{"id":"bgbl1-2019-45-4","kind":"bgbl1","year":2019,"number":45,"date":"2019-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_45.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung","law_date":"2019-12-09T00:00:00Z","page":2010,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["2010         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nGesetz\nzur Durchführung der Eurojust-Verordnung\nVom 9. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (2) Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Ver-\nordnung übertragenen Aufgaben unterliegt das natio-\nArtikel 1                           nale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundes-\nministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.\nGesetz                                 (3) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mit-\nüber Eurojust und das                       glieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erfor-\nEuropäische Justizielle Netz in Strafsachen             derlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen\n(Eurojust-Gesetz – EJG)                      des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz, die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 be-\n§1                               ruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende\nVereinbarung getroffen worden ist.\nAnwendungsbereich\n(4) Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder\nDieses Gesetz regelt die Durchführung der Verord-        zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deut-\nnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments             sche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer da-\nund des Rates vom 14. November 2018 betreffend die          durch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt,\nAgentur der Europäischen Union für justizielle Zusam-       beantragt das Bundesministerium der Justiz und für\nmenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung       Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine\nund Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Ra-           Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der\ntes (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Ver-      Eurojust-Verordnung.\nordnung).\n§3\n§2                                                Unterstützende Personen\nNationales Mitglied von Eurojust                    (1) Für die Benennung und Abberufung von Perso-\nnen, die das nationale Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2\n(1) Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verord-\nund 3 der Eurojust-Verordnung unterstützen, gilt § 2\nnung zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust\nAbsatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu\n(nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der\nbenennenden Personen auch von den Landesjustizver-\nJustiz und für Verbraucherschutz benannt und abbe-\nwaltungen vorgeschlagene Landesbedienstete sein\nrufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Lan-\nkönnen.\ndesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu\nbenennende Person muss die Befähigung zum Richter-             (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen\namt besitzen und soll Bundesbediensteter sein.              nach Absatz 1 benennt das Bundesministerium der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019           2011\nJustiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den             fung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51\nLandesjustizverwaltungen die Person oder die Perso-              Absatz 4 der Eurojust-Verordnung.\nnen, die eine Stellvertretung des nationalen Mitglieds          (2) Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung\nübernehmen.                                                  der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstüt-\n(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die      zende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für\nunterstützenden Personen nach Absatz 1 den fach-             Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie\nlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz           die Befähigung zum Richteramt haben.\nund für Verbraucherschutz und des nationalen Mit-               (3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Ab-\nglieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzu-         satz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen un-\nnehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest.         verzüglich zu bearbeiten.\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung              (4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind\nunterrichtet.                                                automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur\ninternen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen.\n(4) Für die Umsetzung von Benennungen und Abbe-\nrufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3\n§6\nSatz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.\nEurojust-Anlaufstellen und\n(5) Abgeordnete nationale Sachverständige und an-\nnationales Eurojust-Koordinierungssystem;\ndere Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verord-\nVerordnungsermächtigung\nnung, die das nationale Mitglied unterstützen, unterlie-\ngen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben           (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nnach Maßgabe der von Eurojust nach Artikel 66 Ab-            braucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechts-\nsatz 2 der Eurojust-Verordnung zu beschließenden Re-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngelung den fachlichen Weisungen des nationalen Mit-          1. Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1\nglieds. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                 der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Anlaufstellen) so-\nwie\n§4\n2. ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ge-\nVerbindungsrichterinnen                          mäß Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung.\noder Verbindungsrichter\nsowie Verbindungsstaatsanwältinnen                    (2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt wer-\noder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust              den\nFür die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsen-        1. das Bundesamt für Justiz,\ndung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Ver-         2. der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,\nbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaats-            3. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerich-\nanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach                  ten oder\nArtikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung ist\ndas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-        4. sonstige deutsche Kontaktstellen des Justiziellen\nschutz zuständig. Es setzt sich mit den Landesjustiz-            Netzes in Strafsachen, die gemäß der Gemeinsamen\nverwaltungen ins Benehmen.                                       Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrich-\ntung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl.\n§5                                   L 191 vom 7.7.1998, S. 4) oder gemäß dem Be-\nschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezem-\nBefugnisse des nationalen Mitglieds\nber 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl.\n(1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse ge-           L 348 vom 24.12.2008, S. 130 – EJN-Beschluss) er-\nmäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust-          richtet worden sind oder errichtet werden.\nVerordnung mit folgenden Maßgaben aus:\n(3) Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann\n1. das nationale Mitglied kann den zuständigen deut-         auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen\nschen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust-     mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-\nVerordnung Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3       Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden.