{"id":"bgbl1-2019-45-5","kind":"bgbl1","year":2019,"number":45,"date":"2019-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_45.pdf#page=15","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2019-11-26T00:00:00Z","page":2015,"pdf_page":15,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019            2015\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 26. November 2019\nEs verordnen das Bundesministerium für Verkehr              kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)\nund digitale Infrastruktur und das Bundesministerium           und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsin-\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf            formationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,\nGrund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a in Verbindung mit             S. 1) aufgehoben worden ist, stoßen im praktischen\nAbsatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6           Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1      pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Min-\nNummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Ge-                derungssystem mit hoher Minderungsleistung ver-\nsetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und             fügen, das die in der Anlage XXII festgelegten Anfor-\nAbsatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-               derungen erfüllt.\nstabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I\n(3c) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit\nS. 1802) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1\neiner technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\nKilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\nSelbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässi-\ntionserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374):\ngen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der\nEmissionsklasse „Euro 5“, die genehmigt sind ent-\nArtikel 1\nsprechend\nDie    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung           vom\n26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1   1. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-\nder Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332)                  päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-\nzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu „An-\nPersonenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5\nlage XXII“ wie folgt gefasst:\nund Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-\n„Anlage XXII Anforderungen an Stickoxid-Minde-                  und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl.\nrungssysteme (NOx-Minderungssyste-               L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die\nme) mit hoher Minderungsleistung zur             Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission\nEinhaltung eines Emissionswerts von              vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung\nweniger als 270 mg/km NOx für Kraft-             (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments\nfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor                und des Rates und der Verordnung (EG) Nr.\n(NOxMS-Pkw)“.                                    692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emis-\n2. In § 47 werden nach Absatz 3a folgende Absätze 3b               sionen von leichten Personenkraftwagen und\nund 3c eingefügt:                                               Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom\n1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und\n„(3b) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\nmit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis              2. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommis-\n2 800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahr-                  sion vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und\nzeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung                   Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des\nder zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und                   Europäischen Parlaments und des Rates über die\nM2 der Emissionsklasse „Euro 4“, die jeweils geneh-             Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsicht-\nmigt sind entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle             lich der Emissionen von leichten Personenkraft-\nin Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG           wagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                   und über den Zugang zu Reparatur- und War-\n13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Ver-                  tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199\nunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr-            vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG               ordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom\ndes Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die                5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie\nzuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates               2007/46/EG des Europäischen Parlaments und\nvom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter                  des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der\nRichtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich           Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151\ndes Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363              der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung\nvom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und                  der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprü-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-                fungen und -verfahren für leichte Personenkraft-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni                  wagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in\n2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen                Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb\nhinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-              befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im","2016        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\npraktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von           Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage\nEinrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff-            XXII festgelegten Anforderungen erfüllt.“\nund des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom               3. Nach der Anlage XXI wird die Anlage XXII aus dem\n27.11.2018, S. 1) geändert worden ist,                   Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.\nstoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270\nMilligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie                                Artikel 2\nüber ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 2019\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019        2017\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 3\nAnlage XXII\n(zu § 47 Absatz 3b und 3c)\nAnforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme)\nmit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von\nweniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)\nInhaltsverzeichnis\n1       Allgemeines\n1.1     Gegenstand und Anwendungsbereich\n1.2     Begriffsbestimmungen\n1.3     Abkürzungsverzeichnis\n2       Anforderungen an NOxMS-Pkw\n2.1     Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung\n2.2     Anforderungen bei Software-Updates\n2.3     Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen\n3       Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung\n4       PEMS-Prüffamilie\n4.1     Fahrzeughersteller\n4.2     Technische Kriterien\n4.3     Messfahrzeug\n5       Verwendungsbereich\n6       Kraftstoff/Kraftstoffqualität\n7       Prüfung des NOxMS-Pkw\n7.1     Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw\n7.2     Messfahrten und Prüfablauf\n7.2.1   Randbedingungen\n7.2.1.1 Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse\n7.2.1.2 Umgebungsbedingungen\n7.2.2   Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor\n7.2.3   Dynamische Bedingungen\n7.2.4   Zustand und