikel 2                          2. In Absatz 9 wird die Angabe „bis 2019“ durch die\nWeitere Änderung des                           Angabe „bis 2021“ ersetzt.\nFinanzausgleichsgesetzes                     3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember                   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1           „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\ngeändert:                                                           stimmung des Bundesrates\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8\na) In Absatz 1 wird die Angabe „52,80864227“                       Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen\ndurch die Angabe „52,81398351“ und die Angabe                   und für das laufende Jahr rückwirkend anzu-\n„45,19541378“ durch die Angabe „45,19007254“                    passen,\nersetzt.                                                     2. die weiteren landesspezifischen Werte nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                Absatz 9\n„(2) Die im Folgenden genannten Beträge ver-                 a) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen\nändern die Anteile des Bundes, der Länder und                      sowie für das laufende Jahr 2019 und das\nGemeinden nach Absatz 1:                                           Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,\nKalender- Bund            Länder        Gemeinden               b) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen\njahr\n2020      minus                                                    sowie für das laufende Jahr 2020 und das\n11 761 856 907  7 998 074 350 3 763 782 557              Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,\nEuro            Euro          Euro\n2021      minus                                                 c) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021\n11 106 407 683  7 431 407 683 3 675 000 000              und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzu-\nEuro            Euro          Euro                       passen,\nab 2022 minus\n9 331 407 683   6 931 407 683 2 400 000 000           d) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwir-\nEuro            Euro          Euro.“                     kend anzupassen sowie\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten\n2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „95 760 000 Euro“                  jährlich für das Folgejahr festzulegen und für\ndurch die Angabe „50 920 000 Euro“, die Angabe                     das laufende Jahr rückwirkend anzupassen\n„64 512 000 Euro“ durch die Angabe „34 304 000                     sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das je-\nEuro“, die Angabe „160 776 000 Euro“ durch die An-                 weilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.“\ngabe „85 492 000 Euro“, die Angabe „94 248 000               b) In Satz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die\nEuro“ durch die Angabe „50 116 000 Euro“ und die                Angabe „Absatz 9“ ersetzt.\nAngabe „88 704 000 Euro“ durch die Angabe\n„47 168 000 Euro“ ersetzt.                               4. Absatz 11 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „in Absatz 5 Satz 1\nArtikel 3                                 genannten Leistungen“ durch die Wörter „Leis-\nÄnderung des                                 tungen nach § 22 Absatz 1“ ersetzt.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                      b) In Satz 2 werden die Wörter „zur Monatsmitte und\n§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-                zum Monatsende“ durch die Wörter „höchstens\nsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-               zweimal monatlich“ ersetzt.\nkanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,                   c) In Satz 5 werden nach dem Wort „Bundeskinder-\n2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom                 geldgesetzes“ die Wörter „sowie die Gesamtaus-","2052         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2019\ngaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1“ einge-               55,3 Prozent  für Rheinland-Pfalz,\nfügt.                                                         50,4 Prozent  für das Saarland,\nd) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                42,2 Prozent  für den Freistaat Sachsen,\n„Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese                 41,9 Prozent  für Sachsen-Anhalt,\nAusgaben im entsprechenden Jahr vom kommu-\n46,5 Prozent  für Schleswig-Holstein und\nnalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon\nabweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen                 45,0 Prozent  für den Freistaat Thüringen.“\ndes Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres\nzuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind.                                      Artikel 5\nDie Ausgaben nach Satz 6 sind um entspre-                                        Änderung des\nchende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen                         Gemeindefinanzreformgesetzes\nim entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder\ngewährleisten, dass geprüft wird, dass die                   § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-\nAusgaben der kommunalen Träger nach Satz 5                sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I\nbegründet und belegt sind und den Grundsätzen             S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspre-           17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden\nchen.“                                                    ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nÄnderung der\nBundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019                         „Der Bundesvervielfältiger beträgt 14,5 Prozent.\nDer Landesvervielfältiger beträgt 20,5 Prozent.“\nDie Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2019\nvom 1. Juli 2019 (BGBl. I S. 906) wird wie folgt geändert:          b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n1. In § 2 werden vor den Wörtern „für die Jahre 2018            2. Absatz 4 wird aufgehoben.\nund 2019“ die Wörter „für das Jahr 2020 festgelegt\nund“ eingefügt.                                                                       Artikel 6\n2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                                Änderung des\n„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-                          Gesetzes über Steuerstatistiken\nben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-             In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken\nten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020             vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zu-\n51,1 Prozent für Baden-Württemberg,                          letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. November\n47,5 Prozent für den Freistaat Bayern,                       2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, wird die\nAngabe „Satz 3“ gestrichen und werden nach dem\n44,1 Prozent für Berlin,\nWort „Anteils“ die Wörter „der Gemeinden“ eingefügt.\n40,5 Prozent für Brandenburg,\n46,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,                                               Artikel 7\n51,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,                                  Inkrafttreten\n47,9 Prozent für Hessen,                                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n41,9 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,                     am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n47,4 Prozent für Niedersachsen,                                 (2) Die Artikel 2, 5 und 6 treten am 1. Januar 2020 in\n44,0 Prozent für Nordrhein-Westfalen,                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}