{"id":"bgbl1-2019-45-3","kind":"bgbl1","year":2019,"number":45,"date":"2019-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_45.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2019-12-05T00:00:00Z","page":2008,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nund weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 5. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zen-\nsen:                                                               trale Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die\ndurch das Bundesministerium der Verteidigung\nArtikel 1                                  bestimmte Dienststelle“ ersetzt.\nÄnderung des                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nStraßenverkehrsgesetzes                               „(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaub-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),               nisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespei-\ndas zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. No-             cherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit\nvember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,                 Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-\nwird wie folgt geändert:                                           troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leis-\ntenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der\na) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach                 Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3\ndem Wort „Personendaten,“ die Wörter „die E-                und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.“\nMail-Adresse, soweit vom Antragsteller angege-\nben,“ eingefügt.                                      4. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                                    Artikel 2\nfügt:\nÄnderung des\n„(5a) Die Landesregierungen werden ermäch-                   Kraftfahrsachverständigengesetzes\ntigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter\nfür die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.            § 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung         22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch\nnach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die            Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019\nzuständige oberste Landesbehörde übertragen.          (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt\nDie Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des          geändert:\n16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder be-        1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale\nschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1           Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die durch\nGebrauch gemacht haben. Die zuständigen                  das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte\nobersten Landesbehörden geben im Bundesan-               Dienststelle“ ersetzt.\nzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach         2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Lan-\ndes bekannt.“                                               „(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1\nund die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt\n2. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort               gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres\n„Anschrift“ die Wörter „und die E-Mail-Adresse, so-          seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-\nweit vom Antragsteller angegeben,“ eingefügt.                troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Re-\n3. § 62 wird wie folgt geändert:                                servistengesetzes) zu löschen.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\nnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlfd\nKlasse                 Mindestalter                                           Auflagen\nNr.\n„1    AM      a) 16 Jahre,                                  Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese-\nb) 15 Jahre in den Ländern, die von der       henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der\nErmächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG       Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län-\nGebrauch gemacht haben.                    dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a\nStVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht\nwerden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr-\nerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a\nerreicht hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019         2009\n2. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit ange-\ngeben, die E-Mail-Adresse“ eingefügt.\n3. In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit angegeben, die\nE-Mail-Adresse“ eingefügt.\n4. Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:\n„20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der\nFahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum\nAblauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der\nFahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen\nFührerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermäch-\ntigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Ver-\nordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr.“\n5. Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:\nLfd.\nSchlüsselzahl\nNr.\n„25      195 Auflage zu der Klasse AM:\nBis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6\nAbsatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.“\nArtikel 3a\nÄnderung des\nGesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:\n„f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,“.\n2. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Führerscheinen“ die Wörter „und Fahrerqualifizierungsnachweisen“ ein-\ngefügt.\n3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Wort „Führerscheinen,“ wird das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweisen,“ eingefügt.\nb) Nach dem Wort „Scheine,“ wird das Wort „Nachweise,“ eingefügt.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2\nund 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}