Betrieb des Fahrzeugs\n7.2.4.1 Nebenverbraucher\n7.2.4.2 Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung\n7.2.5   Anforderungen an die Messfahrt\n7.2.5.1 Allgemeine Anforderungen\n7.2.5.2 Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt\n7.2.5.3 Geschwindigkeiten\n7.2.5.4 Stadtanteil\n7.2.5.5 Autobahnanteil\n7.2.6   Anforderungen an den Betrieb\n7.2.7   Kaltstart\n7.2.8   Schmieröl, Kraftstoff und Reagens\n7.3     Emissionen und Bewertung der Messfahrt\n7.4     Berechnung des Emissionsergebnisses\n8       Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw\n9       Messtechnik\n9.1     Messtechnische Ausrüstung\n9.2     Validierung der Messtechnik\n10      Überwachungsmaßnahmen\n10.1    Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller\n10.2    Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde\n10.3    Übereinstimmungsfaktor\n11      Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-\nUpdates\n12      Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw","2018    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\n13        Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaub-\nnis für NOxMS-Pkw\n13.1      Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften\n13.2      Betriebsverhalten und Sicherheit\n13.3      Geräuschverhalten\n13.4      Elektromagnetische Verträglichkeit\n13.5      Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung nicht vorhandener PMS\n13.6      Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw\n13.7      Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüst-\nsystemen\n13.7.1    Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme\n13.7.2    Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw\n13.8      NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen\n13.9      Sekundäremissionen\n13.10     Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten\n13.11     Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen\n13.12     Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikations-\nschnittstellen\n13.13     Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen\n13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse\n13.13.2 Verwendungsbereich\n14        Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen\n14.1      Einbau\n14.2      Abnahme\n15        Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugher-\nstellers bei NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen\nAnhang I               Beschreibungsbogen/Informations-Dokument\n(zu Nummer 2)\nAnhang II              Verwendungsbereich\n(zu Nummer 5)\nAnhang III             Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-\n(zu Nummer 11)         Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update\nAnhang IV              Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines\n(zu Nummer 14.2)       NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vor-\nlage bei der Zulassungsbehörde\n1    Allgemeines\n1.1  Gegenstand und Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit\nhoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km\nStickoxid ausstoßen, wobei diese Minderungsleistung erreicht wird\n1. durch technische Änderung mittels einer Hardware-Nachrüstung oder eines Software-Updates (tech-\nnische Änderung) oder\n2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.\nDiese Anlage findet Anwendung auf Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, die\n1. folgender Fahrzeugklasse angehören:\na) Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm oder\nb) Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und\n2. folgender Emissionsklasse angehören:\na) „Euro 4“, die genehmigt sein muss entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Ab-\nschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-\ntober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahr-\nzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung\nbestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Ru-\nmäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG)\nNr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgeneh-\nmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und\nNutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformatio-\nnen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019        2019\nb) „Euro 5“, die genehmigt sein muss entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-\nzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5\nund Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl.\nL 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission\nvom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments\nund des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen\nvon leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16)\ngeändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur\nDurchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten\nPersonenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur-\nund Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die\nVerordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie\n2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der\nKommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesse-\nrung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personen-\nkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb be-\nfindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Ein-\nrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom\n27.11.2018, S. 1) geändert worden ist.\n1.2 Begriffsbestimmungen\nStickoxid-Minderungssystem (NOx-Minderungssystem):\nEin System zur Abgasnachbehandlung, das der Verringerung der Stickoxidemissionen dient.\nNOxMS-Pkw:\nStickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Unterschreitung des Emissionswertes\nvon 270 mg/km Stickoxid, wobei die Minderungsleistung erreicht wird\n1. durch technische Änderung\na) mittels Hardware-Nachrüstung oder\nb) mittels Software-Updates oder\n2. ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.\nEinbau:\nDie Durchführung der technischen Änderung, sowohl durch Einbau der Hardware-Nachrüstung als auch\ndurch Installation des Software-Updates. Die Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten\nentsprechend für die Installation von Software-Updates.\nStickoxid-Minderungssystem-Familie (NOxMS-Pkw-Familie):\nFamilie aller NOxMS-Pkw, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Übereinstimmungs-\nkriterien für NOxMS-Pkw nach Nummer 3 angesehen werden.\nFahrzeugemissionstyp:\nFahrzeugtyp, dem eine eigene Typgenehmigung nach den nach einer der in Nummer 1.1 aufgeführten\nVorschriften sowie eine eigene Genehmigungsnummer erteilt worden sind.\nPartikelminderungssystem (PMS):\nEine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische oder aerodyna-\nmische Separation der Partikel aus dem Abgasstrom oder durch Diffusions- oder Trägheitseffekte oder\ndurch die Kombination von Diffusions- und Trägheitseffekten. Motorspezifische Änderungen an Bau-\nteilen, an elektronischen Bauteilen und an elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikel-\nminderungssystemen.\nReagens:\nEin Stoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Stickoxid-Minderungssystems in das\nAbgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird, um dort durch chemische Reaktion eine Reduzierung\nder Stickoxid-Emissionen zu bewirken. Kraftstoffe zählen nicht zu den Reagenzien.\nAusgangssystem:\nDas vor Einbau des NOxMS-Pkw im Fahrzeug vorhandene System zur innermotorischen Emissionsredu-\nzierung und Abgasnachbehandlung, bestehend aus dem ursprünglich (typ-)genehmigten System sowie\naus einem möglicherweise bereits nachgerüsteten PMS.\nHersteller:\nEin Anbieter von Hardware-Nachrüstsystemen oder Software-Updates, welcher für die Belange der All-\ngemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die seine Produkte betreffen, zuständig ist.","2020    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nFahrzeughersteller:\nInhaber der Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen oder des Gesamtfahrzeugs.\nPEMS-Prüffamilie:\nEine PEMS-Prüffamilie besteht aus Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen.