{"id":"bgbl1-2019-45-2","kind":"bgbl1","year":2019,"number":45,"date":"2019-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_45.pdf#page=5","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz  5. TKGÄndG)","law_date":"2019-12-05T00:00:00Z","page":2005,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019                2005\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes\n(5. TKG-Änderungsgesetz – 5. TKGÄndG)\nVom 5. Dezember 2019\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           einer Kartendarstellung zur aktuellen Netz-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             abdeckung.“\nb) Nach Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nArtikel 1                                  gefügt:\nÄnderung des                                   „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer\nTelekommunikationsgesetzes                             Internetseite die von den Mobilfunknetzbetrei-\nbern übermittelten Informationen über die tat-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzab-\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\ndeckung einschließlich lokaler Schwerpunkte für\nzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert\nVerbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n3. § 77a wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n§ 77p die folgenden Angaben eingefügt:                       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Informationen, welche die Bundesnetzagentur\n„§ 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau\nfür einen oder mehrere dieser Zwecke erhält,\n§ 77r    Verordnungsermächtigung“.                              gibt sie auf Anfrage in weiterverarbeitungsfähi-\n2. § 45n wird wie folgt geändert:                                  gem Format an das Bundesministerium für Ver-\nkehr und digitale Infrastruktur für allgemeine\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Planungen zur Verbesserung der Versorgung\naa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende                  mit Diensten über öffentliche Versorgungsnetze\ndurch ein Komma ersetzt.                                weiter.“\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch              b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nein Komma und das Wort „und“ ersetzt.                   „Die Bundesnetzagentur verlangt von Eigen-\ntümern oder Betreibern öffentlicher Versor-\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ngungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die\n„6. über die tatsächliche, standortbezogene             zu Telekommunikationszwecken genutzt werden\nMobilfunknetzabdeckung, einschließlich              können, diejenigen Informationen, die für die Er-","2006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nstellung einer detaillierten Übersicht nach Ab-                                       „§ 77r\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige                              Verordnungsermächtigung\nNutzung und geografische Lage des Standortes\nund der Leitungswege dieser Einrichtungen er-                 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nforderlich sind.“                                          Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nc) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale            Bundesrates die für die geografischen Erhebungen\nInfrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben            nach § 77q Absatz 1 zuständige Stelle sowie Um-\nfür allgemeine Planungs- und Förderzwecke einen            fang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der\nAnspruch auf Einsichtnahme in den Infrastruk-              Übersicht nach § 77q Absatz 1 zu bestimmen.“\nturatlas nach Absatz 1 Satz 1.“                         8. § 126 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n4. Dem § 77i Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  „(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach\n„Anträge können insbesondere dann unzumutbar                   Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-\nsein, soweit durch die zu koordinierenden Bau-                 streckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindes-\narbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glas-            tens 1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro\nfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen           festgesetzt werden.“\nNetzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.“           9. § 127 wird wie folgt geändert:\n5. § 77m wird wie folgt geändert:                                 a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                     Wörter „einschließlich Informationen über die\ntatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               nach § 45n Absatz 8 Satz 2,“ angefügt.\n„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und              b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\ndigitale Infrastruktur kann die Informationen, die             gefügt:\nes im Verfahren nach § 77a Absatz 1 Satz 2 er-\nhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am                     „(2b) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bun-\nAusbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Be-                  desministerium für Wirtschaft und Energie und\nteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informatio-            dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nnen gewähren. Für die Verwendung der nach                      Infrastruktur Daten zum tatsächlichen, standort-\nSatz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1                  bezogenen Ausbau der Mobilfunknetze nach\nentsprechend.“                                                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit\n§ 45n Absatz 8 Satz 2, insbesondere Daten zu\n6. Nach § 77p wird folgender § 77q eingefügt:                         lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche\n„§ 77q                                    bei der Sprachtelefonie, einschließlich unter-\nVorausschau zum Mobilfunknetzausbau                        nehmensbezogener Daten und der Betriebs-\nund Geschäftsgeheimnisse, in einem weiterver-\n(1) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r be-                   arbeitungsfähigen Format zur Verfügung, soweit\nstimmte Stelle kann geografische Erhebungen zum                    dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen\nZwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne                     Aufgaben erforderlich ist. Zu den gesetzlichen\neiner Vorausschau des Ausbaus der für den Mobil-                   Aufgaben zählt auch die Erstellung von Netzab-\nfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikations-                   deckungskarten unter Wahrung von Betriebs-\nnetze in dem durch Rechtsverordnung nach § 77r                     und Geschäftsgeheimnissen.“\nbestimmten Umfang und in den durch Rechtsver-\n10. § 149 wird wie folgt geändert:\nordnung nach § 77r bestimmten zeitlichen Abstän-\nden durchführen.                                               a) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r be-                   „12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60\nstimmte Stelle kann von Eigentümern oder Be-                             Absatz 2 Satz 1, die\ntreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder                       a) der Gewährleistung flächendeckend an-\nTelekommunikationslinien diejenigen Informationen                            gemessener und ausreichender Telekom-\nverlangen, die für die Erstellung der Übersicht nach                         munikationsdienstleistungen dient, oder\nAbsatz 1 erforderlich sind.\nb) einen anderen als unter Buchstabe a ge-\n(3) Die durch Rechtsverordnung nach § 77r be-                             nannten Inhalt aufweist,\nstimmte Stelle kann Gebietskörperschaften für all-                       zuwiderhandelt,“.\ngemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in\ndie Vorausschau nach Absatz 1 gewähren. Nähe-                  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nres regelt die durch Rechtsverordnung nach § 77r                   aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1\nbestimmte Stelle in Einsichtnahmebedingungen,                           vorangestellt:\ndie der vorherigen Zustimmung des Bundesminis-                          „1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12\nteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedür-                       Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu\nfen. In den Einsichtnahmebedingungen ist sicher-                            einer Million Euro, abweichend hiervon\nzustellen, dass die Informationen unter Wahrung                             bei einer juristischen Person oder Perso-\nder öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von                           nenvereinigung mit einem durchschnittli-\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich                             chen Jahresumsatz von mehr als 50 Mil-\nbehandelt werden.“                                                          lionen Euro mit einer Geldbuße bis zu\n7. Nach § 77q wird folgender § 77r eingefügt:                                  2 Prozent des durchschnittlichen Jahres-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019             2007\numsatzes; bei der Ermittlung des durch-                  bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nschnittlichen Jahresumsatzes ist der welt-                    Nummern 2 bis 6.\nweit erzielte Umsatz aller Unternehmen\nim Sinne des § 3 Nummer 29 der letzten                                   Artikel 2\ndrei Geschäftsjahre, die der Behörden-\nInkrafttreten\nentscheidung vorausgehen, zugrunde zu\nlegen; der durchschnittliche Jahresumsatz          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nkann geschätzt werden,“.                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}