{"id":"bgbl1-2019-45-8","kind":"bgbl1","year":2019,"number":45,"date":"2019-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_45.pdf#page=37","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce (E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung  EComFPrV)","law_date":"2019-12-05T00:00:00Z","page":2037,"pdf_page":37,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019             2037\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce\n(E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung – EComFPrV)\nVom 5. Dezember 2019\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-           Dienstleistungsunternehmen, eigenständig und verant-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-          wortlich Waren oder Dienstleistungen online zu ver-\nzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436         treiben und dabei Multichannel-Vertriebswege einzube-\nNummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August             ziehen. Dazu gehört die Wahrnehmung von Aufgaben\n2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet          der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durch-\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                führung und Kontrolle handels- und dienstleistungs-\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                 spezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem            betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente.\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                  Dabei sollen unternehmerische Ziele umgesetzt sowie\ngesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche\nInhaltsübersicht                           Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.\n§ 1 Gegenstand                                                    (4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit\n§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab-       gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:\nschlusses\n§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung                  1. Steuern und Weiterentwickeln des E-Commerce im\n§ 4 Handlungsbereiche                                               Unternehmen,\n§ 5 Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den          2. Kalkulieren und Planen von nationalen und interna-\nE-Commerce“                                                  tionalen Geschäften,\n§ 6 Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen im E-Com-\nmerce“                                                    3. Planen und Bewirtschaften des Waren- oder\n§ 7 Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von          Dienstleistungssortiments,\nProzessen im E-Commerce“                                  4. Analysieren von Veränderungen des Kundenverhal-\n§ 8 Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommunikation und           tens, Beurteilen der Auswirkungen dieser Verände-\nZusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie      rungen, Entwickeln und Durchsetzen von Verbesse-\nFühren von internen und externen Partnern“\nrungsmaßnahmen,\n§ 9 Bestandteile der Prüfung\n§ 10 Schriftlicher Prüfungsteil                                  5. Planen und Steuern von Marketingkonzepten,\n§ 11 Mündlicher Prüfungsteil                                     6. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen\n§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen                  Unternehmensbereichen, Gestalten einer kunden-\n§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen                                und dienstleistungsorientierten Kommunikation,\n§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote\n7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\n§ 15 Zeugnisse\nFördern ihrer beruflichen Entwicklung,\n§ 16 Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils\n§ 17 Ausbildereignung                                            8. Organisieren und Durchführen der Berufsausbildung,\n§ 18 Inkrafttreten                                               9. Analysieren der Ablauforganisation, Ableiten von\nVeränderungsoptionen sowie Einleiten von Verbes-\n§1                                   serungsmaßnahmen,\nGegenstand                             10. Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern\nDiese Verordnung regelt die Prüfung zum aner-                    der Nachhaltigkeit im E-Commerce.\nkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im               (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1\nE-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce.             führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüf-\nter Fachwirt im E-Commerce“ oder „Geprüfte Fachwir-\n§2                              tin im E-Commerce“.\nZiel der Prüfung\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                                             §3\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-                                Voraussetzung\nabschluss „Geprüfter Fachwirt im E-Commerce“ oder                           für die Zulassung zur Prüfung\n„Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce“ soll die auf                  (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-\neinen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der          weist:\nberuflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.            1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in ei-\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle                 nem anerkannten kaufmännisch-verwaltenden drei-\ndurchgeführt.                                                      jährigen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufs-\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs-            ausbildung folgende mindestens einjährige Berufs-\nfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt im E-Commerce                 praxis,\noder die Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce in der              2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem\nLage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und                anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf","2038          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\ndie Berufsausbildung folgende mindestens zwei-             7. Bewerten von intern oder extern erstellten Leis-\njährige Berufspraxis,                                         tungsvergleichen von technischen Systemen für\n3. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in                   den E-Commerce hinsichtlich Zweckmäßigkeit und\neinem betriebswirtschaftlichen Studium und eine               Zukunftssicherheit,\nmindestens zweijährige Berufspraxis oder                   8. Entwickeln zielgruppengerechter Marketingstrate-\n4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                      gien,\n(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche         9. Festlegen von Kommunikationskanälen sowie von\nBezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Fachwirts                 kundenorientierten Kommunikationsregeln und\nim E-Commerce“ oder einer „Geprüften Fachwirtin im           10. Anwenden von Innovationsmanagement.\nE-Commerce“ nach § 2 Absatz 3 aufweisen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch                                       §6\nzuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder                                 Handlungsbereich\nauf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-             „Gestalten von Prozessen im E-Commerce“\nnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der be-            (1) Im Handlungsbereich „Gestalten von Prozessen\nruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die       im E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nach-\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                         weisen, dass sie in der Lage ist, die Prozesse im\nE-Commerce unter Berücksichtigung absatzwirtschaft-\n§4                                licher, personeller, logistischer, rechtlicher und techno-\nHandlungsbereiche                          logischer Anforderungen zu entwickeln, umzusetzen\nund zu kontrollieren. Dabei sollen das Zusammen-\nDie Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand-\nwirken der Prozesse optimiert, Risiken und Kosten\nlungsbereiche:\nminimiert sowie Vorgaben des Qualitäts- und Umwelt-\n1. Entwickeln von Strategien für den E-Commerce              managements berücksichtigt werden.\nnach § 5,\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\n2. Gestalten von Prozessen im E-Commerce nach § 6,           nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:\n3. Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im         1. Ableiten von Prozessen aus der Strategie für den\nE-Commerce nach § 7 sowie                                    E-Commerce, insbesondere aus der Marketing-,\n4. Sicherstellen der Kommunikation und Zusammen-                 Sortiments- und Vertriebsstrategie im In- und Aus-\narbeit mit internen und externen Partnern sowie              land,\nFühren von internen und externen Partnern nach § 8.      2. Formulieren von organisatorischen und technischen\nAnforderungen in Abstimmung mit internen und\n§5                                    externen Partnern,\nHandlungsbereich                          3. Ausgestalten von Prozessen im E-Commerce, Ermit-\n„Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“                  teln und Bewerten von Kosten und Risiken, Ableiten\n(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien            und Kontrollieren von Maßnahmen,\nfür den E-Commerce“ soll die zu prüfende Person              4. Steuern der Prozesse im E-Commerce, insbeson-\nnachweisen, dass sie in der Lage ist, die Aktivitäten            dere von Marketing-, Sortiments- und Vertriebs-\nim E-Commerce des Unternehmens strategisch unter                 prozessen, und\nBerücksichtigung unterschiedlicher Vertriebswege zu\n5. Gestalten von Prozessen der Vertragsanbahnung\nentwickeln. Hierbei sollen Auswirkungen von gesell-\nund des Vertragsabschlusses.\nschaftlichen, technologischen, betriebs- und volkswirt-\nschaftlichen Entwicklungen bewertet werden und aus\n§7\nder Bewertung Schlussfolgerungen und Maßnahmen-\nvorschläge für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit                             Handlungsbereich\ndes Unternehmens abgeleitet werden. Rechtliche Vor-                     „Analysieren und Weiterentwickeln\nschriften, Compliance-Regeln und Aspekte der Nach-                       von Prozessen im E-Commerce“\nhaltigkeit sind zu berücksichtigen.                             (1) Im Handlungsbereich „Analysieren und Weiter-\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der          entwickeln von Prozessen im E-Commerce“ soll die zu\nnachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:        prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,\nbestehende Prozesse im E-Commerce in betriebswirt-\n1. Ableiten von Strategien aus Unternehmenszielen,         schaftlicher, personeller und technologischer Hinsicht\n2. Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen,           sowie unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften\n3. Bewerten nationaler und internationaler Vertriebs-      zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren.\nmärkte,                                                    (2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der\n4. Prüfen technologischer und marktgebundener Ent-         nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:\nwicklungen auf Chancen und Risiken für beste-           1. Planen eines internen Kontrollsystems für Prozesse\nhende und neue Geschäftsmodelle,                            im E-Commerce,\n5. Auswählen von zielgruppengerechten Geschäfts-           2. Durchführen betriebswirtschaftlicher Auswertungen\nmodellen und von dafür geeigneten Vertriebs-                für die Aktivitäten im E-Commerce,\nwegen,                                                  3. Auswählen von softwaregestützten Analysesystemen\n6. Entscheiden über die Sortimentsstruktur und Fest-           für Prozesse im E-Commerce und Veranlassen des\nlegen des Waren- oder Dienstleistungssortiments,            Einsatzes dieser Analysesysteme,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019            2039\n4. Analysieren der bestehenden Situation, Vergleichen                                   § 10\nmit den strategischen Zielen, Ableiten und Steuern                       Schriftlicher Prüfungsteil\nvon operativen Maßnahmen,\n(1) Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grund-\n5. Auswählen von Maßnahmen zur Ermittlung und                lage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation\nVerbesserung der Nutzererfahrung sowie der Kon-          durchgeführt.\nversionsrate und                                            (2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus zwei\n6. Bewerten der Analyseergebnisse der Customer               unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\nJourney über unterschiedliche Werbe- und Ver-               (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-\ntriebskanäle, Ableiten von Schlussfolgerungen.           