\n1.3  Abkürzungsverzeichnis\nABE                       Allgemeine Betriebserlaubnis\nAGR                       Abgasrückführung\nAU                        Abgasuntersuchung\n°C                        Grad Celsius\ncm3                       Kubikzentimeter\nCO2                       Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid)\nCO2-alt                   CO2-Ergebnis bei Messung im Zustand vor der technischen Änderung\nCO2-neu                   CO2-Ergebnis bei Messung nach Einbau des NOxMS-Pkw\nECO2                      CO2-Erhöhungsfaktor\nEG                        Europäische Gemeinschaft\nEU                        Europäische Union\nft3                       cubic-feet (Kubikfuß)\ng/ft3                     Gramm pro cubic-feet (Kubikfuß)\ng/m3                      Gramm pro Kubikmeter\ng/km                      Gramm pro Kilometer\nGPS                       Globales Positionierungssystem\nGwb                       Gleichwertigkeitsbescheinigung\nh                         Hour (Stunde)\nK                         Kelvin\nKBA                       Kraftfahrt-Bundesamt\nkm                        Kilometer\nkm/h                      Kilometer pro Stunde\nkW                        Kilowatt\nm                         Meter\nm3                        Kubikmeter\nmg/km                     Milligramm pro Kilometer\nml                        Milliliter\nmm                        Millimeter\nNC                        NOx-Control\nNH3                       Ammoniak\nNOxMS-Pkw                 Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung\neines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit\nSelbstzündungsmotor\nNOx                       Stickoxide\nNOx-Minderungssystem      Stickoxid-Minderungssystem\nOBD                       On-Board-Diagnose\nPEMS                      Portable-Emission-Measurement-System\nPM                        Partikelmasse\nPMS                       Partikelminderungssystem\nPN                        Partikelanzahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019          2021\nPt                          Platin\nRDE                         Real Driving Emissions (Emissionen im praktischen Fahrbetrieb)\ns                           Sekunde\nStVZO                       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nUN                          United Nations (Vereinte Nationen)\nv                           Geschwindigkeit (km/h)\nVO                          Verordnung\nWLTP                        Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes\nPrüfverfahren für leichte Kraftfahrzeuge)\n2   Anforderungen an NOxMS-Pkw\n2.1 Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung\nDer Hersteller eines Hardware-Nachrüstsystems muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die\nin den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktions-\nfähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleis-\ntet ist. Der Hersteller muss überdies bestätigen, dass das Hardware-Nachrüstsystem so konstruiert,\ngebaut und verbaubar ist, dass unter normalen Einsatzbedingungen eine angemessene Beständigkeit\ngegen Korrosion und mechanische Beanspruchung gewährleistet ist.\nDie technische Änderung durch eine Hardware-Nachrüstung muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw\nim betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu\n266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein\nFahrzeug gilt als „betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltem-\nperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.\nVorrichtungen und Einrichtungen, die den Wirkungsgrad des Hardware-Nachrüstsystems vermindern\noder die in dieser Anlage enthaltenen Anforderungen umgehen, sind nicht zulässig. Die Einhaltung der\ntechnischen Anforderungen dieser Anlage ist durch den Hersteller zu bestätigen.\nDer Hersteller muss bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems bei bestim-\nmungsgemäßem Betrieb über eine Kilometerleistung von 100 000 km oder über eine Lebensdauer von\nbis zu fünf Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist. Darüber\nhinaus hat der Hersteller die Funktionsfähigkeit des Hardware-Nachrüstsystems durch eine Bestätigung\ndarüber, dass die in Nummer 10 festgelegten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, zu\nbelegen.\nEs gelten für Hardware-Nachrüstsysteme die Anforderungen nach Nummer 13.\nEin vorhandenes PMS kann erhalten bleiben. Durch den Einbau des Hardware-Nachrüstsystems darf das\nSystemverhalten dieses Original-PMS im Hinblick auf Überwachungsfunktionen, Partikelrückhaltewir-\nkung und Regenerationsverhalten nicht verschlechtert werden. Der Hersteller hat zu bestätigen, dass\neine solche Verschlechterung nicht eintritt. Für ein NOxMS-Pkw, mit dem ein vorhandenes PMS ausge-\ntauscht wird oder ein bislang nicht vorhandenes PMS nachgerüstet wird, gelten die Anforderungen nach\nden Nummern 13.5 und 13.6.\nIm Fahrzeug vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme nach Num-\nmer 13.7.1 müssen erhalten bleiben oder gegen gleichwertige Systeme ausgetauscht werden.\nEin reagensgestütztes Hardware-Nachrüstsystem muss mit den Anzeige-, Warn- und Aufforderungssys-\ntemen nach Nummer 13.7.2 versehen sein, um sicherzustellen, dass das Reagens in ausreichender\nQuantität und Qualität vorhanden ist. Optische Warn- und Kontrollleuchten sowie Anzeiger sind entspre-\nchend der Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) —\nEinheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kenn-\nzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, Änderungsserie 01 (ABl.\nL 5 vom 8.1.2016, S. 9) so auszuführen, dass Sicherheitsrisiken durch Ablenkung des Fahrers von der\nFahraufgabe und durch Fehler bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen verringert werden und dass sie\nden Bestimmungen in Absatz 5.2.4 dieser UN-Regelung genügen. Der Hersteller muss die Manipulati-\nonssicherheit der Warn- und Aufforderungssysteme gemäß Nummer 13.7 sowie das Betriebsverhalten\nund die Sicherheit gemäß Nummer 13.2 hinsichtlich der Vorrichtungen nach Nummer 13.7.2 gegenüber\nder Genehmigungsbehörde bestätigen und nachweisen.\nDas Hardware-Nachrüstsystem muss über einen NH3-Sperrkatalysator nach Nummer 13.8 verfügen, der\neine erhöhte NH3-Emission verhindert.\nDie Beschreibung des Hardware-Nachrüstsystems erfolgt durch den Hersteller in einem Beschreibungs-\nbogen, der den Vorgaben des Anhangs I entspricht.","2022    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\n2.2  Anforderungen bei Software-Updates\nDer Hersteller eines Software-Updates muss als Antragsteller auf Erteilung einer ABE durch die in den\nNummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit\ndes NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist und\ndass die Vorschriften für die Eingriffssicherheit des elektronischen Systems gemäß 2.3 aus Anhang I der\nVerordnung (EG) 692/2008 eingehalten werden.\nDie technische Änderung durch ein Software-Update muss gewährleisten, dass das NOxMS-Pkw im\nbetriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und Reagenstemperaturen von bis zu\n266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein\nFahrzeug gilt als „betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und Schmiermitteltem-\nperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.\nEs gelten für Software-Updates die Anforderungen nach Nummer 13, mit Ausnahme der Nummern 13.5,\n13.6, 13.7.2 und 13.8 bis 13.11.\n2.3  Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen\nDer Fahrzeughersteller muss als Antragsteller auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwer-\ntigkeitsbescheinigungen durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen\nbei Fahrzeugen ohne technische Änderungen nachweisen, dass bei Fahrzeugen des Verwendungsbe-\nreiches der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Emissionswert bereits im Ausgangszustand des Fahr-\nzeugs unterschritten wird.\n3    Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung\nDie für ein NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung erteilte ABE kann weitere Systeme (in anderen Kon-\nfigurationen oder für andere Anwendungen) umfassen, sofern diese Systeme\n1. hinsichtlich der Merkmale nach den Absätzen 14, 15 und 16 der Regelung Nr. 132 der Wirtschafts-\nkommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nmigung emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren\nausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den\nStraßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom\n27.4.2018, S. 100) nicht von dem nach Nummer 7 geprüften System abweichen und\n2. im Beschreibungsbogen der Genehmigung aufgeführt sind.