{"id":"bgbl1-2019-45-10","kind":"bgbl1","year":2019,"number":45,"date":"2019-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-45-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_45.pdf#page=46","order":10,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 31a in Verbindung mit den §§ 31 und 31b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)","law_date":"2019-11-26T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019\n– 1 BvL 7/16 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der\nFassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung\ndes Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011\n(Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetz-\nblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliede-\nrungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I\nSeite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten\nBuches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehen-\nden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetz-\nblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites\nBuch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbin-\ndung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unver-\neinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung\neiner Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von\n30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion\nnach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend\nzu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit\n§ 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsmin-\nderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereit-\nschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.\n2. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durch den Gesetzgeber sind § 31a\nAbsatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 31b Absatz 1 Satz 3 in Fällen des § 31\nAbsatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung folgender Über-\ngangsregelungen weiter anwendbar:\na) § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen\ndes § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung\nnach § 31 Absatz 1 SGB II nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten\nEinzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhn-\nlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abge-\nsehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des\nGesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt.\nb) § 31a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch sind in den\nFällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maß-\ngabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzungen eine Min-\nderung der Regelbedarfsleistungen nicht über 30 Prozent des maßgeben-\nden Regelbedarfs hinausgehen darf. Von einer Leistungsminderung kann\nabgesehen werden, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichti-\ngung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.\nInsbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach\nEinschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden\nkönnen, indem eine Sanktion unterbleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019 2047\nc) § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen\ndes § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit folgender Maß-\ngabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich\nLeistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren\nPflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksich-\ntigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung\nwieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeit-\npunkt nicht länger als einen Monat andauern.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 26. November 2019\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}