stellung 300 Minuten.\n(4) Die zwei Aufgabenstellungen müssen aus der\n§8                               Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet\nund aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu\nHandlungsbereich                          prüfenden Person eigenständige Lösungen ermögli-\n„Sicherstellen der Kommunikation und                chen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten,\nZusammenarbeit mit internen und externen Partnern            dass jeder der Handlungsbereiche nach § 4 insgesamt\nsowie Führen von internen und externen Partnern“             mindestens einmal situationsbezogen thematisiert wird.\n(1) Im Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommu-\nnikation und Zusammenarbeit mit internen und exter-                                     § 11\nnen Partnern sowie Führen von internen und externen                          Mündlicher Prüfungsteil\nPartnern“ soll die zu prüfende Person nachweisen,               (1) Im mündlichen Prüfungsteil soll die zu prüfende\ndass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern    Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemes-\nund Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspart-         sen und sachgerecht zu kommunizieren und Fach-\nnern und Kunden zusammenzuarbeiten. Unter Be-                inhalte zu präsentieren.\nachtung betrieblicher, technologischer und gesell-\nschaftlicher sowie soziokultureller Rahmenbedingun-             (2) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelas-\ngen sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubil-       sen, wer den schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat.\ndende und Projektgruppen geführt, gefördert und              Der mündliche Prüfungsteil ist spätestens zwei Jahre\nmotiviert werden. Aspekte des Veränderungs- und              nach dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens des\nKonfliktmanagements sind dabei ebenso zu berück-             schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen. Bei Über-\nsichtigen wie rechtliche Vorschriften.                       schreiten der Frist ist der schriftliche Prüfungsteil er-\nneut abzulegen.\n(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der             (3) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einer\nnachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:        Präsentation und einem sich unmittelbar anschließen-\n1. situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und        den Fachgespräch.\nexternen Partnern, Präsentieren und Vertreten von           (4) In der Präsentation soll die zu prüfende Person\nArbeitsergebnissen sowie zielgerichtetes Einsetzen       nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes\nvon Präsentations- und Moderationstechniken,             Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzu-\nstellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende\n2. Planen und Steuern des Personaleinsatzes, Mit-            Person wählt das Thema für die Präsentation aus einem\nwirken bei der Personalauswahl,                          der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1, 2 oder 3.\n3. Anwenden von situationsgerechten Führungsmetho-           Sie hat das Thema unter Angabe des gewählten Hand-\nden,                                                     lungsbereiches mit einer Kurzbeschreibung des Pro-\nblems bei der zuständigen Stelle zum Termin der\n4. Zusammenstellen von Projektgruppen, Leiten von            zweiten schriftlichen Prüfungsleistung einzureichen.\nProjekten unter Anwendung von Methoden des\n(5) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person,\nProjektmanagements,\nausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass\n5. Einsetzen von Methoden des Zeit- und des Selbst-          sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis\nmanagements,                                             zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten zu bewerten\nund Umsetzungsvorschläge zu begründen. Das Fach-\n6. Planen und Durchführen der Berufsausbildung,              gespräch kann alle Handlungsbereiche nach § 4 be-\ninhalten.\n7. Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiter-\nbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und           (6) Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten\nund das Fachgespräch höchstens 20 Minuten.\n8. Umsetzen der Vorgaben des Arbeits- und des Ge-\nsundheitsschutzes.                                                                  § 12\nBefreiung von\n§9                                          einzelnen Prüfungsbestandteilen\nBestandteile der Prüfung                        Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des\nBerufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner\nDie Prüfung besteht aus                                   Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungs-\n1. einem schriftlichen Prüfungsteil nach § 10 und            bestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer\nBetracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen\n2. einem mündlichen Prüfungsteil nach § 11.                  sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3","2040          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nSatz 1 oder § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem          Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeord-\nVerhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestand-         net. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.\nteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschus-\nses zu Grunde zu legen.                                                                 § 15\nZeugnisse\n§ 13\n(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden\nBewerten der Prüfungsleistungen                   hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der An-        nach Anlage 2 Teil A und B.\nlage 1 mit Punkten zu bewerten.                                 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2\n(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die Prüfungs-      Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer\nleistungen in den beiden Aufgabenstellungen einzeln          Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Be-\nzu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als          freiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung\nzusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel          des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten\nberechnet.                                                   Prüfung anzugeben.