\nUmfasst eine ABE weitere Systeme, so ist in dieser ABE eines der in den PEMS-Prüffamilien nach Num-\nmer 4.1 geprüften Systeme als Stammsystem zu definieren.\n4    PEMS-Prüffamilie\nFür die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 können Fahrzeugemissionstypen\nin PEMS-Prüffamilien zusammengefasst werden. Innerhalb der jeweiligen PEMS-Prüffamilien ist ein re-\npräsentatives Fahrzeug zu bestimmen, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll (Messfahrzeug).\nDie Prüfung ist für jede PEMS-Prüffamilie mit dem jeweiligen Messfahrzeug gemäß Nummer 4.3 durch-\nzuführen. Die Definition des Verwendungsbereiches erfolgt nach Nummer 5.\nFür die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in die PEMS-Prüffamilie müssen die Anforderungen\nder Nummern 4.1 und 4.2 erfüllt sein.\n4.1  Fahrzeughersteller\nFür jeden Fahrzeughersteller ist eine eigene PEMS-Prüffamilie zu definieren.\nMit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die PEMS-Prüffamilie auf Fahrzeugemissionstypen\nmehrerer Fahrzeughersteller ausgeweitet werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass die verwen-\ndeten Antriebssysteme baugleich sind.\n4.2  Technische Kriterien\nBei den Fahrzeugemissionstypen einer PEMS-Prüffamilie müssen die folgenden technischen Kriterien\nübereinstimmen:\n• Zylinderanzahl und -anordnung\n• Ansaugsystem (natürlich ansaugend, mechanisch aufgeladen oder turbogeladen)\n• Einspritzsystem\n• Gesamtzylinderhubvolumen (1 000 cm3 Differenz zwischen dem kleinsten und dem größten Gesamt-\nzylinderhubvolumen der PEMS-Prüffamilie)\n• Wirkprinzip der schadstoffreduzierenden Maßnahmen\n• Ausgangssystem, z. B.:\n– Abgasrückführung – Hochdruck oder Niederdruck\n– Abgasrückführung – gekühlt oder ungekühlt\n– PMS","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019        2023\n– NOx-Speicherkatalysator\n– SCR-Katalysator\n• Emissionsklasse\nAbweichungen von den vorgenannten Kriterien sind vorab durch die Genehmigungsbehörde zu geneh-\nmigen.\n4.3     Messfahrzeug\nDie Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 erfolgt pro Ausgangssystem und\nEmissionsklasse nach Nummer 1.1 für ein repräsentatives Fahrzeug aus der nach Nummer 4.1 definier-\nten PEMS-Prüffamilie (Messfahrzeug). Die Repräsentativität eines Messfahrzeugs wird durch folgende\nKriterien bestimmt:\n1. Das verbaute NOxMS-Pkw muss in Verbindung mit dem Antriebsmotor des Messfahrzeugs die größte\nRaumgeschwindigkeit (bis zu +20 %) bezogen auf die stickoxidmindernde Komponente des NOxMS-\nPkw innerhalb der geplanten PEMS-Prüffamilie aufweisen.\n2. Erfüllen mehrere Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie dieses Kriterium, so ist das Fahrzeug auszuwählen,\nwelches eine überdurchschnittlich hohe Marktpräsenz innerhalb des geplanten Verwendungsberei-\nches aufweist.\nDie Genehmigungsbehörde bestätigt die Auswahl des Messfahrzeugs oder definiert ein anderes Fahr-\nzeug aus der PEMS-Prüffamilie nach Nummer 4.1 als Messfahrzeug. Darüber hinaus kann die Genehmi-\ngungsbehörde bei Zweifeln an der Repräsentativität des ausgewählten Messfahrzeugs zusätzliche Mess-\nfahrzeuge festlegen.\n5       Verwendungsbereich\nDer Verwendungsbereich für das NOxMS-Pkw besteht aus der Summe der Fahrzeugemissionstypen, für\nderen PEMS-Prüffamilien eine erfolgreiche Prüfung nach Nummer 7 mit den Bewertungskriterien nach\nNummer 8 vorliegt. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Kombinationen von technischen Ände-\nrungen an Fahrzeugen des Verwendungsbereiches die technischen Anforderungen dieser Anlage erfül-\nlen.\nDer Verwendungsbereich ist gemäß Anhang II zu dokumentieren.\nIm Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines NOxMS-Pkw festgelegt, bei dem die maß-\ngeblichen Merkmale des Katalysatorträgers den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 132 Absatz 15.1\nBuchstabe d und e entsprechen.\n6       Kraftstoff/Kraftstoffqualität\nDie zur Prüfung der NOxMS-Pkw heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüblichen Kraftstof-\nfen, die der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über\ndie Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.\nL 350 vom 28.12.1998, S. 58; L 124 vom 25.5.2000, S. 66; L 265 vom 5.9.2014, S. 36), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen.\n7       Prüfung des NOxMS-Pkw\n7.1     Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw\nDas zu prüfende NOxMS-Pkw muss gemäß den Vorgaben des Herstellers im Fahrzeug verbaut sein und\nden spezifizierten Einbau- und Installationsvorschriften nach Nummer 14.1 entsprechen.\n7.2     Messfahrten und Prüfablauf\nDie Messdurchführung, inklusive Messfahrt und deren Auswertung, basiert auf dem RDE Paket 3 (Ver-\nordnung (EU) 2017/1154) in Verbindung mit Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA in der jeweils gülti-\ngen Fassung und den in den Nummern 7.2 und 7.3 dieser Anlage festgelegten Abweichungen von den\nvorgenannten Verordnungen.\nEs gelten die Allgemeinen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 4\n(Nutzungsverhalten).\nDie Messtechnik entspricht der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA, Anlage 1 und 2. Auf die Mes-\nsung der Partikelanzahl kann in den Fällen verzichtet werden, in denen laut der Einschätzung des Tech-\nnischen Dienstes keine negative Beeinflussung der PN zu erwarten ist.\nDie Prüfung erfolgt durch einen Technischen Dienst.\n7.2.1   Randbedingungen\n7.2.1.1 Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse\nDie Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer sowie die Prüfausrüstung einschließlich der An-\nbringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.\nZu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die Gesamtmasse der\nGrundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 50 % der Summe der „Masse der Fahrgäste“ und der „Nutz-","2024       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nlast“ gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht\nüberschreitet.\n7.2.1.2 Umgebungsbedingungen\nDie Prüfung ist unter den folgenden Umgebungsbedingungen durchzuführen:\n– Höhenlage-Bedingung: Höhe höchstens 700 m über dem Meeresspiegel.\n– Normale Temperaturbedingungen: mindestens 278 K (5 °C) und höchstens 303 K (30 °C).\nDie Prüfung kann auch durchgeführt werden, wenn während der Messfahrt ausschließlich oder zeitweilig\ndie folgenden erweiterten Temperaturbedingungen vorliegen:\n– Erweiterte Temperaturbedingungen 1: höher als 303 K (30 °C) und höchstens 308 K (35 °C).\n– Erweiterte Temperaturbedingungen 2: mindestens 270 K (-3 °C) und kleiner als 278 K (5 °C).\nLiegen während der Messfahrt in einem bestimmten Zeitraum solche erweiterten Temperaturbedingun-\ngen vor, so sind die Schadstoffemissionswerte, die für diesen bestimmten Zeitraum nach der Verordnung\n(EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet worden sind, durch die folgenden Faktoren zu dividieren,\nbevor sie im Hinblick auf die Einhaltung der technischen Anforderungen bewertet werden:\n– Bei erweiterten Temperaturbedingungen 1: Faktor 1,6.\n– Bei erweiterten Temperaturbedingungen 2: Faktor 2,0.\nDiese Bestimmung gilt nicht für die Kohlendioxidemissionen.\nWird ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der Höhenlage-Bedingung oder der nor-\nmalen oder erweiterten Temperaturbedingungen durchgeführt, so ist die Prüfung ungültig.\n7.2.2   Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor\nVor der Messfahrt gemäß Nummer 7.2 ist das Fahrzeug mindestens 6 h mit geschlossenen Türen und\ngeschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und ohne externe Energiezufuhr in einer Höhe\nvon höchstens 700 m über dem Meeresspiegel und im Temperaturbereich von mindestens 270 K (–3 °C)\nbis höchstens 308 K (35 °C) abzustellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke Schneefälle, Sturm,\nHagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden. Vor dem Beginn der Prüfung sind das\nFahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu\nüberprüfen.\n7.2.3   Dynamische Bedingungen\nDie dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des Gegenwindes, der Fahr-\ndynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von Nebenverbrauchern auf den Energieverbrauch\nund die Emissionen des Prüffahrzeugs. Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen\nerfolgt nach Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung folgt\nden Vorgaben des nachfolgenden Absatzes:\nErweist sich die Messfahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach\nNummer 7.2.5 und den Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 als gültig, so muss das in der\nVerordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a festgelegte Verfahren der Prüfbedingungen angewen-\ndet werden. Anhand der in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a beschriebenen Ver-\nfahren ist zu überprüfen, ob die Fahrdynamik während des Stadt-, Landstraßen- und Autobahn-Anteils zu\ngroß oder zu gering ist.\nSofern die Dynamikbedingungen außerhalb der definierten Kriterien liegen, ist die Messfahrt ungültig.\n7.2.4   Zustand und Betrieb des Fahrzeugs\n7.2.4.1 Nebenverbraucher\nDer Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss dem möglichen Betrieb durch\nden Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der Straße entsprechen.\n7.2.4.2 Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung\n„System mit periodischer Regenerierung“ ist gemäß der Definition in der Verordnung (EU) 2017/1151\nAnhang IIIA Artikel 2 Absatz 6 zu verstehen.\nTritt eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auf, so wird die Prüfung für ungültig erklärt\nund wiederholt.\n7.2.5   Anforderungen an die Messfahrt\n7.2.5.1 Allgemeine Anforderungen\nDie Dauer der Messfahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.\nAusgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 100 m\nunterscheiden.\nAusgangs- und Endpunkt des kombinierten Stadt- und Landstraßen-Anteils dürfen sich in ihrer Höhe\nüber dem Meeresspiegel um nicht mehr als 150 m unterscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019         2025\n7.2.5.2 Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt\nDie Anteile der Messfahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen, gekennzeichnet durch die\nmomentanen Geschwindigkeiten gemäß Nummer 7.2.5.3, sind in Prozent der Gesamtfahrstrecke aus-\nzudrücken. Die Messfahrt muss zu etwa 34 % aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb\nund zu etwa 33 % aus Autobahnbetrieb bestehen. „Etwa“ bezeichnet dabei einen Bereich von ± 10\nProzentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Die Messfahrt in der Stadt darf jedoch nie weniger\nals 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.\nDie Mindeststrecke für den Stadt-, Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb beträgt jeweils 16 km.\nDie Messfahrt muss in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen fortgesetzt werden. Der\njeweilige Fahranteil in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen muss ohne Unterbrechung durch\neinen anderen Fahranteil erfolgen. Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb\nunterbrochen werden, wenn die Messfahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb auf Auto-\nbahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder von Abschnitten mit Baustellen, durch kurz-\nzeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen werden.\nDer Landstraßenanteil endet beim letzten Stopp, bevor durchgehend (> 30 s) Geschwindigkeiten von\nüber 90 km/h auftreten.\n7.2.5.3 Geschwindigkeiten\nDer Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von höchstens 60 km/h.\nDer Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von mindestens 60 km/h\nund höchstens 90 km/h.\nDer Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.\nDie Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten. Eine Überschreitung der\nHöchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil\n3 % der Gesamtdauer der Autobahnfahrt nicht überschreitet.\nLokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer Messfahrt unbeschadet sonstiger rechtlicher\nFolgen in Kraft. Verstöße gegen lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu,\ndass die Ergebnisse einer Messfahrt ungültig werden.\n7.2.5.4 Stadtanteil\nBeim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit (unter Einrechnung der\nHaltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeug-\ngeschwindigkeit von weniger als 1 km/h, müssen 6 bis 30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs aus-\nmachen. Der Stadtbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Jedoch dürfen\neinzelne Haltezeiten 300 aufeinanderfolgende Sekunden nicht überschreiten; ansonsten muss die Mess-\nfahrt für ungültig erklärt werden.\n7.2.5.5 Autobahnanteil\nDie Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90 km/h und mindes-\ntens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten\nlang über 100 km/h betragen.\n7.2.6   Anforderungen an den Betrieb\nAuf den Betrieb sind die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Nummer 7 anzu-\nwenden.\n7.2.7   Kaltstart\nDer Kaltstartzeitraum ist der Zeitraum nach dem ersten Start des Verbrennungsmotors bis zu dem Zeit-\npunkt, an dem der Verbrennungsmotor 5 Minuten lang gelaufen ist. Wird die Temperatur des Kühlmittels\nbestimmt, so endet der Kaltstartzeitraum, wenn das Kühlmittel zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat,\njedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor seit dem ersten Motorstart 5\nMinuten lang gelaufen ist.\nDie Durchschnittsgeschwindigkeit (einschließlich der Haltephasen) während der Kaltstartphase muss\nzwischen 15 und 40 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit während der Kaltstartphase darf 60 km/h\nnicht überschreiten.\n7.2.8   Schmieröl, Kraftstoff und Reagens\nDer Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die Messfahrt gemäß Nummer 7.2\nmüssen den Vorschriften des Herstellers und des Fahrzeugherstellers für den Betrieb des Fahrzeugs\ndurch den Kunden entsprechen.\n7.3     Emissionen und Bewertung der Messfahrt\nDie Prüfung ist gemäß Nummer 7.2 unter Einhaltung der dort festgelegten Anforderungen durchzuführen.\nDabei ist es nicht zulässig, die Daten verschiedener Messfahrten zu kombinieren oder die Daten einer\nMessfahrt zu verändern oder zu löschen.","2026    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nNach Feststellung der Gültigkeit einer Messfahrt gemäß den Anforderungen an die Messfahrt nach Num-\nmer 7.2.5, an die Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 und an die dynamischen Bedingungen\nnach Nummer 7.2.3 sind die Emissionsergebnisse nach Nummer 7.3.1 zu berechnen.\nDer Kaltstart ist gemäß Nummer 7.2.7 definiert. Gasförmige Schadstoffe beim Kaltstart sind Teil der\nüblichen Bewertung.\n7.4  Berechnung des Emissionsergebnisses\nDie Emissionsergebnisse werden jeweils separat für die komplette Messfahrt einerseits sowie für den\nStadtanteil zusammen mit dem Landstraßenanteil andererseits nach den Vorgaben der Verordnung (EU)\n2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4 berechnet und ausgewiesen. Zur Bestimmung eines distanzspezifischen\nMittelwertes werden die kumulierten Emissionsmassen für den Stadt- und Landstraßenanteil der Mess-\nfahrt sowie für die Gesamtmessfahrt inklusive des Autobahnanteils bestimmt und auf die kumulierten\nFahrstrecken der jeweiligen Anteile bezogen. Die Trennung der Fahrstreckenanteile erfolgt gemäß Num-\nmer 7.2.5.2.\n8    Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw\nDas Messfahrzeug muss bei Messungen gemäß Nummer 7 in Bezug auf die Stickoxidemissionen (NOx)\neinen Emissionswert von 270 mg/km NOx unterschreiten. Dieser Nachweis ist für die Kombination von\nStadt- und Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die gesamte Messfahrt gesondert zu führen.\n9    Messtechnik\n9.1  Messtechnische Ausrüstung\nDie Ausrüstung des Messfahrzeugs sowie die technischen Anforderungen an die Messtechnik müssen\nden Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 1 und 2 entsprechen.\n9.2  Validierung der Messtechnik\nFür die Messungen gemäß Nummer 7 darf nur ein Messsystem eingesetzt werden, welches nachweislich\ninnerhalb der letzten drei Monate vor der Messung nach Nummer 7 gemäß den Vorgaben der Verordnung\n(EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 3 validiert wurde.\n10   Überwachungsmaßnahmen\nEin geprüftes und genehmigtes NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung muss den Dauerhaltbarkeits-\nkriterien nach Nummer 2.1 entsprechen.