\nund 4 der Eurojust-Verordnung genannten Ersuchen         Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung\nund Maßnahmen unterbreiten;                              und Weiterleitung von Informationen übertragen wer-\n2. dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung sei-         den, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die\nner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen          grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit\nRegistern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung        zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt\ngewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden,    werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der\nwie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staats-      Eurojust-Verordnung zu erfüllen. Den Eurojust-Anlauf-\nanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens      stellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach\nzulässig wäre;                                           Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen\nin Arbeitsdateien zu verarbeiten.\n3. das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2\nder Eurojust-Verordnung der Vertreter der Bundes-\nrepublik Deutschland bei dem Koordinierungsdauer-                                   §7\ndienstmechanismus von Eurojust;                                           Informationsaustausch\n4. das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme             nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung\nund Übermittlung von Informationen zwischen Euro-           Für den Informationsaustausch der zuständigen\njust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämp-         deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich","2012           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nnach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung richtet, gilt er-                                 §9\ngänzend:                                                                    Nationale Kontrollbehörden\n1. Straftaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a              (1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Arti-\nder Eurojust-Verordnung sind solche, die mit einer        kels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie\nFreiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden          der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Ver-\nMaßregel der Besserung und Sicherung im Höchst-           ordnung sind die oder der Bundesbeauftragte für den\nmaß von mindestens sechs Jahren bedroht sind,             Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1\nwobei Schärfungen für besonders schwere Fälle             des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständi-\nund Milderungen für minder schwere Fälle zu be-           gen Aufsichtsbehörden der Länder.\nrücksichtigen sind;                                          (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-\n2. die Übermittlung von Informationen erfolgt in der          schutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben\nRegel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft;          der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Euro-\ndie Übermittlung kann über die zuständige Euro-           päischen Datenschutzbeauftragten. Sie oder er arbeitet\njust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz er-       dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der\nfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der           Länder zusammen. Die Zuständigkeiten für die Daten-\nÜbermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu           schutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.\nerlassenden Rechtsverordnung speichern darf.                 (3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden\n1. im Europäischen Datenschutzausschuss oder\n§8                                2. in einem sonstigen Gremium, das von dem Euro-\npäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62\nVerwaltung von Arbeitsdateien\nAbsatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725\nund Index des Fallbearbeitungssystems\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nvon Eurojust durch das nationale Mitglied\n23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen\n(1) Das nationale Mitglied nimmt Informationen zu              bei der Verarbeitung personenbezogener Daten\nArbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems von Euro-              durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stel-\njust gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung            len der Union, zum freien Datenverkehr und zur Auf-\n(Arbeitsdateien) in den Index des Fallbearbeitungssys-            hebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des\ntems gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Eurojust-Verord-               Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom\nnung (Index) auf, soweit dies zur Aufgabenerfüllung               21.11.2018, S. 39) bestimmt wird und das für die\nvon Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege er-            Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig ist,\nforderlich ist. Für den Umfang der aufzunehmenden             richtet sich nach § 17 des Bundesdatenschutzge-\nDaten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafpro-        setzes.\nzessordnung entsprechend.\n§ 10\n(2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach\nArtikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung Zugriff                                 Zustimmungen\nauf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem an-                  durch die zuständigen deutschen Stellen\ngelegten befristet geführten Arbeitsdateien, soweit dies         (1) Holt das nationale Mitglied die vorherige Zustim-\nzur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke            mung der zuständigen deutschen Stellen nach Artikel 3\nder Strafrechtspflege erforderlich ist.                       Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 1\nBuchstabe c der Eurojust-Verordnung ein, gilt Folgen-\n(3) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Arti-      des:\nkel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung, die im An-\nwendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen               1. die Zustimmung zu einem Tätigwerden von Eurojust\nMitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem ange-               auf Ersuchen der Europäischen Kommission kann\nbunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a                 insbesondere abgelehnt werden, wenn andernfalls\nder Eurojust-Verordnung Zugriff auf Daten und Informa-            wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepu-\ntionen, die es in den Index aufnimmt, soweit dies für             blik Deutschland beeinträchtigt oder die Sicherheit\nZwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.                    einer Person oder der Erfolg laufender strafrecht-\nlicher Ermittlungen gefährdet würden;\n(4) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Ab-        2. die Zustimmung zur Weiterleitung von personen-\nsatz 3 Zugriff auf von ihm selbst im Fallbearbeitungs-            bezogenen Daten durch Eurojust an Organe, Ein-\nsystem angelegte befristet geführte Arbeitsdateien, so-           richtungen oder sonstige Stellen der Europäischen\nweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich           Union, an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der\nist. Für Arbeitsdateien, die von einem nationalen Mit-            Europäischen Union sind, oder an internationale\nglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden,              Organisationen darf nur unter den Voraussetzungen\nprüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium             erteilt werden, unter denen die zuständigen deut-\nder Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Arti-            schen Stellen die Daten selbst an diese Stellen über-\nkels 25 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung              mitteln dürften; im Übrigen gilt Nummer 1 entspre-\nerfüllt sind.                                                     chend.\n(5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach         (2) Informiert Eurojust gemäß Artikel 56 Absatz 4 der\nden Absätzen 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit derjeni-          Eurojust-Verordnung die zuständige deutsche Stelle\ngen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten           nachträglich über eine Datenweiterleitung ohne vorhe-\noder Informationen stammen.                                   