\n(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungs-            (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche\nleistungen zu bewerten:                                      Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-\nten, insbesondere\n1. die Präsentation nach § 11 Absatz 4 und\n1. über den erworbenen Abschluss oder\n2. das Fachgespräch nach § 11 Absatz 5.\n2. auf Antrag der geprüften Person über während oder\nAus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und\nanlässlich der Fortbildung erworbene besondere\ndes Fachgesprächs wird als zusammengefasste Be-\noder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nwertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.\nkeiten.\nDabei werden das Fachgespräch und die Präsentation\nim Verhältnis 2:1 gewichtet.\n§ 16\n§ 14                                                    Wiederholung\neines nicht bestandenen Prüfungsteils\nBestehen der Prüfung, Gesamtnote\n(1) Ein nicht bestandener schriftlicher oder ein nicht\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung\nbestandener mündlicher Prüfungsteil kann zweimal\nin den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindes-\nwiederholt werden.\ntens 50 Punkte erreicht worden sind:\n(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des\n1. im schriftlichen Prüfungsteil,\nnicht bestandenen Prüfungsteils bei der zuständigen\n2. im mündlichen Prüfungsteil.                               Stelle zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von\n(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgen-      zwei Jahren, gerechnet vom Tag des nicht bestande-\nden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze          nen Prüfungsteils, gestellt werden.\nZahl gerundet:\n§ 17\n1. die zusammengefasste Bewertung des schriftlichen\nPrüfungsteils,                                                              Ausbildereignung\n2. die zusammengefasste Bewertung des mündlichen                Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden\nPrüfungsteils.                                           hat, ist vom schriftlichen Prüfungsteil der Prüfung der\nnach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-\n(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamt-      Eignungsverordnung befreit.\npunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammen-\ngefassten Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil                                  § 18\nund der zusammengefassten Bewertung für den münd-\nlichen Prüfungsteil zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl                              Inkrafttreten\nist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die            in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 2019\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnja Karliczek","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019           2041\nAnlage 1\n(zu § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 Satz 3)\nBewertungsmaßstab und -schlüssel\nNote                 Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl        in Worten\n100                 1,0\n98 und 99              1,1\n96 und 97              1,2                               eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut\nMaß entspricht\n94 und 95              1,3\n92 und 93              1,4\n91                 1,5\n90                 1,6\n89                 1,7\n88                 1,8\n87                 1,9\ngut           eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n85 und 86              2,0\n84                 2,1\n83                 2,2\n82                 2,3\n81                 2,4\n79 und 80              2,5\n78                 2,6\n77                 2,7\n75 und 76              2,8\n74                 2,9\neine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-\nbefriedigend\n72 und 73              3,0                               nen entspricht\n71                 3,1\n70                 3,2\n68 und 69              3,3\n67                 3,4\n65 und 66              3,5\n63 und 64              3,6\n62                 3,7\n60 und 61              3,8\n58 und 59              3,9\neine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nausreichend\n56 und 57              4,0                               Ganzen den Anforderungen noch entspricht\n55                 4,1\n53 und 54              4,2\n51 und 52              4,3\n50                 4,4","2042        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nNote                Note\nPunkte                                                                        Definition\nals Dezimalzahl       in Worten\n48 und 49               4,5\n46 und 47               4,6\n44 und 45               4,7\n42 und 43               4,8\n40 und 41               4,9                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nmangelhaft         spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-\n38 und 39               5,0                               kenntnisse noch vorhanden sind\n36 und 37               5,1\n34 und 35               5,2\n32 und 33               5,3\n30 und 31               5,4\n25 bis 29              5,5\n20 bis 24              5,6\n15 bis 19              5,7                               eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nungenügend\n10 bis 14              5,8                               spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen\n5 bis 9               5,9\n0 bis 4               6,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019         2043\nAnlage 2\n(zu § 15 Absatz 1 und 2)\nZeugnisinhalte\nTeil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:\n1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,\n2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,\n3. Datum des Bestehens der Prüfung,\n4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 5,\n5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Be-\nrücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,\n6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.\nTeil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:\nAlle Angaben des Teils A sowie zusätzlich\n1. zum schriftlichen Prüfungsteil Benennung der Handlungsbereiche und Bewertung dieses Prüfungsteils in Punkten,\n2. zum mündlichen Prüfungsteil Benennung des Themas der Präsentation und Bewertung dieses Prüfungsteils in\nPunkten,\n3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,\n4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,\n5. die Gesamtnote in Worten,\n6. Befreiungen nach § 12,\n7. Befreiung nach § 17 vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Aus-\nbildereignungsverordnung."]}