\n10.1 Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller\nDen Nachweis zur Dauerhaltbarkeit erbringt der Hersteller durch wiederkehrende Messungen an im Feld\nbefindlichen NOxMS-Pkw. Hierzu wird für jede Emissionsklasse mindestens ein im Feld befindliches\nnachgerüstetes Fahrzeug, welches dem Verwendungsbereich der Genehmigung entstammt, jährlich ab\ndem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren im Betrieb durch einen\nTechnischen Dienst vermessen. Die Prüfungen erfolgen gemäß Nummer 7. Der Hersteller meldet der\nGenehmigungsbehörde jährlich die Ergebnisse der Prüfung. Die Auswahl der zu überprüfenden Fahr-\nzeuge hinsichtlich der Kriterien Emissionsklasse, Ausgangssystem, Fahrzeuggruppe sowie Kilometerleis-\ntung/Lebensdauer des NOxMS-Pkw erfolgt in Absprache mit der Genehmigungsbehörde. Die Kilometer-\nleistung pro Jahr soll mindestens 7 000 km betragen.\n10.2 Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde\nDie Genehmigungsbehörde kann selbst Prüfungen zur Bestätigung der Unterschreitung des Emissions-\nwertes von 270 mg/km NOx durchführen. Die Bestätigungsprüfung ist gemäß Nummer 7 durchzuführen.\nDas zu überprüfende Fahrzeug darf nicht älter als sieben Jahre nach Erstzulassung sein oder muss eine\nGesamtfahrleistung von unter 240 000 km aufweisen.\n10.3 Übereinstimmungsfaktor\nDie Ergebnisse der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten Bestätigungsprüfung gemäß Num-\nmer 10.2 sind gemäß der in Nummer 7 genannten Anforderungen durch die Genehmigungsbehörde zu\nbewerten. Dabei darf der in Nummer 8 genannte Emissionswert um maximal 15 % überschritten werden.\n11   Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates\nDer Einbau eines NOxMS-Pkw in ein zugelassenes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn das betreffende\nNOxMS-Pkw eine ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung besitzt. Voraus-\nsetzung für die Erteilung der ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung ist,\ndass das NOxMS-Pkw die Anforderungen für eine ABE nach § 22 erfüllt und die Einhaltung der Vorgaben\ndieser Anlage nachgewiesen ist. Einzelheiten über den Verwendungsbereich des NOxMS-Pkw sowie\nEinbau- und Betriebsanweisungen ergeben sich aus der ABE.\nDer Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw mit erhöhter Minderungsleistung ist gemäß Anhang III\nzu erstellen und an die Genehmigungsbehörde zu richten.\n12   Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw\nStellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Num-\nmer 11 nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden, so ist die ABE für NOxMS-Pkw zu widerrufen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019        2027\nzurückzunehmen. Die ABE nach § 22 bleibt bei bereits umgerüsteten Fahrzeugen von einer Aufhebung\nunberührt, wenn die Anforderungen des § 22 weiterhin erfüllt sind.\n13   Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw\n13.1 Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften\nDer Hersteller bestätigt, dass nach Einbau des NOxMS-Pkw die Vorschriften, welche zum Zeitpunkt der\nTypgenehmigung des Fahrzeugtyps zugrunde lagen, für den jeweiligen Fahrzeugtyp aus dem Verwen-\ndungsbereich nach Nummer 5 eingehalten werden.\n13.2 Betriebsverhalten und Sicherheit\nDurch den Einbau des NOxMS-Pkw dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens eintreten.\nInsbesondere § 30 ist zu beachten.\n13.3 Geräuschverhalten\nDer Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass durch den Einbau des NOxMS-Pkw keine Ver-\nschlechterung des Geräuschverhaltens eintritt. Werden bei Hardware-Nachrüstungen serienmäßig vor-\nhandene Schalldämpfer außerhalb der emissionsreduzierenden Komponenten weiterverwendet und ent-\nspricht das Gesamtvolumen aller nachgerüsteten und ausgetauschten Substrate im NOxMS-Pkw min-\ndestens dem Gesamtvolumen der serienmäßig verwendeten Substrate, ist kein weiterer Nachweis erfor-\nderlich.\n13.4 Elektromagnetische Verträglichkeit\nWerden elektronische Bauteile, Steuergeräte, Sensoren und Aktuatoren im NOxMS-Pkw verwendet, so\nmuss für sie (auch im Verbund) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009\n1. eine Genehmigung nach der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\nEuropa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der\nelektromagnetischen Verträglichkeit, Änderungsserie 05 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) vorliegen\noder\n2. ein Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 10 mit Gültigkeit für das\numzurüstende Fahrzeug vorliegen.\n13.5 Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung bislang nicht vorhandener PMS\nWird durch den Einbau des NOxMS-Pkw ein zuvor verbautes, wanddurchströmtes PMS ausgetauscht,\nmuss der Hersteller nachweisen, dass das ursprüngliche Systemverhalten insbesondere im Hinblick auf\nvorhandene Überwachungsfunktionen und das Regenerationsverhalten erhalten bleibt und sich somit\nkeine negativen Auswirkungen auf die Funktionalität und Sicherheit des ausgetauschten PMS ergeben.\nAlternativ können die ursprünglichen Überwachungs- und Regenerationsstrategien durch geeignete neue\nersetzt werden. Ergibt die Prüfung der Nachweise hinsichtlich der Kompatibilität der ursprünglichen\nÜberwachungs- und Regenerationsstrategien oder der Einführung neuer geeigneter Maßnahmen (ge-\nänderte Strategien) durch den Technischen Dienst oder durch die Genehmigungsbehörde, dass die Ein-\nhaltung der Anforderungen nicht ausreichend beurteilt werden kann, so hat der Hersteller weitere Nach-\nweise vorzulegen, z. B. auf der Grundlage von weitergehenden Prüfungen.\nFerner hat der Hersteller den Nachweis zu führen, dass das Volumen des nachgerüsteten PMS\n(als Bestandteil des NOxMS-Pkw) dem Volumen des ursprünglichen PMS ± 30 % entspricht. Zudem\nmuss die durchströmte Substratoberfläche der durchströmten Substratoberfläche des ursprünglichen\nPMS ± 30 % entsprechen.\nEin nachgerüstetes PMS muss über mindestens ein Überwachungssystem verfügen, welches den Bela-\ndungszustand des PMS überwacht und den Fahrer entsprechend informiert.\n13.6 Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw\nFür das im Austausch für ein bereits verbautes PMS eingebaute oder nachgerüstete PMS muss der\nHersteller geeignete Nachweise erbringen, dass das verwendete System und dessen Systemeigenschaf-\nten einer der folgenden Vorgaben entsprechen:\na) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheit-\nliche Bestimmungen für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. L 158\nvom 19.6.2007, S. 106) für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Aus-\ntausch für Kraftfahrzeuge;\nb) für Fahrzeuge der Emissionsklasse „Euro 4“ wahlweise Vorgaben zur Partikelminderungsstufe PM 5 in\nAnlage XXVI;\nc) UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme.\nSollte ein ausgetauschtes oder nachgerüstetes PMS externe Regenerationen oder Reinigungen benöti-\ngen, so ist der Fahrer darüber zu informieren (z. B. über eine Warnlampe oder eine Klartextanzeige).\n13.7 Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen","2028      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\n13.7.1 Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme\nOBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme, die im Ausgangssystem vorhanden\nwaren, müssen hinsichtlich ihrer Funktionalität uneingeschränkt erhalten bleiben oder im Falle eines\nAustauschs durch gleichwertige Systeme ersetzt werden. Der Nachweis, dass diese Anforderungen er-\nfüllt sind, erfolgt durch Bestätigung des Herstellers.\n13.7.2 Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw\nDas NOxMS-Pkw muss mindestens über folgende Systeme verfügen:\na) Anzeige des Reagens-Füllstands und der Warnmeldung gemäß der Absätze 2 und 3 der Anlage 6 der\nRegelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheit-\nliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen\naus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Änderungsserie 07 (ABl. L 42\nvom 15.2.2012, S. 1) sowie Anzeige bei Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems;\nb) Warnsystem für den Fahrer, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (–7 °C) keine\nReagens-Dosierung auftritt;\nc) Aufforderungssystem, welches ein manipulationssicheres, deutliches, optisches oder akustisches\nDauersignal abgibt;\nd) Aufforderungssystem gemäß Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83, welches mindestens eine der folgen-\nden Methoden vorsieht:\n– die Methode „kein Neustart des Motors nach Countdown“,\n– das System „Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung“,\n– die Methode „Kraftstoff-Tanksperre“,\n– das Verfahren „Leistungsdrosselung“, welches vorsieht, dass die Motorleistung für den Fahrer\nspürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erheblich herabgesetzt wird;\nfür diesen Fall ist eine Verhinderung des Motorneustarts nicht obligatorisch.