rige Zustimmung und hält die zuständige deutsche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019               2013\nStelle die Datenweiterleitung unter Anwendung des Ab-        des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Ab-\nsatzes 1 Nummer 2 für nicht zustimmungsfähig, so teilt       satz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes“ ersetzt.\nsie dies Eurojust unverzüglich mit.\n(2) Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 22\n§ 11\ndes Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)\nMitteilung                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvon Einschränkungen und Bedingungen\n1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 1 des Be-\nBei der Übermittlung von personenbezogenen Daten              schlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar\nund Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde            2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstär-\nStelle gegebenenfalls mit,                                       kung der Bekämpfung der schweren Kriminalität\n1. inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der             (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den\nEurojust-Verordnung den Informationsaustausch                Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009,\nzwischen Eurojust und Europol einschränkt und                S. 14) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Arti-\n2. welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaat-               kel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU)\nlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust           2018/1727 des Europäischen Parlaments und des\nausgetauschten Daten und Informationen durch die             Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agen-\nempfangende Behörde in einem anderen Mitglied-               tur der Europäischen Union für justizielle Zusam-\nstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verord-       menarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Erset-\nnung).                                                       zung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI\ndes Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 –\n§ 12                                Eurojust-Verordnung)“ ersetzt.\nEuropäisches Justizielles Netz in Strafsachen           2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.                         a) In Absatz 2 werden die Wörter „in Artikel 1\n(2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesan-               Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses\nwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landes-                 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur\nregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die                  Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)“\nAufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des                  durch die Wörter „in den Titeln II und III der Richt-\nEJN-Beschlusses wahr. Das Bundesministerium der                     linie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments\nJustiz und für Verbraucherschutz benennt im Einver-                 und des Rates vom 15. März 2017 zur Terroris-\nnehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren                   musbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmen-\nKreis die nationale und die technische Anlaufstelle für             beschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Än-\ndas Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2            derung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates\nAbsatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der                  (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)“ ersetzt.\nBenennung erfolgen im Einvernehmen mit den deut-                 b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.\n„§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die                 berührt.“\nAufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzu-\nweisen. Die Landesregierungen können die Ermächti-           3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des\ngung einer obersten Landesbehörde übertragen.                    Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach Artikel 21\nder Eurojust-Verordnung“ ersetzt.\nArtikel 2                         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung                               a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1,\ndes Bundeszentralregistergesetzes                         § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3\nIn § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis-                sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessord-\ntergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   nung“ durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Ab-\n21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),                satz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. No-                Strafprozessordnung“ ersetzt.\nvember 2019 (BGBl. I S. 1752) geändert worden ist,               b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von Arti-\nwerden die Wörter „Staatsanwaltschaften sowie“ durch                kel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI“\ndie Wörter „Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mit-               durch die Wörter „von Artikel 2 Nummer 3 der\nglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des                    Richtlinie (EU) 2017/541“ ersetzt.\nEurojust-Gesetzes sowie den“ ersetzt.\n(3) Die Eurojust-Koordinierungs-Verordnung vom\n26. September 2012 (BGBl. I S. 2093) wird wie folgt\nArtikel 3                         geändert:\nÄnderung                           1. In § 2 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 des\nanderer Rechtsvorschriften                         Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 Ab-\n(1) In § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über              satz 2 des Eurojust-Gesetzes“ und die Wörter „nach\nden Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen               § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wör-\nVerfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I              ter „nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nS. 2885), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom          2018/1727 des Europäischen Parlaments und des\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden              Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agen-\nist, werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 4              tur der Europäischen Union für justizielle Zusam-","2014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nmenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Erset-              Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach\nzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI                  den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.“\ndes Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 –\nEurojust-Verordnung)“ ersetzt.                                                        Artikel 4\n2. In § 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nter „nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des                   Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2019 in Kraft.\nEurojust-Beschlusses“ durch die Wörter „nach Arti-           Gleichzeitig treten außer Kraft:\nkel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verord-\nnung“ ersetzt.                                               1. die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von\nEurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der\n3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Bediensteten vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1271) und\n„(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20              2. das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I\nAbsatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufga-               S. 902), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes\nben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinie-               vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nrungssystem das nationale Mitglied in sonstiger                 worden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}