{"id":"bgbl1-2019-45-1","kind":"bgbl1","year":2019,"number":45,"date":"2019-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2019-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2019/bgbl1_2019_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt","law_date":"2019-12-05T00:00:00Z","page":2002,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\nGesetz\nzur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes\nund des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt*\nVom 5. Dezember 2019\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen\nArtikel 1                              können einen Unabhängigen Transportnetzbetrei-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                   ber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des           §§ 10a bis 10e benennen:\nGesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)                   1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         2009 im Eigentum des vertikal integrierten Ener-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                  gieversorgungsunternehmens stand, oder\n§ 28a folgende Angabe zu den §§ 28b und 28c ein-              2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit\ngefügt:                                                          einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den\n„§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland                    Abschnitt von der Grenze des deutschen Ho-\nund einem Drittstaat                                  heitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt\nmit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-\n§ 28c      Technische Vereinbarungen über den Be-                tungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des\ntrieb von Gasverbindungsleitungen mit                 vertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-\nDrittstaaten“.                                        mens stand.“\n2. Nach § 3 Nummer 19b wird folgende Nummer 19c               5. § 27 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„19c. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat\n„(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten\nder Europäischen Union und einem Drittstaat\nüber den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungs-\nbis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mit-\nnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde be-\ngliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses\ntroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach\nMitgliedstaates,“.\nMaßgabe des Verfahrens nach Artikel 34 Ab-\n3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      satz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung\n„Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach                      der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen\nMaßgabe dieser Vorschrift benannt werden                         Parlaments und des Rates vom 17. April 2019\nzur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des\n1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. Sep-                 Europäischen Parlaments und des Rates vom\ntember 2009 im Eigentum eines vertikal inte-                 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften\ngrierten Energieversorgungsunternehmens stand,               für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung\noder                                                         der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom\n2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit                 14.8.2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie\neinem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den                 (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1)\nAbschnitt von der Grenze des deutschen Ho-                   geändert worden ist.“\nheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt            6. § 28a wird wie folgt geändert:\nmit dem deutschen Netz, wenn das Fernlei-\ntungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines               a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nvertikal integrierten Energieversorgungsunterneh-            „5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den\nmens stand.“                                                      Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die\nwahrscheinlich von der Investition betroffen\n* ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1.                                           sein werden, auf das effiziente Funktionieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019             2003\ndes Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente           Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elek-\nFunktionieren der betroffenen regulierten             tronisch zur Verfügung zu stellen.\nNetze oder auf die Erdgasversorgungssicher-               (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Frei-\nheit der Europäischen Union auswirkt.“                stellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai\nb) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz            2020 zu treffen.\nersetzt:                                                      (4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1\n„Die Prüfung und das Verfahren richten sich               Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen\nnach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie             nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre\n2009/73/EG.“                                              nicht überschreiten.\n7. Nach § 28a werden die folgenden §§ 28b und 28c                    (5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann\neingefügt:                                                    auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus\nverlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1\n„§ 28b                               Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1\nBestandsleitungen zwischen                       bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der\nDeutschland und einem Drittstaat                   Antrag auf Verlängerung und die für die Entschei-\ndung erforderlichen Nachweise müssen spätestens\n(1) Gasverbindungsleitungen mit einem Dritt-               ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei\nstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie                der Regulierungsbehörde eingegangen sein.\n2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt\nwurden, werden von der Regulierungsbehörde auf                    (6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach\nAntrag des Betreibers dieser Gasverbindungslei-               Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.\ntung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutsch-                   (7) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-\nlands befindlichen Leitungsabschnitte von der An-             lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung\nwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28               der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit\nbefristet freigestellt, wenn                                  Nebenbestimmungen versehen werden, die zur\nEinhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1\n1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem\nSatz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. Die §§ 48\nNetz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,\nund 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben\n2. objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen,          unberührt.\ninsbesondere                                                  (8) Entscheidungen über Anträge auf Freistel-\na) die Ermöglichung der Amortisierung der getä-           lung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung\ntigten Investitionen oder                              der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der\nRegulierungsbehörde an die Kommission zu über-\nb) Gründe der Versorgungssicherheit, und\nmitteln und auf der Internetseite der Regulierungs-\n3. die Freistellung sich nicht nachteilig auf den             behörde zu veröffentlichen.\nWettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der\nEuropäischen Union und dessen effektives                                           § 28c\nFunktionieren auswirkt und die Versorgungssi-\nTechnische\ncherheit in der Europäischen Union nicht beein-\nVereinbarungen über den Betrieb\nträchtigt wird.\nvon Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten\nSatz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit                 Betreiber von Fernleitungsnetzen können tech-\nDrittstaaten, die im Rahmen einer mit der Euro-               nische Vereinbarungen über den Betrieb von Fern-\npäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur                 leitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Dritt-\nUmsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet              staaten abschließen, sofern diese deutschem oder\nsind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.            europäischem Recht nicht widersprechen. Beste-\n(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prü-         hende und neu abgeschlossene Vereinbarungen\nfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizu-             sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.“\nfügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der                8. Dem § 57 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nund 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkun-              „Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Dritt-\ndige und unabhängige Sachverständige erstellt                 staat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt,\nworden sein müssen. Die Gutachten sollen insbe-               kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste\nsondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Neben-               Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands\nbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der                 liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffe-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                 nen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens\nund 3 beitragen können. Die Fachkunde und Unab-               nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG\nhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen                zusammenarbeiten.“\nder Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der             9. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28a\nAntrag und die für die Entscheidung erforderlichen            Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1\nNachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem                  Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die Voraus-\n12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde                 setzungen der Versorgungssicherheit, des effizien-\neingehen. Verspätet eingereichte oder unvollstän-             ten Funktionierens der betroffenen regulierten Netze\ndige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des               sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Euro-\nAntrags führen. Die Antragsunterlagen sind der                päischen Union“ ersetzt.","2004         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2019\n10. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der              Ablauf des 11. Dezember 2019 geltenden Vorschrif-\nAngabe „28a Absatz 3,“ die Wörter „§ 28b Absatz 1             ten weiter anzuwenden.“\nund 5“ eingefügt.\n11. Dem § 118 wird folgender Absatz 27 angefügt:\nArtikel 2\n„(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1,\ndie vor dem 12. Dezember 2019 bei der Regulie-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nrungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Dezember 2019\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier"]}