\nDie Aufforderungssysteme gemäß den Buchstaben c und d müssen spätestens dann aktiviert werden,\nwenn\n1. hinsichtlich des Füllstandes des Reagens-Behälters oder der Qualität des Reagens die Kriterien der\nAnlage 6 der UN-Regelung Nr. 83 zur Aktivierung erfüllt sind oder\n2. ein Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems eintritt.\nFür den Fall, dass die Alternativmethode gemäß Abschnitt 6 der Anlage 6 gewählt wird, gelten die OBD-\nSchwellwerte der Emissionsklasse „Euro 6“ gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der\nFassung der Verordnung (EU) 2017/1151.\n13.8   NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen\nZur Vermeidung von NH3-Emissionen ist das NOxMS-Pkw mit einem NH3-Sperr-Katalysator auszurüs-\nten. Der Sperrkatalysator muss ein Mindestvolumen von 400 ml pro 100 kW Motorleistung aufweisen. Die\nPlatin (Pt)-Beladung muss 106 g/m3 bis 177 g/m3 (3 g/ft3 bis 5 g/ft3) betragen. Der Hersteller hat zu\nbestätigen und nachzuweisen, dass diese Anforderungen an den Sperrkatalysator und an die Beladung\neingehalten werden. Alternative Beladungen des Sperrkatalysators sind möglich, wenn der Hersteller ihre\nWirkungsgleichheit nachweist.\n13.9   Sekundäremissionen\nDer Hersteller muss nachweisen, dass die im NOxMS-Pkw verwendeten Materialien und Verfahren keine\nzusätzliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt darstellen, und er muss einen Nachweis über\nSekundäremissionen gemäß der UN-Regelung Nr. 132 erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind zu\nerbringen gemäß Absatz 8.6 der UN-Regelung Nr. 132. Nicht zur Anwendung kommt Absatz 8.6.2 der\nUN-Regelung Nr. 132.\nKann der Hersteller nachweisen, dass sein verwendeter Katalysator (Trägerkörper inklusive Beschich-\ntung) aus dem Teileportfolio eines Fahrzeugherstellers stammt, muss er keinen Nachweis über Sekun-\ndäremissionen erbringen.\n13.10  Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten\nSind für eine Hardware-Nachrüstung zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten Bauteilen und/\noder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der AGR-Regelung zur weiteren einwand-\nfreien Funktionalität notwendig, muss der Hersteller diese gemäß Anhang III beschreiben. Zudem müs-\nsen diese zusätzlichen Maßnahmen in die Prüfungen des Technischen Dienstes einbezogen werden.\n13.11  Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen\nBei Hardware-Nachrüstungen muss der Hersteller schriftliche Einbau- und Installationsanweisungen in\ndeutscher Sprache für den Einbau des NOxMS-Pkw sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen zum\nEinsatz des nachgerüsteten Fahrzeugs für den Halter des Fahrzeugs bereitstellen. In den Betriebsanwei-\nsungen ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller darüber zu informieren, dass sich durch die Nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019          2029\nrüstung mit dem NOxMS-Pkw eine Erhöhung der CO2-Emissionen und damit des Kraftstoffverbrauchs\ndes Fahrzeugs ergeben kann, die nachweislich unter 6 % liegen.\nBei Software-Updates ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller schriftlich über die Erhöhung der CO2-\nEmissionen zu informieren.\n13.12   Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in Kommunikationsschnittstellen\nEs handelt sich dann um einen Eingriff, wenn Änderungen oder Ergänzungen der Hard- oder Software an\nvorhandenen elektronischen Motorsteuergeräten, am OBD-System und an den Kommunikationsschnitt-\nstellen erfolgen, einschließlich der Beaufschlagung von Signalen. Ein Abruf von Signalen und Informa-\ntionen bzw. die temporäre Beaufschlagung von Signalen zur Erfüllung der Anforderungen der Num-\nmer 13.7.2 Buchstabe d ist dann kein Eingriff, wenn die Funktionalität vorhandener elektronischer Motor-\nsteuergeräte, des OBD-Systems und der Kommunikationsschnittstellen nicht beeinträchtigt wird.\nIn der Regel ist das nachgerüstete Stickoxid-Minderungssystem inklusive der Anzeige-, Warn- und Auf-\nforderungssysteme als autarkes System ohne Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das\nOBD-System auszulegen. Sieht der Hersteller einen Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in\ndas OBD-System vor, so hat er eine schriftliche Freigabe des Fahrzeugherstellers für diesen Eingriff\neinzuholen. Der Fahrzeughersteller hat zusammen mit der Erteilung der Freigabe eine Erklärung abzuge-\nben, dass die Eigenschaften des Nachrüstsystems bei nachträglichen Softwareänderungen nicht beein-\nflusst werden.\n13.13   Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen\n13.13.1 Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse\nDie Ermittlung der CO2-Emissionen ist in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP 1 bis 3)\nvon einem vom Hersteller beauftragten Technischen Dienst durchzuführen. Wegen der zu erwartenden\nerhöhten Laufleistung der zur Prüfung verwendeten Fahrzeuge wird die mögliche Änderung der CO2-\nEmissionen nicht durch einen Vergleich mit dem bei der Typgenehmigung gemessenen Typprüfwert\nermittelt. Es ist jeweils eine Eingangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs vor der technischen\nÄnderung (Ermittlung CO2-alt) und eine Ausgangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach\nEinbau des NOxMS-Pkw (Ermittlung CO2-neu) durchzuführen. Bei den Messungen sind die Fahrwider-\nstandswerte zu verwenden, die der ursprünglichen Emissionsgenehmigung zugrunde lagen. Sollten\ndiese Fahrwiderstandswerte nicht verfügbar sein, können alternativ die in der oben genannten Verord-\nnung (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Tabellenwerte verwendet werden.\nDer Test ist so durchzuführen, dass Eingangs- und Ausgangsmessungen möglichst identische Rahmen-\nbedingungen hinsichtlich Fahrzeugkonditionierung, Filterbeladung, Regenerationsvorgängen, Ki-Fakto-\nren, Fahrkurve mittig etc. aufweisen.\nDie Bewertung der Messergebnisse erfolgt über die Berechnung eines CO2-Erhöhungsfaktors (ECO2),\nwobei die CO2-Werte mit vier Nachkommastellen in die Berechnung eingehen:\nECO2 = CO2-neu/CO2-alt\nDabei muss der Erhöhungsfaktor ECO2 < 1,06 sein.\nSollte ECO2 ≥ 1,06 sein, so kann auf Wunsch des Herstellers mit demselben Fahrzeug eine weitere\nPrüfung (Ein- und Ausgangsmessung) durchgeführt werden. Der Erhöhungsfaktor ECO2 wird dann aus\nden Mittelwerten der zwei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ermittelt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06\nsein, kann eine dritte Prüfung entsprechend der zweiten Prüfung durchgeführt werden, wobei sich dann\nECO2 aus dem Mittelwert der drei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ergibt. Sollte weiterhin ECO2 ≥\n1,06 sein, so gilt die Messung als nicht bestanden und eine Genehmigung der Hardware-Nachrüstung\nbzw. des Software-Updates kann nicht erfolgen.\n13.13.2 Verwendungsbereich\nDie Änderung der CO2-Emissionen ist für jeden Verwendungsbereich nach Nummer 5 zu ermitteln. Dabei\nist das Testfahrzeug so zu wählen, dass es im Verwendungsbereich möglichst den ungünstigsten Fall\n(worst case) hinsichtlich ECO2 darstellt. Das Testfahrzeug ist somit nicht zwingend identisch mit dem\nMessfahrzeug nach Nummer 4.3. Die Wahl des Testfahrzeugs ist mit der Genehmigungsbehörde abzu-\nstimmen.\n14      Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen\n14.1    Einbau\nDie technische Änderung durch Einbau eines genehmigten NOxMS-Pkw ist von einer Kraftfahrzeugwerk-\nstatt durchzuführen, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung nach Anlage VIIIc anerkannt ist\n(AU-Kraftfahrzeugwerkstatt). Abweichend davon kann die technische Änderung auch von einer anderen\nStelle durchgeführt werden, in diesem Fall gilt Nummer 14.2 Buchstabe b oder c.\nDas Kraftfahrzeug muss sich vor dem Einbau des NOxMS-Pkw in einem technisch einwandfreien Zu-\nstand befinden. Sofern erforderlich, sind vor dem Einbau des NOxMS-Pkw Mängel zu beseitigen, die das\nErreichen der durch die ABE des NOxMS-Pkw nachgewiesenen Minderung oder die Dauerhaltbarkeit in\nFrage stellen.","2030        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\n14.2     Abnahme\nDer ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw sind bei Hard-\nware-Nachrüstungen oder Software-Updates auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebe-\nscheinigung für NOxMS-Pkw zu bestätigen, und zwar\na) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die technische Änderung selbst vorge-\nnommen hat,\nb) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von\neinem Prüfingenieur nach Anlage VIIIb oder\nc) von einem Technischen Dienst gemäß § 13 Absatz 3 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.\nDie Abnahmebescheinigung muss alle in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten. Sie dient zur Vor-\nlage bei der Zulassungsbehörde durch den Fahrzeughalter.\n15       Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei NOxMS-Pkw\nohne technische Änderungen\nErfüllen Fahrzeuge die Anforderungen eines NOxMS-Pkw ohne technische Änderung gemäß Nummer 2.3,\nso erteilt die Genehmigungsbehörde nach Prüfung der Nachweise dem Fahrzeughersteller die Erlaubnis,\nfür diese Fahrzeuge auf die jeweilige Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogene Gleichwertigkeitsbe-\nscheinigungen in einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Form auszustellen. Der Antrag auf\nErteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist schriftlich durch den\nFahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.\nGrundlage für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist der Technische\nBericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem\n1. das NOxMS-Pkw beschrieben ist,\n2. die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert\nsind und\n3. bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.\nDie Dokumentation zum Verwendungsbereich muss die in Anhang II Buchstabe a bis h genannten Infor-\nmationen enthalten.\nAuf der Grundlage einer auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogenen Gleichwertigkeitsbeschei-\nnigung trägt die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung\nTeil I im Feld 22 „Bemerkungen“ auf Antrag des Fahrzeughalters folgenden Text ein:\n„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung (gem. Gwb Fahrzeughersteller, Datum)“.\nStellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Ausstellung von\nGleichwertigkeitsbescheinigungen nicht mehr gegeben sind oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie die\nErlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.\nAnhang I\n(zu Nummer 2)\nBeschreibungsbogen/Informations-Dokument\nDer Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist entsprechend Anhang 1\n(Annex 1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Na-\ntionen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nemissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzün-\ndungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaft-\nliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Ma-\nschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 100)\nauszufüllen.\nAnhang II\n(zu Nummer 5)\nVerwendungsbereich\nDie Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Infor-\nmationen enthalten:\na) Fahrzeughersteller,\nb) Handelsbezeichnung des Fahrzeugs,\nc) Typgenehmigungsnummer und Erweiterungsstand der Fahrzeuggenehmi-\ngung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019        2031\nd) Baujahr von/bis,\ne) Motor: Baumusterbezeichnung des Fahrzeugherstellers oder Typbezeich-\nnung aus der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,\nf)   Hubraum/Einzelzylinderhubraum,\ng) Motor-Nennleistung,\nh) Emissionsklasse,\ni)   Schalldämpfer ersetzt: ja/nein,\nj)   PMS nachgerüstet: ja/nein,\nk) PMS ausgetauscht: ja/nein,\nl)   Typbezeichnung des NOxMS-Pkw inkl. PMS (falls zutreffend),\nm) prozentuale Abweichung der Raumgeschwindigkeit der Motor/NOxMS-\nPkw-Kombination im Vergleich zur geprüften Kombination.\nAnhang III\n(zu Nummer 11)\nAntrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nfür ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update\n1. Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der\nGenehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfor-\ndernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Ertei-\nlung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine sol-\nche ABE ist bereits anderweitig erteilt worden.\n2. Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die\nfolgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzurei-\nchen:\na) Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2\nerfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durch-\ngeführt werden,\nb) Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Num-\nmer 13.1,\nc) Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutref-\nfend),\nd) Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Num-\nmer 13.4,\ne) Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht\nvorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),\nf) Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener\nWarn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,\ng) Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2\nund 13.8 und Nachweis darüber,\nh) Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,\ni) Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder\nSystemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,\nj) Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsan-\nweisungen nach Nummer 13.11,\nk) Nachweis über CO2-Emissionen nach Nummer 13.13,\nl) Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Soft-\nware-Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.\n3. Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderun-\ngen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer\nABE für NOxMS-Pkw die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Geneh-\nmigungsbehörde vorlegen.","2032       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\n4. Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom\nHersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem\na) das NOxMS-Pkw beschrieben ist,\nb) die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführen-\nden Prüfungen dokumentiert sind und\nc) bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten wer-\nden.\nAnhang IV\n(zu Nummer 14.2)\nBescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw\n(Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde\n1     Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus\n1.1   Vor dem Einbau des NOxMS-Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand\ndes Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.\n1.2   In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3\nbenannte NOxMS-Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile\nund die einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw werden hiermit bestätigt.\nDie Anforderungen des NOxMS-Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden\neingehalten.\n2     Angaben zum Kraftfahrzeug\n2.1   Amtliches Kennzeichen:\n2.2   Name und Anschrift des Fahrzeughalters:\n2.3   Fahrzeughersteller:\n2.4   Typ:\n2.5   Motortyp:\n2.6   Motornennleistung:\n2.7   Fahrzeug-Identifizierungsnummer:\n2.8   Datum der Erstzulassung:\n2.9   Stand des Wegstreckenzählers:\n3     Angaben zum NOxMS-Pkw\n3.1   Hersteller:\n3.2   Typ/Ausführung:\n3.3   Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis:\n3.4   Abdruck der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22.\n4     Angaben zu den Fahrzeugpapieren:\nMit dem Einbau eines in Nummer 3 beschriebenen NOxMS-Pkw erfüllt\ndas Kraftfahrzeug die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionswerts\nvon weniger als 270 mg/km NOx für die Kraftfahrzeuge mit Selbstzün-\ndungsmotor der Emissionsklassen „Euro 4“ und „Euro 5“. In der Zulas-\nsungsbescheinigung Teil I im Feld 22 „Bemerkungen“ ist das Fahrzeug\nwie folgt zu kennzeichnen:\n„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung, Typ, KBA (ABE-Nr. eintra-\ngen), ab (Einbaudatum eintragen)“.\nAusführende Stelle: (Name, Anschrift und ggf. Kontrollnummer der nach\nAnlage VIIIc StVZO anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt).\nOrt, Datum, Unterschrift und ggf. Prüfstempel mit Kennnummer der ver-\nantwortlichen Person, die den ordnungsgemäßen Einbau aller Teile und\ndie einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw bestätigt."]}